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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 9. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Dr. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.8
Verfügung vom 23. November 2018
Abstellen auf Gerichtsgutachten, leidensbedingten Abzug bei faktischer Einhändigkeit gewährt
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...]. Zuletzt war er ab Februar 2007 bei der C____ angestellt. Ab 2012 setzten Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Armes ein, durch die der Beschwerdeführer sich in der Ausübung seiner Arbeit eingeschränkt fühlte und zusehends in einen Erschöpfungszustand geriet. Infolgedessen wurde ihm ab Juni 2014 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer nahm seine Tätigkeit nicht mehr auf (Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 9). Mangels interner Umplatzierungsmöglichkeiten wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per Ende März 2015 aufgelöst (IV-Akte 18).
Im Oktober 2014 (IV-Akte 1) und im Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer für den Bezug von Invalidenleistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 21). Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Erschöpfung, private Probleme, Überforderung bei der Arbeit" und einen gesteigerten Alkoholkonsum an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer neurologisch (Gutachten Dr. med. D____) und psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____) begutachten (bidisziplinäres Gutachten vom 2. November 2017, IV-Akte 87). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 93) stellte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Viertelsrente für den Monat November 2015 in Aussicht. Am 23. Januar 2018 (IV-Akte 97) und am 26. Februar 2018 (IV-Akte 99) liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie beim Verfasser des neurologischen Gutachtens eine ergänzende Stellungnahme (Bericht vom 3. Mai 2018, IV-Akte 108) eingeholt und dass Dossier dem RAD unterbreitet hatte, erliess sie am 23. November 2018 (IV-Akte 125) eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2018 und beantragt die Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Gleichzeitig reicht er drei Berichte behandelnder Ärzte ein (Beschwerdebeilagen [BB] 3 - 5). Diese werden der Beschwerdegegnerin zugestellt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 23. April 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 29. April 2019.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. April 2019 gutgeheissen.
IV.
Nachdem keine der Parteien innert Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. August 2019 eine erste Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird der Fall ausgestellt und die Einholung eines neurologischen Gerichtsgutachtens angeordnet.
V.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur Person des Gutachters und den vorgesehenen Gutachterfragen zu äussern. Am 6. November 2020 ergeht das entsprechende Gutachten des Dr. med. et. phil. F____, Neurologische Klinik des G____. Dieses wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2020, es sei ihm gestützt auf das Obergutachten in Aufhebung der Verfügung vom 23. November 2018 ab November 2015 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin hält mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
VI.
Am 9. Februar 2021 findet eine weitere Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in: HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.3.2. Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Das Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen und ist in Kenntnis der Vorberichte erstellt worden. Es ist sodann schlüssig begründet und in sich widerspruchsfrei. Ferner setzt es sich explizit auseinander mit den Berichten der behandelnden Fachärzte PD Dr. med. K____, Dr. med. I____, PD Dr. med. H____ und Prof. Dr. med. J____ (Ziff. 4.4. des Gutachtens). Die Kritik der Beschwerdegegnerin, wonach der Gerichtsgutachter bei gleichbleibender Diagnose lediglich eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornehme und sich mit dem Administrativgutachten Dr. med. D____ nicht auseinandersetze, rechtfertigt kein Abweichen vom Gerichtsgutachten. Denn indem sich der gerichtlich bestellte Gutachter mit den Beurteilungen der behandelnden Fachärzte auseinandersetzt, deren Meinungen geeignet waren, das Gericht zur Einholung eines weiteren Gutachtens zu bewegen, äussert er sich - wenn auch indirekt - zum Gehalt des Administrativgutachtens.
4.3.3. In Anbetracht der nun gutachterlich festgestellten verminderten Durchhaltefähigkeit und des vermehrten Pausenbedarfs selbst bei reduziertem Pensum und der erheblichen Funktionseinschränkung beider Arme, insbesondere jedoch der dominanten rechten Hand, die lediglich noch als Zudienhand einsetzbar ist, dürfte der Beschwerdeführer nur noch mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg in der Lage sein, seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen Rechnung zu tragen. Rechtsprechungsgemäss vermag eine faktische Einschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 - 25% zu rechtfertigen (vgl. Urteile BGer 8C_58/2018 vom 7. August 2018, 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018). Angesichts dieser Praxis erweist sich ein leidensbedingter Abzug von 15% in casu keineswegs als überhöht.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das neurologische Gerichtsgutachten des Dr. med. et phil. F____, Neurologische Klinik G____, in der Höhe von Fr. 9'156.95 (Gerichtsakte G18) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. November 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. November 2015 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 9'156.95.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 327.25 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen