Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.91

Verfügung vom 24. April 2019

Bidisziplinäres Administrativgutachten überzeugt mangels ungenügender Auseinandersetzung mit gegenteiligen Arztberichten und einem Schlaganfall nicht; Rückweisung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens.

 


Tatsachen

I.        

Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 9. Mai 2005 unter dem Hinweis auf Nacken- und Armschmerzen rechts sowie Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die IV-Stelle hatte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt. In diesem Zusammenhang hatte sie ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten eingeholt (vgl. IV-Akten 21, 24 und 26). Im Wesentlichen gestützt auf diese Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 33% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 28). Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. August 2005 mit ergänzender Begründung vom 30. August 2005 (IV-Akten 29 und 35) hatte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 1. November 2006 abgewiesen (IV-Akte 40). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Dezember 2006 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. April 2007 abgewiesen (IV-Akte 54). Das Bundesgericht hatte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. November 2007 gestützt (IV-Akte 62).

Im August 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem Hinweis auf eine Arthrose und Diskushernie sowie eine akute lumbale Discopathie erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 67). Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen und einer Haushaltsabklärung vom 12. Dezember 2008 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 3% das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin wiederum ab (vgl. IV-Akten 78 und 83). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2009 (IV-Akte 86) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Mai 2010 ab (IV-Akte 93).

Am 7. Juli 2017 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von Invalidenleistungen (IV-Akte 95). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie führte am 16. Januar 2018 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 115) und gab ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, in Auftrag (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 23. Oktober 2018 und psychiatrisches Teilgutachten vom 24. Oktober 2018, IV-Akten 129 und 130). Nach Rückfrage beim regionalarztlichen Dienst (RAD; vgl. RAD-Stellungnahme vom 1. November 2018, IV-Akte 132) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. November 2018 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 13% keinen Rentenanspruch (IV-Akte 133). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 17. Dezember und 21. Dezember 2018 (IV-Akten 134 und 135). Am 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat B____, eine ergänzende Begründung ein (IV-Akte 138). Nach Einholung von RAD-Stellungnahmen vom 1. März 2019 und 12. April 2019 (IV-Akten 142 und 145) und einer Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 2. April 2019 (IV-Akte 143) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 147).

II.       

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2019 wird beantragt, die Verfügung vom 24. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung vom 24. April 2019 gerichtlich anzuhalten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen, um in der Folge erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.     

Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Am 24. September 2019 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Vertreters der Beschwerdeführerin, Advokat B____ sowie des Vertreters der IV-Stelle, E____ die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle verneint mit Verfügung vom 24. April 2019 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 23. und 24. Oktober 2018 (vgl. IV-Akten 129 und 130). Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der letzten Beurteilung von 2005 nicht wesentlich verändert. Nach der Operation im April 2015 habe bis August 2015 sowie von September 2017 bis Januar 2018 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine vorwiegend stehende Tätigkeit, wie die als Betriebsmitarbeiterin, sei die Beschwerdeführerin seit der Operation von April 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten Tätigkeit, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen und gehen müsse, vorwiegend sitzen, gelegentlich aufstehen und kurz herumgehen könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Jedoch resultiere aufgrund der psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung von 20% gesamtmedizinisch eine Restarbeitsfähigkeit von 80%. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie von einer Erwerbstätigkeit von 67% und einer Haushaltstätigkeit von 33% aus. Im Haushalt bestehe keine Einschränkung. Auf der Basis dieser Feststellungen errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 13% und lehnte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 147).

2.2.          Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass sich seit dem Jahr 2005 der psychische und physische Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Sie verweist diesbezüglich auf die behandelnden Ärzte Dres. med. F____, G____ und H____. Diese würden der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Diese Diskrepanz in der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung könne der rheumatologische Experte Dr. I____ nicht sachlich begründen. Diese körperlichen Beschwerden würden sich selbstredend auch erheblich bei den Arbeiten im Haushalt auswirken. Unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht könne die Mithilfe der Tochter im Haushalt nicht angerechnet werden, zumal diese mit noch sehr kleinen Kindern einen eigenen Vierpersonenhaushalt führen müsse. Weiter vermöchten auch die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ nicht zu überzeugen. Darin werde festgehalten, die Beschwerdeführerin komme im Alltag zurecht, was nicht mit der Realität übereinstimme. Zweifelsohne lägen – angesichts der diskrepanten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte – Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprächen. Im Bedarfsfalle solle deshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in die Wege geleitet werden. Damit könnten die arbeitsbezogenen Fähigkeiten und Defizite besser beurteilt werden (Beschwerde vom 15. Mai 2019 und Replik vom 2. Juli 2019).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 24. April 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.          Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 4. November 2009 (IV-Akte 83), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3% - ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2019 (IV-Akte 147) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Abklärungen im Jahr 2008 ergeben hatten, dass seit dem Jahr 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und die Beschwerdeführerin zumindest 80% arbeitsfähig sei (IV-Akte 93, S. 8 und S. 10). Daher sind im Nachfolgenden die medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 2005 sowie dem Jahr 2008 und die im neusten Verfahren ergangenen medizinischen Berichte zu vergleichen.

4.                

4.1.          Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht seit 2005 bzw. 2008 verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.          Die Verfügung vom 4. November 2009 beruht in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. J____, Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 2. Januar 2005 und auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 22. April 2005 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Mai 2005 (vgl. IV-Akten 21, 24 und 26) sowie dem Bericht von Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, vom 22. Dezember 2008 (IV-Akte 76).  

Mit rheumatologischem Gutachten vom 2. Januar 2005 diagnostiziert Dr. J____ ein tendomyotisches cervicospondylogenes Syndrom rechts; muskuläre Dysbalance mit thoracic outlett-Symptomatik; anhaltende somatoforme Schmerzstörung; Anpassungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode. Die zuletzt durchgeführte Arbeit, welche gemäss Arbeitgeberin als leichte körperliche Arbeit einzustufen sei, sei der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht mindestens zu 70% zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Grundsätzlich seien der Beschwerdeführerin alle leichten Tätigkeiten zumutbar, die nicht monoton oder repetitiv seien. Es sei auf eine gewisse Wechselbelastung (Sitzen/Stehen/Gehen) zu achten und Arbeiten in Zwangshaltung seien zu vermeiden. Unter Berücksichtigung der psychosomatischen Problematik sei jedoch von einer Leistungseinbusse auszugehen, so dass er insgesamt die Arbeitsfähigkeit auf 50% einschätze (IV-Akte 21, S. 5-10).

Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 22. April 2005 sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu entnehmen. Er beziffert die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit mit 80%. Da kein Hinweis auf eine schwere depressive Erkrankung bestehe, könne der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz ihrer subjektiv empfundenen Beschwerden, weiterhin zu 80% erwerbstätig zu sein. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht (IV-Akte 24). Diese Einschätzung gelte ab August 2003 (IV-Akte 26).

Mit Bericht vom 22. Dezember 2008 führt der behandelnde Rheumatologe Dr. F____ ein chronisch rezidivierendes panvertebrales Syndrom mit zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei Fehlhaltung und beginnenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Diskusprotrusion L4/5 und einen Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2007 zu 100% arbeitsunfähig. Für leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 76).

4.3.          Die Verfügung vom 24. April 2019 basiert in medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 23. und 24. Oktober 2018 (IV-Akten 129 und 130).

Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter chronische Fussschmerzen beidseitig sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Fibromyalgie, ein Status nach cerebrovaskulärem Insult mit ischämischen Infarkten im Stromgebiet der A. cerebri media rechts, Adipositas WHO Grad II und ein Status nach laproskopischer Cholezystektomie bei chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis am 3. Juni 2013. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin mit vorwiegend stehender Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd stehen und nicht dauernd gehen müsse, vorwiegend sitzen könne, gelegentlich aufstehen und kurz herumgehen könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die depressive Störung sei remittiert, zum jetzigen Zeitpunkt seien keine depressiven Symptome mehr vorhanden. Es könne einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Es sei retrospektiv nicht klar festzumachen, seit wann sich der Gesundheitszustand verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich jedoch seit 2005 nicht wesentlich verändert, nach wie vor bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Im Haushalt bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aus gesamtmedizinischer Sicht liege für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 0% und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80% vor (IV-Akten 129 und 130).

4.4.          In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. und 24. April 2018 abgestellt werden. Insbesondere das rheumatologische Teilgutachten vermag mit Blick auf die Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn der Gutachter Dr. D____ setzt sich kaum mit den divergierenden Arztberichten der behandelnden Ärzte auseinander und begründet nicht eingehend, weshalb er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. So gibt der behandelnde Rheumatologe Dr. F____ im Arztbericht vom 25. Oktober 2017 an, die Beschwerdeführerin leide unter einem diffusen chronischen Schmerzsyndrom in beiden Füssen, rechts mit Status nach operativem Eingriff ausgeprägter als links, einem generalisierten muskulo-skelettalem Schmerzsyndrom vom Typ der generalisierten Fibromyalgie sowie einem dringenden Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung mit depressiven Zügen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (IV-Akte 106). Auch der behandelnde Chirurg, Dr. med. H____, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, bestätigt diese Auffassung. Er führt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Ansatztendinose Achillessehne beidseits auf. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich, da eine massiv eingeschränkte Gehfähigkeit bestehe (IV-Akte 109). Schliesslich attestiert auch Dr. med. G____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, von der K____ mit Bericht vom 18. Dezember 2017 der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In der Zusammenschau liege eine Systemarthritis vor. In Frage käme eine Behandlung mit Methotrexat. Derzeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig (IV-Akte 113). Mit diesen divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen hat sich der Gutachter Dr. D____ ungenügend auseinandergesetzt. Er fasst die Arztberichte in seinem Gutachten im Wesentlichen zusammen, führt aber nicht aus, inwiefern er zu einer anderen Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangt als die behandelnden Fachärzte (vgl. IV-Akte 129, S. 52-55). Dies genügt aber angesichts der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren, nicht. Sodann erscheint die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Experten Dr. I____ auch im Hinblick auf die Diagnose der Arthritis als widersprüchlich. So beurteilt Dr. D____ die Beschwerdeführerin von September 2017 bis Januar 2018 aufgrund der OSG-Arthritis auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig. Er geht dann indes davon aus, dass die Arthritis behandelbar sei und deswegen die Beschwerdeführerin nach vier Monaten in einer sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (IV-Akte 129, S. 45). Gleichzeitig erwähnt er aber auch, dass Methotrexat über einige Monate eingesetzt worden sei, dies ohne relevantes Ansprechen der Fussproblematik (IV-Akte 129, S. 46). Damit ist die Beschwerdeführerin bezüglich der Arthritis indes immer noch unbehandelt bzw. sie hat auf die Behandlung nicht angesprochen. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nun in Bezug auf die Arthritis in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen Schlaganfall (cerebrovaskulärem Insult) erlitten hat. Sie berichtet in diesem Zusammenhang verschiedentlich über eine Müdigkeit, über weniger Kraft in den Händen sowie Schwindel (vgl. Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2018, IV-Akte 115 sowie rheumatologisches Teilgutachten vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 129, S. 39 und Verhandlungsprotokoll vom 24. September 2019). Der – allfällige – Einfluss des stattgehabten Schlaganfalles auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern nicht gewürdigt und von der IV-Stelle nicht hinreichend abgeklärt. Auch in diesem Zusammenhang sind weitere Abklärungen zu treffen.

4.5.          Gesamthaft betrachtet kann nicht auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. und 24. April 2018 in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie abgestellt werden. Die Expertise entspricht nicht den praxisgemässen Anforderungen an ein Gutachten mit massgebendem Beweiswert (vgl. E. 4.1). Unter diesen Umständen ist zur Abklärung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Auf der Grundlage der neu gewonnenen medizinischen Erkenntnisse ist sodann eine erneute Haushaltsabklärung durchzuführen. Dabei ist unter dem Aspekt der Schadensminderungspflicht zu beachten, dass die Mithilfe der Tochter nicht unverhältnismässig mitberücksichtigt wird. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint vorliegend eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL-Abklärung) als nicht sachgerecht. Wie die IV-Stelle richtig feststellt, wurde eine solche ärztlich nicht empfohlen. Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall die Frage nach einer subjektiven Selbstlimitierung stellt (vgl. IV-Akte 129, S. 55f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine EFL-Abklärung jedoch nicht geeignet, solche Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011 [8C_976/2010], E. 5.5 mit Hinweis).

 

 

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.  

5.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Da zusätzlich noch eine Parteiverhandlung durchgeführt wurde, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.  

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.     

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 284.90.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: