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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 24.
September 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.91
Verfügung vom 24. April 2019
Bidisziplinäres Administrativgutachten
überzeugt mangels ungenügender Auseinandersetzung mit gegenteiligen
Arztberichten und einem Schlaganfall nicht; Rückweisung der Sache zur Einholung
eines polydisziplinären Gutachtens.
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin hatte sich erstmals am 9. Mai 2005 unter
dem Hinweis auf Nacken- und Armschmerzen rechts sowie Depressionen zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die
IV-Stelle hatte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen getätigt.
In diesem Zusammenhang hatte sie ein rheumatologisches und ein psychiatrisches
Gutachten eingeholt (vgl. IV-Akten 21, 24 und 26). Im Wesentlichen gestützt auf
diese Abklärungen hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juli 2005 bei einem
Invaliditätsgrad von 33% einen Rentenanspruch verneint (IV-Akte 28). Die
dagegen erhobene Einsprache vom 5. August 2005 mit ergänzender Begründung vom
30. August 2005 (IV-Akten 29 und 35) hatte die IV-Stelle mit
Einspracheentscheid vom 1. November 2006 abgewiesen (IV-Akte 40). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 1. Dezember 2006 hatte das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 23. April 2007 abgewiesen (IV-Akte 54). Das
Bundesgericht hatte diesen Entscheid mit Urteil vom 13. November 2007 gestützt
(IV-Akte 62).
Im August 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin unter dem
Hinweis auf eine Arthrose und Diskushernie sowie eine akute lumbale Discopathie
erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 67). Nach
Durchführung von medizinischen Abklärungen und einer Haushaltsabklärung vom 12.
Dezember 2008 lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem
Invaliditätsgrad von 3% das zweite Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin
wiederum ab (vgl. IV-Akten 78 und 83). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember
2009 (IV-Akte 86) wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil
vom 26. Mai 2010 ab (IV-Akte 93).
Am 7. Juli 2017 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Bezug von
Invalidenleistungen (IV-Akte 95). Die IV-Stelle tätigte daraufhin erwerbliche
und medizinische Abklärungen. Sie führte am 16. Januar 2018 eine
Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 115) und gab ein bidisziplinäres Gutachten in
den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie bei Dr. med. C____, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D____, Facharzt FMH für
Rheumatologie, in Auftrag (vgl. rheumatologisches Teilgutachten vom 23. Oktober
2018 und psychiatrisches Teilgutachten vom 24. Oktober 2018, IV-Akten 129 und
130). Nach Rückfrage beim regionalarztlichen Dienst (RAD; vgl.
RAD-Stellungnahme vom 1. November 2018, IV-Akte 132) kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 22. November 2018 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 13%
keinen Rentenanspruch (IV-Akte 133). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin
mit Einwand vom 17. Dezember und 21. Dezember 2018 (IV-Akten 134 und 135). Am
21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat B____,
eine ergänzende Begründung ein (IV-Akte 138). Nach Einholung von
RAD-Stellungnahmen vom 1. März 2019 und 12. April 2019 (IV-Akten 142 und 145)
und einer Stellungnahme der Fachperson Abklärungsdienst vom 2. April 2019
(IV-Akte 143) erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 147).
II.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2019 wird beantragt, die Verfügung
vom 24. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine volle
Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung
vom 24. April 2019 gerichtlich anzuhalten, eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit durchführen zu lassen, um in der Folge erneut über den
Rentenanspruch zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2019 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. Juli 2019 hält die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest und beantragt die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
III.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 hat der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt.
IV.
Am 24. September 2019 findet in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin, des Vertreters der Beschwerdeführerin, Advokat B____ sowie
des Vertreters der IV-Stelle, E____ die Hauptverhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Die Beschwerdeführerin wird
befragt. Anschliessend kommen die Parteien zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle verneint mit Verfügung vom 24. April 2019 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. In medizinischer Hinsicht stützt sie
sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 23. und 24. Oktober 2018 (vgl.
IV-Akten 129 und 130). Danach habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der letzten
Beurteilung von 2005 nicht wesentlich verändert. Nach der Operation im April
2015 habe bis August 2015 sowie von September 2017 bis Januar 2018 eine volle
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Für eine vorwiegend stehende Tätigkeit, wie die
als Betriebsmitarbeiterin, sei die Beschwerdeführerin seit der Operation von
April 2015 nicht mehr arbeitsfähig. In einer leichten Tätigkeit, bei welcher
die Beschwerdeführerin nicht dauernd stehen und gehen müsse, vorwiegend sitzen,
gelegentlich aufstehen und kurz herumgehen könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum. Jedoch resultiere aufgrund der
psychiatrisch begründeten Leistungseinschränkung von 20% gesamtmedizinisch eine
Restarbeitsfähigkeit von 80%. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades hat die
IV-Stelle die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie von einer
Erwerbstätigkeit von 67% und einer Haushaltstätigkeit von 33% aus. Im Haushalt
bestehe keine Einschränkung. Auf der Basis dieser Feststellungen errechnete die
IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 13% und lehnte einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 147).
2.2.
Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass
sich seit dem Jahr 2005 der psychische und physische Gesundheitszustand
erheblich verschlechtert habe. Sie verweist diesbezüglich auf die behandelnden
Ärzte Dres. med. F____, G____ und H____. Diese würden der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Diese Diskrepanz in der
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung könne der rheumatologische Experte Dr. I____
nicht sachlich begründen. Diese körperlichen Beschwerden würden sich selbstredend
auch erheblich bei den Arbeiten im Haushalt auswirken. Unter dem Aspekt der
Schadenminderungspflicht könne die Mithilfe der Tochter im Haushalt nicht
angerechnet werden, zumal diese mit noch sehr kleinen Kindern einen eigenen
Vierpersonenhaushalt führen müsse. Weiter vermöchten auch die Feststellungen im
psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ nicht zu überzeugen. Darin werde
festgehalten, die Beschwerdeführerin komme im Alltag zurecht, was nicht mit der
Realität übereinstimme. Zweifelsohne lägen – angesichts der diskrepanten
Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden Ärzte – Indizien vor, die gegen
die Zuverlässigkeit der Expertisen sprächen. Im Bedarfsfalle solle deshalb eine
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in die Wege geleitet werden.
Damit könnten die arbeitsbezogenen Fähigkeiten und Defizite besser beurteilt
werden (Beschwerde vom 15. Mai 2019 und Replik vom 2. Juli 2019).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
24. April 2019 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.2.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen
beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der
letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
(mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwischen der Verfügung vom 4. November
2009 (IV-Akte 83), in welcher - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 3% -
ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde, und der angefochtenen
Verfügung vom 24. April 2019 (IV-Akte 147) in den tatsächlichen Verhältnissen
eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den
Leistungsanspruch zu beeinflussen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht ist
darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Abklärungen im Jahr 2008 ergeben
hatten, dass seit dem Jahr 2005 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten sei und die Beschwerdeführerin zumindest 80% arbeitsfähig sei
(IV-Akte 93, S. 8 und S. 10). Daher sind im Nachfolgenden die medizinischen
Unterlagen aus dem Jahr 2005 sowie dem Jahr 2008 und die im neusten Verfahren
ergangenen medizinischen Berichte zu vergleichen.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht seit 2005 bzw. 2008 verändert hat, sind die im Recht liegenden
ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Die Verfügung vom 4. November 2009 beruht in medizinischer Hinsicht
im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. J____,
Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom
2. Januar 2005 und auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 22.
April 2005 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 19. Mai 2005 (vgl. IV-Akten
21, 24 und 26) sowie dem Bericht von Dr. med. F____, Rheumatologie FMH, vom 22.
Dezember 2008 (IV-Akte 76).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 2. Januar 2005
diagnostiziert Dr. J____ ein tendomyotisches cervicospondylogenes Syndrom
rechts; muskuläre Dysbalance mit thoracic outlett-Symptomatik; anhaltende
somatoforme Schmerzstörung; Anpassungsstörung sowie eine mittelgradige
depressive Episode. Die zuletzt durchgeführte Arbeit, welche gemäss
Arbeitgeberin als leichte körperliche Arbeit einzustufen sei, sei der
Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht mindestens zu 70% zumutbar,
wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe. Grundsätzlich seien der
Beschwerdeführerin alle leichten Tätigkeiten zumutbar, die nicht monoton oder
repetitiv seien. Es sei auf eine gewisse Wechselbelastung (Sitzen/Stehen/Gehen)
zu achten und Arbeiten in Zwangshaltung seien zu vermeiden. Unter
Berücksichtigung der psychosomatischen Problematik sei jedoch von einer
Leistungseinbusse auszugehen, so dass er insgesamt die Arbeitsfähigkeit auf 50%
einschätze (IV-Akte 21, S. 5-10).
Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 22. April 2005
sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) sowie eine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) zu entnehmen. Er beziffert
die Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer
Verweisungstätigkeit mit 80%. Da kein Hinweis auf eine schwere depressive
Erkrankung bestehe, könne der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht
zugemutet werden, trotz ihrer subjektiv empfundenen Beschwerden, weiterhin zu
80% erwerbstätig zu sein. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit bestehe
nicht (IV-Akte 24). Diese Einschätzung gelte ab August 2003 (IV-Akte 26).
Mit Bericht vom 22. Dezember 2008 führt der behandelnde
Rheumatologe Dr. F____ ein chronisch rezidivierendes panvertebrales Syndrom mit
zervikaler und lumbaler Akzentuierung bei Fehlhaltung und beginnenden
degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Diskusprotrusion L4/5 und
einen Verdacht auf somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin seit dem 14. Dezember 2007 zu 100% arbeitsunfähig. Für
leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeiten bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 76).
4.3.
Die Verfügung vom 24. April 2019 basiert in
medizinisch-theoretischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären
Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie vom 23. und 24.
Oktober 2018 (IV-Akten 129 und 130).
Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung stellen die Gutachter chronische
Fussschmerzen beidseitig sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien eine Fibromyalgie, ein Status nach cerebrovaskulärem
Insult mit ischämischen Infarkten im Stromgebiet der A. cerebri media rechts,
Adipositas WHO Grad II und ein Status nach laproskopischer Cholezystektomie bei
chronischer Cholezystitis bei Cholezystolithiasis am 3. Juni 2013. Aus
rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin
mit vorwiegend stehender Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar.
Für eine leichte Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd stehen und nicht
dauernd gehen müsse, vorwiegend sitzen könne, gelegentlich aufstehen und kurz
herumgehen könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein
Ganztagespensum. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der früheren Tätigkeit
als Hilfsarbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 80%. Die depressive Störung sei remittiert, zum jetzigen
Zeitpunkt seien keine depressiven Symptome mehr vorhanden. Es könne einzig die
Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Es sei
retrospektiv nicht klar festzumachen, seit wann sich der Gesundheitszustand
verändert habe. Die Arbeitsfähigkeit habe sich jedoch seit 2005 nicht
wesentlich verändert, nach wie vor bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Im
Haushalt bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Aus
gesamtmedizinischer Sicht liege für die angestammte Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 0% und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 80% vor (IV-Akten 129 und 130).
4.4.
In Erwägung der Aktenlage kann nicht auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 23. und 24. April 2018 abgestellt werden. Insbesondere das
rheumatologische Teilgutachten vermag mit Blick auf die Aktenlage nicht zu
überzeugen. Denn der Gutachter Dr. D____ setzt sich kaum mit den divergierenden
Arztberichten der behandelnden Ärzte auseinander und begründet nicht eingehend,
weshalb er zu einer anderen Schlussfolgerung gelangt. So gibt der behandelnde
Rheumatologe Dr. F____ im Arztbericht vom 25. Oktober 2017 an, die
Beschwerdeführerin leide unter einem diffusen chronischen Schmerzsyndrom in
beiden Füssen, rechts mit Status nach operativem Eingriff ausgeprägter als
links, einem generalisierten muskulo-skelettalem Schmerzsyndrom vom Typ der
generalisierten Fibromyalgie sowie einem dringenden Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung mit depressiven Zügen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des
derzeitigen Gesundheitszustandes auch in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (IV-Akte 106). Auch der behandelnde
Chirurg, Dr. med. H____, Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, bestätigt diese
Auffassung. Er führt als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
Ansatztendinose Achillessehne beidseits auf. Eine Arbeitsfähigkeit sei nicht
möglich, da eine massiv eingeschränkte Gehfähigkeit bestehe (IV-Akte 109). Schliesslich
attestiert auch Dr. med. G____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine
Innere Medizin, von der K____ mit Bericht vom 18. Dezember 2017 der
Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit. In der Zusammenschau liege
eine Systemarthritis vor. In Frage käme eine Behandlung mit Methotrexat.
Derzeit sei die Beschwerdeführerin weiterhin nicht arbeitsfähig (IV-Akte 113).
Mit diesen divergierenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen hat sich der Gutachter
Dr. D____ ungenügend auseinandergesetzt. Er fasst die Arztberichte in seinem
Gutachten im Wesentlichen zusammen, führt aber nicht aus, inwiefern er zu einer
anderen Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gelangt als die
behandelnden Fachärzte (vgl. IV-Akte 129, S. 52-55). Dies genügt aber
angesichts der Tatsache, dass die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren, nicht. Sodann erscheint die
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Experten Dr. I____ auch im
Hinblick auf die Diagnose der Arthritis als widersprüchlich. So beurteilt Dr. D____
die Beschwerdeführerin von September 2017 bis Januar 2018 aufgrund der
OSG-Arthritis auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 100%
arbeitsunfähig. Er geht dann indes davon aus, dass die Arthritis behandelbar
sei und deswegen die Beschwerdeführerin nach vier Monaten in einer sitzenden
Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (IV-Akte 129, S. 45). Gleichzeitig erwähnt er
aber auch, dass Methotrexat über einige Monate eingesetzt worden sei, dies ohne
relevantes Ansprechen der Fussproblematik (IV-Akte 129, S. 46). Damit ist die
Beschwerdeführerin bezüglich der Arthritis indes immer noch unbehandelt bzw.
sie hat auf die Behandlung nicht angesprochen. Vor diesem Hintergrund bleibt
unklar, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin nun in Bezug auf die
Arthritis in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Schliesslich
bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin einen Schlaganfall (cerebrovaskulärem
Insult) erlitten hat. Sie berichtet in diesem Zusammenhang verschiedentlich
über eine Müdigkeit, über weniger Kraft in den Händen sowie Schwindel (vgl.
Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2018, IV-Akte 115 sowie rheumatologisches
Teilgutachten vom 23. Oktober 2018, IV-Akte 129, S. 39 und
Verhandlungsprotokoll vom 24. September 2019). Der – allfällige – Einfluss des
stattgehabten Schlaganfalles auf die Arbeitsfähigkeit wurde von den Gutachtern
nicht gewürdigt und von der IV-Stelle nicht hinreichend abgeklärt. Auch in
diesem Zusammenhang sind weitere Abklärungen zu treffen.
4.5.
Gesamthaft betrachtet kann nicht auf das bidisziplinäre Gutachten
vom 23. und 24. April 2018 in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie
abgestellt werden. Die Expertise entspricht nicht den praxisgemässen
Anforderungen an ein Gutachten mit massgebendem Beweiswert (vgl. E. 4.1). Unter
diesen Umständen ist zur Abklärung der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Auf der
Grundlage der neu gewonnenen medizinischen Erkenntnisse ist sodann eine erneute
Haushaltsabklärung durchzuführen. Dabei ist unter dem Aspekt der
Schadensminderungspflicht zu beachten, dass die Mithilfe der Tochter nicht
unverhältnismässig mitberücksichtigt wird. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin erscheint vorliegend eine Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit (EFL-Abklärung) als nicht sachgerecht. Wie die IV-Stelle
richtig feststellt, wurde eine solche ärztlich nicht empfohlen. Hinzu kommt,
dass sich im vorliegenden Fall die Frage nach einer subjektiven
Selbstlimitierung stellt (vgl. IV-Akte 129, S. 55f.). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine EFL-Abklärung jedoch nicht
geeignet, solche Inkohärenzen und Gründe für die Selbstlimitierung zu
erforschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2011 [8C_976/2010],
E. 5.5 mit Hinweis).
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Rheumatologie, Psychiatrie
und Neurologie und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Da zusätzlich noch eine Parteiverhandlung durchgeführt wurde,
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. April 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 284.90.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: