Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.92

Verfügung vom 2. April 2019

Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1964 geborene Beschwerdeführerin portugiesischer Staatsangehörigkeit lebt seit Juli 1997 in der Schweiz. Zuletzt arbeitete sie seit dem 1. Januar 2009 als Reinigungsmitarbeiterin in einem Teilzeitpensum bei der C____ AG, [...] (Anmeldung vom 28. Juli 2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. August 2016, IV-Akte 16). Am 28. Juli 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe für die Anmeldung nannte sie Hüft- und Knieschmerzen, Schwellungen und Schmerzen an den Händen und eine für August 2016 geplante Fussoperation (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Mit Schreiben vom 19. April 2017 kündete die C____ AG das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2017 (IV-Akte 50, S. 1).

b)           Im Rahmen ihrer Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (unter Beteiligung der Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie) in Auftrag. Die Begutachtung wurde via SuisseMED@P an die Gutachterstelle D____ vergeben (vgl. E-Mail vom 4. Mai 2018, IV-Akte 76). Diese kam im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei ab dem 20. Juni 2018 in jeglichen beruflichen Tätigkeiten zu 30% eingeschränkt (Polydisziplinäres Gutachten vom 13. August 2018, IV-Akte 83, S. 9 f., und ergänzende Stellungnahme vom 19. September 2018, IV-Akte 89).

c)            Mit Vorbescheid vom 27. November 2018 (IV-Akte 95) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2018 eine ganze Rente ausrichten werde. Ab dem 1. Oktober 2018 anerkenne sie hingegen keinen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mehr. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 Einwand (IV-Akte 96; vgl. auch die Ergänzung vom 3. Januar 2019, IV-Akte 104, sowie die Eingabe der zu diesem Zeitpunkt neu mandatierten Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 7. März 2019, IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 2. April 2019 dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 115).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 2. April 2019 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin eine unbefristete ganze Invalidenrente gewährt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Prozessführung mit B____ beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 folgende Rechtsbegehren:

1.    Es sei eine Rückfrage bei der Gutachterstelle D____, Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu stellen: „Sie geben an, dass die Verbesserung des Gesundheitszustands von mittelgradiger zu leichter depressiver Episode fliessend erfolgt sei und ab Datum der Begutachtung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit gelte. Dies im Unterschied zur 80%igen Arbeitsunfähigkeit, welche die behandelnde Ärztin Dr. F____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zuletzt im Jahr 2018 attestiert habe und mit deren Einschätzung Sie sich im Gutachten nicht auseinandergesetzt haben. Gemäss der Stellungnahme des RAD Arztes Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 26. Juni 2019 sei bei einem nur ‚etwas stabilisierten‘ Gesundheitszustand eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 50% von 20% auf 70% nicht gut nachvollziehbar. Wir bitten Sie um Stellungnahme zu den divergierenden zeitnahen medizinischen Einschätzungen und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 50%. Vielen Dank“.

2.    Nach Eingang der Antwort sei der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen und ihre Vernehmlassung ergänzen zu dürfen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)            In der Replik vom 5. August 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Überdies beantragt sie, der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin, eine Rückfrage bei der Gutachterstelle D____, Dr. E____, zu stellen, und nach Eingang von dessen Antwort schriftlich Stellung nehmen und die Vernehmlassung ergänzen zu dürfen, sei abzuweisen.

d)           Mit Duplik vom 15. August 2019 hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest.

e)           Mit Verfügung vom 16. August 2019 schliesst die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel und erklärt, der Fall werde zur Beratung angesetzt. Die Kammer entscheide über die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen und den Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Rückfrage bei der Gutachterstelle D____.

III.      

Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung durch B____.

 

 

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten der D____ vom 13. August 2018 genüge nicht um von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen, zumal die behandelnden Ärzte und Therapeuten von einer höheren Arbeitsunfähigkeit ausgingen als die Gutachter. Es sei ihr daher auch nach dem 30. September 2018 weiterhin eine ganze Rente auszurichten.

2.2.           Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das erwähnte Gutachten der D____ von einer Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 aus. Basierend auf einem RAD-Bericht von Dr. G____ vom 20. Juni 2019 stellt sie anlässlich des Gerichtsverfahrens in Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit bis zur Begutachtung 100% oder weniger betrug und beantragt daher eine Rückfrage an die Gutachter.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin über den 30. September 2018 hinaus Anspruch auf eine Rente der IV hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Juni 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht.

Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“.

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Die Gutachter der Gutachterstelle D____ stellten in ihrem Gutachten vom 13. August 2018 aus polydisziplinärer Sicht folgende Diagnosen (IV-Akte 83, S. 7 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

-    Chronifiziertes diffuses, generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit/nach

o    Chondrose C3/4 mit medianer Diskusprotrusion mit Duralsack-Kontakt ohne Wurzelkompression, Chondrose C5/6 mit ventraler Spondylose, Sponodylarthrose C4/5 links mit leichter Einengung des Neuroforamen links (MRI HWS 30.11.2015)

o    Anlagebedingt etwas engem Spinalkanal kaudal, mässigen Segmentdegenerationen LWK 4 – SWK 1 mit Facettengelenksdegenerationen und leichter Diskopathie, mittelgradiger Spinalkanalstenose LWK 4/5 und osteodiskogenen foraminalen Einengungen, p.m. LWK 5/SWK 1 rechts (MRI LWS 10.11.2016)

o    Grenzwertig erhöhter BSR (28mm/h) DD. bei Adipositas I (BMI 30.1 kg/m2), normalem CRP

o    Normwertigem Rheumafaktor und Waaler-Rose-Test, normwertigen CCP-AK und ANA (30.03.2016)

o    Arthroskopischer Teilmeniskektomie und Knorpeldébridement lateraler Femurkondylus und Tibiaplateau Knie rechts 07.03.2016 bei lateraler Meniskopathie und Chondropathie II-III

o    Cheilektomie DIG 1 rechts 18.08.2016 bei traumatisch aktiviertem leichtem Hallux rigidus rechts

o    Aktenanamnestisch Steroidinfiltration 1. SSF links 05/2018 bei Tendovaginitis de Quervain links

-    Karpaltunnelsyndrom rechts

o    Operative Dekompression 22.11.2011

-    Karpaltunnelsyndrom links

o    Elektroneurographisch leichtgradige Myelinscheidenschädigung sensibler Anteile des N. medianus i.B. des Karpaltunnels (PD Dr.  H____ 07.09.2016)

-    Episodischer Spannungskopfschmerz

-    Aktenanamnestischer Eisen- und Vitamin D Mangel

-    V.a. arterielle Hypertonie

o    Ausschluss KHK mittel Echokardiografie 2006 und 2009

o    Asymptomatisches MPS (ED 2009)

-    Adipositas (BMI 30.1 kg/m2)

Aus somatischer Sicht lasse sich weder in der von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin, noch in anderen körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne lang dauernde Arbeiten in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen und ohne Heben/Tragen von Lasten > 5 bis 7.5 kg eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, in jeglichen beruflichen Tätigkeiten eine Einschränkung von 30%. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe schliesslich eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raumpflegerin, als auch in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne lang dauernde Arbeiten in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen sowie ohne Heben/Tragen von Lasten mehr als 5 kg bis 7.5 kg (IV-Akte 83, S. 9 f.).

Zur Begründung dieser Beurteilung führten die Gutachter aus, die seit April 2015 attestierte dauerhafte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Nach den operativen Eingriffen (Kniegelenksarthroskopie rechts am 7. März 2016, Cheilektomie Grosszehe rechts am 18. August 2016) sei von einer zumindest passageren vollen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglichen beruflichen Tätigkeiten auszugehen, wobei die Dauer der jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen retrospektiv nicht exakt datiert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht sei im Dezember 2016 erstmals Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin genommen worden. Es sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Letztmals sei im Januar 2017 aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Aus aktueller psychiatrischer Sicht lasse sich bei Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustandes im Verlauf eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher beruflichen Tätigkeit von 30% begründen (IV-Akte 83, S. 10).

Auf eine Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2018 (IV-Akte 88) hin, führte der Psychiater der Gutachterstelle D____ in einer ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2018 (IV-Akte 89) aus, die 70%ige Arbeitsfähigkeit werde ab dem 20. Juni 2018, d.h. mit der aktuell erfolgten Begutachtung festgelegt. Der „jetzt erhobene psychische Befund“ sei im Vergleich zur letzten psychiatrischen Beurteilung gebessert (jetzt: leichte depressive Episode – zuvor mittelgradige depressive Episode). In der zuletzt erfolgten psychiatrischen Einschätzung vom 24. Januar 2018 habe Dr. F____ noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Zwischenzeitig sei keine entsprechende psychiatrische Einschätzung mehr erfolgt. Die Verbesserung sei sicherlich fliessend gewesen, allerdings könne dies erst mit der jetzt erfolgten Untersuchung seriös fachlich festgestellt werden.

4.2.           Das Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 13. August 2018 (IV-Akte 83) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.

Was die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) betrifft, ist mit dem Kreisarzt Dr. I____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, einig zu gehen, dass diese im Gutachten nicht Punkt für Punkt abgearbeitet wurden, jedoch alle wesentlichen Standardindikatoren ausreichend erfasst und diskutiert wurden (vgl. Bericht von Dr. I____ vom 8. Oktober 2018, IV-Akte 90, S. 5; vgl. auch Gutachten vom 13. August 2018, IV-Akte 83, insbesondere S. 7 ff. und S. 42 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

4.3.           Nach Vorliegen des Gutachtens vom 13. August 2018 und der ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2018, mit welchen die Gutachter der Beschwerdeführerin eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestierten, äusserte sich der RAD-Arzt Dr. I____ unter anderem ergänzend zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei hielt er zunächst fest, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig bezeichnet und zur Prüfung von IV-Ansprüchen verwendet werden könne. Weitere medizinische Abklärungen seien aus dieser Sicht nicht notwendig.

Im Weiteren führte Dr. I____ aus, bis Ende 2016 könnten die aus somatischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten übernommen werden, dies sowohl für die angestammte Tätigkeit als Reinigerin, als auch für angepasste Verweistätigkeiten. Ab Anfang 2017 sei die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich wegen der psychischen Problematik attestiert worden. Der Arbeitsunfähigkeitsverlauf ab Anfang 2017 bis zur Begutachtung könne nicht sicher beurteilt werden. Um auf der sicheren Seite zu stehen empfehle er deshalb, bis zur psychiatrischen Begutachtung am 20. Juni 2018 den im angestammten Beruf attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte bzw. vor allem der behandelnden Psychiaterin zu folgen, und diese auch für alle angepassten Verweistätigkeiten zu übernehmen. Ab dem 20. Juni 2018 könne von der von den Gutachtern attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden – auch in angepassten Verweistätigkeiten (Bericht vom 8. Oktober 2018, IV-Akte 90, S. 6 und 7).

Diese Ausführungen des RAD sind einleuchtend und die Überlegungen von Dr. I____ sind nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin ist diesen Empfehlungen sodann gefolgt und ist davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2016 bis Mai 2018 zu 100% arbeitsunfähig war, ab Juni 2018 stellte sie auf eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ab.

4.4.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 13. August 2018 (IV-Akte 83) genüge nicht als Grundlage für die revisionsweise Aufhebung der Rente. Eine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes könne mit dem Gutachten nicht nachgewiesen werden. Zur Begründung führt sie namentlich aus, im psychiatrischen Teilgutachten sei lediglich ausgeführt worden, dass sich der Gesundheitszustand in psychiatrischer Hinsicht wohl aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Behandlung verbessert hätte und deshalb von der im Gutachten angegebenen „Einschränkung von lediglich 30%“ auszugehen sei. In der Stellungnahme vom 19. September 2018 sei diese Einschätzung wiederholt worden, wobei die Gutachter die Verbesserung des Gesundheitszustandes lediglich dadurch begründet hätten, dass anlässlich der Begutachtung nur eine leichte depressive Episode habe festgestellt werden können. Dies genüge gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Nachweis einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, da nicht erläutert werde, inwiefern und weshalb sich der Gesundheitszustand verbessert habe. Zudem stehe die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Widerspruch zu den gemäss dem Mini-ICF festgehaltenen Einschränkungen, welche mindestens mässige bis schwere Einschränkungen in allen Lebensbereichen ergeben hätten. Zudem sei angeführt worden, dass bei der sozial schlecht integrierten Beschwerdeführerin kaum Ressourcen und eine zunehmende regressive Versorgungshaltung bestünden.

4.5.           Die Gutachter sprachen im Gutachten von einer Stabilisierung des psychischen Gesundheitszustands (IV-Akte 83, S.10) und in der ergänzenden Stellungnahme vom 19. September 2018 (IV-Akte 89) von einer Verbesserung des psychischen Befundes. In der erwähnten Stellungnahme erklärten sie dazu, die Verbesserung sei sicherlich fliessend gewesen, allerdings könne dies erst mit der jetzt erfolgten Untersuchung seriös fachlich attestiert und festgelegt werden.

Im Vergleich zu den Gutachtern attestierte die Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik des J____ Spitals [...] der Beschwerdeführerin im Dezember 2016 und Januar 2017 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1; vgl. Berichte vom 23. Dezember 2016 und vom 6. Januar 2017, IV-Akte 43, S. 1 ff. und S. 55; vgl. auch den Bericht der Klinik für Rheumatologie des J____ Spitals vom 10. Februar 2017, IV-Akte 42, S. 2). Die Behandlerinnen lic. phil. K____, Psychologin und Psychotherapeutin, und Dr. F____ diagnostizierten bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) – alles mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Dazu hielten sie fest, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungskraft vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Im Weiteren attestierten sie der Beschwerdeführerin einerseits eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, andererseits erklärten sie, ihre gesamte Arbeitsfähigkeit sei „auf mindestens 20% eingeschränkt“ (Bericht vom 19. Juni 2017, IV-Akte 52). Es kann offen bleiben, ob die Behandlerinnen von einer Arbeitsfähigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit von 20% ausgingen. In später verfassten Berichten nannten lic. phil. K____ und Dr. F____ eine depressive Störung (ICD-10 F33) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und ab Januar 2018 eine (im Januar 2018 seit fünf Jahren bestehende) Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) als Diagnosen (Berichte vom 21. Juni 2017, IV-Akte 93, S. 31 ff., vom 24. Januar 2018, IV-Akte 66, vom 2. Januar 2018, IV-Akte 93, S. 26, und vom 16. Oktober 2018, IV-Akte 93, S. 27). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärten sie im Juni 2017 noch, dass sie mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20% bis höchstens 50% ab Januar 2018 rechneten (Bericht vom 21. Juni 2017, IV-Akte 93, S. 32). Am 16. Oktober 2018 bestätigte lic. phil. K____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. Oktober 2017 gegenüber der Taggeldversicherung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 93, S. 27). Im Januar 2018 berichtete Dr. F____ einerseits, die Beschwerdeführerin sei als Reinigungskraft zu 100% arbeitsunfähig, andererseits hielten sie fest, seit dem 1. Januar 2017 bis auf weiteres, sei die Beschwerdeführerin zu 80% arbeitsunfähig. Eine leichte Tätigkeit sei ihr während höchstens zwei Stunden am Tag möglich und ihre Leistungsfähigkeit betrage höchstens 50% (Bericht 24. Januar 2018, IV-Akte 66, S. 2 f.). Zugleich attestierte lic. phil. K____ der Beschwerdeführerin in ihren Schreiben an die Taggeldversicherung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 31. Januar 2018 (Schreiben vom 2. Januar 2018, IV-Akte 93, S. 26). Im Dezember 2018 teilte sie der Sozialhilfe [...] mit, die Beschwerdeführerin sei vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 104, S. 2).

4.6.           Es fällt auf, dass lic. phil. K____ und Dr. F____ nebst einer Somatisierungsstörung maximal eine mittelgradige depressive Störung diagnostizierten. Der Erfahrung des Gerichts nach attestierten Gutachter bei einer mittelgradigen depressiven Störung in der Regel und abgesehen von besonders begründeten Konstellationen eine Einschränkung von maximal 50%. Weshalb die Behandlerinnen von einer Arbeitsunfähigkeit von 80% bzw. 100% ausgingen, erschliesst sich aus ihren Berichten nicht in nachvollziehbarer Weise. Dabei ist namentlich zu beachten, dass sie in ihren Berichten bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nur auf psychische Einschränkungen hinwiesen, sondern insbesondere auch körperliche Beeinträchtigungen nannten (Bericht vom 19. Juni 2017, IV-Akte 52, S. 3, und Bericht vom 24. Januar 2018, IV-Akte 66, S. 2). Umso mehr ist unklar, welchen Anteil der attestierten Einschränkung sie den psychischen Beschwerden zuschrieben. In der ergänzenden Stellungnahme der Gutachterstelle D____ vom 19. September 2018 (IV-Akte 89) erklärte der psychiatrische Gutachter, dass die gutachterlich festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes sicherlich fliessend gewesen sei. Es ist nachvollziehbar, dass die Gutachter anhand der vorliegenden Unterlagen keinen anderen konkreten Zeitpunkt als ihre eigene Begutachtung nennen konnten, ab welcher der gebesserte Zustand ihres Erachtens (spätestens) vorlag.

Der RAD-Psychiater Dr. G____ hielt dazu in seinem Bericht vom 26. Juni 2019 (IV-Akte 118) fest, der Schweregrad der Depression, der sich in den psychopathologischen Befunden des J____ Spitals, von Dr. F____ und der Gutachterstelle D____ darstelle, sei im Querschnitt zwischen leicht und mittelgradig anzusiedeln. Dass unter laufender psychiatrischer Behandlung eine leichte Besserung der Symptomatik erzielt worden sei, sei nachvollziehbar und zu erwarten. Er zitiert dazu den psychiatrischen Gutachter Dr. E____, welcher erklärt hatte, dass sich die auf eine depressive Störung bezogenen Symptome im Vergleich zu den Vorbefunden nun in einer abgemilderten Form darstellten (vgl. IV-Akte 83, S. 43). Dr. G____ führte im Weiteren aus, er erachte es als problematisch, dass der Annahme einer 100%igen bzw. 80%igen Arbeitsunfähigkeit durch die Behandler nicht widersprochen werde und bei einem Zustand, der sich nur „etwas stabilisiert“ habe, eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit um 50% bis 70% eingestellt haben solle. Im Grunde genommen hätte man gutachterlich die ursprünglichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit bei der vorliegenden Konstellation begründet als zu hoch einschätzen müssen, da ansonsten die deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bei nur geringer Stabilisierung der Gesamtsituation nicht gut nachvollziehbar sei. Dieser Widerspruch sei für ihn nicht auflösbar (IV-Akte 118, S. 4). Dr. G____ bestätigt damit die obigen Ausführungen bezüglich der bei einer mittelgradigen depressiven Episode zu erwartenden Arbeitsunfähigkeit.

Diese Ausführungen von Dr. G____ veranlassen allerdings nicht zu Zweifeln am Gutachten, da die Gutachter klar festgehalten haben, ab wann ihre Beurteilung gilt und zugleich deutlich gemacht haben, dass sie erst mit der Untersuchung eine Verbesserung seriös attestieren konnten (ergänzende Stellungnahme vom 19. September 2018, IV-Akte 89). Daraus wird auch deutlich, dass sich die Gutachter lediglich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung klar zu äussern vermochten, rückwirkend aufgrund der Aktenlage jedoch keine eindeutige Aussage tätigen konnten. Klar ist auch, dass die Gutachter sich nicht in der Lage sahen, die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend einzuschätzen. Angesichts dieser Umstände ist auch nicht zu beanstanden, dass der RAD-Arzt Dr. I____ riet, für die befristete Zeitdauer von März 2016 bis Mai 2018 auf die behandelnden Ärzte abzustellen – auch wenn fraglich ist, ob ab dem Zeitpunkt des Rentenbeginns im März 2017 bis zur Begutachtung im Juni 2018 jemals über längere Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischen Gründen bestanden hat, wie dies der RAD-Psychiater Dr. G____ mit seinem Bericht vom 26. Juni 2019 (IV-Akte 118) in Frage gestellt hat. Aufgrund dessen erscheint eine erneute Rückfrage an die Gutachter, wie sie von der Beschwerdegegnerin beantragt wird (vgl. Tatsachen, II.b) nicht als zielführend. Da zudem das ursprüngliche Vorgehen der Beschwerdegegnerin, bzw. das Abstellen auf die behandelnden Ärzte auf den Rat von Dr. I____ hin, nicht zu beanstanden ist, verzichtet das Gericht auf eine derartige Rückfrage.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der Testung mittels des Mini-ICF-Apps und die eingeschränkten Ressourcen, vermag im Übrigen ebenfalls nicht zu Zweifeln am Gutachten vom 13. August 2018 zu führen. Zum einen hielt der psychiatrische Gutachter lediglich in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin fest. Alle übrigen Bereiche bezeichnete er als mässig beeinträchtigt (IV-Akte 83, S. 45). Daher vermögen diese Befunde nicht ohne weiteres zu Zweifeln an der psychiatrischen Beurteilung zu führen. Auch, dass die Gutachter festhielten, aus interdisziplinärer Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin keine Ressourcen (IV-Akte 83, S. 9), genügt allein nicht um die Arbeitsunfähigkeit von 30% in Frage zu stellen.

4.7.           Folglich ergeben sich weder Zweifel am Gutachten der Gutachterstelle D____ vom 13. August 2018 (IV-Akte 118), die zu weiteren Abklärungen Anlass gäben, noch drängt sich eine Rückfrage an die Gutachterstelle im Sinne des Antrags der Beschwerdegegnerin (vgl. Tatsaschen, II.b) auf. Es ist somit – basierend auf den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie der behandelnden Psychologin – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit März 2016 in erheblichem Mass arbeitsunfähig ist und ab März 2017 zu 100% in jeglicher Tätigkeit arbeitsunfähig war. Ab Juni 2018 ist mit den Gutachtern der Gutachterstelle D____ von einer Arbeitsunfähigkeit von 30% in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.2.           Den frühesten Rentenbeginn (vgl. dazu E. 3.1.) hat die Beschwerdegegnerin auf den 1. März 2017 festgelegt. Dies ist zu Recht unumstritten. Die Beschwerdegegnerin ging, basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle T17, Position 91/Reinigungspersonal und Hilfskräfte Frauen, Alter über 50 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 1.75% von einem Valideneinkommen von Fr. 56‘962.– aus. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf denselben Tabellenlohn ab.

Für den Einkommensvergleich per März 2017 beträgt das Invalideneinkommen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 0% Fr. 0.–, womit der Invaliditätsgrad bei 100% liegt. Für den Einkommensvergleich per Juni 2018 (also ab dem Zeitpunkt der Begutachtung) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der D____ vom 13. August 2018 (IV-Akte 83) von einer Arbeitsunfähigkeit in jeglicher wie auch in der bisherigen Tätigkeit und somit von einer Erwerbsunfähigkeit von 30% aus. Da der Validen- und der Invalidenlohn auf demselben Tabellenlohn basieren, resultiert beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 30% ab dem Juni 2018. Einen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.

Infolge dieser Berechnungen hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen und – unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 3.2.) – ab dem 1. Oktober 2018 einen Rentenanspruch aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 30% verneint (vgl. dazu E. 3.1.). Dies ist nicht zu beanstanden.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht vom 1. März 2017 bis zum 30. September 2018 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen, einen darüber hinausgehenden Anspruch jedoch verneint.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin, es sei eine Rückfrage an die Gutachter zu stellen, ist ebenfalls abzuweisen.

6.3.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.– zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.4.           Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin, es sei eine Rückfrage an die Gutachter zu stellen, wird ebenfalls abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.–. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____ ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: