Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.94

Verfügung vom 13. Mai 2019

Rentenanspruch; verneint gestützt auf die Einschätzung des RAD

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1975, arbeitete zuletzt in einem Privathaushalt als Pfleger (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 6; siehe auch IV-Akte 12, S. 99 und S. 54). Er litt seit längerer Zeit an einer rezidivierenden HSV-Keratitis mit vernarbter Hornhaut rechts (vgl. u.a. IV-Akte 53, S. 2 ff.). Am 15. Juli 2012 zog er sich anlässlich eines Sturzes eine Ellenbogenverletzung rechts (Radiusköpfchenfraktur) zu, welche konservativ behandelt wurde (vgl. IV-Akte 12, S. 201). Der Heilverlauf war äusserst protrahiert (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 188). Im Januar 2014 erlitt der Beschwerdeführer überdies eine OSG-Distorsion rechts (vgl. IV-Akte 12, S. 163). Am 22. März 2015 zog er sich bei einem weiteren Sturz eine Schulterkontusion rechts zu (vgl. IV-Akte 12, S. 143). Wegen der fortbestehenden symptomatischen Ellenbogeninstabilität rechts wurde der Beschwerdeführer schliesslich am 2. November 2015 operiert (vgl. IV-Akte 12, S. 117). Ein weiterer operativer Eingriff am rechten Ellenbogen erfolgte am 25. Juli 2016 (vgl. IV-Akte 14).

b)        Im Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 7). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem holte sie beim B____ Spital [...] den Bericht vom 28. Oktober 2016 ein (vgl. IV-Akte 25, S. 8 f.) und nahm ein von der Unfallversicherung eingeholtes orthopädisches Gutachten von Dr. C____ vom 22. Mai 2017 zu den Akten (vgl. IV-Akte 27, S. 2 ff.). Am 30. August 2017 äusserte sich der RAD erstmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 29). In der Folge nahm die IV-Stelle das von der Unfallversicherung bei Prof. Dr. D____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 4. Januar 2018 (IV-Akte 37, S. 6 ff.) zu den Akten. Am 8. August 2018 liess sich der RAD erneut zur medizinischen Situation vernehmen (vgl. IV-Akte 39).

c)         Mit Vorbescheid vom 11. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 44). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 29. September 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 45). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein (u.a. den Bericht der E____ Klinik vom 27. Dezember 2018 [IV-Akte 57] sowie den Bericht des B____ Spitals vom 6. November 2018 [IV-Akte 60, S. 2 f.]). Nachdem sich der RAD am 8. Mai 2019 geäussert hatte (vgl. IV-Akte 65), erliess die IV-Stelle am 13. Mai 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 67).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss die Zusprechung einer IV-Rente.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie, es sei bei Erhalt von Unterlagen des Hausarztes, Dr. F____, ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

c)         Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.     

Am 17. Dezember 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Einschätzung des RAD gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2016 wieder über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht (ab Januar 2017) einen Rentenanspruch verneint (vgl. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, er sei gesundheitlich bedeutend mehr beeinträchtigt, als von der Beschwerdegegnerin angenommen werde. Daher sei er mit der Ablehnung eines Rentenanspruches nicht einverstanden (vgl. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist somit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.       3.3.1.  In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Am 2. November 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen einer symptomatischen Instabilität am rechten Ellenbogen operiert (vgl. IV-Akte 12, S. 117). Ein weiterer operativer Eingriff am rechten Ellenbogen (Verlagerung des Nervus ulnaris) erfolgte am 25. Juli 2016 (vgl. IV-Akte 14). Am 21. Oktober 2016 wurde eine neurografische Kontrolluntersuchung vorgenommen, welche eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom April 2016 verbesserte Nervenleitung des Nervus ulnaris zeigte. Der elektromyografische Untersuchungsbefund entsprach einer sich in Regeneration befindlichen axonalen Schädigung des Nervus ulnaris rechts. Im Bericht des B____ Spitals vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 25, S. 8 f.) wurde klargestellt, es sei davon auszugehen, dass die aktuelle motorische Einschränkung funktioneller Natur und primär schmerzhemmungsbedingt sei (vgl. insb. S. 2 des Berichtes).

3.3.2.  Mit Gutachten vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 27, S. 2 ff.) äusserte sich Dr. C____ im Wesentlichen zur Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer am Bewegungsapparat geltend gemachten Beschwerden (insb. am rechten Ellenbogen, am rechten Knie und am rechten OSG; vgl. S. 75 ff. des Gutachtens [IV-Akte 27, S. 76 ff.]). Prof. Dr. D____ verneinte mit Gutachten vom 4. Januar 2018 (IV-Akte 37, S. 6 ff.) das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 11 und S. 12 des Gutachtens; IV-Akte 37, S. 18 f.). Am 6. März 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der rezidivierenden HSV-Keratitis (Herpes) mit Hornhautnarbe in der E____ Klinik am rechten Auge operiert (vgl. IV-Akte 53, S. 7).

3.3.3.  Mit Stellungnahme vom 8. August 2018 (IV-Akte 39) legte der RAD dar, seit der neurologischen Untersuchung vom 21. Oktober 2016 bestehe – bei stabilem Zustand – eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit für leichte Arbeiten. Die linke Hand bzw. linke obere Extremität sei nicht eingeschränkt. Rechts bestehe ein Hebe- und Tragelimit von fünf Kilogramm (nicht repetitiv). Längere Arbeiten über Kopf seien ausgeschlossen. Hinweise darauf, dass die öfters auftretenden Kopfschmerzen, die Lumbago und die Einschränkung der Sehfähigkeit auf dem rechten Auge nach Hornhauttransplantation einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, gebe es keine. Die Instabilität im OSG rechts könne durch Schuhwerk stabilisiert werden. Im Übrigen sei mit Gutachten von Prof. Dr. D____ vom 4. Januar 2018 bestätigt worden, dass von psychiatrischer Seite keine Einschränkung vorliege.

3.3.4.  Wegen der vom Beschwerdeführer geklagten Kopfschmerzen wurde am 6. November 2018 im B____ Spital [...] eine Abklärung mittels MRI vorgenommen. Diese zeigte jedoch keine Auffälligkeiten. Im Bericht vom 6. November 2018 (IV-Akte 60, S. 2 f.) wurde daher klargestellt, es bestehe vermutlich ein chronischer Spannungskopfschmerz (vgl. S. 1 des Berichtes).

3.3.5.  Im Bericht der E____ Klinik vom 27. Dezember 2018 (IV-Akte 57) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: "visusmindernde Hornhautnarbe nach rezidivierenden Herpes-Keratitiden, Status nach perforierender Keratoplastik am 6. März 2018". Des Weiteren wurde ausgeführt, die letzte Untersuchung vom 28. November 2018 habe ein reizfreies klares Hornhauttransplantat im rechten Auge gezeigt. Der objektive Visus bei relativ hohem Astigmatismus habe 0.1 betragen. Subjektiv habe keine Beeinträchtigung vorgelegen. Im Frühjahr 2019 sei eine Fadenentfernung geplant. Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Der aktuelle Visus sei vergleichbar mit demjenigen vor der Operation. Nach der Fadenentfernung könne ein Anstieg des Visus erwartet werden.

3.3.6.  Daraufhin machte der RAD mit Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 65) geltend, es bestehe eine funktionelle Einäugigkeit, was im Belastungsprofil zusätzlich zu berücksichtigen sei. Eine zumutbare Verweistätigkeit habe daher folgenden Anforderungen zu genügen: Es müsse sich um eine leichte Arbeit handeln. Rechts bestehe ein Hebe- und Tragelimit von fünf Kilogramm und die Tätigkeit dürfe nicht repetitiv sein. Längere Arbeiten über Kopf seien ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen seien Arbeiten, die Stereosehen erfordern würden. Schliesslich stellte der RAD klar, die linke obere Extremität sei nicht eingeschränkt.

3.4.       3.4.1.  Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verrichtung einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags zuzumuten ist. Insbesondere kann der Einschätzung des RAD gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Namentlich hat sich der RAD mit den wesentlichen medizinischen Vorakten auseinandergesetzt. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erging in korrekter Würdigung der Aktenklage. An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag, dass sich der Hausarzt des Beschwerdeführers (Dr. F____) nicht hat vernehmen lassen. Denn die Beschwerdegegnerin hat sich mehrfach vergeblich um den Erhalt eines Berichtes bemüht (vgl. IV-Akten 48, 50, 62 und 63). Es kann ihr daher keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 ATSG) vorgeworfen werden. Im Übrigen lässt sich die vom RAD vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit den vorliegenden fachärztlichen bzw. gutachterlichen Stellungnahmen vereinbaren (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2.  Namentlich trägt die vom RAD für zumutbar erachtete leichte Verweistätigkeit (Hebe- und Tragelimit von fünf Kilogramm, nicht repetitiv, Ausschluss von längeren Arbeiten über Kopf) der im Vordergrund stehenden Beeinträchtigung des Beschwerdeführers am rechten Ellenbogen Rechnung. Die linke obere Extremität ist – wie vom RAD zutreffend gestützt auf die Aktenlage (vgl. dazu u.a. S. 72 des Gutachtens von Dr. C____ vom 22. Mai 2017; IV-Akte 79, S. 73) festgestellt wurde – nicht eingeschränkt. Soweit der RAD geltend macht, der Instabilität im rechten OSG könne durch geeignetes Schuhwerk begegnet werden, kann ihm ebenfalls gefolgt werden. Diese Einschätzung erscheint plausibel und deckt sich mit der Beurteilung von Dr. C____. Dieser hatte im orthopädischen Gutachten vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 27, S. 2 ff.) klargestellt, eine Schuhaussenranderhöhung um etwa drei bis vier Millimeter könne dazu beitragen, dass es nicht zu den vom Exploranden geschilderten wiederholten Abknickbewegungen im rechten Sprunggelenk komme. Alternativ oder zusätzlich komme auch eine das Sprunggelenk stabilisierende Bandage infrage (vgl. S. 89 des Gutachtens; IV-Akte 27, S. 90). Der Vollständigkeit halber ist ergänzend zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch Dr. C____ die tiefe Hocke vollständig hat ausführen können (vgl. S. 55 des Gutachtens; IV-Akte 27, S. 56) und in Bezug auf das rechte Kniegelenk auch eine normale Beweglichkeit vorliegt (vgl. S. 44 des Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 27, S. 45) bzw. eine relevante funktionelle Beeinträchtigung fehlt (vgl. S. 80 des Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 27, S. 81). Dessen ungeachtet erscheint aber aufgrund der am rechten Knie erhobenen Befunde (vgl. dazu u.a. S. 71, S. 76, S. 79, S. 80 und S. 83 des Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 27, S. 72, S. 77, S. 80, S. 81 und S. 84) eine andauernd in kniender Position zu verrichtende Arbeit als ungeeignet (vgl. dazu auch S. 83 des Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 27, S. 84). Schliesslich ist gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 65) überdies davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Arbeiten, welche das Stereosehen erfordern, ebenfalls nicht mehr zugemutet werden können.

3.4.3.  Wie vom RAD mit Stellungnahme vom 8. August 2018 (IV-Akte 39) zutreffend klargestellt wurde, ist das Vorliegen eines psychischen Leidens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf das umfassende psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. D____ vom 4. Januar 2018 (IV-Akte 37, S. 6 ff.) zu verneinen. Dem RAD kann auch insoweit gefolgt werden, als er in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 65) ausführte, der im Bericht des B____ Spitals vom 6. November 2018 (IV-Akte 60, S. 2 f.) erwähnte Spannungskopfschmerz sei behandelbar und stelle keine invalidisierende Diagnose dar.

3.4.4.  Damit ist zusammenfassend von folgendem Zumutbarkeitsprofil auszugehen: leichte Arbeit, rechts Hebe- und Tragelimit von fünf Kilogramm, nicht repetitiv (rechts), keine längeren Arbeiten über Kopf, keine Arbeit mit erforderlichem Stereosehen (vgl. die Stellungnahme des RAD vom 8. Mai 2019; IV-Akte 65) sowie keine ausschliesslich im Knien zu verrichtende Arbeit (vgl. S. 83 des Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 27, S. 84).

3.4.5.  Angesichts der im Oktober 2016 festgestellten verbesserten Nervenleitgeschwindigkeit im rechten Ellenbogen (vgl. IV-Akte 25, S. 8 f.; siehe auch Erwägung 3.3.1. hiervor) erscheint im Übrigen auch der vom RAD auf dieses Datum festgelegte Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als schlüssig. Zu prüfen bliebt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers verhält.

4.             

4.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2.       Wird zusammen mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass das Wartejahr im März 2016 (ein Jahr nach der Schulterkontusion rechts) abgelaufen war, dann ist – aufgrund der im Juli 2016 erfolgten Anmeldung – als frühestes Datum des Rentenbeginns der Januar 2017 anzusehen (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 67, S. 1).

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat per Januar 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 72'791.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 67'290.-- verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 8 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 13. Mai 2019; IV-Akte 67).

4.4.       4.4.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.4.2.  Die Beschwerdegegnerin hat zur Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 71'791.-- auf die Angaben des Arbeitgebers (vgl. IV-Akte 41, S. 4 und S. 13) abgestellt. Dem kann gefolgt werden.

4.5.       4.5.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind zur Bestimmung des Invalideneinkommens die LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 5.1).

4.5.2.  Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2017 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2017 eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'070.60.

4.5.3.  Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen leidensbedingten Abzug. Ob dem angesichts der Anforderungen an eine adaptierte Verweistätigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.4.4. hiervor) gefolgt werden kann, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst bei Gewährung des zu hoch erscheinenden maximalen Abzuges von 25 % liesse sich kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) ermitteln.

4.6.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. Mai 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: