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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.95
Verfügung vom 12. April 2019
Invaliditätsbemessung;
Beweiskraft eines RAD-Berichtes
Tatsachen
I.
a) Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und [...]
(Fähigkeitszeugnisse, IV-Akte 1, S. 13 f.). Er arbeitete von Juli 1988 bis
September 2002 als diplomierter [...] (Lebenslauf, IV-Akte 61; Diplom, IV-Akte
1, S. 12). Wegen eines lumboradikulären Reizsyndroms meldete er sich im Juli
2002 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische
Abklärungen beim B____-Spital und liess beim Hausarzt Dr. C____ eine
BEFAS-Abklärung durchführen (IV-Akte 36, S. 1). Zudem gab sie ein rheumatologisches
Gutachten bei Dr. D____ in Auftrag, welches dieser am 2. August 2004
erstattete (IV-Akte 41, S. 1 ff.). Gestützt auf diese Abklärungen lehnte sie
mit Verfügung vom 3. Mai 2005 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab
(IV-Akte 45, S. 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
b) Ab August 2005 arbeitete der Beschwerdeführer als [...] mit
einem Pensum von 30-35% (IK-Auszug, IV-Akte 64, S. 3) und meldete sich im August
2008 wegen zunehmender Rückenbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 60, S. 5). Am 6. Januar 2009 erlitt der
Beschwerdeführer einen Velosturz mit posttraumatischem Impingement der Schulter
links und Sulcus Ulnaris Syndrom links (IV-Akte 71, S. 3), weshalb er operiert
wurde und Physiotherapie benötigte (IV-Akte 74, S. 33 und IV-Akte 76, S. 8). Nachdem
die Schulterbeschwerden ausgeheilt waren und sowohl die zuständige
Unfallversicherung als auch der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) zum
Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2010 als [...] arbeitsfähig
sei und der Beschwerdeführer ab April 2010 auch tatsächlich wieder in der
angestammten Tätigkeit im ursprünglichen Pensum arbeitete, wies die
Beschwerdegegnerin das Rentengesuch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung
des Gesundheitszustands mit Verfügung vom 23. Juli 2010 ab (IV-Akte 85, S. 1
f.).
c) Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer im September
2012 wegen einer Zunahme der Rückenbeschwerden sowie neu hinzugekommener
Lähmungserschei- nungen an der linken Hand und an den Beinen zum dritten Mal
bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 86, S. 1 ff.). Am 22. Oktober 2012 musste
er sich einer Nervendekompression im Bereich des Ellenbogens unterziehen
(IV-Akte 94, S. 5) und am 13. März 2014 eine Meniskusverletzung operieren lassen
(Operationsbericht, IV-Akte 134, S. 3), weshalb er arbeitsunfähig war. Nach
Auslaufen des Krankentaggeldes kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis
per 11. Oktober 2014 (IV-Akte 148, S. 2). Mit Vorbescheid vom 21. August
2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 147). Aufgrund psychischer Beschwerden
begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung bei Dr. E____,
woraufhin die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten und dem B____-Spital
(Bericht vom 29.9.2014, IV-Akte 155, S. 1), aktuelle Berichte sowie beim RAD eine
Stellungnahme einholte (RAD-Bericht vom 7.11.2014, IV-Akte 147, S. 2). Gestützt
darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 17. August 2016 einen neuen, aber
inhaltlich unveränderten Vorbescheid (IV-Akte 189, S. 2). Nachdem der
Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte und eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands, insbesondere der Rückenbeschwerden, geltend gemacht hatte,
kamen am 22. Dezember 2016 Knieschmerzen hinzu (IV-Akte 196, S. 1). Wegen
der Kniebeschwerden wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2017 eine Kniescheibenprothese
eingesetzt (Operationsbericht [...]klinik [...], IV-Akte 204, S.1). Nach der
Operation persistierte ein schmerzhaftes Schnappen der Patella und der
Beschwerdeführer holte eine Zweitmeinung beim F____spital [...] ein (IV-Akte
231, S. 9). Am 5. Dezember 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einem
zweiten operativen Eingriff (IV-Akte 218, S. 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin
beim RAD eine Stellungnahme zum Verlauf eingeholt hatte und der
Beschwerdeführer per 1. November 2018 vorzeitig pensioniert wurde, erliess die Beschwerdegegnerin
am 21. November 2018 wiederum einen gleichlautenden Vorbescheid (IV-Akte
226, S. 2). Am 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer wegen anhaltender
Beschwerden eine Knietotalprothese eingesetzt (Operationsbericht [...]klinik [...],
IV-Akte 229, S. 3). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 3. April 2019
(IV-Akte 233) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2019
bei einem ermittelten IV-Grad von 33% einen Rentenanspruch (IV-Akte 235).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Postaufgabe 22. Mai 2019)
wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung vom 12. April 2019 und die Ausrichtung einer IV-Rente beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
20. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 21. Juli 2019
(Postaufgabe 22. Juli 2019) resp. Duplik vom 7. August 2019 an ihren Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2019 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Am 16. Oktober 2019 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2019
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt, da der ermittelte IV-Grad
von 33% unter den für eine Viertelsrente benötigten 40% liege. Sie stützte sich
dabei auf die Einschätzung des RAD, wonach beim Beschwerdeführer zwar vom 21.
März 2017 bis zum 11. Mai 2017 sowie vom 5. Dezember 2017 bis zum 19. Januar 2018
vorübergehende gesundheitliche Verschlechterungen bestanden haben, diese jedoch
keine andauernden Auswirkung auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bewirkt
hätten (Verfügung, IV-Akte 236).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er mit
dem sich in seinem Dossier befindenden Protokoll der IV-Stelle und mit dem letzten
Bericht des RAD nicht einverstanden sei, weil seine 17-jährige
Krankheitsgeschichte und seine jahrelangen Rückenbeschwerden nicht ausreichend
berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 1).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf die RAD-Einschätzung
abgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131,
132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch
bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die
Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99
E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).
3.3.
Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232
E. 5.1; 125
V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die Regionalen Ärztlichen
Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare
Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem
medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis
IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend
Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln
entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V
254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014
E. 4.2.1).
3.4.
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit
jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie
den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E.
5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen
verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts
zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf
versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte
gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In
solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren
Hinweisen).
3.5.
In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das
Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die
unterschiedliche Natur des Behandlungsauftrags des therapeutisch tätigen
(Fach-)Arztes einerseits und des Begutachtungsauftrags des amtlich bestellten
fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches
Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E.
2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu
stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden
Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in
denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E.
2.2.1, mit Hinweisen).
4.
4.1.
Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach
ihn die Protokolle der IV-Stelle in einem schlechten Licht darstellen würden (Beschwerde,
S. 1). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im
Dossier enthaltene Protokolleinträge im Hinblick auf eine Rentenzusprache nicht
entscheidwesentlich sind. Da die vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorfälle (wie
das von ihm angeführte fünfminütige Zuspätkommen) für die Rentenfrage bedeutungslos
sind, müssen sie im vorliegenden Verfahren nicht näher thematisiert werden.
4.2.
4.2.1. In einem zweiten Schritt ist auf den vorliegenden Hauptstreitpunkt,
die Rentenfrage, einzugehen. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung
des RAD die Auffassung vertritt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich seit der letzten rentenabweisenden Verfügung im Jahre 2005 nicht wesentlich
verändert, stellt der Beschwerdeführer dies in Frage und ist der Ansicht, dass
der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung bedürfe.
4.2.2. Für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen
Sachverhaltsänderung ist vorliegend entscheidend, ob mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers seit dem 3. Mai 2005 (Datum der letzten rechtskräftigen
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert
haben. Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der rentenabweisenden
Verfügung vom 3. Mai 2005 (IV-Akte 45, S. 1) zugrunde lagen, mit dem
Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 12. April 2019 vorlag.
4.3.
4.3.1. Die erste Verfügung vom 3. Mai 2005 basierte auf dem
Gutachten von Dr. D____, Stv. Chefarzt B____-Spital, vom 2. August 2004,
welcher den Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 persönlich rheumatologisch untersucht
hatte und sich sowohl auf die erhobenen Untersuchungsbefunde als auch auf die
vorhandenen Röntgenbilder abstützte (Gutachten, IV-Akte 41, S. 1). Dr. D____ attestierte
dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Lumbovertebrales, lumbospondylogenes Syndrom links (ICD
M54.4, M54.5)
- bei mässig degenerativen Veränderungen der LWS
(Osteochondrose v. a. L4/5)
- am ehesten unspezifisch
- aktuell ohne radikuläre Reizzeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er beim Beschwerdeführer:
- Status nach Kreuzbandoperation rechts vor vielen Jahren
- Chronischer Nikotinabusus
- Anamnestisch rezidivierende Gichtanfälle, aktuell ohne
Behandlung
(Gutachten, IV-Akte 41, S. 4).
4.3.2. Zur Begründung führte Dr. D____ aus, die klinische
Untersuchung hätte einen normalen Brückenstatus mit mässiger Einschränkung der
globalen Beweglichkeit in allen Richtungen ergeben (IV-Akte 41, S. 4). Hinweise
auf eine radikuläre Reizung oder ein motorisches Ausfallssyndrom hätten nicht
bestanden. Das Reflexbild (als möglicher Ausdruck einer längeren radikulären
Reizung und Schädigung) sei symmetrisch und unauffällig gewesen. Die vom
Beschwerdeführer angegebene Gefühlsverschlechterung auf der linken Seite hätte
nicht zu einem sensiblen radikulären Ausfallssyndrom gepasst und sei über die
bekannten Dermatomgrenzen hinausgegangen (IV-Akte 41, S. 5). Die
konventionellen radiologischen Abklärungen hätten altersentsprechende degenerative
Veränderungen, wahrscheinlich ohne klinische Bedeutung ergeben. Die vom
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Rücken und im Bein seien unspezifisch
und könnten nicht mit genügender Sicherheit auf eine pathologische Struktur
lumbal zurückgeführt werden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der
subjektiven Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Er verwies
weiter darauf, dass chronischer Nikotinabusus die Schmerzschwelle senke und die
Chronifizierung von Rückenschmerzen fördere. Für schwere körperliche Arbeit
attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine
volle Arbeitsunfähigkeit. Für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten
ohne häufige Rotationen der Lendenwirbelsäule und ohne repetitives Heben von
Lasten über 15 kg bis Lendenhöhe sowie über 5 kg bis Brusthöhe erachtete er den
Beschwerdeführer jedoch für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 41, S. 5). Weiter
hielt er in einer Anmerkung am Ende des Gutachtens fest, der Beschwerdeführer
könne sich nicht mehr vorstellen wieder erwerbstätig zu sein und es sei
allgemein anerkannt, dass die eigene Vorstellung respektive die Angst vor Belastung
die Chronifizierung von Rückenschmerzen viel stärker beeinflusse als der
eigentliche strukturelle Schaden, weshalb eine Wiederaufnahme der
Arbeitstätigkeit wenig wahrscheinlich sei (IV-Akte 41, S. 6).
4.4.
4.4.1. Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
12. April 2019 nicht weniger als 10 RAD-Beurteilungen zu Grunde, welche die Beschwerdegegnerin
nach der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 eingeholt hat.
4.4.2. Reine Aktenbeurteilungen sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht per se unzuverlässig. Auch reinen Aktengutachten kann
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Insbesondere sind Aktengutachten immer dann
von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch
bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das
Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in
einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und
die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich
gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2
mit Hinweisen). Allerdings sind an die Aktenbeurteilung bei der Beweiswürdigung
hohe Anforderungen zu stellen und bei bereits geringen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.4.3. Im vorliegenden Fall sind die beim Beschwerdeführer seit vielen
Jahren bestehenden Rückenschmerzen ausführlich dokumentiert. Das gleiche gilt
für die hinzugetretenen psychischen Beschwerden und die Kniebeschwerden. Der
Beschwerdeführer musste zahlreiche Eingriffe durchführen lassen (u.a.
Infiltrationen am Rücken und eine dreifache Knieoperation) und war in
langjähriger physiotherapeutischer Behandlung. Die entsprechenden medizinischen
Berichte sind alle bei den Akten und wurden von der Beschwerdegegnerin jeweils
zeitnah dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Nachdem die beim Beschwerdeführer
festgestellten Befunde grundsätzlich unbestritten sind, erweisen sich die
RAD-Beurteilungen in formeller Hinsicht als umfassend. Ferner weisen sie weder
formale noch inhaltliche Mängel auf, beruhen auf allseitigen Untersuchungen
durch die verschiedenen behandelnden Ärzte (unter anderem der [...]klinik, des B____-Spitals
und des G____spitals). Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in
Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation
ein und nehmen insbesondere eine hinreichende und differenzierte Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Demnach konnte die
Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers prüfen.
4.5.
4.5.1. Nachfolgend ist auf die verschiedenen RAD-Beurteilungen im
Einzelnen vertieft einzugehen und aufzuzeigen, dass die Ausführungen der
RAD-Ärzte auch in materieller Hinsicht – sowohl im Hinblick auf die Rücken-,
als auch auf die Kniebeschwerden sowie die psychischen Beeinträchtigungen –
umfassend, schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar sind. Die RAD-Ärzte
haben sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers geprüft und differenziert
beurteilt. Entsprechend haben sie auch das Anforderungsprofil an eine
leidensangepasste Tätigkeit laufend angepasst. Da keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen
bestehen (Erwägung 3.4 vorstehend), durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf
abstellen.
4.5.2. Hervorzuheben sind insbesondere folgende sechs RAD-Stellungnahmen:
diejenige vom 3. April 2019 (IV-Akte 233), vom 17. September 2018 (IV-Akte
224), vom 7. November 2014 (IV-Akte 157), vom 15. Juli 2014 (IV-Akte 145), vom
4. April 2014 (IV-Akte 136) und vom 25. Februar 2014 (IV-Akte 131).
4.5.3. Dabei ist einleitend zu sagen, dass im vorliegenden
Verfahren die Beschwerden am Rücken und am Knie im Vordergrund stehen. Die
psychischen Beschwerden, wie sie unbestrittenermassen in der Vergangenheit vorlagen,
sind nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit längerem
abgeklungen. Weiter ist vorauszuschicken, dass es sich vorliegend um eine
Neuanmeldung handelt, auf welche die Revisionsvoraussetzungen analog anzuwenden
sind und daher nicht die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen
und Knieprobleme zu prüfen sind, sondern zu untersuchen ist, ob es sich bei
diesen Beschwerden um eine wesentliche und dauerhafte
Gesundheitsverschlechterung gegenüber dem Zustand gemäss Verfügung vom 2. Mai
2005 handelt, in welcher ein (nicht rentenberechtigender) IV-Grad von 24%
festgestellt wurde und welche rechtskräftig und damit für das Gericht verbindlich
ist.
4.6.
4.6.1. Wie aufzuzeigen ist, hat sich der RAD ausführlich mit den im
Vordergrund stehenden Rücken- und Knieschmerzen auseinandergesetzt und diese
mit dem Gesundheitszustand im Jahr 2005 abgeglichen.
4.6.2. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Wiederanmeldung in
erster Linie zunehmende Rückenschmerzen aufgrund eines zweiten
Bandscheibenvorfalls beklagte, setzte sich der RAD mit den radikulären
Reizerscheinungen als vorübergehende Verschlechterung des bereits ausführlich
dokumentierten Lumbalsyndroms auseinander. Dabei ging er in seiner
Stellungnahme vom 25. Februar 2014 davon aus diese seien spätestens seit
Austritt aus dem B____-Spital im April 2013 aufgrund des Berichts des B____-Spitals
vom 8. April 2013 als remittiert anzusehen (IV-Akte 131, S. 6). Zur Begründung
verwies der RAD darauf, dass der Beschwerdeführer neurologisch abgeklärt wurde
und sich aus neurologischer Sicht objektiv keine radikuläre Symptomatik
nachweisen liess. Dies trifft zu und diese Beurteilung wird durch den Bericht
des B____-Spitals vom 11. April 2013 sowie den Austrittsbericht des B____-Spitals
vom 8. Mai 2013 gestützt. Darüber hinaus führte der RAD aus, es hätten sich in
den klinischen Untersuchungen des B____-Spitals keine relevanten Paresen
gefunden. Sowohl der Reflexbefund als auch der biografische Befund seien völlig
unauffällig. Es bestünden weder Anhaltspunkte für einen akuten Degenerationsprozess
noch für einen neurogenen Umbau. Auch diese Einschätzung ist aufgrund der
neurologischen Abklärung des Beschwerdeführers, insbesondere des neurologischen
Konsiliums vom 11.04.2013 von Dr. H____, nachvollziehbar. Weiter vermerkte der
RAD, die vom Hausarzt Dr. C____ vermutete leichte periphere Polyneuropathie habe
ausgeschlossen werden können (a.a.O.) und nahm aufgrund des operierten Sulcus
ulnaris Syndroms zwar eine vorübergehende, aber keine dauerhafte
Verschlechterung an (IV-Akte 131, S. 6), was nicht zu beanstanden ist. Zu den seit
zehn Jahren, damit schon vor 2005, bestehenden Rückenschmerzen führte der RAD
aus, diese hätten altersbedingt an Intensität zugenommen, was durch ein MRI dokumentiert
sei und weshalb das zumutbare Arbeitsprofil im Vergleich zum Jahr 2005
dahingehend angepasst werden müsse, dass beim Beschwerdeführer für durchgehend
mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und nur noch eine
solche für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten angenommen
werden dürfe (a.a.O.). Diese Schlussfolgerung des RAD ist vorliegend schlüssig
und nachvollziehbar. Sie deckt sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte
und steht im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Verhandlung, wonach er weitere Abklärungen des Rückens und insbesondere eine
Operation am Rücken ausdrücklich abgelehnt habe (Prot. S. 2).
4.6.3. Im späteren Verlauf kamen beim Beschwerdeführer mit dem Rücken zusammenhängende
Kniebeschwerden hinzu, welche drei aufeinanderfolgende operative Eingriffe
nötig machten. Zunächst setzte sich der RAD im Bericht vom 4. April 2014 mit
den Knieproblemen auseinander (IV-Akte 136). Er führte dabei aus, dass es sich
bei der ersten durchgeführten Kniegelenkspiegelung um eine wenig belastende Operation
gehandelt habe und die Kniegelenksarthroskopie einen minimalinvasiven Eingriff
darstelle. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit betrage je nach Tätigkeit
lediglich zwischen sieben Tagen und fünf Wochen (a.a.O.). In der nächsten RAD-Beurteilung
vom 15. Juli 2014 führte der RAD-Arzt aus, dass die Kniebeschwerden nach anfänglich
zögerlichem Heilungsverlauf aktuell deutlich regredient seien, sodass die
Mobilitätseinschränkung durch das linke Knie nur noch geringfügig sei. Weiter
vermerkt er, dass die vom Beschwerdeführer in den Berichten der behandelnden
Ärzte angegebenen Einschränkungen sowie die damit einhergehenden Schmerzen nicht
neu und bereits durch das Verweisprofil in der Stellungnahme vom 25. Februar
2014 abgedeckt seien (IV-Akte 145, S. 2). Hinsichtlich des Meniskusschadens anerkannte
der RAD-Arzt eine dauerhaft qualitative wenn auch nur geringe Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und passte das Verweisprofil entsprechend
an. Dieses müsse nunmehr wechselbelastend und leicht sein. Andauerndes Stehen
oder Gehstrecken über 2 km sei zu vermeiden (a.a.O.). Unter Berücksichtigung
der Arztberichte der [...]klinik [...] vom 25. Juni 2014 und von Dr. C____ vom 8. Juni
2014 ist dem RAD zuzustimmen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers zwar vorübergehend, aber im Vergleich zum Gesundheitszustand
im Jahre 2005 nicht dauerhaft und nicht erheblich verschlechtert hat.
4.6.4. Nachdem beim Beschwerdeführer psychische Probleme hinzugetreten
waren, äusserte sich der RAD hierzu in seiner Beurteilung vom 7. November 2014
(IV-Akte 157). Er nahm dabei Bezug auf den psychiatrisch-psychosomatischen
Bericht des B____-Spitals vom 29. September 2004, in welchem als neue Diagnose
eine mittelgradige depressive Episode enthalten war, welche mit Psychopharmaka
und ambulanter Psychotherapie behandelt wurde, und ging von einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit
aus, die sich jedoch voraussichtlich binnen Halbjahreszeitraum durch die durchgeführte
Psychotherapie verbessern sollte (IV-Akte 157, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass
sich der Beschwerdeführer lediglich bis im März 2015 (Bericht B____-Spital vom
6.4.2016, IV-Akte 177, S. 1), und damit genau das vom RAD-Arzt prognostizierte
halbe Jahr in psychotherapeutischer Behandlung befand, ohne dass er seither erneut
um entsprechende Hilfestellungen nachgesuchte hätte, ist auch bezüglich der
psychischen Beeinträchtigung nicht von einer längerfristigen Einschränkung auszugehen.
Dies deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich
der Verhandlung, in welcher psychische Beschwerden kein Thema mehr waren.
4.6.5. Schliesslich ist noch auf die beiden neusten, sehr
ausführlichen RAD-Stellungnahmen einzugehen. Der RAD hielt in der Beurteilung
vom 17. September 2018 fest, die beklagten, teilweise belastungsabhängigen Beschwerden,
überwiegend links lokalisiert, von lumbal ausgehend und nach gluteal aber auch
kranial bis tiefthorakal einstrahlend, würden beim Beschwerdeführer seit über
10 Jahren bestehen. Sie sind damit nicht nur von der bereits rechtskräftigen
Verfügung aus dem Jahr 2005, sondern auch von derjenigen aus dem Jahr 2010
erfasst. Ferner hielt der RAD in der besagten Stellungnahme fest, dass gegenüber
2004, mithin im Zeitraum vor der ersten Verfügung vom 3. Mai 2005, neu mittels
MRI vom 10. April 2013 das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen der
LWS, besonders der neu eingeengte Recessus mit wahrscheinlicher
Nervenwurzel-Kompromittierung L3 links und der eingeengte Spinalkanal L3/4 und
L4/5 dokumentiert seien. Entsprechend passte er das Verweisprofil erneut an und
hielt fest, seit dem 10. April 2013 seien dem Beschwerdeführer (auch unter
Berücksichtigung des operierten Sulcus ulnaris Syndroms) nur noch leichte bis
intermittierend mittelschwere rückenadaptierte Arbeiten zumutbar. Die
Beschwerden aufgrund der Ulnarisläsion hätten zwar durch die Operation
gebessert, jedoch nicht vollständig beseitigt werden können, weshalb nun auch
mittelschwere Arbeiten nur noch intermittierend, aber weiterhin vollschichtig,
zumutbar seien (IV-Akte 224, S. 2 f.). Weiter äusserte sich der RAD zur Implantation
einer PFJ Prothese am linken Knie (Trochlea Gr2 links zementiert, Patella Gr.
38 zementiert) am 21. März 2017 sowie zur Revisionsoperation am 5. Dezember
2017. Er führte diesbezüglich aus, diese Eingriffe hätten nur vorübergehend für
jeweils 6 Wochen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die
zwischen den beiden OPs zusätzlich bestehenden Probleme beim Treppensteigen,
würden aber die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 100% in leidensangepasster
Tätigkeit nicht tangieren (IV-Akte 224, S. 3). Das gleiche gelte für das
verbliebene Schnappphänomen der linken Patella, welches gegebenenfalls nochmals
operativ angegangen werden könne (a.a.O.). Bezüglich der Depression führt er aus,
dass die Berichte der letzten Jahre keine Hinweise mehr enthalten würden
(a.a.O.).
4.6.6. In der letzten Stellungnahme vom 3. April 2019 vermerkte
der RAD unter ausdrücklicher Berücksichtigung der letzten Knieoperation, dass
sich aus den eingeholten aktuellen medizinischen Unterlagen keine allgemeine
Gesundheitsverschlechterung ergebe (IV-Akte 233, S. 2). Die beim
Beschwerdeführer bestehende Gicht sei bekannt und medikamentös behandelbar,
allerdings nehme der Beschwerdeführer das verordnete Medikament Zyloric nicht
regelmässig ein (a.a.O.). Zyloric sei in der Regel gut verträglich und
verursache kaum Nebenwirkungen. Falls doch, stehe mit Adenuric ein alternatives
Medikament zur Verfügung. Aus diesem Grund seien die durch den Beschwerdeführer
aufgrund der Medikamentenmalcompliance verursachten Gichtschübe kein Grund,
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (a.a.O.). Von Seiten des
Knies sei das Schnappphänomen der Patella durch die letzte Operation am 29.
Januar 2019 behoben worden nach einer Rekonvaleszenz bis etwa sechs Wochen nach
der Operation bestehe keine erhebliche Einschränkung mehr. Diesbezüglich sei
lediglich zu beachten, dass stark kniebelastende Sportarten oder kniende
Tätigkeiten nicht ausgeübt werden sollten. Infolge dessen ging der RAD-Arzt
abschliessend ab Mitte März wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und
verwies hinsichtlich des Belastungsprofils auf seine frühere Stellungnahme vom
17. September 2018 mit der Ergänzung, dass neu keine Tätigkeiten im Knien oder
Hocken ausgeübt werden dürften (IV-Akte 233, S. 2).
4.7.
4.7.1. Diese Ausführungen vermögen in allen Teilen zu überzeugen. Nach
den Aussagen des Beschwerdeführers stehen seine somatischen Beschwerden im Vordergrund,
insbesondere die mit dem Bandscheibenvorfall zusammenhängenden
Rückenbeschwerden, aufgrund derer er durchschnittlich eine Tablette Brufen 600
mg pro Tag einnehmen muss. Bei diesen Rückenbeschwerden handelt es sich
allerdings um solche, die bereits Dr. D____ in seinem Gutachten aus dem Jahr
2004, welches der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 3. Mai 2005 zu Grunde
lag, berücksichtigt hatte. Hierin kann im vorliegenden Verfahren weder eine
neue Einschränkung noch eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erblickt werden. Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich
der Kniebeschwerden aus den RAD-Ausführungen nachvollziehbar, dass die
durchgeführten Operationen lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
bewirkten, wovon im Übrigen auch der behandelnde Orthopäde Dr. I____ in seinem
Arztbericht vom 18. Februar 2019 ausgeht (IV-Akte 231, S. 3).
4.7.2. Zu den psychischen Beschwerden führte der Beschwerdeführer aus, dass
die jahrelangen Rückenbeschwerden und die drei Knieoperationen sehr belastend gewesen
seien. Die daraus resultierenden psychischen Auswirkungen habe er erst spät
realisiert und erst durch seine Partnerin wahrgenommen (Beschwerde, S. 2). Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nachvollziehbar ist, dass die somatischen
Beschwerden belastend waren und psychische Beeinträchtigungen nach sich zogen.
Diese sind auch aktenkundig und wurden vom RAD entsprechend gewürdigt. Die
psychischen Beschwerden wurden lege artis behandelt und sind abgeklungen. Der
Beschwerdeführer steht aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung und nimmt keine
Antidepressiva ein, weshalb sich auch von psychiatrischer Seite keine
Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung aus dem
Jahr 2005 ergibt.
4.7.3. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Krankengeschichte
ergibt sich, dass seit der Verfügung vom 2. Mai 2005 eine geringe, aber keine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands erblickt werden kann. Nach wie vor
besteht unter den genannten Voraussetzungen und Einschränkungen eine volle
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Allerdings hat der RAD
zu Gunsten des Beschwerdeführers über die Jahre das leidensangepasste Verweisprofil
stetig angepasst. Während dem Beschwerdeführer gemäss dem der Verfügung vom 2.
Mai 2005 zugrunde liegenden Verweisprofil leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigen Rotationen der Lendenwirbelsäule
und repetitivem Heben von Gewichten von mehr als 15-20 kg zugemutet wurden, umfasst
das aktuelle Verweisprofil nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere
rückenadaptierte Arbeiten im obigen Sinne unter Ausschluss von Tätigkeiten im
Knien oder Hocken (zum Beispiel die in der Verfügung erwähnten einfachen Lager-
oder Montagearbeiten). Dadurch ist der IV-Grad des Beschwerdeführers von 24% im
Jahre 2005 auf aktuell 33% angewachsen. Er liegt jedoch nach wie vor unter dem
rentenbegründenden IV-Grad von 40% und berechtigt damit nicht zum Bezug einer
Invalidenrente.
4.8.
Weiter ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen, dass sich der
RAD sowohl mit den Rücken- als auch den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers
mehrfach und ausführlich auseinandergesetzt hat. Das Hauptvorbingen des Beschwerdeführers,
wonach der RAD mit der Gicht eine Krankheit in den Vordergrund gestellt habe,
welche nie den Ausschlag für die Anmeldung gegeben hat, trifft somit nicht zu.
Im Übrigen besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
4.9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren
Entscheid zu Recht auf die RAD abstützte und davon ausging, dass dem Beschwerdeführer
eine Verweistätigkeit mit leidensangepasstem Tätigkeitsprofil vollumfänglich
zumutbar ist. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter
Beweiswürdigung weitere medizinische Abklärungen.
5.
5.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Sie gehen zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses zu Lasten des Staats.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: