Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.95

Verfügung vom 12. April 2019

Invaliditätsbemessung; Beweiskraft eines RAD-Berichtes

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist gelernter [...] und [...] (Fähigkeitszeugnisse, IV-Akte 1, S. 13 f.). Er arbeitete von Juli 1988 bis September 2002 als diplomierter [...] (Lebenslauf, IV-Akte 61; Diplom, IV-Akte 1, S. 12). Wegen eines lumboradikulären Reizsyndroms meldete er sich im Juli 2002 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin medizinische Abklärungen beim B____-Spital und liess beim Hausarzt Dr. C____ eine BEFAS-Abklärung durchführen (IV-Akte 36, S. 1). Zudem gab sie ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. D____ in Auftrag, welches dieser am 2. August 2004 erstattete (IV-Akte 41, S. 1 ff.). Gestützt auf diese Abklärungen lehnte sie mit Verfügung vom 3. Mai 2005 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 45, S. 1). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b) Ab August 2005 arbeitete der Beschwerdeführer als [...] mit einem Pensum von 30-35% (IK-Auszug, IV-Akte 64, S. 3) und meldete sich im August 2008 wegen zunehmender Rückenbeschwerden erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 60, S. 5). Am 6. Januar 2009 erlitt der Beschwerdeführer einen Velosturz mit posttraumatischem Impingement der Schulter links und Sulcus Ulnaris Syndrom links (IV-Akte 71, S. 3), weshalb er operiert wurde und Physiotherapie benötigte (IV-Akte 74, S. 33 und IV-Akte 76, S. 8). Nachdem die Schulterbeschwerden ausgeheilt waren und sowohl die zuständige Unfallversicherung als auch der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) zum Schluss gelangten, dass der Beschwerdeführer ab Januar 2010 als [...] arbeitsfähig sei und der Beschwerdeführer ab April 2010 auch tatsächlich wieder in der angestammten Tätigkeit im ursprünglichen Pensum arbeitete, wies die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch wegen fehlender wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Verfügung vom 23. Juli 2010 ab (IV-Akte 85, S. 1 f.).

c) Schliesslich meldete sich der Beschwerdeführer im September 2012 wegen einer Zunahme der Rückenbeschwerden sowie neu hinzugekommener Lähmungserschei- nungen an der linken Hand und an den Beinen zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 86, S. 1 ff.). Am 22. Oktober 2012 musste er sich einer Nervendekompression im Bereich des Ellenbogens unterziehen (IV-Akte 94, S. 5) und am 13. März 2014 eine Meniskusverletzung operieren lassen (Operationsbericht, IV-Akte 134, S. 3), weshalb er arbeitsunfähig war. Nach Auslaufen des Krankentaggeldes kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 11. Oktober 2014 (IV-Akte 148, S. 2). Mit Vorbescheid vom 21. August 2014 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 147). Aufgrund psychischer Beschwerden begab sich der Beschwerdeführer in psychiatrische Behandlung bei Dr. E____, woraufhin die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten und dem B____-Spital (Bericht vom 29.9.2014, IV-Akte 155, S. 1), aktuelle Berichte sowie beim RAD eine Stellungnahme einholte (RAD-Bericht vom 7.11.2014, IV-Akte 147, S. 2). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 17. August 2016 einen neuen, aber inhaltlich unveränderten Vorbescheid (IV-Akte 189, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer Einwand erhoben hatte und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands, insbesondere der Rückenbeschwerden, geltend gemacht hatte, kamen am 22. Dezember 2016 Knieschmerzen hinzu (IV-Akte 196, S. 1). Wegen der Kniebeschwerden wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2017 eine Kniescheibenprothese eingesetzt (Operationsbericht [...]klinik [...], IV-Akte 204, S.1). Nach der Operation persistierte ein schmerzhaftes Schnappen der Patella und der Beschwerdeführer holte eine Zweitmeinung beim F____spital [...] ein (IV-Akte 231, S. 9). Am 5. Dezember 2017 unterzog sich der Beschwerdeführer einem zweiten operativen Eingriff (IV-Akte 218, S. 4). Nachdem die Beschwerdegegnerin beim RAD eine Stellungnahme zum Verlauf eingeholt hatte und der Beschwerdeführer per 1. November 2018 vorzeitig pensioniert wurde, erliess die Beschwerdegegnerin am 21. November 2018 wiederum einen gleichlautenden Vorbescheid (IV-Akte 226, S. 2). Am 29. Januar 2019 wurde dem Beschwerdeführer wegen anhaltender Beschwerden eine Knietotalprothese eingesetzt (Operationsbericht [...]klinik [...], IV-Akte 229, S. 3). Nach einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 3. April 2019 (IV-Akte 233) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2019 bei einem ermittelten IV-Grad von 33% einen Rentenanspruch (IV-Akte 235).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 15. Mai 2019 (Postaufgabe 22. Mai 2019) wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2019 und die Ausrichtung einer IV-Rente beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 21. Juli 2019 (Postaufgabe 22. Juli 2019) resp. Duplik vom 7. August 2019 an ihren Anträgen fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juli 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.     

Am 16. Oktober 2019 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt, da der ermittelte IV-Grad von 33% unter den für eine Viertelsrente benötigten 40% liege. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung des RAD, wonach beim Beschwerdeführer zwar vom 21. März 2017 bis zum 11. Mai 2017 sowie vom 5. Dezember 2017 bis zum 19. Januar 2018 vorübergehende gesundheitliche Verschlechterungen bestanden haben, diese jedoch keine andauernden Auswirkung auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit bewirkt hätten (Verfügung, IV-Akte 236).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er mit dem sich in seinem Dossier befindenden Protokoll der IV-Stelle und mit dem letzten Bericht des RAD nicht einverstanden sei, weil seine 17-jährige Krankheitsgeschichte und seine jahrelangen Rückenbeschwerden nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Beschwerde, S. 1).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf die RAD-Einschätzung abgestellt werden kann und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

 

3.                

3.1.          Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.          Bei der Feststellung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4 f. mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 E. 5.1; 125

V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (vgl. BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1).

3.4.          Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts zu differenzieren: Stützt sich der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf versicherungsinterne medizinische Unterlagen – zu denen die RAD-Berichte gehören –, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. In solchen Fällen sind bereits bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2015, 9C_627/2015, E. 2 mit weiteren Hinweisen).

3.5.          In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur des Behandlungsauftrags des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und des Begutachtungsauftrags des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (vgl. BGE 124 I 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 13. Juni 2001, I 506/00, E. 2b) lässt nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Mai 2007, I 514/06, E. 2.2.1, mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach ihn die Protokolle der IV-Stelle in einem schlechten Licht darstellen würden (Beschwerde, S. 1). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass im Dossier enthaltene Protokolleinträge im Hinblick auf eine Rentenzusprache nicht entscheidwesentlich sind. Da die vom Beschwerdeführer beanstandeten Vorfälle (wie das von ihm angeführte fünfminütige Zuspätkommen) für die Rentenfrage bedeutungslos sind, müssen sie im vorliegenden Verfahren nicht näher thematisiert werden.

4.2.          4.2.1. In einem zweiten Schritt ist auf den vorliegenden Hauptstreitpunkt, die Rentenfrage, einzugehen. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung des RAD die Auffassung vertritt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der letzten rentenabweisenden Verfügung im Jahre 2005 nicht wesentlich verändert, stellt der Beschwerdeführer dies in Frage und ist der Ansicht, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Abklärung bedürfe.

4.2.2. Für die Beantwortung der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung ist vorliegend entscheidend, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 3. Mai 2005 (Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die Verhältnisse, die der rentenabweisenden Verfügung vom 3. Mai 2005 (IV-Akte 45, S. 1) zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. April 2019 vorlag.

4.3.          4.3.1. Die erste Verfügung vom 3. Mai 2005 basierte auf dem Gutachten von Dr. D____, Stv. Chefarzt B____-Spital, vom 2. August 2004, welcher den Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 persönlich rheumatologisch untersucht hatte und sich sowohl auf die erhobenen Untersuchungsbefunde als auch auf die vorhandenen Röntgenbilder abstützte (Gutachten, IV-Akte 41, S. 1). Dr. D____ attestierte dem Beschwerdeführer als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Lumbovertebrales, lumbospondylogenes Syndrom links (ICD M54.4, M54.5)

- bei mässig degenerativen Veränderungen der LWS (Osteochondrose v. a. L4/5)

- am ehesten unspezifisch

- aktuell ohne radikuläre Reizzeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er beim Beschwerdeführer:

- Status nach Kreuzbandoperation rechts vor vielen Jahren

- Chronischer Nikotinabusus

- Anamnestisch rezidivierende Gichtanfälle, aktuell ohne Behandlung

  (Gutachten, IV-Akte 41, S. 4).

4.3.2. Zur Begründung führte Dr. D____ aus, die klinische Untersuchung hätte einen normalen Brückenstatus mit mässiger Einschränkung der globalen Beweglichkeit in allen Richtungen ergeben (IV-Akte 41, S. 4). Hinweise auf eine radikuläre Reizung oder ein motorisches Ausfallssyndrom hätten nicht bestanden. Das Reflexbild (als möglicher Ausdruck einer längeren radikulären Reizung und Schädigung) sei symmetrisch und unauffällig gewesen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Gefühlsverschlechterung auf der linken Seite hätte nicht zu einem sensiblen radikulären Ausfallssyndrom gepasst und sei über die bekannten Dermatomgrenzen hinausgegangen (IV-Akte 41, S. 5). Die konventionellen radiologischen Abklärungen hätten altersentsprechende degenerative Veränderungen, wahrscheinlich ohne klinische Bedeutung ergeben. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Rücken und im Bein seien unspezifisch und könnten nicht mit genügender Sicherheit auf eine pathologische Struktur lumbal zurückgeführt werden. Es bestehe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Er verwies weiter darauf, dass chronischer Nikotinabusus die Schmerzschwelle senke und die Chronifizierung von Rückenschmerzen fördere. Für schwere körperliche Arbeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten ohne häufige Rotationen der Lendenwirbelsäule und ohne repetitives Heben von Lasten über 15 kg bis Lendenhöhe sowie über 5 kg bis Brusthöhe erachtete er den Beschwerdeführer jedoch für vollumfänglich arbeitsfähig (IV-Akte 41, S. 5). Weiter hielt er in einer Anmerkung am Ende des Gutachtens fest, der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr vorstellen wieder erwerbstätig zu sein und es sei allgemein anerkannt, dass die eigene Vorstellung respektive die Angst vor Belastung die Chronifizierung von Rückenschmerzen viel stärker beeinflusse als der eigentliche strukturelle Schaden, weshalb eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit wenig wahrscheinlich sei (IV-Akte 41, S. 6).

4.4.          4.4.1. Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 12. April 2019 nicht weniger als 10 RAD-Beurteilungen zu Grunde, welche die Beschwerdegegnerin nach der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2012 eingeholt hat.

4.4.2. Reine Aktenbeurteilungen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht per se unzuverlässig. Auch reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Insbesondere sind Aktengutachten immer dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2 mit Hinweisen). Allerdings sind an die Aktenbeurteilung bei der Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen und bei bereits geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.4.3. Im vorliegenden Fall sind die beim Beschwerdeführer seit vielen Jahren bestehenden Rückenschmerzen ausführlich dokumentiert. Das gleiche gilt für die hinzugetretenen psychischen Beschwerden und die Kniebeschwerden. Der Beschwerdeführer musste zahlreiche Eingriffe durchführen lassen (u.a. Infiltrationen am Rücken und eine dreifache Knieoperation) und war in langjähriger physiotherapeutischer Behandlung. Die entsprechenden medizinischen Berichte sind alle bei den Akten und wurden von der Beschwerdegegnerin jeweils zeitnah dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Nachdem die beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde grundsätzlich unbestritten sind, erweisen sich die RAD-Beurteilungen in formeller Hinsicht als umfassend. Ferner weisen sie weder formale noch inhaltliche Mängel auf, beruhen auf allseitigen Untersuchungen durch die verschiedenen behandelnden Ärzte (unter anderem der [...]klinik, des B____-Spitals und des G____spitals). Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden, leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein und nehmen insbesondere eine hinreichende und differenzierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Demnach konnte die Beschwerdegegnerin auf dieser medizinischen Grundlage den Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfen.

4.5.          4.5.1. Nachfolgend ist auf die verschiedenen RAD-Beurteilungen im Einzelnen vertieft einzugehen und aufzuzeigen, dass die Ausführungen der RAD-Ärzte auch in materieller Hinsicht – sowohl im Hinblick auf die Rücken-, als auch auf die Kniebeschwerden sowie die psychischen Beeinträchtigungen – umfassend, schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar sind. Die RAD-Ärzte haben sämtliche Einschränkungen des Beschwerdeführers geprüft und differenziert beurteilt. Entsprechend haben sie auch das Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Tätigkeit laufend angepasst. Da keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen bestehen (Erwägung 3.4 vorstehend), durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen.

4.5.2. Hervorzuheben sind insbesondere folgende sechs RAD-Stellungnahmen: diejenige vom 3. April 2019 (IV-Akte 233), vom 17. September 2018 (IV-Akte 224), vom 7. November 2014 (IV-Akte 157), vom 15. Juli 2014 (IV-Akte 145), vom 4. April 2014 (IV-Akte 136) und vom 25. Februar 2014 (IV-Akte 131).

4.5.3. Dabei ist einleitend zu sagen, dass im vorliegenden Verfahren die Beschwerden am Rücken und am Knie im Vordergrund stehen. Die psychischen Beschwerden, wie sie unbestrittenermassen in der Vergangenheit vorlagen, sind nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bereits seit längerem abgeklungen. Weiter ist vorauszuschicken, dass es sich vorliegend um eine Neuanmeldung handelt, auf welche die Revisionsvoraussetzungen analog anzuwenden sind und daher nicht die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer beklagten Rückenschmerzen und Knieprobleme zu prüfen sind, sondern zu untersuchen ist, ob es sich bei diesen Beschwerden um eine wesentliche und dauerhafte Gesundheitsverschlechterung gegenüber dem Zustand gemäss Verfügung vom 2. Mai 2005 handelt, in welcher ein (nicht rentenberechtigender) IV-Grad von 24% festgestellt wurde und welche rechtskräftig und damit für das Gericht verbindlich ist.

4.6.          4.6.1. Wie aufzuzeigen ist, hat sich der RAD ausführlich mit den im Vordergrund stehenden Rücken- und Knieschmerzen auseinandergesetzt und diese mit dem Gesundheitszustand im Jahr 2005 abgeglichen.

4.6.2. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Wiederanmeldung in erster Linie zunehmende Rückenschmerzen aufgrund eines zweiten Bandscheibenvorfalls beklagte, setzte sich der RAD mit den radikulären Reizerscheinungen als vorübergehende Verschlechterung des bereits ausführlich dokumentierten Lumbalsyndroms auseinander. Dabei ging er in seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2014 davon aus diese seien spätestens seit Austritt aus dem B____-Spital im April 2013 aufgrund des Berichts des B____-Spitals vom 8. April 2013 als remittiert anzusehen (IV-Akte 131, S. 6). Zur Begründung verwies der RAD darauf, dass der Beschwerdeführer neurologisch abgeklärt wurde und sich aus neurologischer Sicht objektiv keine radikuläre Symptomatik nachweisen liess. Dies trifft zu und diese Beurteilung wird durch den Bericht des B____-Spitals vom 11. April 2013 sowie den Austrittsbericht des B____-Spitals vom 8. Mai 2013 gestützt. Darüber hinaus führte der RAD aus, es hätten sich in den klinischen Untersuchungen des B____-Spitals keine relevanten Paresen gefunden. Sowohl der Reflexbefund als auch der biografische Befund seien völlig unauffällig. Es bestünden weder Anhaltspunkte für einen akuten Degenerationsprozess noch für einen neurogenen Umbau. Auch diese Einschätzung ist aufgrund der neurologischen Abklärung des Beschwerdeführers, insbesondere des neurologischen Konsiliums vom 11.04.2013 von Dr. H____, nachvollziehbar. Weiter vermerkte der RAD, die vom Hausarzt Dr. C____ vermutete leichte periphere Polyneuropathie habe ausgeschlossen werden können (a.a.O.) und nahm aufgrund des operierten Sulcus ulnaris Syndroms zwar eine vorübergehende, aber keine dauerhafte Verschlechterung an (IV-Akte 131, S. 6), was nicht zu beanstanden ist. Zu den seit zehn Jahren, damit schon vor 2005, bestehenden Rückenschmerzen führte der RAD aus, diese hätten altersbedingt an Intensität zugenommen, was durch ein MRI dokumentiert sei und weshalb das zumutbare Arbeitsprofil im Vergleich zum Jahr 2005 dahingehend angepasst werden müsse, dass beim Beschwerdeführer für durchgehend mittelschwere Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe und nur noch eine solche für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten angenommen werden dürfe (a.a.O.). Diese Schlussfolgerung des RAD ist vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Sie deckt sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und steht im Einklang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung, wonach er weitere Abklärungen des Rückens und insbesondere eine Operation am Rücken ausdrücklich abgelehnt habe (Prot. S. 2).

4.6.3. Im späteren Verlauf kamen beim Beschwerdeführer mit dem Rücken zusammenhängende Kniebeschwerden hinzu, welche drei aufeinanderfolgende operative Eingriffe nötig machten. Zunächst setzte sich der RAD im Bericht vom 4. April 2014 mit den Knieproblemen auseinander (IV-Akte 136). Er führte dabei aus, dass es sich bei der ersten durchgeführten Kniegelenkspiegelung um eine wenig belastende Operation gehandelt habe und die Kniegelenksarthroskopie einen minimalinvasiven Eingriff darstelle. Eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit betrage je nach Tätigkeit lediglich zwischen sieben Tagen und fünf Wochen (a.a.O.). In der nächsten RAD-Beurteilung vom 15. Juli 2014 führte der RAD-Arzt aus, dass die Kniebeschwerden nach anfänglich zögerlichem Heilungsverlauf aktuell deutlich regredient seien, sodass die Mobilitätseinschränkung durch das linke Knie nur noch geringfügig sei. Weiter vermerkt er, dass die vom Beschwerdeführer in den Berichten der behandelnden Ärzte angegebenen Einschränkungen sowie die damit einhergehenden Schmerzen nicht neu und bereits durch das Verweisprofil in der Stellungnahme vom 25. Februar 2014 abgedeckt seien (IV-Akte 145, S. 2). Hinsichtlich des Meniskusschadens anerkannte der RAD-Arzt eine dauerhaft qualitative wenn auch nur geringe Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und passte das Verweisprofil entsprechend an. Dieses müsse nunmehr wechselbelastend und leicht sein. Andauerndes Stehen oder Gehstrecken über 2 km sei zu vermeiden (a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Arztberichte der [...]klinik [...] vom 25. Juni 2014 und von Dr. C____ vom 8. Juni 2014 ist dem RAD zuzustimmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwar vorübergehend, aber im Vergleich zum Gesundheitszustand im Jahre 2005 nicht dauerhaft und nicht erheblich verschlechtert hat.

4.6.4. Nachdem beim Beschwerdeführer psychische Probleme hinzugetreten waren, äusserte sich der RAD hierzu in seiner Beurteilung vom 7. November 2014 (IV-Akte 157). Er nahm dabei Bezug auf den psychiatrisch-psychosomatischen Bericht des B____-Spitals vom 29. September 2004, in welchem als neue Diagnose eine mittelgradige depressive Episode enthalten war, welche mit Psychopharmaka und ambulanter Psychotherapie behandelt wurde, und ging von einer erhöhten Arbeitsunfähigkeit aus, die sich jedoch voraussichtlich binnen Halbjahreszeitraum durch die durchgeführte Psychotherapie verbessern sollte (IV-Akte 157, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer lediglich bis im März 2015 (Bericht B____-Spital vom 6.4.2016, IV-Akte 177, S. 1), und damit genau das vom RAD-Arzt prognostizierte halbe Jahr in psychotherapeutischer Behandlung befand, ohne dass er seither erneut um entsprechende Hilfestellungen nachgesuchte hätte, ist auch bezüglich der psychischen Beeinträchtigung nicht von einer längerfristigen Einschränkung auszugehen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung, in welcher psychische Beschwerden kein Thema mehr waren.

4.6.5. Schliesslich ist noch auf die beiden neusten, sehr ausführlichen RAD-Stellungnahmen einzugehen. Der RAD hielt in der Beurteilung vom 17. September 2018 fest, die beklagten, teilweise belastungsabhängigen Beschwerden, überwiegend links lokalisiert, von lumbal ausgehend und nach gluteal aber auch kranial bis tiefthorakal einstrahlend, würden beim Beschwerdeführer seit über 10 Jahren bestehen. Sie sind damit nicht nur von der bereits rechtskräftigen Verfügung aus dem Jahr 2005, sondern auch von derjenigen aus dem Jahr 2010 erfasst. Ferner hielt der RAD in der besagten Stellungnahme fest, dass gegenüber 2004, mithin im Zeitraum vor der ersten Verfügung vom 3. Mai 2005, neu mittels MRI vom 10. April 2013 das Fortschreiten der degenerativen Veränderungen der LWS, besonders der neu eingeengte Recessus mit wahrscheinlicher Nervenwurzel-Kompromittierung L3 links und der eingeengte Spinalkanal L3/4 und L4/5 dokumentiert seien. Entsprechend passte er das Verweisprofil erneut an und hielt fest, seit dem 10. April 2013 seien dem Beschwerdeführer (auch unter Berücksichtigung des operierten Sulcus ulnaris Syndroms) nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere rückenadaptierte Arbeiten zumutbar. Die Beschwerden aufgrund der Ulnarisläsion hätten zwar durch die Operation gebessert, jedoch nicht vollständig beseitigt werden können, weshalb nun auch mittelschwere Arbeiten nur noch intermittierend, aber weiterhin vollschichtig, zumutbar seien (IV-Akte 224, S. 2 f.). Weiter äusserte sich der RAD zur Implantation einer PFJ Prothese am linken Knie (Trochlea Gr2 links zementiert, Patella Gr. 38 zementiert) am 21. März 2017 sowie zur Revisionsoperation am 5. Dezember 2017. Er führte diesbezüglich aus, diese Eingriffe hätten nur vorübergehend für jeweils 6 Wochen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Die zwischen den beiden OPs zusätzlich bestehenden Probleme beim Treppensteigen, würden aber die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 100% in leidensangepasster Tätigkeit nicht tangieren (IV-Akte 224, S. 3). Das gleiche gelte für das verbliebene Schnappphänomen der linken Patella, welches gegebenenfalls nochmals operativ angegangen werden könne (a.a.O.). Bezüglich der Depression führt er aus, dass die Berichte der letzten Jahre keine Hinweise mehr enthalten würden (a.a.O.).

4.6.6. In der letzten Stellungnahme vom 3. April 2019 vermerkte der RAD unter ausdrücklicher Berücksichtigung der letzten Knieoperation, dass sich aus den eingeholten aktuellen medizinischen Unterlagen keine allgemeine Gesundheitsverschlechterung ergebe (IV-Akte 233, S. 2). Die beim Beschwerdeführer bestehende Gicht sei bekannt und medikamentös behandelbar, allerdings nehme der Beschwerdeführer das verordnete Medikament Zyloric nicht regelmässig ein (a.a.O.). Zyloric sei in der Regel gut verträglich und verursache kaum Nebenwirkungen. Falls doch, stehe mit Adenuric ein alternatives Medikament zur Verfügung. Aus diesem Grund seien die durch den Beschwerdeführer aufgrund der Medikamentenmalcompliance verursachten Gichtschübe kein Grund, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen (a.a.O.). Von Seiten des Knies sei das Schnappphänomen der Patella durch die letzte Operation am 29. Januar 2019 behoben worden nach einer Rekonvaleszenz bis etwa sechs Wochen nach der Operation bestehe keine erhebliche Einschränkung mehr. Diesbezüglich sei lediglich zu beachten, dass stark kniebelastende Sportarten oder kniende Tätigkeiten nicht ausgeübt werden sollten. Infolge dessen ging der RAD-Arzt abschliessend ab Mitte März wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus und verwies hinsichtlich des Belastungsprofils auf seine frühere Stellungnahme vom 17. September 2018 mit der Ergänzung, dass neu keine Tätigkeiten im Knien oder Hocken ausgeübt werden dürften (IV-Akte 233, S. 2).

4.7.          4.7.1. Diese Ausführungen vermögen in allen Teilen zu überzeugen. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers stehen seine somatischen Beschwerden im Vordergrund, insbesondere die mit dem Bandscheibenvorfall zusammenhängenden Rückenbeschwerden, aufgrund derer er durchschnittlich eine Tablette Brufen 600 mg pro Tag einnehmen muss. Bei diesen Rückenbeschwerden handelt es sich allerdings um solche, die bereits Dr. D____ in seinem Gutachten aus dem Jahr 2004, welches der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 3. Mai 2005 zu Grunde lag, berücksichtigt hatte. Hierin kann im vorliegenden Verfahren weder eine neue Einschränkung noch eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden. Darüber hinaus ergibt sich hinsichtlich der Kniebeschwerden aus den RAD-Ausführungen nachvollziehbar, dass die durchgeführten Operationen lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bewirkten, wovon im Übrigen auch der behandelnde Orthopäde Dr. I____ in seinem Arztbericht vom 18. Februar 2019 ausgeht (IV-Akte 231, S. 3).

4.7.2. Zu den psychischen Beschwerden führte der Beschwerdeführer aus, dass die jahrelangen Rückenbeschwerden und die drei Knieoperationen sehr belastend gewesen seien. Die daraus resultierenden psychischen Auswirkungen habe er erst spät realisiert und erst durch seine Partnerin wahrgenommen (Beschwerde, S. 2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nachvollziehbar ist, dass die somatischen Beschwerden belastend waren und psychische Beeinträchtigungen nach sich zogen. Diese sind auch aktenkundig und wurden vom RAD entsprechend gewürdigt. Die psychischen Beschwerden wurden lege artis behandelt und sind abgeklungen. Der Beschwerdeführer steht aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung und nimmt keine Antidepressiva ein, weshalb sich auch von psychiatrischer Seite keine Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung aus dem Jahr 2005 ergibt.

4.7.3. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegenden Krankengeschichte ergibt sich, dass seit der Verfügung vom 2. Mai 2005 eine geringe, aber keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands erblickt werden kann. Nach wie vor besteht unter den genannten Voraussetzungen und Einschränkungen eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Allerdings hat der RAD zu Gunsten des Beschwerdeführers über die Jahre das leidensangepasste Verweisprofil stetig angepasst. Während dem Beschwerdeführer gemäss dem der Verfügung vom 2. Mai 2005 zugrunde liegenden Verweisprofil leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen, häufigen Rotationen der Lendenwirbelsäule und repetitivem Heben von Gewichten von mehr als 15-20 kg zugemutet wurden, umfasst das aktuelle Verweisprofil nur noch leichte bis intermittierend mittelschwere rückenadaptierte Arbeiten im obigen Sinne unter Ausschluss von Tätigkeiten im Knien oder Hocken (zum Beispiel die in der Verfügung erwähnten einfachen Lager- oder Montagearbeiten). Dadurch ist der IV-Grad des Beschwerdeführers von 24% im Jahre 2005 auf aktuell 33% angewachsen. Er liegt jedoch nach wie vor unter dem rentenbegründenden IV-Grad von 40% und berechtigt damit nicht zum Bezug einer Invalidenrente.

4.8.          Weiter ergibt sich aus den obenstehenden Ausführungen, dass sich der RAD sowohl mit den Rücken- als auch den Kniebeschwerden des Beschwerdeführers mehrfach und ausführlich auseinandergesetzt hat. Das Hauptvorbingen des Beschwerdeführers, wonach der RAD mit der Gicht eine Krankheit in den Vordergrund gestellt habe, welche nie den Ausschlag für die Anmeldung gegeben hat, trifft somit nicht zu. Im Übrigen besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.

4.9.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid zu Recht auf die RAD abstützte und davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine Verweistätigkeit mit leidensangepasstem Tätigkeitsprofil vollumfänglich zumutbar ist. Bei diesem Beweisergebnis erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere medizinische Abklärungen.

5.                

5.1.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staats.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. Pfleiderer                                                             MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: