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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
November 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M.
Spöndlin
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2019.96
Verfügung vom 7. Mai 2019
Berücksichtigung des Nebenerwerbs
bei der Festlegung des Valideneinkommens
Tatsachen
I.
Bei der 1971 geborenen Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund
ihrer Refluxkrankheit in den Jahren 2010 und 2013 jeweils eine laparoskopische Fundoplicatio
und Hiatoraphie mit Netzeinlage in [...] (IV-Akte 64, S. 5). Eine erweiterte
Gastrektomie folgte 2014 (IV-Akte 64, S. 5). Die Beschwerdeführerin
meldete sich sodann am 4. Juni 2015 unter Hinweis auf eine erfolgte
Magenentfernung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an (IV-Akte 1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche
Unterlagen ein und beauftragte einen externen Coaching-Unternehmer für das Case
Management (IV-Akte 13). Mit Mitteilung vom 7. April 2016 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von einem
Jobcoaching zu (IV-Akte 23). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse
Arztberichte ein (vgl. IV-Akte 36, 37, 38 und 43). Mit Mitteilung vom
21. Januar 2017 (IV-Akte 44) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass
zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da die medizinischen
Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und dass der Anspruch auf eine Rente
geprüft werde. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherer
(IV-Akte 45.2 und 46) entgegen und holte weitere Arztberichte (IV-Akte 49
und 50) ein. Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2017 eine
bidisziplinäre medizinische Abklärung in den Disziplinen Gastroenterologie
sowie Psychiatrie und Psychotherapie bei der D____ in Auftrag (IV-Akte 56). Das
bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 64) ging
am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 28. Februar
2018 (IV-Akte 66) und 20. März 2018 (IV-Akte 68) berichtete der
RAD.
Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April 2018 den
Vorbescheid (IV-Akte 70), dass ab 1. Dezember 2015 bei einem
Invaliditätsgrad von 64% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Dazu
nahm die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch B____, Advokat, mit
Schreiben vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 74) und vom 23. August 2018
(IV-Akte 79) Stellung. Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin sodann am 24. Januar 2019 mit, dass sie an ihrem Entscheid
festhalte und eine entsprechende Verfügung erlasse (IV-Akte 88). Die
Beschwerdeführerin richtete sich mit Schreiben vom 26. März 2019
(IV-Akte 94) wiederum an die Beschwerdegegnerin, welche am 29. März 2019 antwortete,
dass nach telefonischer Besprechung vom 1. Februar 2019 mit ihr der RAD
nochmals zu ihrem Hinweis Stellung genommen habe und diese aus dem beiliegenden
Protokolleintrag ersichtlich sei (IV-Akte 95). Die dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung erging daraufhin am 7. Mai 2019 (IV-Akte 97).
II.
Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung
vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab
1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei
der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze und ab 1. Juni
2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 19. August 2019 und Duplik vom
28. August 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom
29. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____, Advokat, vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt.
IV.
Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 10. Juli
2019 die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom
15. Juli 2019 auf eine Stellungnahme.
V.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 25. November 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 97) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64% ab
1. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützte
sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Februar
2018 (IV-Akte 64) sowie bezüglich des Ausmasses und Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahmen des RAD vom 28. Februar 2018
(IV-Akte 66), 20. März 2018 (IV-Akte 68), 21. September 2018
(IV-Akte 82), 23. Januar 2019 (IV-Akte 86) und 4. Februar 2019
(IV-Protokoll, S. 3 f.) sowie auf die Aktennotiz des RAD vom 23. Januar
2019 (IV-Akte 87). In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Für das Valideneinkommen stellte sie auf das für
2015 angegebene Einkommen der Beschwerdeführerin ab und kürzte dieses auf ein
100%-Pensum hinunter. Beim Invalideneinkommen zog sie die Schweizerischen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) und den
Tabellenwert TA1, Kompetenzniveau 1 heran, wobei sie der Beschwerdeführerin
keinen leidensbedingten Abzug gewährte. Der Vergleich der Einkommen mit und
ohne Behinderung ergab einen Invaliditätsgrad von 64% (IV-Akte 97).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die
Verfügung der Beschwerdegegnerin berücksichtige das D____-Gutachten nicht oder
falsch. Die Beschreibung der Zumutbarkeit widerspreche in eklatanter Weise dem D____-Gutachten
und im Übrigen auch den eigenen Ausführungen des zuständigen regionalen
ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin. Zumindest bis Ende 2017 habe eine
volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, da zum Zeitpunkt der Untersuchung, also am
11. bzw. 19. Oktober 2017, eine volle Arbeitsunfähigkeit (also 100%) von
den Gutachtern attestiert worden sei. Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den
Standpunkt stellen sollte, das Körpergewicht der Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich
stabil (d.h. dauerhaft) auf über 60 kg gesteigert werden können und somit
sei heute wieder eine Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden gegeben, so hätte
sie dies zu beweisen und den Zeitpunkt festzulegen, ab wann dies der Fall sei.
Zudem sei das Gutachten wohl so zu interpretieren, dass wenn 2.5 Stunden
täglich gearbeitet werden könnte, dies dann einer Arbeitsunfähigkeit von 80%
entsprechen würde. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin den
Einkommensvergleich. Es gehe nicht an, dass eine Versicherte, die vor der
Invalidisierung unterdurchschnittlich verdient habe, bestraft werde, indem ihr
unterdurchschnittlicher Validenlohn mit einem höheren durchschnittlichen
Invalidenlohn verglichen werde. In solchen Fällen müssten die Einkommen parallelisiert
werden. Ein leidensbedingter Abzug – in Höhe von mindestens 10-15% – sei zu
Unrecht verneint worden. Bei einer Person, die zwar (was bei der Beschwerdeführerin
ja im Moment noch gar nicht erwiesen sei) 2.5 Stunden an einem
Arbeitsplatz anwesend sein könne, aufgrund ihrer verschiedenen hohen
Invaliditäten aber während diesen 2.5 Stunden nicht die volle Leistung
erbringen könne, müsse entweder von vornherein von einer verminderten
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (wie dies die Begutachter getan hätten,
indem sie von einer Invalidität von 80% ausgingen) oder es müsse aufgrund eines
leidensbedingten Abzuges eine verminderte Leistung in Rechnung gestellt werden (vgl.
Beschwerde vom 21. Mai 2019 sowie Replik vom 19. August 2019).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob der Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin korrekt festgelegt wurde.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f.
E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweis). Im Falle des Vorliegens
von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- respektive
Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem
Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3
und 297 f. E. 4.1.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit
Hinweis). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen
Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von
Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit Hinweisen und BGE
135 V 465, 470 E. 4.4).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung teilweise
auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 64).
Darin führen die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
auf: (1.) gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); (2.) gemischte
Angststörung, mit vor allem agora- und soziophobischen Elementen, sowie
generalisierter Angstsymptomatik reaktiv im Rahmen der Diagnosen 3-6; (3.) Refluxkrankheit;
(4.) anhaltende Dysphagie und epigastrische Schmerzen bei Hinweisen auf
Entleerungsverzögerung der Jejunumschlinge 08/2017; (5.) chronische Diarrhö bei
der Differenzialdiagnose der Laktoseintoleranz, bakterielle Fehlbesiedlung;
(6.) Hypoalimentation wegen Dysphagie und Regurgitation mit starkem
Gewichtsverlust im Rahmen der obigen Diagnosen. Als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostizieren sie: Penicillin-Allergie; segmentale
Lungenembolien rechter Unterlappen postoperativ, ED 12/2014; Thrombozytose bei
Status nach Splenektomie (IV-Akte 64, S. 5). Den Beginn und Verlauf
der Arbeitsunfähigkeit bis zum Gutachtenzeitpunkt stellen die Gutachter aus
gesamtmedizinischer Sicht folgendermassen dar: 100% vom 9. Oktober 2014
bis 9. November 2014, 50% vom 15. November 2014 bis 26. November
2014, 100% vom 27. November 2014 bis 8. März 2015, 50% vom 9. März 2015
bis 30. April 2015, 75% vom 1. Mai 2015 bis 3. Mai 2015,
100% vom 4. Mai 2015 bis 24. Mai 2015, 80% seit 25. Mai 2015
andauernd, seit August 2017 vollständige Arbeitsunfähigkeit (aus
psychiatrischen und somatischen Gründen). Für die Beschwerdeführerin bestehe
aktuell angesichts des Untergewichts und zusammen mit der erheblichen psychiatrischen
Komorbidität bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wenn das
Körpergewicht auf über 60 kg stabil gesteigert werden könne, bestehe rein
somatisch eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden in leichter
Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg. Tätigkeiten in
Zwangshaltungen, insbesondere mit erhöhtem Druck auf das Abdomen (z.B. vornübergebeugt),
seien zu vermeiden. Unter Einhaltung dieser Limiten wäre die bisherige Tätigkeit
grundsätzlich möglich. Eine möglichst freie Einteilung der Arbeit und der
Pausen sollte gewährleistet sein. Eine solche Tätigkeit wäre auch aus
psychiatrischer Sicht denkbar (aber erst, wenn sich das Gewicht stabilisiert
habe) (IV-Akte 64, S. 7 f.).
3.4.
Aufgrund der dem D____-Gutachten (IV-Akte 64) folgenden
Stellungnahmen des RAD vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 66),
20. März 2018 (IV-Akte 68), 21. September 2018 (IV-Akte 82), 23. Januar
2019 (IV-Akte 86) und 4. Februar 2019 (IV-Protokoll, S. 3 f.) sowie
der Aktennotiz des RAD vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 87) geht die
Beschwerdegegnerin sodann jedoch durchgehend von einer gesamtmedizinischen Arbeitsfähigkeit
von 2.5 Stunden täglich bzw. 12.5 Stunden pro Woche (und damit von
einer 30%igen Arbeitsfähigkeit) aus. Dies entgegen dem D____-Gutachten, da
gemäss BMI-Kriterien (bei einem aktuellen BMI von 20.3 kg/m2 / 20.4 kg/m2)
bei der Beschwerdeführerin kein Untergewicht vorliege.
3.5.
Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das
bidisziplinäre D____-Gutachten (IV-Akte 64) formell korrekt ist. Es wurde in
Kenntnis der Akten erstellt (IV-Akte 64, S. 11-28), berücksichtigt die
geklagten Beschwerden (IV-Akte 64, S. 31-33 sowie S. 48-53) und
ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht
es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V
351, 352 ff. E. 3). Deshalb kommt ihm volle Beweiskraft zu. Inhaltlich
besteht jedoch eine einzige Uneinigkeit bezüglich des Ausmasses und Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit. Der RAD geht durchgehend von einer 70%igen
Arbeitsunfähigkeit aus (IV-Akte 66, 68, 82, 86 und 87 sowie IV-Protokoll,
S. 3 f.; vgl. zuvor E. 3.4.). Die Gutachter hingegen attestieren
ab Dezember 2015 bis Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und ab
August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 64, S. 7; vgl. zuvor
E. 3.3.).
3.6.
Es ist – übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin – festzuhalten,
dass zum Zeitpunkt der D____-Begutachtung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen ist. Die Gutachter fordern bei der aktuell 56 kg schweren
Beschwerdeführerin eine stabile Steigerung des Körpergewichts auf 60 kg
(IV-Akte 64, S. 7 f. und 34). Mit Stellungnahme vom
21. September 2018 (IV-Akte 82) führte der RAD aus, dass der Gutachter bei
der gastroenterologischen Untersuchung ein „Untergewicht“ von 56 kg angebe
und eine Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden attestiere, sobald die
Versicherte wieder ein Normalgewicht von 60 kg habe. Dies konnte und könne
der RAD nicht nachvollziehen, da ein Gewicht von 56 kg bei einer
Körpergrösse von 166 cm einem BMI von 20.3 kg/m2 entspreche.
Nach internationalen Standards entspreche dies aber bereits einem Normalgewicht
(Normalgewicht BMI = 18.5 - 25.0 kg/m2). Der psychiatrische
Gutachter gebe bei zumutbarer Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden keine
zusätzliche Leistungsverminderung an, sodass konsensual von dieser zumutbaren
Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden ausgegangen werden könne. Dieser eigenen
Interpretation der Arbeitsfähigkeit durch den RAD bzw. der Umrechnung auf den
BMI durch den RAD kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter verlangt eine stabile
Steigerung des Körpergewichts auf 60 kg (IV-Akte 67, S. 7). Dies
bedeutet, dass das Körpergewicht der Beschwerdeführerin aktuell bei 56 kg
gerade nicht stabil ist und solange eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Es
kommt auf das Gewicht an, das die Beschwerdeführerin individuell benötigt, um
stabil und damit bezogen auf ihren Fall nicht untergewichtig zu sein, und nicht
auf ein allgemeines, durchschnittliches Normalgewicht. Dementsprechend ist der
gemäss D____-Gutachten (IV-Akte 64, S. 7) ab August 2017 attestierten, vollständigen
Arbeitsunfähigkeit (aus psychiatrischen und somatischen Gründen) zu folgen. Wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann vorliegend das konkrete Ausmass und
der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit letztlich aber offengelassen werden.
Denn es ist nicht massgeblich, ob eine 70%ige, 80%ige oder 100%ige
Arbeitsunfähigkeit besteht.
4.
4.1.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies
ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23
E. 2.1).
4.2.
In der Verfügung vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 97) hat die
Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich wie folgt vorgenommen:
Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf
die Lohnangaben der E____ (IV-Akte 11) und des F____ (IV-Akte 19) ab und
ermittelte ein Valideneinkommen von CHF 42‘900. — (100%-Pensum) und
CHF 15‘623. — (29.76%-Pensum). Das Valideneinkommen betrug somit bei
einem 129.76%-Pensum insgesamt CHF 58‘523. —. Da die
Invalidenversicherung lediglich für eine übliche Erwerbstätigkeit
Versicherungsschutz biete, würden die beiden parallel zueinander ausgeübten,
wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten auf ein Pensum von 100%
gekürzt. Die Kürzung ergab ein Valideneinkommen von CHF 45‘101. —.
Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2014 (LSE 2014,
Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Dies ergab –
angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von
41.7 Stunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.50% – einen
Ausgangsinvalidenlohn in Höhe von CHF 54‘062. —. Unter
Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 30% bezifferte die
Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit CHF 16‘219. —. Einen
leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.
Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergab
einen Invaliditätsgrad von 64%, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
eine Dreiviertelsrente zusprach.
4.3.
Dieser Einkommensvergleich wurde nicht korrekt vorgenommen. Die
Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens die beiden
ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu Unrecht auf ein Pensum von 100% hinuntergekürzt.
Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung zwar grundsätzlich
nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die
Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher nur Einkünfte, die bei einem
normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu jedoch – ohne
Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen
Aufwand – auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer
Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [8C_671/2010],
E. 4.5.2). Massgebend ist nur, dass ein bestimmtes Einkommen erzielt wurde
und ohne Invalidität weiterhin erzielt worden wäre. Dabei schliesst die
Beschränkung des Valideneinkommens auf das normalerweise erzielbare Einkommen
das Abstellen auf ein 8.5 Stunden pro Tag übersteigendes Arbeitspensum
nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [8C_671/2010],
E. 4.5.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014
[9C_890/2013], E. 2). Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der E____ in
einem Vollzeitpensum und daneben noch rund 30% beim F____. Die in einem relativ
kleinen Pensum (knapp 30%) geleistete Tätigkeit beim F____ ist im Lichte der
vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Nebenbeschäftigung zur vollzeitlichen
Arbeitstätigkeit bei der E____ zu qualifizieren. Damit besteht der
Versicherungsschutz sowohl für das aus der Vollzeittätigkeit als auch für das
aus der Nebenbeschäftigung erzielte Entgelt. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch weiterhin in
diesem Stundenumfang tätig wäre. Das Valideneinkommen ist daher ungekürzt in
der Höhe von CHF 58‘523. — anzurechnen.
Dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter
Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 abgestellt hat, ist angesichts
des beschriebenen Tätigkeitsprofils im D____-Gutachten (IV-Akte 64,
S. 7 f.) nicht zu beanstanden. Basierend auf einem Ausgangsinvalidenlohn
in Höhe von CHF 54‘062. —beträgt das Invalideneinkommen somit bei einer
Restarbeitsfähigkeit von 30% CHF 16‘219. —, von 20% CHF 10‘812. —
und von 0% CHF 0. —. Vorliegend kann – wie die nachfolgenden
Ausführungen zeigen – offengelassen werden, ob ein leidensbedingter Abzug
angezeigt ist, würde doch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs an sich
nicht zu einer Änderung des Rentenanspruchs führen.
4.4.
Gemäss vorstehender Erwägung ist der Invaliditätsgrad neu zu berechnen.
Wird das Valideneinkommen in Höhe von CHF 58‘523. — mit dem
Invalideneinkommen in Höhe von CHF 16‘219. — (bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit
von 30% bzw. einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit) verglichen, resultiert daraus eine
Erwerbseinbusse von rund 72%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug
einer ganzen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Da die
Beschwerdeführerin bereits bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 70%
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist offensichtlich, dass dieser
Anspruch bei Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 80% oder 100%
ebenfalls besteht. Weitere Berechnungen erübrigen sich damit.
4.5.
Gerade unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer
Vollzeitstelle als Reinigungskraft einen unterdurchschnittlichen Verdienst
erzielte, war sie, um diesen auszugleichen, auf einen Nebenverdienst
angewiesen. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin sodann auch gezeigt,
dass sie sich mit dem tiefen Lohn in der Reinigungsbranche nicht begnügen
wollte. Durch die parallel zum Vollzeitpensum ausgeübte Nebenbeschäftigung
erreicht sie dann sogar ein höheres Einkommen (CHF 58‘523. —) als nach
dem Tabellenlohn LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1
(CHF 54‘062. —). Aus diesem Grund würde es sich – alternativ zu den
vorangehenden Erwägungen – im vorliegenden Fall rechtfertigen, auch beim
Valideneinkommen den Tabellenlohn LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1 heranzuziehen. Rechtsprechungsgemäss erübrigt sich eine
genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn diese
ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Der Invaliditätsgrad entspricht
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 [8C_365/2012], E.
7 mit Hinweis). Demzufolge wäre vorliegend bei einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von 100%
auszugehen, bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von
80% und bei einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von
70%. Die Beschwerdeführerin wäre also auch bei paralleler Anwendung des
Tabellenlohnes in jedem Fall zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.6.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2019
den Beginn des Wartejahres auf September 2014 festgesetzt. Dies ist nicht zu
beanstanden (vgl. IV-Akte 45.2 und 64). Folglich war das Wartejahr im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im September 2015 beendet. Da gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht und sich die
Beschwerdeführerin im Juni 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat
(IV-Akte 1), ist im Dezember 2015 auch diese Voraussetzung erfüllt.
Demnach hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Mai 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3‘300. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von
CHF 3‘300. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 7. Mai 2019 wird aufgehoben.
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800. —, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300. —
(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw
T. Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: