Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

   

                                                                                                           Beigeladene

 

Gegenstand

 

IV.2019.96

Verfügung vom 7. Mai 2019

Berücksichtigung des Nebenerwerbs bei der Festlegung des Valideneinkommens


Tatsachen

I.        

Bei der 1971 geborenen Beschwerdeführerin erfolgte aufgrund ihrer Refluxkrankheit in den Jahren 2010 und 2013 jeweils eine laparoskopische Fundoplicatio und Hiatoraphie mit Netzeinlage in [...] (IV-Akte 64, S. 5). Eine erweiterte Gastrektomie folgte 2014 (IV-Akte 64, S. 5). Die Beschwerdeführerin meldete sich sodann am 4. Juni 2015 unter Hinweis auf eine erfolgte Magenentfernung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Unterlagen ein und beauftragte einen externen Coaching-Unternehmer für das Case Management (IV-Akte 13). Mit Mitteilung vom 7. April 2016 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von einem Jobcoaching zu (IV-Akte 23). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge diverse Arztberichte ein (vgl. IV-Akte 36, 37, 38 und 43). Mit Mitteilung vom 21. Januar 2017 (IV-Akte 44) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien, da die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien und dass der Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin die Akten der Krankentaggeldversicherer (IV-Akte 45.2 und 46) entgegen und holte weitere Arztberichte (IV-Akte 49 und 50) ein. Im Anschluss gab die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2017 eine bidisziplinäre medizinische Abklärung in den Disziplinen Gastroenterologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie bei der D____ in Auftrag (IV-Akte 56). Das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 64) ging am 26. Februar 2018 bei der Beschwerdegegnerin ein. Am 28. Februar 2018 (IV-Akte 66) und 20. März 2018 (IV-Akte 68) berichtete der RAD.

Die Beschwerdegegnerin erliess am 9. April 2018 den Vorbescheid (IV-Akte 70), dass ab 1. Dezember 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 64% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe. Dazu nahm die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch B____, Advokat, mit Schreiben vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 74) und vom 23. August 2018 (IV-Akte 79) Stellung. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin sodann am 24. Januar 2019 mit, dass sie an ihrem Entscheid festhalte und eine entsprechende Verfügung erlasse (IV-Akte 88). Die Beschwerdeführerin richtete sich mit Schreiben vom 26. März 2019 (IV-Akte 94) wiederum an die Beschwerdegegnerin, welche am 29. März 2019 antwortete, dass nach telefonischer Besprechung vom 1. Februar 2019 mit ihr der RAD nochmals zu ihrem Hinweis Stellung genommen habe und diese aus dem beiliegenden Protokolleintrag ersichtlich sei (IV-Akte 95). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging daraufhin am 7. Mai 2019 (IV-Akte 97).

II.       

Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung vom 7. Mai 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze und ab 1. Juni 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 19. August 2019 und Duplik vom 28. August 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 29. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

IV.     

Die Instruktionsrichterin lädt mit Verfügung vom 10. Juli 2019 die C____ zum Verfahren bei. Die Beigeladene verzichtet mit Eingabe vom 15. Juli 2019 auf eine Stellungnahme.

V.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 25. November 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 97) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 64% ab 1. Dezember 2015 eine Dreiviertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei im Wesentlichen auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 64) sowie bezüglich des Ausmasses und Verlaufs der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahmen des RAD vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 66), 20. März 2018 (IV-Akte 68), 21. September 2018 (IV-Akte 82), 23. Januar 2019 (IV-Akte 86) und 4. Februar 2019 (IV-Protokoll, S. 3 f.) sowie auf die Aktennotiz des RAD vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 87). In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich vorgenommen. Für das Valideneinkommen stellte sie auf das für 2015 angegebene Einkommen der Beschwerdeführerin ab und kürzte dieses auf ein 100%-Pensum hinunter. Beim Invalideneinkommen zog sie die Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) und den Tabellenwert TA1, Kompetenzniveau 1 heran, wobei sie der Beschwerdeführerin keinen leidensbedingten Abzug gewährte. Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergab einen Invaliditätsgrad von 64% (IV-Akte 97).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin berücksichtige das D____-Gutachten nicht oder falsch. Die Beschreibung der Zumutbarkeit widerspreche in eklatanter Weise dem D____-Gutachten und im Übrigen auch den eigenen Ausführungen des zuständigen regionalen ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin. Zumindest bis Ende 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden, da zum Zeitpunkt der Untersuchung, also am 11. bzw. 19. Oktober 2017, eine volle Arbeitsunfähigkeit (also 100%) von den Gutachtern attestiert worden sei. Wenn sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellen sollte, das Körpergewicht der Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich stabil (d.h. dauerhaft) auf über 60 kg gesteigert werden können und somit sei heute wieder eine Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden gegeben, so hätte sie dies zu beweisen und den Zeitpunkt festzulegen, ab wann dies der Fall sei. Zudem sei das Gutachten wohl so zu interpretieren, dass wenn 2.5 Stunden täglich gearbeitet werden könnte, dies dann einer Arbeitsunfähigkeit von 80% entsprechen würde. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin den Einkommensvergleich. Es gehe nicht an, dass eine Versicherte, die vor der Invalidisierung unterdurchschnittlich verdient habe, bestraft werde, indem ihr unterdurchschnittlicher Validenlohn mit einem höheren durchschnittlichen Invalidenlohn verglichen werde. In solchen Fällen müssten die Einkommen parallelisiert werden. Ein leidensbedingter Abzug – in Höhe von mindestens 10-15% – sei zu Unrecht verneint worden. Bei einer Person, die zwar (was bei der Beschwerdeführerin ja im Moment noch gar nicht erwiesen sei) 2.5 Stunden an einem Arbeitsplatz anwesend sein könne, aufgrund ihrer verschiedenen hohen Invaliditäten aber während diesen 2.5 Stunden nicht die volle Leistung erbringen könne, müsse entweder von vornherein von einer verminderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (wie dies die Begutachter getan hätten, indem sie von einer Invalidität von 80% ausgingen) oder es müsse aufgrund eines leidensbedingten Abzuges eine verminderte Leistung in Rechnung gestellt werden (vgl. Beschwerde vom 21. Mai 2019 sowie Replik vom 19. August 2019).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin korrekt festgelegt wurde.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweis). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweis). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit Hinweisen und BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

3.3.          Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung teilweise auf das bidisziplinäre D____-Gutachten vom 23. Februar 2018 (IV-Akte 64). Darin führen die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1.) gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1); (2.) gemischte Angststörung, mit vor allem agora- und soziophobischen Elementen, sowie generalisierter Angstsymptomatik reaktiv im Rahmen der Diagnosen 3-6; (3.) Refluxkrankheit; (4.) anhaltende Dysphagie und epigastrische Schmerzen bei Hinweisen auf Entleerungsverzögerung der Jejunumschlinge 08/2017; (5.) chronische Diarrhö bei der Differenzialdiagnose der Laktoseintoleranz, bakterielle Fehlbesiedlung; (6.) Hypoalimentation wegen Dysphagie und Regurgitation mit starkem Gewichtsverlust im Rahmen der obigen Diagnosen. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren sie: Penicillin-Allergie; segmentale Lungenembolien rechter Unterlappen postoperativ, ED 12/2014; Thrombozytose bei Status nach Splenektomie (IV-Akte 64, S. 5). Den Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum Gutachtenzeitpunkt stellen die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht folgendermassen dar: 100% vom 9. Oktober 2014 bis 9. November 2014, 50% vom 15. November 2014 bis 26. November 2014, 100% vom 27. November 2014 bis 8. März 2015, 50% vom 9. März 2015 bis 30. April 2015, 75% vom 1. Mai 2015 bis 3. Mai 2015, 100% vom 4. Mai 2015 bis 24. Mai 2015, 80% seit 25. Mai 2015 andauernd, seit August 2017 vollständige Arbeitsunfähigkeit (aus psychiatrischen und somatischen Gründen). Für die Beschwerdeführerin bestehe aktuell angesichts des Untergewichts und zusammen mit der erheblichen psychiatrischen Komorbidität bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wenn das Körpergewicht auf über 60 kg stabil gesteigert werden könne, bestehe rein somatisch eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden in leichter Tätigkeit, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg. Tätigkeiten in Zwangshaltungen, insbesondere mit erhöhtem Druck auf das Abdomen (z.B. vornübergebeugt), seien zu vermeiden. Unter Einhaltung dieser Limiten wäre die bisherige Tätigkeit grundsätzlich möglich. Eine möglichst freie Einteilung der Arbeit und der Pausen sollte gewährleistet sein. Eine solche Tätigkeit wäre auch aus psychiatrischer Sicht denkbar (aber erst, wenn sich das Gewicht stabilisiert habe) (IV-Akte 64, S. 7 f.).

3.4.          Aufgrund der dem D____-Gutachten (IV-Akte 64) folgenden Stellungnahmen des RAD vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 66), 20. März 2018 (IV-Akte 68), 21. September 2018 (IV-Akte 82), 23. Januar 2019 (IV-Akte 86) und 4. Februar 2019 (IV-Protokoll, S. 3 f.) sowie der Aktennotiz des RAD vom 23. Januar 2019 (IV-Akte 87) geht die Beschwerdegegnerin sodann jedoch durchgehend von einer gesamtmedizinischen Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden täglich bzw. 12.5 Stunden pro Woche (und damit von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit) aus. Dies entgegen dem D____-Gutachten, da gemäss BMI-Kriterien (bei einem aktuellen BMI von 20.3 kg/m2 / 20.4 kg/m2) bei der Beschwerdeführerin kein Untergewicht vorliege.

3.5.          Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das bidisziplinäre D____-Gutachten (IV-Akte 64) formell korrekt ist. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt (IV-Akte 64, S. 11-28), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (IV-Akte 64, S. 31-33 sowie S. 48-53) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3). Deshalb kommt ihm volle Beweiskraft zu. Inhaltlich besteht jedoch eine einzige Uneinigkeit bezüglich des Ausmasses und Verlaufs der Arbeitsfähigkeit. Der RAD geht durchgehend von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus (IV-Akte 66, 68, 82, 86 und 87 sowie IV-Protokoll, S. 3 f.; vgl. zuvor E. 3.4.). Die Gutachter hingegen attestieren ab Dezember 2015 bis Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und ab August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 64, S. 7; vgl. zuvor E. 3.3.).

3.6.          Es ist – übereinstimmend mit der Beschwerdeführerin – festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der D____-Begutachtung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Die Gutachter fordern bei der aktuell 56 kg schweren Beschwerdeführerin eine stabile Steigerung des Körpergewichts auf 60 kg (IV-Akte 64, S. 7 f. und 34). Mit Stellungnahme vom 21. September 2018 (IV-Akte 82) führte der RAD aus, dass der Gutachter bei der gastroenterologischen Untersuchung ein „Untergewicht“ von 56 kg angebe und eine Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden attestiere, sobald die Versicherte wieder ein Normalgewicht von 60 kg habe. Dies konnte und könne der RAD nicht nachvollziehen, da ein Gewicht von 56 kg bei einer Körpergrösse von 166 cm einem BMI von 20.3 kg/m2 entspreche. Nach internationalen Standards entspreche dies aber bereits einem Normalgewicht (Normalgewicht BMI = 18.5 - 25.0 kg/m2). Der psychiatrische Gutachter gebe bei zumutbarer Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden keine zusätzliche Leistungsverminderung an, sodass konsensual von dieser zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 2.5 Stunden ausgegangen werden könne. Dieser eigenen Interpretation der Arbeitsfähigkeit durch den RAD bzw. der Umrechnung auf den BMI durch den RAD kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter verlangt eine stabile Steigerung des Körpergewichts auf 60 kg (IV-Akte 67, S. 7). Dies bedeutet, dass das Körpergewicht der Beschwerdeführerin aktuell bei 56 kg gerade nicht stabil ist und solange eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht. Es kommt auf das Gewicht an, das die Beschwerdeführerin individuell benötigt, um stabil und damit bezogen auf ihren Fall nicht untergewichtig zu sein, und nicht auf ein allgemeines, durchschnittliches Normalgewicht. Dementsprechend ist der gemäss D____-Gutachten (IV-Akte 64, S. 7) ab August 2017 attestierten, vollständigen Arbeitsunfähigkeit (aus psychiatrischen und somatischen Gründen) zu folgen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, kann vorliegend das konkrete Ausmass und der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit letztlich aber offengelassen werden. Denn es ist nicht massgeblich, ob eine 70%ige, 80%ige oder 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht.

4.                

4.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.          In der Verfügung vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 97) hat die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich wie folgt vorgenommen:

Für die Berechnung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die Lohnangaben der E____ (IV-Akte 11) und des F____ (IV-Akte 19) ab und ermittelte ein Valideneinkommen von CHF 42‘900. — (100%-Pensum) und CHF 15‘623. — (29.76%-Pensum). Das Valideneinkommen betrug somit bei einem 129.76%-Pensum insgesamt CHF 58‘523. —. Da die Invalidenversicherung lediglich für eine übliche Erwerbstätigkeit Versicherungsschutz biete, würden die beiden parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten auf ein Pensum von 100% gekürzt. Die Kürzung ergab ein Valideneinkommen von CHF 45‘101. —.

Beim Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2014 (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) abgestellt. Dies ergab – angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.50% – einen Ausgangsinvalidenlohn in Höhe von CHF 54‘062. —. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 30% bezifferte die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen mit CHF 16‘219. —. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.

Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergab einen Invaliditätsgrad von 64%, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zusprach.

4.3.          Dieser Einkommensvergleich wurde nicht korrekt vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des Valideneinkommens die beiden ausgeübten Erwerbstätigkeiten zu Unrecht auf ein Pensum von 100% hinuntergekürzt. Die Invalidenversicherung bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung zwar grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind daher nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu jedoch – ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand – auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit fliessendes Entgelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [8C_671/2010], E. 4.5.2). Massgebend ist nur, dass ein bestimmtes Einkommen erzielt wurde und ohne Invalidität weiterhin erzielt worden wäre. Dabei schliesst die Beschränkung des Valideneinkommens auf das normalerweise erzielbare Einkommen das Abstellen auf ein 8.5 Stunden pro Tag übersteigendes Arbeitspensum nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [8C_671/2010], E. 4.5.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2014 [9C_890/2013], E. 2). Die Beschwerdeführerin arbeitete bei der E____ in einem Vollzeitpensum und daneben noch rund 30% beim F____. Die in einem relativ kleinen Pensum (knapp 30%) geleistete Tätigkeit beim F____ ist im Lichte der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Nebenbeschäftigung zur vollzeitlichen Arbeitstätigkeit bei der E____ zu qualifizieren. Damit besteht der Versicherungsschutz sowohl für das aus der Vollzeittätigkeit als auch für das aus der Nebenbeschäftigung erzielte Entgelt. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung auch weiterhin in diesem Stundenumfang tätig wäre. Das Valideneinkommen ist daher ungekürzt in der Höhe von CHF 58‘523. — anzurechnen.

Dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2015 abgestellt hat, ist angesichts des beschriebenen Tätigkeitsprofils im D____-Gutachten (IV-Akte 64, S. 7 f.) nicht zu beanstanden. Basierend auf einem Ausgangsinvalidenlohn in Höhe von CHF 54‘062. —beträgt das Invalideneinkommen somit bei einer Restarbeitsfähigkeit von 30% CHF 16‘219. —, von 20% CHF 10‘812. — und von 0% CHF 0. —. Vorliegend kann – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – offengelassen werden, ob ein leidensbedingter Abzug angezeigt ist, würde doch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs an sich nicht zu einer Änderung des Rentenanspruchs führen.

4.4.          Gemäss vorstehender Erwägung ist der Invaliditätsgrad neu zu berechnen. Wird das Valideneinkommen in Höhe von CHF 58‘523. — mit dem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 16‘219. — (bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 30% bzw. einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit) verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von rund 72%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer ganzen Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Da die Beschwerdeführerin bereits bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 70% Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, ist offensichtlich, dass dieser Anspruch bei Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit von 80% oder 100% ebenfalls besteht. Weitere Berechnungen erübrigen sich damit.

4.5.          Gerade unter dem Aspekt, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Vollzeitstelle als Reinigungskraft einen unterdurchschnittlichen Verdienst erzielte, war sie, um diesen auszugleichen, auf einen Nebenverdienst angewiesen. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin sodann auch gezeigt, dass sie sich mit dem tiefen Lohn in der Reinigungsbranche nicht begnügen wollte. Durch die parallel zum Vollzeitpensum ausgeübte Nebenbeschäftigung erreicht sie dann sogar ein höheres Einkommen (CHF 58‘523. —) als nach dem Tabellenlohn LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (CHF 54‘062. —). Aus diesem Grund würde es sich – alternativ zu den vorangehenden Erwägungen – im vorliegenden Fall rechtfertigen, auch beim Valideneinkommen den Tabellenlohn LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 heranzuziehen. Rechtsprechungsgemäss erübrigt sich eine genaue Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens, wenn diese ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2012 [8C_365/2012], E. 7 mit Hinweis). Demzufolge wäre vorliegend bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von einem Invaliditätsgrad von 100% auszugehen, bei einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von 80% und bei einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit von einem Invaliditätsgrad von 70%. Die Beschwerdeführerin wäre also auch bei paralleler Anwendung des Tabellenlohnes in jedem Fall zum Bezug einer ganzen Rente berechtigt (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.6.          Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 7. Mai 2019 den Beginn des Wartejahres auf September 2014 festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 45.2 und 64). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im September 2015 beendet. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht und sich die Beschwerdeführerin im Juni 2015 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (IV-Akte 1), ist im Dezember 2015 auch diese Voraussetzung erfüllt. Demnach hat die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 7. Mai 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3‘300. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von CHF 3‘300. — (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.      
Die Verfügung vom 7. Mai 2019 wird aufgehoben.     
Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300. — (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7%) Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw T. Jakob

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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