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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Mai 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2019.98
Verfügung vom 10. April 2019
Invalidenrente, Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit
Tatsachen
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer war bis ins Jahr 2008 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit widmete er sich während mehreren Jahren dem Verfassen eines Romans. Im Jahr 2010 begann der Beschwerdeführer unter einer depressiven Entwicklung mit zunehmendem Alkoholkonsum zu leiden, weshalb er sich in den C____ in ambulante Behandlung begab (vgl. Bericht vom 18. Februar 2015, IV-Akte 15). Im Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Depression, bestehend seit 01.01.2010" an (IV-Akte 2). Im Frühjahr 2015 kam es aus somatischen Gründen zu einer Hospitalisierung mit anschliessender befristeter vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte Dr. med. D____ vom 1. Oktober 2015 [IV-Akte 25] und vom 4. Dezember 2016 [IV-Akte 40 S. 1 - 7]). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. E____ vom 30. November 2017, IV-Akte 54) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 62) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 46% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht.
Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 66). Am 10. April 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2019 und beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 8. August 2019. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 6. September 2019.
III.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird das Verfahren ausgestellt und die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim psychiatrischen Gutachter beschlossen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Erkundigung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 17. Januar 2020 vernehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt innert Frist keine Stellungnahme.
Die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters datieren vom 11. März 2020. Sie werden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 25. März 2020 und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 7. April 2020 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest.
V.
Am 25. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2020 präzisiert Dr. med. E____, der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und zur Selbstwertstabilisierung auf die Anerkennung infolge hoher Leistungen angewiesen. Eine einfache Hilfstätigkeit führe ihm vor Augen, dass er die frühere Leistungsfähigkeit nicht mehr habe, was sich wegen seiner mangelnden Copingstrategien depressionsfördernd auswirken würde. Im Umfang vom 70% möglich seien daher solche Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen würden, aber dennoch dem Anerkennungsbedürfnis und dem Statusbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht würden. Es gehe darum, den Fokus vom Status eines wohlhabenden und erfolgreichen Anwalts auf einen anderen Status, der ebenso eine ausreichende Anerkennung bringe, zu verlagern. Ob es auf dem Arbeitsmarkt derartigen Tätigkeiten gebe, sei für ihn schwierig zu beantworten. Er denke dabei beispielsweise an die Arbeit in einer Rechtsberatung ohne Führen des schriftlichen Verkehrs, wo der Beschwerdeführer auf sein vorhandenes Wissen zurückgreifen könne und sich nicht unbedingt neues Wissen aneignen müsse. Sofern eine solche Tätigkeit gefunden werde und gleichzeitig die therapeutische Begleitung intensiviert werde, erscheine ihm eine Wiedereingliederung sinnvoll.
4.3.2. Aus den Berichten von Dr. med. E____ geht hervor, dass für die angestammte Arbeit als Anwalt aufgrund der deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen eine erhebliche Einschränkung von 80% besteht. Die verbleibende Konzentrationsleistung, welche der Gutachter aus dem Umstand ableitet, dass der Beschwerdeführer viel liest und regelmässig die Nachrichten schaut, wird in der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit für eine Anwaltstätigkeit im Umfang von 20% abgebildet. Eine alternative Tätigkeit, die keine Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, ist nach Ansicht des Experten im Umfang von 70% möglich. Begründet wird die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 30% hierbei mit der raschen Ermüdbarkeit.
4.3.3. Aus rein objektiver medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer demnach unter Berücksichtigung seines funktionellen Leistungsvermögens die Ausübung einer Arbeit, die keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellt, im Umfang von 70% zuzumuten. Dabei handelt es sich um eine aktuell bestehende und nicht um eine prognostizierte Arbeitsfähigkeit, die erst nach entsprechender Intensivierung der psychiatrischen Behandlung erreicht werden kann. Entspricht diese Tätigkeit überdies seinem Anerkennungsbedürfnis, so sollte es ihm gelingen, diese ohne negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand auszuüben. Lediglich für die einfachen Hilfstätigkeiten sieht der Gutachter die Gefahr einer depressionsfördernden Wirkung.
4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, sinngemäss vor, die Ausübung einer kognitiv anspruchslosen "Hilfstätigkeit" sei ihm aufgrund seines Status nicht zuzumuten und würde sich depressionsfördern auswirken. Dieser Argumentation ist zum Einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht gehalten ist, mittels einer Therapie an der Akzeptanz für eine derartige Tätigkeit zu arbeiten. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob im Falle einer vollständigen Unverwertbarkeit eine gänzliche Berentung seinem leistungsorientierten Wesen tatsächlich zuträglich wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon seit circa 2008 nicht mehr als selbständiger Anwalt tätig ist, sondern einen Roman geschrieben hat und insofern schon damals eine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Zum Anderen gilt es ebenfalls zu bedenken, dass auch bei der Prüfung der subjektiven Gegebenheiten stets ein objektiver Massstab anzuwenden ist, welcher der Berücksichtigung des eigenen Lebensstils Grenzen setzt (Urteil BGer 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019, E. 7.4.1.). Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes kann es nicht angehen, den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Leistungsansprechern, die sich durch ihre schwere körperliche Arbeit definierten, und denen die Ausübung einer leichten Hilfsarbeit zugemutet wird, anders zu beurteilen als einen Akademiker, der seine ursprünglich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermag. Bei objektiver Betrachtung ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Wechsel auf eine kognitiv einfachere Tätigkeit, die nicht derart grosse Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, nicht ebenfalls zumutbar sein soll. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein beruflicher Abstieg sei für ihn unzumutbar kann, angesichts der hohen Hürden, welche die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit aufgestellt hat bzw. gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gefolgt werden. Vielmehr wird es auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Verweistätigkeit ankommen und hier erscheinen die genannten Tätigkeiten in einer Rechtsberatung ohne schriftlichen Verkehr o.ä. durchaus möglich und nicht zwingend depressionsfördernd.
4.5.4. Zusammenfassend kann vorliegend jedenfalls nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Die zumutbaren Tätigkeiten sind weder nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, noch sind sie nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Sollte der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer leidensangepassten Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt dennoch Hilfe wünschen, so sei auf die entsprechende Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Leistung von beruflichen Massnahmen verwiesen (Stellungnahme vom 7. April 2020).
5.2.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung an (vgl. IV-Akte 54 S. 12 f.), er habe seine 1996 gegründete Anwaltskanzlei im Jahr 2008 aufgelöst, weil es ihm "gestunken" habe. Es sei keine Herausforderung mehr gewesen. Daraufhin habe er sich bis 2012 dem Verfassen eines Romans gewidmet, den er jedoch nicht beendet habe. Im November 2010 wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt zur Beratung und zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit den C____ zugewiesen (Bericht vom 30. November 2010, IV-Akte 32). Zum damaligen Zeitpunkt wurde dort noch keine depressive Symptomatik beschrieben. Der Gutachter geht aufgrund der Anamnese davon aus, dass sich die depressive Symptomatik nach der Alkoholabhängigkeit (primäre Erkrankung) ab mindestens 2012 entwickelt hat und setzt den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dieses Jahr fest (IV-Akte 54 S. 27, 31). Damit dürfte erstellt sein, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltskanzlei aus freien Stücken zugunsten der Literatur aufgab, bevor er aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung der Anwaltstätigkeit nicht mehr in der Lage war. Auf das Einkommen, welches er in seiner Kanzlei als selbstständiger Anwalt erzielt hatte, kann bei der Bestimmung des Valideneinkommens daher nicht abgestellt werden. Ebensowenig auf die beschwerdeweise vorgebrachten Löhne gemäss Angaben des Schweizerischen Anwaltsverbandes zu den Durchschnittslöhnen von in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten. Der Beschwerdeführer gab 2008 die Anwaltstätigkeit als solche auf. Weder damals, noch nach Aufgabe seiner schriftstellerischen Tätigkeit, zielten seine Stellenbewerbungen darauf ab, als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu arbeiten. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auf die statistischen Lohnangaben der LSE Tabelle T17, Position 26 "Juristen/innen, Sozialwissenschaftler und Kulturberufe" abstellt und den Validenlohn auf Fr. 123'205.-- festlegt, so ist dies nicht zu beanstanden. In Würdigung der Umstände kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin - sei dies selbstständig oder angestellt - in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen wäre.
5.2.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE-Tabelle T17 abgestellt und dabei Position 41 "allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" verwendet. Das führt, auf der Basis eines 70%-Pensums, zu einem Invalideneinkommen von Fr. 67'146.-- und einem Invaliditätsgrad von 46%. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Annahme sei vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens nicht richtig, da diese Berufe hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würden. Vielmehr sei das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1 zu bestimmen. In ihrer Beschwerdeantwort folgt die Beschwerdegegnerin dieser Kritik teilweise und beziffert das auf ein 70%-Pensum bezogene Invalideneinkommen gestützt auf T17 Position 44 "sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe" mit Fr. 52'837.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 57% folgt. In Anbetracht der gutachterlichen Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers erscheint dieses Vorgehen als sachgerecht. Einfache Hilfstätigkeiten, die dem Total der Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1 entsprechen würden, sind für den Beschwerdeführer depressionsfördernd und daher nicht zu empfehlen. Aus Sicht des Gutachters wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, eine Bürotätigkeit ohne allzu hohe kognitive Anforderungen, wie etwa in einer Rechtsberatung ohne schriftlichen Verkehr, auszuüben. Diesem Profil entspricht Position 44 der Tabelle T17 durchaus. Die Erzielung eines Invalideneinkommens in dieser Höhe ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und seiner Ressourcen im Rahmen der Schadenminderungspflicht demnach zuzumuten. Mit der Reduktion des Pensums infolge rascher Ermüdbarkeit und der Anwendung des tieferen Lohnniveaus sind die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt. Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht vorzunehmen, zumal keine der übrigen einkommensbeeinflussenden Faktoren vorhanden sind. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 57%. Dieser erscheint als der Gesamtsituation angemessen und sachgerecht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. April 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2016 unbefristet eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der amtlichen Erkundigung in der Höhe von Fr. 249.95.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 269.50 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen