Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.98

Verfügung vom 10. April 2019

Invalidenrente, Zumutbarkeit einer Verweistätigkeit

 


Tatsachen

I.        

Der [...] geborene Beschwerdeführer war bis ins Jahr 2008 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Nach Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit widmete er sich während mehreren Jahren dem Verfassen eines Romans. Im Jahr 2010 begann der Beschwerdeführer unter einer depressiven Entwicklung mit zunehmendem Alkoholkonsum zu leiden, weshalb er sich in den C____ in ambulante Behandlung begab (vgl. Bericht vom 18. Februar 2015, IV-Akte 15). Im Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er "Depression, bestehend seit 01.01.2010" an (IV-Akte 2). Im Frühjahr 2015 kam es aus somatischen Gründen zu einer Hospitalisierung mit anschliessender befristeter vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Berichte Dr. med. D____ vom 1. Oktober 2015 [IV-Akte 25] und vom 4. Dezember 2016 [IV-Akte 40 S. 1 - 7]). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. E____ vom 30. November 2017, IV-Akte 54) und stellte ihm mit Vorbescheid vom 18. Mai 2018 (IV-Akte 62) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 46% mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht.

Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2018 zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 66). Am 10. April 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 82).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 24. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2019 und beantragt die Ausrichtung mindestens einer halben Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 auf eine teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 8. August 2019. Die Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 6. September 2019.

 

 

III.     

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Vertretung und Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 9. Dezember 2019 die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser Beratung wird das Verfahren ausgestellt und die Einholung einer amtlichen Erkundigung beim psychiatrischen Gutachter beschlossen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Erkundigung zu äussern. Die Beschwerdegegnerin lässt sich mit Schreiben vom 17. Januar 2020 vernehmen. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt innert Frist keine Stellungnahme.

Die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen Gutachters datieren vom 11. März 2020. Sie werden den Parteien zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich mit Schreiben vom 25. März 2020 und hält an seinen Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 7. April 2020 ebenfalls an ihrem Standpunkt fest.

V.      

Am 25. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          In ihrer Verfügung vom 10. April 2020 geht die Beschwerdegegnerin - gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E____ - davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70% möglich. Auf der Basis eines Valideneinkommens, welches einem Juristenlohn entspricht und eines Invalideneinkommens für allgemeine Büro und Sekretariatskräfte errechnet sie einen Invaliditätsgrad von 46%. Im Rahmen der Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin an der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit fest, reduziert hingegen das Invalideneinkommen auf das für einfache administrative Tätigkeiten geltende Niveau und errechnet neu einen Invaliditätsgrad von 57%. Sie anerkennt damit den Anspruch auf Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015. Ebenso anerkennt sie eine befristete ganze Rente für eine somatisch bedingte, befristete Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015. Im Kenntnis der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme hält die Beschwerdegegnerin an diesem Standpunkt fest.

2.2.          Demgegenüber ist der Beschwerdeführer - ebenfalls gestützt auf die gutachterlichen Aussagen - der Meinung, seine Arbeitsfähigkeit sei nicht ohne Gefährdung der psychischen Gesundheit zu verwerten. Zudem kritisiert er das zugrunde gelegte Valideneinkommen als zu tief und das Invalideneinkommen als zu hoch.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage nach dem Invaliditätsgrad vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 und ab dem 1. Januar 2016. Für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 anerkennt die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, sodass auf diesen Zeitabschnitt vorliegend nicht weiter einzugehen ist.

3.                

3.1.          3.1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.1.2. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          3.2.1. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.2.2. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sodann auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015 E. 2.1 und 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen).

3.3.          3.3.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.3.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden Unterlagen einzugehen.

4.2.          4.2.1. Im Zentrum steht dabei das psychiatrische Gutachten Dr. med. E____ vom 30. November 2017 (IV-Akte 54). Darin geht dieser aufgrund seiner eigenen Untersuchungen und der Vorakten davon aus, es sei beim Beschwerdeführer seit mindestens 2012 zur Entwicklung einer depressiven Symptomatik gekommen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung beurteilt er diese als mittelgradige ausgeprägtes depressives Syndrom (ICD-10: F33.1). Angesichts einer früher vorhanden gewesenen Alkoholabhängigkeit diagnostiziert er zudem eine Störung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F20.20). Er erlebt den Beschwerdeführer als jemanden, der hohe Leistungsanforderungen an sich selbst hat und leicht kränkbar wirkt. Die Konfrontation mit seinen Defiziten meide der Beschwerdeführer und zeige deutlich Mühe, adäquate Copingmechanismen für seine Defizite zu finden. Er neige eher zur Dissimulation und scheine darum bemüht, eine Fassade aufrecht zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und dem unter dem therapeutisch angegebenen Wert liegenden Medikamentenspiegel, erscheint dem Gutachter die regelmässige Einnahme der Medikation fraglich. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, für die angestammte Tätigkeit als Anwalt bestehe aufgrund der deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen eine Einschränkung von 80%. Die Aufmerksamkeitsfunktionen, insbesondere die geteilte Aufmerksamkeit, seien unterdurchschnittlich und auch in den exekutiven Funktionen würden Beeinträchtigungen bestehen. Der Beschwerdeführer habe Mühe, sich wechselnden Bezugsystemen anzupassen und adäquat auf wechselnde Situationen zu reagieren, seine kognitive Flexibilität sei vermindert. Ebenso sei aufgrund der depressiven Symptomatik die Durchhaltefähigkeit reduziert, der Beschwerdeführer ermüde rascher und habe Mühe, die Konzentrationsfähigkeit aufrecht zu erhalten. Die Gruppenfähigkeit und der Kontakt zu Dritten beurteilt der Gutachter infolge der sozialen Rückzugstendenzen als leichtgradig eingeschränkt. Auf der anderen Seite sollte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Gutachters keine Schwierigkeiten haben, sich einer alltäglichen Routine anzupassen und anstehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren. Er sei in der Lage, Zusammenhänge zu erfassen und gestützt darauf die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Die Fähigkeit, entsprechend den fachlichen, beruflichen und ausbildungsspezifischen Kompetenzen zu handeln, sollte nach Ansicht des Gutachters vorhanden sein. Zudem sei der Beschwerdeführer in der Lage, Zeitungen zu lesen und sollte leichtere administrative Tätigkeiten ohne Zeitdruck erledigen können. Eine alternative Tätigkeit, die keine Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stelle - wie etwa eine Gärtnerarbeit oder die Arbeit in einem Hol- und Bringdienst - könne der Beschwerdeführer mit einer Einschränkung von 30% ausüben, wobei der Gutachter die Einschränkung mit der raschen Ermüdbarkeit begründet. Weiter führt er aus, eine solche Tätigkeit liege deutlich unter dem Ausbildungsniveau und den intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, weshalb deren Ausübung mit hoher Wahrscheinlichkeit depressionsfördernd sein würde. Abschliessend erachtet Dr. med. E____ Wiedereingliederungsmassnahmen als zumutbar, weist jedoch auf die Notwendigkeit einer intensiveren medizinischen Betreuung, insbesondere einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung sowie einer Überprüfung / Überwachung der Medikation hin. Hinsichtlich des Verlaufs führt der Gutachter aus, aufgrund der Akten und der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass diese Beeinträchtigungen seit 2012 in diesem Ausmass vorhanden seien.

4.2.2. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2020 präzisiert Dr. med. E____, der Beschwerdeführer sei leistungsorientiert und zur Selbstwertstabilisierung auf die Anerkennung infolge hoher Leistungen angewiesen. Eine einfache Hilfstätigkeit führe ihm vor Augen, dass er die frühere Leistungsfähigkeit nicht mehr habe, was sich wegen seiner mangelnden Copingstrategien depressionsfördernd auswirken würde. Im Umfang vom 70% möglich seien daher solche Tätigkeiten, die keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellen würden, aber dennoch dem Anerkennungsbedürfnis und dem Statusbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht würden. Es gehe darum, den Fokus vom Status eines wohlhabenden und erfolgreichen Anwalts auf einen anderen Status, der ebenso eine ausreichende Anerkennung bringe, zu verlagern. Ob es auf dem Arbeitsmarkt derartigen Tätigkeiten gebe, sei für ihn schwierig zu beantworten. Er denke dabei beispielsweise an die Arbeit in einer Rechtsberatung ohne Führen des schriftlichen Verkehrs, wo der Beschwerdeführer auf sein vorhandenes Wissen zurückgreifen könne und sich nicht unbedingt neues Wissen aneignen müsse. Sofern eine solche Tätigkeit gefunden werde und gleichzeitig die therapeutische Begleitung intensiviert werde, erscheine ihm eine Wiedereingliederung sinnvoll.

4.3.          4.3.1. Vorauszuschicken ist, dass die der Medizinerin und dem Mediziner regelmässig gestellte Frage nach der Zumutbarkeit einer Tätigkeit sich auf die medizinischen Belange im Sinne der Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens zu beschränken hat. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen, der festgestellten Defizite hingegen ist von den Rechtsanwendenden respektive im Streitfalle vom Gericht vorzunehmen.

4.3.2. Aus den Berichten von Dr. med. E____ geht hervor, dass für die angestammte Arbeit als Anwalt aufgrund der deutlichen kognitiven Beeinträchtigungen eine erhebliche Einschränkung von 80% besteht. Die verbleibende Konzentrationsleistung, welche der Gutachter aus dem Umstand ableitet, dass der Beschwerdeführer viel liest und regelmässig die Nachrichten schaut, wird in der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit für eine Anwaltstätigkeit im Umfang von 20% abgebildet. Eine alternative Tätigkeit, die keine Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, ist nach Ansicht des Experten im Umfang von 70% möglich. Begründet wird die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit um 30% hierbei mit der raschen Ermüdbarkeit.

4.3.3. Aus rein objektiver medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer demnach unter Berücksichtigung seines funktionellen Leistungsvermögens die Ausübung einer Arbeit, die keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit stellt, im Umfang von 70% zuzumuten. Dabei handelt es sich um eine aktuell bestehende und nicht um eine prognostizierte Arbeitsfähigkeit, die erst nach entsprechender Intensivierung der psychiatrischen Behandlung erreicht werden kann. Entspricht diese Tätigkeit überdies seinem Anerkennungsbedürfnis, so sollte es ihm gelingen, diese ohne negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand auszuüben. Lediglich für die einfachen Hilfstätigkeiten sieht der Gutachter die Gefahr einer depressionsfördernden Wirkung.

4.4.          Es bleibt in medizinischer Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, gemäss den Ausführungen des Gutachters, mittels einer engmaschigen psychotherapeutischen Begleitung und einer Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der antidepressiven Medikation begleitet werden sollte, um die bereits erwähnten fehlenden Copingstrategien zu entwickeln. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, alles ihm Zumutbare vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Als Ausdruck dieser allgemeinen Schadenminderungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem Eingliederungsanspruch vor. Der Beschwerdeführer ist folglich zunächst gehalten, den aus psychiatrischer Sicht empfohlenen - und durchaus zumutbaren - Weg zu beschreiten.

4.5.          4.5.1. Umstritten und zu prüfen ist, ob die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit verwertbar ist. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer aufgrund seines medizinisch-theoretischen Leistungsvermögens durchaus in der Lage, kognitiv anspruchslosere Arbeiten im Umfang von 70% auszuüben.

4.5.2. Dabei differenziert der Gutachter zwischen solchen, die sich infolge ihrer "Anspruchslosigkeit" depressionsfördernd auswirken und solchen, die dem Anerkennungsbedürfnis des Beschwerdeführers gerecht werden, wie etwa die Tätigkeit in einer Rechtsberatung. Letztere sind beispielsweise im Bereich sozialer Institutionen wie Sozialversicherungsberatungsstellen oder Hilfswerken durchaus vorhanden und sinnstiftend, sodass sie dem Statusbedürfnis des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung gerecht werden dürften. Ob der Beschwerdeführer unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen eine solche Anstellung in einer Rechtsberatung tatsächlich finden wird, ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss (vgl. oben E. 3.2.2.), dass von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage gekennzeichnet ist. Eine derartige Einsatzmöglichkeit erscheint unter den gegebenen subjektiven und objektiven Umständen nicht als realitätsfremd, sodass der Beschwerdeführer seine ihm im Umfang von 70% noch verbliebene Arbeitsfähigkeit durchaus wirtschaftlich nützen könnte. Von einer Unverwertbarkeit kann in Bezug auf derartige Tätigkeiten jedenfalls nicht gesprochen werden.

4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt, gestützt auf die gutachterliche Beurteilung, sinngemäss vor, die Ausübung einer kognitiv anspruchslosen "Hilfstätigkeit" sei ihm aufgrund seines Status nicht zuzumuten und würde sich depressionsfördern auswirken. Dieser Argumentation ist zum Einen entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht gehalten ist, mittels einer Therapie an der Akzeptanz für eine derartige Tätigkeit zu arbeiten. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob im Falle einer vollständigen Unverwertbarkeit eine gänzliche Berentung seinem leistungsorientierten Wesen tatsächlich zuträglich wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer schon seit circa 2008 nicht mehr als selbständiger Anwalt tätig ist, sondern einen Roman geschrieben hat und insofern schon damals eine andere Tätigkeit ausgeübt hat. Zum Anderen gilt es ebenfalls zu bedenken, dass auch bei der Prüfung der subjektiven Gegebenheiten stets ein objektiver Massstab anzuwenden ist, welcher der Berücksichtigung des eigenen Lebensstils Grenzen setzt (Urteil BGer 8C_759/2018 vom 13. Juni 2019, E. 7.4.1.). Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebotes kann es nicht angehen, den Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen Leistungsansprechern, die sich durch ihre schwere körperliche Arbeit definierten, und denen die Ausübung einer leichten Hilfsarbeit zugemutet wird, anders zu beurteilen als einen Akademiker, der seine ursprünglich intellektuell anspruchsvolle Tätigkeit nicht mehr auszuüben vermag. Bei objektiver Betrachtung ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Wechsel auf eine kognitiv einfachere Tätigkeit, die nicht derart grosse Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellt, nicht ebenfalls zumutbar sein soll. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein beruflicher Abstieg sei für ihn unzumutbar kann, angesichts der hohen Hürden, welche die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit aufgestellt hat bzw. gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gefolgt werden. Vielmehr wird es auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Verweistätigkeit ankommen und hier erscheinen die genannten Tätigkeiten in einer Rechtsberatung ohne schriftlichen Verkehr o.ä. durchaus möglich und nicht zwingend depressionsfördernd.

4.5.4. Zusammenfassend kann vorliegend jedenfalls nicht von einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. Die zumutbaren Tätigkeiten sind weder nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt, noch sind sie nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers möglich. Sollte der Beschwerdeführer bei der Suche nach einer leidensangepassten Stelle auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt dennoch Hilfe wünschen, so sei auf die entsprechende Bereitschaft der Beschwerdegegnerin zur Leistung von beruflichen Massnahmen verwiesen (Stellungnahme vom 7. April 2020).  

5.                

5.1.          Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG zu erfolgen (vgl. E. 3.2.1.).

5.2.          5.2.1. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns im Januar 2015 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Die Ermittlung des Valideinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Ist davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde.

5.2.2. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung an (vgl. IV-Akte 54 S. 12 f.), er habe seine 1996 gegründete Anwaltskanzlei im Jahr 2008 aufgelöst, weil es ihm "gestunken" habe. Es sei keine Herausforderung mehr gewesen. Daraufhin habe er sich bis 2012 dem Verfassen eines Romans gewidmet, den er jedoch nicht beendet habe. Im November 2010 wurde der Beschwerdeführer von seinem Hausarzt zur Beratung und zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit den C____ zugewiesen (Bericht vom 30. November 2010, IV-Akte 32). Zum damaligen Zeitpunkt wurde dort noch keine depressive Symptomatik beschrieben. Der Gutachter geht aufgrund der Anamnese davon aus, dass sich die depressive Symptomatik nach der Alkoholabhängigkeit (primäre Erkrankung) ab mindestens 2012 entwickelt hat und setzt den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf dieses Jahr fest (IV-Akte 54 S. 27, 31). Damit dürfte erstellt sein, dass der Beschwerdeführer seine Anwaltskanzlei aus freien Stücken zugunsten der Literatur aufgab, bevor er aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung der Anwaltstätigkeit nicht mehr in der Lage war. Auf das Einkommen, welches er in seiner Kanzlei als selbstständiger Anwalt erzielt hatte, kann bei der Bestimmung des Valideneinkommens daher nicht abgestellt werden. Ebensowenig auf die beschwerdeweise vorgebrachten Löhne gemäss Angaben des Schweizerischen Anwaltsverbandes zu den Durchschnittslöhnen von in Kanzleien angestellten Rechtsanwälten. Der Beschwerdeführer gab 2008 die Anwaltstätigkeit als solche auf. Weder damals, noch nach Aufgabe seiner schriftstellerischen Tätigkeit, zielten seine Stellenbewerbungen darauf ab, als angestellter Rechtsanwalt in einer Kanzlei zu arbeiten. Wenn die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund auf die statistischen Lohnangaben der LSE Tabelle T17, Position 26 "Juristen/innen, Sozialwissenschaftler und Kulturberufe" abstellt und den Validenlohn auf Fr. 123'205.-- festlegt, so ist dies nicht zu beanstanden. In Würdigung der Umstände kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin - sei dies selbstständig oder angestellt - in einer Anwaltskanzlei tätig gewesen wäre.

5.2.3. Auf Seiten des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die LSE-Tabelle T17 abgestellt und dabei Position 41 "allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" verwendet. Das führt, auf der Basis eines 70%-Pensums, zu einem Invalideneinkommen von Fr. 67'146.-- und einem Invaliditätsgrad von 46%. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Annahme sei vor dem Hintergrund des psychiatrischen Gutachtens nicht richtig, da diese Berufe hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit stellen würden. Vielmehr sei das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1 zu bestimmen. In ihrer Beschwerdeantwort folgt die Beschwerdegegnerin dieser Kritik teilweise und beziffert das auf ein 70%-Pensum bezogene Invalideneinkommen gestützt auf T17 Position 44 "sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe" mit Fr. 52'837.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 57% folgt. In Anbetracht der gutachterlichen Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers erscheint dieses Vorgehen als sachgerecht. Einfache Hilfstätigkeiten, die dem Total der Tabelle TA1 Kompetenzniveau 1 entsprechen würden, sind für den Beschwerdeführer depressionsfördernd und daher nicht zu empfehlen. Aus Sicht des Gutachters wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, eine Bürotätigkeit ohne allzu hohe kognitive Anforderungen, wie etwa in einer Rechtsberatung ohne schriftlichen Verkehr, auszuüben. Diesem Profil entspricht Position 44 der Tabelle T17 durchaus. Die Erzielung eines Invalideneinkommens in dieser Höhe ist dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausbildung und seiner Ressourcen im Rahmen der Schadenminderungspflicht demnach zuzumuten. Mit der Reduktion des Pensums infolge rascher Ermüdbarkeit und der Anwendung des tieferen Lohnniveaus sind die leidensbedingten Einschränkungen berücksichtigt. Ein leidensbedingter Abzug ist daher nicht vorzunehmen, zumal keine der übrigen einkommensbeeinflussenden Faktoren vorhanden sind. Damit resultiert ein Invaliditätsgrad von 57%. Dieser erscheint als der Gesamtsituation angemessen und sachgerecht.

6.                

6.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 10. April 2019 aufzuheben ist und die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verurteilen ist, dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe, vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine ganze und ab dem 1. Januar 2016 wiederum eine halbe Invalidenrente auszurichten.

6.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Kosten der amtlichen Erkundigung beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. E____ (Rechnung vom 27. März 2020) in der Höhe von Fr. 249.95 zu tragen.

6.4.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zur. In vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Ein Anwaltshonorar in der Höhe von Fr. 3'500.-- erscheint daher unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge der amtlichen Erkundigung als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. April 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 eine halbe Invalidenrente, vom 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2016 unbefristet eine halbe Invalidenrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten der amtlichen Erkundigung in der Höhe von Fr. 249.95.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 269.50 (7.7%) MwSt. an den Beschwerdeführer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: