Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch B____

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2019.9

Verfügung vom 9. Januar 2019

Beweistaugliches Gutachten

 


Tatsachen

I.         

a) Der am 1979 im [...] geborene Beschwerdeführer lebt seit 1993 in der Schweiz. Im [...] absolvierte er sieben Jahre Primarschule. In der Schweiz machte er zunächst während einem Jahr einen Sprachkurs. Am 13. Januar 1995 erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine erste Anmeldung, woraufhin dem Beschwerdeführer Massnahmen für Minderjährige gewährt wurden. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer die Kleinklasse der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Für eine normale Volksschule reichte die Begabung des Beschwerdeführers nicht aus. Bei einem IQ 63 stellte man beim Beschwerdeführer eine geistige Behinderung fest (IV-Akte 1, S. 13 und 17). Eine Berufs- oder Anlehre absolvierte der Beschwerdeführer keine. Nach Schulabschluss übernahm der Beschwerdeführer verschiedene ungelernte berufliche Tätigkeiten. Zwischendurch folgten Phasen der Arbeitslosigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Arbeitsamtes.

2010 hatte der Beschwerdeführer bei der C____ AG einen Arbeitsunfall. Eine ca. 40 kg schwere Kunststoffrolle fiel ihm auf den linken Ellenbogen. Danach war er noch einige Monate bei der D____ in der Paketsortierung und bei der E____ AG im Reinigungsdienst tätig, musste die Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch aufgeben.

Seit 2011 war der Beschwerdeführer nicht mehr berufstätig (IV-Akten 24, S. 32; 49, S. 3-5). Am 11. September 2014 unterzog sich der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Epicondylitis am linken Ellenbogen einer Operation in der [...]klinik (IV-Akte 9, S. 42).

b) Am 11. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe von chronischen Kopfschmerzen, einer mittelschweren Schlafapnoe, einem Ellenbogentrauma links, einer symptomatischen Metatarsalgie, einem Bandscheibenvorfall und neuropsychologischen Defiziten erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 5).

c) Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein und gab am 21. Juli 2016 eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei der F____ AG (F____) in Auftrag (IV-Akte 29, S. 1). Das in der Folge erstellte Gutachten vom 27. Februar 2017 umfasste Beurteilungen in den Disziplinen Psychiatrie vom 9. Dezember 2016 (Federführung), Pneumologie vom 14. September 2016, innere Medizin vom 14. September 2016, Rheumatologie vom 14. September 2016, Neurologie vom 9. Dezember 2016 und Neuropsychologie vom 16. Januar 2017 (polydisziplinäres Gutachten vom 27. Februar 2017, IV-Akte 49). Am 1. März 2017 bat die Beschwerdegegnerin den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) um eine abschliessende Stellungnahme (IV-Akte 60, S. 1 f.), woraufhin der RAD der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2018 mitteilte, dass Rückfragen erforderlich seien (IV-Akte 60, S. 1-4). Mit Stellungnahme vom 6. März 2018 beantwortete die F____ diese Rückfragen und machte ergänzende Ausführungen (IV-Akte 59). Dazu nahm der RAD am 14. März 2018 erneut Stellung (IV-Akte 60, S. 4-9).

d) Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 und Verfügung vom 10. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seien keine beruflichen Massnahmen möglich (IV-Akten 66 und 75). Da die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten auch nach ergänzender Stellungnahme der F____ noch als ungenügend und nicht beweiswertig erachtete, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. September 2018 mit, es werde eine neue medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) bei Dr. G____ in Auftrag gegeben (IV-Akten 80 und 82). Am 17. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Begutachtungsauftrag Stellung und beantragte, es sei von einer erneuten Begutachtung abzusehen (IV-Akte 90). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2019 eine Zwischenverfügung und teilte dem Beschwerdeführer mit, es werde ein psychiatrisches und neuropsychologisches Zweitgutachten mit Konsensbeurteilung in Auftrag gegeben.

II.       

a) Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 9. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, auf eine erneute Begutachtung zu verzichten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c) Mit Replik vom 6. März 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 7. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verfügte am 9. Januar 2019, es werde ein psychiatrisches und neuropsychologisches Zweitgutachten mit Konsensbeurteilung in Auftrag gegeben. Das bereits vorliegende polydisziplinäre Gutachten, das die Beschwerdegegnerin bei der F____ in Auftrag gab, erachtet die Beschwerdegegnerin als nicht schlüssig und damit als nicht beweiswertig. Auch die ergänzende Stellungnahme der F____ zu den an sie in der Folge gerichteten Rückfragen hätten die Zweifel des RAD nicht auszuräumen vermocht. Zur Begründung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die Berichte des RAD vom 23. Januar 2018 und vom 14. März 2018 (IV-Akte 60).

2.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten der F____ sei für die streitigen Belange umfassend. Eine erneute Würdigung desselben Sachverhalts stelle eine unzulässige „second opinion“ dar. Die Beschwerdegegnerin habe über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf der Basis des Gutachtens der F____ zu befinden.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 zu Recht eine psychiatrische und neuropsychologische Zweitbegutachtung angeordnet hat.

3.                

3.1.           Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4403/2017 vom 3. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 N 20 und 27 mit weiteren Hinweisen).

3.2.           Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

3.3.           Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.4.           Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzten. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich – im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).  

4.                

4.1.           4.1.1 Im Rahmen der polydisziplinären Abklärung stellten die F____-Gutachter nach Abschluss des Konsensprozesses vom 22. Februar 2017 folgende Diagnosen (IV-Akte 49, S. 17):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.    Leichtgradige Intelligenzminderung (ICD-10 F70)

2.    Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):

1.    St. n. Operation einer Epicondylopathia humeri radialis links 09/2014 mit geringfügigen belastungsabhängigen Restbeschwerden

2.    Chronische Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit unklarer Ätiologie

-       am ehesten im Rahmen einer unspezifischen psychischen Problematik

-       formal mittelschwere, klinisch eher leichte gemischte Schlafapnoe

-      wenig bis keine Schlafapnoe-spezifische Symptome

-      ED 11/2014, AHI 21.9/h mit zentralem Anteil 13.8/h

-      Erfolglose CPAP Therapie

-      DD als Nebenwirkung von Psychopharmaka?

3.    Chronifizierte vasomotorische Kopfschmerzen, DD psychogen

4.    Hämochromatose wahrscheinlich

5.    Adipositas (BMI 31 kg/m2)

Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch, neuropsychologisch, internistisch, neurologisch, pneumologisch und rheumatologisch untersucht worden. Hierbei hätten zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, wobei sich lediglich diejenigen aus dem psychiatrischen Fachgebiet – neuropsychologisch nachvollziehbar – auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken würden (IV-Akte 49, S. 18).

4.1.2. Aus internistischer Sicht sei die medizinische Vorgeschichte weitgehend unauffällig. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei durch Somnographie objektiviert, eine Behandlung mit CPAP habe keine Veränderung gebracht und der Abbruch der CPAP-Behandlung sei ebenfalls folgenlos gewesen. Die klinische Untersuchung sei abgesehen von der Adipositas (BMI 31 kg/m2) unauffällig. Die Laborbefunde würden die in den Akten vorhandenen Angaben (Hyperurikämie, wahrscheinlich Hämochromatose) bestätigen. Möglicherweise seien die Veränderungen durch eine beginnende Leberbeteiligung der Hämochromatose zu erklären. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die gegenwärtig milde Form der Hämochromatose nicht beeinträchtigt. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung. Auch aus den Akten gäbe es kaum Hinweise dazu. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit Begründung sei aus internistischer Sicht nie eingeschränkt gewesen und sei es auch jetzt nicht (IV-Akte 49, S. 18 und 43 ff.).

4.1.3. Auch von neurologischer Seite her sei bei unauffälligen neurologischen Verhältnissen die Arbeitsfähigkeit nicht gestört. Die diskreten kernspintomographisch gefundenen Veränderungen hätten derzeit keine pathologisch verwertbare Bedeutung. Beim Beschwerdeführer stünden neuropsychologische Störungen, die sich auch schon während der Schulzeit und in einer fehlenden weiteren beruflichen Ausbildung bemerkbar gemacht haben, ganz im Vordergrund. An organischen Klagen ergäben sich Kopfschmerzen, eine subjektive Beeinträchtigung im Bereich des linken Armes und im Bereich des linken Fusses. Von neurologischer Seite her seien die Befunde normal. Diagnostisch seien chronifizierte vasomotorische Beschwerden, wahrscheinlich psychogener Ätiologie, eventuell auch in Kombination mit einem Salicylat-Abusus, diagnostisch anzunehmen. Von der [...]klinik Basel sei am 28. Februar 2014 eine chronische Migräne mit Aura bei Verdacht auf hemiplegische Migräne angenommen worden bei Medikamentenübergebrauch, was jedoch aktuell von neurologischer Seite her (Berichte von Dr. H____, FMH Neurologie, vom 3. Februar 2016) in Frage gestellt werde. Bei der nun erfolgten Untersuchung sei man auch eher der Meinung von Dr. H____, dass es sich um chronische Kopfschmerzen handle und nicht um eine Migräne. Weiterhin bestehe ein Salicylat-Überkonsum. Die Schmerzen im Bereich des linken Unterarms und des linken Unterschenkels seien nicht neurologisch bedingt (14. April 2015 EMG) (IV-Akte 49, S. 18 und 50 ff.).

4.1.4. Aus dem pneumologischen Teilgutachten geht hervor, es würde zu kurz greifen, wolle man all die diffusen Symptome nur einer klinisch doch eher leichtgradigen Schlafapnoe anlasten. Die Schlafapnoe stelle ein Nebengeleise dar und habe kausal mit den vielen Beschwerden nur am Rande zu tun. Auch die Fragebogen-Auswertung spreche für alles andere als OSA-spezifische Symptome. Es sei deshalb kaum verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die CPAP-Therapie abgebrochen habe. Bezüglich der in den Akten bereits vorhandenen Diagnose gäbe es an sich keine Widersprüche. Dr. I____, FMH Rheumatologie, schreibe in seinem Bericht vom 2. Februar 2016, dass es bei unbehandelter oder unbehandelbarer Schlafapnoe zu einer psychischen und muskulären Dekompensation komme, mit der Folge von chronischen myofaszialen Schmerzen. Das werde dann fälschlicherweise als somatoform bezeichnet. Das hiesse mit anderen Worten: Die Schlafapnoe spiele bei generalisierten myofaszialen Schmerzen eine kausale Rolle. Diese Hypothese könne vom Gutachter nicht nachvollzogen werden. Die langjährige Erfahrung mit Schlafapnoe-Patientinnen und -Patienten zeige, dass bei der vorliegenden diffusen Schmerzsymptomatik und den unspezifischen psychischen Störungen die Schlafapnoe so gut wie immer ein unspezifisches Epiphänomen darstelle. Die Erfahrung zeige auch, dass eine CPAP-Therapie bei solchen Patientinnen und Patienten in der Regel zum Scheitern verurteilt sei. Komme dazu, dass bei vorliegender Konstellation Psychopharmaka im Spiel seien, welche vor allem für den zentralen Anteil einer Schlafapnoe gelegentlich verantwortlich seien. Und schliesslich kenne der Gutachter Dutzende von Patienten (weniger Patientinnen) mit schwerer Schlafapnoe, die eine Behandlung verweigerten. Sie würden dann an Schläfrigkeit und Müdigkeit leiden, aber so gut wie nie an diffusen Schmerzen, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei. Auf die Arbeitsfähigkeit dürfte diese Schlafapnoe nur einen marginalen Effekt ausüben. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten, bei denen wegen relevanter Selbst- und Fremdgefährdung nicht absolute Konzentration und Wachheit gefordert seien (beispielsweise Berufschauffeur, Überwachung von komplexen Produktionsprozessen und Maschinen), voll arbeitsfähig, ob mit oder ohne CPAP-Therapie. Respiratorisch sei der Beschwerdeführer gesund (IV-Akte 49, S. 18 und 58 ff.).

4.1.5. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der Beschwerdeführer mehr über Diagnosen und weniger über Beschwerden berichtet habe. Die Muskulatur sei sehr kräftig. Bei Status nach Operation am radialen Ellbogen links wegen einer Epicondylopathie imponiere der Faustschluss ausserordentlich kräftig und die Muskeltestung durch Dehnung der Extensor carpi Muskulatur verursache nur minime Beschwerden. Eine Muskelatrophie an den oberen Extremitäten sei nicht messbar. Eine spezifische Behandlung finde nicht mehr statt und auch bei der Beschreibung des Tagesablaufs sei keine Behinderung erkennbar. Der Beschwerdeführer besorge ohne Einschränkung den Haushalt mit zwei Kindern, währendem die Ehefrau berufstätig sei. Der kräftige muskulöse Habitus passe eher nicht zur Angabe, dass er gar kein Krafttraining mehr mache seit der Ellbogenoperation. Die Exploration ergäbe keine relevanten Hinweise für eine muskuloskelettal bedingte Behinderung für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Objektiv bestünden nur geringfügige Restbeschwerden bei St. n. Operation der Epicondylopathia humeri radialis links. Die früher berichtete Schmerzausweitung im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms könne heute nicht mehr verifiziert werden. Die zur Verfügung stehenden rheumatologischen Berichte würden die Situation ausführlich und nachvollziehbar dokumentieren. Der in den Akten berichtete hochpositive symptomschwere Score bestehe heute nicht mehr. Die vor fünf Jahren zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger sei heute entsprechend dem aktuellen Untersuchungsbefund wieder zumutbar. Medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit entsprechend dem definierten Belastungsprofil ganztags zumutbar. Die Negierung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reiniger im rheumatologischen Bericht vom Mai 2016 dürfte sich auf das damals offenbar ausgeprägte generalisierte Schmerzsyndrom mit entsprechender Befindlichkeitsstörung gestützt haben. Bereits damals sei aber für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychische Situation als massgebend erachtet und ein polydisziplinäres Gutachten empfohlen worden (IV-Akte 49, S. 19 und 63 ff.).

4.1.6. Sodann wurden im psychiatrischen Gutachten eine leichtgradige Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), die am ehesten angeboren sei, und eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Die Intelligenzminderung entspreche einer geistigen Behinderung. Aufgrund dieser Intelligenzminderung sei es beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Entwicklungsverzögerung gekommen. Im Verlauf seien organische Erkrankungen hinzugetreten, welche die Bewältigungsmechanismen des Beschwerdeführers erschöpften, so dass dieser mit einer Anpassungsstörung reagiert habe. Bei der Intelligenzminderung handle es sich um einen Defektzustand, der einer Behandlung nicht zugänglich sei. Die Störung werde den Beschwerdeführer lebenslang begleiten. Eine Behandlung sei lediglich hinsichtlich der Folgen möglich. Dies werde aktuell vorgenommen. Der Beschwerdeführer erhalte eine schlaffördernde sowie eine antidepressiv-wirksame Medikation, die auch einen positiven Einfluss auf die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers habe. Der Eingliederungserfolg sei davon abhängig, ob für den Beschwerdeführer eine passende Stelle gefunden werden könne. Er werde allerdings immer wieder an seine Grenzen stossen, wenn es zu einer beruflichen Überforderungen komme. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die Anpassungsstörung durch die Intelligenzminderung und die damit fehlenden Kompensationsmechanismen aufrechterhalten werde. Wenngleich der Beschwerdeführer weder eine akzentuierte Persönlichkeit noch eine Persönlichkeitsstörung habe, seien seine persönlichen Ressourcen durch die bestehende geistige Behinderung erheblich eingeschränkt. Allein aufgrund der Intelligenzminderung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, ausserhalb eines geschützten Arbeitsverhältnisses tätig zu sein. Innerhalb eines geschützten Arbeitsverhältnisses sei der Beschwerdeführer allerdings ohne Einschränkungen arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer erlebten körperlichen Einschränkungen könnten hier nicht nachvollzogen werden, sondern seien vielmehr der Aggravation geschuldet. Zur Aktenlage ergäbe sich aus psychiatrischer Sicht nur insoweit ein Widerspruch, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht geteilt werde. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem angepassten Arbeitsfeld, das bedeute in einer beschützenden Umgebung, mit 50 % ein. Vom Gutachter werde diese aber mit 100 % eingeschätzt. Retrospektiv sei in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensadaptierten Tätigkeit davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen formal seit Beginn der Berufstätigkeit bestünden, weil es sich bei der Intelligenzminderung um einen dauerhaften Schaden handle. Die Prognose sei aus psychiatrischer Sicht schlecht (IV-Akte 49, S. 18 und 30 ff.).

4.1.7. Schliesslich hätten sich in der neuropsychologischen Untersuchung unauffällige bis schwerst gestörte kognitive Funktionen gezeigt. Unauffällig würden sich die Reaktionszeiten in der Alertness, die visuell-räumliche Merkspanne, der Uhrenzeichentest und das Abzeichnen der komplexen Figur präsentieren. Bis mittelschwer gestört seien das Abrufen einer Interferenzwortliste und der kurzfristige Abruf, die verbale Merkspanne, die lexikalische Wortflüssigkeit, die Rechenaufgabe aus dem MOCA-Test sowie das Lesen und das Lesesinnverständnis. Bis schwer gestört seien die semantische Wortflüssigkeit, das Benennen von Bildern, die visuelle Gestaltwahrnehmung, das sprachliche und das abstrakte Denken, die visuomotorischen und exekutiv-attentionalen Verarbeitungsgeschwindigkeiten sowie das Langzeitgedächtnis. Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden bestehe ein quantitativ und qualitativ unverändertes Leistungsvermögen, wobei die gleichen Faktoren (niedriges intellektuelles Leistungsvermögen und Bildungsniveau, reduzierte Belastbarkeit durch Schmerzen und Müdigkeit sowie eine Störung der Anstrengungsbereitschaft) vorhanden seien. Aus neuropsychologischer Sicht relevant sei vor allem die vorbeschriebene leichte Intelligenzminderung. Aus neuropsychologischer Sicht würden sich keine Diskrepanzen zwischen der schulischen und beruflichen Anamnese sowie der Diagnose einer intellektuellen Behinderung ergeben. Das Aktivitätsniveau eines Hilfsarbeiters in der freien Wirtschaft sei beruflich bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens immer wieder unsicher und ohne Steigerungspotential gewesen. Aufgrund der aktuell im Vordergrund stehenden nicht-authentischen kognitiven Funktionsstörungen könne aus neuropsychologischer Sicht Art und Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Reinigungsdienst in der freien Wirtschaft nicht bestimmt werden. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund des Intelligenzmangels Einschränkungen durch kognitive Störungen vorhanden gewesen seien. Als Hilfsarbeiter in einer geschützten Arbeitssituation bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % durchgehend seit 1996 (IV-Akte 49, S. 18, 36 und 69 ff.).

4.1.8. Nach Abschluss des Konsensprozesses hielten die Gutachter übereinstimmend fest, beim Beschwerdeführer lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen und der Fähigkeit zur Selbstpflege, leichte Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, mittelgradige Beeinträchtigen der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit und schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten, bei denen wegen relevanter Selbst- und Fremdgefährdung nicht absolute Konzentration und Wachheit gefordert seien, voll arbeitsfähig. Repetitive schwere und sehr schwere manuelle Verrichtungen seien wegen der Rezidivgefahr der operierten Epicondylopathie ausgeschlossen. Für eine Tätigkeit, die diesem Belastungsprofil entspreche, sei ein beschützendes Umfeld angezeigt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Intelligenzminderung nicht in der Lage, ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes tätig zu sein. Eine Tätigkeit in freier Wirtschaft könne nicht formuliert werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 0 %. Hingegen sei eine Tätigkeit in geschützter Umgebung, die mit dem oben genannten Belastungsprofil in Einklang zu bringen sei, zu 100 % möglich. Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen formal seit Beginn der Berufstätigkeit bestünden. Die Prognose sei schlecht, weil es sich um einen Defektzustand handle. Dies ändere aber nichts an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten – geschützten – Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Die Funktionseinschränkungen, die sich aus der Intelligenzminderung ergeben würden, seien direkt auf diese Störung zurückzuführen. Die darüberhinausgehenden Einschränkungen, die der Beschwerdeführer schildere und die hier nicht nachvollzogen hätten werden können, weil sie der Aggravation geschuldet seien, müssten auf invaliditätsfremde Faktoren zurückgeführt werden, würden aber hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Wirkung entfalten. Die Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, seien vollumfänglich in der Intelligenzminderung aufgegangen. Die darüberhinausgehenden Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, seien Ausdruck der Aggravation (IV-Akte 49, S. 19-26).

4.2.           4.2.1. Das Gutachten der F____ erfüllt die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Darüber hinaus wurden die Rückfragen des RAD in der Stellungnahme vom 6. März 2018 ausführlich und schlüssig durch die F____ beantwortet. Nachfolgend sind nun Überlegungen zu würdigen, aufgrund deren die Beschwerdegegnerin dennoch die Meinung vertritt, es bestünden erhebliche Zweifel an der Beweiskraft dieses polydisziplinären Gutachtens.

4.2.2. In der Hauptsache macht die Beschwerdegegnerin geltend, die neuropsychologische Untersuchung sei nicht allseitig gewesen, weil keine Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei albanischer Muttersprache und erst mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist, er werde deshalb durch die albanische Sprache geprägt sein. Der Test des sprachlichen IQ habe nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattgefunden. Nach der Beurteilung des RAD relativiere dies die Aussagekraft der Tests zum Sprach-IQ. Der fehlende Beizug einer Übersetzerin bzw. eines Übersetzers für die neuropsychologische Untersuchung stelle deshalb ein Indiz gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der F____ dar (Verfügung vom 9. Januar 2019, IV-Akte 95). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Untersuchungen gerade auf eigenen Wunsch (schriftliche Bestätigung) des Beschwerdeführers ohne professionelle Übersetzung durchgeführt wurden. Auch im neuropsychologischen Teilgutachten ist dies ausdrücklich festgehalten (IV-Akte 49, S. 69). Der Beschwerdeführer spreche Schweizerdeutsch mit osteuropäischem Akzent. Eine Verständigung sei bei der Begutachtung ohne Probleme möglich gewesen (IV-Akte 49, S. 3). Das Argument der Beschwerdegegnerin überzeugt umso weniger, da der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Zweitbegutachtung ausdrücklich auf eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher verzichtet (Replik vom 6. März 2019, S. 2). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme der F____ vom 6. März 2018 während der neuropsychologischen Testung jederzeit die Möglichkeit gehabt – und dies sei immer auch erfragt worden – Begriffe, die er auf Deutsch nicht kenne, auf Albanisch zu äussern. Der Beschwerdeführer sei dazu nicht nur nicht in der Lage gewesen, sondern habe Begriffe auf Albanisch nicht gekannt, die er im Deutschen habe abrufen können (IV-Akte 59, S. 3).

4.2.3. Des Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, die neuropsychologische Sachverständige habe in ihrem Teilgutachten berichtet, dass bei den Symptomvalidierungsverfahren eine hoch auffällige Leistung mit Hinweisen auf eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzerrung zu verzeichnen gewesen sei. Es bestünden nicht-authentische kognitive Funktionsstörungen, authentische Funktionsstörungen hätte sie nicht bestimmen können (Verfügung vom 9. Januar 2019, IV-Akte 95). Zu diesen Einwendungen der Beschwerdegegnerin hat die F____ in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2018 ergänzend Stellung genommen und schlüssig dargelegt, dass es sich bei nicht-authentischen kognitiven Funktionsstörungen um Auffälligkeiten bei der Symptomvalidierung handle, indem die Anstrengungsbereitschaft in Grundfunktionen wie Aufmerksamkeit und Gedächtnis überprüft werde und zwar so, wie dies auch bei Menschen mit leichter Intelligenzminderung in der Regel problemlos möglich sei. Es lägen auch statistische Kennwerte für diese Gruppe vor, welche man einbeziehe. Dies sei in diesem Falle auch geschehen. Nicht-authentische kognitive Funktionsstörungen lägen oft bei Menschen mit körperlichen Erkrankungen und chronischen Schmerzzuständen vor und würden darauf hinweisen, dass emotional-psychische Symptome und ungünstige psychoreaktive Prozesse, Aggravation oder sogar Simulation vorlägen. Eben dies habe sich im Rahmen der von der F____ durchgeführten polydisziplinären Abklärung ergeben (IV-Akte 59, S. 4 f.). Auch liege keine, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte, Pseudointelligenzminderung vor. Eine solche gäbe es aus neurowissenschaftlicher Sicht genauso wenig wie eine Pseudodemenz, beides Begriffe, die neurowissenschaftlich obsolet seien (IV-Akte 59, S. 4).

Diese Darlegungen der F____ leuchten ein, denn aus den Akten ergibt sich klar, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert wurde, die unbestritten schon seit seiner Kindheit besteht und auch damals schon von der Beschwerdegegnerin anerkannt wurde. So ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer bereits 1995 ein IQ von 63 festgestellt wurde (IV-Akte 1, S. 17), wobei die Beschwerdegegnerin in einem Verlaufsprotokoll Berufsberatung eine geistige Behinderung des Beschwerdeführers anerkannte (IV-Akte 1, S. 13 und 17).

4.2.4. Überdies macht die Beschwerdegegnerin geltend, der psychiatrische Sachverständige bescheinige eine Auswirkung der Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl sich die neuropsychologische Sachverständige wegen der nicht-authentischen Funktionsstörungen nicht festzulegen vermocht habe. Seine Folgerungen würden nicht schlüssig begründet, weil er einerseits eine erhebliche Aggravation feststelle, andererseits aber nicht näher und auf nachvollziehbare Weise erläutere, weshalb er trotz diesen Hinweisen auf eine Aggravation im Kern eine Minderintelligenz mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachte (Verfügung vom 9. Januar 2019, IV-Akte 95). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das polydisziplinäre Gutachten unter der Federführung der Disziplin Psychiatrie stand, womit dem psychiatrischen Gutachten im Gegensatz sowohl zur untergeordneten neuropsychologischen Untersuchung, als auch zu den Untersuchungen der anderen Disziplinen, primäre Bedeutung zukommt. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdegegnerin ist die psychiatrische Begutachtung nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung und damit auch das Vorliegen nicht-authentischer Funktionsstörungen und die Hinweise auf Aggravation wurden in der psychiatrischen Begutachtung bemerkt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt (IV- Akte 49, S. 36). Aufgrund der Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters (S. 37 des Gutachtens) ist ersichtlich, dass der Gutachter die im neuropsychologischen Gutachten erwähnten Hinweise auf Aggravation bemerkt und bei seiner Begutachtung unter dem Titel „Ausschluss einer Invalidität bei Aggravation oder ähnlichem, allenfalls (bei verselbständigten Gesundheitsschädigungen) Bereinigung im Umfang der Aggravation“ miteinbezogen hat (IV-Akte 49, S. 39-41; vgl. auch Erwägung 4.1.6. hiervor). Auch unter Berücksichtigung einer Aggravation wurde vom Gutachter eine leichte Intelligenzminderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt (IV-Akte 49, S. 20 und 40 f.). Nochmals ist daran zu erinnern, dass dagegen gemäss Stellungnahme der F____ vom 6. März 2018 aus neurowissenschaftlicher Sicht der Begriff der Pseudointelligenzminderung obsolet ist (IV-Akte 59, S. 4; vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor). Damit erweist sich diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als nachvollziehbar. Sodann haben die Fachspezialisten aller Disziplinen nach Abschluss des Konsensprozesses übereinstimmend festgehalten, dass die Funktionseinschränkungen, welche sich aus der Intelligenzminderung ergeben würden, direkt auf diese Störung zurückzuführen seien. Die vorbeschriebenen histrionischen Persönlichkeitsanteile habe man hier nicht wahrnehmen können. Die Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer zeige, würden vollumfänglich in der Intelligenzminderung aufgehen. Lediglich die darüberhinausgehenden Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, seien Ausdruck der Aggravation (IV-Akte 49, S. 21). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu überzeugen.

4.2.5. Ferner führt die Beschwerdegegnerin an, die attestierte Arbeitsunfähigkeit korrespondiere nicht damit, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit verschiedene Arbeitsstellen innehatte und dabei in einem gewissen Umfang ein Einkommen zu erzielen vermochte. Dies sei ein weiteres Indiz gegen die Schlüssigkeit der Expertise. Darüber hinaus sei aus der Rückantwort der F____ zu ersehen, dass Überlegungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt in die attestierte Arbeitsunfähigkeit eingeflossen seien. Dies falle grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Sachverständigen (Verfügung vom 9. Januar 2019, IV-Akte 95).

Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin insofern, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gearbeitet hat und ein Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte (IK-Auszug, IV-Akte 10). Den Akten ist aber auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Schulabschluss keine Berufs- oder Anlehre absolvierte und verschiedene ungelernte berufliche Tätigkeiten übernommen hat, wobei die Anstellungsdauer zwischen einigen Monaten bis maximal drei Jahren variierte (IK-Auszug, IV-Akte 10). Zwischendurch folgten Phasen der Arbeitslosigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Arbeitsamtes. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten gehörten die Bedienung eines Buffets im Restaurant, Aushilfsarbeiten in einem Hotel, Fabrikarbeiten und Arbeiten bei einem Reinigungsdienst und in der Paketsortierung (Psychologischer Bericht der [...]klinik [...] vom 19. Januar 2016, IV-Akte 24, S. 33). Diesbezüglich ergaben sich bei der neuropsychologischen Untersuchung aber Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Hilfsarbeiten bereits nicht voll arbeitsfähig gewesen sei. Man habe damals zwar eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert, eine berufliche Ausbildung auf dem bekannten Niveau der Intelligenzminderung sei aber nicht durchgeführt worden. Warum der Beschwerdeführer welche beruflichen Hilfsarbeiten mit welcher Leistung erbracht habe, sei aktuell aufgrund der vorhandenen Angaben kaum nachvollziehbar (IV-Akte 49, S. 74-76). Dies kann aber dahingestellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin schon damals eine geistige Behinderung des Beschwerdeführers anerkannte (vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht orientierbar war und berufliche Massnahmen, wie in den Akten der Beschwerdegegnerin vermerkt, nicht möglich waren (IV-Akte 1, S. 3 und 13). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung der Gutachter der F____, wonach der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt zu 0 %, in geschützter Umgebung jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, zu überzeugen. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen dem nichts entgegenzuhalten.

4.2.6. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, der behandelnde Psychiater habe beim Beschwerdeführer keine Minderintelligenz diagnostiziert. Auch dies könne auf eine fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens der F____ hinweisen (Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019, S. 3). Ungeachtet dessen, dass dem vorliegenden polydisziplinären Gutachten der F____ ein höherer Beweiswert zukommt, als den Berichten der behandelnden Fachärzte (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor), hat Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in seinem Arztbericht vom 5. Juli 2018 eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert (IV-Akte 79, S. 1). Auch Dr. H____ hielt in ihrem Schreiben vom 8. August 2018 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die Feststellung einer leichten Intelligenzminderung und die Beurteilung, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, ausserhalb eines geschützten Arbeitsverhältnisses tätig zu sein, decke sich mit ihrer Einschätzung nach zweijähriger Beobachtung des Krankheitsverlaufes (IV-Akte 77, S. 7).

4.3.           Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin das beweiskräftige Gutachten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen und es ist darauf abzustellen.

5.                

5.1.           Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Einholung einer erneuten Begutachtung zu verzichten und auf der Basis des polydisziplinären Gutachtens der F____ über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

5.2.           Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Kieser: Sozialversicherungsrechtstagung 2013 [Bd. 86] St. Gallen 2014, S. 210). Bei der vorliegend strittigen Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die ordentlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen.

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen (wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Einholung einer erneuten Begutachtung zu verzichten und auf der Basis des polydisziplinären Gutachtens der F____ über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw C. Kämpf

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: