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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw C. Kämpf
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.9
Verfügung vom 9. Januar 2019
Beweistaugliches Gutachten
Tatsachen
I.
a) Der am 1979 im [...] geborene Beschwerdeführer lebt seit
1993 in der Schweiz. Im [...] absolvierte er sieben Jahre Primarschule. In der
Schweiz machte er zunächst während einem Jahr einen Sprachkurs. Am 13. Januar
1995 erfolgte bei der Beschwerdegegnerin eine erste Anmeldung, woraufhin dem Beschwerdeführer
Massnahmen für Minderjährige gewährt wurden. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer
die Kleinklasse der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Für eine
normale Volksschule reichte die Begabung des Beschwerdeführers nicht aus. Bei einem
IQ 63 stellte man beim Beschwerdeführer eine geistige Behinderung fest
(IV-Akte 1, S. 13 und 17). Eine Berufs- oder Anlehre absolvierte der
Beschwerdeführer keine. Nach Schulabschluss übernahm der Beschwerdeführer
verschiedene ungelernte berufliche Tätigkeiten. Zwischendurch folgten Phasen
der Arbeitslosigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms
des Arbeitsamtes.
2010 hatte der Beschwerdeführer bei der C____ AG einen
Arbeitsunfall. Eine ca. 40 kg schwere Kunststoffrolle fiel ihm auf den
linken Ellenbogen. Danach war er noch einige Monate bei der D____ in der
Paketsortierung und bei der E____ AG im Reinigungsdienst tätig, musste die
Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen jedoch aufgeben.
Seit 2011 war der Beschwerdeführer nicht mehr berufstätig
(IV-Akten 24, S. 32; 49, S. 3-5). Am 11. September 2014 unterzog sich
der Beschwerdeführer aufgrund der Diagnose einer Epicondylitis am linken
Ellenbogen einer Operation in der [...]klinik (IV-Akte 9, S. 42).
b) Am 11. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer
unter Angabe von chronischen Kopfschmerzen, einer mittelschweren Schlafapnoe, einem
Ellenbogentrauma links, einer symptomatischen Metatarsalgie, einem
Bandscheibenvorfall und neuropsychologischen Defiziten erneut bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 5).
c) Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein und
gab am 21. Juli 2016 eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei
der F____ AG (F____) in Auftrag (IV-Akte 29, S. 1). Das in der Folge
erstellte Gutachten vom 27. Februar 2017 umfasste Beurteilungen in den Disziplinen
Psychiatrie vom 9. Dezember 2016 (Federführung), Pneumologie vom 14. September
2016, innere Medizin vom 14. September 2016, Rheumatologie vom 14. September
2016, Neurologie vom 9. Dezember 2016 und Neuropsychologie vom 16. Januar
2017 (polydisziplinäres Gutachten vom 27. Februar 2017, IV-Akte 49). Am
1. März 2017 bat die Beschwerdegegnerin den regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) um eine abschliessende Stellungnahme (IV-Akte 60, S. 1 f.),
woraufhin der RAD der Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2018 mitteilte,
dass Rückfragen erforderlich seien (IV-Akte 60, S. 1-4). Mit Stellungnahme
vom 6. März 2018 beantwortete die F____ diese Rückfragen und machte
ergänzende Ausführungen (IV-Akte 59). Dazu nahm der RAD am 14. März 2018
erneut Stellung (IV-Akte 60, S. 4-9).
d) Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 und Verfügung vom
10. Juli 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit,
aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seien keine beruflichen
Massnahmen möglich (IV-Akten 66 und 75). Da die Beschwerdegegnerin das
polydisziplinäre Gutachten auch nach ergänzender Stellungnahme der F____ noch
als ungenügend und nicht beweiswertig erachtete, teilte sie dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 18. September 2018 mit, es werde eine
neue medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie) bei Dr. G____ in
Auftrag gegeben (IV-Akten 80 und 82). Am 17. Oktober 2018 nahm der
Beschwerdeführer zum vorgesehenen Begutachtungsauftrag Stellung und beantragte,
es sei von einer erneuten Begutachtung abzusehen (IV-Akte 90). Daraufhin erliess
die Beschwerdegegnerin am 9. Januar 2019 eine Zwischenverfügung und teilte
dem Beschwerdeführer mit, es werde ein psychiatrisches und neuropsychologisches
Zweitgutachten mit Konsensbeurteilung in Auftrag gegeben.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Januar 2019 wird beantragt, es
sei die Verfügung vom 9. Januar 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, auf eine erneute Begutachtung zu verzichten.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 wird die
Abweisung der Beschwerde beantragt.
c) Mit Replik vom 6. März 2019 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 7. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 9. Januar 2019, es werde ein
psychiatrisches und neuropsychologisches Zweitgutachten mit Konsensbeurteilung
in Auftrag gegeben. Das bereits vorliegende polydisziplinäre Gutachten, das die
Beschwerdegegnerin bei der F____ in Auftrag gab, erachtet die
Beschwerdegegnerin als nicht schlüssig und damit als nicht beweiswertig. Auch
die ergänzende Stellungnahme der F____ zu den an sie in der Folge gerichteten
Rückfragen hätten die Zweifel des RAD nicht auszuräumen vermocht. Zur
Begründung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die Berichte
des RAD vom 23. Januar 2018 und vom 14. März 2018 (IV-Akte 60).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten der F____ sei für
die streitigen Belange umfassend. Eine erneute Würdigung desselben Sachverhalts
stelle eine unzulässige „second opinion“ dar. Die Beschwerdegegnerin habe über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf der Basis des Gutachtens der F____
zu befinden.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung
vom 9. Januar 2019 zu Recht eine psychiatrische und neuropsychologische
Zweitbegutachtung angeordnet hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem
Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum
bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen
Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und
Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit
zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Untersuchungen
sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen
und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt
werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es
besteht insoweit kein Recht des Versicherungsträgers, eine „second opinion“ zum
bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm
dieser nicht passt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4403/2017 vom
3. September 2018 E. 3.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C_957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich
2015, Art. 43 N 20 und 27 mit weiteren Hinweisen).
3.2.
Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt
sich gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der Frage,
ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen
Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und
wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351,
352 E. 3a).
3.3.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des
Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen
von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall –
behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzten. Dies hängt in erster Linie mit dem
unterschiedlichen Auftrag zusammen: die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben
sich – im Gegensatz zu den Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen somit nicht den Zweck, einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven
Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5
mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1 Im Rahmen der polydisziplinären Abklärung stellten die F____-Gutachter
nach Abschluss des Konsensprozesses vom 22. Februar 2017 folgende Diagnosen
(IV-Akte 49, S. 17):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
Leichtgradige
Intelligenzminderung (ICD-10 F70)
2.
Anpassungsstörung
(ICD-10 F43.2)
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit):
1.
St. n. Operation
einer Epicondylopathia humeri radialis links 09/2014 mit geringfügigen belastungsabhängigen
Restbeschwerden
2.
Chronische
Tagesmüdigkeit und -schläfrigkeit unklarer Ätiologie
-
am ehesten im
Rahmen einer unspezifischen psychischen Problematik
-
formal
mittelschwere, klinisch eher leichte gemischte Schlafapnoe
-
wenig bis keine
Schlafapnoe-spezifische Symptome
-
ED 11/2014, AHI
21.9/h mit zentralem Anteil 13.8/h
-
Erfolglose CPAP
Therapie
-
DD als
Nebenwirkung von Psychopharmaka?
3.
Chronifizierte
vasomotorische Kopfschmerzen, DD psychogen
4.
Hämochromatose
wahrscheinlich
5.
Adipositas (BMI
31 kg/m2)
Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch, neuropsychologisch, internistisch,
neurologisch, pneumologisch und rheumatologisch untersucht worden. Hierbei
hätten zahlreiche Diagnosen verifiziert werden können, wobei sich lediglich
diejenigen aus dem psychiatrischen Fachgebiet – neuropsychologisch
nachvollziehbar – auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken
würden (IV-Akte 49, S. 18).
4.1.2. Aus internistischer Sicht sei die medizinische Vorgeschichte
weitgehend unauffällig. Das obstruktive Schlafapnoesyndrom sei durch
Somnographie objektiviert, eine Behandlung mit CPAP habe keine Veränderung
gebracht und der Abbruch der CPAP-Behandlung sei ebenfalls folgenlos gewesen.
Die klinische Untersuchung sei abgesehen von der Adipositas (BMI 31 kg/m2)
unauffällig. Die Laborbefunde würden die in den Akten vorhandenen Angaben
(Hyperurikämie, wahrscheinlich Hämochromatose) bestätigen. Möglicherweise seien
die Veränderungen durch eine beginnende Leberbeteiligung der Hämochromatose zu
erklären. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die gegenwärtig milde Form der
Hämochromatose nicht beeinträchtigt. Aus internistischer Sicht bestehe keine
Einschränkung. Auch aus den Akten gäbe es kaum Hinweise dazu. Die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit mit
Begründung sei aus internistischer Sicht nie eingeschränkt gewesen und sei es
auch jetzt nicht (IV-Akte 49, S. 18 und 43 ff.).
4.1.3. Auch von neurologischer Seite her sei bei unauffälligen
neurologischen Verhältnissen die Arbeitsfähigkeit nicht gestört. Die diskreten
kernspintomographisch gefundenen Veränderungen hätten derzeit keine
pathologisch verwertbare Bedeutung. Beim Beschwerdeführer stünden
neuropsychologische Störungen, die sich auch schon während der Schulzeit und in
einer fehlenden weiteren beruflichen Ausbildung bemerkbar gemacht haben, ganz
im Vordergrund. An organischen Klagen ergäben sich Kopfschmerzen, eine
subjektive Beeinträchtigung im Bereich des linken Armes und im Bereich des
linken Fusses. Von neurologischer Seite her seien die Befunde normal.
Diagnostisch seien chronifizierte vasomotorische Beschwerden, wahrscheinlich
psychogener Ätiologie, eventuell auch in Kombination mit einem
Salicylat-Abusus, diagnostisch anzunehmen. Von der [...]klinik Basel sei am
28. Februar 2014 eine chronische Migräne mit Aura bei Verdacht auf
hemiplegische Migräne angenommen worden bei Medikamentenübergebrauch, was
jedoch aktuell von neurologischer Seite her (Berichte von Dr. H____, FMH
Neurologie, vom 3. Februar 2016) in Frage gestellt werde. Bei der nun erfolgten
Untersuchung sei man auch eher der Meinung von Dr. H____, dass es sich um
chronische Kopfschmerzen handle und nicht um eine Migräne. Weiterhin bestehe
ein Salicylat-Überkonsum. Die Schmerzen im Bereich des linken Unterarms und des
linken Unterschenkels seien nicht neurologisch bedingt (14. April 2015
EMG) (IV-Akte 49, S. 18 und 50 ff.).
4.1.4. Aus dem pneumologischen Teilgutachten geht hervor, es würde zu kurz
greifen, wolle man all die diffusen Symptome nur einer klinisch doch eher
leichtgradigen Schlafapnoe anlasten. Die Schlafapnoe stelle ein Nebengeleise
dar und habe kausal mit den vielen Beschwerden nur am Rande zu tun. Auch die
Fragebogen-Auswertung spreche für alles andere als OSA-spezifische Symptome. Es
sei deshalb kaum verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die CPAP-Therapie
abgebrochen habe. Bezüglich der in den Akten bereits vorhandenen Diagnose gäbe
es an sich keine Widersprüche. Dr. I____, FMH Rheumatologie, schreibe in seinem
Bericht vom 2. Februar 2016, dass es bei unbehandelter oder unbehandelbarer
Schlafapnoe zu einer psychischen und muskulären Dekompensation komme, mit der
Folge von chronischen myofaszialen Schmerzen. Das werde dann fälschlicherweise
als somatoform bezeichnet. Das hiesse mit anderen Worten: Die Schlafapnoe
spiele bei generalisierten myofaszialen Schmerzen eine kausale Rolle. Diese
Hypothese könne vom Gutachter nicht nachvollzogen werden. Die langjährige
Erfahrung mit Schlafapnoe-Patientinnen und -Patienten zeige, dass bei der
vorliegenden diffusen Schmerzsymptomatik und den unspezifischen psychischen
Störungen die Schlafapnoe so gut wie immer ein unspezifisches Epiphänomen
darstelle. Die Erfahrung zeige auch, dass eine CPAP-Therapie bei solchen
Patientinnen und Patienten in der Regel zum Scheitern verurteilt sei. Komme
dazu, dass bei vorliegender Konstellation Psychopharmaka im Spiel seien, welche
vor allem für den zentralen Anteil einer Schlafapnoe gelegentlich
verantwortlich seien. Und schliesslich kenne der Gutachter Dutzende von Patienten
(weniger Patientinnen) mit schwerer Schlafapnoe, die eine Behandlung
verweigerten. Sie würden dann an Schläfrigkeit und Müdigkeit leiden, aber so
gut wie nie an diffusen Schmerzen, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall sei.
Auf die Arbeitsfähigkeit dürfte diese Schlafapnoe nur einen marginalen Effekt
ausüben. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten, bei denen wegen relevanter
Selbst- und Fremdgefährdung nicht absolute Konzentration und Wachheit gefordert
seien (beispielsweise Berufschauffeur, Überwachung von komplexen
Produktionsprozessen und Maschinen), voll arbeitsfähig, ob mit oder ohne
CPAP-Therapie. Respiratorisch sei der Beschwerdeführer gesund (IV-Akte 49,
S. 18 und 58 ff.).
4.1.5. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei aufgefallen, dass der
Beschwerdeführer mehr über Diagnosen und weniger über Beschwerden berichtet
habe. Die Muskulatur sei sehr kräftig. Bei Status nach Operation am radialen
Ellbogen links wegen einer Epicondylopathie imponiere der Faustschluss
ausserordentlich kräftig und die Muskeltestung durch Dehnung der Extensor carpi
Muskulatur verursache nur minime Beschwerden. Eine Muskelatrophie an den oberen
Extremitäten sei nicht messbar. Eine spezifische Behandlung finde nicht mehr
statt und auch bei der Beschreibung des Tagesablaufs sei keine Behinderung
erkennbar. Der Beschwerdeführer besorge ohne Einschränkung den Haushalt mit
zwei Kindern, währendem die Ehefrau berufstätig sei. Der kräftige muskulöse
Habitus passe eher nicht zur Angabe, dass er gar kein Krafttraining mehr mache
seit der Ellbogenoperation. Die Exploration ergäbe keine relevanten Hinweise
für eine muskuloskelettal bedingte Behinderung für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten. Objektiv bestünden nur geringfügige Restbeschwerden bei St. n.
Operation der Epicondylopathia humeri radialis links. Die früher berichtete
Schmerzausweitung im Sinne eines fibromyalgischen Syndroms könne heute nicht
mehr verifiziert werden. Die zur Verfügung stehenden rheumatologischen Berichte
würden die Situation ausführlich und nachvollziehbar dokumentieren. Der in den
Akten berichtete hochpositive symptomschwere Score bestehe heute nicht mehr.
Die vor fünf Jahren zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reiniger sei heute
entsprechend dem aktuellen Untersuchungsbefund wieder zumutbar. Medizinisch
theoretisch aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit
entsprechend dem definierten Belastungsprofil ganztags zumutbar. Die Negierung
der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reiniger im
rheumatologischen Bericht vom Mai 2016 dürfte sich auf das damals offenbar
ausgeprägte generalisierte Schmerzsyndrom mit entsprechender
Befindlichkeitsstörung gestützt haben. Bereits damals sei aber für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die psychische Situation als massgebend erachtet
und ein polydisziplinäres Gutachten empfohlen worden (IV-Akte 49, S. 19
und 63 ff.).
4.1.6. Sodann wurden im psychiatrischen Gutachten eine leichtgradige
Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0), die am ehesten angeboren sei, und eine
Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Die Intelligenzminderung
entspreche einer geistigen Behinderung. Aufgrund dieser Intelligenzminderung
sei es beim Beschwerdeführer zu einer deutlichen Entwicklungsverzögerung gekommen.
Im Verlauf seien organische Erkrankungen hinzugetreten, welche die
Bewältigungsmechanismen des Beschwerdeführers erschöpften, so dass dieser mit
einer Anpassungsstörung reagiert habe. Bei der Intelligenzminderung handle es
sich um einen Defektzustand, der einer Behandlung nicht zugänglich sei. Die
Störung werde den Beschwerdeführer lebenslang begleiten. Eine Behandlung sei
lediglich hinsichtlich der Folgen möglich. Dies werde aktuell vorgenommen. Der
Beschwerdeführer erhalte eine schlaffördernde sowie eine antidepressiv-wirksame
Medikation, die auch einen positiven Einfluss auf die Schmerzsymptomatik des
Beschwerdeführers habe. Der Eingliederungserfolg sei davon abhängig, ob für den
Beschwerdeführer eine passende Stelle gefunden werden könne. Er werde
allerdings immer wieder an seine Grenzen stossen, wenn es zu einer beruflichen
Überforderungen komme. Gegenwärtig sei davon auszugehen, dass die
Anpassungsstörung durch die Intelligenzminderung und die damit fehlenden
Kompensationsmechanismen aufrechterhalten werde. Wenngleich der Beschwerdeführer
weder eine akzentuierte Persönlichkeit noch eine Persönlichkeitsstörung habe,
seien seine persönlichen Ressourcen durch die bestehende geistige Behinderung
erheblich eingeschränkt. Allein aufgrund der Intelligenzminderung sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage, ausserhalb eines geschützten
Arbeitsverhältnisses tätig zu sein. Innerhalb eines geschützten
Arbeitsverhältnisses sei der Beschwerdeführer allerdings ohne Einschränkungen
arbeitsfähig. Die vom Beschwerdeführer erlebten körperlichen Einschränkungen könnten
hier nicht nachvollzogen werden, sondern seien vielmehr der Aggravation
geschuldet. Zur Aktenlage ergäbe sich aus psychiatrischer Sicht nur insoweit
ein Widerspruch, dass die Einschätzung des behandelnden Psychiaters nicht
geteilt werde. Er schätzte die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem
angepassten Arbeitsfeld, das bedeute in einer beschützenden Umgebung, mit
50 % ein. Vom Gutachter werde diese aber mit 100 % eingeschätzt. Retrospektiv
sei in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in
einer leidensadaptierten Tätigkeit davon auszugehen, dass die beschriebenen
Einschränkungen formal seit Beginn der Berufstätigkeit bestünden, weil es sich
bei der Intelligenzminderung um einen dauerhaften Schaden handle. Die Prognose
sei aus psychiatrischer Sicht schlecht (IV-Akte 49, S. 18 und
30 ff.).
4.1.7. Schliesslich hätten sich in der neuropsychologischen Untersuchung unauffällige
bis schwerst gestörte kognitive Funktionen gezeigt. Unauffällig würden sich die
Reaktionszeiten in der Alertness, die visuell-räumliche Merkspanne, der Uhrenzeichentest
und das Abzeichnen der komplexen Figur präsentieren. Bis mittelschwer gestört
seien das Abrufen einer Interferenzwortliste und der kurzfristige Abruf, die
verbale Merkspanne, die lexikalische Wortflüssigkeit, die Rechenaufgabe aus dem
MOCA-Test sowie das Lesen und das Lesesinnverständnis. Bis schwer gestört seien
die semantische Wortflüssigkeit, das Benennen von Bildern, die visuelle Gestaltwahrnehmung,
das sprachliche und das abstrakte Denken, die visuomotorischen und
exekutiv-attentionalen Verarbeitungsgeschwindigkeiten sowie das Langzeitgedächtnis.
Im Vergleich zu den neuropsychologischen Vorbefunden bestehe ein quantitativ
und qualitativ unverändertes Leistungsvermögen, wobei die gleichen Faktoren
(niedriges intellektuelles Leistungsvermögen und Bildungsniveau, reduzierte
Belastbarkeit durch Schmerzen und Müdigkeit sowie eine Störung der
Anstrengungsbereitschaft) vorhanden seien. Aus neuropsychologischer Sicht relevant
sei vor allem die vorbeschriebene leichte Intelligenzminderung. Aus
neuropsychologischer Sicht würden sich keine Diskrepanzen zwischen der
schulischen und beruflichen Anamnese sowie der Diagnose einer intellektuellen
Behinderung ergeben. Das Aktivitätsniveau eines Hilfsarbeiters in der freien
Wirtschaft sei beruflich bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens immer
wieder unsicher und ohne Steigerungspotential gewesen. Aufgrund der aktuell im
Vordergrund stehenden nicht-authentischen kognitiven Funktionsstörungen könne
aus neuropsychologischer Sicht Art und Ausmass einer Arbeitsunfähigkeit als
Hilfsarbeiter im Reinigungsdienst in der freien Wirtschaft nicht bestimmt
werden. Es sei aber davon auszugehen, dass aufgrund des Intelligenzmangels
Einschränkungen durch kognitive Störungen vorhanden gewesen seien. Als
Hilfsarbeiter in einer geschützten Arbeitssituation bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % durchgehend seit 1996 (IV-Akte 49, S. 18,
36 und 69 ff.).
4.1.8. Nach Abschluss des Konsensprozesses hielten die Gutachter übereinstimmend
fest, beim Beschwerdeführer lägen keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur
Anpassung an Regeln und Routinen und der Fähigkeit zur Selbstpflege, leichte Beeinträchtigungen
der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Kontaktfähigkeit zu
Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise
intimen Beziehungen und der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, mittelgradige
Beeinträchtigen der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Verkehrsfähigkeit
und schwere Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von
Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Entscheidungs-
und Urteilsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei für alle Arbeiten, bei denen
wegen relevanter Selbst- und Fremdgefährdung nicht absolute Konzentration und
Wachheit gefordert seien, voll arbeitsfähig. Repetitive schwere und sehr
schwere manuelle Verrichtungen seien wegen der Rezidivgefahr der operierten
Epicondylopathie ausgeschlossen. Für eine Tätigkeit, die diesem
Belastungsprofil entspreche, sei ein beschützendes Umfeld angezeigt. Der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Intelligenzminderung nicht in der Lage,
ausserhalb eines geschützten Arbeitsplatzes tätig zu sein. Eine Tätigkeit in
freier Wirtschaft könne nicht formuliert werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage
0 %. Hingegen sei eine Tätigkeit in geschützter Umgebung, die mit dem oben
genannten Belastungsprofil in Einklang zu bringen sei, zu 100 % möglich.
Es sei davon auszugehen, dass die beschriebenen Einschränkungen formal seit Beginn
der Berufstätigkeit bestünden. Die Prognose sei schlecht, weil es sich um einen
Defektzustand handle. Dies ändere aber nichts an der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer
in einer angepassten – geschützten – Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei.
Die Funktionseinschränkungen, die sich aus der Intelligenzminderung ergeben
würden, seien direkt auf diese Störung zurückzuführen. Die darüberhinausgehenden
Einschränkungen, die der Beschwerdeführer schildere und die hier nicht
nachvollzogen hätten werden können, weil sie der Aggravation geschuldet seien,
müssten auf invaliditätsfremde Faktoren zurückgeführt werden, würden aber
hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Wirkung entfalten. Die
Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, seien vollumfänglich in
der Intelligenzminderung aufgegangen. Die darüberhinausgehenden
Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer gezeigt habe, seien Ausdruck der Aggravation
(IV-Akte 49, S. 19-26).
4.2.
4.2.1. Das Gutachten der F____ erfüllt die formellen und materiellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden. Darüber hinaus wurden die Rückfragen
des RAD in der Stellungnahme vom 6. März 2018 ausführlich und schlüssig durch
die F____ beantwortet. Nachfolgend sind nun Überlegungen zu würdigen, aufgrund
deren die Beschwerdegegnerin dennoch die Meinung vertritt, es bestünden
erhebliche Zweifel an der Beweiskraft dieses polydisziplinären Gutachtens.
4.2.2. In der Hauptsache macht die Beschwerdegegnerin geltend, die
neuropsychologische Untersuchung sei nicht allseitig gewesen, weil keine
Dolmetscherin bzw. kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der Beschwerdeführer
sei albanischer Muttersprache und erst mit 14 Jahren in die Schweiz eingereist,
er werde deshalb durch die albanische Sprache geprägt sein. Der Test des
sprachlichen IQ habe nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers
stattgefunden. Nach der Beurteilung des RAD relativiere dies die Aussagekraft
der Tests zum Sprach-IQ. Der fehlende Beizug einer Übersetzerin bzw. eines
Übersetzers für die neuropsychologische Untersuchung stelle deshalb ein Indiz
gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens der F____ dar (Verfügung vom 9. Januar
2019, IV-Akte 95). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Untersuchungen gerade auf
eigenen Wunsch (schriftliche Bestätigung) des Beschwerdeführers ohne
professionelle Übersetzung durchgeführt wurden. Auch im neuropsychologischen
Teilgutachten ist dies ausdrücklich festgehalten (IV-Akte 49, S. 69). Der
Beschwerdeführer spreche Schweizerdeutsch mit osteuropäischem Akzent. Eine
Verständigung sei bei der Begutachtung ohne Probleme möglich gewesen (IV-Akte
49, S. 3). Das Argument der Beschwerdegegnerin überzeugt umso weniger, da
der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Zweitbegutachtung ausdrücklich auf
eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher verzichtet (Replik vom 6. März
2019, S. 2). Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme
der F____ vom 6. März 2018 während der neuropsychologischen Testung
jederzeit die Möglichkeit gehabt – und dies sei immer auch erfragt worden –
Begriffe, die er auf Deutsch nicht kenne, auf Albanisch zu äussern. Der
Beschwerdeführer sei dazu nicht nur nicht in der Lage gewesen, sondern habe
Begriffe auf Albanisch nicht gekannt, die er im Deutschen habe abrufen können
(IV-Akte 59, S. 3).
4.2.3. Des Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, die
neuropsychologische Sachverständige habe in ihrem Teilgutachten berichtet, dass
bei den Symptomvalidierungsverfahren eine hoch auffällige Leistung mit
Hinweisen auf eine wahrscheinliche kognitive Antwortverzerrung zu verzeichnen
gewesen sei. Es bestünden nicht-authentische kognitive Funktionsstörungen,
authentische Funktionsstörungen hätte sie nicht bestimmen können (Verfügung vom
9. Januar 2019, IV-Akte 95). Zu diesen Einwendungen der Beschwerdegegnerin
hat die F____ in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2018 ergänzend Stellung
genommen und schlüssig dargelegt, dass es sich bei nicht-authentischen
kognitiven Funktionsstörungen um Auffälligkeiten bei der Symptomvalidierung
handle, indem die Anstrengungsbereitschaft in Grundfunktionen wie
Aufmerksamkeit und Gedächtnis überprüft werde und zwar so, wie dies auch bei
Menschen mit leichter Intelligenzminderung in der Regel problemlos möglich sei.
Es lägen auch statistische Kennwerte für diese Gruppe vor, welche man
einbeziehe. Dies sei in diesem Falle auch geschehen. Nicht-authentische
kognitive Funktionsstörungen lägen oft bei Menschen mit körperlichen
Erkrankungen und chronischen Schmerzzuständen vor und würden darauf hinweisen,
dass emotional-psychische Symptome und ungünstige psychoreaktive Prozesse,
Aggravation oder sogar Simulation vorlägen. Eben dies habe sich im Rahmen der
von der F____ durchgeführten polydisziplinären Abklärung ergeben (IV-Akte 59,
S. 4 f.). Auch liege keine, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte,
Pseudointelligenzminderung vor. Eine solche gäbe es aus neurowissenschaftlicher
Sicht genauso wenig wie eine Pseudodemenz, beides Begriffe, die
neurowissenschaftlich obsolet seien (IV-Akte 59, S. 4).
Diese Darlegungen der F____ leuchten ein, denn aus den Akten
ergibt sich klar, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine
leichte Intelligenzminderung diagnostiziert wurde, die unbestritten schon seit
seiner Kindheit besteht und auch damals schon von der Beschwerdegegnerin
anerkannt wurde. So ist den Akten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer
bereits 1995 ein IQ von 63 festgestellt wurde (IV-Akte 1, S. 17), wobei
die Beschwerdegegnerin in einem Verlaufsprotokoll Berufsberatung eine geistige
Behinderung des Beschwerdeführers anerkannte (IV-Akte 1, S. 13 und 17).
4.2.4. Überdies macht die Beschwerdegegnerin geltend, der
psychiatrische Sachverständige bescheinige eine Auswirkung der
Minderintelligenz auf die Arbeitsfähigkeit, obwohl sich die neuropsychologische
Sachverständige wegen der nicht-authentischen Funktionsstörungen nicht
festzulegen vermocht habe. Seine Folgerungen würden nicht schlüssig begründet,
weil er einerseits eine erhebliche Aggravation feststelle, andererseits aber
nicht näher und auf nachvollziehbare Weise erläutere, weshalb er trotz diesen
Hinweisen auf eine Aggravation im Kern eine Minderintelligenz mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit als ausgewiesen erachte (Verfügung vom 9. Januar 2019,
IV-Akte 95). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das polydisziplinäre Gutachten
unter der Federführung der Disziplin Psychiatrie stand, womit dem psychiatrischen
Gutachten im Gegensatz sowohl zur untergeordneten neuropsychologischen
Untersuchung, als auch zu den Untersuchungen der anderen Disziplinen, primäre Bedeutung
zukommt. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdegegnerin ist die
psychiatrische Begutachtung nicht zu beanstanden. Die Ergebnisse der neuropsychologischen
Untersuchung und damit auch das Vorliegen nicht-authentischer Funktionsstörungen
und die Hinweise auf Aggravation wurden in der psychiatrischen Begutachtung
bemerkt und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausreichend
berücksichtigt (IV- Akte 49, S. 36). Aufgrund der Ausführungen des
psychiatrischen Teilgutachters (S. 37 des Gutachtens) ist ersichtlich,
dass der Gutachter die im neuropsychologischen Gutachten erwähnten Hinweise auf
Aggravation bemerkt und bei seiner Begutachtung unter dem Titel „Ausschluss
einer Invalidität bei Aggravation oder ähnlichem, allenfalls (bei
verselbständigten Gesundheitsschädigungen) Bereinigung im Umfang der
Aggravation“ miteinbezogen hat (IV-Akte 49, S. 39-41; vgl. auch Erwägung 4.1.6.
hiervor). Auch unter Berücksichtigung einer Aggravation wurde vom Gutachter eine
leichte Intelligenzminderung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt (IV-Akte 49, S. 20 und 40 f.). Nochmals ist daran zu
erinnern, dass dagegen gemäss Stellungnahme der F____ vom 6. März 2018 aus
neurowissenschaftlicher Sicht der Begriff der Pseudointelligenzminderung
obsolet ist (IV-Akte 59, S. 4; vgl. Erwägung 4.2.3. hiervor). Damit
erweist sich diese Einschätzung des psychiatrischen Gutachters als nachvollziehbar.
Sodann haben die Fachspezialisten aller Disziplinen nach Abschluss des
Konsensprozesses übereinstimmend festgehalten, dass die Funktionseinschränkungen,
welche sich aus der Intelligenzminderung ergeben würden, direkt auf diese
Störung zurückzuführen seien. Die vorbeschriebenen histrionischen
Persönlichkeitsanteile habe man hier nicht wahrnehmen können. Die
Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer zeige, würden vollumfänglich in der Intelligenzminderung
aufgehen. Lediglich die darüberhinausgehenden Auffälligkeiten, die der Beschwerdeführer
gezeigt habe, seien Ausdruck der Aggravation (IV-Akte 49, S. 21). Vor
diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht zu
überzeugen.
4.2.5. Ferner führt die Beschwerdegegnerin an, die attestierte
Arbeitsunfähigkeit korrespondiere nicht damit, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit verschiedene Arbeitsstellen innehatte und dabei in einem gewissen
Umfang ein Einkommen zu erzielen vermochte. Dies sei ein weiteres Indiz gegen
die Schlüssigkeit der Expertise. Darüber hinaus sei aus der Rückantwort der F____
zu ersehen, dass Überlegungen zur Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt in die attestierte Arbeitsunfähigkeit eingeflossen seien. Dies
falle grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich der Sachverständigen
(Verfügung vom 9. Januar 2019, IV-Akte 95).
Zu folgen ist der Beschwerdegegnerin insofern, als der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit gearbeitet hat und ein Erwerbseinkommen zu
erzielen vermochte (IK-Auszug, IV-Akte 10). Den Akten ist aber auch zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Schulabschluss keine Berufs- oder
Anlehre absolvierte und verschiedene ungelernte berufliche Tätigkeiten
übernommen hat, wobei die Anstellungsdauer zwischen einigen Monaten bis maximal
drei Jahren variierte (IK-Auszug, IV-Akte 10). Zwischendurch folgten Phasen der
Arbeitslosigkeit sowie Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des
Arbeitsamtes. Zu seinen beruflichen Tätigkeiten gehörten die Bedienung eines
Buffets im Restaurant, Aushilfsarbeiten in einem Hotel, Fabrikarbeiten und
Arbeiten bei einem Reinigungsdienst und in der Paketsortierung (Psychologischer
Bericht der [...]klinik [...] vom 19. Januar 2016, IV-Akte 24, S. 33).
Diesbezüglich ergaben sich bei der neuropsychologischen Untersuchung aber Hinweise
darauf, dass der Beschwerdeführer auch in diesen Hilfsarbeiten bereits nicht
voll arbeitsfähig gewesen sei. Man habe damals zwar eine leichte Intelligenzminderung
diagnostiziert, eine berufliche Ausbildung auf dem bekannten Niveau der
Intelligenzminderung sei aber nicht durchgeführt worden. Warum der Beschwerdeführer
welche beruflichen Hilfsarbeiten mit welcher Leistung erbracht habe, sei aktuell
aufgrund der vorhandenen Angaben kaum nachvollziehbar (IV-Akte 49,
S. 74-76). Dies kann aber dahingestellt bleiben, da die Beschwerdegegnerin
schon damals eine geistige Behinderung des Beschwerdeführers anerkannte (vgl.
Erwägung 4.2.3. hiervor). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
beruflich nicht orientierbar war und berufliche Massnahmen, wie in den Akten
der Beschwerdegegnerin vermerkt, nicht möglich waren (IV-Akte 1, S. 3 und
13). Vor diesem Hintergrund vermag die Einschätzung der Gutachter der F____,
wonach der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt zu 0 %, in
geschützter Umgebung jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, zu überzeugen. Auch
die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin vermögen dem nichts entgegenzuhalten.
4.2.6. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, der
behandelnde Psychiater habe beim Beschwerdeführer keine Minderintelligenz
diagnostiziert. Auch dies könne auf eine fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens
der F____ hinweisen (Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019, S. 3). Ungeachtet
dessen, dass dem vorliegenden polydisziplinären Gutachten der F____ ein höherer
Beweiswert zukommt, als den Berichten der behandelnden Fachärzte (vgl. dazu
Erwägung 3.4. hiervor), hat Dr. J____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin in seinem Arztbericht vom
5. Juli 2018 eine leichte Intelligenzminderung diagnostiziert (IV-Akte 79,
S. 1). Auch Dr. H____ hielt in ihrem Schreiben vom 8. August 2018
zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die Feststellung einer leichten
Intelligenzminderung und die Beurteilung, der Beschwerdeführer sei nicht in der
Lage, ausserhalb eines geschützten Arbeitsverhältnisses tätig zu sein, decke
sich mit ihrer Einschätzung nach zweijähriger Beobachtung des Krankheitsverlaufes
(IV-Akte 77, S. 7).
4.3.
Zusammenfassend vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin das beweiskräftige
Gutachten nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen und es ist darauf abzustellen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Einholung einer erneuten
Begutachtung zu verzichten und auf der Basis des polydisziplinären Gutachtens
der F____ über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
5.2.
Die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens im Sinne von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist zu bejahen, wenn eine vor dem kantonalen
Gericht streitige Zwischenverfügung der Verwaltung mit der Abklärung des
Leistungsanspruchs zusammenhängt (vgl. Ackermann,
Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Kieser: Sozialversicherungsrechtstagung
2013 [Bd. 86] St. Gallen 2014, S. 210). Bei der vorliegend strittigen
Gutachtensanordnung der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung.
Die Beschwerdegegnerin hat folglich – entsprechend dem Verfahrensausgang – die
ordentlichen Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen.
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht
geht bei der Bemessung der Parteientschädigung bei sog. qualifizierten Vertretungen
(wie im vorliegenden Fall) in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer
(CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung
in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
angefochtene Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Einholung einer erneuten Begutachtung
zu verzichten und auf der Basis des polydisziplinären Gutachtens der F____ über
den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin zahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- zuzüglich CHF 254.10
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
C. Kämpf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: