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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 3. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
Gegenstand
IV.2020.100
Verfügung vom 20. Juli 2020
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Dezember 2002 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erteilte nach Durchführung entsprechender Abklärungen mit Verfügung vom 1. Juli 2003 (IV-Akte 11) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 326 (angeborenes Immun-Defekt Syndrom [IDS]; vgl. Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]).
b) Mit Anmeldung vom 25. Juni 2012 (IV-Akte 16) meldete sich die Beschwerdeführerin und zwischenzeitlich gelernte Kindergärtnerin unter Hinweis auf Depressionen erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 (IV-Akte 47) Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textildesignerin und schloss die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. März 2015 (IV-Akte 103) erfolgreich ab.
c) Am 13. Juli 2018 (IV-Akte 105) meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bis am 6. Februar 2018 als Sozialpädagogin Leiterin Kinderbetreuung bei der römisch-katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt tätig. Die D____ richtete als zuständige Krankentaggeldversicherungen Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben der ÖKK vom 30. August 2018. IV-Akte 112).
d) Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ein (vgl. Gutachten vom 31. März 2020, IV-Akte 161). Der Experte gelangte in seinem monodisziplinären Gutachten zur Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 50% und in einer Verweistätigkeit noch zu 80% arbeitsfähig.
e) Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 187) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu.
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2020 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019 bis mindestens 31. Mai 2020 und danach eine mindestens halbe Invalidenrente.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 30. November 2020 und Duplik vom 23. Dezember 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin dem Verfahren beigeladen. Die bis zum 20. November 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme, ist ungenutzt verstrichen. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Herrn B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3. März 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.
3.2.2. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Sozialpädagogin beziehungsweise Leiterin Kinderbetreuung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese leidensangepasste Tätigkeit sollte gemäss gutachterlicher Auffassung eine kreative Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt sein. Zudem sollte die Beschwerdeführerin klare und gut strukturierte Arbeitsaufträge ausführen können mit geringem bis mittlerem Termindruck. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Soweit anhand anamnestischer Angaben nachvollziehbar, habe die gegenwärtige Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestanden. Ein genauer Verlauf der Arbeitsfähigkeit lasse sich retrospektiv (auch mangels entsprechender Akten) nicht festlegen (IV-Akte 161, S. 20).
3.3.2. Die mit Bericht vom 13. Juni 2020 von pract. med. F____ angestellte abweichende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. E____, welchem bei der Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert zukommt, nicht in Frage zu stellen (Urteil 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Der Bericht des behandelnden Psychiaters nennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Pract. med. F____ hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme des Gutachters in der Vergangenheit über längere Zeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Nicht ersichtlich ist derweil, inwiefern dieser in der Vergangenheit liegende Umstand Einfluss auf die im Zeitpunkt der Begutachtung zu beurteilende Arbeitsfähigkeit haben sollte. Ferner legt pract. med. F____ nicht dar, weshalb seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber derjenigen von Dr. med. E____ den Vorzug gewährt werden sollte. Konkrete und differenzierte diesbezügliche Einwände, welche an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung Zweifel wecken würden, sind jedenfalls keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. März 2012 E. 3.3). Da pract. med. F____ hinsichtlich der Diagnosestellung zudem nicht wesentlich von der gutachterlichen Darstellung abweicht, erscheint die von ihm gezeichnete höherliegende Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass in der Vergangenheit die wohl aktuell remittierte depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin massgeblich für ihre Arbeitsunfähigkeit war. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).
3.5.3. Die Beschwerdegegnerin geht retrospektiv von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2018 aus. Sie stützt ihre Annahme hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nebst dem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2020 im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2020 (IV-Akte 165). Mit Bericht vom 20. April 2020 hält Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter, SIM, des RAD fest, die Beschwerdeführerin sei ab Februar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin bzw. Leiterin Kinderbetreuung zu 50% arbeitsunfähig. Die gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe ebenfalls seit Februar 2018. Retrospektiv und vorübergehend habe vom 7. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 und vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, der vom RAD gezeichnete Verlauf der Arbeitsfähigkeit stehe im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die die gegenwärtige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (80% in einer Verweistätigkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestanden habe. (vgl. IV-Akte 161, S. 20/22).
3.5.4. Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sämtliche in den Akten befindlichen echtzeitlichen ärztlichen Berichte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausweisen. Zudem räume auch der Gutachter E____ ein, der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich retrospektiv nicht mehr festlegen. Die Beurteilung des RAD, wonach die 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit bereits seit Februar 2018 bestanden habe, sei daher nicht nachvollziehbar.
3.5.5. Anhand der vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das fragliche Zeitintervall zunächst, dass sie aufgrund einer progredienten psychischen Dekompensation vom 7. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 in der Kriseninterventionsstation (KIS) der H____ stationär betreut wurde. Seitens der H____ erfolgte daraufhin eine Zuweisung in die Klinik I____ mit dem Auftrag einer Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin trat vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 im teilstationären Setting in die I____ ein. Die erwünschte Stabilisation konnte bei Austritt aus der I____ leider nicht erreicht werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei pract. med. F____, in ambulante Therapie begab. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde seitens der involvierten Ärzte einhellig festgehalten, dass wegen der raschen Ermüdbarkeit ein normales Arbeitspensum nicht denkbar sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem an verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne und reduzierter körperlicher Belastbarkeit. Unbehandelt bestünden Stimmungsschwankungen, eine teilweise Desorganisiertheit, sowie Mühe sich zu fokussieren. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund ihrer depressiven Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig, nicht arbeitsfähig (vgl. ärztlicher Bericht I____ vom 25. Mai 2018, IV-Akte 113; Bericht von pract. med. F____ vom 28. September 2018, IV-Akte 117; Austrittsbericht KIS vom 14. Februar 2018, IV-Akte 139). J____s, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Pharmazeutische Medizin, FMH, Vertrauensarzt SGV, MAS Versicherungsmedizin, hielt mit psychiatrischem Gutachten vom 31. Dezember 2018 (IV-Akte 118), zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine gemäss den Akten seit Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Gemäss Dr. med. J____ sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin instabil, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit bei offener Prognose nach wie vor als ausgewiesen betrachtete. Schliesslich attestierte der behandelnde Psychiater mit Bericht vom 8. Juni 2019 (IV-Akte 126) der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diagnostisch wurde die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt im Wesentlichen auf eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung zurückgeführt.
3.5.6. Generell und namentlich bei psychischen Störungen ist es schwierig, rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2011 vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5.4.1 und 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.2.3). Das bedingt schon in grundsätzlicher Hinsicht, die rückblickenden Aussagen von begutachtenden Personen zurückhaltend zu gewichten und insbesondere auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.3.2). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen echtzeitlichen Dokumenten (vgl. E. 3.4.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere indizieren die beiden (teil-) stationären Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum in Frage stehenden Zeitpunkt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 durch den RAD erscheint somit bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig. Doch auch nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem teilstationären Setting in der I____ ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise, die gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit gegen ein Abstellen auf die echtzeitlichen Akten sprechen würden. So attestierten nicht nur die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch der von der Taggeldversicherung beauftragte Gutachter J____ teilte in seiner Beurteilung vom Dezember 2018 diese Auffassung, was unter Beachtung der Divergenzen zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag bemerkenswert erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Es trifft zwar zu, dass sich für den Zeitraum ab Juni 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. E____ am 26. Februar 2020 keine ärztlichen Berichte betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr in den Akten befinden. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch keine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ableiten. Zwar ist die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei und eröffnet der psychiatrischen Fachperson immer einen gewissen Spielraum (a.a.O). Doch führt Gutachter E____ im Rahmen seiner Expertise keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte an, die bis zum Begutachtungszeitpunkt auf eine andere als vom behandelnden Psychiater noch im Juni 2019 attestierten 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Eine überzeugende Begründung für die abweichende retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten E____ nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2). Vielmehr weist Dr. med. E____ sogar selbst noch darauf hin, dass sich ein genauer Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht festlegen lasse (IV-Akte 161, S. 20/22). Der Auffassung des RAD, wonach bereits seit Februar 2018 eine 80%ige Verweistätigkeit vorgelegen haben soll, kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden, da sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, welche die Einschätzung des RAD mit Bericht vom 20. April 2020 stützen würden. Dr. med. G____ begründet seine Einschätzung ferner nicht weiter, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann (Urteil 9C_73/2014/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) rechtfertigt es sich in vorliegendem Fall für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2020 der Einschätzung der behandelnden Ärzte, respektive des Gutachters Dr. med. J____ gegenüber den Darstellungen des RAD und von Gutachter E____ den Vorzug zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 31. März 2020 in Bezug auf die echtzeitlich festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
5.2.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem Anstellungsverhältnis. Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abgestellte (BGE 143 V 295, 296, E. 2.2). Da jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) ist jedoch vorliegend auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen. Sachgerecht und nicht zu beanstanden ist ferner, dass anstelle der LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» ausnahmsweise auf die Tabelle TA17 abgestellt wird (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Auf Grundlage der LSE 2018 T17, Position 34, sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.9% für das Jahr 2019 und 0% für das Jahr 2020 ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 84'823.00.
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung vom 20. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze Rente, danach eine Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen