Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.100

Verfügung vom 20. Juli 2020

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 21. Dezember 2002 erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erteilte nach Durchführung entsprechender Abklärungen mit Verfügung vom 1. Juli 2003 (IV-Akte 11) Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 326 (angeborenes Immun-Defekt Syndrom [IDS]; vgl. Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]).

b)           Mit Anmeldung vom 25. Juni 2012 (IV-Akte 16) meldete sich die Beschwerdeführerin und zwischenzeitlich gelernte Kindergärtnerin unter Hinweis auf Depressionen erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Abklärung des massgeblichen Sachverhaltes mit Mitteilung vom 16. Januar 2013 (IV-Akte 47) Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textildesignerin und schloss die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 16. März 2015 (IV-Akte 103) erfolgreich ab.

c)             Am 13. Juli 2018 (IV-Akte 105) meldete sich die Beschwerdeführerin wiederum unter Hinweis auf Depressionen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zuletzt war die Beschwerdeführerin bis am 6. Februar 2018 als Sozialpädagogin Leiterin Kinderbetreuung bei der römisch-katholischen Kirche des Kantons Basel-Stadt tätig. Die D____ richtete als zuständige Krankentaggeldversicherungen Taggeldleistungen aus (vgl. Schreiben der ÖKK vom 30. August 2018. IV-Akte 112).

d)           Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, ein (vgl. Gutachten vom 31. März 2020, IV-Akte 161). Der Experte gelangte in seinem monodisziplinären Gutachten zur Ansicht, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit noch zu 50% und in einer Verweistätigkeit noch zu 80% arbeitsfähig.

e)           Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (IV-Akte 187) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu. 

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Juli 2020 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2019 bis mindestens 31. Mai 2020 und danach eine mindestens halbe Invalidenrente.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 30. November 2020 und Duplik vom 23. Dezember 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde die Pensionskasse der Beschwerdeführerin dem Verfahren beigeladen. Die bis zum 20. November 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme, ist ungenutzt verstrichen. Ebenfalls mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Herrn B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3. März 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.  

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019 eine Viertelsrente zu. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 31. März 2020. In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich an. Zur Berechnung des Valideneinkommens stellte sie auf die LSE 2016 T17, Position 34, sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden ab und berücksichtigte die Nominallohnentwicklung. Dem Invalideneinkommen legte sie die LSE 2016 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung zugrunde. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht.

2.2.          Die Beschwerdeführerin beanstandet das Gutachten in verschiedener Hinsicht und bringt vor, die von Dr. med. E____ retrospektiv und auch echtzeitlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar und liege deutlich höher. Hinzu komme, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. In erwerblicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invalideneinkommens und führt aus, es müsse auf die LSE 2016 TA1 Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2019.

3.                

3.1.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.2.          3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes zunächst auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ vom 31. März 2020 (IV-Akte 161) ab. Dieser diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung mit schnellem Phasenwechsel (ICD-10 F31.81). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem emotional instabilen Zügen (ICD-10 Z.73.1).

3.2.2. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, für die zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als Sozialpädagogin beziehungsweise Leiterin Kinderbetreuung ergebe sich aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50%. In einer optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese leidensangepasste Tätigkeit sollte gemäss gutachterlicher Auffassung eine kreative Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt sein. Zudem sollte die Beschwerdeführerin klare und gut strukturierte Arbeitsaufträge ausführen können mit geringem bis mittlerem Termindruck. Die beschriebene Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Soweit anhand anamnestischer Angaben nachvollziehbar, habe die gegenwärtige Leistungsfähigkeit (und Arbeitsfähigkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestanden. Ein genauer Verlauf der Arbeitsfähigkeit lasse sich retrospektiv (auch mangels entsprechender Akten) nicht festlegen (IV-Akte 161, S. 20).

3.3.          3.3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die von Dr. med. E____ attestierte echtzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit von 80% angesichts des Berichts vom 13. Juni 2020 des behandelnden Psychiaters med. pract. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, welcher von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund einer bipolaren Störung mit schnellem Phasenwechsel (rapid cycler, ICD-10 F31.81) ausgeht, nicht schlüssig erscheine.

3.3.2.      Die mit Bericht vom 13. Juni 2020 von pract. med. F____ angestellte abweichende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermag vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. E____, welchem bei der Beweiswürdigung grundsätzlich voller Beweiswert zukommt, nicht in Frage zu stellen (Urteil 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Der Bericht des behandelnden Psychiaters nennt keine Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Pract. med. F____ hält zwar fest, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Annahme des Gutachters in der Vergangenheit über längere Zeit einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Nicht ersichtlich ist derweil, inwiefern dieser in der Vergangenheit liegende Umstand Einfluss auf die im Zeitpunkt der Begutachtung zu beurteilende Arbeitsfähigkeit haben sollte. Ferner legt pract. med. F____ nicht dar, weshalb seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gegenüber derjenigen von Dr. med. E____ den Vorzug gewährt werden sollte. Konkrete und differenzierte diesbezügliche Einwände, welche an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung Zweifel wecken würden, sind jedenfalls keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. März 2012 E. 3.3). Da pract. med. F____ hinsichtlich der Diagnosestellung zudem nicht wesentlich von der gutachterlichen Darstellung abweicht, erscheint die von ihm gezeichnete höherliegende Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zudem nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass in der Vergangenheit die wohl aktuell remittierte depressive Erkrankung der Beschwerdeführerin massgeblich für ihre Arbeitsunfähigkeit war. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).

3.4.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gutachter gestellten Diagnosen nachvollziehbar sind, besteht doch mit Blick auf die Akten im Wesentlichen Einigkeit zwischen den behandelnden und den begutachtenden Fachpersonen. Gutachter E____ geht ausgehend von der diagnostizierten bipolaren Persönlichkeitsstörung, gestützt auf seine eigene Untersuchung und in Kenntnis der gesamten Aktenlage echtzeitlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus. Angesichts der vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführerin (stabiler Freundeskreis, gute Beziehung zur Mutter, kreative Fähigkeiten, abgeschlossene berufliche Ausbildung, mehrjährige Tätigkeit in einer Führungsposition) erscheint die attestierte Arbeitsfähigkeit durchaus plausibel. Hinzu kommt, dass in der Vergangenheit jeweils nur die depressiven Zustandsbilder eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Während der Episoden mit gehobener Stimmung waren die funktionellen Einschränkungen im beruflichen Bereich gering, bzw. führten eher zu einer gesteigerten Kreativität. Da die letzte dokumentierte depressive Episode mit Klinikaufenthalt im April/Mai 2018 bereits etwas weiter zurückliegt, ist die gutachterliche Einschätzung auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar und schlüssig. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind insgesamt schlüssig. Die (echtzeitliche) gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist schliesslich auch mit Blick auf die Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) plausibel. Auf das Gutachten vom 31. März 2020 kann nach dem Gesagten daher grundsätzlich abgestellt werden.

3.5.          3.5.1. Zu prüfen bleibt, ob auch hinsichtlich der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mithin über den Zeitraum von Februar 2018 (Beginn des Wartejahres) bis Februar 2020 (Begutachtung durch Dr. med. E____) auf die gutachterliche Einschätzung abgestellt werden kann.

3.5.2.      Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den Parteien Einigkeit bezüglich des Beginns der Anspruchsberechtigung, vorliegend im Februar 2019 nach Ablauf des Wartejahres (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) besteht. Dem ist beizupflichten, weshalb sich entsprechende Erwägungen erübrigen.   

3.5.3.      Die Beschwerdegegnerin geht retrospektiv von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2018 aus. Sie stützt ihre Annahme hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit nebst dem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2020 im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. April 2020 (IV-Akte 165). Mit Bericht vom 20. April 2020 hält Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter Gutachter, SIM, des RAD fest, die Beschwerdeführerin sei ab Februar 2018 in ihrer angestammten Tätigkeit als Sozialpädagogin bzw. Leiterin Kinderbetreuung zu 50% arbeitsunfähig. Die gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe ebenfalls seit Februar 2018. Retrospektiv und vorübergehend habe vom 7. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 und vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, der vom RAD gezeichnete Verlauf der Arbeitsfähigkeit stehe im Einklang mit den gutachterlichen Feststellungen, wonach die die gegenwärtige Arbeits- und Leistungsfähigkeit (80% in einer Verweistätigkeit) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits seit mehreren Monaten bestanden habe. (vgl. IV-Akte 161, S. 20/22).

3.5.4.      Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass sämtliche in den Akten befindlichen echtzeitlichen ärztlichen Berichte bis zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausweisen. Zudem räume auch der Gutachter E____ ein, der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lasse sich retrospektiv nicht mehr festlegen. Die Beurteilung des RAD, wonach die 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit bereits seit Februar 2018 bestanden habe, sei daher nicht nachvollziehbar.

3.5.5.      Anhand der vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das fragliche Zeitintervall zunächst, dass sie aufgrund einer progredienten psychischen Dekompensation vom 7. Februar 2018 bis zum 13. Februar 2018 in der Kriseninterventionsstation (KIS) der H____ stationär betreut wurde. Seitens der H____ erfolgte daraufhin eine Zuweisung in die Klinik I____ mit dem Auftrag einer Stabilisierung. Die Beschwerdeführerin trat vom 17. April 2018 bis zum 9. Mai 2018 im teilstationären Setting in die I____ ein. Die erwünschte Stabilisation konnte bei Austritt aus der I____ leider nicht erreicht werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei pract. med. F____, in ambulante Therapie begab. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde seitens der involvierten Ärzte einhellig festgehalten, dass wegen der raschen Ermüdbarkeit ein normales Arbeitspensum nicht denkbar sei. Die Beschwerdeführerin leide zudem an verminderter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne und reduzierter körperlicher Belastbarkeit. Unbehandelt bestünden Stimmungsschwankungen, eine teilweise Desorganisiertheit, sowie Mühe sich zu fokussieren. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin insbesondere auch aufgrund ihrer depressiven Symptomatik, gegenwärtig mittelgradig, nicht arbeitsfähig (vgl. ärztlicher Bericht I____ vom 25. Mai 2018, IV-Akte 113; Bericht von pract. med. F____ vom 28. September 2018, IV-Akte 117; Austrittsbericht KIS vom 14. Februar 2018, IV-Akte 139). J____s, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Pharmazeutische Medizin, FMH, Vertrauensarzt SGV, MAS Versicherungsmedizin, hielt mit psychiatrischem Gutachten vom 31. Dezember 2018 (IV-Akte 118), zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine gemäss den Akten seit Februar 2018 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Gemäss Dr. med. J____ sei der Zustand der Beschwerdeführerin weiterhin instabil, weshalb er die Arbeitsunfähigkeit bei offener Prognose nach wie vor als ausgewiesen betrachtete. Schliesslich attestierte der behandelnde Psychiater mit Bericht vom 8. Juni 2019 (IV-Akte 126) der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diagnostisch wurde die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt im Wesentlichen auf eine Persönlichkeitsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung zurückgeführt.

3.5.6.      Generell und namentlich bei psychischen Störungen ist es schwierig, rückwirkend die Arbeitsunfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_508/2011 vom 15. September 2011 E. 4.2.4 mit Hinweis auf 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008, E. 5.4.1 und 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.2.3). Das bedingt schon in grundsätzlicher Hinsicht, die rückblickenden Aussagen von begutachtenden Personen zurückhaltend zu gewichten und insbesondere auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2010 vom 27. August 2010 E. 5.3.2). Vorliegend ergibt sich aus sämtlichen echtzeitlichen Dokumenten (vgl. E. 3.4.4) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere indizieren die beiden (teil-) stationären Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zum in Frage stehenden Zeitpunkt. Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Februar 2018 durch den RAD erscheint somit bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht schlüssig. Doch auch nach dem Austritt der Beschwerdeführerin aus dem teilstationären Setting in der I____ ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Hinweise, die gegen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und somit gegen ein Abstellen auf die echtzeitlichen Akten sprechen würden. So attestierten nicht nur die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auch der von der Taggeldversicherung beauftragte Gutachter J____ teilte in seiner Beurteilung vom Dezember 2018 diese Auffassung, was unter Beachtung der Divergenzen zwischen medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag bemerkenswert erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3). Es trifft zwar zu, dass sich für den Zeitraum ab Juni 2019 bis zur Begutachtung durch Dr. med. E____ am 26. Februar 2020 keine ärztlichen Berichte betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mehr in den Akten befinden. Allein aus diesem Umstand lässt sich jedoch keine 80%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ableiten. Zwar ist die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei und eröffnet der psychiatrischen Fachperson immer einen gewissen Spielraum (a.a.O). Doch führt Gutachter E____ im Rahmen seiner Expertise keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte an, die bis zum Begutachtungszeitpunkt auf eine andere als vom behandelnden Psychiater noch im Juni 2019 attestierten 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Eine überzeugende Begründung für die abweichende retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist dem Gutachten E____ nicht zu entnehmen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2). Vielmehr weist Dr. med. E____ sogar selbst noch darauf hin, dass sich ein genauer Verlauf der Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht festlegen lasse (IV-Akte 161, S. 20/22). Der Auffassung des RAD, wonach bereits seit Februar 2018 eine 80%ige Verweistätigkeit vorgelegen haben soll, kann daher ebenfalls nicht gefolgt werden, da sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, welche die Einschätzung des RAD mit Bericht vom 20. April 2020 stützen würden. Dr. med. G____ begründet seine Einschätzung ferner nicht weiter, weshalb auch aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann (Urteil 9C_73/2014/2014 vom 9. April 2014 E. 4.2). Unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) rechtfertigt es sich in vorliegendem Fall für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2018 bis Februar 2020 der Einschätzung der behandelnden Ärzte, respektive des Gutachters Dr. med. J____ gegenüber den Darstellungen des RAD und von Gutachter E____ den Vorzug zu geben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 5. Juli 2011 E. 5.2). Nach dem Gesagten ist daher von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auszugehen. Dies spricht jedoch nicht gegen die Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens vom 31. März 2020 in Bezug auf die echtzeitlich festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass die gutachterlich festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei.

4.2.          Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Rastarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein ausgeschlossen erscheint.

4.3.          Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

4.4.          Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 36 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Weiter erscheint die vom Gutachter gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich, wonach die Beschwerdeführerin einer kreativen Tätigkeit mit wenig Kundenkontakt, klar kommunizierten und gut strukturierten Arbeitsaufträgen mit wenig Termindruck nachgehen könne, nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).  Für eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sprechen vorliegend ferner die mit Hilfe der Beschwerdegegnerin abgeschlossene Berufsausbildung als Textildesignerin, welche dem Zumutbarkeitsprofil weitestgehend entspricht, die mehrjährige allgemeine berufliche Erfahrung und die auch sonst vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt die relativ kurze Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 E. 4.1 ff.). Der allgemeine Arbeitsmarkt bietet somit für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.

5.                

5.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).  

5.2.          5.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2016, Tabelle T17, Position 34 sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%. Vor diesem Hintergrund errechnete die Beschwerdegegnerin ein durchschnittliches jährliches Valideneinkommen von CHF 85'543.00.

5.2.2.      Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell nicht in einem Anstellungsverhältnis. Es ist daher prinzipiell korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE abgestellte (BGE 143 V 295, 296, E. 2.2). Da jeweils die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) ist jedoch vorliegend auf die LSE aus dem Jahr 2018 und nicht auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen. Sachgerecht und nicht zu beanstanden ist ferner, dass anstelle der LSE-Tabelle TA1, Zeile «Total Privater Sektor» ausnahmsweise auf die Tabelle TA17 abgestellt wird (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2).  Auf Grundlage der LSE 2018 T17, Position 34, sozialpflegerische Berufe, Frauen, Alter 30-49 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.9% für das Jahr 2019 und 0% für das Jahr 2020 ergibt sich ein Valideneinkommen von CHF 84'823.00.

5.3.          5.3.1. Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.87%, zugrunde. Sie errechnete hierbei ein jährliches Invalideneinkommen von 60'974.00, respektive von CHF 48'779.00 bei einem Pensum von 80%.

5.3.2.   Die Beschwerdeführerin ist mit der Berechnung des Invalideneinkommens nicht einverstanden. Sie mach in diesem Zusammenhang geltend, dem Invalideneinkommen sei ein Tabellenlohn der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» mit Kompetenzniveau 1 zugrunde zu legen.

5.3.3.   Innerhalb der Tabelle TA1 «Total Privater Sektor» ist das für die Berechnung des Invalidenlohns massgebende Kompetenzniveau (Kompetenzniveaus 1 bis 4) zu bestimmen. Das Kompetenzniveau 4 der Tabelle TA1 ab der LSE 2014 erfasst Tätigkeiten mit komplexen Problemlösungen und Entscheidungsfindungen, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Auf der nächsttieferen Stufe des Kompetenzniveaus 3 werden diejenigen Einkommen eingeordnet, welche in komplexen praktischen Tätigkeiten erzielt werden und ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet erfordern. Auf dem Kompetenzniveau 2 sind die Löhne aus praktischen Tätigkeiten wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten sowie Sicherheits- und Fahrdiensten verzeichnet. Das unterste Kompetenzniveau 1 spiegelt die Einkommen aus einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.3.1.).  

5.3.4.   Das von Dr. med. E____ gezeichnete Anforderungsprofil entspricht qualitativ einer im Rahmen des Kompetenzniveaus 2 anzusiedelnden Tätigkeit. Auch im Hinblick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin und die trotz der krankheitsbedingten Einschränkungen bestehenden Ressourcen sind der Beschwerdeführerin Arbeiten zumutbar, welche über die im Kompetenzniveau 1 angefragten Tätigkeiten hinausgehen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen erweist sich somit in dieser Hinsicht als korrekt. Einzig zu berichtigen ist, dass auch beim Invalideneinkommen auf die aktuellste Tabelle abzustellen ist und somit auf jene des Jahres 2018. Gestützt auf die LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41, 7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 0.9% für das Jahr 2019 (keine Nominallohnentwicklung für das Jahr 2020) ergibt sich ein Invalideneinkommen von 61'200.00, respektive von CHF 48'960.00 bei einem 80% Pensum. Setzt man nun die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis resultiert hieraus gestützt auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Februar 2020 (Zeitpunkt der Begutachtung) ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 84'823.00 : CHF 0.00) und ab März 2020 ein Invaliditätsgrad von 42%. Anzuführen ist, dass selbst wenn bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt würde, sich hieraus lediglich ein Invaliditätsgrad von 48% mit Anspruch auf eine Viertelsrente ergäbe.

5.4.          Gründe, welche die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges rechtfertigen würden sind in vorliegendem Fall nicht ersichtlich und zwischen den Parteien im Übrigen auch nicht umstritten. Unter Berücksichtigung der anhand der Einkommensvergleichsmethode errechneten Invaliditätsgrade und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze Invalidenrente und ab Juni 2020 eine Viertelsrente auszurichten

6.                

6.1.          Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in Abänderung der Verfügung vom 20. Juni 2020 vom 1. Februar 2019 bis zum 31.Mai 2020 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juni 2020 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (zuzüglich MwSt.) erscheint daher angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung vom 20. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Februar 2019 bis Mai 2020 eine ganze Rente, danach eine Viertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: