Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.101

Verfügung vom 7. Juli 2020

Invalidenrente/Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1973, war ab März 2007 bei der Firma C____ GmbH als Raumpfleger angestellt (vgl. u.a. IV-Akte 13, S. 2). Am 17. Dezember 2008 stürzte er beim Fensterreinigen aus ca. vier bis fünf Metern Höhe mit der Leiter rückwärts ab (vgl. IV-Akte 15). In der Folge klagte er namentlich über ausstrahlende Rückenschmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 6, S. 6). Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte in Anerkennung der Leistungspflicht die gesetzlichen Leistungen (Ausrichtung von Taggeldern, Übernahme der Heilbehandlungskosten).

b)        Am 20. April 2009 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von "Rückenbeschwerden (Bandscheibe 4/5)" bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Nachdem die SUVA ihre Leistungen per September 2009 eingestellt hatte (vgl. 15, S. 1 f.), stellte die IV-Stelle ihrerseits – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 16 – mit Verfügung vom 2. Februar 2010 die beruflichen Massnahmen ein, da dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar sei (vgl. IV-Akte 17).

c)         Im Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 18). Am 8. Oktober 2013 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 27). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär (rheumatologisch bzw. psychiatrisch) begutachten (Gutachten Dr. E____ vom 11. September 2014 und Gutachten Dr. F____ vom 9. September 2014; IV-Akten 48 und 49). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2014 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 59). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2015 abgewiesen (vgl. IV-Akte 71, S. 2 ff.). Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 81).

d)        Am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (interspinöse Dekompression und Diskektomie L3/4 in mikrochirurgischer Technik; vgl. IV-Akte 93, S. 7). Ein weiterer Eingriff fand am 2. Januar 2018 statt (mikrochirurgische Fenestration L4/5 rechts; vgl. IV-Akte 95, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 19. April 2018 (Eingang: 3. Juli 2018) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 87). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. D____ vom 27. August 2018 [IV-Akte 91]; Bericht Dr. G____ vom 17. September 2018 [IV-Akte 93, S. 1-6]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. E____ und Dr. F____ einen Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. E____ vom 8. März 2019 [IV-Akte 102, S. 1-56]; Gutachten Dr. F____ vom 18. März 2019 [IV-Akte 103]; interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Akte 102, S. 57 ff.]). Mit Vorbescheid vom 5. April 2019 stellte die IV-Stelle wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht. Aus spezialärztlicher Sicht habe sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 10. November 2014 nicht verschlechtert. Es seien seit dem rechtskräftigen Entscheid keine neuen objektivierbaren Gesundheitsstörungen eingetreten, welche einen Leistungsanspruch der Invalidenversicherung begründen könnten (vgl. IV-Akte 106).

e)        Am 14. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Vorbescheid. Er machte im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 könne nicht abgestellt werden. In somatischer Hinsicht gelte es zu beachten, dass eine Operation der linken Schulter anstehe, so dass sich weitere Abklärungen aufdrängen würden. Der Eingabe legte er diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 110). In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21. Mai 2019 an der linken Schulter operiert (vgl. insb. den OP-Bericht [IV-Akte 114, S. 11 ff.]; siehe auch den Austrittsbericht [IV-Akte 114, S. 22 f.]). Die IV-Stelle forderte entsprechende Berichte an (vgl. IV-Akte 114, S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer reichte seinerseits weitere ärztliche Berichte ein, u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 4 f.). Die IV-Stelle liess den RAD zu den neuen Akten Stellung nehmen (vgl. IV-Akten 122 und 125) und erliess in der Folge am 7. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 135).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen in Form von mindestens einer Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juli 2020 aufzuheben und es sei ein polydisziplinäres – eventualiter ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) – Gerichtsgutachten einzuholen und erneut über seinen Leistungsanspruch zu entscheiden. Unter o/e-Kostenfolge (zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. D____ vom 17. August 2020 beigelegt.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. November 2020 an seiner Beschwerde fest.

III.     

a)        Am 25. Januar 2021 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer persönlich sowie sein Rechtsvertreter, lic. iur. B____, Advokat, teil. Ebenfalls anwesend ist die Ehefrau des Beschwerdeführers (H____, geboren [...] 1973). Sie erscheint unangekündigt. Der Beschwerdeführer möchte, dass sie übersetzt und als Auskunftsperson befragt wird. Für die Beschwerdegegnerin erscheint lic. iur. I____.

b)        Zunächst wird der Beschwerdeführer befragt. Anschliessend erfolgt die Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Auskunftsperson. Daraufhin erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die massgebenden medizinischen Erhebungen (insb. das bidisziplinäre Verlaufsgutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 8./18. März 2019) sei davon auszugehen, dass sich der relevante Sachverhalt seit Erlass der Verfügung vom 10. November 2014 nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert habe. Aus diesem Grunde habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 könne nicht abgestellt werden. Zunächst müsse Dr. F____ angesichts der zahlreichen Gutachtensaufträge, die er von der Beschwerdegegnerin erhalte, als wirtschaftlich abhängig und damit als befangen angesehen werden. Im Übrigen sei das Gutachten auch inhaltlich als mangelhaft anzusehen. So habe die Begutachtung viel zu kurz gedauert. Auch habe sich Dr. F____ nicht hinreichend mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____ auseinandergesetzt. Schliesslich ermangle es dem Gutachten an der erforderlichen Indikatorenprüfung (vgl. insb. S. 13 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 10. November 2014 (IV-Akte 59) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.       4.2.1.  Die Verfügung vom 10. November 2014 (IV-Akte 59) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. E____ vom 11. September 2014 (IV-Akte 48) und von Dr. F____ vom 9. September 2014 (IV-Akte 49).

4.2.2.  Dr. E____ hatte in seinem Gutachten vom 11. September 2014 (IV-Akte 48) dargetan, es bestehe ein ausgeprägtes lumbovertebrales Syndrom mit Shift der Wirbelsäule nach links bei einer 2-Etagen-Diskopathie. Auf dem letzten MRI der LWS sei eine Diskushernie L3/4 leicht linksseitig und eine Diskushernie L4/5 leicht rechtsseitig zu erkennen. Diese Befunde hätten gegenüber den MRI vom 8. Januar 2009 und vom 3. Februar 2010 deutlich zugenommen. Diese Diskushernien seien geeignet, hier mechanische lokale Beschwerden zu erklären, auch wenn sich heute keine eindeutige radikuläre Reizsituation habe nachweisen lassen. Eine intermittierende radikuläre Reizsituation sei letztendlich nicht ganz ausgeschlossen. Die Ausweichskoliose habe ihren Ursprung wahrscheinlich auf der Basis dieser Diskopathien. Die Diskopathien seien in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit klinisch relevant. Auf den Röntgenbildern vom 14. Februar 2013 habe sich ebenfalls ein deutlicher Shift der Wirbelsäule nach links gezeigt (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.2.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. E____ festgehalten, in einer mittelschweren und schweren Tätigkeit sei der Explorand nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Die Arbeit habe wie folgt ausgestaltet zu sein: Es müsse sich um eine Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand nicht nur sitzen und oder stehen müsse und die wechselbelastend sei. Die Arbeit sollte nicht in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt oder rezidivierend bückend durchgeführt werden müssen und der Explorand dürfe nicht mit dauernd inklinierter oder reklinierter Wirbelsäule arbeiten. Es sollte somit nicht nur dauernd auf oder über Schulterhöhe gearbeitet werden und das Gewichtslimit von 7,5 kg dürfe nicht repetitiv überschritten werden. Es dürfe folglich nicht über 7,5 kg gehoben, gestossen oder gezogen werden. Die Einschränkung von 10 % sei durch einen vermehrten Pausenbedarf – bei möglicherweise intermittierend auftretender radikulärer Reizsituation – gerechtfertigt. Dies ergebe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer optimalen Verweistätigkeit, dies in Bezug auf ein Ganztagespensum (vgl. S. 21 des Gutachtens).

4.2.4.  Dr. F____ hatte im Gutachten vom 9. September 2014 (IV-Akte 49) festgehalten, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Ohne Auswirkung sei die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, könnten durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektiviert werden, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Explorand fühle sich seit dem Unfall subjektiv nicht mehr arbeitsfähig. Bereits in der Rehaklinik J____ sei eine deutliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung festgestellt worden. Seit dem Unfall bestünden auch zunehmend wirtschaftliche Schwierigkeiten. Vor dem Hintergrund dieser psychosozialen Belastungen könne die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden gesehen werden. Diagnostisch handle es sich um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden (vgl. S. 10 f. des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung seien keine eigentlichen depressiven Symptome feststellbar gewesen (vgl. S. 11 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Exploranden zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand in jeder beruflichen Tätigkeit, die seinen körperlichen Einschränkungen angepasst sei, vollschichtig und ohne jede Leistungseinschränkung arbeitsfähig (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.2.5.  In Bezug auf die abweichende Einschätzung von Dr. D____ (Berichte vom 18. Dezember 2012 [IV-Akte 32] und vom 7. März 2014 [IV-Akte 38]) hatte Dr. F____ im Gutachten vom 9. September 2014 klargestellt, die behandelnde Psychiaterin diagnostiziere eine depressive Entwicklung (mittel- bis schwergradig) und eine somatoforme Schmerzstörung. Sie attestiere ab Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Es fänden sich jedoch keine Hinweise für eine eigenständige depressive Erkrankung. Der Explorand leide seit Jahren unter psychosozialen Belastungen. Er gehe keiner Arbeit nach. Die finanziellen Verhältnisse seien schwierig. Er schäme sich auch vor den Verwandten seiner Ehefrau dafür, dass er nicht arbeite und keinen Verdienst erziele. Diese psychosozialen Belastungen würden gelegentlich zu depressiven Verstimmungen beitragen. Eigentliche depressive Symptome hätten bei der psychiatrischen Untersuchung aber nicht festgestellt werden können (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.2.6.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte den Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ mit Urteil vom 23. März 2015 (IV-Akte 71, S. 2 ff.) volle Beweiskraft zuerkannt. Namentlich hatte es in Bezug auf die psychiatrische Situation bekräftigt, dass der Bericht von Dr. D____ vom 7. November 2014 (IV-Akte 64) lediglich die frühere Einschätzung wiederhole und daher nicht geeignet sei, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachtens infrage zu stellen (vgl. S. 8 des Urteils [Erwägung 4.8.]). Das Bundesgericht hatte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 81) bestätigt. Es hatte insbesondere eine Indikatorenprüfung (gemäss BGE 141 V 281) vorgenommen und war zum Ergebnis gelangt, die gutachterliche Schlussfolgerung, die psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, lasse sich mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren vereinbaren. Auf die verfügbaren medizinischen Grundlagen sei folglich abzustellen (vgl. Erwägungen 5.2 und 5.3 des Urteils).

4.3.       In organischer Hinsicht präsentiert sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 10. November 2014 (IV-Akte 59) im Wesentlichen wie im Folgenden kurz zusammengefasst wird.

4.3.1.  Dr. E____ hielt im Verlaufsgutachten vom 8. März 2019 (IV-Akte 102, S. 1-56) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechts stärker ausgeprägt als links, mit/bei (a.) Status nach Sturz von einer Leiter am 17. Dezember 2008, (b.) Status nach interspinöser Dekompression und Diskektomie L3/4 in mikrochirurgischer Technik bei Spinalkanalstenose infolge Diskushernie L3/4 am 9. Mai 2017, (c.) Status nach Fenestration L4/5 rechts bei Diskushernie L4/5 rechts am 2. Januar 2018, (d.) MRI LWS 5. Januar 2018 und 27. Februar 2018 kleine Diskushernie L1/2, neu nach kaudal prolabierte Diskushernie L3/4 links, narbige Veränderungen um die rechte L4-Wurzel bei sonst regelrechtem postoperativem Zustand auf diesem Niveau, Osteochondrose L5/S1 mit freier S1-Wurzel. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ an: (1.) Periarthropathia humeroscapularis links mit (klinisch) Impingement mit/bei: (a.) Tendinopathie der Supraspinatussehne mit 6 cm langer, 10 mm tiefer sowie 2 mm breiter intratendinöser Partialruptur mit begleitender Bursitis subdeltoidea, zusätzlich Verdacht auf SLAP-Läsion (Arthro-MRI Schulter links 8. Januar 2019); (2.) Zervikovertebralsyndrom bei Fehlform (leichter Rundrücken); (3.) mittelschwere Schlafapnoe mit Aggravation zu schwerer Schlafapnoe in Rückenlage (Februar 2017, [...] [...]spital), Behandlung mit nächtlicher Überdrucktherapie seit Februar 2017 (vgl. S. 42 des Gutachtens).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. E____ geltend, aufgrund des Zustandes nach Rückenoperationen seien dem Exploranden körperlich mittelschwere oder schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar. Es kämen folglich keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Möglich seien dem Exploranden nur noch leichte Arbeiten. Für eine leichte Tätigkeit (Gewichtslimite 7,5 kg), bei welcher der Explorand nicht dauernd sitzen oder stehen müsse, nicht in Zwangsstellungen (wie z.B. der Vorhalte) zu arbeiten habe, sich nicht dauernd repetitiv sich vornüberbeugen oder bücken müsse, nicht dauernd über Kopf zu arbeiten habe, mithin einer rückenschonenden Tätigkeit, bestehe – bezogen auf ein Ganztagspensum – eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Demzufolge habe sich die Beurteilung gegenüber dem Vorgutachten vom 11. September 2014 nicht geändert. In Bezug auf das mögliche Arbeitsprofil sei auch heute von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen. Im Jahr 2014 sei – ausgehend von einer möglichen intermittierenden radikulären Reizsituation auf der linken Seite – ein vermehrter Pausenbedarf von 10 % angenommen worden. Zweifelsohne sei nun die Situation besser, da die linke Seite aufgrund der Operationen in den Hintergrund getreten sei. Hier müsste also von einer Verbesserung ausgegangen werden. Auf der anderen Seite gebe der Explorand nun heute auf der rechten Seite stärkere Schmerzen an. Klinisch bestehe keine eindeutig radikuläre Reizsituation auf der rechten Seite. Dennoch gehe er insgesamt nicht von einer Verbesserung gegenüber der Vorbegutachtung von 2014 aus. Im Prinzip bestehe der gleiche Zustand wie anlässlich der Begutachtung von 2014. Daher beurteile er die Arbeitsfähigkeit gleich wie im 2014 (vgl. S. 45 des Gutachtens).

4.4.       Auf dieses Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 8. März 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten (vgl. insb. S. 24 ff. des Gutachtens) auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 51 ff. des Gutachtens) und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – gerade auch unter Berücksichtigung der erhobenen klinischen Befunde (vgl. dazu S. 37 ff. des Gutachtens und S. 49 ff. des Gutachtens) – schlüssig begründet. Insbesondere in Bezug auf die Schulterproblematik links (mit MRI vom 8. Januar 2019 festgestellter Sehnenriss; vgl. IV-Akte 102, S. 73) erscheint es plausibel, dass Dr. E____ – in Übereinstimmung mit dem von ihm erhobenen Untersuchungsbefund (vgl. S. 39 des Gutachtens) – keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit annahm (vgl. S. 46 des Gutachtens). Unter Berücksichtigung des guten Ergebnisses der Schulteroperation (vgl. den OP-Bericht [IV-Akte 114, S. 1 ff.] bzw. den Bericht von PD Dr. K____ vom 31. Oktober 2019 [IV-Akte 120, S. 4 f.]) erweist sich die Einschätzung von Dr. E____ erst recht als zutreffend. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die schlüssigen Erklärungen des RAD (S. 7 f. der Stellungnahme vom 24. März 2020; IV-Akte 125, S. 7 f.) verwiesen werden. Schliesslich vermag auch der Bericht über die MRT der HWS vom 23. April 2019 (IV-Akte 110, S. 7) die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E____ nicht infrage zu stellen. Denn in diesem Röntgenbericht werden keine gravierenden Befunde beschrieben. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass sich in organischer Hinsicht keine Änderung eingestellt hat, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Fraglich und zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der psychiatrischen Situation verhält.

4.5.       4.5.1.  Dr. F____ führte im Verlaufsgutachten vom 18. März 2019 (IV-Akte 103) aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die vorliegende chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 (vgl. S. 23 des Gutachtens).

4.5.2.  Zur Begründung seiner Einschätzung wies Dr. F____ im Wesentlichen darauf hin, das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, überhaupt nicht mehr arbeiten zu können, seien durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivierbar, sodass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse (vgl. S. 24 des Gutachtens). Vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungen könne eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert werden. Eine weitere Diagnose lasse sich nicht stellen. Der Explorand sei verärgert, zum Teil auch wütend, dass er keine Versicherungsleistungen erhalte. Dieser Ärger sei in der Untersuchung deutlich spürbar gewesen. In der Untersuchung habe der Explorand einen aktiven, energischen Eindruck gemacht. Er habe schnell und viel gesprochen, eine sehr lebhafte Mimik und Gestik gezeigt, sei nicht depressiv gewesen. Der Antrieb sei nicht vermindert gewesen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Der von der behandelnden Psychiaterin (im Bericht vom 27. August 2018) beschriebene Befund könne nicht bestätigt werden können. Der Explorand habe keineswegs eine verminderte Mimik und Gestik gezeigt. Er sei während der ganzen Untersuchung gestanden. Die Mimik und Gestik seien sehr ausgeprägt gewesen. Die Haltung sei keineswegs bedrückt gewesen. Der Explorand habe nie geweint. Das Denken sei auf die Schmerzen und vor allem auf die seiner Meinung nach ungerechte Behandlung durch die Versicherung fokussiert gewesen (vgl. S. 24 des Gutachtens). Der Explorand sei aber nicht misstrauisch und nicht deprimiert gewesen. Der Antrieb sei keineswegs vermindert gewesen. Ein sozialer Rückzug habe nicht festgestellt werden können. Der Explorand berichte zwar von einem Lebensverleider wegen der andauernden Schmerzen. Er habe sich aber explizit von Suizidgedanken distanziert. Das Selbstvertrauen sei auch nicht gewesen. Es habe überdies kein vermindertes Durchsetzungsvermögen festgestellt werden können. Die herabgesetzte Stimmung, eine gewisse Freudlosigkeit seien im Rahmen der chronischen Schmerzstörung einzuordnen. Sie würden aber nicht die eigenständige Diagnose einer Depression begründen (vgl. S. 25 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. F____ klar, der Explorand könne in seiner angestammten Tätigkeit 8.5 Stunden pro Tag anwesend sein. Dabei bestehe keine Leistungsminderung (vgl. S. 26 des Gutachtens). Seit der Verfügung vom 10. November 2014 habe sich aus psychiatrischer Sicht keine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.6.       4.6.1.  Das Verlaufsgutachten von Dr. F____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 103) kann ebenfalls als beweiskräftig angesehen werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit plausibel begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.6.2.  Namentlich befasste sich Dr. F____ in zureichendem Umfang mit der abweichenden Einschätzung von Dr. D____ (insb. dem Bericht vom 27. August 2018; IV-Akte 91) (vgl. S. 13 f. bzw. S. 24 f. des Gutachtens). Im Speziellen legte er gestützt auf die von ihm erhobenen Befunde schlüssig dar, weshalb er die von Dr. D____ gestellte Diagnose ("langdauernde depressive Entwicklung, aktuell mittelgradige depressive Episode ICD-10 F32.1 mit somatischen Symptomen"; vgl. IV-Akte 91, S. 2) nicht für gegeben erachtet (vgl. S. 24 f. des Gutachtens; Erwägung 4.5.2. hiervor). In Bezug auf die abweichende Einschätzung der behandelnden Psychiaterin ist überdies zu bemerken, dass Dr. D____ bereits seit Anbeginn – im Ergebnis unter Berufung auf dieselben Befunde – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht. Ihre Berichte vom 18. Dezember 2012 (IV-Akte 32), vom 7. März 2014 (IV-Akte 38) und vom 7. November 2014 (IV-Akte 64) waren damals vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 23. März 2015 (IV-Akte 71, S. 2 ff.) als nicht geeignet erachtet worden, um hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. F____ vom 9. September 2014 hervorzurufen (vgl. Erwägung 4.2.6. hiervor). Dr. D____ bestätigte in ihren weiteren Stellungnahmen fortan ihre Auffassung. Dies gilt zunächst für das Überweisungsschreiben vom 4. September 2018 (IV-Akte 126, S. 5 f.). Auch in diesem werden grundsätzlich dieselben Diagnosen angeführt wie in den früheren Berichten, nämlich eine "langdauernde depressive (aktuell mittelgradige) Episode mit somatischen Symptomen bei Status nach Sturz von der Leiter am 17. Dezember 2008" und ein "chronisches Schmerzsyndrom im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung". Dr. D____ erachtete bereits mit Bericht vom 18. Dezember 2012 (IV-Akte 32) das Vorliegen einer "chronifizierten Depression, aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode, mit somatischen Symptomen" als gegeben. Die von Dr. D____ im Überweisungsschreiben vom 4. September 2018 angegebenen Befunde entsprechen ebenfalls den bereits früher beschriebenen. Auch der Bericht von Dr. D____ vom 25. Juni 2019 (IV-Akte 116, S. 4 f.) beinhaltet nichts evident Neues. Diese darin gemachte Einschätzung scheint im Übrigen primär auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers zu beruhen. Ebenfalls nichts wirklich Neues lässt sich schliesslich den Berichten von Dr. D____ vom 16. März 2020 (IV-Akte 126, S. 3 f.) und vom 17. August 2020 (BB 8) entnehmen. Gegen eine tatsächliche Verschlechterung der psychiatrischen Situation spricht im Übrigen auch, dass die Therapie bislang noch nie intensiviert wurde (vgl. dazu S. 21 unten und S. 18 unten f. des Gutachtens von Dr. F____), zumal dies nicht für einen gesteigerten Leidensdruck spricht.

4.6.3.  Dr. D____ beschreibt somit im Ergebnis keine Verschlechterung der Situation, sondern bekräftigt weitgehend das bereits früher Gesagte. Diesbezüglich gilt es aber zu beachten, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E. 8.2.3.). Solche Aspekte sind vorliegend nicht ersichtlich.

4.6.4.  Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361, 364 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer rügt, auf das Gutachten von Dr. F____ könne nicht abgestellt werden, da der Gutachter keine Indikatorenprüfung vorgenommen habe (vgl. S. 16 f. der Beschwerde), kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden (vgl. die nachfolgenden Überlegungen).

4.6.5.  Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 81) eine Indikatorenprüfung vorgenommen und unter anderem klargestellt, die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers lasse sich weder durch die psychiatrischen noch durch die somatischen Befunde hinreichend objektivieren. Des Weiteren war vom Bundesgericht auch die nicht sehr intensive Behandlungsfrequenz sowie das Fehlen einer schweren körperlichen Begleiterkrankung beachtet worden (vgl. Erwägung 5.2 des Urteils). Unter Berücksichtigung namentlich dieser Gegebenheiten war das Bundesgericht zur Auffassung gelangt, die gutachterliche Schlussfolgerung, die psychiatrische Diagnose habe keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, lasse sich mit dem spezifischen Erkenntnisziel der Indikatoren im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit vereinbaren (vgl. Erwägung 5.3 des Urteils). In Bezug auf diese Gegebenheiten ist jedoch in der Zwischenzeit keine grundlegende Änderung eingetreten. Namentlich geht Dr. E____ in organischer Hinsicht von einer im Ergebnis unveränderten Situation aus (vgl. dazu Erwägung 4.4. hiervor). Es liegt daher weiterhin keine körperlich schwere Begleiterkrankung vor. Psychopathologische Befunde konnten – abgesehen von einer Gereiztheit – im Rahmen der Exploration durch Dr. F____ keine erhoben werden (vgl. insb. S. 22 f. und S. 26 des Gutachtens). Es wurde daher – was plausibel ist – namentlich auch das Vorliegen einer Depression von Dr. F____ verneint (vgl. Erwägungen 4.5.2. und 4.6.2. hiervor). Die Frequenz der psychiatrischen Behandlung hat in der Zwischenzeit ebenfalls nicht geändert (vgl. Erwägung 4.6.2. hiervor). Dr. F____ erachtet – was nachvollziehbar erscheint – (weiterhin) eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung für gegeben, die weder somatisch noch psychiatrisch objektiviert werden kann (vgl. u.a. S. 24 oben und S. 26 des Gutachtens). Bei dieser Ausgangslage erscheint daher auch das Fazit von Dr. F____ als stimmig; der "chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41" kommt keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Klarzustellen ist noch, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau im Rahmen der Befragung durch das Gericht gemachten Ausführungen (insb. zur Alltags- und Freizeitgestaltung) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Denn es gilt keine Anhalte dafür, dass Dr. F____ in seinem Gutachten nicht die anlässlich der Exploration gemachten Schilderungen des Beschwerdeführers festgehalten hat.

4.6.6.  Der Beschwerdeführer wendet überdies ein, aufgrund des Beizugs einer Übersetzerin habe die Begutachtung de facto nicht einmal die von Dr. F____ vermerkte ganze Stunde (vgl. dazu S. 2 des Gutachtens; IV-Akte 103, S. 2) gedauert (vgl. S. 14 f. der Beschwerde). Vielmehr sei effektiv von einer Begutachtungsdauer von lediglich 20 Minuten auszugehen, was eindeutig zu kurz sei (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Angesichts des Umfangs der im Gutachten festgehaltenen Aussagen des Beschwerdeführers erscheint zunächst eine faktische Begutachtungsdauer von bloss 20 Minuten als nicht sehr wahrscheinlich. Im Übrigen ist klarzustellen, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es indes in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten erscheint der für die psychiatrische Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand nunmehr als hinreichend. Es gibt auch keine Anhalte dafür, dass die Begutachtung von Dr. F____ nicht lege artis vorgenommen worden ist.

4.6.7.  Auch der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. F____ sei aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin als befangen anzusehen (vgl. S. 13 f. der Beschwerde), ist nicht zu hören. Denn das Bundesgericht hat bereits mehrfach entschieden, der regelmässige Beizug eines Experten, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen schafften für sich alleine keine als Ausstandsgrund zu qualifizierende Abhängigkeit von den IV-Stellen (BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit Hinweisen). An diesem Grundsatz hielt es bislang fest (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgericht 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.2.1. mit Hinweisen). Es gibt nunmehr keine Hinweise, die auf eine anscheinsweise Befangenheit von Dr. F____ im vorliegenden Fall hindeuten könnten. Damit ist auch auf die vom Beschwerdeführer beantragte Offenlegung der Honorarvolumina für das Jahr 2019 und das erste Halbjahr 2020 (vgl. S. 13 der Beschwerde) zu verzichten. Der Vollständigkeit halber ist überdies noch klarzustellen, dass Dr. F____ – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. S. 14 der Beschwerde) – auch nicht als versicherungsinterner Gutachter angesehen werden kann.

4.7.       Aus all dem ist zu folgern, dass auf die Verlaufsgutachten von Dr. E____ vom 8. März 2019 und von Dr. F____ vom 18. März 2019 (inklusive Gesamtwürdigung) abgestellt werden kann und somit von einem – zumindest was den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) angeht – unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.

4.8.       Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Juli 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: