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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 10.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.103
Verfügung vom 9. Juli 2020
Gesundheitliche Veränderungen
seit letztmaliger umfassender Prüfung des Gesundheitszustandes verneint.
Abschluss von Integrationsmassnahmen geschützt.
Tatsachen
I.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 3. Januar 2006
unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin
hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei
sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2006 (IV-Akte 21),
einen Untersuchungsbericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März
2007 und vom 16. Dezember 2008 (IV-Akten 29 und 53) sowie ein psychiatrisches
Gutachten der D____ vom 26. November 2009 (IV-Akte 69) eingeholt hatte. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 19. November 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von
76% - ab Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 91).
Am 3. August 2011 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des
Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der
Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 94). In diesem Zusammenhang
tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen
und gab eine interdisziplinäre, stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers
in der E____ in Auftrag (vgl. interdisziplinäres Gutachten der E____ vom 28.
Juni 2013, IV-Akte 115). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte
sie mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 an, die Invalidenrente werde bei einem
Invaliditätsgrad von 17% eingestellt (IV-Akte 118). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. Dezember 2013 (IV-Akte 126). In der Folge
nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und führte im
November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung bzw. ein
Belastbarkeitstraining durch (IV-Akte 151). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015
schloss sie die beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 158). Sodann
beauftragte sie die E____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens
in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres
Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182). Nach Rückfrage beim RAD
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 185) teilte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer habe
bei einem Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr
(IV-Akte 188). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2017 Einwand
(IV-Akte 195). Dazu nahmen die Gutachter der E____ mit Eingabe vom 29. August
2017 Stellung (IV-Akte 202). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme
vom 11. September 2017, IV-Akte 203) erliess die IV-Stelle am 15. September
2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an der
Renteneinstellung fest (IV-Akte 206). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober
2017 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. April
2018 gut und wies die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an
die IV-Stelle zurück. Dabei stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bis zur
Durchführung beruflicher Massnahmen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente
habe (IV-Akte 215).
In der Folge führte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen durch
(IV-Akte 226). Nachdem der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Institution
F____ aus gesundheitlichen Gründen absagte, wurde er im Rahmen eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung aufgefordert (IV-Akte 250). Daraufhin fand
ein Vorstellungsgespräch bei der Institution G____ statt, anlässlich dessen der
Beschwerdeführer mitteilte, es sei nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, da
er zu 100% arbeitsunfähig sei. Dies belegte der Beschwerdeführer mit einem
Arztzeugnis (IV-Akte 254). Die IV-Stelle führte ein weiteres Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durch und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er
aufgrund der medizinischen Aktenlage ausreichend arbeitsfähig sei, um sich
beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Er werde aufgefordert, bei
allen nachfolgend von ihnen angeordneten beruflichen Massnahmen mitzuwirken
(IV-Akte 256). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer
mit, er sei gewillt, aus freien Stücken und eigener Motivation bei der
Integration im ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken (IV-Akte 258). Hiernach sprach
ihm die IV-Stelle ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 263). Im Rahmen des
Coachings wurde ein Arbeitsversuch in einem Restaurant aufgegleist (IV-Akte
274), welcher aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers bereits
am zweiten Tag abgebrochen wurde (vgl. Abschlussbericht Berufsberatung vom 18.
Februar 2020, IV-Akte 277). Mit Vorbescheid vom 23. April 2020 kündigte die
IV-Stelle an, sie werde die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12%
einstellen. Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 24. April 2018 hätte die IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen
veranlasst. Diese seien immer wieder durch das konterkarierte Verhalten des
Beschwerdeführers verzögert bzw. verunmöglicht worden. Die
Integrationsmassnahmen seien am 18. Februar 2020 erfolglos abgeschlossen worden
(IV-Akte 279). Am 9. Juli 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
287).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die
Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses mit
Advokat B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Dezember 2020 und Duplik vom 21. Januar 2021
halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 bewilligt die
Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung
durch Advokat B____.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. März 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 hob die IV-Stelle - ausgehend von
einem Invaliditätsgrad von 12% - die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers
per August 2020 auf. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im
Wesentlichen auf das Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 und 28. Juli 2016
(IV-Akten 115 und 182). Dabei kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass sich die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm ab
Januar 2013 die Ausübung jeglicher Hilfsarbeitertätigkeiten mit einem
Arbeitspensum von mindestens 70% wieder möglich und zumutbar sei. In
erwerblicher Hinsicht hat sie einen Einkommensvergleich vorgenommen und wegen
des reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% gewährt. Weiter hat
die IV-Stelle gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt vom 24. April 2018 berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen
veranlasst. Diese beruflichen
Integrationsmassnahmen seien immer wieder durch das konterkarierte Verhalten
des Beschwerdeführers verzögert bzw.
verunmöglicht worden. Die Integrationsmassnahmen seien daher am 18. Februar
2020 erfolglos abgeschlossen worden. Aus all diesen Gründen halte die
IV-Stelle inhaltlich an der Verfügung vom 15. September 2017, mit welcher die
IV-Rente des Beschwerdeführers eingestellt worden sei, fest.
2.2.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden
und macht geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor
arbeitsunfähig. Aber auch in somatischer Hinsicht bestünden weiterhin
Beschwerden. So habe Dr. med. H____, Rheumatologie FMH, von der I____ vier
Diagnosen gestellt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hätten. Diese Diagnosen würden den linken Fuss sowie den
Rücken betreffen. Schliesslich hätte auch der erfolglose Abschluss der
Integrationsmassnahmen gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
sei, eine Hilfsarbeitertätigkeit mit einem Arbeitspensum von mindestens 70%
auszuüben. Im Zusammenhang mit den Integrationsmassnahmen könne auch nicht von
fehlender Mitwirkung, fehlender Motivation oder Verzögerung von Seiten des
Beschwerdeführers die Rede sein. Die an ihn gestellten Anforderungen seien in
Bezug auf das Bewerbungsdossier zu hoch gewesen. Er habe jedoch immer klar
bestätigt, bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitwirken zu wollen.
In erwerblicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer sodann der maximale
leidensbedingte Abzug von 25% zu gewähren, da er seit 14 Jahren eine Rente
beziehe und jahrelang nicht mehr gearbeitet habe (Beschwerde vom 8. September
2020 und Replik vom 15. Dezember 2020).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
9. Juli 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 24.
April 2018 gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni
2013 (IV-Akte 115), das bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 in
den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (IV-Akte 182) sowie die
Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 (IV-Akte 185) und der E____ vom 29.
August 2017 (IV-Akte 202) festgestellt, dass eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes seit 2010 eingetreten und der Beschwerdeführer nunmehr zu
70% arbeitsfähig sei (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
vom 24. April 2018, E. 4.4 und 4.5).
Strittig und zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob sich seither die
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und damit einhergehend die
Arbeitsunfähigkeit in rentenerheblicher Weise verändert hat.
3.2.
In psychischer Hinsicht ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass
aufgrund des Arztberichtes von Dr. J____ vom 11. August 2020 eine Veränderung
des Gesundheitszustandes seit der letzten Gutachtenserstellung im Juli 2016
nicht ausgewiesen ist. Dr. J____ erwähnt in seinem Bericht vom 11. August 2020,
der Beschwerdeführer sei aus chronischen psychiatrischen Gründen weiterhin bei
ihm in Behandlung und von jeglicher Arbeitstätigkeit weit entfernt
(Beschwerdebeilage 3). Zum Zeitpunkt der letzten Gutachtenserstellung schildert
Dr. J____ mit Bericht vom 26. August 2016, es handle sich um ein andauerndes
chronisches Zustandsbild ohne wesentliche Besserung (IV-Akte 177, S. 2). Mit
der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass der Bericht von Dr. J____ vom 11. August
2020 somit keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2016 enthält. Im Gegenteil kann
davon ausgegangen werden, dass Dr. J____ weiterhin an seiner divergierenden
Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, festhält (IV-Akten
177, 195 und Beschwerdebeilage 3). Mit dieser gegenteiligen Auffassung haben
sich die Gutachter der E____ indes auseinandergesetzt. So führen sie aus, der behandelnde
Psychiater habe weit überwiegend auf die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers abgestellt und offensichtliche Inkonsistenzen nicht erfasst
(IV-Akte 182, S. 14). Auch zur Kritik von Dr. J____ am letzten Gutachten der E____
nahmen die Experten umfassend Stellung (IV-Akte 202). Wie bereits im Urteil des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2018 dargelegt wurde,
vermögen die Gutachten und Stellungnahmen der E____ zu überzeugen und es kommt
ihnen volle Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 24. April 2018, E. 4.4.). Unter diesen Umständen führt der
neuste Bericht des behandelnden Psychiaters nicht zu einer anderen Beurteilung
der Sachlage. Dass der Beschwerdeführer die Integrationsmassnahmen nicht
erfolgreich abschliessen konnte, vermag ebenfalls keine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes zu begründen. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Integrationsmassnahmen zu einem gewissen Grad überfordert war;
in den Grundzügen fehlte es jedoch an kooperativem Verhalten und der Mitwirkung
auf Seiten des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich
darauf hinzuweisen, dass alleine aufgrund der Ergebnisse eines
Belastbarkeitstrainings nicht auf eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers geschlossen werden kann. In der Regel geht bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die fachärztliche Einschätzung vor.
3.3.
Auch in somatischer Hinsicht kann eine rentenerhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten umfassenden Prüfung
im Jahr 2016 nicht nachgewiesen werden. Mit Bericht der I____ vom 6. August
2020 erhebt die Rheumatologin Dr. med. H____ einen akuten Gichtanfall linker
Fuss, eine Partialruptur der Plantarfaszie links, eine akute Exazerbation eines
chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits betont sowie eine
ISG-Dysfunktion beidseits links mehr als rechts als Diagnosen, die einen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (Beschwerdebeilage 4). Wie die
IV-Stelle nachvollziehbar in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 darlegt,
ist der Bericht der I____ nicht geeignet, eine andauernde erhebliche Verschlechterung
der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt des zweiten Gutachtens der E____
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Zu betonen
bleibt, dass die Gichtarthropathie des Grosszehengrundgelenkes bereits durch
die Gutachter der E____ berücksichtigt wurden. Bezüglich der Gichtanfälle wurde
von den Gutachtern bemerkt, dass diese rezidivierend seien, jedoch bei Einnahme
des Medikaments Allopurinol rasch abklingen würden (Gutachten, S. 42). Was die
Rückenschmerzen angeht, hat der RAD mit Stellungnahme vom 9. August 2019 ausgeführt,
der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule erkläre die beklagten Beschwerden des
Beschwerdeführers nicht, da diese keinem Dermatom zugeordnet werden könnten und
auch keine lumbale Wurzelkompression nachgewiesen werden könne. Am ehesten
handle es sich um unspezifische Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche
behandelbar bzw. reversibel und daher als nicht invalidisierend einzustufen
seien. Insgesamt sei von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der letzten
Begutachtung bzw. seit dem Gerichtsurteil vom 24. April 2018 auszugehen
(IV-Akte 247). Auf diese überzeugende Beurteilung des RAD kann abgestellt
werden. In diesem Zusammenhang vermag auch der neuste Bericht der I____ vom 6.
August 2020 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Denn in
dem im Bericht zitierten MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Juni 2020 wird ebenfalls
keine Nervenwurzelkompression beschrieben. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die Beurteilung des RAD vom 9. August 2019 weiterhin seine
Gültigkeit hat (vgl. Aktennotiz vom 19. Januar 2021, Duplikbeilage).
Schliesslich bleibt bezüglich der Partialruptur der Plantarfaszie auf die
Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 und die
Angaben des RAD vom 19. Januar 2021 zu verweisen. Danach handle es sich bei der
Partialruptur der Plantarfaszie primär um einen radiologischen Befund bzw.
einen Zufallsbefund im Rahmen des im Zusammenhang mit der Gicht durchgeführten
DECT des linken Fusses. Dies sei nicht bereits als eine invalidisierende
Diagnose zu werten (Duplikbeilage).
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rentenerhebliche Veränderung
des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Juli 2016 nicht
ausgewiesen ist. Nach dem Vorerwähnten erübrigen sich diesbezügliche weitere
medizinische Abklärungen. Demnach ist weiterhin davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zu 70% arbeitsfähig ist.
4.
4.1.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten
medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70%.
4.2.
Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020
einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 12% errechnet. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen
aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug von
10% gewährt (IV-Akte 287). Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden.
Er macht aufgrund der Tatsache, dass er 14 Jahre eine ganze Rente bezogen und
jahrelang nicht mehr gearbeitet habe, einen leidensbedingten Abzug von 25%
geltend.
4.3.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen
Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln
oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter,
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die
Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug
beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b).
Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu
schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen
(BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.4.
Ein höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Mit der IV-Stelle
ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die langjährige Absenz vom
Arbeitsmarkt kein Kriterium ist, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen
berechtigen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 [9C_353/2019],
E. 3.3). Da weitere Kriterien wie beispielsweise Aufenthaltskategorie oder
Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt sind, erscheint der von der
IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10% als angemessen. Ein höherer Abzug
rechtfertigt sich nicht.
5.
5.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 9. Juli 2020 die Integrationsmassnahmen eingestellt hat.
5.2.
Entzieht oder widersetzt sich eine
versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins
Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine
neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb
das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht
interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorübergehend oder dauernd gekürzt oder
verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.
21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom
11. August 2008 [8C_156/2008, E. 2.2] mit Hinweisen).
5.3.
In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer bei der Durchführung der Integrationsmassnahmen an der
subjektiven Eingliederungsbereitschaft gefehlt hat. Den Akten ist zu entnehmen,
dass er zunächst jeweils aus medizinischen Gründen ein Erstgespräch bzw.
Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hat (IV-Akte 277). Erst als der
Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens darauf
hingewiesen wurde, dass kein medizinischer Grund bestehe, der gegen eine
berufliche Eingliederung spreche (IV-Akte 250), nahm er an einem Vorstellungsgespräch
bei der Institution G____ teil. Anlässlich dieses Gesprächs teilte er jedoch
wiederum mit, es sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, einer Arbeit
nachzugehen. Dies belegte er mit einem Arbeitsunfähigkeitsattest seines
behandelnden Hausarztes (IV-Akte 253). In der Folge veranlasste die IV-Stelle
ein weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren und wies den Beschwerdeführer
wiederum darauf hin, bei den beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Weiter würden
die beruflichen Massnahmen aufgrund unbegründeter Absenzen und erkennbar
fehlender Motivation abgebrochen und die Rentenzahlungen eingestellt werden
(IV-Akte 256). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 bekundete der
Beschwerdeführer sein Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 258). Daraufhin
fand ein individuelles Coaching statt. In diesem Zusammenhang hatte der
Beschwerdeführer die Gelegenheit an einem Arbeitsversuch in einem Restaurant
teilzunehmen. Der Arbeitsversuch wurde jedoch bereits am zweiten Tag aufgrund
der geringen Produktivität des Beschwerdeführers und von
Verhaltensauffälligkeiten abgebrochen (IV-Akten 274 und 277). In Anbetracht
dieses Geschehensablaufs kann nicht von genügender Mitwirkung des
Beschwerdeführers gesprochen werden. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer
überzeugt ist, er könne nicht arbeiten. Dass dabei psychische Gründe eine
gewisse Rolle spielen könnten bzw. eine gewisse psychische Überforderung
vorhanden ist, ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der in den Gutachten der E____
beschriebenen Aggravation bzw. des nicht authentischen Verhaltens können jedoch
motivationale Aspekte nicht von der Hand gewiesen werden. Dies insbesondere
auch mit Blick auf den Arbeitsversuch, welcher aufgrund des auffälligen und
sonderbaren Verhaltens des Beschwerdeführers bereits am zweiten Tag abgebrochen
werden musste (IV-Akten 274, 276 und 277). Gesamthaft betrachtet hat die
IV-Stelle zu Recht aufgrund der mangelnden subjektiven Eingliederungsfähigkeit
des Beschwerdeführers nach zweimaliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens
die Integrationsmassnahmen eingestellt. Nach dem Dargelegten konnte auf ein
weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden.
5.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle -
nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - mit Verfügung vom 21.
Juli 2020 aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die beruflichen
Massnahmen zu Recht abgeschlossen und die Rente eingestellt hat. Der Entscheid
der IV-Stelle ist somit zu schützen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.--
(inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: