Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,

lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.103

Verfügung vom 9. Juli 2020

Gesundheitliche Veränderungen seit letztmaliger umfassender Prüfung des Gesundheitszustandes verneint. Abschluss von Integrationsmassnahmen geschützt.

 


Tatsachen

I.        

Der 1958 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 3. Januar 2006 unter dem Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Daraufhin hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. September 2006 (IV-Akte 21), einen Untersuchungsbericht des regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. März 2007 und vom 16. Dezember 2008 (IV-Akten 29 und 53) sowie ein psychiatrisches Gutachten der D____ vom 26. November 2009 (IV-Akte 69) eingeholt hatte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hatte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2010 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 76% - ab Februar 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 91).

Am 3. August 2011 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, der Gesundheitszustand sei gleich geblieben (IV-Akte 94). In diesem Zusammenhang tätigte die IV-Stelle verschiedene medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und gab eine interdisziplinäre, stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der E____ in Auftrag (vgl. interdisziplinäres Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013, IV-Akte 115). Im Wesentlichen gestützt auf dieses Gutachten kündigte sie mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2013 an, die Invalidenrente werde bei einem Invaliditätsgrad von 17% eingestellt (IV-Akte 118). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 13. Dezember 2013 (IV-Akte 126). In der Folge nahm die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten und führte im November 2014 ein Erstgespräch für eine Berufsberatung bzw. ein Belastbarkeitstraining durch (IV-Akte 151). Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 schloss sie die beruflichen Massnahmen aufgrund der fehlenden subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab (IV-Akte 158). Sodann beauftragte sie die E____ mit der Erstellung eines bidisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016, IV-Akte 182). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 15. Dezember 2016, IV-Akte 185) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. Februar 2017 mit, der Beschwerdeführer habe bei einem Invaliditätsgrad von 12% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (IV-Akte 188). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2017 Einwand (IV-Akte 195). Dazu nahmen die Gutachter der E____ mit Eingabe vom 29. August 2017 Stellung (IV-Akte 202). Nach Rückfrage beim RAD (vgl. RAD-Stellungnahme vom 11. September 2017, IV-Akte 203) erliess die IV-Stelle am 15. September 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an der Renteneinstellung fest (IV-Akte 206). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 24. April 2018 gut und wies die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurück. Dabei stellte es fest, dass der Beschwerdeführer bis zur Durchführung beruflicher Massnahmen weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente habe (IV-Akte 215).

In der Folge führte die IV-Stelle Integrationsmassnahmen durch (IV-Akte 226). Nachdem der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Institution F____ aus gesundheitlichen Gründen absagte, wurde er im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung aufgefordert (IV-Akte 250). Daraufhin fand ein Vorstellungsgespräch bei der Institution G____ statt, anlässlich dessen der Beschwerdeführer mitteilte, es sei nicht möglich einer Arbeit nachzugehen, da er zu 100% arbeitsunfähig sei. Dies belegte der Beschwerdeführer mit einem Arztzeugnis (IV-Akte 254). Die IV-Stelle führte ein weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er aufgrund der medizinischen Aktenlage ausreichend arbeitsfähig sei, um sich beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Er werde aufgefordert, bei allen nachfolgend von ihnen angeordneten beruflichen Massnahmen mitzuwirken (IV-Akte 256). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei gewillt, aus freien Stücken und eigener Motivation bei der Integration im ersten Arbeitsmarkt mitzuwirken (IV-Akte 258). Hiernach sprach ihm die IV-Stelle ein individuelles Coaching zu (IV-Akte 263). Im Rahmen des Coachings wurde ein Arbeitsversuch in einem Restaurant aufgegleist (IV-Akte 274), welcher aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers bereits am zweiten Tag abgebrochen wurde (vgl. Abschlussbericht Berufsberatung vom 18. Februar 2020, IV-Akte 277). Mit Vorbescheid vom 23. April 2020 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12% einstellen. Gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2018 hätte die IV-Stelle Wiedereingliederungsmassnahmen veranlasst. Diese seien immer wieder durch das konterkarierte Verhalten des Beschwerdeführers verzögert bzw. verunmöglicht worden. Die Integrationsmassnahmen seien am 18. Februar 2020 erfolglos abgeschlossen worden (IV-Akte 279). Am 9. Juli 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 287).

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 8. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses mit Advokat B____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. Dezember 2020 und Duplik vom 21. Januar 2021 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 9. Juli 2020 hob die IV-Stelle - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12% - die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers per August 2020 auf. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 und 28. Juli 2016 (IV-Akten 115 und 182). Dabei kommt die IV-Stelle zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verbessert habe und ihm ab Januar 2013 die Ausübung jeglicher Hilfsarbeitertätigkeiten mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% wieder möglich und zumutbar sei. In erwerblicher Hinsicht hat sie einen Einkommensvergleich vorgenommen und wegen des reduzierten Beschäftigungsgrades einen Abzug von 10% gewährt. Weiter hat die IV-Stelle gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 24. April 2018 berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen veranlasst. Diese beruflichen Integrationsmassnahmen seien immer wieder durch das konterkarierte Verhalten des Beschwerdeführers verzögert bzw. verunmöglicht worden. Die Integrationsmassnahmen seien daher am 18. Februar 2020 erfolglos abgeschlossen worden. Aus all diesen Gründen halte die IV-Stelle inhaltlich an der Verfügung vom 15. September 2017, mit welcher die IV-Rente des Beschwerdeführers eingestellt worden sei, fest.

2.2.          Der Beschwerdeführer ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden und macht geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor arbeitsunfähig. Aber auch in somatischer Hinsicht bestünden weiterhin Beschwerden. So habe Dr. med. H____, Rheumatologie FMH, von der I____ vier Diagnosen gestellt, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten. Diese Diagnosen würden den linken Fuss sowie den Rücken betreffen. Schliesslich hätte auch der erfolglose Abschluss der Integrationsmassnahmen gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, eine Hilfsarbeitertätigkeit mit einem Arbeitspensum von mindestens 70% auszuüben. Im Zusammenhang mit den Integrationsmassnahmen könne auch nicht von fehlender Mitwirkung, fehlender Motivation oder Verzögerung von Seiten des Beschwerdeführers die Rede sein. Die an ihn gestellten Anforderungen seien in Bezug auf das Bewerbungsdossier zu hoch gewesen. Er habe jedoch immer klar bestätigt, bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt mitwirken zu wollen. In erwerblicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer sodann der maximale leidensbedingte Abzug von 25% zu gewähren, da er seit 14 Jahren eine Rente beziehe und jahrelang nicht mehr gearbeitet habe (Beschwerde vom 8. September 2020 und Replik vom 15. Dezember 2020).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat mit Urteil vom 24. April 2018 gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juni 2013 (IV-Akte 115), das bidisziplinäre Gutachten der E____ vom 28. Juli 2016 in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie (IV-Akte 182) sowie die Stellungnahme des RAD vom 15. Dezember 2016 (IV-Akte 185) und der E____ vom 29. August 2017 (IV-Akte 202) festgestellt, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit 2010 eingetreten und der Beschwerdeführer nunmehr zu 70% arbeitsfähig sei (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 24. April 2018, E. 4.4 und 4.5).

Strittig und zu prüfen ist im Nachfolgenden, ob sich seither die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und damit einhergehend die Arbeitsunfähigkeit in rentenerheblicher Weise verändert hat.

3.2.          In psychischer Hinsicht ist mit der IV-Stelle festzuhalten, dass aufgrund des Arztberichtes von Dr. J____ vom 11. August 2020 eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Gutachtenserstellung im Juli 2016 nicht ausgewiesen ist. Dr. J____ erwähnt in seinem Bericht vom 11. August 2020, der Beschwerdeführer sei aus chronischen psychiatrischen Gründen weiterhin bei ihm in Behandlung und von jeglicher Arbeitstätigkeit weit entfernt (Beschwerdebeilage 3). Zum Zeitpunkt der letzten Gutachtenserstellung schildert Dr. J____ mit Bericht vom 26. August 2016, es handle sich um ein andauerndes chronisches Zustandsbild ohne wesentliche Besserung (IV-Akte 177, S. 2). Mit der IV-Stelle ist einig zu gehen, dass der Bericht von Dr. J____ vom 11. August 2020 somit keine objektiven Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2016 enthält. Im Gegenteil kann davon ausgegangen werden, dass Dr. J____ weiterhin an seiner divergierenden Auffassung, der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, festhält (IV-Akten 177, 195 und Beschwerdebeilage 3). Mit dieser gegenteiligen Auffassung haben sich die Gutachter der E____ indes auseinandergesetzt. So führen sie aus, der behandelnde Psychiater habe weit überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abgestellt und offensichtliche Inkonsistenzen nicht erfasst (IV-Akte 182, S. 14). Auch zur Kritik von Dr. J____ am letzten Gutachten der E____ nahmen die Experten umfassend Stellung (IV-Akte 202). Wie bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2018 dargelegt wurde, vermögen die Gutachten und Stellungnahmen der E____ zu überzeugen und es kommt ihnen volle Beweiskraft zu (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 24. April 2018, E. 4.4.). Unter diesen Umständen führt der neuste Bericht des behandelnden Psychiaters nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Dass der Beschwerdeführer die Integrationsmassnahmen nicht erfolgreich abschliessen konnte, vermag ebenfalls keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes zu begründen. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Integrationsmassnahmen zu einem gewissen Grad überfordert war; in den Grundzügen fehlte es jedoch an kooperativem Verhalten und der Mitwirkung auf Seiten des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang bleibt schliesslich darauf hinzuweisen, dass alleine aufgrund der Ergebnisse eines Belastbarkeitstrainings nicht auf eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. In der Regel geht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die fachärztliche Einschätzung vor.

3.3.          Auch in somatischer Hinsicht kann eine rentenerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der letzten umfassenden Prüfung im Jahr 2016 nicht nachgewiesen werden. Mit Bericht der I____ vom 6. August 2020 erhebt die Rheumatologin Dr. med. H____ einen akuten Gichtanfall linker Fuss, eine Partialruptur der Plantarfaszie links, eine akute Exazerbation eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms beidseits betont sowie eine ISG-Dysfunktion beidseits links mehr als rechts als Diagnosen, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten (Beschwerdebeilage 4). Wie die IV-Stelle nachvollziehbar in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 darlegt, ist der Bericht der I____ nicht geeignet, eine andauernde erhebliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit gegenüber dem Zeitpunkt des zweiten Gutachtens der E____ mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen. Zu betonen bleibt, dass die Gichtarthropathie des Grosszehengrundgelenkes bereits durch die Gutachter der E____ berücksichtigt wurden. Bezüglich der Gichtanfälle wurde von den Gutachtern bemerkt, dass diese rezidivierend seien, jedoch bei Einnahme des Medikaments Allopurinol rasch abklingen würden (Gutachten, S. 42). Was die Rückenschmerzen angeht, hat der RAD mit Stellungnahme vom 9. August 2019 ausgeführt, der MRT-Befund der Lendenwirbelsäule erkläre die beklagten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht, da diese keinem Dermatom zugeordnet werden könnten und auch keine lumbale Wurzelkompression nachgewiesen werden könne. Am ehesten handle es sich um unspezifische Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche behandelbar bzw. reversibel und daher als nicht invalidisierend einzustufen seien. Insgesamt sei von einem unveränderten Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung bzw. seit dem Gerichtsurteil vom 24. April 2018 auszugehen (IV-Akte 247). Auf diese überzeugende Beurteilung des RAD kann abgestellt werden. In diesem Zusammenhang vermag auch der neuste Bericht der I____ vom 6. August 2020 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nachzuweisen. Denn in dem im Bericht zitierten MRI der Lendenwirbelsäule vom 5. Juni 2020 wird ebenfalls keine Nervenwurzelkompression beschrieben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beurteilung des RAD vom 9. August 2019 weiterhin seine Gültigkeit hat (vgl. Aktennotiz vom 19. Januar 2021, Duplikbeilage). Schliesslich bleibt bezüglich der Partialruptur der Plantarfaszie auf die Ausführungen der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2020 und die Angaben des RAD vom 19. Januar 2021 zu verweisen. Danach handle es sich bei der Partialruptur der Plantarfaszie primär um einen radiologischen Befund bzw. einen Zufallsbefund im Rahmen des im Zusammenhang mit der Gicht durchgeführten DECT des linken Fusses. Dies sei nicht bereits als eine invalidisierende Diagnose zu werten (Duplikbeilage).

3.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass eine rentenerhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Begutachtung im Juli 2016 nicht ausgewiesen ist. Nach dem Vorerwähnten erübrigen sich diesbezügliche weitere medizinische Abklärungen. Demnach ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu 70% arbeitsfähig ist.

4.                

4.1.          Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 70%.

4.2.          Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Einkommensvergleich vorgenommen und dabei einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 12% errechnet. Dabei hat sie dem Beschwerdeführer beim Invalideneinkommen aufgrund des reduzierten Beschäftigungsgrades einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährt (IV-Akte 287). Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden. Er macht aufgrund der Tatsache, dass er 14 Jahre eine ganze Rente bezogen und jahrelang nicht mehr gearbeitet habe, einen leidensbedingten Abzug von 25% geltend.

4.3.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a) und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).  

4.4.          Ein höherer Abzug ist vorliegend nicht angezeigt. Mit der IV-Stelle ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt kein Kriterium ist, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen berechtigen würde (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juli 2019 [9C_353/2019], E. 3.3). Da weitere Kriterien wie beispielsweise Aufenthaltskategorie oder Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht erfüllt sind, erscheint der von der IV-Stelle vorgenommene Abzug von 10% als angemessen. Ein höherer Abzug rechtfertigt sich nicht.

5.                

5.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 9. Juli 2020 die Integrationsmassnahmen eingestellt hat.

5.2.          Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008 [8C_156/2008, E. 2.2] mit Hinweisen).

5.3.          In Erwägung der Aktenlage ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer bei der Durchführung der Integrationsmassnahmen an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft gefehlt hat. Den Akten ist zu entnehmen, dass er zunächst jeweils aus medizinischen Gründen ein Erstgespräch bzw. Vorstellungsgespräch nicht wahrgenommen hat (IV-Akte 277). Erst als der Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens darauf hingewiesen wurde, dass kein medizinischer Grund bestehe, der gegen eine berufliche Eingliederung spreche (IV-Akte 250), nahm er an einem Vorstellungsgespräch bei der Institution G____ teil. Anlässlich dieses Gesprächs teilte er jedoch wiederum mit, es sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, einer Arbeit nachzugehen. Dies belegte er mit einem Arbeitsunfähigkeitsattest seines behandelnden Hausarztes (IV-Akte 253). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren und wies den Beschwerdeführer wiederum darauf hin, bei den beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Weiter würden die beruflichen Massnahmen aufgrund unbegründeter Absenzen und erkennbar fehlender Motivation abgebrochen und die Rentenzahlungen eingestellt werden (IV-Akte 256). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 bekundete der Beschwerdeführer sein Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 258). Daraufhin fand ein individuelles Coaching statt. In diesem Zusammenhang hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit an einem Arbeitsversuch in einem Restaurant teilzunehmen. Der Arbeitsversuch wurde jedoch bereits am zweiten Tag aufgrund der geringen Produktivität des Beschwerdeführers und von Verhaltensauffälligkeiten abgebrochen (IV-Akten 274 und 277). In Anbetracht dieses Geschehensablaufs kann nicht von genügender Mitwirkung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer überzeugt ist, er könne nicht arbeiten. Dass dabei psychische Gründe eine gewisse Rolle spielen könnten bzw. eine gewisse psychische Überforderung vorhanden ist, ist nicht ausgeschlossen. Angesichts der in den Gutachten der E____ beschriebenen Aggravation bzw. des nicht authentischen Verhaltens können jedoch motivationale Aspekte nicht von der Hand gewiesen werden. Dies insbesondere auch mit Blick auf den Arbeitsversuch, welcher aufgrund des auffälligen und sonderbaren Verhaltens des Beschwerdeführers bereits am zweiten Tag abgebrochen werden musste (IV-Akten 274, 276 und 277). Gesamthaft betrachtet hat die IV-Stelle zu Recht aufgrund der mangelnden subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach zweimaliger Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Integrationsmassnahmen eingestellt. Nach dem Dargelegten konnte auf ein weiteres Mahn- und Bedenkzeitverfahren verzichtet werden.

5.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle - nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - mit Verfügung vom 21. Juli 2020 aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen und die Rente eingestellt hat. Der Entscheid der IV-Stelle ist somit zu schützen.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: