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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.105
Verfügung vom 21. Juli 2020
Einstellung der
Arbeitsvermittlung nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren.
Tatsachen
I.
Der 1973 geborene Beschwerdeführer verletzte sich am 18. Juni
2016 anlässlich eines tätlichen Angriffes an Kopf, Hals, Nacken und linkem Bein
(IV-Akte 9, S. 19). In der Folge erbrachte die zuständige Unfallversicherung
die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (IV-Akte 9,
S. 8). Mit Verfügung vom 16. September 2016 verneinte sie mangels Adäquanz der
psychischen Beschwerden einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen der
obligatorischen Unfallversicherung (IV-Akte 9, S. 3).
Am 3. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug
von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle
nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie die
Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 9). Zudem
beauftragte sie das C____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens
in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und
Psychiatrie (IV-Akte 66). Im Wesentlichen gestützt auf das C____-Gutachten vom
25. Januar 2019 (IV-Akte 75) sprach die IV-Stelle – nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 82 und 85) – dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 19. Dezember 2019 von Juni 2017 bis April 2018 eine ganze Rente zu. Danach
bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte
111).
Am 17. Juli, 2. August und 8. August 2019 beantragte der
Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 99, 102 und 103). Nach Einholung
einer Beurteilung des Rechtsdiensts der IV-Stelle (IV-Akte 105) leitet die
IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ein
(IV-Akte 115). Nachdem aufgrund des unkooperativen Verhaltens des
Beschwerdeführers das Arbeitstraining nicht gestartet werden konnte (IV-Akten
119, 120 und 121), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Rahmen eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung auf (Schreiben vom 28. April
2020, IV-Akte 123). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30. April
und 6. Mai 2020 Stellung und bekundete sein weiteres Interesse an
Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 124 und 125). In der Folge führte D____ am
13. Mai 2020 ein Vorstellungsgespräch durch, anlässlich dessen der
Beschwerdeführer mitteilte, dass er kein Interesse an einem Arbeitstraining
habe, welches nicht bezahlt werde (IV-Akte 126). Mit Vorbescheid vom 22. Mai
2020 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die Arbeitsvermittlung einstellen
(IV-Akte 128). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 18.
Juni 2020 (IV-Akte 131). Nach Rückfrage bei der Fachperson Eingliederung
(IV-Akte 135) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2020 eine im Wesentlichen dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid
fest (IV-Akte 136).
II.
Mit Beschwerde vom 5. Juni 2017 [recte: 5. Juni 2020] (Postaufgabe:
14. September 2020) wird in Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2020
beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Der Fall sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit der Anweisung, sämtliche in
Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat B____
als dessen Vertreter ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 19. Oktober
2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 18.
Januar 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die IV-Stelle die
Arbeitsvermittlung eingestellt. Zur Begründung führt sie an, die IV-Stelle habe
den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 28. April 2020 auf die
Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht
hingewiesen. Trotz schriftlicher Mahnung habe der Beschwerdeführer nicht aktiv
an den Eingliederungsmassnahmen mitgewirkt und sich nicht kooperativ gezeigt.
Die durch die Invalidenversicherung angebotenen Eingliederungsmassnahmen hätten
aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Wortwahl
nicht umgesetzt werden können, weshalb die Eingliederungsmassnahme eingestellt
werde (vgl. IV-Akte 136).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Eingliederungsmassnahmen von Anfang an unter einem ungünstigen Stern gestanden
seien. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers hätte seit seinem Ausscheiden
aus dem Arbeitsmarkt stark gelitten. Dazu sei coronabedingt die psychiatrische
Behandlung ausgesetzt worden. Unter diesen Umständen sei es zu Missverständnissen
gekommen. Als ihm im Gespräch mit D____ mitgeteilt worden sei, dass er während
des Arbeitstrainings keinen Lohn erhalte, habe er aufbrausend reagiert, da er
angenommen habe, er werde auch nicht weiter durch die Sozialhilfe unterstützt.
Der Beschwerdeführer habe – in seiner Wahrnehmung – berechtigte Existenzängste
gehabt. In dieser Situation habe seine psychische Erkrankung ihn daran
gehindert, adäquat zu reagieren. Der Beschwerdeführer sei aber äusserst
motiviert, Eingliederungsmassnahmen anzugehen. In diesem Zusammenhang sei den
psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner
Frustrationsintoleranz, Rechnung zu tragen. Denn die IV-Stelle habe – trotz der
von ihr anerkannten psychischen Erkrankung - ohne weitere Rückfrage bzw.
Gewährung des rechtlichen Gehörs – alle Eingliederungsversuche gestoppt. Die
Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen sei aus diesen Gründen aufzuheben (Beschwerde
vom 5. Juni 2020 und Replik vom 4. Dezember 2020).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 21. Juli 2020 die Eingliederungsmassnahmen in Form der Arbeitsvermittlung
eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität
(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende
Invalidität liegt dabei vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend
wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts ist unerheblich (Art. 1novies
IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG
u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung,
Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b).
Nach Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte,
welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der
Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Zur Begründung des Anspruchs auf
Arbeitsvermittlung bedarf es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung
gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist,
als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die
leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung
Probleme bei der Stellensuche verursacht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
vom 5. Juni 2015 [9C_142/2015] E. 4.3.).
3.2.
Der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf
Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG - setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des
Versicherten voraus. Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet
die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs-
und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur
Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern.
Entzieht oder
widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder
Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie
nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die
Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen -
vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher
schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art.
21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom
11. August 2008 [8C_156/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 75). Darin gelangen
die Gutachter zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei,
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen
auszuüben. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sollen dagegen vermieden werden.
Darüber hinaus ergäben sich somatisch keine weiteren Einschränkungen.
Psychiatrisch bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit flexibel und
umstellungsfähig zu sein. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelschwer
beeinträchtigt, ebenso die Gruppenfähigkeit. Die Mobilität und
Verkehrsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Gesamtarbeitsfähigkeit
resultiere aus den vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsstörungen. Die
posttraumatische Belastungsstörung und die somatoforme Schmerzstörung bedingten
eine Einschränkung der Präsenzzeit auf 6 Stunden, d.h. eine um 30% verminderte
Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus bestehe keine weitere Leistungseinschränkung
(IV-Akte 75, S. 7-8).
4.2.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 17. Juli, 2. August und 8. August 2019 die IV-Stelle um
Eingliederungsmassnahmen ersuchte (IV-Akten 99, 102 und 103). Am 29. Januar
2020 fand bei der IV-Stelle ein Erstgespräch bezüglich einer Arbeitsvermittlung
statt. Darin wurde festgehalten, dass im Rahmen einer Vorbereitungsmassnahme
zur Arbeitsvermittlung ein Einsatz im Service/Buffet bzw. im Betriebsunterhalt
in Frage käme (IV-Akte 115, S. 3). Am 11. Februar 2020 fand ein Erstgespräch in
der Institution D____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er nicht gratis arbeiten wolle, sondern eine
Lohnarbeit wolle. Er wolle auch nicht in der Küche arbeiten. Eine Tätigkeit in
der Reinigung könne er sich vorstellen (IV-Akte 119). In der Folge wurde zur
Organisation eines entsprechenden Einsatzes am 19. Februar 2019 telefonisch
Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei während
dieses Telefonats aufgrund von Terminkollisionen verärgert und wütend gewesen
und habe sich unkooperativ verhalten (vgl. E-Mail vom 21. Februar 2020, IV-Akte
121). Mit Schreiben vom 28. April 2020 forderte die IV-Stelle den
Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung
auf. Darin kündigte sie dem Beschwerdeführer an, dass Rückmeldungen von D____
vom 20. Februar 2020 ergeben hätten, dass eine Zusage zur Unterstützung
aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Wortwahl
ausstehend sei. Die aktive Mitwirkung und Kooperation zur Bemühung an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sei sehr mangelhaft. Der Beschwerdeführer
könne dazu bis zum 11. Mai 2020 Stellung nehmen (IV-Akte 123). Mit Schreiben
vom 30. April und 6. Mai 2020 bekundete der Beschwerdeführer, vertreten durch
seinen Anwalt, weiterhin sein Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte
124). Daraufhin erfolgte am 13. Mai 2020 ein Vorstellungsgespräch bei D____.
Anlässlich dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführer am Anfang sehr laut und
wütend gewesen und habe sich darüber beklagt, wie er behandelt worden sei. Er
habe immer wieder betont, dass er auf keinen Fall gratis arbeiten wolle. Die
Mitarbeiterin von D____ ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zum
Schluss gekommen, dass es ohne die Bereitschaft des Beschwerdeführers nicht
möglich sei, ihn zu einem Arbeitstraining aufzubieten (vgl. E-Mail vom 14. Mai
2020, IV-Akte 126). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle die
Einstellung der Arbeitsvermittlung an, da die aktive Mitwirkung und Kooperation
zur Bemühung an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sehr
mangelhaft sei (IV-Akte 128). Dazu liess sich der Beschwerdeführer, vertreten
durch seinen Anwalt, mit Einwand vom 18. Juni 2020 vernehmen (IV-Akte 131).
Darin wies er darauf hin, dass sich wohl ein Missverständnis ergeben habe. Dies
sei auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als auch auf dessen
psychische Störung mit erhöhtem Erregungspotenzial zurückzuführen. Der
Beschwerdeführer beantrage, dass ein weiterer Versuch für die Eingliederung in
Angriff genommen werde (IV-Akte 131). Nach Rückfrage bei der Fachperson
Eingliederung (IV-Akte 135) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2020 eine im
Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem
abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 136).
4.3.
Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die IV-Stelle zu Recht die
Arbeitsvermittlung eingestellt. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt war, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
So zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Gespräche
jeweils nicht kooperativ und wütend (IV-Akten 121 und 126). Zudem teilte er
anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 13. Mai 2020 mit, er werde sich selbst
eine Stelle suchen (IV-Akte 126). Es mag sein, dass es aufgrund von
mangelhaften Sprachkenntnissen und der fehlenden psychiatrischen Unterstützung
zu Missverständnissen – auch bezüglich des Lohns – kam. Dies führt jedoch nicht
zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der Beschwerdeführer hatte im
Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Gelegenheit, sich mit den Folgen
seines Verhaltens auseinanderzusetzen. Er wurde in diesem Schreiben explizit
darauf hingewiesen, dass er sich unkoopertiv verhalten habe und eine aktive Mitwirkung
seinerseits verlangt werde. Auch wurde er in diesem Zusammenhang durch seinen
Rechtsvertreter bezüglich eines allfälligen Missverständnisses hinsichtlich des
Lohnes aufgeklärt. Dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. April 2020 ist zu
entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer erläutert habe, die Sozialhilfe und
allenfalls die IV-Stelle werde seinen «Lohn bezahle». Unter diesen Umständen
erscheinen die «Existenzängste» des Beschwerdeführers als unbegründet. Nach
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist die IV-Stelle daher zu
Recht davon ausgegangen, es mangle dem Beschwerdeführer an der subjektiven
Eingliederungsbereitschaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer infolge
seiner psychischen Erkrankung unter einer verminderten Frustrationsintoleranz
leidet, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die
Institution D____ ist auf die Arbeitsintegration von Sozialhilfeempfängern, IV-Bezügern
sowie Arbeitslosen spezialisiert. Folglich ist davon auszugehen, dass diese
Institution der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers berücksichtigen
konnte und keine unzumutbaren Massnahmen verlangt hat.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass dem rechtlichen Gehör
des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen wurde. Einerseits hatte der
Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Gelegenheit,
sich zu einer Einstellung der Arbeitsvermittlung zu äussern (IV-Akte 135).
Andererseits konnte er im Vorbescheidverfahren seine Einwände gegen die
angekündigte Einstellung der Arbeitsvermittlung vorbringen (IV-Akte 135).
4.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle -
nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - mit Verfügung vom 21. Juli
2020 aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die beruflichen Massnahmen
zu Recht abgeschlossen hat. Der Entscheid der IV-Stelle ist
somit zu schützen. Anzufügen bleibt, dass die IV-Stelle in der
Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer – die aktive
Mitwirkung und Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – eine erneute Anmeldung
bei der IV-Stelle zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen nahelegt. Darauf ist
sie zu behaften.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter,
Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das
Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive
Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass,
Advokat B____, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: