Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____,

[...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.105

Verfügung vom 21. Juli 2020

Einstellung der Arbeitsvermittlung nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren.

 


Tatsachen

I.        

Der 1973 geborene Beschwerdeführer verletzte sich am 18. Juni 2016 anlässlich eines tätlichen Angriffes an Kopf, Hals, Nacken und linkem Bein (IV-Akte 9, S. 19). In der Folge erbrachte die zuständige Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (IV-Akte 9, S. 8). Mit Verfügung vom 16. September 2016 verneinte sie mangels Adäquanz der psychischen Beschwerden einen weiteren Anspruch auf Versicherungsleistungen der obligatorischen Unfallversicherung (IV-Akte 9, S. 3).

Am 3. November 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die IV-Stelle nahm daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie die Akten der Unfallversicherung zum Verfahren beizog (IV-Akten 9). Zudem beauftragte sie das C____ mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens in den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie (IV-Akte 66). Im Wesentlichen gestützt auf das C____-Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 75) sprach die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 82 und 85) – dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 von Juni 2017 bis April 2018 eine ganze Rente zu. Danach bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr (IV-Akte 111).

Am 17. Juli, 2. August und 8. August 2019 beantragte der Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 99, 102 und 103). Nach Einholung einer Beurteilung des Rechtsdiensts der IV-Stelle (IV-Akte 105) leitet die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen in Form einer Arbeitsvermittlung ein (IV-Akte 115). Nachdem aufgrund des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers das Arbeitstraining nicht gestartet werden konnte (IV-Akten 119, 120 und 121), forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung auf (Schreiben vom 28. April 2020, IV-Akte 123). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 30. April und 6. Mai 2020 Stellung und bekundete sein weiteres Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akten 124 und 125). In der Folge führte D____ am 13. Mai 2020 ein Vorstellungsgespräch durch, anlässlich dessen der Beschwerdeführer mitteilte, dass er kein Interesse an einem Arbeitstraining habe, welches nicht bezahlt werde (IV-Akte 126). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle an, sie werde die Arbeitsvermittlung einstellen (IV-Akte 128). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 18. Juni 2020 (IV-Akte 131). Nach Rückfrage bei der Fachperson Eingliederung (IV-Akte 135) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2020 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 136).

II.       

Mit Beschwerde vom 5. Juni 2017 [recte: 5. Juni 2020] (Postaufgabe: 14. September 2020) wird in Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2020 beantragt, dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Der Fall sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, mit der Anweisung, sämtliche in Frage kommenden beruflichen Massnahmen zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit Advokat B____ als dessen Vertreter ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 4. Dezember 2020 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts am 18. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung eingestellt. Zur Begründung führt sie an, die IV-Stelle habe den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 28. April 2020 auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen. Trotz schriftlicher Mahnung habe der Beschwerdeführer nicht aktiv an den Eingliederungsmassnahmen mitgewirkt und sich nicht kooperativ gezeigt. Die durch die Invalidenversicherung angebotenen Eingliederungsmassnahmen hätten aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Wortwahl nicht umgesetzt werden können, weshalb die Eingliederungsmassnahme eingestellt werde (vgl. IV-Akte 136).

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Eingliederungsmassnahmen von Anfang an unter einem ungünstigen Stern gestanden seien. Die Sprachkompetenz des Beschwerdeführers hätte seit seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt stark gelitten. Dazu sei coronabedingt die psychiatrische Behandlung ausgesetzt worden. Unter diesen Umständen sei es zu Missverständnissen gekommen. Als ihm im Gespräch mit D____ mitgeteilt worden sei, dass er während des Arbeitstrainings keinen Lohn erhalte, habe er aufbrausend reagiert, da er angenommen habe, er werde auch nicht weiter durch die Sozialhilfe unterstützt. Der Beschwerdeführer habe – in seiner Wahrnehmung – berechtigte Existenzängste gehabt. In dieser Situation habe seine psychische Erkrankung ihn daran gehindert, adäquat zu reagieren. Der Beschwerdeführer sei aber äusserst motiviert, Eingliederungsmassnahmen anzugehen. In diesem Zusammenhang sei den psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Frustrationsintoleranz, Rechnung zu tragen. Denn die IV-Stelle habe – trotz der von ihr anerkannten psychischen Erkrankung - ohne weitere Rückfrage bzw. Gewährung des rechtlichen Gehörs – alle Eingliederungsversuche gestoppt. Die Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen sei aus diesen Gründen aufzuheben (Beschwerde vom 5. Juni 2020 und Replik vom 4. Dezember 2020).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 21. Juli 2020 die Eingliederungsmassnahmen in Form der Arbeitsvermittlung eingestellt hat.

 

3.                

3.1.          Gemäss Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eine drohende Invalidität liegt dabei vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist; der Zeitpunkt des Eintritts ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe; lit. b).

Nach Art. 18 IVG haben arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes. Zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf es zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2015 [9C_142/2015] E. 4.3.).  

3.2.          Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG - und somit auch derjenige auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG - setzt insbesondere die subjektive Eingliederungsbereitschaft des Versicherten voraus. Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet die anspruchsberechtigten Personen zusätzlich, unter Hinweis auf die Kürzungs- und Verweigerungsmöglichkeiten gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG, die Durchführung aller Massnahmen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben getroffen werden, zu erleichtern. 

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008 [8C_156/2008, E. 2.2 mit Hinweisen).

 

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 75). Darin gelangen die Gutachter zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen auszuüben. Tätigkeiten in und über Kopfhöhe sollen dagegen vermieden werden. Darüber hinaus ergäben sich somatisch keine weiteren Einschränkungen. Psychiatrisch bestehe eine leichte Beeinträchtigung der Fähigkeit flexibel und umstellungsfähig zu sein. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei mittelschwer beeinträchtigt, ebenso die Gruppenfähigkeit. Die Mobilität und Verkehrsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Gesamtarbeitsfähigkeit resultiere aus den vorliegenden psychiatrischen Gesundheitsstörungen. Die posttraumatische Belastungsstörung und die somatoforme Schmerzstörung bedingten eine Einschränkung der Präsenzzeit auf 6 Stunden, d.h. eine um 30% verminderte Arbeitsfähigkeit. Darüber hinaus bestehe keine weitere Leistungseinschränkung (IV-Akte 75, S. 7-8).

4.2.          Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli, 2. August und 8. August 2019 die IV-Stelle um Eingliederungsmassnahmen ersuchte (IV-Akten 99, 102 und 103). Am 29. Januar 2020 fand bei der IV-Stelle ein Erstgespräch bezüglich einer Arbeitsvermittlung statt. Darin wurde festgehalten, dass im Rahmen einer Vorbereitungsmassnahme zur Arbeitsvermittlung ein Einsatz im Service/Buffet bzw. im Betriebsunterhalt in Frage käme (IV-Akte 115, S. 3). Am 11. Februar 2020 fand ein Erstgespräch in der Institution D____ statt. Anlässlich dieses Gesprächs teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht gratis arbeiten wolle, sondern eine Lohnarbeit wolle. Er wolle auch nicht in der Küche arbeiten. Eine Tätigkeit in der Reinigung könne er sich vorstellen (IV-Akte 119). In der Folge wurde zur Organisation eines entsprechenden Einsatzes am 19. Februar 2019 telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei während dieses Telefonats aufgrund von Terminkollisionen verärgert und wütend gewesen und habe sich unkooperativ verhalten (vgl. E-Mail vom 21. Februar 2020, IV-Akte 121). Mit Schreiben vom 28. April 2020 forderte die IV-Stelle den Beschwerdeführer im Rahmen eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung auf. Darin kündigte sie dem Beschwerdeführer an, dass Rückmeldungen von D____ vom 20. Februar 2020 ergeben hätten, dass eine Zusage zur Unterstützung aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Wortwahl ausstehend sei. Die aktive Mitwirkung und Kooperation zur Bemühung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sei sehr mangelhaft. Der Beschwerdeführer könne dazu bis zum 11. Mai 2020 Stellung nehmen (IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 30. April und 6. Mai 2020 bekundete der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, weiterhin sein Interesse an Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 124). Daraufhin erfolgte am 13. Mai 2020 ein Vorstellungsgespräch bei D____. Anlässlich dieses Gesprächs sei der Beschwerdeführer am Anfang sehr laut und wütend gewesen und habe sich darüber beklagt, wie er behandelt worden sei. Er habe immer wieder betont, dass er auf keinen Fall gratis arbeiten wolle. Die Mitarbeiterin von D____ ist aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen, dass es ohne die Bereitschaft des Beschwerdeführers nicht möglich sei, ihn zu einem Arbeitstraining aufzubieten (vgl. E-Mail vom 14. Mai 2020, IV-Akte 126). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2020 kündigte die IV-Stelle die Einstellung der Arbeitsvermittlung an, da die aktive Mitwirkung und Kooperation zur Bemühung an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen sehr mangelhaft sei (IV-Akte 128). Dazu liess sich der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, mit Einwand vom 18. Juni 2020 vernehmen (IV-Akte 131). Darin wies er darauf hin, dass sich wohl ein Missverständnis ergeben habe. Dies sei auf die mangelnden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers als auch auf dessen psychische Störung mit erhöhtem Erregungspotenzial zurückzuführen. Der Beschwerdeführer beantrage, dass ein weiterer Versuch für die Eingliederung in Angriff genommen werde (IV-Akte 131). Nach Rückfrage bei der Fachperson Eingliederung (IV-Akte 135) erliess die IV-Stelle am 21. Juli 2020 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 136).

4.3.          Mit Blick auf diesen Geschehensablauf hat die IV-Stelle zu Recht die Arbeitsvermittlung eingestellt. Aus dem Dargelegten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. So zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Gespräche jeweils nicht kooperativ und wütend (IV-Akten 121 und 126). Zudem teilte er anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 13. Mai 2020 mit, er werde sich selbst eine Stelle suchen (IV-Akte 126). Es mag sein, dass es aufgrund von mangelhaften Sprachkenntnissen und der fehlenden psychiatrischen Unterstützung zu Missverständnissen – auch bezüglich des Lohns – kam. Dies führt jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Gelegenheit, sich mit den Folgen seines Verhaltens auseinanderzusetzen. Er wurde in diesem Schreiben explizit darauf hingewiesen, dass er sich unkoopertiv verhalten habe und eine aktive Mitwirkung seinerseits verlangt werde. Auch wurde er in diesem Zusammenhang durch seinen Rechtsvertreter bezüglich eines allfälligen Missverständnisses hinsichtlich des Lohnes aufgeklärt. Dem Schreiben des Rechtsvertreters vom 30. April 2020 ist zu entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer erläutert habe, die Sozialhilfe und allenfalls die IV-Stelle werde seinen «Lohn bezahle». Unter diesen Umständen erscheinen die «Existenzängste» des Beschwerdeführers als unbegründet. Nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist die IV-Stelle daher zu Recht davon ausgegangen, es mangle dem Beschwerdeführer an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer infolge seiner psychischen Erkrankung unter einer verminderten Frustrationsintoleranz leidet, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Institution D____ ist auf die Arbeitsintegration von Sozialhilfeempfängern, IV-Bezügern sowie Arbeitslosen spezialisiert. Folglich ist davon auszugehen, dass diese Institution der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers berücksichtigen konnte und keine unzumutbaren Massnahmen verlangt hat.

Abschliessend bleibt festzuhalten, dass dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen wurde. Einerseits hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens die Gelegenheit, sich zu einer Einstellung der Arbeitsvermittlung zu äussern (IV-Akte 135). Andererseits konnte er im Vorbescheidverfahren seine Einwände gegen die angekündigte Einstellung der Arbeitsvermittlung vorbringen (IV-Akte 135).

4.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle - nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens - mit Verfügung vom 21. Juli 2020 aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht die beruflichen Massnahmen zu Recht abgeschlossen hat. Der Entscheid der IV-Stelle ist somit zu schützen. Anzufügen bleibt, dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer – die aktive Mitwirkung und Kooperation des Beschwerdeführers vorausgesetzt – eine erneute Anmeldung bei der IV-Stelle zur Prüfung von Eingliederungsmassnahmen nahelegt. Darauf ist sie zu behaften.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.  

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter, Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3‘000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Advokat B____, [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

  

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: