Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.106

Verfügung vom 13. Juli 2020

Rückwirkende Rentenreduktion nicht zu beanstanden

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2000 als Teamleiterin der Wäscherei bei der C____ angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende der C____ vom 6. August 2014, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Daneben war sie seit dem 1. Mai 2005 als Hauswartin tätig (Fragebogen für Arbeitgebende von D____ vom 22. August 2014, IV-Akte 10). Am 28. Januar 2014 stürzte die Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich dabei einen Meniskusriss am rechten Knie zu (Schadenmeldung UVG vom 5. Februar 2014, IV-Akte 4.43), der operiert wurde (Operationsbericht vom 12. Februar 2014, IV-Akte 69, S. 45 ff.). Dies führte zu einer mehrere Monate dauernden Krankschreibung (vgl. z.B. Unfallscheine UVG, IV-Akten 28.2 und 23, S. 15). Die E____ erbrachte als Unfallversicherung die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom 24. Februar 2014, IV-Akte 4.31). Am 21. Juli 2014 meldete die Beschwerdeführerin sich unter Hinweis auf einen Meniskusriss zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 2).

b)           In einem Schreiben vom 26. Januar 2015 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin auf den 30. April 2015 (IV-Akte 26.22). Die E____ verneinte mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (IV-Akte 32).

c)            In einem Vorbescheid vom 26. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. Januar 2015 eine befristete ganze Invalidenrente zuspreche. Ab dem 1. Oktober 2015 habe sie keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 42).

d)           Am 13. August 2016 erlitt die Beschwerdeführerin einen Stolpersturz mit konsekutiver undislozierter Radiusköpfchenmeisselfraktur (Bericht von Dr. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM vom 24. August 2016, IV-Akte 46, S. 8).

e)           Mit Schreiben vom 9. September 2016 liess die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Einwand erheben (IV-Akte 46). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin weitere Abklärungen ein.

f)             Am 12. Januar 2017 erfolgte eine Arthroskopie des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Operationsbericht der G____ Klinik [...] vom 12. Januar 2017, IV-Akte 62.6).

g)           Mit Verfügung vom 13. September 2017 sprach die E____ der Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2016 eine Rente für eine Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu (IV-Akte 74.19). In einer weiteren Verfügung vom 4 Januar 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie habe die Integritätseinbusse neu überprüft. Diese betrage 20 % und sei ihr bereits ausbezahlt worden. Der am 13. September 2017 verfügte Invaliditätsgrad ab dem 1. März 2016 bleibe – vorbehaltlich des Einspracheentscheids – unverändert (IV-Akte 77.8). Im Einspracheentscheid vom 19. April 2018 bestätigte die E____ ihre Verfügung vom 13. September 2017 (IV-Akte 78). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2018.16 vom 7. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat (IV-Akte 91.6).

h)           Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten. Die Gutachter Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. I____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, kamen im Wesentlichen zum Schluss, ihre angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 28. Januar 2014 nicht mehr möglich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit mit entsprechenden Auflagen, sei ihr hingegen seit dem Unfall ganztags, mit einer Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2020, IV-Akte 106, S. 31). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl, grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen, kritisierte den gutachterlich festgestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit und empfahl, erst ab dem Gutachtenszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen (RAD-Bericht vom 5. März 2020, IV-Akte 108, S. 4).

i)             Mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-Akte 109) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Mai 2020 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 Einwand erheben (IV-Akte 114). Mit Verfügungen vom 13. Juli 2020 und vom 5. August 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akten 123 und 124).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, es sei in teilweiser Abänderung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2020 und vom 7. August 2020 der Beschwerdeführerin zusätzlich zur verfügten ganzen Rente bis Ende April 2020, ab dem 1. Mai 2020 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, ab Februar 2016 entfalle der Rentenanspruch. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c)            In der Replik vom 1. Februar 2021 und der Duplik vom 18. Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reicht zugleich ihre Honorarnote ein.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in psychiatrischer Hinsicht bestehe – entgegen den Ausführungen des psychiatrischen Gutachters – eine mehr als 20%ige Arbeitsunfähigkeit, sodass schon daher ein höherer Invaliditätsgrad resultiere. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen falsch festgesetzt.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt eine reformatio in peius. Sie macht geltend, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 infolge einer vollen Arbeitsfähigkeit betreffend die Unfallrestfolgen am rechten Knie entfalle.

2.3.          Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Februar 2016. Der Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2015 bis und mit 31. Januar 2016 ist nicht umstritten.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen bzw. wird die rückwirkend zugesprochene Rente abgestuft, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“.

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Während dabei die Stellung der Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 1.).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          In ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2020 (IV-Akte 106, S. 27 ff.) stellten Dr. H____ und Dr. I____ folgende Diagnosen (IV-Akte 106, S. 29 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronisches Schmerzsyndrom Knie rechts bei beginnender medialer Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose (ICD-10 M17.1/17.3)

·         St. n. Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial, Knorpelglättung medial sowie Plica-Resektion am 12. Februar 2014 bei Innenmeniscus-Hinterhornriss, femoraler osteochondraler Läsion sowie posterolateralem Bone bruise nach Kniedistorsion am 28. Januar 2014

·         St. n. arthroskopischer Teilmeniskektomie medial, Knorpelglättung medial und Mikrofrakturierung medialer Femurkondylus am 12. Januar 2017

·         Chronifizierungsproblematik mit Schmerzstörung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung.

2.   Dysthyme Störung möglich (ICD-10 F34.1)

DD: Rezidivierende Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)

3.   Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Restbeschwerden mit Epicondylopathia humero-radialis und humero-ulnaris rechts bei St. n. undislozierter Radiusköpfchen-Meissel-Fraktur rechts nach Stolpersturz am 13. August 2016, konservativ behandelt

2.   Restbeschwerden Handgelenk rechts mit St. n. möglichem Kontusionstrauma mit residuellem Knochenmarksödem Os lunatum sowie möglicher Läsion Ligamentum ulnotriquetrale gemäss MRI Handgelenk rechts vom 18. Oktober 2016

3.   Schulterschmerzen links bei Tendinopathia calcarea Supraspinatussehne links ohne Hinweis auf Rotatorenmanschettenruptur (Sonographie Schultergraphie links vom 5. Februar 2018)

4.   Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

·         Exazerbation im Rahmen chronischer Knieproblematik rechts

·         Beginnende Chondrosen LWK2/3 und LWK4/5, keine Foraminalstenosen oder Discushernien (MRI LWS vom 27. Juni 2013)

·         Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung

5.   St. n. Hallux valgus-Operation Fuss rechts 2018

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erklärten, die Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Zustandes als vermindert belastbar einzustufen. Sie sollte zurzeit keine Verantwortung übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten, nicht mit wechselnder Zeiteinteilung und auch keine körperlich belastenden Tätigkeiten durchführen. Die letzte Tätigkeit sei daher ungeeignet. Es bestehe die Gefahr einer Vertiefung der affektiven Symptomatik und Zunahme der Schmerzproblematik. Es lägen keine psychiatrischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, weswegen das Untersuchungsdatum vom 11. November 2019 als Beginn der Einschränkung angenommen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 28. Januar 2014 nicht mehr möglich.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führten die Gutachter aus, eine Arbeit ohne Übernahme von Verantwortung, mit klarer und regelmässiger Zeiteinteilung und klaren Arbeitsvorgaben in körperlichen leichtem bis mittelschwerem Ausmass könne die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ohne zusätzliche Leistungseinschränkung vollumfänglich durchführen. Eine leidensadaptierte Tätigkeit mit entsprechenden Auflagen, wie im rheumatologischen Gutachten aufgeführt, sei der Beschwerdeführerin ganztags, mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich, dies spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen rheumatologischen Begutachtung, auch wenn wahrscheinlich zuvor bereits eine höhere potentielle Arbeitsfähigkeit bestanden haben dürfte bzw. sie nahmen an, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfallereignis vom 28. Januar 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 106, S. 31).

4.2.          Was zunächst das rheumatologische Gutachten von Dr. I____ vom 15. Februar 2020 (IV-Akte 106) betrifft, so ist dieses für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine konkreten Gründe vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Allerdings macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, dass die Gutachter für den Zeitraum vor ihrer Begutachtung keine Erwerbsunfähigkeit angenommen hätten. Sie führt namentlich aus, es seien weder anhand der echtzeitlichen Akten noch der gutachterlichen Ausführungen objektivierbare Befunde vorhanden, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten bis Februar 2020 rechtfertigen könnten. Die [...]ärzte der E____ seien spätestens ab Januar 2016 von einem Endzustand bei voller Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ausgegangen. Aufgrund der geringen objektivierbaren Einschränkungen am Bewegungsapparat bis zum Zeitpunkt der Begutachtung könne nicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und damit einer vollen Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung im Februar 2020 ausgegangen werden.

4.3.          Was die von der Beschwerdegegnerin erwähnte [...]ärztliche Beurteilung betrifft, so hielt der zuständige [...]arzt in seiner Beurteilung vom 21. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der Unfallrestfolgen am rechten Knie körperlich leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin in einer Wäscherei sei nicht mehr zumutbar (IV-Akte 31.6, S. 6). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte in seinem Urteil UV.2018.16 vom 7. Januar 2019 (IV-Akte 91.6) die Einstellung von Taggeld und Heilkosten durch die E____ Ende Februar 2016. Es hielt dazu fest, dass auch die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit "im genannten Zeitpunkt" nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich ist auch im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der im erwähnten Urteil zu beurteilen war. So hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die Ausrichtung einer ganzen Rente bis Ende Januar 2016 anerkannt. Der darauffolgende Zeitraum ab Februar 2016 war nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens, welches im Urteil vom 7. Januar 2019 mündete. So wurde im damaligen Urteil namentlich festgehalten, dass die Frage, ob die zwischenzeitlich im September 2017 beginnende Gonarthrose unfallversicherungsrechtliche Auswirkungen hat, nicht Gegenstand des Verfahrens war (E. 4.5. des Urteils). Dies bedeutet, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit nach dem Fallabschluss durch die Unfallversicherung per Ende Februar 2016 noch nicht gerichtlich beurteilt wurde und insofern auch nicht ohne Weiteres im vorliegenden IV-Verfahren auf die Beurteilung der [...]ärzte der E____ abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass für die Unfallversicherung allein die gesundheitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Unfall (vorliegend jenem vom 28. Januar 2014) relevant sind. Dies gilt nicht für die Invalidenversicherung, welche alle (potentiell invalidisierenden) gesundheitlichen Einschränkungen berücksichtigen muss.

4.4.          Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere, dass es nach Januar 2016 wiederholt zu Arbeitsunfähigkeiten von 100 % kam. Dies wurde auch so vom RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 4. November 2020 (IV-Akte 116) festgehalten. So schloss er aufgrund der echtzeitlichen medizinischen Dokumentation auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. August 2016 bis zum 13. November 2016 infolge der Radiusköpfchenfraktur, welche sich die Beschwerdeführerin bei einem Stolpersturz zuzog (vgl. Tatsachen I.d). Im Weiteren ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Datum ihrer Gelenkspiegelung am rechten Knie am 12. Januar 2017 (vgl. Operationsbericht der G____ Klinik [...] vom 12. Januar 2017, IV-Akte 62.6) bis zum 4. April 2017 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von August 2016 bis Februar 2017 verneinte er hingegen.

Was zunächst die 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge des Stolpersturzes am 13. August 2016 betrifft, so bestätige Dr. J____ die Einschätzung des Gutachters Dr. I____ (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 15. Februar 2020, IV-Akte 106, S. 25). In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit infolge der erneuten Knieoperation im Januar 2017 terminierte der RAD-Arzt die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt einer Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. K____, G____ Klinik [...], vom 5. April 2017 (IV-Akte 64.9). Weshalb Dr. J____ darauf schliesst, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen, begründet er nicht in nachvollziehbarer Weise. Auch ergibt sich aus dem entsprechenden Bericht von Dr. K____ nichts, was eindeutig zu diesem Schluss führen würde. Demgegenüber weist der entsprechende Unfallschein bis im September 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Erst am 26. September 2017 erklärte der [...]arzt der E____, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren (IV-Akte 74.10). Der zuständige [...]arzt erklärte dazu in seinem Bericht vom 26. September 2017, die am 21. Januar 2016 formulierte Zumutbarkeit (vgl. E. 4.3.) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin (IV-Akte 74.14, S. 9).

4.5.          Der rheumatologische Gutachter Dr. I____ erwähnte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl die [...]ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Februar 2016 als auch die Radiusköpfchenfraktur im August 2016 explizit (IV-Akte 106, S. 25). Auch von der erneuten Knieoperation im Januar 2017 hatte er Kenntnis (vgl. IV-Akte 106, S. 7). Er stellte fest, dass der weitere Verlauf nach der Radiusköpfchenfraktur im August 2016 retrospektiv nicht sicher beurteilbar sei. Er traf jedoch die Annahme, dass nach Abschluss der Behandlungsmassnahmen betreffend den rechten Ellbogen wie auch der rechten Hand eine höhergradige Restarbeitsfähigkeit von bis zu 80 % vorgelegen habe (IV-Akte 106, S. 25). In der Gesamtbeurteilung kamen die beiden Gutachter schliesslich zum Schluss, dass die Einschränkung von 20 % spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen rheumatologischen Begutachtung bestehe (IV-Akte 106, S. 31). Der RAD-Arzt Dr. L____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM, erklärte im Folgenden, dass die Angaben zum Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht nachvollziehbar seien. Dies könne seiner Auffassung nach "aufgrund der multiplen Eingriffe (Radiusköpfchenfraktur 13.08.16, Kniegelenksarthroskopie mit Eingriff am 12.01.17, akute Schulterproblematik links mit Gelenksinfiltration im 02/18, anamnestisch Hallux valgus-OP im 2018) retrospektiv nicht wirklich rechtsgenüglich beurteilt werden." Deshalb empfahl er, die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % erst ab der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung anzunehmen. Im Übrigen riet er auf das Gutachten abzustellen (RAD-Bericht vom 5. März 2020, IV-Akte 108, S. 4).

4.6.          Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. L____ sind nachvollziehbar. Aufgrund der seit der Einstellung der Taggelder und Heilkosten durch die Unfallversicherung verstrichenen Zeit mit zwischenzeitlichen ausgewiesenen Phasen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in dieser Zeit, drängt es sich auf, im Zweifel die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem sie klar festgestellt wurde, nämlich dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I____. Diese fand am 13. Januar 2020 statt (vgl. IV-Akte 106, S. 1). Es besteht kein Anlass, nunmehr im Gerichtsverfahren diese nachvollziehbare Einschätzung in Frage zu stellen. Das Gutachten ist ausserdem die aktuellste und umfassendste, sich in den Akten befindliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Umso mehr ist nicht ohne Weiteres davon abzuweichen.

Zu berücksichtigen ist überdies, dass selbst wenn zwischen den ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten von 100 % jeweils für eine gewisse Dauer eine gewisse Arbeitsfähigkeit bestanden hätte – was, wie ausgeführt, gerade nicht nachgewiesen ist –, die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV zur Anwendung käme und somit jeweils erst nach dreimonatiger Dauer der entsprechenden Arbeitsfähigkeit eine Veränderung bzw. Reduktion der Rente überhaupt in Frage käme – Voraussetzung wäre, dass nicht bereits wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre, welche eine Rentenreduktion ausschliessen würde.

4.7.          Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. I____ abgestellt werden. Entsprechend der obigen Ausführungen ist – aus rein rheumatologischer Sicht – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und einer Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt des Unfalles vom 28. Januar 2014 auszugehen. Ab dem 13. Januar 2020 kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit in einem Pensum von 80 % zumutbar ist, die Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit aber verbleibt.

5.                

5.1.          Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom 24. Februar 2020 (IV-Akte 105) entspricht in formaler Hinsicht den unter E. 3.3. genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Insbesondere wurde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch auf die Standardindikatoren eingegangen. Der Gutachter erwähnte keine Ausschlussgründe (BGE 141 V 281, 287 f. E. 2.2.1), weshalb davon auszugehen ist, dass keine bestehen.

In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281, 298 ff. E. 4.3.1) näher zu betrachten. Der Gutachter ist diesbezüglich auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (vgl. BGE 141 V 281, 298 f. E. 4.3.1.1) eingegangen (vgl. IV-Akte 105, S. 6 bis 8). Auch zur Behandlung (vgl. BGE 141 V 281, 299 f. E. 4.3.1.2) nahm er Stellung (vgl. IV-Akte 105, S. 8). Auch zu allfälligen Komorbiditäten (BGE 141 V 281, 300 ff. E. 4.3.1.2, vgl. dazu auch BGE 143 V 418, 430 E. 8.1.) ergeben sich Angaben aus dem psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 105, S. 7 bis 9). Zur Persönlichkeitsstruktur und zu den persönlichen Ressourcen (Komplex „Persönlichkeit“, BGE 141 V 281, 302 E. 4.3.2) äusserte sich Dr. H____ an zwei Stellen (IV-Akte 105, S. 7 und 8) und auch zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3) finden sich Angaben in seinem Gutachten (IV-Akte 105, S. 3 bis 5). Schliesslich nahm Dr. H____ auch Stellung zur Konsistenz (Kategorie „Konsistenz“, BGE 141 V 281, 303 E. 4.4.1; vgl. vorliegend die Ausführungen in IV-Akte 105, S. 9). Überdies wurden einige dieser Aspekte auch in der Konsensbeurteilung aufgenommen (IV-Akte 106, S. 27 ff.) und auch der rheumatologische Gutachter Dr. I____ nahm eine umfangreiche versicherungsmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der Standardindikatoren vor – wenn natürlich primär aus rheumatologischer Sicht (IV-Akte 105, S. 18 ff.).

Grundsätzlich kann somit auch auf dieses Teilgutachten abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch weitere Kritikpunkte am Gutachten vor.

5.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, festzustellen, was den Hintergrund eines allenfalls demonstrativen Schmerzverhaltens darstelle. Das psychiatrische Gutachten liefere dazu keine Anhaltspunkte. Der Einfluss der Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht genügend abgeklärt geworden. Insbesondere sei nicht erklärt, weshalb die Diagnose einer Schmerzstörung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte. Sie gehe davon aus, dass aufgrund einer psychiatrischen Beeinträchtigung eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 % und somit eine höherer Invaliditätsgrad resultiere.

5.3.          Hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung ist festzuhalten, dass diese vom psychiatrischen Gutachter Dr. H____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (nebst einer möglichen dysthymen Störung). Dementsprechend hat er auch Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit formuliert und namentlich festgehalten, dass die bisherige Tätigkeit ungeeignet sei (IV-Akte 105, S. 9, vgl. auch E. 4.1.). Dass eine Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass auch in einer Verweistätigkeit nur noch ein reduziertes Arbeitspensum zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin begründet sodann nicht weiter, weshalb sie davon ausgeht, dass aus psychiatrischer Sicht in einer Verweistätigkeit eine höhere Einschränkung als die bidisziplinär festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzunehmen sei. Insbesondere reicht sie selbst keine anderslautenden medizinischen Berichte ein. Im Weiteren hatte der Gutachter offensichtlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht erkannten psychischen Erkrankung, die zudem einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ein demonstratives Schmerzverhalten aufweist. Es gibt keinerlei Indizien, die den Schluss zuliessen, dass etwas anderes anzunehmen wäre. Somit vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin auch keine Zweifel am psychiatrischen Teilgutachten zu wecken.

5.4.          Insgesamt kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____ und Dr. H____ abgestellt werden. Es gibt angesichts der Akten derzeit keine Veranlassung für eine erneute medizinische Begutachtung. Es bleibt daher auf den Einkommensvergleich einzugehen.

6.                

6.1.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von vollzeitig erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

6.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert, beim Einkommensvergleich sei "ein falsches Valideneinkommen" angewendet worden. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, nach dem 11. August 2014 nochmals einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einzuverlangen. Zwar habe die Familie der Beschwerdeführerin die Arbeiten für die D____ ausgeführt, weil sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Es zeige sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin dieses Einkommen selbst erzielt hätte, da sie die eigentliche Arbeitnehmerin gewesen sei. In Anbetracht der in den Jahre 2015 und 2016 noch erzielten Einkommen, rechtfertige es sich umso mehr, auf das Einkommen im Jahr 2014 abzustellen. Dieses sei der Teuerung anzupassen. Zusammen mit dem Lohn der C____ resultiere im Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 80'394.00. Werde dies einem Invalideneinkommen von Fr. 39'461.00 gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von 51 %.

6.3.          Für den Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2020 ist im Lichte der obigen Ausführungen von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % auszugehen. Das Invalideneinkommen beträgt daher Fr. 0.00, weshalb der Invaliditätsgrad bei 100 % liegt. Daraus folgt ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente im genannten Zeitraum.

6.4.          Für die Zeit ab Februar 2020 ist demgegenüber ein Einkommensvergleich durchzuführen. Beim Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 bei der C____ hätte erzielen können: 13 x Fr. 4'340.00 (vgl. dazu die entsprechenden Angaben der C____, IV-Akte 75.4, S. 3) zuzüglich Zulagen von Fr. 2'040.00 (Schichtzulage; vgl. Kumulativjournale der zuletzt komplett gearbeiteten Jahre 2012 und 2013, IV-Akte 7, S. 10 f.) = Fr. 58'460.00. Dem rechnete sie das Einkommen hinzu, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der D____ verdiente: Fr. 17'210.00. Dieses ist dem IK-Auszug zu entnehmen, welchen die Beschwerdegegnerin entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin im Juni 2020 eingeholt hat (vgl. IV-Akte 118, S. 4). Dem für das Jahr 2015 errechneten Valideneinkommen von Fr. 75'670.00 rechnete die Beschwerdegegnerin eine Nominallohnentwicklung von 1.85 % bis 2018 hinzu und schloss auf ein für das Jahr 2020 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 77'070.00.

6.5.          Das hypothetische Einkommen bei der C____ beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Hinsichtlich des früheren Lohns bei der D____ hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das im Jahr 2013 von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen abgestellt. Aus dem Umstand, dass im Zeitraum, als die Familie der Beschwerdeführerin die zu entrichtenden Arbeiten übernahm (2014 bis 2016), ein höheres Entgelt resultierte als im Jahr 2013 (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 118, S. 4) kann nicht geschlossen werden, dass dies auch geschehen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeiten alle selbst vorgenommen hätte – zumal sie bei der D____ auch in den Jahren zuvor kein höheres Einkommen erzielte als im Jahr 2013 (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 118, S. 3 f.). Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b) davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch alleine entsprechend viele Stunden gearbeitet hätte (zur Entschädigung vgl. das E-Mail vom 18. Juli 2017 und den Arbeitsvertag vom 10. Dezember 2015, IV-Akte 74.41, S. 1 f.). Das Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde legte, ist somit nicht zu beanstanden.

6.6.          Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘363.00) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer Nominallohnentwicklung von 0.87 % bis zum Jahr 2018 ab. Damit ging sie von einem hypothetischen Einkommen einer weiblichen Hilfsperson im 2020 von einem Einkommen von Fr. 55'057.00 bei einem 100 %-Pensum bzw. einem solchen von Fr. 44'046.00 bei einem Pensum von 80 % aus. Davon tätigte sie aufgrund leidensbedingter Einschränkungen einen Abzug von 10 % und schloss so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 39'641.00. Die Beschwerdeführerin kritisiert dieses Invalideneinkommen nicht. Im Ergebnis ist dieses auch nicht zu beanstanden, wenngleich zu bemerken ist, dass die Tabelle TA1 der LSE 2018 bereits am 21. April 2020 veröffentlicht wurde und daher zum Zeitpunkt der Verfügung vom 5. August 2020 bereits hätte berücksichtigt werden müssen. Eine Berechnung anhand dieser neueren Tabelle ändert jedoch nichts an der Höhe des Rentenanspruchs.

6.7.          Im Ergebnis folglich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, die beim Vergleich der beiden Einkommen resultierende Differenz von Fr. 39'641.00 und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 49 % ab dem 1. Februar 2020. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Mai 2021 auf eine Viertelsrente herabgesetzt.

7.                

7.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Auch eine reformatio in peius ist nicht angezeigt.

7.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: