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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.106
Verfügung vom 13. Juli 2020
Rückwirkende Rentenreduktion
nicht zu beanstanden
Tatsachen
I.
a)
Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. Juli 2000 als
Teamleiterin der Wäscherei bei der C____ angestellt (Fragebogen für
Arbeitgebende der C____ vom 6. August 2014, Akte 7 der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Daneben war sie seit dem
1. Mai 2005 als Hauswartin tätig (Fragebogen für Arbeitgebende von D____ vom
22. August 2014, IV-Akte 10). Am 28. Januar 2014 stürzte die
Beschwerdeführerin in einem Treppenhaus und zog sich dabei einen Meniskusriss
am rechten Knie zu (Schadenmeldung UVG vom 5. Februar 2014, IV-Akte 4.43),
der operiert wurde (Operationsbericht vom 12. Februar 2014, IV-Akte 69,
S. 45 ff.). Dies führte zu einer mehrere Monate dauernden
Krankschreibung (vgl. z.B. Unfallscheine UVG, IV-Akten 28.2 und 23,
S. 15). Die E____ erbrachte als Unfallversicherung die gesetzlichen
Leistungen in Form von Heilkosten und Taggeld (vgl. Schreiben vom
24. Februar 2014, IV-Akte 4.31). Am 21. Juli 2014 meldete die
Beschwerdeführerin sich unter Hinweis auf einen Meniskusriss zum Bezug von
Leistungen der IV an (IV-Akte 2).
b)
In einem Schreiben vom 26. Januar 2015 kündigte die C____ das Arbeitsverhältnis
mit der Beschwerdeführerin auf den 30. April 2015 (IV-Akte 26.22). Die
E____ verneinte mit Verfügung vom 8. Februar 2016 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente, sprach ihr jedoch eine
Integritätsentschädigung von 20 % zu (IV-Akte 32).
c)
In einem Vorbescheid vom 26. Juli 2016 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ihr ab dem 1. Januar
2015 eine befristete ganze Invalidenrente zuspreche. Ab dem 1. Oktober
2015 habe sie keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 42).
d)
Am 13. August 2016 erlitt die Beschwerdeführerin einen Stolpersturz
mit konsekutiver undislozierter Radiusköpfchenmeisselfraktur (Bericht von
Dr. F____, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell
Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM vom 24. August 2016,
IV-Akte 46, S. 8).
e)
Mit Schreiben vom 9. September 2016 liess die Beschwerdeführerin
gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Einwand erheben (IV-Akte 46).
Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin weitere Abklärungen ein.
f)
Am 12. Januar 2017 erfolgte eine Arthroskopie des rechten
Kniegelenks der Beschwerdeführerin (vgl. Operationsbericht der G____ Klinik [...]
vom 12. Januar 2017, IV-Akte 62.6).
g)
Mit Verfügung vom 13. September 2017 sprach die E____ der
Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2016 eine Rente für eine
Erwerbsunfähigkeit von 37 % zu (IV-Akte 74.19). In einer weiteren
Verfügung vom 4 Januar 2018 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie
habe die Integritätseinbusse neu überprüft. Diese betrage 20 % und sei ihr
bereits ausbezahlt worden. Der am 13. September 2017 verfügte
Invaliditätsgrad ab dem 1. März 2016 bleibe – vorbehaltlich des Einspracheentscheids
– unverändert (IV-Akte 77.8). Im Einspracheentscheid vom 19. April
2018 bestätigte die E____ ihre Verfügung vom 13. September 2017
(IV-Akte 78). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil UV.2018.16 vom 7. Januar 2019 ab, soweit es
darauf eintrat (IV-Akte 91.6).
h)
Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin
ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten. Die Gutachter Dr. H____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. I____, FMH Innere Medizin und
Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, kamen im Wesentlichen zum Schluss, ihre
angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom
28. Januar 2014 nicht mehr möglich. Eine leidensadaptierte Tätigkeit mit
entsprechenden Auflagen, sei ihr hingegen seit dem Unfall ganztags, mit einer
Leistungseinschränkung von 20 % zuzumuten (vgl. bidisziplinäre
Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2020, IV-Akte 106, S. 31). Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl, grundsätzlich auf das Gutachten abzustellen,
kritisierte den gutachterlich festgestellten Verlauf der Arbeitsfähigkeit und
empfahl, erst ab dem Gutachtenszeitpunkt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit
anzunehmen (RAD-Bericht vom 5. März 2020, IV-Akte 108, S. 4).
i)
Mit Vorbescheid vom 12. März 2020 (IV-Akte 109) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2015 eine ganze
Rente und ab dem 1. Mai 2020 eine Viertelsrente in Aussicht. Dagegen liess
die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 Einwand erheben (IV-Akte 114).
Mit Verfügungen vom 13. Juli 2020 und vom 5. August 2020 bestätigte
die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akten 123 und 124).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 14. September 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, es sei in teilweiser
Abänderung der Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2020 und
vom 7. August 2020 der Beschwerdeführerin zusätzlich zur verfügten ganzen
Rente bis Ende April 2020, ab dem 1. Mai 2020 mindestens eine
Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei eine
erneute psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Unter o/e-Kostenfolge.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin eine reformatio in peius mit der Begründung, ab Februar 2016
entfalle der Rentenanspruch. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
c)
In der Replik vom 1. Februar 2021 und der Duplik vom
18. Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reicht
zugleich ihre Honorarnote ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 21. April 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in
psychiatrischer Hinsicht bestehe – entgegen den Ausführungen des psychiatrischen
Gutachters – eine mehr als 20%ige Arbeitsunfähigkeit, sodass schon daher ein
höherer Invaliditätsgrad resultiere. Zudem habe die Beschwerdegegnerin das
Valideneinkommen falsch festgesetzt.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt eine reformatio in peius. Sie macht
geltend, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 infolge
einer vollen Arbeitsfähigkeit betreffend die Unfallrestfolgen am rechten Knie
entfalle.
2.3.
Streitig ist der Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin ab dem
1. Februar 2016. Der Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. Januar 2015
bis und mit 31. Januar 2016 ist nicht umstritten.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Wird, wie vorliegend, rückwirkend
eine befristete Rente zugesprochen bzw. wird die rückwirkend zugesprochene
Rente abgestuft, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17
ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126
E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine
bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen
Person ab einem bestimmten Zeitpunkt in einem derartigen Ausmass verändert hat,
dass kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Nach Art. 88a
Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit „in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“.
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die
juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen
Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von
sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V
418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f.
E. 4.1.3). Während dabei die Stellung der
Diagnose eine Tatsachenfeststellung ist, stellt die ärztliche Feststellung der
Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit anhand der rechtserheblichen Indikatoren
eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 141 V 281, 308 E. 7 sowie
Urteil des Bundesgerichts 8C_603/2019 vom 22. November 2019 E. 1.).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
In ihrer bidisziplinären Gesamtbeurteilung vom 24. Februar 2020
(IV-Akte 106, S. 27 ff.) stellten Dr. H____ und Dr. I____
folgende Diagnosen (IV-Akte 106, S. 29 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Schmerzsyndrom Knie
rechts bei beginnender medialer Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose
(ICD-10 M17.1/17.3)
·
St. n.
Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial, Knorpelglättung medial sowie Plica-Resektion
am 12. Februar 2014 bei Innenmeniscus-Hinterhornriss, femoraler
osteochondraler Läsion sowie posterolateralem Bone bruise nach Kniedistorsion
am 28. Januar 2014
·
St. n.
arthroskopischer Teilmeniskektomie medial, Knorpelglättung medial und Mikrofrakturierung
medialer Femurkondylus am 12. Januar 2017
·
Chronifizierungsproblematik
mit Schmerzstörung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung.
2. Dysthyme Störung möglich (ICD-10
F34.1)
DD: Rezidivierende Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2)
3.
Schmerzstörung
mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Restbeschwerden mit Epicondylopathia
humero-radialis und humero-ulnaris rechts bei St. n. undislozierter
Radiusköpfchen-Meissel-Fraktur rechts nach Stolpersturz am 13. August
2016, konservativ behandelt
2. Restbeschwerden Handgelenk rechts mit
St. n. möglichem Kontusionstrauma mit residuellem Knochenmarksödem Os lunatum
sowie möglicher Läsion Ligamentum ulnotriquetrale gemäss MRI Handgelenk rechts
vom 18. Oktober 2016
3. Schulterschmerzen links bei
Tendinopathia calcarea Supraspinatussehne links ohne Hinweis auf
Rotatorenmanschettenruptur (Sonographie Schultergraphie links vom
5. Februar 2018)
4. Chronisch rezidivierendes
lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
·
Exazerbation im
Rahmen chronischer Knieproblematik rechts
·
Beginnende
Chondrosen LWK2/3 und LWK4/5, keine Foraminalstenosen oder Discushernien (MRI
LWS vom 27. Juni 2013)
·
Wirbelsäulenfehlform
und Fehlhaltung
5. St. n. Hallux valgus-Operation Fuss
rechts 2018
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit erklärten, die
Gutachter, die Beschwerdeführerin sei aufgrund des psychischen Zustandes als
vermindert belastbar einzustufen. Sie sollte zurzeit keine Verantwortung
übernehmen und nicht unter Zeitdruck arbeiten, nicht mit wechselnder
Zeiteinteilung und auch keine körperlich belastenden Tätigkeiten durchführen.
Die letzte Tätigkeit sei daher ungeeignet. Es bestehe die Gefahr einer
Vertiefung der affektiven Symptomatik und Zunahme der Schmerzproblematik. Es
lägen keine psychiatrischen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vor, weswegen das
Untersuchungsdatum vom 11. November 2019 als Beginn der Einschränkung
angenommen werden könne. Aus rheumatologischer Sicht sei die angestammte
Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom
28. Januar 2014 nicht mehr möglich.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit führten die Gutachter aus, eine Arbeit ohne Übernahme von
Verantwortung, mit klarer und regelmässiger Zeiteinteilung und klaren
Arbeitsvorgaben in körperlichen leichtem bis mittelschwerem Ausmass könne die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ohne zusätzliche
Leistungseinschränkung vollumfänglich durchführen. Eine leidensadaptierte
Tätigkeit mit entsprechenden Auflagen, wie im rheumatologischen Gutachten
aufgeführt, sei der Beschwerdeführerin ganztags, mit einer
Leistungseinschränkung von 20 % möglich, dies spätestens ab dem Zeitpunkt
der aktuellen rheumatologischen Begutachtung, auch wenn wahrscheinlich zuvor
bereits eine höhere potentielle Arbeitsfähigkeit bestanden haben dürfte bzw.
sie nahmen an, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfallereignis vom
28. Januar 2014 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 %
arbeitsfähig sei (IV-Akte 106, S. 31).
4.2.
Was zunächst das rheumatologische Gutachten von Dr. I____
vom 15. Februar 2020 (IV-Akte 106) betrifft, so ist dieses für die
streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es
wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden
werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt auch keine
konkreten Gründe vor, weshalb nicht darauf abgestellt werden könnte. Allerdings
macht die Beschwerdegegnerin nun geltend, dass die Gutachter für den Zeitraum
vor ihrer Begutachtung keine Erwerbsunfähigkeit angenommen hätten. Sie führt
namentlich aus, es seien weder anhand der echtzeitlichen Akten noch der gutachterlichen
Ausführungen objektivierbare Befunde vorhanden, welche eine volle Arbeitsunfähigkeit
für alle Tätigkeiten bis Februar 2020 rechtfertigen könnten. Die [...]ärzte der
E____ seien spätestens ab Januar 2016 von einem Endzustand bei voller
Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten ausgegangen. Aufgrund der geringen
objektivierbaren Einschränkungen am Bewegungsapparat bis zum Zeitpunkt der
Begutachtung könne nicht von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit und damit
einer vollen Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der rheumatologischen
Begutachtung im Februar 2020 ausgegangen werden.
4.3.
Was die von der Beschwerdegegnerin erwähnte [...]ärztliche
Beurteilung betrifft, so hielt der zuständige [...]arzt in seiner Beurteilung
vom 21. Januar 2016 fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der
Unfallrestfolgen am rechten Knie körperlich leichte, überwiegend sitzende
Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Die angestammte Tätigkeit als Teamleiterin
in einer Wäscherei sei nicht mehr zumutbar (IV-Akte 31.6, S. 6). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte in seinem Urteil UV.2018.16
vom 7. Januar 2019 (IV-Akte 91.6) die Einstellung von Taggeld und
Heilkosten durch die E____ Ende Februar 2016. Es hielt dazu fest, dass auch die
Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit "im
genannten Zeitpunkt" nicht zu beanstanden sei. Grundsätzlich ist auch im
vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu
diesem Zeitpunkt ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
Allerdings unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von jenem, der im erwähnten
Urteil zu beurteilen war. So hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die
Ausrichtung einer ganzen Rente bis Ende Januar 2016 anerkannt. Der
darauffolgende Zeitraum ab Februar 2016 war nicht Gegenstand des damaligen
Verfahrens, welches im Urteil vom 7. Januar 2019 mündete. So wurde im
damaligen Urteil namentlich festgehalten, dass die Frage, ob die
zwischenzeitlich im September 2017 beginnende Gonarthrose
unfallversicherungsrechtliche Auswirkungen hat, nicht Gegenstand des Verfahrens
war (E. 4.5. des Urteils). Dies bedeutet, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit
nach dem Fallabschluss durch die Unfallversicherung per Ende Februar 2016 noch
nicht gerichtlich beurteilt wurde und insofern auch nicht ohne Weiteres im
vorliegenden IV-Verfahren auf die Beurteilung der [...]ärzte der E____
abgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass für die Unfallversicherung allein die
gesundheitlichen Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Unfall (vorliegend
jenem vom 28. Januar 2014) relevant sind. Dies gilt nicht für die Invalidenversicherung,
welche alle (potentiell invalidisierenden) gesundheitlichen Einschränkungen
berücksichtigen muss.
4.4.
Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere, dass es nach Januar
2016 wiederholt zu Arbeitsunfähigkeiten von 100 % kam. Dies wurde auch so
vom RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM, in seinem Bericht vom 4. November 2020 (IV-Akte 116)
festgehalten. So schloss er aufgrund der echtzeitlichen medizinischen
Dokumentation auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. August 2016 bis
zum 13. November 2016 infolge der Radiusköpfchenfraktur, welche sich die
Beschwerdeführerin bei einem Stolpersturz zuzog (vgl. Tatsachen I.d). Im
Weiteren ging er davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem Datum ihrer
Gelenkspiegelung am rechten Knie am 12. Januar 2017 (vgl.
Operationsbericht der G____ Klinik [...] vom 12. Januar 2017,
IV-Akte 62.6) bis zum 4. April 2017 wiederum zu 100 %
arbeitsunfähig war. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von August
2016 bis Februar 2017 verneinte er hingegen.
Was zunächst die 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge des
Stolpersturzes am 13. August 2016 betrifft, so bestätige Dr. J____
die Einschätzung des Gutachters Dr. I____ (vgl. rheumatologisches
Gutachten vom 15. Februar 2020, IV-Akte 106, S. 25). In Bezug
auf die Arbeitsunfähigkeit infolge der erneuten Knieoperation im Januar 2017
terminierte der RAD-Arzt die 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt einer
Konsultation der Beschwerdeführerin bei Dr. K____, G____ Klinik [...], vom
5. April 2017 (IV-Akte 64.9). Weshalb Dr. J____ darauf
schliesst, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten
Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig hätte sein sollen, begründet er
nicht in nachvollziehbarer Weise. Auch ergibt sich aus dem entsprechenden
Bericht von Dr. K____ nichts, was eindeutig zu diesem Schluss führen
würde. Demgegenüber weist der entsprechende Unfallschein bis im September 2017
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Erst am
26. September 2017 erklärte der [...]arzt der E____, es bestehe eine
Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren (IV-Akte 74.10). Der zuständige [...]arzt
erklärte dazu in seinem Bericht vom 26. September 2017, die am
21. Januar 2016 formulierte Zumutbarkeit (vgl. E. 4.3.) auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin (IV-Akte 74.14, S. 9).
4.5.
Der rheumatologische Gutachter Dr. I____ erwähnte in seiner
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl die [...]ärztliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im Februar 2016 als auch die Radiusköpfchenfraktur im August
2016 explizit (IV-Akte 106, S. 25). Auch von der erneuten
Knieoperation im Januar 2017 hatte er Kenntnis (vgl. IV-Akte 106,
S. 7). Er stellte fest, dass der weitere Verlauf nach der
Radiusköpfchenfraktur im August 2016 retrospektiv nicht sicher beurteilbar sei.
Er traf jedoch die Annahme, dass nach Abschluss der Behandlungsmassnahmen
betreffend den rechten Ellbogen wie auch der rechten Hand eine höhergradige Restarbeitsfähigkeit
von bis zu 80 % vorgelegen habe (IV-Akte 106, S. 25). In der
Gesamtbeurteilung kamen die beiden Gutachter schliesslich zum Schluss, dass die
Einschränkung von 20 % spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen
rheumatologischen Begutachtung bestehe (IV-Akte 106, S. 31). Der
RAD-Arzt Dr. L____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter
medizinsicher Gutachter SIM, erklärte im Folgenden, dass die Angaben zum
Verlauf der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht
nachvollziehbar seien. Dies könne seiner Auffassung nach "aufgrund der
multiplen Eingriffe (Radiusköpfchenfraktur 13.08.16, Kniegelenksarthroskopie
mit Eingriff am 12.01.17, akute Schulterproblematik links mit
Gelenksinfiltration im 02/18, anamnestisch Hallux valgus-OP im 2018)
retrospektiv nicht wirklich rechtsgenüglich beurteilt werden." Deshalb
empfahl er, die zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % erst ab der
Untersuchung im Rahmen der Begutachtung anzunehmen. Im Übrigen riet er auf das
Gutachten abzustellen (RAD-Bericht vom 5. März 2020, IV-Akte 108,
S. 4).
4.6.
Die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. L____ sind nachvollziehbar.
Aufgrund der seit der Einstellung der Taggelder und Heilkosten durch die
Unfallversicherung verstrichenen Zeit mit zwischenzeitlichen ausgewiesenen
Phasen der 100%igen Arbeitsunfähigkeit und der fehlenden Nachvollziehbarkeit
der tatsächlichen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in dieser Zeit, drängt
es sich auf, im Zweifel die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer
Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt anzunehmen, in welchem sie klar festgestellt
wurde, nämlich dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. I____. Diese fand
am 13. Januar 2020 statt (vgl. IV-Akte 106, S. 1). Es besteht
kein Anlass, nunmehr im Gerichtsverfahren diese nachvollziehbare Einschätzung
in Frage zu stellen. Das Gutachten ist ausserdem die aktuellste und
umfassendste, sich in den Akten befindliche Beurteilung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Umso mehr ist nicht ohne Weiteres
davon abzuweichen.
Zu berücksichtigen ist überdies, dass selbst wenn zwischen den
ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten von 100 % jeweils für eine gewisse
Dauer eine gewisse Arbeitsfähigkeit bestanden hätte – was, wie ausgeführt,
gerade nicht nachgewiesen ist –, die Bestimmung von Art. 88a Abs. 1
IVV zur Anwendung käme und somit jeweils erst nach dreimonatiger Dauer der
entsprechenden Arbeitsfähigkeit eine Veränderung bzw. Reduktion der Rente
überhaupt in Frage käme – Voraussetzung wäre, dass nicht bereits wieder eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % oder eine entsprechende Arbeitsunfähigkeit
eingetreten wäre, welche eine Rentenreduktion ausschliessen würde.
4.7.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung kann auf das rheumatologische
Teilgutachten von Dr. I____ abgestellt werden. Entsprechend der obigen Ausführungen
ist – aus rein rheumatologischer Sicht – von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
in der bisherigen Tätigkeit und einer Verweistätigkeit ab dem Zeitpunkt des
Unfalles vom 28. Januar 2014 auszugehen. Ab dem 13. Januar 2020 kann
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Verweistätigkeit in
einem Pensum von 80 % zumutbar ist, die Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der angestammten Tätigkeit aber verbleibt.
5.
5.1.
Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. H____ vom
24. Februar 2020 (IV-Akte 105) entspricht in formaler Hinsicht den
unter E. 3.3. genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines
Gutachtens. Insbesondere wurde – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
– auch auf die Standardindikatoren eingegangen. Der Gutachter erwähnte keine
Ausschlussgründe (BGE 141 V 281, 287 f. E. 2.2.1), weshalb davon
auszugehen ist, dass keine bestehen.
In der Kategorie „funktioneller Schweregrad“
ist zunächst der Komplex „Gesundheitsschädigung“ (BGE 141 V 281, 298 ff.
E. 4.3.1) näher zu betrachten. Der Gutachter ist diesbezüglich auf die Ausprägung
der diagnoserelevanten Befunde (vgl. BGE 141 V 281, 298 f. E. 4.3.1.1)
eingegangen (vgl. IV-Akte 105, S. 6 bis 8). Auch zur Behandlung (vgl. BGE
141 V 281, 299 f. E. 4.3.1.2) nahm er Stellung (vgl. IV-Akte 105,
S. 8). Auch zu allfälligen Komorbiditäten (BGE 141 V 281, 300 ff.
E. 4.3.1.2, vgl. dazu auch BGE 143 V 418, 430
E. 8.1.) ergeben sich Angaben aus dem psychiatrischen Gutachten
(IV-Akte 105, S. 7 bis 9). Zur Persönlichkeitsstruktur und zu den
persönlichen Ressourcen (Komplex „Persönlichkeit“, BGE 141 V 281, 302
E. 4.3.2) äusserte sich Dr. H____ an zwei Stellen (IV-Akte 105,
S. 7 und 8) und auch zum Komplex „Sozialer Kontext“ (BGE 141 V 281, 303
E. 4.3.3) finden sich Angaben in seinem Gutachten (IV-Akte 105,
S. 3 bis 5). Schliesslich nahm Dr. H____ auch Stellung zur Konsistenz
(Kategorie „Konsistenz“, BGE 141 V 281, 303 E. 4.4.1; vgl. vorliegend die
Ausführungen in IV-Akte 105, S. 9). Überdies wurden einige dieser
Aspekte auch in der Konsensbeurteilung aufgenommen (IV-Akte 106, S. 27 ff.)
und auch der rheumatologische Gutachter Dr. I____ nahm eine umfangreiche
versicherungsmedizinische Beurteilung unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren vor – wenn natürlich primär aus rheumatologischer Sicht
(IV-Akte 105, S. 18 ff.).
Grundsätzlich kann somit auch auf dieses Teilgutachten abgestellt werden. Die
Beschwerdeführerin bringt jedoch weitere Kritikpunkte am Gutachten vor.
5.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei Aufgabe des
psychiatrischen Gutachters, festzustellen, was den Hintergrund eines allenfalls
demonstrativen Schmerzverhaltens darstelle. Das psychiatrische Gutachten
liefere dazu keine Anhaltspunkte. Der Einfluss der Schmerzen auf die
Arbeitsfähigkeit sei nicht genügend abgeklärt geworden. Insbesondere sei nicht
erklärt, weshalb die Diagnose einer Schmerzstörung keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben sollte. Sie gehe davon aus, dass aufgrund einer
psychiatrischen Beeinträchtigung eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20 %
und somit eine höherer Invaliditätsgrad resultiere.
5.3.
Hinsichtlich der diagnostizierten Schmerzstörung ist festzuhalten,
dass diese vom psychiatrischen Gutachter Dr. H____ als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurde (nebst einer möglichen
dysthymen Störung). Dementsprechend hat er auch Einschränkungen in der
Arbeitsfähigkeit formuliert und namentlich festgehalten, dass die bisherige
Tätigkeit ungeeignet sei (IV-Akte 105, S. 9, vgl. auch E. 4.1.).
Dass eine Diagnose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat muss nicht
zwangsläufig bedeuten, dass auch in einer Verweistätigkeit nur noch ein
reduziertes Arbeitspensum zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin begründet sodann
nicht weiter, weshalb sie davon ausgeht, dass aus psychiatrischer Sicht in einer
Verweistätigkeit eine höhere Einschränkung als die bidisziplinär festgestellte
Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzunehmen sei. Insbesondere reicht sie selbst
keine anderslautenden medizinischen Berichte ein. Im Weiteren hatte der
Gutachter offensichtlich keine Veranlassung davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund einer nicht erkannten psychischen Erkrankung, die
zudem einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte, ein
demonstratives Schmerzverhalten aufweist. Es gibt keinerlei Indizien, die den
Schluss zuliessen, dass etwas anderes anzunehmen wäre. Somit vermögen die
Argumente der Beschwerdeführerin auch keine Zweifel am psychiatrischen
Teilgutachten zu wecken.
5.4.
Insgesamt kann somit auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. I____
und Dr. H____ abgestellt werden. Es gibt angesichts der Akten derzeit
keine Veranlassung für eine erneute medizinische Begutachtung. Es bleibt daher auf
den Einkommensvergleich einzugehen.
6.
6.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von vollzeitig erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
6.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, beim Einkommensvergleich sei
"ein falsches Valideneinkommen" angewendet worden. Die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, nach dem 11. August 2014 nochmals
einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) einzuverlangen. Zwar habe
die Familie der Beschwerdeführerin die Arbeiten für die D____ ausgeführt, weil
sie selbst nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei. Es zeige sich jedoch, dass
die Beschwerdeführerin dieses Einkommen selbst erzielt hätte, da sie die
eigentliche Arbeitnehmerin gewesen sei. In Anbetracht der in den Jahre 2015 und
2016 noch erzielten Einkommen, rechtfertige es sich umso mehr, auf das
Einkommen im Jahr 2014 abzustellen. Dieses sei der Teuerung anzupassen.
Zusammen mit dem Lohn der C____ resultiere im Jahr 2018 ein Valideneinkommen
von Fr. 80'394.00. Werde dies einem Invalideneinkommen von
Fr. 39'461.00 gegenübergestellt, resultiere ein Invaliditätsgrad von
51 %.
6.3.
Für den Zeitraum von Januar 2015 bis Januar 2020 ist im Lichte der
obigen Ausführungen von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von
100 % auszugehen. Das Invalideneinkommen beträgt daher Fr. 0.00,
weshalb der Invaliditätsgrad bei 100 % liegt. Daraus folgt ein Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente im genannten Zeitraum.
6.4.
Für die Zeit ab Februar 2020 ist demgegenüber ein
Einkommensvergleich durchzuführen. Beim Valideneinkommen stellte die
Beschwerdegegnerin auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin im Jahr
2015 bei der C____ hätte erzielen können: 13 x Fr. 4'340.00 (vgl. dazu die
entsprechenden Angaben der C____, IV-Akte 75.4, S. 3) zuzüglich
Zulagen von Fr. 2'040.00 (Schichtzulage; vgl. Kumulativjournale der
zuletzt komplett gearbeiteten Jahre 2012 und 2013, IV-Akte 7,
S. 10 f.) = Fr. 58'460.00. Dem rechnete sie das Einkommen hinzu,
welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 bei der D____ verdiente: Fr. 17'210.00.
Dieses ist dem IK-Auszug zu entnehmen, welchen die Beschwerdegegnerin entgegen
der Darstellung der Beschwerdeführerin im Juni 2020 eingeholt hat (vgl.
IV-Akte 118, S. 4). Dem für das Jahr 2015 errechneten
Valideneinkommen von Fr. 75'670.00 rechnete die Beschwerdegegnerin eine
Nominallohnentwicklung von 1.85 % bis 2018 hinzu und schloss auf ein für das
Jahr 2020 massgebendes Valideneinkommen von Fr. 77'070.00.
6.5.
Das hypothetische Einkommen bei der C____ beanstandet die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Hinsichtlich des früheren Lohns bei der D____
hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das im Jahr 2013 von der
Beschwerdeführerin erzielte Einkommen abgestellt. Aus dem Umstand, dass im
Zeitraum, als die Familie der Beschwerdeführerin die zu entrichtenden Arbeiten
übernahm (2014 bis 2016), ein höheres Entgelt resultierte als im Jahr 2013
(vgl. IK-Auszug, IV-Akte 118, S. 4) kann nicht geschlossen werden,
dass dies auch geschehen wäre, wenn die Beschwerdeführerin die Arbeiten alle
selbst vorgenommen hätte – zumal sie bei der D____ auch in den Jahren zuvor
kein höheres Einkommen erzielte als im Jahr 2013 (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 118,
S. 3 f.). Es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115
V 133, 142 f. E. 8a und b) davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin auch alleine entsprechend viele Stunden gearbeitet hätte
(zur Entschädigung vgl. das E-Mail vom 18. Juli 2017 und den Arbeitsvertag
vom 10. Dezember 2015, IV-Akte 74.41, S. 1 f.). Das
Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich
zugrunde legte, ist somit nicht zu beanstanden.
6.6.
Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, Zeile „Total
Privater Sektor“, Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘363.00) mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Anrechnung einer
Nominallohnentwicklung von 0.87 % bis zum Jahr 2018 ab. Damit ging sie von
einem hypothetischen Einkommen einer weiblichen Hilfsperson im 2020 von einem
Einkommen von Fr. 55'057.00 bei einem 100 %-Pensum bzw. einem solchen
von Fr. 44'046.00 bei einem Pensum von 80 % aus. Davon tätigte sie
aufgrund leidensbedingter Einschränkungen einen Abzug von 10 % und schloss
so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 39'641.00. Die Beschwerdeführerin
kritisiert dieses Invalideneinkommen nicht. Im Ergebnis ist dieses auch nicht zu
beanstanden, wenngleich zu bemerken ist, dass die Tabelle TA1 der LSE 2018
bereits am 21. April 2020 veröffentlicht wurde und daher zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 5. August 2020 bereits hätte berücksichtigt werden müssen.
Eine Berechnung anhand dieser neueren Tabelle ändert jedoch nichts an der Höhe
des Rentenanspruchs.
6.7.
Im Ergebnis folglich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, die beim
Vergleich der beiden Einkommen resultierende Differenz von Fr. 39'641.00
und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 49 % ab dem
1. Februar 2020. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist
nach Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwerdegegnerin die Rente der
Beschwerdeführerin zu Recht per 1. Mai 2021 auf eine Viertelsrente
herabgesetzt.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Auch
eine reformatio in peius ist nicht angezeigt.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: