|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 2. November 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.107
Verfügung vom 30. Juli 2020
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, durchlebte eine schwierige Kindheit und Adoleszenz (vgl. u.a. IV-Akte 115, S. 14 ff.). Dessen ungeachtet absolvierte er mit Unterstützung der Eidgenössischen Invalidenversicherung zunächst im geschützten Rahmen eine zweijährige Anlehre als Kochassistent, welche er im August 1997 abschloss (vgl. IV-Akte 115, S. 25 f.). Von 1999 bis 2002 liess er sich zum Pflegefachmann ausbilden (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 5). Seit dem 16. März 2002 arbeitete er 100 % als Pflegefachmann in den D____ Kliniken [...] (vgl. u.a. IV-Akte 13).
b) Ab dem 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der E____klinik [...], wo er sich seit Dezember 2014 behandeln liess, eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 6 ff.). Im April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Vom 22. Mai 2017 bis zum 21. Juli 2017 war er in der Klinik F____ hospitalisiert. Es wurde ihm auch nach dem Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 26, S. 1). Vom 4. September 2017 bis zum 30. November 2017 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining in den D____ Kliniken. Das Einstiegspensum betrug 30 % (vgl. IV-Akte 36). Während dieser Zeit war er offiziell 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. u.a. IV-Akte 34, S. 2). Ab Beginn des Belastbarkeitstrainings wurde der Beschwerdeführer medizinisch von PD Dr. G____ begleitet (vgl. u.a. IV-Akte 45). Dieser erachtete den Beschwerdeführer als 50-60 % arbeitsfähig, zeigte sich aber bereit, den Beschwerdeführer bei der weiteren Arbeitsintegration (von der IV geplante Steigerung des Arbeitspensums auf die angestammten 100 %; vgl. IV-Akte 48, S. 2) zu begleiten (vgl. IV-Akte 47, S. 1). Der Beschwerdeführer begann in der Folge einen Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz (Dauer des Versuches 18. Dezember 2017 bis 17. Januar 2018; vgl. IV-Akte 58, S. 2). Er stiess jedoch mit dem verlangten 100%-Pensum an seine Grenzen (vgl. u.a. die Gesprächsnotiz vom 22. Januar 2018 [IV-Akte 67, S. 2 f.] und die Notiz über die Standortbestimmung vom 26. Januar 2018 [IV-Akte 66]). Per September 2018 reduzierte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum offiziell auf 60 % (vgl. u.a. IV-Akte 92, S. 2).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. H____ vom 13. November 2019 [IV-Akte 118] und Gutachten Dr. I____ vom 3. Dezember 2019 [IV-Akte 117]). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Oktober 2017 bis Januar 2018 in Aussicht. Ab Februar 2018 sei ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 122). Dazu äusserte sich dieser am 2. März 2020 (vgl. IV-Akte 140) und – ergänzend – am 8. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 145, S. 1 ff.). Der Eingabe hatte er eine ausführliche Stellungnahme von PD Dr. G____ vom 2. Mai 2020 (IV-Akte 147, S. 2 ff.) beigelegt. Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 30. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 158).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Es sei durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und nach deren Durchführung über den Rentenanspruch zu befinden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von PD Dr. G____ vom 20. November 2020 beigelegt.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe eine Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2020 beigelegt.
III.
a) Am 9. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
b) Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. J____.
c) In der Folge wird PD Dr. J____ – im Einverständnis mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt.
d) Das Gutachten wird am 14. September 2021 erstattet.
e) Am 29. September 2021 äussert sich der Beschwerdeführer dazu. Er macht geltend, das Gutachten sei beweiskräftig. Es könne gestützt darauf über seinen Rentenanspruch entschieden werden.
f) Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 1. Oktober 2021. Sie macht geltend, gemäss der Einschätzung des RAD (Beurteilung vom 1. Oktober 2021) könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.
g) Daraufhin wird die Sache am 2. November 2021 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.1.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.1.4. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. J____ aus, in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Psychiatrie-Krankenpfleger in den D____ Kliniken [...] bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dabei profitiere der Explorand davon, dass er die Arbeitsabläufe kenne, zumal er seit vielen Jahren in den D____ Kliniken tätig sei. Er profitiere auch davon, hauptsächlich in Spätdiensten eingesetzt zu werden. Er sei angewiesen auf wohlwollendes Verständnis vonseiten seiner Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Er sollte sich nicht exponieren müssen im Rahmen beispielsweise von Vorträgen (Fallvorstellungen und Ähnliches). Nachtdienste seien auf ein Minimum zu beschränken. Eine Tätigkeit in der jugendforensischen Abteilung der D____ Kliniken Basel sollte nicht mehr angestrebt werden, zumal der Explorand in der beruflichen Tätigkeit mit Jugendlichen an Straffälligkeiten aus seiner eigenen Jugend erinnert werde, was er aufgrund seiner unsublimierten Abwehrmechanismen nicht ausreichend bewältigen könne (vgl. S. 58 des Gutachtens). Des Weiteren stellte PD Dr. J____ klar, im Grunde gelte für jegliche andere berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Es sei auch hier erforderlich, dass der Explorand ein wohlwollendes Arbeitsumfeld habe, mit strukturierten und ihm bekannten Arbeitsabläufen sowie ohne notwendige Exposition bei Sitzungen oder internen Weiterbildungen (vgl. S. 59 des Gutachtens). Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angehe, so könne den Beurteilungen von PD Dr. G____ gefolgt werden. Ab Februar 2018 habe aus psychiatrischer Sicht 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Trotz guter Motivation und gutem Arbeitseinsatz des Exploranden sei es nicht gelungen, das 70%-Pensum zu bewältigen oder gar zu steigern, sodass ab September 2018 ein neuer Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum habe festgelegt werden müssen. Dementsprechend bestehe ab September 2018 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 59 des Gutachtens).
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'522.60 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen