Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.107

Verfügung vom 30. Juli 2020

Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, durchlebte eine schwierige Kindheit und Adoleszenz (vgl. u.a. IV-Akte 115, S. 14 ff.). Dessen ungeachtet absolvierte er mit Unterstützung der Eidgenössischen Invalidenversicherung zunächst im geschützten Rahmen eine zweijährige Anlehre als Kochassistent, welche er im August 1997 abschloss (vgl. IV-Akte 115, S. 25 f.). Von 1999 bis 2002 liess er sich zum Pflegefachmann ausbilden (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 5). Seit dem 16. März 2002 arbeitete er 100 % als Pflegefachmann in den D____ Kliniken [...] (vgl. u.a. IV-Akte 13).

b)        Ab dem 2. Mai 2016 wurde dem Beschwerdeführer von der E____klinik [...], wo er sich seit Dezember 2014 behandeln liess, eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. IV-Akte 4, S. 6 ff.). Im April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Vom 22. Mai 2017 bis zum 21. Juli 2017 war er in der Klinik F____ hospitalisiert. Es wurde ihm auch nach dem Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 26, S. 1). Vom 4. September 2017 bis zum 30. November 2017 absolvierte der Beschwerdeführer ein Belastbarkeitstraining in den D____ Kliniken. Das Einstiegspensum betrug 30 % (vgl. IV-Akte 36). Während dieser Zeit war er offiziell 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. u.a. IV-Akte 34, S. 2). Ab Beginn des Belastbarkeitstrainings wurde der Beschwerdeführer medizinisch von PD Dr. G____ begleitet (vgl. u.a. IV-Akte 45). Dieser erachtete den Beschwerdeführer als 50-60 % arbeitsfähig, zeigte sich aber bereit, den Beschwerdeführer bei der weiteren Arbeitsintegration (von der IV geplante Steigerung des Arbeitspensums auf die angestammten 100 %; vgl. IV-Akte 48, S. 2) zu begleiten (vgl. IV-Akte 47, S. 1). Der Beschwerdeführer begann in der Folge einen Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz (Dauer des Versuches 18. Dezember 2017 bis 17. Januar 2018; vgl. IV-Akte 58, S. 2). Er stiess jedoch mit dem verlangten 100%-Pensum an seine Grenzen (vgl. u.a. die Gesprächsnotiz vom 22. Januar 2018 [IV-Akte 67, S. 2 f.] und die Notiz über die Standortbestimmung vom 26. Januar 2018 [IV-Akte 66]). Per September 2018 reduzierte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum offiziell auf 60 % (vgl. u.a. IV-Akte 92, S. 2).

c)         Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten Dr. H____ vom 13. November 2019 [IV-Akte 118] und Gutachten Dr. I____ vom 3. Dezember 2019 [IV-Akte 117]). Mit Vorbescheid vom 3. Februar 2020 stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Oktober 2017 bis Januar 2018 in Aussicht. Ab Februar 2018 sei ein Rentenanspruch zu verneinen (vgl. IV-Akte 122). Dazu äusserte sich dieser am 2. März 2020 (vgl. IV-Akte 140) und – ergänzend – am 8. Mai 2020 (vgl. IV-Akte 145, S. 1 ff.). Der Eingabe hatte er eine ausführliche Stellungnahme von PD Dr. G____ vom 2. Mai 2020 (IV-Akte 147, S. 2 ff.) beigelegt. Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 30. Juli 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 158).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es sei die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Es sei durch das Gericht eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen und nach deren Durchführung über den Rentenanspruch zu befinden. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 1. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von PD Dr. G____ vom 20. November 2020 beigelegt.

d)        Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 16. Dezember 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe eine Stellungnahme des RAD vom 9. Dezember 2020 beigelegt.

III.     

a)        Am 9. Februar 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

b)        Die Kammer beschliesst die Ausstellung des Falles zur Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens bei PD Dr. J____.

c)         In der Folge wird PD Dr. J____ – im Einverständnis mit den Parteien – der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt.

d)        Das Gutachten wird am 14. September 2021 erstattet.

e)        Am 29. September 2021 äussert sich der Beschwerdeführer dazu. Er macht geltend, das Gutachten sei beweiskräftig. Es könne gestützt darauf über seinen Rentenanspruch entschieden werden.

f)         Die Beschwerdegegnerin äussert sich ihrerseits am 1. Oktober 2021. Sie macht geltend, gemäss der Einschätzung des RAD (Beurteilung vom 1. Oktober 2021) könne auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.

g)        Daraufhin wird die Sache am 2. November 2021 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.             

3.1.       3.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.1.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.1.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.2.       3.2.1.  Dr. H____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 13. November 2019 (IV-Akte 118) fest, es bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius, Sternocleidomastoideus und Rhomboidei); (2.) unspezifische Kreuzschmerzen; (3.) Spreizfüsse und beginnender Hallux valgus beidseits; (4.) Status nach Osteosynthese einer offenen Unterschenkelfraktur links 1994; (5.) klinische Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, positive Fibromyalgie Druckpunkte und Kontrollpunkte (vgl. S. 12 des Gutachtens).

3.2.2.  Dieses Gutachten von Dr. H____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Der Gutachter hat sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt.

3.3.       3.3.1.  PD Dr. J____ hielt im Gerichtsgutachten vom 14. September 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. S. 28): (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.1); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an (vgl. ebenfalls S. 28): (1.) Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1); (2.) Störungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.24); (3.) Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ausschliesslich Alkohol und Benzodiazepine) (ICD-10 F19.202).

3.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte PD Dr. J____ aus, in der bisherigen beruflichen Tätigkeit als Psychiatrie-Krankenpfleger in den D____ Kliniken [...] bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Dabei profitiere der Explorand davon, dass er die Arbeitsabläufe kenne, zumal er seit vielen Jahren in den D____ Kliniken tätig sei. Er profitiere auch davon, hauptsächlich in Spätdiensten eingesetzt zu werden. Er sei angewiesen auf wohlwollendes Verständnis vonseiten seiner Vorgesetzten und Mitarbeitenden. Er sollte sich nicht exponieren müssen im Rahmen beispielsweise von Vorträgen (Fallvorstellungen und Ähnliches). Nachtdienste seien auf ein Minimum zu beschränken. Eine Tätigkeit in der jugendforensischen Abteilung der D____ Kliniken Basel sollte nicht mehr angestrebt werden, zumal der Explorand in der beruflichen Tätigkeit mit Jugendlichen an Straffälligkeiten aus seiner eigenen Jugend erinnert werde, was er aufgrund seiner unsublimierten Abwehrmechanismen nicht ausreichend bewältigen könne (vgl. S. 58 des Gutachtens). Des Weiteren stellte PD Dr. J____ klar, im Grunde gelte für jegliche andere berufliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Es sei auch hier erforderlich, dass der Explorand ein wohlwollendes Arbeitsumfeld habe, mit strukturierten und ihm bekannten Arbeitsabläufen sowie ohne notwendige Exposition bei Sitzungen oder internen Weiterbildungen (vgl. S. 59 des Gutachtens). Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angehe, so könne den Beurteilungen von PD Dr. G____ gefolgt werden. Ab Februar 2018 habe aus psychiatrischer Sicht 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden. Trotz guter Motivation und gutem Arbeitseinsatz des Exploranden sei es nicht gelungen, das 70%-Pensum zu bewältigen oder gar zu steigern, sodass ab September 2018 ein neuer Arbeitsvertrag für ein 60%-Pensum habe festgelegt werden müssen. Dementsprechend bestehe ab September 2018 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. S. 59 des Gutachtens).

3.4.       Auf dieses Gerichtsgutachten von PD Dr. J____ vom 14. September 2021 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.1.2. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (insb. mit dem Gutachten von Dr. I____; vgl. S. 51 ff.) und die von ihm gestellten Diagnosen ausführlich und plausibel begründet (betr. Persönlichkeitsstörung vgl. S. 33 ff.; betr. Affektpathologie vgl. S. 39 ff.; betr. chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vgl. S. 41). Gleiches gilt auch für die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. dazu insb. S. 55 ff. des Gutachtens). Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 resp. die Beurteilung des RAD vom 1. Oktober 2021).

3.5.       Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit über eine Arbeitsfähigkeit von 60 % verfügt und er die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Tätigkeit bestmöglich verwertet.

3.6.       Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit angeht, so ergibt sich aus den Ausführungen von PD Dr. J____, dass er die Auffassung von PD Dr. G____ teilt. Was nunmehr die Beurteilung von PD Dr. G____ betrifft, so attestierte dieser dem Beschwerdeführer – mit absolut plausibler Begründung – ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. den Bericht vom 15. April 2019 [IV-Akte 106, S. 1 ff., S. 6 und S. 3] sowie die ausführliche Stellungnahme vom 2. Mai 2020 [IV-Akte 147, S. 2 ff.]). Davon ist auszugehen. Schliesslich ist in Bezug auf die Zeit vor Januar 2018 gestützt auf die vorliegenden Akten von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: 0 % Arbeitsfähigkeit von Mai 2016 bis Juli 2016; 30 % Arbeitsfähigkeit von August 2016 bis 21. Mai 2017 (gemäss der Stellungnahme des RAD vom 14. Januar 2018 [IV-Akte 120, S. 4]); 0 % Arbeitsfähigkeit vom 22. Mai 2017 bis Dezember 2017 (vgl. den Bericht von PD Dr. G____ vom 15. April 2019 [IV-Akte 106, S. 1 ff., insb. S. 3 und S. 6]).

4.             

4.1.       Angesichts des sub Erwägung 3.6. hiervor geschilderten Verlaufes der Arbeitsfähigkeit ist davon auszugehen, dass das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. Erwägung 2.2. hiervor) im Mai 2017 abgelaufen war. Der Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der sechsmonatigen Frist seit der Anmeldung (vgl. dazu Erwägung 2.3. hiervor), mithin ab Oktober 2017, Anspruch auf eine IV-Rente.

4.2.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.3.       Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1). Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der ausgerichtete Lohn normalerweise der geleisteten Arbeit entspricht. Abweichungen unterliegen strengen Beweisanforderungen (BGE 117 V 8, 18 E. 2c/aa mit Hinweisen).

4.4.       Vorliegend ist von einem besonders stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Ausserdem ergibt sich aus dem Gutachten von PD Dr. J____, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es kann daher zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den tatsächlichen Verdienst als Psychiatrie-Krankenpfleger abgestellt werden. Damit entspricht der IV-Grad vorliegend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2017 vom 31. Juli 2018 E. 4.3.).

4.5.       Folglich hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2017 bis Dezember 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.             

5.1.       Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.

5.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'000.-- zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

5.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie insb. C____) – im Falle eines vollständigen Obsiegens regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente und ab Januar 2018 eine Viertelsrente zu gewähren.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 7'522.60 zu tragen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: