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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokatur C____,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.108
Verfügung vom 13. Februar 2019
Beschwerdefrist/Anspruch auf IV-Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte in einer Autowerkstatt eine Anlehre im Bereich Pulverbeschichtung (vgl. IV-Akte 8) und arbeitete fortan an diversen Orten auf diesem Beruf. Ab dem 1. September 2015 war er als Industrielackierer für die D____ GmbH tätig (vgl. den Auszug aus dem IK; IV-Akte 9). Ab dem 31. Mai 2016 wurde ihm wegen Coxarthrose rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 22). Im Juli 2016 löste die D____ GmbH den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unter Angabe wirtschaftlicher Gründe per Ende August 2016 auf (vgl. IV-Akte 12, S. 8).
b) Im September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Am 3. Oktober 2016 wurde er im E____spital [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, operiert (Hüft-TP rechts mit Pfannendachschale; vgl. u.a. IV-Akte 39, S. 25 und IV-Akte 27, S. 9). Postoperativ wurde ihm während geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt noch im März 2018 (IV-Akte 41, S. 42).
c) Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens u.a. die Vorakten bei (insb. das Gutachten von Dr. F____ vom 26. November 2017; IV-Akte 37, S. 2 ff.) und liess den Beschwerdeführer von Dr. G____ begutachten (rheumatologisches Gutachten vom 22. März 2018; IV-Akte 41). Am 18. April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55).
d) Am 19. September 2018 ersuchte MLaw B____, Advokat, die IV-Stelle um Aktenzustellung und orientierte diese über das Vertretungsverhältnis (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der Folge liess die IV-Stelle dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zukommen (vgl. IV-Akte 59). Am 15. Oktober 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 1. November 2018 teilte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, man gedenke, eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig liess sie ihm die Stellungnahme des RAD zukommen (vgl. IV-Akte 67). In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch. Die Verfügung wurde an den Beschwerdeführer persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 72).
e) Am 11. Februar 2020 und nochmals am 27. Juli 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers danach, wann mit dem Erlass der Verfügung gerechnet werden könne (vgl. IV-Akten 73 und 74). In der Folge liess ihm die IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom 13. Februar 2019 zukommen (vgl. das Schreiben vom 30. Juli 2020; IV-Akte 75).
II.
a) Am 14. September 2020 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2019 sei ihm ab Oktober 2017 bis auf weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten. (2.) Es sei ein "leidensfähiger Abzug" von 10% zu berücksichtigen. (3.) Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Subeventualiter sei ein rheumatologisches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. (5.) Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung des Unterzeichnenden zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. (6.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 12. Januar 2021 auf Einreichung einer Duplik.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
III.
Am 27. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.1.2. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.
1.2. 1.2.1. Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
1.2.2. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).
1.2.3. Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).
1.2.4. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden. Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3).
1.3. 1.3.1. Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 13. Februar 2019 an den Beschwerdeführer persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 72), obgleich er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der Beschwerde finden sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. In der Replik wird die Zustellung an ihn explizit bestritten (vgl. S. 1 f. der Replik).
1.3.2. Es ist nunmehr stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Februar 2019 nicht erhalten hat. Immerhin wurden ihm befristet Leistungen ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer den Grund dafür gekannt hat, erscheint naheliegend. Anders lässt sich auch nicht erklären, weshalb er sich nicht innert vernünftiger Zeit nach dem Grund der per September 2017 erfolgten Leistungseinstellung erkundigt hat. Auch ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. November 2018 mitgeteilt hat, man habe aufgrund seines Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 67). Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Denn die Beschwerdegegnerin hatte überdies mit Verfügung vom 7. November 2018 auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abschlägig beurteilt (vgl. IV-Akte 69).
1.3.3. Ungeachtet dieser Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers gelingt der Beschwerdegegnerin jedoch der Beweis der Zustellung der nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 13. Februar 2019 nicht. Es ist daher seiner Darstellung zu folgen und davon auszugehen, dass ihm diese am 31. Juli 2020 zugestellt wurde. Folglich ist die Beschwerde vom 14. September 2020 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (15. Juli 2020 bis 15. August 2020; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – als rechtzeitig erfolgt anzusehen.
1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.2.2. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass nachvollzogen werden kann, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Verfügung vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 72) stützt. Obgleich in dieser nicht explizit auf das Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 (IV-Akte 41) Bezug genommen wird, musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht. Praxisgemäss hat sich der RAD nach Eingang des Gutachtens zur medizinischen Aktenlage vernehmen lassen (vgl. IV-Akte 43) und sich schliesslich im Vorbescheidverfahren – veranlasst durch die Rügen des Beschwerdeführers – nochmals zur medizinischen Situation geäussert (vgl. IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin hat diese Stellungnahmen allesamt dem Beschwerdeführer zukommen lassen und den Erlass einer dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung angekündigt (vgl. das Schreiben vom 1. November 2018; IV-Akte 67). Damit war der Beschwerdeführer über die medizinischen Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der einzelnen medizinischen Erhebungen. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung ist damit zu verneinen.
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ aus, aufgrund der Hüft-TP kämen keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. In der bisherigen Tätigkeit als Pulverbeschichter resp. Industrielackierer, welche gemäss der Schilderung des Exploranden als mittelschwer bis teilweise schwer einzustufen sei, bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Alternativtätigkeit liege hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum vor. Es müsse sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand nicht über 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und – nach Möglichkeit – nicht repetitiv an dieses Gewichtslimit herangehen müsse. Der Explorand sollte nicht in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopf arbeiten müssen. Er sollte überwiegend sitzen können. Es müsse ihm aber auch möglich sein, die Position zu wechseln, mithin aufzustehen oder kurz umherzugehen. Überdies ausgeschlossen seien Tätigkeiten, bei welchem der Explorand vorwiegend auf unebenem Boden zu gehen habe und bei welchen er dauernd auf Leitern und Gerüste steigen müsse (vgl. S. 31 des Gutachtens).
4.4.3. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G____ folgendermassen: Es bestehe seit dem 31. Mai 2016 (auf Dauer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf eine Verweistätigkeit sei gestützt auf die Vorakten davon auszugehen, dass ab dem 31. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anlässlich der Kontrolle im E____spital [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie (Bericht vom 10. Juli 2017; IV-Akte 32, S. 3 f.), sei dann eine recht gute Hüftfunktion festgestellt worden. Es könne daher ab dem 11. Juli 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). Ergänzend hielt Dr. G____ noch fest, am 10. Juli 2017 habe die Abteilung Orthopädie und Traumatologie nun über eine recht gute Funktion berichtet. Die hier beschriebenen Werte bezüglich Bewegung der rechten Hüfte hätten jetzt ein freies Sitzen erlaubt. Das freie Sitzen sei in Bezug auf eine Verweistätigkeit wichtig (vgl. S. 33 des Gutachtens).
4.5.2. Zunächst hat der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung klargestellt, weshalb er die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F____ (Gutachten vom 26. November 2017; IV-Akte 37, S. 2 ff.) nicht für richtig erachtet (vgl. S. 33 des Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich angesichts der erhobenen Befunde nicht begründen. Auch die Berichte des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, stehen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Insbesondere lässt sich die in den Berichten beschriebene Hüftfunktion (vgl. u.a. S. 1 des Berichtes vom 20. Februar 2018 [IV-Akte 41, S. 43] und S. 2 oben des Berichtes vom 5. März 2018 [IV-Akte 41, S. 42]) ohne Weiteres mit der Beurteilung von Dr. G____ vereinbaren. Im Übrigen ist klarzustellen, dass sich das E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit geäussert hat. Vielmehr wurde explizit nur von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten als Autolackierer gesprochen (vgl. S. 1 des Berichtes vom 13. September 2017; IV-Akte 32, S. 1; siehe im Übrigen auch das Attest vom 14. August 2020 [Beschwerdebeilage 4]). Aus dem Bericht vom 11. August 2020 (Beschwerdebeilage 6) lässt sich ebenfalls nichts ableiten, was die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ – zumindest bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) – infrage stellen könnte.
5.2.2. Zunächst erscheint der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens als rechtens; denn der Beschwerdeführer wurde offenbar aus wirtschaftlichen Gründen entlassen (vgl. IV-Akte 12, S. 8) und würde damit auch als Gesunder nicht mehr für die D____ GmbH tätig sein. Fraglich ist zwar, ob angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers nicht – anstelle des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE – eher der (tiefere) Lohn gemäss Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden.
5.2.3. Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist überdies auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE. Werden Validen- und Invalideneinkommen somit ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die Erwerbseinbusse naturgemäss dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen