Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____,

Advokatur C____,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.108

Verfügung vom 13. Februar 2019

Beschwerdefrist/Anspruch auf IV-Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1980, absolvierte in einer Autowerkstatt eine Anlehre im Bereich Pulverbeschichtung (vgl. IV-Akte 8) und arbeitete fortan an diversen Orten auf diesem Beruf. Ab dem 1. September 2015 war er als Industrielackierer für die D____ GmbH tätig (vgl. den Auszug aus dem IK; IV-Akte 9). Ab dem 31. Mai 2016 wurde ihm wegen Coxarthrose rechts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 22). Im Juli 2016 löste die D____ GmbH den Arbeitsvertrag mit dem Beschwerdeführer unter Angabe wirtschaftlicher Gründe per Ende August 2016 auf (vgl. IV-Akte 12, S. 8).

b)        Im September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 6). Am 3. Oktober 2016 wurde er im E____spital [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, operiert (Hüft-TP rechts mit Pfannendachschale; vgl. u.a. IV-Akte 39, S. 25 und IV-Akte 27, S. 9). Postoperativ wurde ihm während geraumer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, zuletzt noch im März 2018 (IV-Akte 41, S. 42).

c)         Die IV-Stelle zog im Rahmen des Abklärungsverfahrens u.a. die Vorakten bei (insb. das Gutachten von Dr. F____ vom 26. November 2017; IV-Akte 37, S. 2 ff.) und liess den Beschwerdeführer von Dr. G____ begutachten (rheumatologisches Gutachten vom 22. März 2018; IV-Akte 41). Am 18. April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 43). Mit Vorbescheid vom 12. September 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zuzusprechen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 55).

d)        Am 19. September 2018 ersuchte MLaw B____, Advokat, die IV-Stelle um Aktenzustellung und orientierte diese über das Vertretungsverhältnis (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der Folge liess die IV-Stelle dem Rechtsvertreter die Verfahrensakten zukommen (vgl. IV-Akte 59). Am 15. Oktober 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 ein (vgl. IV-Akte 66). Mit Schreiben vom 1. November 2018 teilte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, man gedenke, eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung zu erlassen. Gleichzeitig liess sie ihm die Stellungnahme des RAD zukommen (vgl. IV-Akte 67). In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zu und verneinte ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch. Die Verfügung wurde an den Beschwerdeführer persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 72).

e)        Am 11. Februar 2020 und nochmals am 27. Juli 2020 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers danach, wann mit dem Erlass der Verfügung gerechnet werden könne (vgl. IV-Akten 73 und 74). In der Folge liess ihm die IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom 13. Februar 2019 zukommen (vgl. das Schreiben vom 30. Juli 2020; IV-Akte 75).

II.       

a)        Am 14. September 2020 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 13. Februar 2019 sei ihm ab Oktober 2017 bis auf weiteres eine ganze IV-Rente auszurichten. (2.) Es sei ein "leidensfähiger Abzug" von 10% zu berücksichtigen. (3.) Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Subeventualiter sei ein rheumatologisches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad neu zu ermitteln. (5.) Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter amtlicher Verbeiständung des Unterzeichnenden zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. (6.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 30. Dezember 2020 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 12. Januar 2021 auf Einreichung einer Duplik.

e)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Januar 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.

III.     

Am 27. April 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       1.1.1.  Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.1.2.  Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist.

1.2.       1.2.1.  Eine Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

1.2.2.  Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Die Berufung auf Formmängel ist daher ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbaren lässt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.2).

1.2.3.  Wird eine Verfügung der versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, so führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).

1.2.4.  Anders verhält es sich jedoch, wenn die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten werden. Diesfalls muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 124 V 400, 402 E. 2a; BGE 136 V 295, 309 E. 5.9). Gelingt somit der Beweis der Zustellung der Verfügung an die versicherte Person nicht, erübrigt es sich zu klären, ob im Fall der Zustellung an sie statt an ihren Rechtsvertreter der Berufung auf einen Formmangel Erfolg beschieden wäre (vgl. in diesem Sinne u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_594/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.3).

1.3.       1.3.1.  Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung vom 13. Februar 2019 an den Beschwerdeführer persönlich adressiert (vgl. IV-Akte 72), obgleich er zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten war (vgl. IV-Akten 57 und 58). In der Beschwerde finden sich keine Angaben dazu, ob die fragliche Verfügung dem Beschwerdeführer eröffnet wurde. In der Replik wird die Zustellung an ihn explizit bestritten (vgl. S. 1 f. der Replik).

1.3.2.  Es ist nunmehr stark zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 13. Februar 2019 nicht erhalten hat. Immerhin wurden ihm befristet Leistungen ausbezahlt. Dass der Beschwerdeführer den Grund dafür gekannt hat, erscheint naheliegend. Anders lässt sich auch nicht erklären, weshalb er sich nicht innert vernünftiger Zeit nach dem Grund der per September 2017 erfolgten Leistungseinstellung erkundigt hat. Auch ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 1. November 2018 mitgeteilt hat, man habe aufgrund seines Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 67). Es kann daher nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung gesetzt und sich nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Denn die Beschwerdegegnerin hatte überdies mit Verfügung vom 7. November 2018 auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren abschlägig beurteilt (vgl. IV-Akte 69). 

1.3.3.  Ungeachtet dieser Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers gelingt der Beschwerdegegnerin jedoch der Beweis der Zustellung der nicht eingeschrieben verschickten Verfügung vom 13. Februar 2019 nicht. Es ist daher seiner Darstellung zu folgen und davon auszugehen, dass ihm diese am 31. Juli 2020 zugestellt wurde. Folglich ist die Beschwerde vom 14. September 2020 – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes (15. Juli 2020 bis 15. August 2020; vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) – als rechtzeitig erfolgt anzusehen.

1.4.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2.             

2.1.       In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Verfügung vom 13. Februar 2019 sei nicht hinreichend begründet worden (vgl. S. 7 f. der Beschwerde).

2.2.       2.2.1.  Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]; SR 101) folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen (ausdrücklich auch Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), und zwar so, dass sie von den Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Tatsachenbehauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 137 II 266, 270 E. 3.2; BGE 136 I 229, 236 E. 5.2; BGE 133 III 439, 445 E. 3.3).

2.2.2.  Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass nachvollzogen werden kann, auf welche medizinischen Abklärungen sich die Verfügung vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 72) stützt. Obgleich in dieser nicht explizit auf das Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 (IV-Akte 41) Bezug genommen wird, musste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten als beweiskräftige Entscheidungsgrundlage ansieht. Praxisgemäss hat sich der RAD nach Eingang des Gutachtens zur medizinischen Aktenlage vernehmen lassen (vgl. IV-Akte 43) und sich schliesslich im Vorbescheidverfahren – veranlasst durch die Rügen des Beschwerdeführers – nochmals zur medizinischen Situation geäussert (vgl. IV-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin hat diese Stellungnahmen allesamt dem Beschwerdeführer zukommen lassen und den Erlass einer dem Vorbescheid entsprechenden Verfügung angekündigt (vgl. das Schreiben vom 1. November 2018; IV-Akte 67). Damit war der Beschwerdeführer über die medizinischen Abklärungen im Bilde und wusste auch um die Tragweite der einzelnen medizinischen Erhebungen. Das Vorliegen einer Gehörsverletzung ist damit zu verneinen.

3.             

3.1.       In materieller Hinsicht umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 13. Februar 2019 ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.2.       Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich im Wesentlichen an, gemäss dem massgebenden Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 100 % arbeitsunfähig in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten gewesen sei. Seit Juli 2017 verfüge er aber wieder über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei – bei im Übrigen auch korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – die Zusprechung einer befristeten ganzen Rente (ab Mai 2017 bis September 2017) als korrekt anzusehen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 könne nicht abgestellt werden; denn dieses erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Vielmehr sei der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen. Er habe folglich ab Oktober 2017 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. insb. S. 6 f. der Beschwerde).

4.             

4.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.       4.4.1.  Dr. G____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 22. März 2018 (IV-Akte 41) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: chronische Hüftschmerzsymptomatik im Bereiche des Trochanters major rechts und des Tractus ilio-tibialis rechts mit/bei (a.) Status nach Morbus Perthes Hüfte rechts 1984 (b.) Status nach intertrochantärer Osteotomie ca. 1986, (c.) Status nach Schenkelhalsverlängerungsosteotomie 1997, (d.) Status nach ME rechte Hüfte 1998, (e.) Status nach Hüft-TP rechts mit Pfannendachschale am 04.10.2016, (f.) ohne Hinweise auf Lockerung der Pfannen- oder Schaftkomponente der Hüft-TP rechts (3-Phasen-Skelettszintigraphie und SPECT/CT Hüfte vom 12. März 2018). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ an: chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei (a.) radiomorphologisch lumbosakraler Übergangstörung im Sinne eines offenen Wirbelbogens L5 (Röntgen LWS vom 7. März 2018), klinisch ohne Bedeutung, (b.) muskulärer Überlastung bei Duchenne-Trendelenburg-Hinken infolge Hüftproblematik rechts (vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.4.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ aus, aufgrund der Hüft-TP kämen keine dauernd schweren oder mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. In der bisherigen Tätigkeit als Pulverbeschichter resp. Industrielackierer, welche gemäss der Schilderung des Exploranden als mittelschwer bis teilweise schwer einzustufen sei, bestehe daher keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Alternativtätigkeit liege hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum vor. Es müsse sich dabei um eine körperlich leichte Tätigkeit handeln, bei welcher der Explorand nicht über 10 Kilogramm heben, stossen oder ziehen und – nach Möglichkeit – nicht repetitiv an dieses Gewichtslimit herangehen müsse. Der Explorand sollte nicht in Zwangsstellungen wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv bückend oder dauernd über Kopf arbeiten müssen. Er sollte überwiegend sitzen können. Es müsse ihm aber auch möglich sein, die Position zu wechseln, mithin aufzustehen oder kurz umherzugehen. Überdies ausgeschlossen seien Tätigkeiten, bei welchem der Explorand vorwiegend auf unebenem Boden zu gehen habe und bei welchen er dauernd auf Leitern und Gerüste steigen müsse (vgl. S. 31 des Gutachtens).

4.4.3.  In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. G____ folgendermassen: Es bestehe seit dem 31. Mai 2016 (auf Dauer) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf eine Verweistätigkeit sei gestützt auf die Vorakten davon auszugehen, dass ab dem 31. Mai 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Anlässlich der Kontrolle im E____spital [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie (Bericht vom 10. Juli 2017; IV-Akte 32, S. 3 f.), sei dann eine recht gute Hüftfunktion festgestellt worden. Es könne daher ab dem 11. Juli 2017 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Exploranden in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 32 des Gutachtens). Ergänzend hielt Dr. G____ noch fest, am 10. Juli 2017 habe die Abteilung Orthopädie und Traumatologie nun über eine recht gute Funktion berichtet. Die hier beschriebenen Werte bezüglich Bewegung der rechten Hüfte hätten jetzt ein freies Sitzen erlaubt. Das freie Sitzen sei in Bezug auf eine Verweistätigkeit wichtig (vgl. S. 33 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 22. März 2018 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.3.1. hiervor). Namentlich hat sich der Gutachter fundiert mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 32 f. des Gutachtens) und seine Beurteilung anhand der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2.  Zunächst hat der Gutachter mit nachvollziehbarer Begründung klargestellt, weshalb er die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. F____ (Gutachten vom 26. November 2017; IV-Akte 37, S. 2 ff.) nicht für richtig erachtet (vgl. S. 33 des Gutachtens). Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich angesichts der erhobenen Befunde nicht begründen. Auch die Berichte des E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, stehen der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Insbesondere lässt sich die in den Berichten beschriebene Hüftfunktion (vgl. u.a. S. 1 des Berichtes vom 20. Februar 2018 [IV-Akte 41, S. 43] und S. 2 oben des Berichtes vom 5. März 2018 [IV-Akte 41, S. 42]) ohne Weiteres mit der Beurteilung von Dr. G____ vereinbaren. Im Übrigen ist klarzustellen, dass sich das E____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit geäussert hat. Vielmehr wurde explizit nur von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Patienten als Autolackierer gesprochen (vgl. S. 1 des Berichtes vom 13. September 2017; IV-Akte 32, S. 1; siehe im Übrigen auch das Attest vom 14. August 2020 [Beschwerdebeilage 4]). Aus dem Bericht vom 11. August 2020 (Beschwerdebeilage 6) lässt sich ebenfalls nichts ableiten, was die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ – zumindest bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. BGE 129 V 1, 4 E. 1.2) – infrage stellen könnte.

4.6.       Wird somit auf Dr. G____ abgestellt, dann ist – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – ab Mai 2016 bis zum 10. Juli 2017 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in allen Tätigkeiten auszugehen. Ab dem 11. Juli 2017 ist der Beschwerdeführer jedoch wieder als 100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit anzusehen. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Arbeitsunfähigkeit(en) in einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       5.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. IV-Akte 71, S. 3). Dem kann gefolgt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.2.2.  Zunächst erscheint der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Valideneinkommens als rechtens; denn der Beschwerdeführer wurde offenbar aus wirtschaftlichen Gründen entlassen (vgl. IV-Akte 12, S. 8) und würde damit auch als Gesunder nicht mehr für die D____ GmbH tätig sein. Fraglich ist zwar, ob angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers nicht – anstelle des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE – eher der (tiefere) Lohn gemäss Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) zu berücksichtigen gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden.

5.2.3.  Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist überdies auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Korrekt erscheint auch die Berücksichtigung des Totalwertes der Tabelle TA1 der LSE. Werden Validen- und Invalideneinkommen somit ausgehend vom selben Tabellenlohn bestimmt, entspricht die Erwerbseinbusse naturgemäss dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.3.       Bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2016 (vgl. Erwägung 4.6. hiervor) hat der Beschwerdeführer ab Mai 2017 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG) – Anspruch auf eine ganze Rente. Wird ab Juli 2017 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausgegangen, so ergibt sich ab Juli 2017 ein IV-Grad von 10 %, zumal sich kein grösserer Leidensabzug rechtfertigen lässt. Den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden (vgl. S. 2 der Begründung der angefochtenen Verfügung [IV-Akte 71, S. 4]; siehe auch S. 4 der Beschwerdeantwort). Bei dieser Ausgangslage ist die ganze Rente per September 2017 (Berücksichtigung der dreimonatigen Frist der Verbesserung gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) aufzuheben.

5.4.       Den obigen Ausführungen zufolge hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 (IV-Akte 71) ab Mai 2017 bis September 2017 eine ganze Rente zugesprochen und ab Oktober 2017 einen Rentenanspruch verneint.

6.             

6.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat der Beschwerdeführer zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen lässt.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: