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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, P. Kaderli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.10
Verfügung vom 18. Dezember
2019
Ablehnung des Rentenanspruchs
gestützt auf eine versicherungsinterne Beurteilung erfolgte zu Recht.
Tatsachen
I.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer war seit August 2016 als
Gipser bei der [...] AG angestellt und dadurch gegen die Folgen eines Unfalls
obligatorisch bei der SUVA versichert. Am 7. Juli 2017 erlitt er bei der
Arbeit einen Unfall, als er sich durch einen Sturz eine Fraktur des Steissbeins
zuzog. Der Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Auf den
31. Dezember 2018 stellte er die Leistungen ein und verneinte mit
Verfügung vom 6. März 2019 einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf
eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung (IV-Akte 42). Daran hielt
er mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 50) fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV.2019.29; Urteil vom
15. Oktober 2019) und gelangte schliesslich an das Bundesgericht, welches
seine Beschwerde mit Urteil 8C_835/2019 vom 17. März 2020 abwies.
Im April 2018 hatte sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere
holte sie fortlaufend die SUVA-Akten ein und forderte den behandelnden Hausarzt
zur Berichterstattung auf. Mit Schreiben vom 23. November 2018 kündigte
die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des
Rentenanspruchs an (IV-Akte 33). Am 3. Juli 2019 nahm der regionale
ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 54).
Gestützt darauf kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 17. Juli 2019 (IV-Akte 56) die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente
ab 1. Oktober 2018 an. Ab Februar 2019 bestehe bei einem leistungsausschliessenden
Invaliditätsgrad von 3% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2019 Einwand (IV-Akte 62).
Nach weiterer Stellungnahme des RAD vom 13. September 2019 (IV-Akte 72)
erliess die Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 77).
II.
Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 18. Dezember 2019 betreffend
die Befristung der Rente bis am 31. Januar 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihm bis auf weiteres mindestens eine
Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 18. Dezember
2019 aufzuheben und es sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung
der gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus resultierenden
Erwerbsunfähigkeit einzuholen und anschliessend daran neu über seinen Anspruch
zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Mit
Verfahrensantrag beantragt der Beschwerdeführer, es sei das vorliegende
Verfahren bis zum Abschluss des im UVG-Bereich beim Bundesgericht hängigen
Beschwerdeverfahrens bezüglich des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 15. Oktober 2019 zu sistieren.
Am 2. März 2020 verfügte der Instruktionsrichter die
Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des
unfallversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens beim Bundesgericht. Das
Bundesgericht schützte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
mit Urteil 8C_835/2019 vom 17. März 2020.
Unter Hinweis auf den Wegfall des Sistierungsgrunds beantragt
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2021 weiterhin die
Gutheissung seiner Beschwerde vom 31. Januar 2020. Eventualiter sei ein
Bericht des behandelnden Psychiaters einzuholen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August
2021 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
die Einholung eines Arztberichts des behandelnden Psychiaters ersucht.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. September 2021
an seiner Beschwerde fest.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Oktober
2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
III.
Am 18. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
61% für den Zeitraum von Oktober 2018 bis Ende Januar 2019 eine befristete
Dreiviertelsrente zu. Zur Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die
RAD-Stellungnahmen sowie die beigezogenen SUVA-Akten und die eingeholten
Berichte des behandelnden Hausarztes ab. Spätestens seit der kreisärztlichen
Untersuchung Ende Oktober 2018 liege wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Verweistätigkeit vor, weshalb nach Ablauf der dreimonatigen
Übergangsfrist bei einem leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad von 3% ab
Februar 2019 kein Anspruch auf eine Rentenleistung mehr bestehe.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Er leide erwiesenermassen an
krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, weshalb die
kreisärztliche Einschätzung, welche nur rein unfallkausale gesundheitliche
Beeinträchtigungen berücksichtige, nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Es
würden degenerative Veränderungen am Rücken bestehen und es seien auch
psychische Probleme aktenkundig. Zudem befinde er sich seit längerer Zeit in
psychiatrischer Behandlung (Eingabe vom 6. April 2021 Rz. 3 ff.). Demgemäss
sei im vorliegenden Verfahren mindestens eine bidisziplinäre Begutachtung der
Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie notwendig (Eingabe vom
6. April 2021 Rz. 6).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen mit Verfügung vom 18. Dezember
2019 die zugesprochene Rente befristet hat. Zu prüfen ist dabei insbesondere,
ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29
Abs. 1 IVG).
3.2.
Rechtsprechungsgemäss ist nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die
Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrads von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3; 130 V 343,
349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
3.3.
Wird – wie vorliegend – rückwirkend eine befristete Rente
zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG und Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) auf die Änderung des Anspruchs
anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit
Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich
der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende
Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab einem bestimmten Zeitpunkt –
vorliegend ab November 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass kein
Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_678/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2).
3.4.
Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter
Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche
Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.5.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil
des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
3.6.
Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein
lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom
18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
3.7.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in
der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war
(BGE 130 V 138, 140 E. 2.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 130 V 138,
140 E. 2.1; 129 V 1, 4 E. 1.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember
2019 davon aus, dass spätestens seit November 2018 (unmittelbar nach der
kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 31. Oktober 2018) bei einem
Invaliditätsgrad von 3% kein IV-relevanter Gesundheitsschaden mehr vorlag. In
somatischer Hinsicht anerkennt der Beschwerdeführer bezüglich der Unfallfolgen
die Gültigkeit der kreisärztlichen Beurteilung. Demnach sind ihm leichte bis
mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Darüber hinaus
macht er aber geltend, er leide unter krankheitsbedingten degenerativen Veränderungen
der Lendenwirbelsäule (LWS) und es seien auch psychische Probleme aktenkundig (Eingabe
vom 6. April 2021 Rz. 2 ff.).
4.2.
4.2.1. Bei Erlass der angefochtenen, die zeitliche Grenze der
gerichtlichen Prüfung bildenden Verfügung vom 18. Dezember 2019 (siehe E. 3.7.
hiervor) lässt sich zu den unfallfremden Einschränkungen des Beschwerdeführers
den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen das Folgende entnehmen:
4.2.2. Im Sprechstundenbericht des [...]spitals [...] vom
2. November 2017 (IV-Akte 8.60) wurden als Diagnosen ein Status nach
Steissbeinfraktur und degenerative Veränderungen der LWS mit
gemischt-pseudoradikulärer Symptomatik, vorwiegend rechtsseitig, festgehalten.
In der Beurteilung führte Dr. med. C____ aus, die Schmerzen im Steissbein
würden den Beschwerdeführer noch sehr belasten. Hinsichtlich der LWS sei er
aktuell grundsätzlich beschwerdearm.
4.2.3. Vom 30. November 2017 bis zum 11. Januar 2018 hielt
sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der [...]klinik D____
auf (Austrittsbericht vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 8.40]). Im Bericht
wurde als das Unfallereignis betreffende Diagnose (A1) eine
Steissbeinfraktur aufgeführt (IV-Akte 8.40 S.1 f.). Als weitere, das
Unfallereignis nicht betreffende Diagnosen wurden u.a. genannt: (B) degenerative
LWS-Veränderungen mit gemischt-pseudoradikulärer Symptomatik, vorwiegend
rechtsseitig und (D) leichte Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion
gemischt (ICD-10: F43.22).
In der somatischen Beurteilung wurde festgehalten, dass ein halbes Jahr
nach einem Sturz, bei dem sich der Beschwerdeführer eine Fraktur des
Steissbeins zugezogen habe, bei Austritt belastungsabhängige Schmerzen des
Steissbeins vorliegen würden. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum
Teil erklären. Der Beschwerdeführer zeige ein auffälliges Schmerz- und
Leistungsverhalten, es habe eine mässige Symptomausweitung stattgefunden. In
der angestammten Tätigkeit als Fassadenisolierer bestehe bei Austritt eine
50%-ige Arbeitsunfähigkeit. Unfallkausal sei eine Steigerung auf eine volle
Arbeitsfähigkeit innerhalb von zwei Monaten geplant. In einer mittelschweren
Tätigkeit sei bei Austritt eine ganztägige Arbeitszeit zumutbar (IV-Akte 8.40
S. 3 f.).
Anlässlich der psychosomatischen Exploration habe der Beschwerdeführer
angegeben, seit mehreren Monaten an den Schmerzen im Steissbein zu leiden. Bei
Rehabilitationsbeginn habe dies mit einer leicht deprimierten Stimmungslage,
subjektiv leicht erhöhter Reizbarkeit, vermindertem Antrieb und
Durchschlafstörungen imponiert. Der Umgang mit den Schmerzen sei von
ängstlichem Denken und Handeln geprägt und eine körperbezogene Besorgnis gut
spürbar. Zudem seien gewisse maladaptive Denkmuster bezüglich Schmerz und
Arbeitsfähigkeit vorhanden. Insgesamt sei zum aktuellen Zeitpunkt keine schwere
psychische Störung von Krankheitswert auszumachen, hingegen könne von einer
leichtgradigen Anpassungsstörung ausgegangen werden. Die festgestellte
psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (IV-Akte 8.40
S.3 f.).
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der angefochtenen Verfügung
vom 18. Dezember 2019 auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E____,
FMH für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 3. Juli 2019
(IV-Akte 54). Die RAD-Ärztin führte als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine chronische Coccygodynie bei einem Status nach Sturz am
7. Juli 2017 mit nichtdislozierter Steissbeinfraktur im mittleren Segment
mit Knochenmarködem und angrenzendem Weichteilödem auf. Als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden u.a. degenerative Veränderungen an
der LWS, klinisch ohne Funktionseinschränkung festgehalten (IV-Akte 54
S. 7). Unter Hinweis auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom
1. November 2018 (IV-Akte 35.12) hielt Dr. med. E____ des Weiteren
fest, die am 7. Juli 2017 erlittene nichtdislozierte Fraktur am Steissbein
sei inzwischen konsolidiert und folgenlos abgeheilt. Die im MRT der LWS vom
22. August 2017 beschriebenen degenerativen Veränderungen seien bereits
vor dem Unfall im Juli 2017 vorhanden gewesen und würden keine klinische
Relevanz haben. Seitens der LWS seien weder Funktionseinschränkungen beklagt
worden, noch könnten objektive klinisch-pathologische Befunde festgestellt
werden. In den kreisärztlichen Untersuchungen sei der Beschwerdeführer mit
Ausnahme der Druckdolenz am Steissbein im Bereich der Wirbelsäule und
insbesondere der LWS stets asymptomatisch gewesen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen
Unterlagen liessen sich keine unfallfremden Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit feststellen (IV-Akte 54 S. 8).
4.3.2. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte die RAD-Ärztin
aus, er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 1. November
2018 zu 20% arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren
wechselbelastenden Verweistätigkeit sei eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz
zumutbar. Die Arbeit auf Leitern und Gerüsten sei wegen der persistierenden
Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Einnahme von Opioiden nicht
zumutbar (IV-Akte 54 S. 7).
4.3.3. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens bestätigte Dr. med. E____ in
der Stellungnahme vom 13.September 2019 (IV-Akte 72) das
Zumutbarkeitsprofil. Des Weiteren hielt sie fest, es würden keine über die
Unfallfolgen hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkungen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliegen, weswegen weiterhin auf die kreisärztliche
Beurteilung abgestellt werden könne. Wegen der subjektiv noch beklagten
Steissbeinschmerzen sei ein erhöhter Pausenbedarf in der angestammten Tätigkeit
anerkannt, rein strukturell liege keine Pathologie am Steissbein mehr vor. Für ein
polydisziplinäres Gutachten gebe es keine versicherungsmedizinische Indikation.
5.
5.1.
Im Gebiet des Sozialversicherungsrechts gelten der
Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz
besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte ein
hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282, 283 E. 4a). Zu prüfen ist
nachfolgend anhand der Akten und mit Blick auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers, ob sich die Beschwerdegegnerin mit den Schlussfolgerungen
der RAD-Ärztin Dr. med. E____ begnügen durfte.
5.2.
In der Eingabe vom 6. April 2021 hielt der Beschwerdeführer
fest, er leide unter einem vielschichtigen Beschwerdebild, dazu gehörten
psychische Beeinträchtigungen wie auch die degenerativen Beeinträchtigungen im
Rückenbereich. Diese seien bereits vor Erlass der Verfügung vom
18. Dezember 2019 aktenkundig gewesen. Anlässlich des stationären
Aufenthalts in der [...]klinik D____ sei bereits im Januar 2018 eine psychische
Störung festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere
Abklärungen eine psychisch bedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit
ausgeschlossen, was den Untersuchungsgrundsatz verletze.
5.3.
Im Hinblick auf die geltend gemachten degenerativen Veränderungen an
der LWS (aktivierte Osteochondrose L5/S1 rechtsbetont, klinisch ohne
Funktionseinschränkung) hat RAD-Ärztin Dr. med. E____ diese als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (IV-Akte 54 S. 7). Dazu
führt der Beschwerdeführer aus (vgl. Replik Rz. 9), dass auch nach dem
Unfallzeitpunkt am 7. Juli 2017 die Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben
sei, sei eine reine Mutmassung und nicht haltbar. Kreisärztin Dr. med. F____,
FMH für Chirurgie, führte im Bericht vom 1. November 2018
(IV-Akte 35.12) über ihre kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom
31. Oktober 2018 im Befund aus, dass im Bereich der LWS eine frei
symmetrische Beweglichkeit vorliege, das Lasègue-Zeichen sei negativ
ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe auch ausdrücklich keine Schmerzangaben
im Bereich der LWS gemacht. Somit ist entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass auch nach dem Unfallereignis im Juli
2017 die degenerativen Veränderungen an der LWS weiterhin ohne Einfluss auf
seine Arbeitsfähigkeit sind.
5.4.
5.4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die
Beschwerdegegnerin hätte in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund
der im Austrittsbericht der [...]klinik D____ vom 11. Januar 2018
erwähnten psychischen Störung weitere psychiatrische Untersuchungen tätigen
sollen, kann ihm nicht gefolgt werden.
5.4.2. Im Austrittsbericht vom 11. Januar 2018 wurde die
psychiatrische Diagnose einer leichten Anpassungsstörung, Angst und depressive
Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) gestellt, die festgestellte Diagnose
begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (IV-Akte 8.40
S. 2). Eine Anpassungsstörung ist medizinisch gesehen ein zeitlich
begrenztes Phänomen. Sie beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem
belastenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht länger als sechs
Monate an (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien,
10. Aufl. 2015, S. 209 f.). Im Bericht wurde denn auch ausgeführt,
nach dem Austritt aus der [...]klinik seien keine spezifischen Massnahmen aus
dem psychosomatischen Bereich erforderlich (IV-Akte 8.40 S. 2).
Sodann wurde in keinem der nachfolgenden Arztberichte eine psychiatrische
Diagnose gestellt oder eine psychiatrische Behandlung erwähnt (vgl. dazu v.a.
die Arztberichte des behandelnden Hausarztes vom 9. Juli 2018
[IV-Akte 28] und vom 3. Mai 2019 [IV-Akte 48]). Die
Beschwerdegegnerin durfte somit aufgrund der Aktenlage davon ausgehen, dass bis
zum hier massgebenden Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2019 keine
psychischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen,
weshalb sie keine weiteren Untersuchungen zu tätigen hatte.
5.5.
5.5.1. In der Eingabe vom 6. April 2021 hielt der
Beschwerdeführer fest, er befinde sich seit längerer Zeit in psychiatrischer
Behandlung bei Dr. med. G____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Ein
Behandlungsbericht sei ausstehend, da sich Dr. med. G____ aus Kostengründen
nicht im Stande sehe, diesen anzufertigen. Aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes hätte die Beschwerdegegnerin von sich aus die
psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und deren Einfluss auf die
Erwerbsfähigkeit abklären müssen (Replik Rz. 2 ff.).
5.5.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern
wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt (BGE 125 V 193, 195
E. 2; 122 V 157, 158 E. 1a mit Hinweisen). Dazu gehört auch die
Substantiierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen
Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein
müssen. Die erhobenen Einwände müssen überprüfbar sein (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 21/04 vom 29. September
2004 E. 4.3). Der Beschwerdeführer substantiiert seine Behauptung betreffend
die psychiatrische Behandlung durch Dr. med. G____ nicht, weshalb es an deren
Überprüfbarkeit mangelt. Zwar macht er geltend, dass ein Arztbericht aus
Kostengründen nicht eingereicht werden könne. Weshalb eine einfache Bestätigung
der psychiatrischen Behandlung durch Dr. med. G____ ebenfalls an den Kosten
scheitern sollte, ist nicht nachvollziehbar.
5.5.3. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Beschwerdeantwort Rz. 12)
wurde weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch in der Beschwerde vom
31. Januar 2020 ein Hinweis auf die Aufnahme einer psychiatrischen
Behandlung gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Bericht
von Dr. med. G____ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers den
Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2019
beschlägt. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich jedoch
grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 409, 411 E. 2.1 mit Hinweis).
5.6.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nach dem Dargelegten
nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr.
med. E____ zu wecken. Die Darlegungen des RAD erfüllen die von der
Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen (E. 3.5.
hiervor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend und wurden in Kenntnis
der Vorakten abgegeben. Die Ausführungen der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation sind einleuchtend und die
Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und erbringen damit vollen
Beweis.
6.
6.1.
Somit kann im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf die beweiskräftigen
RAD-Beurteilungen von Dr. med. E____ abgestellt werden. Insgesamt resultiert in
medizinischer Hinsicht, dass in einer angepassten Tätigkeit gemäss
Belastungsprofil ab November 2018 kein invalidisierender Gesundheitsschaden
mehr vorliegt. Da von weiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt,
keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet
werden (antizipierte Beweiswürdigung; Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2020
vom 17. Februar 2021 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 144 V 361, 368 f.
E. 6.5). Die Beschwerdegegnerin hat die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente
unter Berücksichtigung der dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV somit zu Recht bis Ende Januar 2019 befristet.
6.2.
Die gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2019 erhobene
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
7.1.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, gehen bei diesem Prozessausgang zu Lasten des
Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden
ist, gehen diese zu Lasten des Staates.
7.2.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist
seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird B____, Rechtsanwalt,
ein Honorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: