Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.110

Verfügung vom 18. August 2020

Medizinischer Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, darum Rückweisung zu weiteren Abklärungen

 


Tatsachen

I.        

Der 1961 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 7. November 2013 unter dem Hinweis auf ein Knietrauma rechts zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst, wobei sie die Akten der zuständigen Unfallversicherung beizog (IV-Akten 5, 19 und 21). Am 21. Februar 2014 hatte sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Operation am Meniskus und sein rechtes Bein erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 30). Nachdem die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen zu den Akten beigezogen hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mit, dass die Frühintervention abgeschlossen werde, da der Beschwerdeführer seit September 2014 wieder zu 100% arbeitsfähig sei (IV-Akte 66).  

Am 4. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, er habe Schmerzen beim Laufen. Beide Menisken seien entfernt worden. Seither habe er immer einen Anlaufschmerz (IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11. April 2019 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu (IV-Akte 77). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der Krankentaggeldversicherung zum Verfahren bei, in welchen eine Kurzbeurteilung des Rheumatologen Dr. med. C____ vom 8. April 2019 enthalten war (IV-Akten 81 und 96), und tätigte weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab. Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie den Anspruch auf eine Rente prüfe (IV-Akte 87). Nach Einholung einer RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 103) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 25. Mai 2020 an, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18% bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 104). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 21. Juni 2020 (IV-Akte 105). Dazu nahm der RAD am 28. Juli 2020 Stellung (IV-Akte 108). Am 18. August 2020 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 110).

II.       

Mit Beschwerde vom 17. September 2020 wird beantragt, es sei die Verfügung vom 18. August 2020 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in Form von mindestens einer Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen durch die Einholung eines polydisziplinären, eventualiter bidisziplinären, medizinischen Gutachtens gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. November 2020 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 25. September 2020 bewilligt der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter des Beschwerdeführers.

IV.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 16. Dezember 2020 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. August 2020 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. Gestützt auf das rheumatologische (Kurz-)Gutachten von Dr. C____ als auch die RAD-Beurteilung von Dr. D____ kam die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit Oktober 2018 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Er könne die bisherige Tätigkeit als Gerüstebauer nicht mehr ausüben. Dagegen seien ihm andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, mit einem Gewichtslimit von 7.5 kg (nicht repetitiv) sowie ohne repetitive Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien und ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, zu einem Pensum von 80% zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen: Zur Berechnung des Valideneinkommens zog sie das zuletzt erzielte Einkommen bei und stellte einen unterdurchschnittlichen Verdienst fest, weshalb sie eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornahm. Beim Invalideneinkommen gewährte sie keinen leidensbedingten Abzug. Durch Vergleich der Einkommen errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18% (IV-Akte 110).

2.2.          Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es könne nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 8. April 2019 und die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Denn das Gutachten von Dr. C____ vom 8. April 2019 sei zuhanden einer Krankentaggeldversicherung erstellt worden. Vor diesem Hintergrund sei nicht klar, ob der Gutachter sämtliche medizinischen Akten zur Verfügung hatte. Zudem würden die Verfahrensrechte in einem Krankentaggeld-Verfahren nicht derart berücksichtigt wie in einem IV-Abklärungsverfahren. Hinzu komme, dass damals noch gar kein Endzustand erreicht gewesen sei und für einen Leistungsentscheid eine Verlaufsbegutachtung hätte erfolgen müssen. Dass der RAD-Arzt Dr. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin, dann im Mai 2020 im Rahmen einer reinen Aktenbeurteilung gestützt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. C____ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits zeige Dr. D____ nicht auf, inwiefern sich die Prognose von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei innerhalb von 2 - 3 Monaten zu 70 - 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig, verwirklicht habe. Andererseits komme Dr. D____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei, aber aufgrund des Pausenbedarfs eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. Woher Dr. D____ diesen vermehrten Pausenbedarf herleite, sei nicht ersichtlich und werde vom RAD-Arzt nicht begründet. Sodann sei fragwürdig, weshalb Dr. D____ von einer ausreichenden medizinischen Aktenlage für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, obwohl der Gutachter Dr. C____ noch weitere Abklärungen empfohlen habe. Schliesslich stünden auch psychische als auch neurologische Beeinträchtigungen im Raum. Diese beiden Fachrichtungen hätten bei der Abklärung des Gesundheitszustandes mitberücksichtigt werden müssen, die alleinige rheumatologische Beurteilung genüge nicht. Unter diesen Umständen bestehe weiterer Abklärungsbedarf und es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das letzte Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei, der Beschwerdeführer habe zuvor als Pizzaiolo gearbeitet. Insofern sei beim Valideneinkommen auch vom Totalwert der LSE 2018 mit Fr. 68'106.-- jährlich auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei aufgrund des eingeschränkten Belastbarkeitsprofils und der äusserst schwierigen Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 40% und berechtige den Beschwerdeführer mindestens zum Bezug einer Viertelsrente (vgl. Beschwerde vom 17. September 2020).

2.3.          Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom 18. August 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.                

3.1.          Strittig ist vorliegend in erster Linie, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit Neuanmeldung im März 2019 arbeitsunfähig ist.

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.1.). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen).

3.3.          Die IV-Stelle stützt ihre Verfügung vom 18. August 2020 im Wesentlichen auf das rheumatologische Kurzgutachten von Dr. C____ vom 8. April 2019 (IV-Akte 81), welches zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, sowie auf die RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 103). Diese beiden medizinischen Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

Mit Kurzgutachten vom 8. April 2019 erhebt der rheumatologische Experte Dr. C____ ein Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch bestehend seit 4. Oktober 2018 und einen klinischen Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette und Impingementsyndrom als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hallux valgus und Hallux rigidus rechts, ein Status nach Leistenhernienoperation beidseits vor Jahren, ein Status nach Hydrozelektomie nach Bergmann links und Hydrozelektomie nach Winkelmann rechts am 13. November 2018 sowie ein Status nach skrotaler Revision einer Funikolozele rechts am 8. Februar 2019. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Der Hauptgrund sei die rechtsdominante Schulter, wo der Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supscapularissehne bestehe. Er könne keine repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe verrichten. In leidensangepassten Tätigkeiten schätzt Dr. C____ gegenwärtig die Arbeitsfähigkeit vorerst auf 50%. Diese sei im Verlauf von 2 Monaten auf mindestens 70-80% steigerungsfähig. Zumutbar seien Arbeiten mit Wechselbelastung, wo der Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Stunde andauernd sitzen und nicht Lasten von über 7.5 kg heben müsse. Das repetitive Lastenheben sei ihm zurzeit noch nicht zumutbar. Bei der Arbeit solle er keine Arbeiten über Schulterhöhe rechts ausüben müssen (IV-Akte 81).

Mit RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 kommt Dr. D____ zum Schluss, dass sich seit der Krankschreibung die Befunde und Beschwerden nicht wesentlich geändert hätten. Das gelte auch für die Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 10. Oktober 2019, bei der eine Innenmeniskusvorderhorn-Lappenresektion durchgeführt worden sei, die nur für maximal zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C____ stellt Dr. D____ fest, dass zu keinem Zeitpunkt objektive Befunde oder Funktionseinschränkungen vorgelegen hätten, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit hätten begründen können. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass durchgehend nahezu ein vollschichtiger Einsatz in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar gewesen sei. Gemäss Dr. C____ sei der Beschwerdeführer für die schweren Arbeiten auf dem Bau nicht mehr einsetzbar, dies auch aus präventiven Gründen wegen der rezidivierenden Inguinal- und Femoralhernien, die aber sonst die Arbeitsfähigkeit nicht weiter quantitativ einschränkten. Das von Dr. C____ definierte Belastungsprofil übernehme der RAD. Allerdings gestehe Dr. C____ dem Beschwerdeführer eine gewisse Eingewöhnungszeit von 2 Monaten zu, in der er mindestens eine 70 - 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten erreichen solle. Er begründe dies nicht, erwähne aber, dass ein Rückentraining und ein Aufbautraining der Beinmuskulatur notwendig seien. Eine körperliche Dekonditionierung sei jedoch IV-fremd und könne nicht anerkannt werden. Daher bleibe es durchgehend bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit 14. Oktober 2018. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (IV-Akte 103).

3.4.          In Erwägung der Aktenlage kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die von der IV-Stelle beigezogenen medizinischen Unterlagen nicht abgestellt werden. Zunächst ist in Bezug auf das Kurzgutachten von Dr. C____ festzuhalten, dass dieses lediglich eine Momentaufnahme des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschreibt. Dr. C____ hat keine längerfristige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben. So weist er ausdrücklich darauf hin, dass aktuell die Schulterproblematik im Vordergrund stehe und diese noch weiter durch einen Schulterspezialisten abgeklärt werden solle. Er gibt in diesem Zusammenhang an, dass klinisch der Verdacht auf eine Rotatoren-Läsion und ein Impingementsyndrom an der rechten dominanten Schulter bestehe. Das genaue Ausmass der Läsion an der Rotatorenmanschette sei jedoch aufgrund der bisher durchgeführten Sonografie nicht zuverlässig beurteilbar. Eine genaue Beurteilung sei wichtig, um zu klären, ob eine operative Behandlung angezeigt sei. Wenn mit der Behandlung zu lange abgewartet werde, bestehe die Gefahr, dass die Rotatorenmanschettenläsion nicht mehr operabel sei. Dies wäre prognostisch ungünstig, weil dann mit der Entwicklung einer schwer therapiebaren Arthrose vom Schultergelenk zu rechnen sei (IV-Akte 81, S. 17). Auch bezüglich der Lendenwirbelsäulenproblematik erachtet es Dr. C____ als günstig, wenn der Beschwerdeführer sich zur weiteren Behandlung bei einem Wirbelsäulenchirurgen vorstelle (IV-Akte 81, S. 18). Weiter hält er auch bezüglich der Knieproblematik fest, dass keine aktuellen Berichte zur Verfügung stünden, insbesondere keine Daten über die offenbar erfolgte aktuelle Bildgebung (IV-Akte 81, S. 18). Zusammenfassend legen die Ausführungen von Dr. C____ nahe, dass er die Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht als abgeschlossen betrachtete und weitere Abklärungen, insbesondere in Bezug auf das rechte Schultergelenk, als notwendig erachtete. Hinzu kommt, dass er bezüglich des Kniegelenks nicht über alle medizinischen Unterlagen verfügte, so dass er sich kein umfassendes Bild von der Beschwerdeproblematik machen konnte. In der Folge wurde denn auch am 10. Oktober 2019 eine Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt (IV-Akte 105), welche in seiner Beurteilung unberücksichtigt blieb. Schliesslich weist Dr. C____ in seinem Gutachten darauf hin, dass er als Rheumatologe die Operationen der Hydrozelen beidseits und Femoralhernien beidseits nicht beurteilen könne. Diesbezüglich seien die Fragen an entsprechende Fachärzte zu stellen (IV-Akte 81, S. 18). Unter diesen Umständen kann die von Dr. C____ abgegebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht als abschliessend betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung, der Beschwerdeführer sei im Verlauf von zwei Monaten in adaptierten Tätigkeiten zu 70 – 80% arbeitsfähig, um eine Prognose, welche nicht vorbehaltlos und nicht in Kenntnis der gesamten Aktenlage gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund vermag aber auch der Bericht des RAD-Arztes Dr. D____ nicht zu überzeugen. Denn der Bericht nimmt keinen Bezug zu den gemäss Dr. C____ abklärungsbedürftigen Schulterbeschwerden und setzt sich auch nicht weiter mit diesen auseinander. Auch in den IV-Akten finden sich keine Hinweise, dass diesbezüglich weitere Abklärungen stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie sich die Schulterbeschwerden weiterentwickelt haben und inwiefern und in welchem Ausmass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben. Dass der RAD-Arzt Dr. D____ vor diesem Hintergrund davon ausgeht, der Gesundheitszustand sei stabil und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einzig durch die rezidivierenden Inguinal- und Femoralhernien bedingt, ist nach dem Dargelegten nicht nachvollziehbar. Somit kann auch der RAD-Bericht nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden, liegen doch geringe Zweifel an der Richtigkeit der RAD-Einschätzung vor. Nach dem Vorerwähnten besteht insbesondere in Bezug auf die Schulterbeschwerden, aber auch hinsichtlich der anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Knie, Rücken und Leiste weiterer Abklärungsbedarf.  

3.5.          Gesamthaft betrachtet erscheinen somit die multiplen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die rechte Schulter, aber auch auf das linke Knie, den Rücken und die Leiste als ungenügend abgeklärt. Vor diesem Hintergrund kann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD sowie von Dr. C____ zur Festlegung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Vorliegend erscheint es daher als sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer umfassend begutachten lässt (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Dabei ist es der IV-Stelle überlassen, ob sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein bidisziplinäres Gutachten oder ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag geben will. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen in erwerblicher Hinsicht.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 18. August 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.  

4.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

4.3.          Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: