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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.110
Verfügung vom 18. August 2020
Medizinischer Sachverhalt nicht
genügend abgeklärt, darum Rückweisung zu weiteren Abklärungen
Tatsachen
I.
Der 1961 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 7.
November 2013 unter dem Hinweis auf ein Knietrauma rechts zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte
2). In der Folge hatte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen
veranlasst, wobei sie die Akten der zuständigen Unfallversicherung beizog
(IV-Akten 5, 19 und 21). Am 21. Februar 2014 hatte sich der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf eine Operation am Meniskus und sein rechtes Bein erneut zum
Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 30). Nachdem die IV-Stelle weitere
medizinische Unterlagen zu den Akten beigezogen hatte, teilte sie dem
Beschwerdeführer am 3. Dezember 2014 mit, dass die Frühintervention
abgeschlossen werde, da der Beschwerdeführer seit September 2014 wieder zu 100%
arbeitsfähig sei (IV-Akte 66).
Am 4. März 2019 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei
der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab
er an, er habe Schmerzen beim Laufen. Beide Menisken seien entfernt worden.
Seither habe er immer einen Anlaufschmerz (IV-Akte 69). Mit Mitteilung vom 11.
April 2019 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung
bei der Stellensuche zu (IV-Akte 77). Weiter zog die IV-Stelle die Akten der
Krankentaggeldversicherung zum Verfahren bei, in welchen eine Kurzbeurteilung
des Rheumatologen Dr. med. C____ vom 8. April 2019 enthalten war (IV-Akten 81
und 96), und tätigte weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Mit
Mitteilung vom 28. Oktober 2019 schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab.
Zur Begründung führte sie an, dass aufgrund des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers momentan keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und sie
den Anspruch auf eine Rente prüfe (IV-Akte 87). Nach Einholung einer
RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 103) kündigte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 25. Mai 2020 an, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18%
bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 104). Dagegen wehrte
sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 21. Juni 2020 (IV-Akte 105). Dazu
nahm der RAD am 28. Juli 2020 Stellung (IV-Akte 108). Am 18. August 2020
erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an
ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 110).
II.
Mit Beschwerde vom 17. September 2020 wird beantragt, es sei
die Verfügung vom 18. August 2020 aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen in Form von mindestens einer
Viertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen und
diese zu verpflichten, weitere Abklärungen durch die Einholung eines
polydisziplinären, eventualiter bidisziplinären, medizinischen Gutachtens
gemäss Art. 44 ATSG einzuholen und anschliessend neu über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____ ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. November 2020 hält der Beschwerdeführer an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 25. September 2020 bewilligt der
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____
als Vertreter des Beschwerdeführers.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 16. Dezember 2020 die Beratung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 18. August 2020 einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint. Gestützt auf das
rheumatologische (Kurz-)Gutachten von Dr. C____ als auch die RAD-Beurteilung
von Dr. D____ kam die IV-Stelle in medizinischer Hinsicht zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei seit Oktober 2018 ununterbrochen und in erheblichem
Ausmass arbeitsunfähig. Er könne die bisherige Tätigkeit als Gerüstebauer nicht
mehr ausüben. Dagegen seien ihm andere leichte, wechselbelastende Tätigkeiten,
mit einem Gewichtslimit von 7.5 kg (nicht repetitiv) sowie ohne repetitive
Arbeiten über Schulterhöhe, ohne Arbeiten in der Hocke oder im Knien und ohne
Steigen auf Leitern und Gerüste, zu einem Pensum von 80% zumutbar. In
erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen:
Zur Berechnung des Valideneinkommens zog sie das zuletzt erzielte Einkommen bei
und stellte einen unterdurchschnittlichen Verdienst fest, weshalb sie eine
Parallelisierung der Vergleichseinkommen vornahm. Beim Invalideneinkommen
gewährte sie keinen leidensbedingten Abzug. Durch Vergleich der Einkommen
errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18%
(IV-Akte 110).
2.2.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es
könne nicht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. C____ vom 8. April 2019
und die RAD-Beurteilung abgestellt werden. Denn das Gutachten von Dr. C____ vom
8. April 2019 sei zuhanden einer Krankentaggeldversicherung erstellt worden.
Vor diesem Hintergrund sei nicht klar, ob der Gutachter sämtliche medizinischen
Akten zur Verfügung hatte. Zudem würden die Verfahrensrechte in einem
Krankentaggeld-Verfahren nicht derart berücksichtigt wie in einem
IV-Abklärungsverfahren. Hinzu komme, dass damals noch gar kein Endzustand
erreicht gewesen sei und für einen Leistungsentscheid eine Verlaufsbegutachtung
hätte erfolgen müssen. Dass der RAD-Arzt Dr. D____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, dann im Mai 2020 im Rahmen einer reinen Aktenbeurteilung
gestützt auf die Einschätzung des Gutachters Dr. C____ eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit
attestiert habe, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits zeige Dr. D____ nicht
auf, inwiefern sich die Prognose von Dr. C____, der Beschwerdeführer sei
innerhalb von 2 - 3 Monaten zu 70 - 80% in einer leidensangepassten Tätigkeit
arbeitsfähig, verwirklicht habe. Andererseits komme Dr. D____ zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig sei, aber aufgrund des Pausenbedarfs
eine 20%ige Leistungseinschränkung bestehe. Woher Dr. D____ diesen vermehrten
Pausenbedarf herleite, sei nicht ersichtlich und werde vom RAD-Arzt nicht
begründet. Sodann sei fragwürdig, weshalb Dr. D____ von einer ausreichenden
medizinischen Aktenlage für die Erhebung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ausgehe, obwohl der Gutachter Dr. C____ noch weitere
Abklärungen empfohlen habe. Schliesslich stünden auch psychische als auch
neurologische Beeinträchtigungen im Raum. Diese beiden Fachrichtungen hätten
bei der Abklärung des Gesundheitszustandes mitberücksichtigt werden müssen, die
alleinige rheumatologische Beurteilung genüge nicht. Unter diesen Umständen bestehe
weiterer Abklärungsbedarf und es sei ein polydisziplinäres Gutachten
einzuholen. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass das
letzte Arbeitsverhältnis befristet gewesen sei, der Beschwerdeführer habe zuvor
als Pizzaiolo gearbeitet. Insofern sei beim Valideneinkommen auch vom Totalwert
der LSE 2018 mit Fr. 68'106.-- jährlich auszugehen. Beim Invalideneinkommen sei
aufgrund des eingeschränkten Belastbarkeitsprofils und der äusserst schwierigen
Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug von 20% zu
gewähren. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 40% und berechtige den
Beschwerdeführer mindestens zum Bezug einer Viertelsrente (vgl. Beschwerde vom
17. September 2020).
2.3.
Streitig und zu untersuchen ist, ob die angefochtene Verfügung vom
18. August 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1.
Strittig ist vorliegend in erster Linie, in welchem Ausmass der
Beschwerdeführer seit Neuanmeldung im März 2019 arbeitsunfähig ist.
3.2.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch reine Aktengutachten können
beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in
Bezug auf Berichte und Stellungnahmen des RAD (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_780/2015 vom 7. Januar 2016 E. 3.3.1.). Auch wenn die
Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, ist doch zu betonen, dass ihnen
praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen
Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 E. 4.4. mit Hinweisen).
3.3.
Die IV-Stelle stützt ihre Verfügung vom 18. August 2020 im
Wesentlichen auf das rheumatologische Kurzgutachten von Dr. C____ vom 8. April
2019 (IV-Akte 81), welches zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt
wurde, sowie auf die RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 103). Diese
beiden medizinischen Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
Mit Kurzgutachten vom 8. April 2019 erhebt der rheumatologische
Experte Dr. C____ ein Lumbovertebralsyndrom, anamnestisch bestehend seit 4.
Oktober 2018 und einen klinischen Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette
und Impingementsyndrom als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Hallux valgus und Hallux
rigidus rechts, ein Status nach Leistenhernienoperation beidseits vor Jahren,
ein Status nach Hydrozelektomie nach Bergmann links und Hydrozelektomie nach
Winkelmann rechts am 13. November 2018 sowie ein Status nach skrotaler Revision
einer Funikolozele rechts am 8. Februar 2019. Der Beschwerdeführer sei in der
bisherigen Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Der Hauptgrund sei die rechtsdominante
Schulter, wo der Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supscapularissehne
bestehe. Er könne keine repetitiven Arbeiten über Schulterhöhe verrichten. In
leidensangepassten Tätigkeiten schätzt Dr. C____ gegenwärtig die
Arbeitsfähigkeit vorerst auf 50%. Diese sei im Verlauf von 2 Monaten auf
mindestens 70-80% steigerungsfähig. Zumutbar seien Arbeiten mit Wechselbelastung,
wo der Beschwerdeführer nicht mehr als eine halbe Stunde andauernd sitzen und
nicht Lasten von über 7.5 kg heben müsse. Das repetitive Lastenheben sei ihm
zurzeit noch nicht zumutbar. Bei der Arbeit solle er keine Arbeiten über
Schulterhöhe rechts ausüben müssen (IV-Akte 81).
Mit RAD-Beurteilung vom 14. Mai 2020 kommt Dr. D____ zum Schluss, dass sich
seit der Krankschreibung die Befunde und Beschwerden nicht wesentlich geändert
hätten. Das gelte auch für die Arthroskopie des linken Kniegelenks vom 10. Oktober
2019, bei der eine Innenmeniskusvorderhorn-Lappenresektion durchgeführt worden
sei, die nur für maximal zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige.
Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C____ stellt Dr. D____ fest, dass zu
keinem Zeitpunkt objektive Befunde oder Funktionseinschränkungen vorgelegen
hätten, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit hätten
begründen können. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass durchgehend nahezu
ein vollschichtiger Einsatz in leidensangepassten Tätigkeiten zumutbar gewesen
sei. Gemäss Dr. C____ sei der Beschwerdeführer für die schweren Arbeiten auf
dem Bau nicht mehr einsetzbar, dies auch aus präventiven Gründen wegen der
rezidivierenden Inguinal- und Femoralhernien, die aber sonst die Arbeitsfähigkeit
nicht weiter quantitativ einschränkten. Das von Dr. C____ definierte
Belastungsprofil übernehme der RAD. Allerdings gestehe Dr. C____ dem
Beschwerdeführer eine gewisse Eingewöhnungszeit von 2 Monaten zu, in der er
mindestens eine 70 - 80%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten
erreichen solle. Er begründe dies nicht, erwähne aber, dass ein Rückentraining
und ein Aufbautraining der Beinmuskulatur notwendig seien. Eine körperliche
Dekonditionierung sei jedoch IV-fremd und könne nicht anerkannt werden. Daher
bleibe es durchgehend bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit seit 14. Oktober 2018. Der Gesundheitszustand sei stabil.
Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich (IV-Akte 103).
3.4.
In Erwägung der Aktenlage kann zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auf die von der IV-Stelle beigezogenen medizinischen
Unterlagen nicht abgestellt werden. Zunächst ist in Bezug auf das Kurzgutachten
von Dr. C____ festzuhalten, dass dieses lediglich eine Momentaufnahme des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beschreibt. Dr. C____ hat keine
längerfristige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgegeben. So weist er ausdrücklich
darauf hin, dass aktuell die Schulterproblematik im Vordergrund stehe und diese
noch weiter durch einen Schulterspezialisten abgeklärt werden solle. Er gibt in
diesem Zusammenhang an, dass klinisch der Verdacht auf eine Rotatoren-Läsion
und ein Impingementsyndrom an der rechten dominanten Schulter bestehe. Das
genaue Ausmass der Läsion an der Rotatorenmanschette sei jedoch aufgrund der
bisher durchgeführten Sonografie nicht zuverlässig beurteilbar. Eine genaue
Beurteilung sei wichtig, um zu klären, ob eine operative Behandlung angezeigt
sei. Wenn mit der Behandlung zu lange abgewartet werde, bestehe die Gefahr,
dass die Rotatorenmanschettenläsion nicht mehr operabel sei. Dies wäre
prognostisch ungünstig, weil dann mit der Entwicklung einer schwer
therapiebaren Arthrose vom Schultergelenk zu rechnen sei (IV-Akte 81, S. 17).
Auch bezüglich der Lendenwirbelsäulenproblematik erachtet es Dr. C____ als
günstig, wenn der Beschwerdeführer sich zur weiteren Behandlung bei einem
Wirbelsäulenchirurgen vorstelle (IV-Akte 81, S. 18). Weiter hält er auch
bezüglich der Knieproblematik fest, dass keine aktuellen Berichte zur Verfügung
stünden, insbesondere keine Daten über die offenbar erfolgte aktuelle
Bildgebung (IV-Akte 81, S. 18). Zusammenfassend legen die Ausführungen von Dr. C____
nahe, dass er die Behandlung des Beschwerdeführers noch nicht als abgeschlossen
betrachtete und weitere Abklärungen, insbesondere in Bezug auf das rechte
Schultergelenk, als notwendig erachtete. Hinzu kommt, dass er bezüglich des
Kniegelenks nicht über alle medizinischen Unterlagen verfügte, so dass er sich
kein umfassendes Bild von der Beschwerdeproblematik machen konnte. In der Folge
wurde denn auch am 10. Oktober 2019 eine Arthroskopie am linken Kniegelenk durchgeführt
(IV-Akte 105), welche in seiner Beurteilung unberücksichtigt blieb.
Schliesslich weist Dr. C____ in seinem Gutachten darauf hin, dass er als
Rheumatologe die Operationen der Hydrozelen beidseits und Femoralhernien
beidseits nicht beurteilen könne. Diesbezüglich seien die Fragen an
entsprechende Fachärzte zu stellen (IV-Akte 81, S. 18). Unter diesen Umständen kann
die von Dr. C____ abgegebene Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht als
abschliessend betrachtet werden. Vielmehr handelt es sich bei der Einschätzung,
der Beschwerdeführer sei im Verlauf von zwei Monaten in adaptierten Tätigkeiten
zu 70 – 80% arbeitsfähig, um eine Prognose, welche nicht vorbehaltlos und nicht
in Kenntnis der gesamten Aktenlage gestellt wurde. Vor diesem Hintergrund
vermag aber auch der Bericht des RAD-Arztes Dr. D____ nicht zu überzeugen. Denn
der Bericht nimmt keinen Bezug zu den gemäss Dr. C____ abklärungsbedürftigen
Schulterbeschwerden und setzt sich auch nicht weiter mit diesen auseinander.
Auch in den IV-Akten finden sich keine Hinweise, dass diesbezüglich weitere
Abklärungen stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, wie
sich die Schulterbeschwerden weiterentwickelt haben und inwiefern und in
welchem Ausmass sie Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
haben. Dass der RAD-Arzt Dr. D____ vor diesem Hintergrund davon ausgeht, der
Gesundheitszustand sei stabil und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit einzig durch die rezidivierenden Inguinal- und
Femoralhernien bedingt, ist nach dem Dargelegten nicht nachvollziehbar. Somit
kann auch der RAD-Bericht nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers beigezogen werden, liegen doch geringe Zweifel an der
Richtigkeit der RAD-Einschätzung vor. Nach dem Vorerwähnten besteht
insbesondere in Bezug auf die Schulterbeschwerden, aber auch hinsichtlich der
anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Knie, Rücken und Leiste weiterer
Abklärungsbedarf.
3.5.
Gesamthaft betrachtet erscheinen somit die multiplen Einschränkungen
des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf die rechte Schulter, aber auch
auf das linke Knie, den Rücken und die Leiste als ungenügend abgeklärt. Vor
diesem Hintergrund kann die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des
RAD sowie von Dr. C____ zur Festlegung der medizinisch-theoretischen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beigezogen werden. Vorliegend
erscheint es daher als sachgerecht, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer
umfassend begutachten lässt (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Dabei ist es der
IV-Stelle überlassen, ob sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers ein bidisziplinäres Gutachten oder ein polydisziplinäres
Gutachten in Auftrag geben will. Unter diesen Umständen erübrigen sich
Weiterungen in erwerblicher Hinsicht.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 18. August 2020 aufzuheben. Die Sache ist an
die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
4.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
4.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
288.75.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: