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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin Noëmi
Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____ und C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.112
Verfügung vom 26. August 2020
Aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls rechtfertigt sich eine Kostenübernahme des Hilfsmittels
(Oberschenkelorthese) trotz kurzer Tragedauer (14 Tage).
Tatsachen
I.
a)
Der Beschwerdeführer kam am 9. November 2016 mit einem Klumpfuss auf der
rechten Seite zur Welt. Seine Eltern und gesetzlichen Vertretern meldeten ihn
daher mit Anmeldung vom 26. Januar 2017 (IV-Akte 1) zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an.
b)
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer in der Folge gemäss
Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV [SR
831.232.21], nachfolgend: GgV-Anhang) medizinische Massnahmen zu Behandlung des
Geburtsgebrechens 182 (pes equinovarus congenitus [angeborener Klumpfuss]) zu
(vgl. Mitteilung vom 19. April 2017, IV-Akte 9). Es folgten diverse Kostengutsprachen
für Oberschenkelorthesen (IV-Akten 10, 20, 29, 39, 50, 55, 62, 74, 75).
c)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 8.
Juni 2020, IV-Akte 90) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26.
August 2020 (IV-Akte 92) die Kostengutsprache für eine weitere, am 23. Oktober
2019 gelieferte Oberschenkelorthese ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, dass keine vorgängige ärztliche Verordnung für das Behandlungsgeräte
vorgelegen habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Orthese nur noch
bis zum 5. November 2019 und somit lediglich für zwei Wochen getragen habe. Die
Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit seien daher nicht
erfüllt. Eine Finanzierung der Orthesen zu Lasten der Invalidenversicherung
könne vor diesem Hintergrund nicht erfolgen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 9. September
2020 beantragen die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2020 (IV-Akte 92) und die
Kostenübernahme für die Oberschenkelorthesen.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 12. Januar 2021 die
Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die am 23. Oktober 2019 gelieferte
Oberschenkelorthese sei ohne vorgängige ärztliche Verschreibung angefertigt
worden. So sei der Kostenvoranschlag vom 18. Dezember 2019 (IV-Akte 76) nicht
ärztlich visiert worden. Ins Gewicht falle zudem, dass die Orthese lediglich
bis zum 5. November 2019 (vgl. Bericht des D____, nachfolgend D____, vom 6.
November 2019, IV-Akte 79) getragen worden sei. Angesichts der Kosten der
Oberschenkelorthese von rund CHF 4'200.00 (IV-Akte 76) sei eine Tragezeit von
kaum zwei Wochen nicht verhältnismässig. Die Kosten für die Orthese seien daher
nicht von der Invalidenversicherung zu tragen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Orthese habe
aufgrund des Wachstums angefertigt werden müssen. Die entsprechenden Kosten
seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin die
Kostenübernahme für die am 23. Oktober 2019 gelieferte Oberschenkelorthese zu
Recht verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum
vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen
notwendigen medizinischen Massnahmen. Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen,
die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG [SR 830.1] und Art. 1
Abs. 1 Satz 1 GgV). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese
Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die Liste der
Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bildet Gegenstand einer besonderen
Verordnung (Art. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 [IVV; SR 831.201]). Sie ist im Anhang zur GgV aufgeführt (Art. 1 Abs. 2
Satz GgV). Bei der Fussfehlstellung in Form des
Klumpfusses (Pes equinovarus congenitus) handelt es sich um ein zu Lasten der
Invalidenversicherung zu behandelndes Geburtsgebrechen (GgV-Anhang Ziff. 182;
vgl. BGE 142 V 58, 59 E. 2.1).
3.2.
Als Behandlung eines Geburtsgebrechens
gilt jede ärztliche oder ärztlich verantwortete medizinisch-therapeutische Vorkehr
zur Besserung oder Erhaltung des Gesundheitszustandes, dies unter Einschluss
(regelmässiger) Kontrollen. Der Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss
Art. 3 ATSG und Art. 13 IVG entsteht, sobald das Geburtsgebrechen
behandlungsbedürftig ist. Damit Massnahmen zur Behandlung von
Geburtsgebrechen seitens der IV-Stellen gewährt werden können, müssen diese
nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sein und den
Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2
Abs. 1 IVV). Die Invalidenversicherung übernimmt die notwendigen und ärztlich
angeordneten medizinischen Massnahmen, welche wirksam, einfach und zweckmässig
(WZW-Kriterien) sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2010,
E. 2.1). Die medizinischen Massnahmen umfassen die Behandlung,
die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen
in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird, mit Ausnahme von logopädischen
und psychomotorischen Therapien (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG), und die Abgabe der
vom Arzt verordneten Arzneien (Art. 14 Abs. 1 lit. b IVG, vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 8C_541/2018 vom 10. April 2019, E. 3.2.).
4.
4.1.
4.1.1. Erhält die Invalidenversicherung die Anmeldung einer
versicherten Person zum Bezug von medizinischen Leistungen aufgrund eines
Geburtsgebrechens, so erlässt sie nach Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes eine Leistungsverfügung. Diese Leistungsverfügung umfasst die
Angaben betreffend Art, Dauer (Zeithorizont), sowie Umfang und Ziel der
zugesprochenen Massnahmen. Die medizinischen Massnahmen können nicht für
unbestimmte Dauer verfügt werden. Sie enden spätestens am Ende des Monats, in
welchem die versicherte Person das 20. Altersjahr erreicht hat (Kreisschreiben
über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
[KSME], Stand 1. Januar 2021, Ziff. 14).
4.1.2. Sollen im Rahmen der medizinischen Massnahmen
Behandlungsgeräte eingesetzt werden, so ist eine ärztliche Anordnung
erforderlich. Der zuständigen IV-Stelle ist zudem ein von der versicherten
Person oder deren gesetzlichen Vertretung, gegebenenfalls ein ärztlich
visierter Kostenvoranschlag einzureichen (KSME Ziff. 1217). Die
Invalidenversicherung hat daraufhin die Anspruchsvoraussetzungen (medizinische
Indikation, Einfachheit, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) zu
prüfen. Dabei klärt die IV-Stelle vor jeder Zusprache ab, ob ein zweckmässiges
Hilfsmittel aus einem Depot bezogen werden kann. Die IV-Stelle hat dem
Lieferanten nach erfolgter Abklärung innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des
Kostengutsprachegesuchs mitzuteilen, ob die Kosten übernommen werden. Falls
diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant schriftlich
darüber zu informieren (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung [KHMI], Stand 1. Januar 2021, Ziff. 1010).
4.1.3. Werden die Kosten für das Behandlungsgerät nicht
übernommen, so erlässt die IV-Stelle schliesslich eine anfechtbare Verfügung.
Die negative Verfügung ist der versicherten Person, respektive deren
gesetzlicher Vertretung zuzustellen. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs ist
nur gegenüber der versicherten Person zu begründen.
4.2.
Verwaltungsweisungen richten sich grundsätzlich nur an die
Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht
verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die
Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon
ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung
der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der
Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen
dürfen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines
materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543, 547 f. E.
3.2.2.1; vgl. auch BGE 140 V 343, 346 E. 5.2, je mit Hinweisen).
5.
5.1.
Vorliegend wurde mit Arztbericht des D____ vom 13. März 2017
festgestellt, dass beim Beschwerdeführer nach Abschluss der Gipsbehandlung am
26. Januar 2017 die weitere Behandlung mittels Oberschenkelschiene für 3 Monate
Tag und Nacht sowie bis zum 4. Lebensjahr in der Nacht indiziert sei (IV-Akte 8
S. 2). Daraufhin erfolgte die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen vom
17. November 2016 bis 30. November 2021 und am 20. April 2017 die erste
Kostengutsprache für eine Oberschenkelorthese als Behandlungsgerät. Es folgten
weitere Kostengutsprachen, wobei die Beschwerdegegnerin jeweils auf die
zusätzliche Einholung eines ärztlich visierten Kostenvoranschlages verzichtete (vgl.
IV Akten Kostenvoranschlag vom 3. August 2017, IV-Akte 23; Kostenvoranschlag
vom 27. Oktober 2017, IV-Akte 30 Kostenvoranschlag vom 1. Februar 2018, IV-Akte
41; Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2018, IV-Akte 51; Kostenvoranschlag vom 3.
Oktober 2018, IV-Akte 58; Kostenvoranschlag vom 16. Januar 2019, IV-Akte 60;
Kostenvoranschlag vom 23. Mai 2019, IV-Akte 68). Schliesslich erfolgte am 23.
Oktober 2019 die Lieferung des Hilfsmittels an den Beschwerdeführer und erst im
Anschluss daran erstellte die Firma E____ den Kostenvoranschlag vom 18.
Dezember 2019 (IV-Akte 89, S. 8). Der Kostenvoranschlag wurde in der Folge von
der Mutter des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 unterzeichnet und zusammen
mit dem ärztlichen Rezept für die fragliche Orthese vom 8. Januar 2020 (IV-Akte
89, S. 9) gemäss Posteingangsstempel am 16. Januar 2020 (IV-Akte 89, S. 8) bei
der Beschwerdegegnerin zwecks Kostenübernahmegesuchs eingereicht.
5.2.
Zwar ergibt sich aus Ziff. 1217 des KSME, dass ein ärztliches Visum
des Kostenvoranschlages «gegebenenfalls» vorliegen muss. Damit soll
sichergestellt werden, dass das jeweilige Behandlungsgerät auf ärztliche
Anordnung hin hergestellt oder abgegeben wird. Bereits in der Vergangenheit
haben sich die Eltern des Beschwerdeführers gemäss eigenen Ausführungen aber direkt
an den Orthopädietechniker gewendet, welcher in der Folge eine neue, passende
Orthese gefertigt und diese dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 abgegeben
hatte. Das Kostenübernahmegesuch mit den massgeblichen Unterlagen für die
bereits im Vorfeld gelieferte Orthese wurde der Beschwerdegegnerin erst am 21.
August 2017 eingereicht (vgl. Kostenvoranschlag vom 3. August 2017, IV-Akte 23).
Die Beschwerdegegnerin hatte die Kosten für das Behandlungsgerät in der Folge
mit Mitteilung vom 9. Oktober 2017 übernommen, ohne die Eltern des
Beschwerdeführers auf die massgeblichen Verfahrensvorschriften bei Abgabe von
Hilfsmitteln und allfälligen damit verbundenen für sie negativen Konsequenzen
bei Nichtbeachtung der Vorschriften hinzuweisen. Vor diesem Hintergrund wäre
eine Kostenübernahmeverweigerung unter Verweis auf die Verfahrensvorschriften
unbillig. Eine Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund des nicht ärztlich
visierten Kostenvoranschlages vom 18. Dezember 2019 (IV-Akte 89, S. 8),
rechtfertigt sich vorliegend angesichts des Vorgehens der Beschwerdegegnerin in
den übrigen, vorangehenden Verfahren und angesichts der gemeinsam mit dem
Kostenvoranschlag eingereichten ärztlichen Verordnung vom 8. Januar 2020
(IV-Akte 89, S. 9) jedenfalls nicht.
5.3.
Dass die Beschwerdegegnerin die
Kosten nicht hat übernehmen wollen, mag vielmehr an der kurzen Tragedauer von
lediglich zwei Wochen (23. Oktober 2019 bis 5. November 2019) liegen. Der Kostenvoranschlag
an sich, wäre gemäss Bericht SAHB vom 28. Mai 2020 tarifkonform und von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Bezüglich der kurzen Tragedauer kann folgendes
festgehalten werden:
5.3.2.
Angesichts der hohen Kosten für massgefertigte
Orthesen erscheint eine effektive Tragezeit von vierzehn Tagen im Lichte des
Grundsatzes der Einfachheit und Zweckmässigkeit der medizinischen Massnahmen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.1.) fragwürdig.
Gleichwohl ist es in vorliegendem Einzelfall unter Würdigung der gesamten
Umstände und insbesondere aus den nachfolgend auszuführenden Gründen angemessen,
dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der im Streit stehenden Orthese übernimmt.
5.3.3.
Wie dem Bericht des D____ vom 13. März 2017 (IV-Akte 8) zu entnehmen
ist, erfolgte beim Beschwerdeführer zunächst eine Gips-Redressions-Therapie
nach Ponesti. Nach Anwendung von Oberschenkelschienen für drei Monate Tag und
Nacht, war im Anschluss daran ursprünglich eine nächtliche Anwendung der Oberschenkelorthese
bis zum 4. Lebensjahr vorgesehen (vgl. IV-Akte 8 S. 2). Bereits zum damaligen
Zeitpunkt wurde eine schöne Fussstellung erreicht, wobei die
Oberschenkelorthese lediglich noch zur Retention des Fusses verordnet wurde. Dem
Beschwerdeführer wurde eine gute Prognose vorausgesagt unter regelmässiger Nachkontrollen
bis zum Abschluss der Therapie im 4. Lebensjahr. Der weitere Verlauf der
Behandlung zeigte sich durchwegs positiv. So berichtete das D____ am 30. Mai
2018 (IV-Akte 54, S. 2) von einem nach wie vor von sämtlichen
Klumpfusskomponenten korrigierten Fuss ohne Hinweis auf ein Rezidiv. Der
Beschwerdeführer könne zudem seit dem 13. Lebensmonat frei laufen und zeige
hierbei ein unauffälliges Gangbild. Mit Bericht des D____ vom 6. November 2019
(IV-Akte 79) bestätigte sich der am 30. Mai 2018 festgestellte Befund. Anlässlich
einer Arztvisite vom 5. November 2020 wurde beschlossen, dass aufgrund des
positiven Verlaufs und der schwierigen Trageakzeptanz die Nachtorthese ab sofort
weggelassen werden könne. Dadurch ergab sich, ex post, dass die mit
Kostenvoranschlag Nr. 007861 offerierte Orthese lediglich für 14 Tage vom
versicherten Kind getragen wurde. Gemäss Bericht des SAHB vom 28.5.2020 stellte
sich daher zu Recht die Frage, weshalb mit der Anfertigung der Orthese nicht
bis zur Arztvisite gewartet wurde bzw. die Verordnung vom Arzt am 8.1.2020
ausgestellt wurde.
Aufgrund des bereits erwähnten (E. 5.1.) und verzögerten Ablaufs war es für
die Eltern im Zeitpunkt der Lieferung der Orthesen im Sinne einer
ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wohl nicht erkennbar,
dass die Therapie mit der Oberschenkelorthese anlässlich der nächsten Kontrolle
(vgl. Bericht des D____ vom 6. November 2019 IV-Akte 79) vom Arzt eingestellt
werden würde. Wohl auch aus diesem Grund hat das D____spital die
Oberschenkel-Orthese mit ärztlicher Verordnung vom 8. Januar 2020 infolge
Wachstums erneut visiert. Dass sich die Tragedauer nun im Rahmen einer ex post-Betrachtung
als derart kurz herausstellte, ist wiederum als unglücklich zu bezeichnen. Da
aber wie dargelegt zum damaligen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden
konnte, dass die Orthese nur zwei Wochen getragen werden würde, erscheint unter
diesem Aspekt eine Kostenablehnung in vorliegendem Zusammenhang als unbillig.
6.
6.1.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
gutzuheissen ist. Die Verfügung vom 26. August 2020 wird aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin hat demgemäss die Kosten in Höhe von CHF 4'357.80 für die am
23. Oktober 2020 gelieferte Oberschenkelorthese zu übernehmen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden
Falles wird die Gerichtsgebühr auf CHF 200.00 reduziert.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung
vom 26. August 2020 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss die
Kosten in Höhe von CHF 4'357.80 für die am 23. Oktober 2020 gelieferte Oberschenkelorthese
zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte
Gerichtsgebühr von CHF 200.00.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für
Sozialversicherungen
Versandt am: