Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 21. September 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.113

Verfügung vom 18. August 2020

Rentenrevision nach Art. 17 ATSG, Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1987 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2011 bis zu ihrer gesundheitsbedingten Kündigung per 30. September 2013 als Köchin im C____ (IV-Akte 9 und 32).

1.2.          Am 5. Februar 2013 (IV-Akte 9) meldete der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin diese unter Hinweis auf ein Lupus-Syndrom und psychische Beschwerden zur Früherfassung an. Am 23. Februar 2013 (IV-Akte 12) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an. Ab dem 8. April 2014 finanzierte die IV-Stelle ein Arbeitstraining (IV-Akte 46, 49 und 61). Am 10. September 2014 (IV-Akte 79) teilte ihr die IV-Stelle mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 90). Im psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 14. September 2015 (IV-Akte 97) diagnostizierten die Gutachter eine Polyallergie auf Nahrungsmittel, ein allergisches Asthma bronchiale, eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose, ein Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissoziativen, histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und chronisch rezidivierende lumbovertebrale Schmerzen (IV-Akte 97 S. 22). Sie kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund multipler Nahrungsmittelallergien in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In psychiatrischer Hinsicht sei sie zu 70 % arbeitsunfähig (S. 21 des Gutachtens), auch in alternativen Tätigkeiten. Seit dem Zeitpunkt der Kündigung im September 2013 bis in den Herbst 2014 sei sie zur Gänze arbeitsunfähig gewesen, dann sei es zu einer leichten Zunahme der Leistungsfähigkeit gekommen.

1.3.          In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberfragebogen bei ihrem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Gutachtens ein (IV-Akte 108). Die Rückfrage der IV-Stelle beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. D____ ergab, dass er gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers nunmehr von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehe (Schreiben vom 15. April 2016, IV-Akte 121). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 132) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2016 (IV-Akte 137) eine ganze Rente vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 und ab 1. Februar 2015 eine Dreiviertelsrente zu.

1.4.          Am 1. November 2016 (IV-Akte 138) begann die Beschwerdeführerin ein Pfarreipraktikum in der [...] von 50 % und reduzierte das Pensum auf 30 % ab dem 20. Februar 2017 (IV-Akte 139). Das Praktikum endete am 31. August 2017 (IV-Akte 140).

1.5.          Am 2. August 2017 (IV-Akte 142) leitete die IV-Stelle die Revision der Invalidenrente ein und ging nach Einholung medizinischer Berichte (IV-Akte 143, 149 und 151 und 155 und 157 und 159) von einem unveränderten Gesundheitszustand (IV-Akte 161) aus. Die IV-Stelle teilte dies der Beschwerdeführerin entsprechend mit (Schreiben vom 20. Februar 2018, IV-Akte 162).

1.6.          Mit Schreiben vom 7. November 2019 (IV-Akte 167) wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und bat um eine Rentenrevision, legte diesem diverse Arztberichte bei und kündigte einen stationären Aufenthalt in der E____ an. Die Beschwerdeführerin verweilte dort vom 11. bis zum 30. November 2019 zur pulmonalen Rehabilitation (IV-Akte 176). Neben den bereits bekannten Diagnosen wurden dort neu Synkopen, Schwindel und rezidivierendes Erbrechen mit Schwindel, Erstdiagnose Februar 2016, Status nach Niereninsuffizienz, Status nach Morbus Basedow Erstdiagnose Dezember 2016 und ein Restless-Legs-Syndrom, Erstdiagnose Juni 2017, diagnostiziert.

1.7.          Mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (IV-Akte 182) kündigte die IV-Stelle an, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen mit der Begründung, es sei ihr weiterhin ein Pensum von 40 % zumutbar. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2020 (IV-Akte 183) Einwände. Mit Bericht vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 186) wurde über chronische gastrointestinale Beschwerden, aktuell aggravierte krampfartige Bauchschmerzen berichtet. Nach Einholung weiterer Arztberichte und Vorlage an den RAD hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2020 (IV-Akte 195) an ihrem ablehnenden Entscheid fest.

2.                

2.1.          In der Beschwerde vom 17. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020 und die IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2019 eine ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.2.          Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 beantragt die IV-Stelle, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur gutachterlichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen. Wegen des reduzierten Arbeitsaufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr um einen angemessenen Betrag zu reduzieren.

 

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2.          Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihr Gesundheitszustand gegenüber der Verfügung vom 30. September 2016 verschlechtert habe. Neu sei ab Februar 2019 eine Verschlechterung ihrer Atemwegsbeschwerden eingetreten, was die Arztberichte des F____, Abteilung für Pneumologie, belegen würden. Des Weiteren sei ein Restless-Legs-Syndrom sowie der Verdacht auf eine Migräne hinzugekommen. Auch habe sich das allergische Asthma bronchiale weiter verschlechtert.

4.2.          Die IV-Stelle anerkennt, dass die Aktenbeurteilung des RAD nicht ausreiche und sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt durch ein Gutachten abklären wolle.

4.3.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.4.          Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.5.          Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b; Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 4. September 2013, 9C_226/2013, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

4.6.          Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichenden) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1. mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017 E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März 2015 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.7.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 30. September 2016 (IV-Akte 137) den Referenzzeitpunkt.

5.                

5.1.          Einigkeit besteht vorliegend darin, dass weitere medizinische Abklärungen nötig sind. Der medizinische Sachverhalt vor und nach der Verfügung vom 30. September 2016 präsentiert sich wie folgt.

5.2.          Im psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 14. September 2015 (IV-Akte 97) diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, dissoziativen, histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; IV-Akte 97 S. 18) und in somatischer Hinsicht eine Polyallergie auf Nahrungsmittel, ein allergisches Asthma bronchiale, eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose und ein Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ.

5.3.          Es sei eine emotionale Instabilität vorhanden und bereits in der Jugend seien psychische Schwierigkeiten aufgetreten mit einer stationären psychiatrischen Behandlung im Alter von 19 Jahren (28. August 2006 bis 19. März 2007). Immer wieder seien Stimmungsschwankungen mit Suizidalität aufgetreten. In den Akten werde auch mehrfach eine dissoziative Symptomatik beschrieben. Die Gutachter diskutierten eine posttraumatische Belastungsstörung, verneinten jedoch deren Vorliegen ebenso wie das Bestehen einer depressiven Symptomatik, in den Akten seien jedoch depressive Episoden beschrieben worden. Ebenfalls verneinten sie das Vorliegen einer somatoformen Störung, da eine medizinische Ursache nicht auszuschliessen sei.

Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Februar 2015 zu 50 %, dies jedoch im Rahmen einer Wiedereingliederung mit sehr niedrigem Lohn mit Unterstützung der Sozialhilfe. Es bestehe aktuell noch keine ausreichende emotionale Belastbarkeit. In Drucksituationen komme es zur zunehmenden Anspannung mit einer Verminderung der Konzentration, der Zunahme von Ängsten und Zunahme einer depressiven Symptomatik. Diese Einschränkung beziehe sich sowohl auf die angestammte Tätigkeit als auch auf alternative Tätigkeiten (IV-Akte 97 S. 21). Aufgrund der Angaben in den Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin könne davon ausgegangen werden, dass seit September 2013, seit dem Zeitpunkt der Kündigung, bis Herbst 2014, dem Zeitpunkt des Berichts vom 1. September 2014, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Im November 2014 habe sie zu 20 % im Stundenlohn zu arbeiten begonnen und habe dies im Februar 2015 auf 50 % steigern können. Es sei daher davon auszugehen, dass es seit Ende 2014 zu einer leichten Zunahme der Leistungsfähigkeit und auch einer Zunahme der Durchhaltefähigkeit gekommen sei. Aktuell bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Wiedereingliederung und die Psychotherapie solle weitergeführt werden und es solle in ca. zwei Jahren eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen (IV-Akte 97 S. 22).

In somatischer Hinsicht bestünden zahlreiche Aero- und Nahrungsmittelallergien, die zu teils schweren körperlichen Reaktionen führten und eine signifikante Einschränkung der Lebensqualität zur Folge hätten. Seit die Beschwerdeführerin 12 Jahre alt sei, leide sie an einem schwer einstellbaren Asthma bronchiale. Bereits leichte körperliche Arbeiten würden zur Dyspnoe führen und auch nachts leide sie häufig an Dyspnoe-Attacken. Sie werde während der nächsten Jahre mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Asthma in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt bleiben (IV-Akte 97 S. 23). Auch bestehe seit Februar 2015 eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose, die aktuell fachgerecht behandelt werde und dadurch sei ein positiver Einfluss auf die asthmatischen Beschwerden möglich. Da es bereits im Rahmen leichter körperlicher Arbeit aufgrund des schwer zu kontrollierenden Asthma bronchiale zu Dyspnoeattacken komme, sei sie aktuell auf eine Arbeitsstelle mit geringer körperlicher Belastung angewiesen. Hierfür sei sie aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der pulmonalen Symptomatik solle eine Exposition gegenüber Staub, Pollen oder eingeschränkter Luftqualität so weit wie möglich vermieden werden. Aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz mit teils starkem Stuhldrang solle sie unkomplizierten, freien Zugang zu Toiletten haben. Im Rahmen der chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen solle die Möglichkeit von Wechselbelastungen und Positionswechseln bestehen und auf einen ergonomischen Arbeitsplatz geachtet werden (IV-Akte 97 S. 24 f.). Gesamtgutachterlich bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für alle Verweistätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung unter den genannten Prämissen.

5.4.          Gemäss Bericht der E____ vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 176) weise die Beschwerdeführerin eine deutliche Stimmungslabilität auf, welche mit somatischen Symptomen schwer abgrenzbar gewesen sei. Einerseits äusserte sie die Absicht, von der Rehabilitation zu profitieren, andererseits habe sie sich unmotiviert gezeigt und nur sehr selektiv an Therapien teilgenommen, was die Rehabilitation sehr erschwert habe. Die Patientin habe über rezidivierende belastungsabhängige Dyspnoeanfälle berichtet, die sich in Sättigungsabfällen jedoch nicht wiedergespiegelt hätten. Aufgrund von angegebenem Schwäche-, Schwindelgefühl und mehrmaliger Verweigerung der Teilnahme an Gruppenphysiotherapie sei eine Einzelphysiotherapie eingeleitet worden. Des Weiteren habe die Patientin angefangen, einen Rollstuhl und Rollator zu benutzen. Die persistierenden tiefen Blutdruckwerte seien im Rahmen einer komplexen medikamentösen Therapie, mangelnder Flüssigkeitszufuhr sowie einer begrenzten Mobilität zu interpretieren. Sie würden eine dringende psychosomatische Mitbetreuung und Intensivierung der Psychotherapie empfehlen.

5.5.          Im Verlaufsbericht des F____ vom 28. Januar 2020 (IV-Akte 177) äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass seit Februar 2019 rezidivierende Exazerbationen im Rahmen viraler Infekte aufgetreten seien. Zusätzlich habe sich unter der immunsupprimierten Therapie eine acute on chronic Niereninsuffizienz gezeigt, weshalb die Ciclosporin-Therapie weiter reduziert worden sei. Darunter sei es erneut zu mehreren pulmonalen Exazerbationen, z. T. mit Hospitalisationen, gekommen. Wegen einer am ehesten durch Ciclosporin bedingten Niereninsuffizienz sei eine alternative Therapie mit Dupilumab und bronchialer Thermoplastie eingeleitet worden. Dies habe zu multiplen Hospitalisationen und weiteren Exazerbationen geführt. Deshalb habe die Patientin ihre aktuelle Ausbildung nicht mehr weiterführen können. Eine Prognose sei schwierig, da bezüglich der somatischen Diagnosen eine weitere Eskalation der Therapie nicht mehr möglich sei und ausserdem die Komplexität der somatischen und psychiatrischen Komorbidität dazukomme. Eine interdisziplinäre Mitbetreuung durch die Psychiater werde regelmässig durchgeführt und sei auch zwingend nötig. Im Sinne einer Krankheitsverarbeitung und Akzeptanz der gesamten Erkrankung sei eine regelmässige Tagesstruktur und auch intellektuelle Beschäftigung für die Patientin dringend nötig. Sollte sich der Zustand wieder stabilisieren, wäre eine erneute Aufnahme ihrer Arbeit möglich. In Zusammenschau ihrer Immunsuppression sei die Zusammenarbeit mit jüngeren Kindern allerdings nicht förderlich wegen der Gefahr der rezidivierenden Exazerbationen bei Infekten.

5.6.          Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere aktuelle Arztberichte eingereicht. Dr. med. G____ führte im Bericht vom 16. September 2020 (Beschwerdebeilage 3) aus, die Asthmatherapie sei über die letzten Jahre deutlich intensiviert worden auf Grunde einer fehlenden Symptomkontrolle. Durch das Asthma bronchiale sei die Patientin im Alltag und in ihrer körperlichen Aktivität deutlich eingeschränkt. Treppensteigen in den 1. Stock führe zu Dyspnoe und rascher Erschöpfung. Im Rahmen einer Exazerbation sei bereits der Gang zur Toilette nur in Begleitung und unter starker Dyspnoe möglich. Die immunsupprimierende Medikation mache sie für Infekte sehr anfällig und kleinere und grössere Exazerbationen seien in den letzten Monaten häufig aufgetreten. Unter der aktuellen Therapie mit Ciclosporin und bei rezidivierendem Erbrechen bzw. Diarrhoe seien vermehrt Nierenfunktionsstörungen aufgetreten. Unter einer intensiven Rehydrierung zum Teil intravenös hätten sich die Nierenwerte wieder normalisiert. Ein regelmässiges Monitoring des Ciclosporin Blutspiegels sei allerdings nötig. Seit 2016 leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Synkopen/Präsynkopen. Die ausführlichen Abklärungen, welche der Diagnoseliste entnommen werden können, hätten keinen richtungsweisenden Befund gebracht. Deshalb ginge sie am ehesten von einer orthostatischen Synkope bei Hypovolämie und Hypotonie aus. Aggravierend kämen auch Medikamente hinzu, welche diesen Schwindel intensivieren könnten. Unter regelmässigen Wechselduschen, konsequentem Tragen von Stützstrümpfen und ausreichender Hydrierung hätten diese Beschwerden etwas kontrolliert werden können. Seit mehreren Monaten leide die Patientin unter einer schweren Schlafstörung bei bekanntem Restless-Legs-Syndrom. Dies führe zu deutlichen Konzentrationsstörungen, Leistungseinschränkungen und Tagesmüdigkeit. Eine Therapie habe bisher keine wesentliche Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter migräneformen Kopfschmerzen. Zusätzlich bestehe eine ausgeprägte zervikale Myogelose was zu einer deutlichen Aggravierung der Kopfschmerzen führe. Aufgrund der Interaktionen bei den Medikamenten sei die Einnahme von Schmerzmitteln eingeschränkt. Ausserdem seien gewisse Analgetika kontraindiziert. Somit würden primär Physiotherapie, Entspannung und Ruhe helfen. Es zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei schwerem Asthma bronchiale mit rascher Erschöpfbarkeit bei geringsten Anstrengungen, rezidivierenden Exazerbationen und konsekutiven regelmässigen längeren Arbeitsausfällen, sei es wegen einer Exazerbation bei Asthma bronchiale, sei es wegen sehr starken Kopfschmerzen, sei es wegen rezidivierenden (prä)synkopalen Ereignissen. Erschwerend komme eine Konzentrationsstörung und deutliche Tagesmüdigkeit dazu. In Zusammenschau dieser Faktoren bestehe aktuell aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den ersten Arbeitsmarkt. Ergänzend zur aktuell medikamentösen Therapie sei die regelmässige psychotherapeutische Behandlung, insbesondere auch mit dem Fokus der Krankheitsbewältigung und Behandlung der psychiatrischen Grundkrankheit wieder intensiviert worden. Weitere Massnahmen wie Allergenvermeidung, strenge Hygienemassnahmen, regelmässige Bewegung inklusive individuelles medizinisches physiotherapeutisches Training mit intensiver Atemtherapie, Gewichtsreduktion, ausreichende Hydrierung und eine Tagesstruktur seien vorangetrieben worden. Mit diesen weiteren Massnahmen werde eine Stabilisierung des Krankheitsprozesses erhofft. Eine weitere medikamentöse Eskalation der Asthma bronchiale Therapie sei nicht möglich. Eine Reevaluation der Schlafstörung sei geplant.

5.7.          Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Bericht der Dr. med. G____ überhaupt berücksichtigt werden kann. Dieser datiert nämlich vom 16. September 2020 und wurde damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 18. August 2020 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits vor dem Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb dessen Einschätzungen zu berücksichtigen sind. Zudem ist es der einzige Arztbericht für die Zeit nach dem Gutachten vom 14. September 2015, der zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert Stellung nimmt. Er steht damit in engem Sachzusammenhang zum Streitgegenstand und ist daher zu berücksichtigen.

5.8.          Sowohl der Bericht der E____ vom 2. Dezember 2019, der Verlaufsbericht des F____ vom 28. Januar 2020 als auch der Bericht der Dr. med. G____ belegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten vom 14. September 2015, Grundlage der Verfügung vom 30. September 2016. So wurden eine deutliche Stimmungslabilität, eine acute on chronic Niereninsuffizienz, mehrere pulmonale Exazerbationen, Intensivierung der Asthmatherapie, Anfälligkeit für Infekte mit kleineren und grösseren Exazerbationen, rezidivierenden Synkopen/Präsynkopen, Schlafstörung aufgrund eines Restless-Legs-Syndroms und eine ausgeprägte zervikale Myogelose beschrieben. Empfohlen und intensiviert worden sei eine regelmässige psychotherapeutische Behandlung. Medikamentöse Therapien gestalteten sich aufgrund von Wechselwirkungen zum Teil schwierig.

5.9.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.).

5.10.       Der medizinische Sachverhalt wurde im Verwaltungsverfahren nicht eingehend abgeklärt, insbesondere hat es die IV-Stelle verabsäumt, ein polydisziplinäres Gutachten über die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. September 2016 einzuholen (vgl. insbesondere oben Erw. 4.6.). Da ein komplexes Beschwerdebild vorliegt und Verschlechterungen dokumentiert sind, ist ein solches jedoch unerlässlich, um die nunmehr tatsächlich vorliegende Arbeitsfähigkeit abzuklären. Dieses wird sich auch eingehend und detailliert mit den Wechselwirkungen der einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen befassen sowie ausführlich auf die psychischen Beschwerden eingehen müssen.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen ist.

6.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von Fr. 400.-- aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. August 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.  400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: