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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 21. September 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.113
Verfügung vom 18. August 2020
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG,
Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1987 geborene Beschwerdeführerin arbeitete von Dezember 2011 bis
zu ihrer gesundheitsbedingten Kündigung per 30. September 2013 als Köchin im C____
(IV-Akte 9 und 32).
1.2.
Am 5. Februar 2013 (IV-Akte 9) meldete der Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin diese unter Hinweis auf ein Lupus-Syndrom und psychische
Beschwerden zur Früherfassung an. Am 23. Februar 2013 (IV-Akte 12) meldete sich
die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle an. Ab dem 8. April 2014 finanzierte
die IV-Stelle ein Arbeitstraining (IV-Akte 46, 49 und 61). Am 10. September
2014 (IV-Akte 79) teilte ihr die IV-Stelle mit, dass aufgrund ihres
Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. In
der Folge veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 90).
Im psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 14. September 2015 (IV-Akte 97) diagnostizierten
die Gutachter eine Polyallergie auf Nahrungsmittel, ein allergisches Asthma
bronchiale, eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose, ein
Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen,
dissoziativen, histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und chronisch rezidivierende
lumbovertebrale Schmerzen (IV-Akte 97 S. 22). Sie kamen zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei aufgrund multipler Nahrungsmittelallergien in der
angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In psychiatrischer Hinsicht sei
sie zu 70 % arbeitsunfähig (S. 21 des Gutachtens), auch in alternativen
Tätigkeiten. Seit dem Zeitpunkt der Kündigung im September 2013 bis in den
Herbst 2014 sei sie zur Gänze arbeitsunfähig gewesen, dann sei es zu einer
leichten Zunahme der Leistungsfähigkeit gekommen.
1.3.
In der Folge holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberfragebogen bei ihrem
Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Gutachtens ein (IV-Akte 108). Die Rückfrage der
IV-Stelle beim psychiatrischen Gutachter Dr. med. D____ ergab, dass er gestützt
auf die Angaben des Arbeitgebers nunmehr von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
von 60 % ausgehe (Schreiben vom 15. April 2016, IV-Akte 121). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 132) sprach die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. September 2016 (IV-Akte 137) eine
ganze Rente vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2015 und ab 1. Februar 2015 eine
Dreiviertelsrente zu.
1.4.
Am 1. November 2016 (IV-Akte 138) begann die Beschwerdeführerin ein
Pfarreipraktikum in der [...] von 50 % und reduzierte das Pensum auf
30 % ab dem 20. Februar 2017 (IV-Akte 139). Das Praktikum endete am 31.
August 2017 (IV-Akte 140).
1.5.
Am 2. August 2017 (IV-Akte 142) leitete die IV-Stelle die Revision
der Invalidenrente ein und ging nach Einholung medizinischer Berichte (IV-Akte
143, 149 und 151 und 155 und 157 und 159) von einem unveränderten
Gesundheitszustand (IV-Akte 161) aus. Die IV-Stelle teilte dies der
Beschwerdeführerin entsprechend mit (Schreiben vom 20. Februar 2018, IV-Akte
162).
1.6.
Mit Schreiben vom 7. November 2019 (IV-Akte 167) wandte sich die
Beschwerdeführerin an die IV-Stelle und bat um eine Rentenrevision, legte
diesem diverse Arztberichte bei und kündigte einen stationären Aufenthalt in
der E____ an. Die Beschwerdeführerin verweilte dort vom 11. bis zum 30.
November 2019 zur pulmonalen Rehabilitation (IV-Akte 176). Neben den bereits
bekannten Diagnosen wurden dort neu Synkopen, Schwindel und rezidivierendes
Erbrechen mit Schwindel, Erstdiagnose Februar 2016, Status nach
Niereninsuffizienz, Status nach Morbus Basedow Erstdiagnose Dezember 2016 und
ein Restless-Legs-Syndrom, Erstdiagnose Juni 2017, diagnostiziert.
1.7.
Mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (IV-Akte 182) kündigte die
IV-Stelle an, das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen mit der
Begründung, es sei ihr weiterhin ein Pensum von 40 % zumutbar. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. April 2020 (IV-Akte 183)
Einwände. Mit Bericht vom 5. Mai 2020 (IV-Akte 186) wurde über chronische
gastrointestinale Beschwerden, aktuell aggravierte krampfartige Bauchschmerzen
berichtet. Nach Einholung weiterer Arztberichte und Vorlage an den RAD hielt
die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2020 (IV-Akte 195) an ihrem
ablehnenden Entscheid fest.
2.
2.1.
In der Beschwerde vom 17. September 2020 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020 und die
IV-Stelle zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2019 eine
ganze IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden
medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 beantragt die IV-Stelle,
die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur gutachterlichen
Abklärung des medizinischen Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Wegen des reduzierten Arbeitsaufwandes für das Gericht sei die Gerichtsgebühr
um einen angemessenen Betrag zu reduzieren.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56
bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen
[Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von
30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.2.
Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter
gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich ihr Gesundheitszustand
gegenüber der Verfügung vom 30. September 2016 verschlechtert habe. Neu sei ab
Februar 2019 eine Verschlechterung ihrer Atemwegsbeschwerden eingetreten, was
die Arztberichte des F____, Abteilung für Pneumologie, belegen würden. Des
Weiteren sei ein Restless-Legs-Syndrom sowie der Verdacht auf eine Migräne
hinzugekommen. Auch habe sich das allergische Asthma bronchiale weiter
verschlechtert.
4.2.
Die IV-Stelle anerkennt, dass die Aktenbeurteilung des RAD nicht
ausreiche und sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen
Sachverhalt durch ein Gutachten abklären wolle.
4.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.4.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte
Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131
E. 3); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung
oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit weiteren
Hinweisen).
4.5.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen,
wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b;
Urteile des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2014, 9C_378/2014, E. 4.2 und vom 4.
September 2013, 9C_226/2013, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).
4.6.
Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens
hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema -
erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein
betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen
Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der
Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich
erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichenden)
ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine
effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten
bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen
Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_196/2020 vom 8.
Juli 2020 E. 6.1. mit Hinweis auf die Urteile 9C_137/2017 vom 8. November 2017
E. 3.1; 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2 und 9C_710/2014 vom 26. März
2015 E. 2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch
eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens
genügt, um auf einen verbesserten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig
ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2020
vom 2. Juli 2020 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
4.7.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131 E. 3; BGE 133 V 108 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet
daher die Verfügung vom 30. September 2016 (IV-Akte 137) den Referenzzeitpunkt.
5.
5.1.
Einigkeit besteht vorliegend darin, dass weitere medizinische
Abklärungen nötig sind. Der medizinische Sachverhalt vor und nach der Verfügung
vom 30. September 2016 präsentiert sich wie folgt.
5.2.
Im psychiatrisch-internistischen Gutachten vom 14. September 2015
(IV-Akte 97) diagnostizierten die Gutachter mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
emotional-instabilen, dissoziativen, histrionischen Zügen (ICD-10 F61.0) und
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; IV-Akte 97 S. 18) und in somatischer
Hinsicht eine Polyallergie auf Nahrungsmittel, ein allergisches Asthma
bronchiale, eine mögliche allergisch-bronchopulmonale Aspergillose und ein
Reizdarmsyndrom vom Diarrhoe-Typ.
5.3.
Es sei eine emotionale Instabilität vorhanden und bereits in der
Jugend seien psychische Schwierigkeiten aufgetreten mit einer stationären
psychiatrischen Behandlung im Alter von 19 Jahren (28. August 2006 bis 19. März
2007). Immer wieder seien Stimmungsschwankungen mit Suizidalität aufgetreten.
In den Akten werde auch mehrfach eine dissoziative Symptomatik beschrieben. Die
Gutachter diskutierten eine posttraumatische Belastungsstörung, verneinten
jedoch deren Vorliegen ebenso wie das Bestehen einer depressiven Symptomatik,
in den Akten seien jedoch depressive Episoden beschrieben worden. Ebenfalls
verneinten sie das Vorliegen einer somatoformen Störung, da eine medizinische
Ursache nicht auszuschliessen sei.
Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 70 %. Die Beschwerdeführerin
arbeite seit Februar 2015 zu 50 %, dies jedoch im Rahmen einer
Wiedereingliederung mit sehr niedrigem Lohn mit Unterstützung der Sozialhilfe.
Es bestehe aktuell noch keine ausreichende emotionale Belastbarkeit. In
Drucksituationen komme es zur zunehmenden Anspannung mit einer Verminderung der
Konzentration, der Zunahme von Ängsten und Zunahme einer depressiven
Symptomatik. Diese Einschränkung beziehe sich sowohl auf die angestammte
Tätigkeit als auch auf alternative Tätigkeiten (IV-Akte 97 S. 21). Aufgrund der
Angaben in den Akten und der Angaben der Beschwerdeführerin könne davon
ausgegangen werden, dass seit September 2013, seit dem Zeitpunkt der Kündigung,
bis Herbst 2014, dem Zeitpunkt des Berichts vom 1. September 2014, eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe. Im November 2014 habe sie zu
20 % im Stundenlohn zu arbeiten begonnen und habe dies im Februar 2015 auf
50 % steigern können. Es sei daher davon auszugehen, dass es seit Ende
2014 zu einer leichten Zunahme der Leistungsfähigkeit und auch einer Zunahme
der Durchhaltefähigkeit gekommen sei. Aktuell bestehe eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Wiedereingliederung und die Psychotherapie
solle weitergeführt werden und es solle in ca. zwei Jahren eine Neubeurteilung
der Arbeitsfähigkeit erfolgen (IV-Akte 97 S. 22).
In somatischer Hinsicht bestünden zahlreiche Aero- und
Nahrungsmittelallergien, die zu teils schweren körperlichen Reaktionen führten
und eine signifikante Einschränkung der Lebensqualität zur Folge hätten. Seit die
Beschwerdeführerin 12 Jahre alt sei, leide sie an einem schwer einstellbaren
Asthma bronchiale. Bereits leichte körperliche Arbeiten würden zur Dyspnoe
führen und auch nachts leide sie häufig an Dyspnoe-Attacken. Sie werde während
der nächsten Jahre mit grosser Wahrscheinlichkeit durch das Asthma in ihrer
körperlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt bleiben (IV-Akte 97 S. 23). Auch
bestehe seit Februar 2015 eine mögliche allergisch-bronchopulmonale
Aspergillose, die aktuell fachgerecht behandelt werde und dadurch sei ein
positiver Einfluss auf die asthmatischen Beschwerden möglich. Da es bereits im
Rahmen leichter körperlicher Arbeit aufgrund des schwer zu kontrollierenden Asthma
bronchiale zu Dyspnoeattacken komme, sei sie aktuell auf eine Arbeitsstelle mit
geringer körperlicher Belastung angewiesen. Hierfür sei sie aus somatischer
Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der pulmonalen Symptomatik solle
eine Exposition gegenüber Staub, Pollen oder eingeschränkter Luftqualität so
weit wie möglich vermieden werden. Aufgrund der erhöhten Stuhlfrequenz mit teils
starkem Stuhldrang solle sie unkomplizierten, freien Zugang zu Toiletten haben.
Im Rahmen der chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen solle die Möglichkeit
von Wechselbelastungen und Positionswechseln bestehen und auf einen
ergonomischen Arbeitsplatz geachtet werden (IV-Akte 97 S. 24 f.). Gesamtgutachterlich
bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 30 % für alle Verweistätigkeiten mit
geringer körperlicher Belastung unter den genannten Prämissen.
5.4.
Gemäss Bericht der E____ vom 2. Dezember 2019 (IV-Akte 176) weise
die Beschwerdeführerin eine deutliche Stimmungslabilität auf, welche mit
somatischen Symptomen schwer abgrenzbar gewesen sei. Einerseits äusserte sie
die Absicht, von der Rehabilitation zu profitieren, andererseits habe sie sich
unmotiviert gezeigt und nur sehr selektiv an Therapien teilgenommen, was die
Rehabilitation sehr erschwert habe. Die Patientin habe über rezidivierende
belastungsabhängige Dyspnoeanfälle berichtet, die sich in Sättigungsabfällen
jedoch nicht wiedergespiegelt hätten. Aufgrund von angegebenem Schwäche-,
Schwindelgefühl und mehrmaliger Verweigerung der Teilnahme an
Gruppenphysiotherapie sei eine Einzelphysiotherapie eingeleitet worden. Des
Weiteren habe die Patientin angefangen, einen Rollstuhl und Rollator zu
benutzen. Die persistierenden tiefen Blutdruckwerte seien im Rahmen einer
komplexen medikamentösen Therapie, mangelnder Flüssigkeitszufuhr sowie einer
begrenzten Mobilität zu interpretieren. Sie würden eine dringende
psychosomatische Mitbetreuung und Intensivierung der Psychotherapie empfehlen.
5.5.
Im Verlaufsbericht des F____ vom 28. Januar 2020 (IV-Akte 177)
äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass seit Februar 2019 rezidivierende
Exazerbationen im Rahmen viraler Infekte aufgetreten seien. Zusätzlich habe
sich unter der immunsupprimierten Therapie eine acute on chronic
Niereninsuffizienz gezeigt, weshalb die Ciclosporin-Therapie weiter reduziert
worden sei. Darunter sei es erneut zu mehreren pulmonalen Exazerbationen, z. T.
mit Hospitalisationen, gekommen. Wegen einer am ehesten durch Ciclosporin
bedingten Niereninsuffizienz sei eine alternative Therapie mit Dupilumab und
bronchialer Thermoplastie eingeleitet worden. Dies habe zu multiplen
Hospitalisationen und weiteren Exazerbationen geführt. Deshalb habe die
Patientin ihre aktuelle Ausbildung nicht mehr weiterführen können. Eine
Prognose sei schwierig, da bezüglich der somatischen Diagnosen eine weitere
Eskalation der Therapie nicht mehr möglich sei und ausserdem die Komplexität
der somatischen und psychiatrischen Komorbidität dazukomme. Eine
interdisziplinäre Mitbetreuung durch die Psychiater werde regelmässig
durchgeführt und sei auch zwingend nötig. Im Sinne einer Krankheitsverarbeitung
und Akzeptanz der gesamten Erkrankung sei eine regelmässige Tagesstruktur und
auch intellektuelle Beschäftigung für die Patientin dringend nötig. Sollte sich
der Zustand wieder stabilisieren, wäre eine erneute Aufnahme ihrer Arbeit
möglich. In Zusammenschau ihrer Immunsuppression sei die Zusammenarbeit mit
jüngeren Kindern allerdings nicht förderlich wegen der Gefahr der
rezidivierenden Exazerbationen bei Infekten.
5.6.
Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weitere aktuelle
Arztberichte eingereicht. Dr. med. G____ führte im Bericht vom 16. September
2020 (Beschwerdebeilage 3) aus, die Asthmatherapie sei über die letzten Jahre
deutlich intensiviert worden auf Grunde einer fehlenden Symptomkontrolle. Durch
das Asthma bronchiale sei die Patientin im Alltag und in ihrer körperlichen
Aktivität deutlich eingeschränkt. Treppensteigen in den 1. Stock führe zu
Dyspnoe und rascher Erschöpfung. Im Rahmen einer Exazerbation sei bereits der
Gang zur Toilette nur in Begleitung und unter starker Dyspnoe möglich. Die
immunsupprimierende Medikation mache sie für Infekte sehr anfällig und kleinere
und grössere Exazerbationen seien in den letzten Monaten häufig aufgetreten. Unter
der aktuellen Therapie mit Ciclosporin und bei rezidivierendem Erbrechen bzw.
Diarrhoe seien vermehrt Nierenfunktionsstörungen aufgetreten. Unter einer
intensiven Rehydrierung zum Teil intravenös hätten sich die Nierenwerte wieder normalisiert.
Ein regelmässiges Monitoring des Ciclosporin Blutspiegels sei allerdings nötig.
Seit 2016 leide die Beschwerdeführerin an rezidivierenden Synkopen/Präsynkopen.
Die ausführlichen Abklärungen, welche der Diagnoseliste entnommen werden
können, hätten keinen richtungsweisenden Befund gebracht. Deshalb ginge sie am
ehesten von einer orthostatischen Synkope bei Hypovolämie und Hypotonie aus.
Aggravierend kämen auch Medikamente hinzu, welche diesen Schwindel
intensivieren könnten. Unter regelmässigen Wechselduschen, konsequentem Tragen
von Stützstrümpfen und ausreichender Hydrierung hätten diese Beschwerden etwas
kontrolliert werden können. Seit mehreren Monaten leide die Patientin unter
einer schweren Schlafstörung bei bekanntem Restless-Legs-Syndrom. Dies führe zu
deutlichen Konzentrationsstörungen, Leistungseinschränkungen und Tagesmüdigkeit.
Eine Therapie habe bisher keine wesentliche Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin
leide seit Jahren unter migräneformen Kopfschmerzen. Zusätzlich bestehe eine
ausgeprägte zervikale Myogelose was zu einer deutlichen Aggravierung der
Kopfschmerzen führe. Aufgrund der Interaktionen bei den Medikamenten sei die
Einnahme von Schmerzmitteln eingeschränkt. Ausserdem seien gewisse Analgetika
kontraindiziert. Somit würden primär Physiotherapie, Entspannung und Ruhe
helfen. Es zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine deutlich eingeschränkte
Leistungsfähigkeit bei schwerem Asthma bronchiale mit rascher Erschöpfbarkeit
bei geringsten Anstrengungen, rezidivierenden Exazerbationen und konsekutiven
regelmässigen längeren Arbeitsausfällen, sei es wegen einer Exazerbation bei
Asthma bronchiale, sei es wegen sehr starken Kopfschmerzen, sei es wegen
rezidivierenden (prä)synkopalen Ereignissen. Erschwerend komme eine
Konzentrationsstörung und deutliche Tagesmüdigkeit dazu. In Zusammenschau
dieser Faktoren bestehe aktuell aus somatischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % für den ersten Arbeitsmarkt. Ergänzend zur aktuell
medikamentösen Therapie sei die regelmässige psychotherapeutische Behandlung,
insbesondere auch mit dem Fokus der Krankheitsbewältigung und Behandlung der
psychiatrischen Grundkrankheit wieder intensiviert worden. Weitere Massnahmen
wie Allergenvermeidung, strenge Hygienemassnahmen, regelmässige Bewegung inklusive
individuelles medizinisches physiotherapeutisches Training mit intensiver Atemtherapie,
Gewichtsreduktion, ausreichende Hydrierung und eine Tagesstruktur seien
vorangetrieben worden. Mit diesen weiteren Massnahmen werde eine Stabilisierung
des Krankheitsprozesses erhofft. Eine weitere medikamentöse Eskalation der
Asthma bronchiale Therapie sei nicht möglich. Eine Reevaluation der
Schlafstörung sei geplant.
5.7.
Zunächst ist die Frage zu klären, ob der Bericht der Dr. med. G____
überhaupt berücksichtigt werden kann. Dieser datiert nämlich vom 16. September
2020 und wurde damit nach der streitgegenständlichen Verfügung vom 18. August
2020 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind
grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen). Tatsachen,
die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen,
als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen
(BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht äussert sich zu mehreren bereits
vor dem Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden und bezieht sich damit auf
einen Gesundheitszustand im Zeitpunkt vor Abschluss des vorinstanzlichen
Verfahrens, weshalb dessen Einschätzungen zu berücksichtigen sind. Zudem ist es
der einzige Arztbericht für die Zeit nach dem Gutachten vom 14. September 2015,
der zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin umfassend und
differenziert Stellung nimmt. Er steht damit in engem Sachzusammenhang zum
Streitgegenstand und ist daher zu berücksichtigen.
5.8.
Sowohl der Bericht der E____ vom 2. Dezember 2019, der
Verlaufsbericht des F____ vom 28. Januar 2020 als auch der Bericht der Dr. med.
G____ belegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten vom 14. September 2015, Grundlage
der Verfügung vom 30. September 2016. So wurden eine deutliche
Stimmungslabilität, eine acute on chronic Niereninsuffizienz, mehrere pulmonale
Exazerbationen, Intensivierung der Asthmatherapie, Anfälligkeit für Infekte mit
kleineren und grösseren Exazerbationen, rezidivierenden Synkopen/Präsynkopen,
Schlafstörung aufgrund eines Restless-Legs-Syndroms und eine ausgeprägte
zervikale Myogelose beschrieben. Empfohlen und intensiviert worden sei eine
regelmässige psychotherapeutische Behandlung. Medikamentöse Therapien
gestalteten sich aufgrund von Wechselwirkungen zum Teil schwierig.
5.9.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist.
Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4). Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die
Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten
nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE a.a.O.).
5.10.
Der medizinische Sachverhalt wurde im Verwaltungsverfahren nicht
eingehend abgeklärt, insbesondere hat es die IV-Stelle verabsäumt, ein
polydisziplinäres Gutachten über die Frage der Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30.
September 2016 einzuholen (vgl. insbesondere oben Erw. 4.6.). Da ein komplexes
Beschwerdebild vorliegt und Verschlechterungen dokumentiert sind, ist ein
solches jedoch unerlässlich, um die nunmehr tatsächlich vorliegende
Arbeitsfähigkeit abzuklären. Dieses wird sich auch eingehend und detailliert
mit den Wechselwirkungen der einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen
befassen sowie ausführlich auf die psychischen Beschwerden eingehen müssen.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
zurückzuweisen ist.
6.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte)
Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist
der Beschwerdegegnerin eine Gebühr von Fr. 400.-- aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. August 2020 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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