Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.114

Verfügung vom 18. August 2020

 

Beschwerde abgelehnt. Trotz zusätzlicher Diagnose besteht kein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer hatte in seinem Heimatland [...] eine Anlehre als Automechaniker absolviert. Im Jahr 1985 reiste er in die Schweiz ein und arbeitete seit dem Jahr 1990 als Taxichauffeur, seit 1991 auf selbstständiger Basis (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 114).

b)           Mit Anmeldung vom 17. April 2010 (IV-Akte 1) meldete sich der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Hörsturz und Hörverminderung beidseits, Schwindel-Attacken, rezidivierende vestibulo-cochleäre Funktionsstörungen und Morbus Ménière rechts zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit gab der Beschwerdeführer im Jahr 2012 aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2018, IV-Akte 108). Ab dem Jahr 2013 arbeitete er als Angestellter bei der C____ (vgl. IK-Auszug vom 6. Juni 2018, IV-Akte 100).

c)            Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin erwerbliche (Abklärungsbericht undatiert, IV-Akte 63) und medizinische Abklärungen und gab bei der D____ (nachfolgend E____) eine polydisziplinäre Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, und Neurootologie in Auftrag (vgl. E____-Gutachten vom 29. Dezember 2011, IV-Akte 46). Die Gutachter kamen darin zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in seinem angestammten Beruf als Taxichauffeur seit April 2010 nicht mehr arbeitsfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe hingegen nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.  

d)           Die Beschwerdegegnerin lehnte in der Folge mit Verfügung vom 9. Januar 2013 (IV-Akte 86) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines Invaliditätsgrades von 0% ab. Das Valideneinkommmen errechnete sie gestützt auf die durchschnittlichen Einkommenszahlen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1996 bis 2003 und addierte hierzu die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2013. Dem Invalideneinkommen legte sie die LSE 2008 TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 (entspricht dem heutigen Anforderungsniveau 1) zugrunde und gewährte einen leidensbedingten Abzug von 15%. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

e)           Mit Anmeldung vom 30. Mai 2018 (IV-Akte 91) meldete sich der Beschwerdeführer erneut, insbesondere mit Hinweis auf einen Herzinfarkt und Angina Pectoris, zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese veranlasste wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess den Beschwerdeführer beim F____ (nachfolgend: G____) in den medizinischen Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Oto-Rhyno-Laryngologie und Kardiologie interdisziplinär begutachten (G____-Gutachten vom 11. März 2020, IV-Akte 177). Die G____-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbegutachtung eine 0%ige Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

f)             Im Wesentlichen gestützt auf das G____-Gutachten lehnte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. August 2020 (IV-Akte 202) neuerlich ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung nicht verändert habe.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 21. September 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 18. August 2020 und die Zusprache einer halben Invalidenrente ab dem 1. November 2018.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 14. Dezember 2020 und Duplik vom 7. Januar 2021 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Da innert angesetzter Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt hat, findet am 3. März 2021 die Beurteilung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.  

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, aus dem G____-Gutachten ergebe sich keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Es liege zwar neu eine koronare 3-Gefäss-Erkrankung vor. Diese begründe aber keine höhere Arbeitsunfähigkeit. Auch in den anderen Fachdisziplinen sei keine wesentliche Veränderung auszumachen. Da dem Gutachten zudem volle Beweistauglichkeit zukomme, sei darauf abzustellen. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bestehe somit nicht.

2.2.          Der Beschwerdeführer äussert demgegenüber gestützt auf den Bericht des behandelnden Psychologen H____ vom 17. September 2020 (Beschwerdebeilage 3) Vorbehalte bezüglich des Beweiswerts des psychiatrischen Teilgutachtens. Hinsichtlich des Valideneinkommens ist der Beschwerdeführer der Meinung, es hätte nicht auf den Durschnitt des zuletzt als selbstständig Erwerbender erzielten Einkommens abgestellt werden dürfen. Vielmehr würde der Beschwerdeführer heute als Angestellter in einem 100% Pensum Hilfsarbeiten ausführen. Es sei daher für die Berechnung des Invaliditätsgrades sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE TA1, Anforderungsniveau 1 abzustellen. Gemäss der gutachterlich festgestellten 50% Arbeitsunfähigkeit resultiere daraus im Rahmen des Prozentvergleichs eine halbe Invalidenrente.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine massgeblich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verneint hat.

3.                

3.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.          Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 13. Januar 2013 (IV-Akte 86).

3.4.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind 8vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).

 

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom 13. Januar 2013 bis zum 18. August 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.2.          4.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 13. Januar 2013 auf dem polydisziplinären E____-Gutachten vom 29. Dezember 2011 (IV-Akte 46).

4.2.2. Dr. med. I____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte anlässlich seiner internistischen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. August 2011 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.2.3. Im psychiatrischen Teilgutachten vom 29. September 2011 (IV-Akte 46, S. 25) diagnostizierte Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) nach einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10b F43.22) 2004-6; bei chronischer, subjektiv invalidisierender Störung der sensorischen Ohrfunktion seit 2004; bestehend seit 2007.  

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. J____ aus, aufgrund der Symptomatik bestehe heute für die lang ausgeübte Tätigkeit als Taxichauffeur eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 30%. In einer Verweistätigkeit könne der Beschwerdeführer bis zu 80% arbeiten. Eine solche Tätigkeit könne in einem ruhigeren Auslieferungslager für kleinere Gegenstände sein oder Kontrollgänge in einem ruhigeren Lager ggf. verbunden mit Bestandeskontrollen. Vermieden werden sollten Arbeiten, bei welchen ein hohes Mass an Teamarbeit gefordert werden.

4.2.4. In neurootologischer Hinsicht stellte Prof. Dr. med. K____, Fachärztin für Othorhinolaryngologie, FMH, mit Teilgutachten vom 20. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Cochleovestibuläre Funktionsstörung rechts, am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière rechts mit peripher-vestibulärer Unterfunktion rechts, Hörminderung rechts sowie Tinnitus; Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel posteriorer Bogengang rechts.

Gemäss Prof. Dr. med. K____ bestehe beim Beschwerdeführer aufgrund seiner peripher-vestibulären Unterfunktion rechts, den Nystagmen ohne Fixation sowie der deutlichen Asymmetrie in der Drehstuhluntersuchung und auch wegen rezidivierenden Schwindelattacken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur. Für andere nicht sturzgefährdete Tätigkeiten sei der Beschwerdeführe aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht zu 50% arbeitsfähig. Ungeeignet seien Arbeiten in einem Umfeld, in welchem Richtungshören und gute auditive Fähigkeiten nötig seien. Zu empfehlen sei hingegen ein ruhiges akustisches Umfeld.

4.2.5. In der Konsensbeurteilung vom 20. Dezember 2011 (IV-Akte 46, S. 16 ff.) erklärten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer aus neurootologischer Sicht für die Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig sei. Diese Einschränkung sei aufgrund des nun langjährigen Verlaufs als bleibend anzusehen. Die psychiatrischen Einschränkungen seien somit nur für eine Verweistätigkeit von Belang. Bei einer Verweistätigkeit müsse zunächst aufgrund der HNO Befunde die Sturzgefahr vollständig eingeschränkt sein. Für nicht sturzgefährdete Arbeiten bestehe aus Hals-Nasen-Ohren-ärztlicher Sicht aufgrund des Vorliegens einer nicht vollständig zentral kompensierten peripher-vestibulären Unterfunktion rechts mit rezidivierenden Schwindelattacken und einer leicht- bis mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit, die gesamthaft am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière der rechten Seite zu sehen ist, eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht würden nicht zusätzlich ins Gewicht fallen. Zu empfehlen seien daher nicht sturzgefährdete Arbeiten in einem akustisch ruhigen Umfeld. Qualitativ wäre psychiatrisch darauf zu achten, dass keine allzu hohen Anforderungen an die zwischenmenschliche Interaktion und Teamfähigkeit gefordert sind.

4.3.          4.3.1. Die Verfügung vom 18. August 2020 stützt sich im Wesentlichen auf die interdisziplinäre G____-Begutachtung vom 11. März 2020 (IV-Akte 177).

4.3.2. Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, FMH, diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine gemischte Angststörung (F41.3). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter eine spezifische Phobie (Spinnen-/Schlangenphobie F40.2) auf.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hält Dr. med. L____ fest, diese liege bei 50% bei einer maximalen täglichen Präsenzzeit von 4.25 Stunden. Geeignet seien Tätigkeiten einfacher geistiger Art mit einfacher bis durchschnittlicher Verantwortung, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an Team- und Konfliktfähigkeit. Eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei seit der E____-Begutachtung im Bereich Psychiatrie nicht eingetreten.

4.3.3. Dr. med. M____, Facharzt HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, FMH, stellte anlässlich der Untersuchung vom 10. Januar 2020 eine choleovestibuläre Funktionsstörung rechts bei/mit sensorineuraler Schwerhörigkeit, Tinnitus, Ohrendruckempfindung und intermittierende Schwindelepisoden, am ehesten im Rahmen eines Morbus Ménière rechts zu interpretieren, fest.

Aus neurootologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig. In Verweistätigkeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies allerdings nur bei Tätigkeiten ohne spezifische Anforderungen an das Gleichgewicht und die Hörfähigkeit. Zudem sei auf eine akustisch ruhige Arbeitsumgebung zu achten, um die Sprachverständigung nicht zusätzlich zu beeinträchtigen. Zusammenfassend empfehle sich eine Tätigkeit in einer nicht sturzgefährdeten Umgebung ohne Lärmbelastung.

4.3.4. Im kardiologischen Teilgutachten vom 28. Januar 2020 stelle Dr. med. N____, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, FMH, folgende kardiologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Koronare 3-Gefäss-Erkrankung initial subtotal verschlossene mittlere und distale RCA mit retrograder Füllung, erfolgloser Rekanalisierungsversuch, höchstgradige Stenose des 1. Marginalastes der RCX, distale RCX-Stenose, signifikante Stenose im mittleren RIVA, Koronarangiographie vom 8. Februar 2018.

Als Taxichauffeur und als Mitarbeiter des Verkehrsdienstes bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Verweistätigkeiten seien aus kardiologischer Sicht problemlos möglich. Arbeiten ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit regelmässiger Pausen unter Ausschluss körperlicher Belastungen von über 25kg, Überkopfarbeiten, unter Ausschluss von Wechselschicht und Nachdienst seien dem Beschwerdeführer zu 50% zuzumuten.

4.3.5. Der internistische Gutachter Dr. med. O____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

4.3.6. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erachten die Gutachter den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Taxichauffeur zu 100% arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit zu 50%. Massgebend für die attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien der kardiologische, oto-rhino-laryngologische und psychiatrische Fachbereich. Die Arbeitsunfähigkeiten und Leistungseinschränkungen würden sich nicht addieren.

 

 

5.                

5.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.2.          5.2.1. Er wendet dagegen vor allem den Bericht vom 17.  September 2020 des behandelnden Psychologen H____ (Beschwerdebeilage [BB] 3) ein.

5.2.1.      Laut dem Psychologen H____ leide der Beschwerdeführer an einer generalisierten Angststörung (nachfolgend GAS). Dies ergebe sich aus dem Fragebogen GAS, der bei allen Skalen hohe Werte anzeige. Beim GAS-Fragebogen handle es sich um eine rein deskriptive Auswertung, ohne Norm- und Kennwerte. Auch aufgrund des Fragebogens «Penn State Worry Questonnaire» (nachfolgend PSWQ-D), welcher gemäss dem behandelnden Psychologen Aspekte der Intensität, der Exzessivität und der Unkontrollierbarkeit der Sorgen und somit die für die pathologische Besorgnis spezifischen und typischen Aspekte der Sorgen erfasse, ergebe sich ein Gesamtwert mit pathologischer Besorgnis. Auch für diese Werte bestünden jedoch kein Referenzwerte oder cut-offs. Beim PSWQ sei auch das freie flottieren der generalisierten Ängste enthalten, welche auf der Basis eines psychopathologischen Status von der Beschwerdegegnerin verneint werden. So sei die vom Explorator nicht festgestellte übermässige Nervosität Teil des pathologischen Befundes. Der Beschwerdeführer gebe in diesem Zusammenhang selbst an, seine innere Anspannung zu verstecken, In ihm drinnen sehe es anders aus.

5.2.2.      Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den behandelnden Fachpersonen gemäss Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 194) von med. pract. P____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH und des Psychologen H____ und dem Gutachter L____ hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung und der Verneinung einer posttraumatischen Belastungsstörung Einigkeit besteht. Entgegen der Darstellung von Dr. med. L____, welcher von einer spezifischen Phobie (Spinnen-/Schlangenphobie F40.2) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht, diagnostizieren die Behandler eine invalidisierende, chronische, generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Inwiefern diese generalisierte Angststörung geeignet sein soll, sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszuwirken, ist weder dem Bericht vom 22. Juni 2020, noch dem Bericht vom 17. September 2020 zu entnehmen. Der behandelnde Psychologe äussert sich ferner nicht dazu, inwiefern die von Dr. med. L____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit unzutreffend sein sollte. Abgesehen davon, sind in den Akten keine weiteren fachärztlichen Berichte vorhanden, die die Beurteilung des behandelnden Psychologen stützen würden, wohingegen in Einklang mit der gutachterlichen Einschätzung auch auf der Diagnoseliste des Austrittsberichts der Klinik Q____ vom 24. Mai 2019 (IV-Akte 153) ein Status nach invalidisierender Tierphobie (Spinnen, Schlangen), anamnestisch bis ca. 2014 aufgeführt wird. Die von Dr. med. L____ attestierte spezifische Phobie erscheint auch angesichts der im Gutachten erhobenen anamnestischen Befunde nachvollziehbar. Die Ausführungen des behandelnden Psychologen sind daher nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, fussen sie doch lediglich auf den deskriptiven Angaben des Beschwerdeführers und lassen sich anhand der verwendeten Fragebögen nicht validieren. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3).  Der Bericht des behandelnden Psychologen ist nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Darstellung hervorzurufen.

5.3.          Der Beweiswert der gutachterlichen Feststellungen in den übrigen Disziplinen wird vom Beschwerdeführer sodann zu Recht nicht gerügt. Die G____-Gutachter legen zunächst dar, dass seit der E____-Begutachtung im Jahr 2011 aufgrund der Koronaren 3-Gefäss-Erkrankung eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die klinische Herz-Kreislaufuntersuchung sei jedoch unauffällig und es bestünden keine kardiopulmonalen Insuffizienzen. In quantitativer Hinsicht werde daher aus kardiologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nicht eingeschränkt. Qualitativ wirke sich die kardiologische Erkrankung im Vergleich zum Jahr 2011 insofern aus, als dass restriktivere Anforderungen an eine Verweistätigkeit (Möglichkeit regelmässiger Pausen, keine körperlichen Belastungen über 25kg, keine Überkopfarbeiten, keine Wechselschichten, kein Nachtdienst) zu stellen sind. Doch auch angesichts der neu hinzugetretenen Einschränkungen erscheinen die im Rahmen des E____-Gutachtens durch den Gutachter J____ beschriebenen Verweistätigkeiten (Tätigkeiten in einem ruhigeren Auslieferungslager für kleinere Gegenstände, Kontrollgänge in einem ruhigeren Lager, gegebenenfalls verbunden mit Bestandeskontrollen, kleine Wechselschichten, kein Nachtdienst) dem Beschwerdeführer nach wie vor möglich und zumutbar. Eine revisionsrechtlich relevante Veränderung ist daher in diesem Zusammenhang zu verneinen. Hinzu kommt, dass das Hinzutreten einer Diagnose nicht per se einen Revisionsgrund oder eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstellt, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung, wie vorliegend, nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 4.3.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 9, 12 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss gutachterlichen Feststellungen hat sich ferner die gesundheitliche Situation im neurootologischen Bereich seit dem Jahr 2008 nicht wesentlich verändert. So sind die vom G____-Gutachter festgestellten Diagnosen und erhobenen Befunde nahezu kongruent mit denjenigen aus dem Jahr 2011. Auch internistisch präsentiert sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahr 2011 unverändert. Angesichts dessen erscheint die gutachterliche Feststellung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit seit dem Jahr 2011 unverändert bei 50% zu liegen kommt, plausibel. Eine erhebliche Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG ist somit nicht eingetreten.

Das polydisziplinäre Gutachten erfüllt zudem die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Begutachtung ein. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte. Auf das polydisziplinäre G____-Gutachten ist daher abzustellen.

5.4.          Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni 2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai 2013).  Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18). Vorliegend hat sich wie dargestellt das Beschwerdebild in diagnostischer Hinsicht verändert, indem eine Koronare 3-Gefäss-Erkrankung hinzutrat. Allerdings wirkt sich diese nicht wesentlich auf die bisherige Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Das Anforderungsprofil ist gleich geblieben. Eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, liegt hier gemäss vorstehenden Erwägungen indes nicht vor (vgl. BGE 141 V 9, 13 E. 5.3). Für eine Neubemessung des Invaliditätsgrades besteht daher vorliegend kein Raum. Es erübrigen sich somit weitere Ausführungen hinsichtlich des Valideneinkommens des Beschwerdeführers und der Berechnung des Invaliditätsgrades.

6.                

6.1.          Zufolge obiger Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.                                                       

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebührt von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: