Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]    Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.115

Verfügung vom 26. August 2020 resp. vom 8. September 2020 (Zustellung an den Rechtsvertreter)

Herabsetzung der Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a) Der am 1962 geborene zunächst als [...] und später als [...] tätige Beschwerdeführer (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 53, S. 1), meldete sich am 12. Februar 2004 unter Hinweis auf einen Unfall an der linken Schulter bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Nach einem verzögerten Heilungsverlauf, in dessen Zuge der Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden an der rechten Schulter entwickelte, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 bei einem ermittelten IV-Grad von 14% (IV-Akte 55). Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom 24.04.2008, IV-Akte 115), weshalb beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben wurde. Zeitgleich entschied die Beschwerdegegnerin, sich dem von der zuständigen Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten beim C____ (nachfolgend: C____) anzuschliessen. Dieses wurde am 27. Mai 2008 vorgelegt und attestierte dem Beschwerdeführer eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (vgl. Gutachten, IV-Akte 122; Rückfrage beim C____, vgl. Schreiben vom 31.10.2008, IV-Akte 135). Nachdem die Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, es sei angezeigt den Rentenanspruch anhand des C____-Gutachtens vorzunehmen, wurde die Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht gutgeheissen (vgl. Urteil SVG vom 5.7.2008, IV-Akte 123, Verfahren IV.2008.153). Gestützt auf das C____-Gutachten gewährte die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer für die unfallbedingten Einschränkungen der linken Schulter schliesslich eine Invalidenrente in der Höhe von 19% und eine Integritätsentschädigung von 10% (Verfügung SUVA vom 5.5.2009, IV-Akte 157, S. 1). Zugleich sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar 2009 (IV-Akte 148, S. 2) resp. und 30. März 2009 (IV-Akte 153) mit Wirkung ab Februar 2004 eine ganze Rente zu.

b) Mit Mitteilung vom 25. Februar 2014 wurde der Rentenanspruch bestätigt (vgl. IV-Akte 166).

c) Im Rahmen der im Jahre 2018 eingeleiteten Rentenrevision wurde der Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahme vom 18.02.2019, IV-Akte 175) bei Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht. Dieser erstattete das Gutachten am 16. April 2019 (vgl. IV-Akte 179). Hierzu nahm der RAD-Arzt E____, FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, Stellung (vgl. Stellungnahme vom 03.07.2019, IV-Akte 181).

d) Im Rahmen der anschliessenden Eingliederungsversuche unterzeichnete der Beschwerdeführer die ihm am 25. September 2019 zugesandte Zielvereinbarung (vgl. IV-Akte 187) trotz eines positiven Erstgesprächs nicht und trat das ihm mit Mitteilung vom 26. September 2019 (IV-Akte 190) in der Stiftung F____ zugesprochene Belastbarkeitstraining nicht an. Stattdessen brachte er verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste seines behandelnden Hausarztes bei (vgl. IV-Akten 191 f. und IV-Akte 197). In der Folge führt die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Schreiben vom 31.10.2019, IV-Akte 193). Im November und Dezember 2019 absolvierte der Beschwerdeführer Physiotherapie (vgl. Terminübersicht, IV-Akte 197). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, dass er an beruflichen Massnahmen interessiert sei, aber bezüglich dem COVID-Virus als Risikopatient gelte. Berufliche Massnahmen könnten daher erst durchgeführt werden, wenn sich die Situation mit dem Virus beruhigt habe (E-Mail vom 31.02.2020, IV-Akte 210).

e) Nach Eingang verschiedener Berichte des G____-Spitals, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt untersucht und behandelt wurde (vgl. Versicherungsbericht vom 09.03.2020, IV-Akte 206, S. 1; Bericht vom Erstkonsultationsbericht vom 31.10.2019, IV-Akte 206 ff.) äusserte sich nochmals der RAD (vgl. Stellungnahme vom 24.03.2020, IV-Akte 208). Gestützt darauf informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. April 2020, dass seine bisherige ganze Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 56% auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (vgl. IV-Akte 215). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 221). Nach einer Rückfrage beim RAD (Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2020 am Vorbescheid fest (vgl. IV-Akte 231). Die gleiche Verfügung wurde am 8. September 2020 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers versendet (vgl. IV-Akte 236).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 20. September 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2020 und 8. September 2020 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer auch in der Zeit ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu zahlen.

2.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten zu beurteilen.

3.    Es seien dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und der Kostenerlass für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26. November 2020 auf eine Duplik.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. Januar 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2020 resp. Verfügung vom 8. September 2020 (Zustellung an den Rechtsvertreter) die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers ab 1. November 2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. D____ (IV-Akte 179) sowie die Einschätzungen des RAD vom 14. Juli 2020 (IV-Akte 225), vom 24. März 2020 (IV-Akte 208) und vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 181).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass kein Revisionsgrund vorliege und dass er gesundheitlich stärker eingeschränkt sei, als im Gutachten angenommen wurde. Ferner erachtet er den medizinischen Sachverhalt nicht für ausreichend abgeklärt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten von Dr. D____ abgestellt hat.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2.          Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.

3.3.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.4.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung abstellt.

3.5.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.6.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. April 2019 (vgl. IV-Akte 179). Der Beschwerdeführer stellt die Beweiswertigkeit des Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage. Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 7 ff.) und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D____ seine Befunde mit denjenigen in der C____-Begutachtung vom 27. Mai 2008 abgeglichen hat, wie dies explizit im Gutachterauftrag festgehalten wurde (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 6). Weiter hat er auch den bestehenden Diabetes mellitus in die Einschätzung miteinbezogen (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 45 f.). Das Gutachten erweist sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann. Nachfolgend ist darauf im Einzelnen einzugehen.

4.2.          4.2.1. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

- Periarthropathia humeroscapularis (= PHS) links mit/bei

-        St. n. Schulterkontusion und Distorsion am 07.02.2003

-        Tendinose der Subscapularissehne und Kapsulitis im Rotatoren-Intervall Kleiner Labrumeinriss (Arthro-MRI Schulter links 03.03.2003)

-        St. n. hydraulischer Schultermobilisation links am 30.06.2003

-        Residualzustand mit leichter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit mit chronischer Schmerzsymptomatik

- Periarthropathia humeroscapularis rechts (= PHS) mit/bei

-         Beginn 04-05/2006 mit initial massiver Einschränkung im Sinne einer akuten Frozen Shoulder

-         Partialriss der Supraspinatussehne mit perifokaler Tendinose und leichter Kapsulitis im Rotatoren-Intervall, Labrumeinriss (Arthro-MRI Schulter rechts 05.01.2007)

-         Residualzustand mit leichter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit mit chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 41).

4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter beim Beschwerdeführer:

-         Spreizfüsse bds. mit Enthesiopathie am Ansatz der Plantarfaszie links (Synonym: Plantarfasziitis)

-         V.a. periphere Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des Diabetes mellitus

-         Ganzkörperschmerz-Syndrom mit/bei

-         Fehlform (leichter Hohlrundrücken)

-         altersentsprechenden degenerativen Veränderungen

-         Adipositas WHO Grad II (BMI 36,6 kg/m2)

-         Diabetes mellitus Typ II (ED 1999), sekundär insulinpflichtig

-         Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, unbehandelt bei Intoleranz einer cPAP-Behandlung

-         St. n. Pterygium-OP links 2009

-         St. n. Pterygium-OP rechts 2005 (vgl. a.a.O.).

4.2.3. Gestützt auf seine Untersuchungen (vgl. IV-Akte 179, S. 37 ff.) und einen Vergleich mit dem C____-Gutachten kam Dr. D____ zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ohne schwere oder mittelschwere Arbeiten, ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 5kg, mit nur gelegentlichen Arbeiten auf oder über Schulterhöhe eine Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 179, S. 44). Da aufgrund des fehlenden Status in den letzten zehn Jahren retrospektiv der genaue Zeitpunkt der Verbesserung, welche wahrscheinlich schon länger bestanden habe, nicht genau festgestellt werden konnte, datierte der Gutachter diese auf den Untersuchungstag (IV-Akte 179, S. 45). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als [...] bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 179, S. 43).

4.3.          Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet, ist nicht stichhaltig.

4.4.          4.4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, es liege kein Revisionsgrund vor. Eine bessere Beweglichkeit bedeute nicht automatisch eine Verbesserung des Gesundheitszustands (Beschwerde, S. 4). Die Belastbarkeit sei auch gemäss Dr. D____ sehr gering (Beschwerde, S. 4). Da bereits das C____ von einer Belastbarkeit von bloss 5kg ausgegangen sei, sei die Belastbarkeit unverändert, auch wenn die Beweglichkeit zugenommen habe (Beschwerde, S. 5).

4.4.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie der RAD hierzu in der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 181) korrekt festgehalten hat, erfolgte die Berentung gestützt auf das C____-Gutachten im Wesentlichen aufgrund einer Einschränkung beider Schultern, d.h. auch der Beweglichkeit der rechten (vom Unfall nicht tangierten) Schulter, welche damals im Vordergrund stand, da die linke Seite gegenüber dem Beschwerdebeginn bereits gebessert hatte. Während das C____ noch davon ausging, dass auch körperlich leichte manuelle Tätigkeiten auf Tisch-/Brusthöhe aufgrund der geringen Beweglichkeit der rechten Schulter nur sehr eingeschränkt möglich wären (vgl. IV-Akte 119, Ziff. 6 und 7.3) und ein Verweisprofil definierte, für welches es noch von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit ausging, weil eine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits bestand (vgl. IV-Akte 119, Ziff. 7.3), hat Dr. D____ Im Gegensatz dazu eine deutlich verbesserte Beweglichkeit der rechten Schulter festgestellt (vgl. auch die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225, S. 5, und in der Stellungnahme vom 03.07.2019, IV-Akte 181, S. 4), was auch der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde, S. 5). Darin liegt eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands, welche auch entsprechende Auswirkung auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit zeigt.

4.4.3. Ferner setzte sich der Gutachter im Gutachten mit der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers auseinander. Er hielt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, die Schulterschmerzproblematik sowohl rechts als auch links habe sich seit Jahren nicht verbessert, was jedoch nachweislich nicht korrekt sei (IV-Akte 179, S. 42, 45). Bereits anlässlich der C____-Begutachtung habe sich eine Verbesserung der Beweglichkeit der linken Schulter gezeigt im Vergleich zu Beginn der Beschwerden. Zudem konnte der Gutachter im Vergleich zum C____-Gutachten an der rechten Schulter eine Verbesserung feststellen (vgl. Ausführungen im Gutachten Dr. D____, IV-Akte 179, S. 45). Für eine bessere Einsatzbarkeit der Arme spricht auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer nur Anzeichen für ein Schonverhalten bei Tätigkeiten über dem Kopf gefunden werden konnten, nicht hingegen an den Ober- und Unterarmen (vgl. IV-Akte 179, S. 43). Insgesamt besteht damit eine massiv bessere Beweglichkeit der rechten Schulter im Zeitverlauf und es zeigten sich rückläufige Schmerzen bei Bewegung (vgl. RAD-Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225, S. 4). Damit liegt ein Revisionsgrund vor.

4.5.          4.5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unklar, welche Tätigkeiten ihm aufgrund der nur höheren, nicht aber vollständigen und vor allem nicht vollständig schmerzfreien Beweglichkeit neu möglich sein sollen. Dr. D____ äussere sich hierzu nicht. Ebenso wenig äussere sich Dr. D____ zur Gefahr einer erneuten Verschlechterung und wiederkehrenden Frozen shoulder bei Belastung und weiterbestehendem Diabetes mellitus Typ II (Beschwerde, S. 5).

4.5.2. Hierzu ist festzustellen, dass der Gutachter nicht verpflichtet ist, sämtliche Tätigkeiten im Einzelnen anzugeben, die aufgrund der verbesserten Schulterbeweglichkeit möglich sind. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Gutachter ein ausführliches Verweisprofil erstellt, wie dies Dr. D____ im vorliegenden Fall getan hat. Beim Beschwerdeführer wurde eine verbesserte Schulterbeweglichkeit festgestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die zum Zeitpunkt des C____-Gutachtens mangels Beweglichkeit nicht möglichen Arbeiten auf Tisch- oder Brusthöhe wieder weitgehend möglich sein sollten (vgl. IV-Akte 119, Ziff. 7.3). Damit stehen dem Beschwerdeführer neu sämtliche leichten, schulterschonenden Tätigkeiten offen (vgl. Verfügung, IV-Akte 231). Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine vollständige Schmerzfreiheit besteht, wurde mit dem reduzierten Pensum hinreichend berücksichtigt. Der auch gegenüber Dr. D____ vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserten Auffassung, wonach gar keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, kann vor dem Hintergrund, dass auch die behandelnden Ärzte im G____-Spital eine leichte Teilzeittätigkeit als möglich erachten, nicht gefolgt werden (vgl. Bericht vom 09.03.2020, IV-Akte 206). Da auch die behandelnden Ärzte keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestieren und die bildgebenden Untersuchungen (MRT LWS vom 15.08.2019, MRT LSW vom 19.09.2019 sowie MRT HWS vom 19.09.2019) keine Hinweise auf eine neurologische Problematik ausweisen, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden, sind die gutachterlichen Ausführungen weiterhin schlüssig. Im Übrigen wurde der Diabetes mellitus im Gutachten ausreichend gewürdigt (vgl. IV-Akte 179, S. 41, 45, 49 f.).

4.6.          4.6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts geltend.

4.6.2. Zum einen beanstandet er, dass Dr. D____ die von ihm festgestellte Polyneuropathie, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits Auswirkungen zeige, nicht weiter abklären liess (Beschwerde, S. 5). Es trifft zu, dass Dr. D____ Hinweise für eine Polyneuropathie festgestellt hat. Allerdings hat er hierzu klar festgehalten, dass ein Abklärungsbedarf nur dann bestehe, wenn die Problematik Auswirkungen zeige, d.h. sich inskünftig verschlimmere. Der Beschwerdeführer war nach dem Begutachtungszeitpunkt im G____-Spital und beim Hausarzt in ärztlicher Behandlung. Aus keiner der ärztlichen Stellungnahmen im Dossier des Beschwerdeführers ergibt sich ein Anhaltspunkt zu allfälligen Auswirkungen der Neuropathie. Ein Abklärungsbedarf in diese Richtung ist damit bislang nicht ausgewiesen.

4.6.3. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl die Beschwerdegegnerin, als auch Dr. D____ und der RAD würden mehrfach festhalten, dass er unter einem generalisierten Schmerzsyndrom leide, das polydisziplinär hätte abgeklärt werden müssen (Beschwerde, S. 5). Die Rüge geht indes fehl. Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D____ mehrfach angegeben, er leide nicht nur unter Schulterschmerzen, sondern habe am ganzen Körper Schmerzen (IV-Akte 179, S. 27, 29, 30, 31). Der Gutachter hat diesen Ausführungen jedoch keinen Krankheitswert beigemessen. Wie der RAD hierzu zu Recht festhält, bestand bereits im C____-Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine gewisse Somatisierungsneigung mit Ausweitungstendenz, Selbstlimitierung und Behindertenüberzeugung bei einfachster Strukturierung der Persönlichkeit. Dabei handelt es sich nicht um eine invalidisierende psychiatrische Problematik (Stellungnahme des RAD vom 14.07.2020 (IV-Akte 225). Entsprechend erübrigten sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.

4.7.          4.7.1. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches bei schlechtem Schlaf für eine Leistungsminderung des Beschwerdeführers verantwortlich sei (Beschwerde, S. 5). Diesbezüglich lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Maske hätte schlafen müssen, dies aber nicht gegangen sei. Danach habe man nichts mehr gemacht (Gutachten, IV-Akte 179, S. 31). Weitere Behandlungsoptionen wurden nicht ausgeschöpft, sodass der Gutachter, welchem sowohl die Diagnose als auch die bisherige Behandlung bekannt waren (vgl. IV-Akte 179, S. 19 und 22), zu Recht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.

4.7.2. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand insgesamt verschlechtert habe. Es seien in die Beine ausstrahlende Rückenschmerzen hinzugekommen, die nur unter Schonung und Therapie unter Kontrolle gebracht werden können. Die zugrundeliegende Nervenwurzelkompression sei erst nach der Begutachtung durch Dr. D____ aufgrund entsprechender Symptome entdeckt und Dr. D____ sei hierzu nicht konsultiert worden. Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei nicht beweistauglich, da der RAD-Arzt weder Neurologe noch Orthopäde sei (Beschwerde, S. 5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nervenwurzelkompression, welche im MRT LWS vom 15.08.2019 (IV-Akte 189) und damit nach der Begutachtung durch Dr. D____ beschrieben wurde, ist festzustellen, dass sich in diesem Befund keine Wurzelreizsymptomatik fand (vgl. Stellungnahme des RAD vom 14.07.2020, IV-Akte 225). Ferner wurde dieser Befund in einem Folge-MRI LWS vom 19. September 2019 revidiert. PD Dr. H____, FMH Radiologie, hielt ausdrücklich fest, dass keine substanziellen Degenerationen und keine Hinweise auf eine neurale Komprimittierung vorliegen würden. Insgesamt wurden ähnliche Verhältnisse wie 2013 festgehalten (vgl. IV-Akte 199, S. 5). Bei dieser klaren Ausgangslage konnte der RAD-Arzt, welcher über einen Facharzttitel in Orthopädie verfügt, ohne Weiteres einen weiteren Abklärungsbedarf verneinen, zumal diese Einschätzung durch den Bericht des G____-Spitals vom 31. Oktober 2019 wonach aufgrund der aktuellen Bildgebung mit MRI HWS und LWS nicht von schwerwiegenden pathologischen Veränderungen auszugehen sei (IV-Akte 199, S. 6 f.), gestützt wird.

4.8.          Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass auf das Gutachten von Dr. D____ und die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vollumfänglich abgestellt werden kann. Es bestehen keine Indizien, welche die Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage stellen würden. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

5.                

5.1.          Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe die Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht, jedenfalls verfrüht, abgebrochen. Er gelte aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung klar als Risikopatient und hätte gemäss der bundesrätlichen Empfehlung das Haus nicht verlassen dürfen. Die Verfügung sei daher aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde, S. 5 f.).

5.2.          Aus den Akten ergibt sich folgender Ablauf hinsichtlich des geplanten Belastbarkeitstrainings: Zunächst zeigte sich der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs vom 2. September 2019 motiviert und stimmte dem vorgeschlagenen Belastbarkeitstraining umgehend zu (vgl. Protokoll, IV-Akte 185). Als Tätigkeiten, die er sich im Umfang von 50% vorstellen könnte, nannte er Kurier Kat. B oder Arbeiten an einer Maschine (vgl. IV-Akte 185). In der Folge empfahl die Beschwerdegegnerin, zunächst mit einem Belastbarkeitstraining zu starten, welches eine Pensumsteigerung von täglich 2 auf 4 Stunden innert 3 Monaten zum Ziel haben sollte (vgl. IV-Akte 185). Sie sandte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2020 eine entsprechende Zielvereinbarung (IV-Akte 187) zu (IV-Akte 188), welche dieser jedoch nicht unterzeichnete. Am geplanten Startdatum der Massnahme, dessen Zumutbarkeit die Beschwerdegegnerin aufgrund vorab gemeldeter Nackenschmerzen mit dem behandelnden Hausarzt abgesprochen hatte (vgl. Protokoll vom 23.09.2019), trat der Beschwerdeführer die Massnahme nicht an. Vielmehr meldete er sich aufgrund seiner Schmerzen krank (vgl. Protokoll vom 07.10.2019) und wurde in der Folge von seinem Hausarzt krankgeschrieben. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation, gab der Beschwerdeführer Schmerzen von Kopf bis Fuss an und teilte mit, dass ihm der Antritt einer Massnahme nicht möglich sei (vgl. Protokoll vom 29.10.2020). Nach einer Rückfrage beim RAD führte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Widerspruchs der Schmerzangaben zur gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50% in der Folge ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (IV-Akte 193). Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin gewillt sei, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, allerdings sei er weiterhin zu 100% krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 197). Nach einer Stellungnahme des RAD, wonach auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (vgl. IV-Akte 208), wurde der Beschwerdeführer informiert (vgl. Protokoll vom 24.03.2020). Da sich der Beschwerdeführer weiterhin als nicht arbeitsfähig erachtete (vgl. Protokoll vom 24.03.2020 und IV-Akte 210), wurden die Eingliederungsbemühungen mangels subjektiver Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers beendet.

5.3.          Bei einer Gesamtwürdigung dieses Ablaufs ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin rechtmässig vorgegangen ist. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, ohne dies näher zu begründen. Die behandelnden Ärzte des G____-Spitals hielten die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit für sinnvoll und gingen lediglich von Einschränkungen für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten aus (IV-Akte 206). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der RAD die attestierte Arbeitsunfähigkeit weder als begründet noch als nachvollziehbar erachtete (vgl. Stellungnahme vom 24.03.2020, IV-Akte 208, S. 4). Wie der RAD zu Recht festhielt, wäre dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den Eingliederungsmassnahmen hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit nach wie vor zumutbar (vgl. a.a.O.).

5.4.          Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, kann der Beschwerdeführer aus den bundesrätlichen Empfehlungen betreffend die COVID-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen hat der Beschwerdeführer die ihm nach dem Erstgespräch am 2. September 2019 mit Schreiben vom 25. September 2020 und damit weit vor den bundesrätlichen Empfehlungen zur Ausgangsbeschränkung zugesandte Zielvereinbarung bereits damals nicht unterzeichnet, sondern auf seine Behandlungen und Therapien verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie kein Training durchführen wollte. Weiter wurde durch das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens der fehlende subjektive Eingliederungswille bzw. die bereits durch den Gutachter Dr. D____ festgestellte massive subjektive Krankheitsüberzeugung (vgl. IV-Akte 179, Ziff. 10.6) offenbart. Eine Fortführung der Eingliederungsbemühungen war unter diesen Umständen nicht möglich.

5.5.          Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm anstelle des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzuges von 10% (Verfügung, S. 3) ein solcher in der Höhe von mindestens 20% zuzusprechen. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine Teilzeitarbeit und auf den Umstand, dass er vor dem Rentenbezug nur schwere Tätigkeiten verrichtete, die ihm heute verwehrt seien (Beschwerde, S. 6).

5.6.          Die Beschwerdegegnerin wendet diesbezüglich ein, sie haben bereits berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe und ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, in dem sie vorliegend zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf eine spezifische Tätigkeit, sondern auf unspezifische Hilfstätigkeiten abgestellt habe. Dies ist vollumfänglich nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der leidensbedingten Einschränkungen (Gewichtslimit von 5kg) und dem reduzierten Beschäftigungsgrad erscheint der gewährte Abzug von 10% angemessen. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer keinen höheren leidensbedingten Abzug aufgrund des Alters geltend machen, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden.

5.7.          Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente reduziert.

6.                

6.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: