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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...] Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.115
Verfügung vom 26. August 2020
resp. vom 8. September 2020 (Zustellung an den Rechtsvertreter)
Herabsetzung der Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) Der am 1962 geborene zunächst als [...] und später als [...]
tätige Beschwerdeführer (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 53, S. 1), meldete sich am
12. Februar 2004 unter Hinweis auf einen Unfall an der linken Schulter bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Nach einem verzögerten
Heilungsverlauf, in dessen Zuge der Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden an
der rechten Schulter entwickelte, sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. März 2005 eine befristete ganze
Invalidenrente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab 1. Dezember 2004 bei
einem ermittelten IV-Grad von 14% (IV-Akte 55). Eine dagegen vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde abgewiesen (Einspracheentscheid vom
24.04.2008, IV-Akte 115), weshalb beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde
erhoben wurde. Zeitgleich entschied die Beschwerdegegnerin, sich dem von der
zuständigen Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten beim C____ (nachfolgend:
C____) anzuschliessen. Dieses wurde am 27. Mai 2008 vorgelegt und attestierte
dem Beschwerdeführer eine 30%ige Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht (vgl.
Gutachten, IV-Akte 122; Rückfrage beim C____, vgl. Schreiben vom 31.10.2008,
IV-Akte 135). Nachdem die Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, es sei angezeigt
den Rentenanspruch anhand des C____-Gutachtens vorzunehmen, wurde die
Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht gutgeheissen (vgl. Urteil SVG vom
5.7.2008, IV-Akte 123, Verfahren IV.2008.153). Gestützt auf das C____-Gutachten
gewährte die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer für die unfallbedingten
Einschränkungen der linken Schulter schliesslich eine Invalidenrente in der
Höhe von 19% und eine Integritätsentschädigung von 10% (Verfügung SUVA vom
5.5.2009, IV-Akte 157, S. 1). Zugleich sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. Februar 2009 (IV-Akte 148, S. 2) resp.
und 30. März 2009 (IV-Akte 153) mit Wirkung ab Februar 2004 eine ganze Rente
zu.
b) Mit Mitteilung vom 25. Februar 2014 wurde der Rentenanspruch
bestätigt (vgl. IV-Akte 166).
c) Im Rahmen der im Jahre 2018 eingeleiteten Rentenrevision
wurde der Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahme vom 18.02.2019, IV-Akte 175) bei Dr. D____,
FMH Rheumatologie und Innere Medizin, untersucht. Dieser erstattete das
Gutachten am 16. April 2019 (vgl. IV-Akte 179). Hierzu nahm der RAD-Arzt E____,
FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin, Stellung (vgl.
Stellungnahme vom 03.07.2019, IV-Akte 181).
d) Im Rahmen der anschliessenden Eingliederungsversuche
unterzeichnete der Beschwerdeführer die ihm am 25. September 2019 zugesandte
Zielvereinbarung (vgl. IV-Akte 187) trotz eines positiven Erstgesprächs nicht
und trat das ihm mit Mitteilung vom 26. September 2019 (IV-Akte 190) in der
Stiftung F____ zugesprochene Belastbarkeitstraining nicht an. Stattdessen
brachte er verschiedene Arbeitsunfähigkeitsatteste seines behandelnden
Hausarztes bei (vgl. IV-Akten 191 f. und IV-Akte 197). In der Folge führt die
Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch (Schreiben vom
31.10.2019, IV-Akte 193). Im November und Dezember 2019 absolvierte der
Beschwerdeführer Physiotherapie (vgl. Terminübersicht, IV-Akte 197). Nachdem
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass die
beruflichen Massnahmen abgeschlossen würden, informierte der Beschwerdeführer
die Beschwerdegegnerin, dass er an beruflichen Massnahmen interessiert sei,
aber bezüglich dem COVID-Virus als Risikopatient gelte. Berufliche Massnahmen
könnten daher erst durchgeführt werden, wenn sich die Situation mit dem Virus
beruhigt habe (E-Mail vom 31.02.2020, IV-Akte 210).
e) Nach Eingang verschiedener Berichte des G____-Spitals, in
welchem der Beschwerdeführer zuletzt untersucht und behandelt wurde (vgl.
Versicherungsbericht vom 09.03.2020, IV-Akte 206, S. 1; Bericht vom
Erstkonsultationsbericht vom 31.10.2019, IV-Akte 206 ff.) äusserte sich nochmals
der RAD (vgl. Stellungnahme vom 24.03.2020, IV-Akte 208). Gestützt darauf
informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27.
April 2020, dass seine bisherige ganze Rente bei einem ermittelten IV-Grad von
56% auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (vgl. IV-Akte 215). Dagegen erhob
der Beschwerdeführer am 25. Mai 2020 Einwand (vgl. IV-Akte 221). Nach einer
Rückfrage beim RAD (Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225) hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. August 2020 am Vorbescheid fest (vgl.
IV-Akte 231). Die gleiche Verfügung wurde am 8. September 2020 an den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers versendet (vgl. IV-Akte 236).
II.
a) Mit Beschwerde vom 20. September 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2020 und 8. September 2020 seien aufzuheben
und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, an den Beschwerdeführer auch
in der Zeit ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu zahlen.
2.
Eventualiter sei
die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen
Sachverhalt durch ein polydisziplinäres Gutachten zu beurteilen.
3.
Es seien dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung und der Kostenerlass für das
Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
4.
Unter o/e
Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
4. November 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. November 2020
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 26.
November 2020 auf eine Duplik.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2020 werden dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung
durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 20. Januar 2021 wird die Sache von
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 26.
August 2020 resp. Verfügung vom 8. September 2020 (Zustellung an den
Rechtsvertreter) die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers ab 1. November
2020 auf eine halbe Rente herabgesetzt. In medizinischer Hinsicht stützte sich
die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. D____ (IV-Akte 179) sowie die Einschätzungen
des RAD vom 14. Juli 2020 (IV-Akte 225), vom 24. März 2020 (IV-Akte 208) und
vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 181).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass kein
Revisionsgrund vorliege und dass er gesundheitlich stärker eingeschränkt sei,
als im Gutachten angenommen wurde. Ferner erachtet er den medizinischen
Sachverhalt nicht für ausreichend abgeklärt.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
auf das Gutachten von Dr. D____ abgestellt hat.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG;
SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen,
erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG). Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist
die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
3.3.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs
zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit
Hinweisen).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
Beurteilung abstellt.
3.5.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.6.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
4.
4.1.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung auf das Gutachten von Dr. D____, FMH Rheumatologie und
Innere Medizin, vom 16. April 2019 (vgl. IV-Akte 179). Der Beschwerdeführer
stellt die Beweiswertigkeit des Gutachtens nicht grundsätzlich in Frage.
Dennoch ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gutachterlichen
Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an
beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle
Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl.
Gutachten, IV-Akte 179, S. 7 ff.) und berücksichtigen die geklagten
Beschwerden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. D____ seine Befunde
mit denjenigen in der C____-Begutachtung vom 27. Mai 2008 abgeglichen hat, wie
dies explizit im Gutachterauftrag festgehalten wurde (vgl. Gutachten, IV-Akte
179, S. 6). Weiter hat er auch den bestehenden Diabetes mellitus in die
Einschätzung miteinbezogen (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 45 f.). Das
Gutachten erweist sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als
schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden
kann. Nachfolgend ist darauf im Einzelnen einzugehen.
4.2.
4.2.1. Der Gutachter attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
-
Periarthropathia humeroscapularis (= PHS) links mit/bei
-
St. n.
Schulterkontusion und Distorsion am 07.02.2003
-
Tendinose der
Subscapularissehne und Kapsulitis im Rotatoren-Intervall Kleiner Labrumeinriss
(Arthro-MRI Schulter links 03.03.2003)
-
St. n.
hydraulischer Schultermobilisation links am 30.06.2003
-
Residualzustand
mit leichter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit mit
chronischer Schmerzsymptomatik
-
Periarthropathia humeroscapularis rechts (= PHS) mit/bei
-
Beginn 04-05/2006
mit initial massiver Einschränkung im Sinne einer akuten Frozen Shoulder
-
Partialriss der
Supraspinatussehne mit perifokaler Tendinose und leichter Kapsulitis im
Rotatoren-Intervall, Labrumeinriss (Arthro-MRI Schulter rechts 05.01.2007)
-
Residualzustand
mit leichter Einschränkung der aktiven und passiven Beweglichkeit mit
chronischer Schmerzsymptomatik (vgl. Gutachten, IV-Akte 179, S. 41).
4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der
Gutachter beim Beschwerdeführer:
-
Spreizfüsse bds.
mit Enthesiopathie am Ansatz der Plantarfaszie links (Synonym: Plantarfasziitis)
-
V.a. periphere
Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des Diabetes mellitus
-
Ganzkörperschmerz-Syndrom
mit/bei
-
Fehlform (leichter
Hohlrundrücken)
-
altersentsprechenden
degenerativen Veränderungen
-
Adipositas WHO
Grad II (BMI 36,6 kg/m2)
-
Diabetes mellitus
Typ II (ED 1999), sekundär insulinpflichtig
-
Obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom, unbehandelt bei Intoleranz einer cPAP-Behandlung
-
St. n.
Pterygium-OP links 2009
-
St. n.
Pterygium-OP rechts 2005 (vgl. a.a.O.).
4.2.3. Gestützt auf seine Untersuchungen (vgl. IV-Akte 179, S.
37 ff.) und einen Vergleich mit dem C____-Gutachten kam Dr. D____ zum Schluss,
beim Beschwerdeführer bestehe in einer leidensangepassten Verweistätigkeit ohne
schwere oder mittelschwere Arbeiten, ohne Heben, Stossen oder Ziehen über 5kg,
mit nur gelegentlichen Arbeiten auf oder über Schulterhöhe eine
Arbeitsfähigkeit von 50% bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 179, S. 44). Da
aufgrund des fehlenden Status in den letzten zehn Jahren retrospektiv der
genaue Zeitpunkt der Verbesserung, welche wahrscheinlich schon länger bestanden
habe, nicht genau festgestellt werden konnte, datierte der Gutachter diese auf
den Untersuchungstag (IV-Akte 179, S. 45). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
hielt der Gutachter fest, in der angestammten Tätigkeit als [...] bestehe keine
Arbeitsfähigkeit mehr (IV-Akte 179, S. 43).
4.3.
Was der Beschwerdeführer gegen das Gutachten einwendet, ist nicht stichhaltig.
4.4.
4.4.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, es liege kein
Revisionsgrund vor. Eine bessere Beweglichkeit bedeute nicht automatisch eine
Verbesserung des Gesundheitszustands (Beschwerde, S. 4). Die Belastbarkeit sei
auch gemäss Dr. D____ sehr gering (Beschwerde, S. 4). Da bereits das C____ von einer
Belastbarkeit von bloss 5kg ausgegangen sei, sei die Belastbarkeit unverändert,
auch wenn die Beweglichkeit zugenommen habe (Beschwerde, S. 5).
4.4.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie
der RAD hierzu in der Stellungnahme vom 3. Juli 2019 (IV-Akte 181) korrekt festgehalten
hat, erfolgte die Berentung gestützt auf das C____-Gutachten im Wesentlichen
aufgrund einer Einschränkung beider Schultern, d.h. auch der Beweglichkeit der
rechten (vom Unfall nicht tangierten) Schulter, welche damals im Vordergrund
stand, da die linke Seite gegenüber dem Beschwerdebeginn bereits gebessert
hatte. Während das C____ noch davon ausging, dass auch körperlich leichte manuelle
Tätigkeiten auf Tisch-/Brusthöhe aufgrund der geringen Beweglichkeit der
rechten Schulter nur sehr eingeschränkt möglich wären (vgl. IV-Akte 119, Ziff.
6 und 7.3) und ein Verweisprofil definierte, für welches es noch von einer
30%igen Restarbeitsfähigkeit ausging, weil eine Einschränkung der
Schulterbeweglichkeit beidseits bestand (vgl. IV-Akte 119, Ziff. 7.3), hat Dr. D____
Im Gegensatz dazu eine deutlich verbesserte Beweglichkeit der rechten Schulter
festgestellt (vgl. auch die Ausführungen in der RAD-Stellungnahme vom
14.07.2020, IV-Akte 225, S. 5, und in der Stellungnahme vom 03.07.2019, IV-Akte
181, S. 4), was auch der Beschwerdeführer anerkennt (Beschwerde, S. 5). Darin
liegt eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands, welche auch entsprechende
Auswirkung auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit zeigt.
4.4.3. Ferner setzte sich der Gutachter im Gutachten mit der
abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers auseinander. Er hielt
ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, die
Schulterschmerzproblematik sowohl rechts als auch links habe sich seit Jahren
nicht verbessert, was jedoch nachweislich nicht korrekt sei (IV-Akte 179, S.
42, 45). Bereits anlässlich der C____-Begutachtung habe sich eine Verbesserung
der Beweglichkeit der linken Schulter gezeigt im Vergleich zu Beginn der
Beschwerden. Zudem konnte der Gutachter im Vergleich zum C____-Gutachten an der
rechten Schulter eine Verbesserung feststellen (vgl. Ausführungen im Gutachten
Dr. D____, IV-Akte 179, S. 45). Für eine bessere Einsatzbarkeit der Arme
spricht auch der Umstand, dass beim Beschwerdeführer nur Anzeichen für ein
Schonverhalten bei Tätigkeiten über dem Kopf gefunden werden konnten, nicht
hingegen an den Ober- und Unterarmen (vgl. IV-Akte 179, S. 43). Insgesamt
besteht damit eine massiv bessere Beweglichkeit der rechten Schulter im
Zeitverlauf und es zeigten sich rückläufige Schmerzen bei Bewegung (vgl.
RAD-Stellungnahme vom 14.07.2020, IV-Akte 225, S. 4). Damit liegt ein Revisionsgrund
vor.
4.5.
4.5.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unklar, welche
Tätigkeiten ihm aufgrund der nur höheren, nicht aber vollständigen und vor
allem nicht vollständig schmerzfreien Beweglichkeit neu möglich sein sollen.
Dr. D____ äussere sich hierzu nicht. Ebenso wenig äussere sich Dr. D____ zur
Gefahr einer erneuten Verschlechterung und wiederkehrenden Frozen shoulder bei
Belastung und weiterbestehendem Diabetes mellitus Typ II (Beschwerde, S. 5).
4.5.2. Hierzu ist festzustellen, dass der Gutachter nicht verpflichtet ist,
sämtliche Tätigkeiten im Einzelnen anzugeben, die aufgrund der verbesserten
Schulterbeweglichkeit möglich sind. Vielmehr ist es ausreichend, dass der
Gutachter ein ausführliches Verweisprofil erstellt, wie dies Dr. D____ im
vorliegenden Fall getan hat. Beim Beschwerdeführer wurde eine verbesserte
Schulterbeweglichkeit festgestellt. Daher ist davon auszugehen, dass die zum
Zeitpunkt des C____-Gutachtens mangels Beweglichkeit nicht möglichen Arbeiten
auf Tisch- oder Brusthöhe wieder weitgehend möglich sein sollten (vgl. IV-Akte
119, Ziff. 7.3). Damit stehen dem Beschwerdeführer neu sämtliche leichten,
schulterschonenden Tätigkeiten offen (vgl. Verfügung, IV-Akte 231). Der Umstand,
dass dem Beschwerdeführer keine vollständige Schmerzfreiheit besteht, wurde mit
dem reduzierten Pensum hinreichend berücksichtigt. Der auch gegenüber Dr. D____
vom Beschwerdeführer mehrfach geäusserten Auffassung, wonach gar keine
Arbeitstätigkeit mehr möglich sei, kann vor dem Hintergrund, dass auch die
behandelnden Ärzte im G____-Spital eine leichte Teilzeittätigkeit als möglich erachten,
nicht gefolgt werden (vgl. Bericht vom 09.03.2020, IV-Akte 206). Da auch die
behandelnden Ärzte keine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestieren und die
bildgebenden Untersuchungen (MRT LWS vom 15.08.2019, MRT LSW vom 19.09.2019
sowie MRT HWS vom 19.09.2019) keine Hinweise auf eine neurologische Problematik
ausweisen, welche eine höhere Arbeitsunfähigkeit begründen würden, sind die
gutachterlichen Ausführungen weiterhin schlüssig. Im Übrigen wurde der Diabetes
mellitus im Gutachten ausreichend gewürdigt (vgl. IV-Akte 179, S. 41, 45, 49
f.).
4.6.
4.6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine ungenügende Abklärung
des medizinischen Sachverhalts geltend.
4.6.2. Zum einen beanstandet er, dass Dr. D____ die von ihm festgestellte
Polyneuropathie, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits Auswirkungen
zeige, nicht weiter abklären liess (Beschwerde, S. 5). Es trifft zu, dass Dr. D____
Hinweise für eine Polyneuropathie festgestellt hat. Allerdings hat er hierzu
klar festgehalten, dass ein Abklärungsbedarf nur dann bestehe, wenn die
Problematik Auswirkungen zeige, d.h. sich inskünftig verschlimmere. Der
Beschwerdeführer war nach dem Begutachtungszeitpunkt im G____-Spital und beim
Hausarzt in ärztlicher Behandlung. Aus keiner der ärztlichen Stellungnahmen im
Dossier des Beschwerdeführers ergibt sich ein Anhaltspunkt zu allfälligen Auswirkungen
der Neuropathie. Ein Abklärungsbedarf in diese Richtung ist damit bislang nicht
ausgewiesen.
4.6.3. Zum anderen bringt der Beschwerdeführer vor, sowohl die
Beschwerdegegnerin, als auch Dr. D____ und der RAD würden mehrfach festhalten, dass
er unter einem generalisierten Schmerzsyndrom leide, das polydisziplinär hätte
abgeklärt werden müssen (Beschwerde, S. 5). Die Rüge geht indes fehl. Zwar hat
der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D____ mehrfach angegeben, er leide nicht nur
unter Schulterschmerzen, sondern habe am ganzen Körper Schmerzen (IV-Akte 179,
S. 27, 29, 30, 31). Der Gutachter hat diesen Ausführungen jedoch keinen
Krankheitswert beigemessen. Wie der RAD hierzu zu Recht festhält, bestand
bereits im C____-Gutachten aus psychiatrischer Sicht eine gewisse
Somatisierungsneigung mit Ausweitungstendenz, Selbstlimitierung und
Behindertenüberzeugung bei einfachster Strukturierung der Persönlichkeit. Dabei
handelt es sich nicht um eine invalidisierende psychiatrische Problematik
(Stellungnahme des RAD vom 14.07.2020 (IV-Akte 225). Entsprechend erübrigten
sich weitere Abklärungen in dieser Hinsicht.
4.7.
4.7.1. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom, welches bei schlechtem Schlaf für eine Leistungsminderung
des Beschwerdeführers verantwortlich sei (Beschwerde, S. 5). Diesbezüglich lässt
sich den Akten lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einer Maske hätte
schlafen müssen, dies aber nicht gegangen sei. Danach habe man nichts mehr
gemacht (Gutachten, IV-Akte 179, S. 31). Weitere Behandlungsoptionen wurden
nicht ausgeschöpft, sodass der Gutachter, welchem sowohl die Diagnose als auch
die bisherige Behandlung bekannt waren (vgl. IV-Akte 179, S. 19 und 22), zu
Recht keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte.
4.7.2. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass sich sein Gesundheitszustand
insgesamt verschlechtert habe. Es seien in die Beine ausstrahlende
Rückenschmerzen hinzugekommen, die nur unter Schonung und Therapie unter
Kontrolle gebracht werden können. Die zugrundeliegende Nervenwurzelkompression sei
erst nach der Begutachtung durch Dr. D____ aufgrund entsprechender Symptome
entdeckt und Dr. D____ sei hierzu nicht konsultiert worden. Die Einschätzung
des RAD-Arztes, wonach diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei
nicht beweistauglich, da der RAD-Arzt weder Neurologe noch Orthopäde sei (Beschwerde,
S. 5). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Nervenwurzelkompression, welche im MRT LWS vom 15.08.2019 (IV-Akte 189) und
damit nach der Begutachtung durch Dr. D____ beschrieben wurde, ist
festzustellen, dass sich in diesem Befund keine Wurzelreizsymptomatik fand (vgl.
Stellungnahme des RAD vom 14.07.2020, IV-Akte 225). Ferner wurde dieser Befund
in einem Folge-MRI LWS vom 19. September 2019 revidiert. PD Dr. H____, FMH Radiologie,
hielt ausdrücklich fest, dass keine substanziellen Degenerationen und keine
Hinweise auf eine neurale Komprimittierung vorliegen würden. Insgesamt wurden
ähnliche Verhältnisse wie 2013 festgehalten (vgl. IV-Akte 199, S. 5). Bei
dieser klaren Ausgangslage konnte der RAD-Arzt, welcher über einen Facharzttitel
in Orthopädie verfügt, ohne Weiteres einen weiteren Abklärungsbedarf verneinen,
zumal diese Einschätzung durch den Bericht des G____-Spitals vom 31. Oktober 2019
wonach aufgrund der aktuellen Bildgebung mit MRI HWS und LWS nicht von
schwerwiegenden pathologischen Veränderungen auszugehen sei (IV-Akte 199, S. 6
f.), gestützt wird.
4.8.
Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass auf das Gutachten von
Dr. D____ und die darin vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
vollumfänglich abgestellt werden kann. Es bestehen keine Indizien, welche die
Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage
stellen würden. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin
habe die Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht, jedenfalls verfrüht, abgebrochen.
Er gelte aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung klar als Risikopatient und hätte
gemäss der bundesrätlichen Empfehlung das Haus nicht verlassen dürfen. Die Verfügung
sei daher aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde, S. 5 f.).
5.2.
Aus den Akten ergibt sich folgender Ablauf hinsichtlich des
geplanten Belastbarkeitstrainings: Zunächst zeigte sich der Beschwerdeführer
anlässlich des Erstgesprächs vom 2. September 2019 motiviert und stimmte dem
vorgeschlagenen Belastbarkeitstraining umgehend zu (vgl. Protokoll, IV-Akte
185). Als Tätigkeiten, die er sich im Umfang von 50% vorstellen könnte, nannte
er Kurier Kat. B oder Arbeiten an einer Maschine (vgl. IV-Akte 185). In der
Folge empfahl die Beschwerdegegnerin, zunächst mit einem Belastbarkeitstraining
zu starten, welches eine Pensumsteigerung von täglich 2 auf 4 Stunden innert 3
Monaten zum Ziel haben sollte (vgl. IV-Akte 185). Sie sandte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2020 eine entsprechende Zielvereinbarung
(IV-Akte 187) zu (IV-Akte 188), welche dieser jedoch nicht unterzeichnete. Am
geplanten Startdatum der Massnahme, dessen Zumutbarkeit die Beschwerdegegnerin
aufgrund vorab gemeldeter Nackenschmerzen mit dem behandelnden Hausarzt
abgesprochen hatte (vgl. Protokoll vom 23.09.2019), trat der Beschwerdeführer
die Massnahme nicht an. Vielmehr meldete er sich aufgrund seiner Schmerzen
krank (vgl. Protokoll vom 07.10.2019) und wurde in der Folge von seinem
Hausarzt krankgeschrieben. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin zur aktuellen
gesundheitlichen Situation, gab der Beschwerdeführer Schmerzen von Kopf bis
Fuss an und teilte mit, dass ihm der Antritt einer Massnahme nicht möglich sei
(vgl. Protokoll vom 29.10.2020). Nach einer Rückfrage beim RAD führte die
Beschwerdegegnerin aufgrund des Widerspruchs der Schmerzangaben zur
gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50% in der Folge ein
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit,
sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (IV-Akte 193). Daraufhin teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er weiterhin gewillt sei, an
Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, allerdings sei er weiterhin zu 100%
krankgeschrieben (vgl. IV-Akte 197). Nach einer Stellungnahme des RAD, wonach
auf die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht abgestellt werden könne (vgl.
IV-Akte 208), wurde der Beschwerdeführer informiert (vgl. Protokoll vom
24.03.2020). Da sich der Beschwerdeführer weiterhin als nicht arbeitsfähig
erachtete (vgl. Protokoll vom 24.03.2020 und IV-Akte 210), wurden die
Eingliederungsbemühungen mangels subjektiver Mitwirkungsbereitschaft des
Beschwerdeführers beendet.
5.3.
Bei einer Gesamtwürdigung dieses Ablaufs ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin rechtmässig vorgegangen ist. Insbesondere fällt ins Gewicht,
dass der Hausarzt dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestierte, ohne dies näher zu begründen. Die behandelnden Ärzte des G____-Spitals
hielten die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit für sinnvoll und gingen lediglich
von Einschränkungen für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten aus
(IV-Akte 206). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der RAD
die attestierte Arbeitsunfähigkeit weder als begründet noch als nachvollziehbar
erachtete (vgl. Stellungnahme vom 24.03.2020, IV-Akte 208, S. 4). Wie der RAD zu
Recht festhielt, wäre dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den
Eingliederungsmassnahmen hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit nach wie vor
zumutbar (vgl. a.a.O.).
5.4.
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters, kann der
Beschwerdeführer aus den bundesrätlichen Empfehlungen betreffend die COVID-19-Pandemie
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen hat der Beschwerdeführer die ihm
nach dem Erstgespräch am 2. September 2019 mit Schreiben vom 25. September 2020
und damit weit vor den bundesrätlichen Empfehlungen zur Ausgangsbeschränkung
zugesandte Zielvereinbarung bereits damals nicht unterzeichnet, sondern auf
seine Behandlungen und Therapien verwiesen. Daraus ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer bereits vor Beginn der COVID-19-Pandemie kein Training
durchführen wollte. Weiter wurde durch das Mahn- und Bedenkzeitverfahrens der
fehlende subjektive Eingliederungswille bzw. die bereits durch den Gutachter Dr.
D____ festgestellte massive subjektive Krankheitsüberzeugung (vgl. IV-Akte 179,
Ziff. 10.6) offenbart. Eine Fortführung der Eingliederungsbemühungen war unter
diesen Umständen nicht möglich.
5.5.
Zu prüfen bleibt der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ihm anstelle
des von der Beschwerdegegnerin gewährten leidensbedingten Abzuges von 10%
(Verfügung, S. 3) ein solcher in der Höhe von mindestens 20% zuzusprechen. Zur
Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine Teilzeitarbeit und auf den
Umstand, dass er vor dem Rentenbezug nur schwere Tätigkeiten verrichtete, die
ihm heute verwehrt seien (Beschwerde, S. 6).
5.6.
Die Beschwerdegegnerin wendet diesbezüglich ein, sie haben bereits
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit 15 Jahren keine Tätigkeit mehr
ausgeübt habe und ihm nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar seien, in dem sie vorliegend
zur Berechnung des Invalideneinkommens nicht auf eine spezifische Tätigkeit,
sondern auf unspezifische Hilfstätigkeiten abgestellt habe. Dies ist vollumfänglich
nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der leidensbedingten Einschränkungen (Gewichtslimit
von 5kg) und dem reduzierten Beschäftigungsgrad erscheint der gewährte Abzug
von 10% angemessen. Ein zusätzlicher Abzug rechtfertigt sich vorliegend in
Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Insbesondere kann der Beschwerdeführer
keinen höheren leidensbedingten Abzug aufgrund des Alters geltend machen, da gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt
werden.
5.7.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit zu Recht die bisherige
ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente reduziert.
6.
6.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden
ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer
wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei
der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei
dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: