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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 18.
Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.116
Verfügung vom 3. September 2020
Nachzahlung einer Kinderrente.
Zulässigkeit der Verrechnung mit Vorschussleistungen der bevorschussenden
Stelle bejaht.
Tatsachen
I.
Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die
IV-Stelle dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2020
rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab Januar 2018 zu (IV-Akte 70). In diesem
Zusammenhang richtete die IV-Stelle der Mutter der Beschwerdeführerin als
Sorgeberechtigte unter anderem für die Beschwerdeführerin A____ rückwirkend eine
Kinderrente ab Januar 2018 bis August 2019 in Höhe von insgesamt Fr. 19'752.-- aus
(IV-Akte 71). Da das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, für den Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 [recte: 10. März 2019] Alimente
in der Höhe von Fr. 6'073.-- an die Mutter der Beschwerdeführerin bevorschusst
hatte (IV-Akte 76, S. 26-28), verrechnete die IV-Stelle diesen Betrag mit der
zugesprochenen Kinderrente. Dementsprechend erhielt die Mutter der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2020 einen reduzierten Betrag
in Höhe von Fr. 14'827.-- überwiesen (vgl. Verfügung vom 3. September 2020, IV-Akte
71).
II.
Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom
22. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin wird
sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 3. September 2020 mit Bezug auf
die Drittauszahlung an das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, aufzuheben und
der Betrag in Höhe von Fr. 6'073.-- sei mit der Invalidenrente des Vaters zu
verrechnen.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verweist dabei auf die Stellungnahme
der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. Oktober 2020.
III.
Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt
hat, findet am 18. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert
(Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Bundesgerichts vom 27.
Dezember 2007 [9C_272/2007], E. 1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für
jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung
beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).
Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20
ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die
Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich
für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).
Sind die Eltern des Kindes nicht
oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die
Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen,
wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt.
Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben
vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
[AHVV; SR 831.101]).
2.2.
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von
Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder
privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten.
Art. 85bis IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private
Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche
im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur
Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis
Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit
besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im
Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis
Abs. 1 Satz 3 IVV).
2.3.
Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines
Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein
eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden
kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der
bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den
Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis
Abs. 3 IVV).
3.
3.1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3.
September 2020 zu Recht einen Teil der Kinderrente mit den Vorschussleistungen
des Amtes für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, verrechnet hat.
3.2.
Dies ist mit der IV-Stelle zu bejahen. Denn wie die Ausgleichskasse
in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 zu Recht dargelegt hat, besteht
nur ein Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrente, welche nicht bereits
bevorschusst wurde. Vorliegend hat aber die Mutter der Beschwerdeführerin
bereits Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 10. März
2019 durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, bevorschusst erhalten. Würde
die Kinderrente nicht mit den Vorschussleistungen des Amtes für Sozialbeiträge,
Alimentenhilfe, verrechnet, führte dies dazu, dass die Mutter der
Beschwerdeführerin für denselben Zeitraum eine unzulässige Doppelzahlung
erhalten würde. Darauf hätte sie aber keinen Anspruch. Dementsprechend kann den
Ausführungen der Ausgleichskasse bzw. der IV-Stelle gefolgt werden. Das
Begehren der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht rechtmässig.
3.3.
Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung
erfüllt: Das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, hat mit Einreichung des
Verrechnungsantrages vom 10. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt eine
direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV
beantragt (IV-Akte 76, S. 26-28). Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ein
eindeutiges Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen
Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der
berechtigten Person aufkommt. Dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen,
dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne weiteres von Gesetzes wegen
auf das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, übergeht, sofern es diese
bevorschusst hat.
Ferner sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen
zeitlich und sachlich gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im
Antrag des Amts für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 76,
S. 26-28) wurde ausschliesslich die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr.
6'073.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 erbracht
wurden. Zwar wurde in der Verfügung vom 3. September 2020 festgehalten, dass
Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2019 verrechnet
wurden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb.
Denn aus der Abrechnung in der Verfügung wird ersichtlich, dass nur der vom Amt
für Sozialhilfe, Alimentenhilfe, beantragte Betrag in Höhe von Fr. 6'073.-- für
den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 zur Verrechnung gebracht wurde. Damit
erweist sich die Verfügung vom 3. September im Ergebnis als korrekt (vgl.
IV-Akte 71). Da der Mutter der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum
gemäss Verfügung vom 3. September 2020 (IV-Akte 71) ununterbrochen ein
rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht, kann für den Zeitraum
vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 die zeitliche Kongruenz der zu
verrechnenden Leistungen bejaht werden.
3.4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung der vom Amt für
Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, bevorschussten Alimentenzahlungen rechtmässig
erfolgt ist. Die Verfügung vom 3. September 2020 ist daher zu schützen und die
Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 3.
September 2020 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.
4.2.
Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der
Invalidenversicherung betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010
[8C_411/2010], E. 6). Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: