Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.116

Verfügung vom 3. September 2020

Nachzahlung einer Kinderrente. Zulässigkeit der Verrechnung mit Vorschussleistungen der bevorschussenden Stelle bejaht.

 


Tatsachen

I.        

Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Vater der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2020 rückwirkend eine ganze Invalidenrente ab Januar 2018 zu (IV-Akte 70). In diesem Zusammenhang richtete die IV-Stelle der Mutter der Beschwerdeführerin als Sorgeberechtigte unter anderem für die Beschwerdeführerin A____ rückwirkend eine Kinderrente ab Januar 2018 bis August 2019 in Höhe von insgesamt Fr. 19'752.-- aus (IV-Akte 71). Da das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 [recte: 10. März 2019] Alimente in der Höhe von Fr. 6'073.-- an die Mutter der Beschwerdeführerin bevorschusst hatte (IV-Akte 76, S. 26-28), verrechnete die IV-Stelle diesen Betrag mit der zugesprochenen Kinderrente. Dementsprechend erhielt die Mutter der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. September 2020 einen reduzierten Betrag in Höhe von Fr. 14'827.-- überwiesen (vgl. Verfügung vom 3. September 2020, IV-Akte 71).  

II.       

Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 22. September 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Darin wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 3. September 2020 mit Bezug auf die Drittauszahlung an das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, aufzuheben und der Betrag in Höhe von Fr. 6'073.-- sei mit der Invalidenrente des Vaters zu verrechnen.

Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2020 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verweist dabei auf die Stellungnahme der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 23. Oktober 2020.

III.     

Nachdem keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hat, findet am 18. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Dezember 2007 [9C_272/2007], E. 1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG).

Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).

Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]).

2.2.          Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leisten.

Art. 85bis IVV sieht vor, dass Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV).

2.3.          Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).  

3.                

3.1.          Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. September 2020 zu Recht einen Teil der Kinderrente mit den Vorschussleistungen des Amtes für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, verrechnet hat.

3.2.          Dies ist mit der IV-Stelle zu bejahen. Denn wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2020 zu Recht dargelegt hat, besteht nur ein Anspruch auf Nachzahlung der Kinderrente, welche nicht bereits bevorschusst wurde. Vorliegend hat aber die Mutter der Beschwerdeführerin bereits Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 durch das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, bevorschusst erhalten. Würde die Kinderrente nicht mit den Vorschussleistungen des Amtes für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, verrechnet, führte dies dazu, dass die Mutter der Beschwerdeführerin für denselben Zeitraum eine unzulässige Doppelzahlung erhalten würde. Darauf hätte sie aber keinen Anspruch. Dementsprechend kann den Ausführungen der Ausgleichskasse bzw. der IV-Stelle gefolgt werden. Das Begehren der Beschwerdeführerin erweist sich als nicht rechtmässig.

3.3.          Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt: Das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, hat mit Einreichung des Verrechnungsantrages vom 10. Juni 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt eine direkte Auszahlung an sie im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 IVV beantragt (IV-Akte 76, S. 26-28). Sodann besteht gestützt auf Art. 131a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) ein eindeutiges Rückforderungsrecht. Danach geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über, soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt. Dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen ohne weiteres von Gesetzes wegen auf das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, übergeht, sofern es diese bevorschusst hat.

Ferner sind die zur Verrechnung gebrachten Leistungen zeitlich und sachlich gemäss Art. 85bis Abs. 3 IVV kongruent. Im Antrag des Amts für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 76, S. 26-28) wurde ausschliesslich die Verrechnung von Leistungen in Höhe von Fr. 6'073.-- beantragt, die in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 erbracht wurden. Zwar wurde in der Verfügung vom 3. September 2020 festgehalten, dass Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2019 verrechnet wurden. Hierbei handelt es sich jedoch um einen offensichtlichen Verschrieb. Denn aus der Abrechnung in der Verfügung wird ersichtlich, dass nur der vom Amt für Sozialhilfe, Alimentenhilfe, beantragte Betrag in Höhe von Fr. 6'073.-- für den Zeitraum 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 zur Verrechnung gebracht wurde. Damit erweist sich die Verfügung vom 3. September im Ergebnis als korrekt (vgl. IV-Akte 71). Da der Mutter der Beschwerdeführerin für den gleichen Zeitraum gemäss Verfügung vom 3. September 2020 (IV-Akte 71) ununterbrochen ein rückwirkender Kinderrentennachzahlungsanspruch zusteht, kann für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 10. März 2019 die zeitliche Kongruenz der zu verrechnenden Leistungen bejaht werden.

3.4.          Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verrechnung der vom Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, bevorschussten Alimentenzahlungen rechtmässig erfolgt ist. Die Verfügung vom 3. September 2020 ist daher zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

4.                

4.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2020 zu schützen und die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.          Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 [8C_411/2010], E. 6). Das Verfahren ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).  


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: