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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
April 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.117
Verfügung vom 21. August 2020
Beschwerde abgewiesen. Keine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes und nach Massgabe von Art. 17 ATSG im
Beurteilungszeitpunkt.
Tatsachen
I.
a)
Die im Jahr 1966 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste
im Jahr 1987 in die Schweiz ein. Seit ihrer Einreise arbeitete sie vorwiegend
als Raumpflegerin.
b)
Am 25. Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
psychische Beschwerden und Rückenschmerzen zum ersten Mal bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). In der Folge veranlasste
die Beschwerdegegnerin erwerbliche (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 13.
Oktober 2015, IV-Akte 33) und medizinische Abklärungen und gab ein
bidisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und
Rheumatologie in Auftrag (IV-Akten 60 und 61). Die Gutachter Dres. med. C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und D____, Facharzt für
Innere Medizin und Rheumatologe, FMH, kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin
sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin zu 80% und in einer
leichten nicht rückenbelastenden Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig.
Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lehnte die
Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte
70) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Invaliditätsbemessung
gelangte die gemischte Methode zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ging
hierbei von einer 60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Betätigung im
Haushalt aus. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c)
Mit Anmeldung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 71) meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin wobei
sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Daraufhin
veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei
Dr. med. C____, (vgl. Gutachten vom 14. Januar 2020, IV-Akte 93). Der
psychiatrische Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten.
d)
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 96) lehnte die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. August 2020 (IV-Akte 105) erneut ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen an, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit
der letzten Verfügung nicht verändert habe.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 21. August 2020 und die Durchführung
ergänzender Abklärungen. Danach sei neu über den Leistungsanspruch zu
entscheiden. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mir Replik vom 4. Januar 2021 und Duplik vom 3. Februar 2021 halten die
Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2020 wird der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____,
Advokatin, bewilligt.
IV.
Da keine der Parteien innert der angesetzten Frist
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 13.
April 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die
Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss
dem als voll beweiskräftig zu erachtenden psychiatrischen Verlaufsgutachten vom
14. Januar 2020 sei davon auszugehen, dass sich der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht erheblich
verschlechtert habe und sie in ihrer angestammten Tätigkeit über eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man einen Rentenanspruch
zu Recht verneint.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein,
auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. C____ könne nicht
abgestellt werden, da die diagnostische Einschätzung des Gutachters in einem
offensichtlichen Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Psychiaters, Dr.
med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stehe. Sie übt in
diesem Zusammenhang weiter Kritik an der Exploration und der
Untersuchungsmethodik des Gutachters. Da der massgebliche Sachverhalt vor
diesem Hintergrund noch nicht genügend abgeklärt worden sei, habe eine Rückweisung
an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zu erfolgen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 21. August
2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.
Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der
versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch
tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Sie hat somit analog
einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen. Gemäss dieser Bestimmung wird
eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine
Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131,
132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115, V 308, 313 E.
4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014
vom 12. November 2014 E. 3.2.).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4.). Dies war vorliegend die Verfügung vom 18. Dezember 2017
(IV-Akte 70). Da vorliegend lediglich die Frage nach einer erheblichen
Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustandes im Streit steht ist der
Eintritt einer allfälligen anspruchserheblichen einzig unter diesem
Gesichtspunkt zu untersuchen.
4.
4.1.
Im Lichte der aufgeführten
rechtlichen Grundlagen ist somit zu prüfen, ob sich im zeitlichen Intervall vom
18. Dezember 2017 bis zum 21. August 2020, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügung, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes
ergeben hat. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhaltes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweiskraft beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S.
81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
4.2.
Im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig
ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch
zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis
auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.2.
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von
behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer
Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE
135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.
4.4.1. Die Verfügung vom 18. Dezember 2017 beruhte in
medizinischer Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____
und C____ vom 28. August 2017. Der Rheumatologe D____ diagnostizierte mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine fortgeschrittene Pan-Gonarthrose mit
Perithropathia genu. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aufgrund
dieser degenerativen Kniepathologie in ihrer angestammten Tätigkeit als
Reinigungsfrau zu 20% eingeschränkt. In einer Verweistätigkeit (leichte, nicht
rückenbelastende Tätigkeit mit vorwiegendem Sitzen) bestehe eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit.
4.4.2.
Dr. med. C____ konnte aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierte er eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
4.4.3.
Erläuternd führte der Gutachter aus, dass die qualitative
Funktionsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin vollumfänglich erhalten sei. Die
zahlreichen Tagesaktivitäten würden erhaltene innerpsychische Ressourcen voraussetzen.
Ein solcher Tagesablauf, wie ihn die Beschwerdeführerin habe, (um 05:00 Uhr
aufstehen, um 06:00 Uhr beim Sohn zu sein, die Enkelin in den Kindergarten zu
bringen, zu holen, dann zu kochen und die Enkelin bis abends zu hüten) sei nur
dann möglich, wenn die innerpsychische Vitalität gegeben sei. Die Bereitschaft
die Enkelin zu hüten zeuge von einer hohen Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit. Die Fähigkeit soziale Kontakte zu pflegen (die Beschwerdeführerin
habe drei gute Freundinnen) sei nicht beeinträchtigt. Ebenso wenig die
Fähigkeit zur Selbstversorgung. Schliesslich sei auch die Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit nicht nachweislich beeinträchtigt. Die Prognose aus
psychiatrischer Sicht sei grundsätzlich gut, dass die Beschwerdeführerin im
ersten Arbeitsmarkt tätig sein werde. Limitierend sei aber die subjektive
Haltung der Beschwerdeführerin, die sich selbst als vollständig arbeitsunfähig
ansieht.
4.4.4.
Gestützt auf die im bidisziplinären Gutachten vom 28. August 2017
attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2017 den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ab. Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither in relevanter Art und Weise
verändert hat.
4.5.
4.5.1. Die Verfügung vom 21. August 2020 (IV-Akte 105) stützt
sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Verlaufsgutachten vom 14. Januar
2020 (IV-Akte 93). Gemäss diesem Gutachten konnte Dr. med. C____ keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter eine leichte depressive
Episode (ICD10 F. 32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen
und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41).
4.5.2.
Auf das Gutachten von Dr. med. C____ kann abgestellt werden. Es erfüllt
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.3.1. hiervor). Das Gutachten wurde in
Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der
psychiatrischen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen
Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden
der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer
sorgfältigen psychiatrischen Anamnese unter Einschluss von Schul- und
Berufsanamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und der
Gutachter setzt sich mit den psychiatrischen Vorbefunden eingehend auseinander.
Die Standardindikatoren werden berücksichtigt. Schliesslich sind die
Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und
die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.
4.5.3.
Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, dem Gutachter sei es aufgrund ungenügender
anamnestischer Erhebungen (Familienanamnese, Berufsanamnese, Sozialanamnese)
nicht gelungen, die im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörung stehenden
dysfunktionalen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin zu erkennen kann ihr
nicht gefolgt werden. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung wurde mit
Gutachten vom 28. August 2017 verneint. Eine Persönlichkeitsstörung stellt
grundsätzlich ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster dar und hätte
insofern bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen und vom Gutachter entsprechend
diagnostiziert werden müssen. Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit (implizit) Kritik an der Erstbegutachtung
anbringt und die Meinung vertritt, die Persönlichkeitsstörung der
Beschwerdeführerin hätte vom Gutachter bereits zum damaligen Zeitpunkt erkannt
werden müssen erscheinen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist,
diese Vorbringen vorliegend nicht mehr als beachtlich.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Begutachtung vom 23. August
2017 einundfünfzig Jahre alt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit
oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im
jungen Erwachsenenalter (Dilling,
Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation
psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen, S. 274). Eine allfällige Persönlichkeitsstörung der
Beschwerdeführerin hätte demnach bereits im Jahr 2017 bestehen müssen. Es ist
daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Persönlichkeitsstörung
erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 28. August 2017 und dem
Verlaufsgutachten vom 14. Januar 2020 entwickelt hat. Dies wird im Übrigen von
der Beschwerdeführerin so auch nicht geltend gemacht. Insoweit ist die Berufung
auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund einer
Persönlichkeitsstörung unbehilflich, zumal Dr. med. C____ auch im Gutachten vom
14. Januar 2020 festhält, dass bei der Beschwerdeführerin die
Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sei (vgl.
IV-Akte 93, S. 22).
4.5.4.
Auch unabhängig einer allfälligen Persönlichkeitsstörung ist die
Exploration des Gutachters nicht zu beanstanden, beruht sie doch auf einem
durch die Indikatoren geleiteten strukturierten Beweisverfahren (vgl. BGE 143 V
418, 425 E. 5.2.1).
4.5.5. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Ausführungen
zur Affektpathologie von Dr. med. C____ seien angesichts der vom behandelnden
Psychiater diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (Bericht vom 20. August 2019, IV-Akte 86) nicht
überzeugend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter verneinte eine
relevante Depression gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde. Er führte
aus, es könne über weite Strecken hinweg keine Affektpathologie nachgewiesen
werden. So seien die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische
Vitalität objektiv abbilden könnten (äusseres Erscheinungsbild,
Psycho-Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen,
Affektverarmung, affektive Schwingungsfähigkeit) pathologisch unauffällig. Die
von der Beschwerdeführerin subjektiv geschilderte Lustlosigkeit und
Tagesmüdigkeit, welche allenfalls als Kriterien für eine depressive Episode
sprechen könnten, stünden im Widerspruch zu den erhobenen objektiven Befunden. Aus
den diversen Beurteilungsdimensionen resultiere daher maximal eine leichte depressive
Episode. Die Beeinträchtigung der psychischen Befindlichkeit sei eher auf
psychosoziale Belastungsfaktoren zurück zu führen und könne nicht objektiv
psychiatrisch nachgewiesen werden. Diese Darstellung erscheint schlüssig. Der
Bericht vom 20. August 2019 ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der
Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal es darin an
einer fundierten Begründung für die diagnostizierte mittelgradige depressive
Episode mangelt.
4.5.6.
Ebenfalls fehl geht die Rüge, der Gutachter habe nicht begründet,
weshalb die somatoforme Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe. Der
Gutachter legt dar, dass sich die Schmerzstörung nicht auf die innerpsychischen
Ressourcen der Beschwerdeführerin auswirke (IV-Akte 93, S. 27). Gemäss
gutachterlicher Auffassung würden sich aufgrund der gestellten Diagnosen keine
Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ergeben. Die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint insbesondere anhand der
Untersuchungsbefunde und der erhobenen Anamnese (Tagesaktivitäten wie, Haushalt führen, Einkäufe tätigen, Mahlzeiten
zubereiten, Körperpflege nachgehen, mit Interesse lesen, Administratives
erledigen) schlüssig.
4.5.7. Die
Beschwerdegegnerin moniert weiter die Untersuchungsmethodik von Gutachter C____.
Dieser habe zu Unrecht auf die Einholung einer Fremdanamnese und trotz
entsprechender Auftragserteilung durch die Beschwerdegegnerin auf den Einsatz anerkannten
Testverfahren zur Validierung der psychiatrischen Befunde verzichtet. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass eine
Fremdanamnese zwar wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis
auf 8C_847/2013 vom 14. Februar 2014, E. 5.1.2). Ob eine solche nötig ist,
liegt im Ermessen des Gutachters bzw. der Gutachterin (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2).
Da der Gutachter vorliegend durch etliche Berichte von Dr. med. E____ dokumentiert
war und sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte, erweist sich das Fehlen
einer Fremdanamnese daher als nicht so schwerwiegend und führt nicht zu einer
Unverwertbarkeit der Begutachtung.
Hinsichtlich der vom Gutachter nicht angewendeten
diagnostischen Instrumenten ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit
Auftragserteilung vom 28. Oktober 2019 (IV-Akte 91) nur bei Vorliegen eines
Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung auf die Verwendung von spezifischen
Instrumentarien zur Diagnostik (SKID-II, PSSI, FPI) ersuchte. Mit Gutachten vom
21. August 2020 führte der Gutachter aus, weshalb der Beschwerdeführerin auch
unter Berücksichtigung diverser Beurteilungsdimensionen keine
Persönlichkeitsstörung attestiert werden könne (IV-Akte 93, S. 20). Mangels
Verdacht auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung fehlte es entsprechend
an der Indikation für die Verwendung von entsprechenden psychometrischen Tests.
Hinzu kommt, dass die Gutachter – was die Wahl der Untersuchungsmethoden
betrifft – ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteil des Bundesgerichts
8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht
zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen
durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit
Hinweisen). Dr. med. C____ führte im Verlaufsgutachten nachvollziehbar aus
(IV-Akte 93, S. 30), dass die Verwendung psychometrischer Instrumente sinnvoll
seien, solange diese ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben
abbildeten. Zudem seien die Instrumente für die Erhebung von
Persönlichkeitsstörungen primär für wissenschaftliche Zwecke entwickelt worden
und entsprechend für klinische Zwecke nur eingeschränkt verlässlich. Das Dr. med.
C____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht
noch mit Testresultaten unterlegte ist dem Beweiswert des Gutachtens daher
nicht abträglich, zumal Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung
ohnehin nur ergänzender Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung)
zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E.
4.2.3).
4.5.8. Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin die Explorationsdauer von 90 Minuten als
ungenügend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der zu betreibende zeitliche Aufwand
muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Pathologie angemessen sein. Für
den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie
darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist. Trifft dies- wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheiden
(Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).
4.6.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass sich der
psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in relevanter Art
und Weise verschlechtert hat. Die Beschwerdeführerin verfügt daher nach wie vor
in einer Verweistätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit.
5.
Bei der materiellen Prüfung der Rentenrevision sind zwei Schritte zu
unterscheiden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2011 E. 3.2 vom 3. Juni
2011). Zunächst wird untersucht, ob ein Revisionsgrund in Form einer für den
Anspruch erheblichen Veränderung des Sachverhalts vorliegt. Trifft dies wie in
vorliegendem Fall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ist die Prüfung
abgeschlossen und es bleibt nach dem Grundsatz der materiellen Beweiskraft beim
bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_698/2012 vom 3. Mai
2013). Eine neue Invaliditätsbemessung ist in diesen Fällen nicht
notwendig (BSK ATSG – Flückiger, Art. 17 N 18).
6.
6.1.
Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 2. Dezember 2020 die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem
vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive
Auslagen) zuzügliche Mehrwertsteuern von CHF 231.00 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, Frau B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00
(inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: