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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.118
Verfügung vom 7. September 2020
Rente; Methode der Invaliditätsbemessung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern (geb. 1989, 1990, 1993, 1995 und 1997; vgl. IV-Akte 2). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) arbeitete sie zuletzt im Jahr 2000 als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 5).
b) Im Januar 2018 (Datum des Einganges) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom Februar 2018; IV-Akte 13). Am 16. April 2018 fand eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt statt (vgl. den Bericht vom 27. April 2018; IV-Akte 25). In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 23 und 24). Im weiteren Verlauf ging auch der Bericht von Dr. D____ vom 21. Juli 2018 (IV-Akte 27) bei der IV-Stelle ein. Am 20. Dezember 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Unterlagen des Krankenversicherers ein (vgl. IV-Akte 35). Schliesslich erteilte sie Dr. E____ und Dr. F____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2019 [IV-Akte 42]; rheumatologisches Gutachten vom 25. November 2019 [IV-Akte 43, S. 2-18]; Gesamtbeurteilung vom 9. Dezember 2019 [IV-Akte 43, S. 19 ff.]).
c) Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 45). Dazu äusserte sich diese am 17. März 2020 (vgl. IV-Akte 46). Am 23. April 2020 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 49). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Einschätzung vom 25. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 54). Vom RAD wurden die Auskünfte vom 24. August 2020 und vom 27. August 2020 angefordert (vgl. IV-Akten 57 und 58). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 7. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. Januar 2021 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie unter anderem weitere ärztliche Unterlagen beigelegt.
e) Am 26. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Berichte ein.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 11. Februar 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
4.5.2. In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe früher viel gearbeitet und die Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Auch habe die Rente des Ehemannes für den Familienunterhalt ausgereicht. Sie würde seit 2015 100 % arbeiten; damals sei die Rente des Ehemannes aufgehoben worden. Auch ihre Kinder seien erwachsen gewesen (vgl. IV-Akte 49). Diesbezüglich wies der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (IV-Akte 54) nochmals darauf hin, die Versicherte habe im Rahmen des Abklärungsgespräches angegeben, dass sie seit 2007 100 % gearbeitet hätte. Soweit sie nunmehr geltend mache, sie würde seit 2015 (Einstellung der Rentenleistungen des Ehemannes) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, stehe dies im Widerspruch zur "Aussage der ersten Stunde".
5.4.2. Erläuternd führte Dr. F____ aus, die ebenfalls bereits früher beschriebenen Knieschmerzen dürften weiterhin im Vordergrund stehen. Dies gelte insbesondere für das rechte Kniegelenk. Die klinische Ausprägung sei jedoch als eher bescheiden zu bezeichnen. Es fänden sich reizlose Kniegelenke beidseits, ohne Hinweise auf eine Ergussbildung. Es gebe auch keine Hinweise auf Instabilitätszeichen oder eine relevante Funktionseinschränkung. Ausgeprägter seien die radiologischen Veränderungen. Auch hier betreffe das insbesondere das rechte Kniegelenk. Dort bestehe bereits eine deutliche Chondropathie bzw. ein Knorpelverlust im Bereich des medialen Femurkondylus als Zeichen einer bereits fortgeschrittenen medialen Gonarthrose. Linksseitig fänden sich die arthrotischen Veränderungen vorwiegend femoropatellär bei ansonsten unauffälligem femorotibialem Kompartiment. Die begleitenden degenerativen Veränderungen vorwiegend im medialen Meniskushinterhorn beidseits seien funktionell eher als sekundär relevant einzustufen. Klinisch bestehe keine fassbare Meniscuspathologie im Sinne eines Provokationsschmerzes, anamnestisch auch kein Schildern von relevanten Blockaden. Auch hinsichtlich der fassbaren objektivierbaren Befunde im Bereich der Kniegelenke bestehe jedoch auch hier eine erhebliche Schmerzausweitung mit diffuser Schmerzangabe, vor allem auch im Rahmen der klinischen Untersuchung. Eine funktionelle Behinderung dürfte vor allem für belastungsabhängige Tätigkeiten mit Einnahme von repetitiven knienden Positionen oder Hocke-Stellungen bestehen. Ebenso dürfte eine Zunahme der Schmerzen bei längerem Bergauf- und Bergabgehen bzw. beim Herauf- und Heruntergehen von Treppen angenommen werden. Eine funktionelle Einschränkung für wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere auch für Tätigkeiten, die im Sitzen oder generell ohne Belastung der Kniegelenke durchgeführt würden, bestehe jedoch nicht. Die Explorandin zeige eine deutliche Behinderungsüberzeugung mit dem Wunsch nach einem operativen Vorgehen. Dies sei jedoch aufgrund der Chronifizierungsproblematik und auch des im Vordergrund stehenden multilokulären Schmerzsyndromes aus orthopädischer Sicht bisher nicht befürwortet worden (vgl. S. 14 des Gutachtens).
5.4.3. Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, abgesehen von den erwähnten Beeinträchtigungen könne die geltend gemachte Behinderung, vor allem auch im Haushalt, nicht hinreichend nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sei auch eine deutlich ausgeprägte Beschwielung der Handinnenflächen, welche belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.4.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ zusammenfassend nochmals klar, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (mit maximalem Heben und Ziehen von Lasten bis 15 Kilogramm) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sollte es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Einnahme von Hocke-Positionen gelte es zu vermeiden. Ungünstig seien auch Tätigkeiten im Knien, das Gehen in unebenem Gelände, das Bergauf- und Bergabgehen und auch das Treppensteigen und Besteigen von Leitern in repetitiver Ausübung (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die Explorandin sei bis im Jahre 2000 als Raumpflegerin arbeitstätig gewesen. Weil im Rahmen dieser Tätigkeit teilweise auch kniende Positionen oder Hocke-Stellungen eingenommen werden müssten, und die Tätigkeit doch überwiegend stehend und gehend auszuüben sei, bestehe für diese Tätigkeit vor allem unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Knieproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (vgl. S. 16 des Gutachtens). Die Haushaltsabklärung habe eine Beeinträchtigung von 4 % ergeben. Die Explorandin habe anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben, sie übe praktisch sämtliche Haushalttätigkeiten noch selbständig aus. Bezüglich schwereren körperlich belastenden Tätigkeiten erhalte sie Unterstützung durch den noch im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohn. Des Weiteren sei es der Explorandin möglich, die anfallenden Tätigkeiten in Etappen und mit Pausen auszuüben, sodass die von der IV-Stelle im Haushalt angenommene Behinderung von knapp 5 % – auch unter Berücksichtigung des Vermeidens von Tätigkeiten in Hocke-Position und von knienden Tätigkeiten – als nachvollziehbar erachtet werden könne (vgl. S. 17 des Gutachtens).
5.5.2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. F____ habe die Arthrose an den Händen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), ist zu bemerken, dass in der Diagnoseliste unter anderem festgehalten wurde: "anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose, radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP I-Arthrose beidseits" (vgl. IV-Akte 43, S. 13). Dies deckt sich mit dem von Dr. F____ auf S. 5 des Gutachtens erwähnten Bericht des H____ Spitals vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 27, S. 7 ff.). Im Übrigen gilt es zu konstatieren, dass Dr. F____ auch explizit darauf hinwies, die deutlich ausgeprägte Beschwielung der Handinnenflächen belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).
5.5.3. Nichts an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu ändern vermag schliesslich auch der Bericht des Röntgeninstitutes I____ vom 25. September 2020 betreffend die MRT der Lendenwirbelsäule (Beilage zur Replik [Beschwerdebeilage 12]). Denn die darin beschriebenen degenerativen Erscheinungen sind (weiterhin) verhältnismässig geringfügiger Natur und lassen sich daher mit den von Dr. F____ erwähnten Anforderungen an eine leidensangepasste Arbeit (vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) vereinbaren. Damit bleibt es aus rheumatologischer Sicht bei der von Dr. F____ angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) bzw. der im Bericht über die Haushaltsabklärung angenommenen 4%igen Beeinträchtigung im Haushalt.
5.5.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angenommene Restarbeitsfähigkeit trage den internistischen Leiden nicht genügend Rechnung (vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), greift ebenfalls ins Leere. So bringt die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Störung der Blutgerinnung (von Willebrand-Faktormangel; vgl. u.a. S. 1 und S. 3 des Berichtes des H____ Spitals vom 20. Juni 2018 [IV-Akte 27, S. 7 und S. 9]) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich. Es gilt deswegen lediglich gewisse Verhaltensregeln zu beachten (vgl. u.a. die im Internet unter https://www.dhg.de/blutungskrankheiten/von-willebrand-syndrom.html einsehbaren Informationen der Deutschen Hämophiliegesellschaft). Von Seiten der leichten Mitralinsuffizienz (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember 2015; IV-Akte 27, S. 21 ff.) ist ebenfalls keine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort).
5.6.3. Des Weiteren legte Dr. E____ dar, die von der Explorandin geltend gemachten Körperbeschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht im angegebenen Ausmass nachvollzogen werden. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeentwicklung einen teilweisen Zusammenhang mit der psychosozialen Situation aufweise, weswegen eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren anzunehmen sei (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.6.5. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E____ klar, eine einfach strukturierte Tätigkeit, bei der keine Verantwortung übernommen werden müsse, sollte die Explorandin vollumfänglich durchführen können. Eine Einschränkung lasse sich hier nicht nachvollziehen. Im Haushalt lasse sich ebenfalls keine Einschränkung begründen. Aufgrund der Schmerzstörung sei allenfalls davon auszugehen, dass der Explorandin körperlich belastende Tätigkeiten nicht möglich seien. Allerdings habe sie bis anhin nie körperlich belastende Tätigkeiten durchführen müssen (vgl. S. 9 des Gutachtens).
5.7.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E____ habe die Verneinung einer Depression nicht begründet (insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat eine relevante Depression gestützt auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde verneint (vgl. sub Erwägung 5.6.2. hiervor), was schlüssig erscheint. Der Bericht von Dr. C____ vom Februar 2018 (IV-Akte 13) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal es an einer fundierten Begründung für die darin diagnostizierte "mittelgradige depressive Episode (mit somatischem Syndrom)" mangelt. Im Übrigen erscheint die Therapie (monatliche Konsultationen; vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 15. September 2020 [Beschwerdebeilage 7]) – wie Dr. E____ zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 8 des; IV-Akte 42, S. 8) – als nicht sehr intensiv. Ob die Krankenkasse die Kosten einer intensiveren Therapie bei entsprechender Behandlungsbedürftigkeit tatsächlich nicht übernehmen würde (vgl. S. 6 der Beschwerde), erscheint zumindest als fraglich. Gegen ein gravierendes Leiden mit entsprechendem Leidensdruck spricht allerdings auch, dass die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressivum offenbar – wenn überhaupt – nur unregelmässig einnimmt (vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 28. November 2020; Replikbeilage [Beschwerdebeilage 13]).
5.7.3. Ebenfalls fehl geht die Rüge der Beschwerdeführerin, Dr. E____ habe zu Unrecht keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl. S. 2 der Replik). Denn das Fehlen einer Indikatorenprüfung stellt bei nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen Mangel des Gutachtens dar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f. mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen