Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokat,

[...]

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.118

Verfügung vom 7. September 2020

Rente; Methode der Invaliditätsbemessung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1968, ist verheiratet und Mutter von fünf Kindern (geb. 1989, 1990, 1993, 1995 und 1997; vgl. IV-Akte 2). Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) arbeitete sie zuletzt im Jahr 2000 als Raumpflegerin (vgl. IV-Akte 5).  

b)        Im Januar 2018 (Datum des Einganges) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom Februar 2018; IV-Akte 13). Am 16. April 2018 fand eine Abklärung zur Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt statt (vgl. den Bericht vom 27. April 2018; IV-Akte 25). In diesem Zusammenhang reichte die Beschwerdeführerin zusätzliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 23 und 24). Im weiteren Verlauf ging auch der Bericht von Dr. D____ vom 21. Juli 2018 (IV-Akte 27) bei der IV-Stelle ein. Am 20. Dezember 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 29). Daraufhin forderte die IV-Stelle die Unterlagen des Krankenversicherers ein (vgl. IV-Akte 35). Schliesslich erteilte sie Dr. E____ und Dr. F____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten vom 9. Dezember 2019 [IV-Akte 42]; rheumatologisches Gutachten vom 25. November 2019 [IV-Akte 43, S. 2-18]; Gesamtbeurteilung vom 9. Dezember 2019 [IV-Akte 43, S. 19 ff.]).

c)         Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 45). Dazu äusserte sich diese am 17. März 2020 (vgl. IV-Akte 46). Am 23. April 2020 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 49). In der Folge holte die IV-Stelle beim Abklärungsdienst die Einschätzung vom 25. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 54). Vom RAD wurden die Auskünfte vom 24. August 2020 und vom 27. August 2020 angefordert (vgl. IV-Akten 57 und 58). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 7. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 60).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 24. September 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. November 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. Januar 2021 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie unter anderem weitere ärztliche Unterlagen beigelegt.

e)        Am 26. Januar 2021 reicht die Beschwerdeführerin zusätzliche medizinische Berichte ein.

f)         Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 11. Februar 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss den relevanten medizinischen Erhebungen (insb. unter Berücksichtigung des bidisziplinären Gutachtens von Dr. F____ und Dr. E____) in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Allerdings wäre sie bei guter Gesundheit 100 % im Haushalt tätig und ginge keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach. Da die Beeinträchtigung im Haushalt lediglich 4 % betrage, habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig (vgl. S. 4 f. der Beschwerde). Im Übrigen könne auch nicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und Dr. E____ abgestellt werden. Die von Dr. F____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit sei angesichts der bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen nicht realistisch (vgl. S. 5 f. der Beschwerde). Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ könne ebenfalls nicht abgestellt werden. Dieses erfülle die Beweisanforderungen nicht. Insbesondere fehle es an einer Begründung, weshalb das diagnostizierte Leiden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben solle. Daneben seien internistische Beschwerden im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unbeachtet geblieben. Es hätte somit korrekterweise ein polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die Fachrichtungen Orthopädie, Rheumatologie, innere Medizin und Psychiatrie) angeordnet werden müssen (vgl. insb. S. 6 f. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 7. September 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.             

4.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.       4.2.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.2.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.3.       Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.4.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.       4.5.1.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. April 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit seit der Volljährigkeit der ältesten Tochter, mithin seit 2007, 100 % erwerbstätig. Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin – dieser Aussage entgegenstehend – klar, eine Arbeit habe sie nicht gesucht, da sie auf ihren Mann habe schauen müssen. Sie würde sich auch bei guter Gesundheit nach wie vor um ihren Ehemann kümmern. Mit dieser Ungereimtheit konfrontiert, machte die Tochter der Beschwerdeführerin, welche übersetzte, geltend, sie habe nicht alles verstanden und wolle nichts Falsches mehr sagen. Die Abklärungsperson stellte schliesslich klar, die Tochter der Beschwerdeführerin spreche sehr gut Deutsch und es habe keine Hinweise auf Verständigungsprobleme gegeben. Angesichts der konkreten Situation könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei guter Gesundheit tatsächlich einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes vom 27. April 2018; IV-Akte 25).

4.5.2.  In ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe früher viel gearbeitet und die Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben. Auch habe die Rente des Ehemannes für den Familienunterhalt ausgereicht. Sie würde seit 2015 100 % arbeiten; damals sei die Rente des Ehemannes aufgehoben worden. Auch ihre Kinder seien erwachsen gewesen (vgl. IV-Akte 49). Diesbezüglich wies der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 25. Juni 2020 (IV-Akte 54) nochmals darauf hin, die Versicherte habe im Rahmen des Abklärungsgespräches angegeben, dass sie seit 2007 100 % gearbeitet hätte. Soweit sie nunmehr geltend mache, sie würde seit 2015 (Einstellung der Rentenleistungen des Ehemannes) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, stehe dies im Widerspruch zur "Aussage der ersten Stunde".

4.6.       Angesichts der stimmigen Ausführungen der Abklärungsperson erscheint es tatsächlich als äusserst fraglich, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dagegen spricht zunächst die Tatsache, dass diese laut dem IK-Auszug letztmals im Jahr 2000 erwerbstätig war (vgl. IV-Akte 5). Gegen eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin spricht des Weiteren auch ihre Aussage, sie hätte keine Arbeit gesucht, da sie sich um ihren Ehemann gekümmert hätte (vgl. Erwägung 4.5.1. hiervor). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       Gemäss der Gesamtbeurteilung von Dr. F____/Dr. E____ vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 43, S. 19 ff.) ist die Beschwerdeführerin wegen des Knieleidens in der angestammten Tätigkeit zu 20 % beeinträchtigt und verfügt in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Im Haushalt wird von einer maximal 5%igen Einschränkung ausgegangen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens). Diese Gesamtbeurteilung entspricht den von den beiden Gutachtern im Rahmen der Begutachtungen gewonnenen Erkenntnissen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen).

5.4.       5.4.1.  Dr. F____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 25. November 2019 (IV-Akte 43, S. 2-18) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: mediale Gonarthrose rechts, Femoropatellararthrose beidseits mit begleitenden degenerativen medialen Meniskushinterhorn-Veränderungen (MRI Kniegelenk links 19. Juni 2019/Kniegelenk rechts 20. März 2018) (ICD-10 M17.1/23.02). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.) chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (Typ Fibromyalgie), Schmerzausweitung mit Schmerzstörung und Selbstlimitierung; (2.) chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, beginnende Spondylarthrosen L4-S1; (3.) anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose, radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP I-Arthrose beidseits.; (4.) soziale Rehabilitationshindernisse (vgl. S. 13 des Gutachtens).

5.4.2.  Erläuternd führte Dr. F____ aus, die ebenfalls bereits früher beschriebenen Knieschmerzen dürften weiterhin im Vordergrund stehen. Dies gelte insbesondere für das rechte Kniegelenk. Die klinische Ausprägung sei jedoch als eher bescheiden zu bezeichnen. Es fänden sich reizlose Kniegelenke beidseits, ohne Hinweise auf eine Ergussbildung. Es gebe auch keine Hinweise auf Instabilitätszeichen oder eine relevante Funktionseinschränkung. Ausgeprägter seien die radiologischen Veränderungen. Auch hier betreffe das insbesondere das rechte Kniegelenk. Dort bestehe bereits eine deutliche Chondropathie bzw. ein Knorpelverlust im Bereich des medialen Femurkondylus als Zeichen einer bereits fortgeschrittenen medialen Gonarthrose. Linksseitig fänden sich die arthrotischen Veränderungen vorwiegend femoropatellär bei ansonsten unauffälligem femorotibialem Kompartiment. Die begleitenden degenerativen Veränderungen vorwiegend im medialen Meniskushinterhorn beidseits seien funktionell eher als sekundär relevant einzustufen. Klinisch bestehe keine fassbare Meniscuspathologie im Sinne eines Provokationsschmerzes, anamnestisch auch kein Schildern von relevanten Blockaden. Auch hinsichtlich der fassbaren objektivierbaren Befunde im Bereich der Kniegelenke bestehe jedoch auch hier eine erhebliche Schmerzausweitung mit diffuser Schmerzangabe, vor allem auch im Rahmen der klinischen Untersuchung. Eine funktionelle Behinderung dürfte vor allem für belastungsabhängige Tätigkeiten mit Einnahme von repetitiven knienden Positionen oder Hocke-Stellungen bestehen. Ebenso dürfte eine Zunahme der Schmerzen bei längerem Bergauf- und Bergabgehen bzw. beim Herauf- und Heruntergehen von Treppen angenommen werden. Eine funktionelle Einschränkung für wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere auch für Tätigkeiten, die im Sitzen oder generell ohne Belastung der Kniegelenke durchgeführt würden, bestehe jedoch nicht. Die Explorandin zeige eine deutliche Behinderungsüberzeugung mit dem Wunsch nach einem operativen Vorgehen. Dies sei jedoch aufgrund der Chronifizierungsproblematik und auch des im Vordergrund stehenden multilokulären Schmerzsyndromes aus orthopädischer Sicht bisher nicht befürwortet worden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

5.4.3.  Des Weiteren machte Dr. F____ geltend, abgesehen von den erwähnten Beeinträchtigungen könne die geltend gemachte Behinderung, vor allem auch im Haushalt, nicht hinreichend nachvollzogen werden. In diesem Zusammenhang zu erwähnen sei auch eine deutlich ausgeprägte Beschwielung der Handinnenflächen, welche belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.4.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. F____ zusammenfassend nochmals klar, in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit (mit maximalem Heben und Ziehen von Lasten bis 15 Kilogramm) bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sollte es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit handeln. Die Einnahme von Hocke-Positionen gelte es zu vermeiden. Ungünstig seien auch Tätigkeiten im Knien, das Gehen in unebenem Gelände, das Bergauf- und Bergabgehen und auch das Treppensteigen und Besteigen von Leitern in repetitiver Ausübung (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die Explorandin sei bis im Jahre 2000 als Raumpflegerin arbeitstätig gewesen. Weil im Rahmen dieser Tätigkeit teilweise auch kniende Positionen oder Hocke-Stellungen eingenommen werden müssten, und die Tätigkeit doch überwiegend stehend und gehend auszuüben sei, bestehe für diese Tätigkeit vor allem unter Berücksichtigung der im Vordergrund stehenden Knieproblematik eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % (vgl. S. 16 des Gutachtens). Die Haushaltsabklärung habe eine Beeinträchtigung von 4 % ergeben. Die Explorandin habe anlässlich der aktuellen Begutachtung angegeben, sie übe praktisch sämtliche Haushalttätigkeiten noch selbständig aus. Bezüglich schwereren körperlich belastenden Tätigkeiten erhalte sie Unterstützung durch den noch im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Sohn. Des Weiteren sei es der Explorandin möglich, die anfallenden Tätigkeiten in Etappen und mit Pausen auszuüben, sodass die von der IV-Stelle im Haushalt angenommene Behinderung von knapp 5 % – auch unter Berücksichtigung des Vermeidens von Tätigkeiten in Hocke-Position und von knienden Tätigkeiten – als nachvollziehbar erachtet werden könne (vgl. S. 17 des Gutachtens).

5.5.       5.5.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 25. November 2019 (IV-Akte 43, S. 2-18) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit resp. die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens) lässt sich sehr gut mit den erhobenen eigenen Untersuchungsergebnissen und den Vorakten (vgl. S. 9 ff. des Gutachtens) vereinbaren. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. Ihre Einschränkung im Haushalt beträgt gemäss Abklärungsbericht vom 27. April 2018 4 % (vgl. IV-Akte 25, S. 7), was von Dr. F____ gestützt wird (vgl. S. 17 des Gutachtens; IV-Akte 43, S. 17). Dafür, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt höchstens leicht eingeschränkt ist, spricht im Übrigen auch, dass sie selber gegenüber den behandelnden Ärzten angab, sie erledige den Haushalt ohne Unterstützung (vgl. u.a. S. 2 des Berichtes des G____spitals Basel vom 15. November 2016; IV-Akte 27, S. 20).

5.5.2.  Soweit die Beschwerdeführerin rügt, Dr. F____ habe die Arthrose an den Händen nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezogen (vgl. S. 5 f. der Beschwerde), ist zu bemerken, dass in der Diagnoseliste unter anderem festgehalten wurde: "anamnestisch beginnende Fingerpolyarthrose, radiologisch konventionell ohne relevante arthrotische Veränderungen, MTP I-Arthrose beidseits" (vgl. IV-Akte 43, S. 13). Dies deckt sich mit dem von Dr. F____ auf S. 5 des Gutachtens erwähnten Bericht des H____ Spitals vom 20. Juni 2018 (IV-Akte 27, S. 7 ff.). Im Übrigen gilt es zu konstatieren, dass Dr. F____ auch explizit darauf hinwies, die deutlich ausgeprägte Beschwielung der Handinnenflächen belege, dass die Explorandin regelmässig manuelle Tätigkeiten ausübe (vgl. S. 15 des Gutachtens).

5.5.3.  Nichts an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu ändern vermag schliesslich auch der Bericht des Röntgeninstitutes I____ vom 25. September 2020 betreffend die MRT der Lendenwirbelsäule (Beilage zur Replik [Beschwerdebeilage 12]). Denn die darin beschriebenen degenerativen Erscheinungen sind (weiterhin) verhältnismässig geringfügiger Natur und lassen sich daher mit den von Dr. F____ erwähnten Anforderungen an eine leidensangepasste Arbeit (vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) vereinbaren. Damit bleibt es aus rheumatologischer Sicht bei der von Dr. F____ angenommenen 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Erwägung 5.4.4. hiervor) bzw. der im Bericht über die Haushaltsabklärung angenommenen 4%igen Beeinträchtigung im Haushalt.

5.5.4.  Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angenommene Restarbeitsfähigkeit trage den internistischen Leiden nicht genügend Rechnung (vgl. S. 7 der Beschwerde; siehe auch S. 3 der Replik), greift ebenfalls ins Leere. So bringt die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Störung der Blutgerinnung (von Willebrand-Faktormangel; vgl. u.a. S. 1 und S. 3 des Berichtes des H____ Spitals vom 20. Juni 2018 [IV-Akte 27, S. 7 und S. 9]) keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit mit sich. Es gilt deswegen lediglich gewisse Verhaltensregeln zu beachten (vgl. u.a. die im Internet unter https://www.dhg.de/blutungskrankheiten/von-willebrand-syndrom.html einsehbaren Informationen der Deutschen Hämophiliegesellschaft). Von Seiten der leichten Mitralinsuffizienz (vgl. u.a. den Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember 2015; IV-Akte 27, S. 21 ff.) ist ebenfalls keine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 2 der Beschwerdeantwort).

5.6.       5.6.1.  Was die psychiatrische Situation angeht, so hielt Dr. E____ im Gutachten vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 42) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Insbesondere verneinte er das Vorliegen einer Depression (vgl. S. 7 f. des Gutachtens). Der von ihm diagnostizierten "Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit begleitenden Stimmungsschwankungen" mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.6.2.  Zur Begründung führte Dr. E____ im Wesentlichen an, um eine depressive Störung annehmen zu können, bedürfe es einer dauerhaften gedrückten Stimmung mit Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit und Verminderung des Antriebes. Eine dauerhaft gedrückte Stimmung liege allerdings bei der Explorandin nicht vor. Eine gedrückte Stimmung habe auch in der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Ebenfalls nicht zu beobachten gewesen sei auch eine ausgesprochene Freudlosigkeit und ein dauerhafter Interessenverlust. Die Explorandin freue sich z.B. auch auf ihre Grosskinder. Sie habe auch Umgang mit ihrer Verwandtschaft und pflege diese Kontakte. Eine ausgesprochene Verminderung des Antriebes könne ebenfalls nicht bestätigt werden. In diesem Sinne sei anzunehmen, dass allenfalls Stimmungsschwankungen bestünden. Möglicherweise liege eine leichte depressive Störung vor. Der behandelnde Psychiater gehe von einer mittelschweren depressiven Störung aus. Dennoch führe er keine antidepressive Behandlung durch. Es falle zudem auf, dass nur einmal pro Monat Konsultationen stattfänden, was ebenfalls nicht einer intensiven Behandlung entsprechen würde. In seinem Bericht weise er in der Diagnoseliste primär auf die körperliche Problematik hin, was ebenfalls darauf hindeute, dass er der psychischen Symptomatik einen sekundären Einfluss zuschreibe. Eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit lasse sich dadurch nicht aufgrund des psychischen Zustandes rechtfertigen. Auch bei einer mittelschwer depressiven Störung wäre zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit zu erwarten. Es sei deshalb anzunehmen, dass der behandelnde Psychiater bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die subjektiven Angaben und die psychosoziale Situation Rücksicht nehme (vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

5.6.3.  Des Weiteren legte Dr. E____ dar, die von der Explorandin geltend gemachten Körperbeschwerden könnten aus somatischer Sicht nicht im angegebenen Ausmass nachvollzogen werden. Es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeentwicklung einen teilweisen Zusammenhang mit der psychosozialen Situation aufweise, weswegen eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren anzunehmen sei (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.6.4.  Differenzialdiagnostisch könne allenfalls differentialdiagnostisch angenommen werden, dass die Explorandin eine eher labile Persönlichkeitskonstellation aufweise. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht finden. Auch würden in den Unterlagen keine diesbezüglichen Angaben gemacht. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine andere psychiatrisch relevante Störung (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.6.5.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. E____ klar, eine einfach strukturierte Tätigkeit, bei der keine Verantwortung übernommen werden müsse, sollte die Explorandin vollumfänglich durchführen können. Eine Einschränkung lasse sich hier nicht nachvollziehen. Im Haushalt lasse sich ebenfalls keine Einschränkung begründen. Aufgrund der Schmerzstörung sei allenfalls davon auszugehen, dass der Explorandin körperlich belastende Tätigkeiten nicht möglich seien. Allerdings habe sie bis anhin nie körperlich belastende Tätigkeiten durchführen müssen (vgl. S. 9 des Gutachtens).

5.7.       5.7.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. E____ vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 42) kann ebenfalls abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Der Gutachter hat sich mit den massgebenden Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.7.2.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E____ habe die Verneinung einer Depression nicht begründet (insb. S. 6 der Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter hat eine relevante Depression gestützt auf die von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde verneint (vgl. sub Erwägung 5.6.2. hiervor), was schlüssig erscheint. Der Bericht von Dr. C____ vom Februar 2018 (IV-Akte 13) ist nicht geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen, zumal es an einer fundierten Begründung für die darin diagnostizierte "mittelgradige depressive Episode (mit somatischem Syndrom)" mangelt. Im Übrigen erscheint die Therapie (monatliche Konsultationen; vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 15. September 2020 [Beschwerdebeilage 7]) – wie Dr. E____ zutreffend festgehalten wird (vgl. S. 8 des; IV-Akte 42, S. 8) – als nicht sehr intensiv. Ob die Krankenkasse die Kosten einer intensiveren Therapie bei entsprechender Behandlungsbedürftigkeit tatsächlich nicht übernehmen würde (vgl. S. 6 der Beschwerde), erscheint zumindest als fraglich. Gegen ein gravierendes Leiden mit entsprechendem Leidensdruck spricht allerdings auch, dass die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressivum offenbar – wenn überhaupt – nur unregelmässig einnimmt (vgl. die E-Mail von Dr. C____ vom 28. November 2020; Replikbeilage [Beschwerdebeilage 13]).

5.7.3.  Ebenfalls fehl geht die Rüge der Beschwerdeführerin, Dr. E____ habe zu Unrecht keine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl. S. 2 der Replik). Denn das Fehlen einer Indikatorenprüfung stellt bei nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen Mangel des Gutachtens dar (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f. mit Hinweisen).

5.8.       Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit – über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.9.       Selbst wenn somit ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen würde (vgl. zur Methode der Invaliditätsbemessung Erwägung 4. hiervor), liesse sich bei dieser medizinischen Ausgangslage bei Weitem kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % ermitteln (vgl. Erwägung 3.1. hiervor), zumal die Erwerbseinbusse diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen würde (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.10.    Damit hat die Beschwerdegegnerin in jedem Fall zu Recht mit Verfügung vom 7. September 2020 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass sich ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen lässt.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: