Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.119

Verfügung vom 25. August 2020

Abweisung der Beschwerde; Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens bejaht

 


Tatsachen

I.

a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...] bei der C____, bei welcher er gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers vom 29. November 1988 bis 31. Juli 2016 angestellt war (IV-Akte 75). Am 27. August 2017 meldete sich bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Nervenprobleme im rechten Bein, Rücken, Schulter und Nacken zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30), nachdem bereits im Jahr 2014 eine erste Anmeldung bei Schlafstörungen, Müdigkeit und Lustlosigkeit erfolgt war (vgl. IV-Akte 1).

b) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten und das Dossier des Taggeldversicherers ein. Vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017 war der Beschwerdeführer im D____ Spital, Klinik Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert (Austrittsbericht D____ Spital vom 13.11.2017, IV-Akte 48, S. 3 ff.). Nach Eingang zahlreicher Unterlagen und insgesamt drei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahmen vom 07.11.2017, 18.03.2018 und 12.11.2018, IV-Akten 39, 50 und 108) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine längere Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründe (vgl. IV-Akte 86, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwand erhoben (vgl. IV-Akten 88, 97 und 103) und sein behandelnder Psychiater Dr. E____ am 25. Februar 2019 einen Bericht eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 92), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten der F____ AG in Auftrag, welches am 25. April 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 141).

c) Nach einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 144) erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2020 einen zweiten gleichlautenden Vorbescheid (vgl. IV-Akte 145). Der Beschwerdeführer erhob dagegen erneut Einwand und reichte die Stellungnahme von Dr. E____ vom 26. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 148). Nach einer Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akte 151) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2020 an ihrer Auffassung fest (vgl. IV-Akte 153).

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. September 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt:

  1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 aufzuheben.
  2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018 unbefristet mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des Leistungsanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
  3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.
  4. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 13. November 2020 ein Kostenerlassgesuch mit Unterlagen ein. Darin befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Dr. E____ vom 26. November 2020.

d) Mit Replik vom 8. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.     

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da aus spezialärztlicher und versicherungsmedizinischer Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher eine länger andauernde Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu begründen vermöge. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte 141).

2.2.       Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (vgl. Beschwerde, S. 7).

2.3.       Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.

3.     

3.1.       Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.       Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.         

4.1.       Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte 141). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 141, S. 7). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie:

  1. Verdacht auf Zustand nach diabetischer Schwerpunktneuropathie/Plexopathie rechtens mit chronifiziertem Schmerzsyndrom und
  2. Symptomausweitung
  3. Distal betonte sensible Polyneuropathie der Beine
  4. Diabetes mellitus Typ II
  5. Episodische Migräne
  6. Aktuelle arterielle Hypertonie
  7. Hypercholesterinämie
  8. Status nach kleinem Muskelbündelriss im Bereich der Aponeurose des M. soleus rechts
  9. Status nach zervikalem Schmerzsyndrom rechts
  10. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F34.4)
  11. Folsäuremangel, Mangel Vitamin B12, D3 und Eisenmangel (vgl. IV-Akte 141, S. 7 f.).

4.2.          Die Gutachter beurteilten den Beschwerdeführer in der angestammten wie auch in einer alternativen Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 141, S. 7 und 9). Zur Begründung führten sie aus, dass auf keinem medizinischen Fachgebiet funktionelle Einschränkungen zu objektivieren seien, welche zu einer relevanten Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vgl. IV-Akte 141, S. 9). Sämtliche Befunde seien in objektiver gutachterlicher Betrachtung nicht so schwerwiegend, als dass sie die vom Beschwerdeführer wahrgenommene vollständige Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden. Zudem verwiesen sie darauf, dass es in der klinischen Untersuchung es Hinweise für Symptomausweitungen gebe (vgl. IV-Akte 141, S. 8 und 9).

4.3.       Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Gutachter berücksichtigten zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung, welche sich bereits zweifach mit den Konflikten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz beschäftigte (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 141, S. 8) und kamen dabei überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über ausgeprägte Fähigkeiten hinsichtlich Durchsetzungsvermögen und Selbständigkeit verfüge und bereits vor mehreren Jahren in der Lage war, sich gegen seine Leistungsbeurteilungen zu wehren und Konfrontationen in Kauf zu nehmen (vgl. Gutachten, IV-Akte 141, S. 8). Schliesslich stützten sich die Gutachter auf eine Laboruntersuchung bei G____ vom 10. September 2019, welche zusammen mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine unregelmässige Medikamenteneinnahme schliessen liess (vgl. IV-Akte 141, S. 51). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.

4.4.       4.4.1. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.

4.4.2. Der Beschwerdeführer anerkennt zunächst, dass die gesundheitlichen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichen, um die vom ihm selbst angegebene dauernde und gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 8). Er bringt jedoch vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Diagnosen überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen und kritisiert sowohl die neurologische als auch die psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 8 f.), auf die nachfolgend getrennt einzugehen ist.

4.5.       Hinsichtlich der neurologischen Beurteilung, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, weil keine gravierenden, sensomotorischen Ausfälle objektiviert wurden, bringt der Beschwerdeführer vor, diese überzeuge nicht (vgl. Replik, S. 2). Die bestehenden, wenn auch nicht gravierenden, sensomotorischen Ausfälle mit den begründeten Schmerzen in den Beinen seien aufgrund der gestellten Diagnostik entgegen der gutachterlichen Einschätzung sehr wohl geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu beeintr.htigen. Dass der Beschwerdeführer zu 100% als Mitarbeiter im Bereich [...] bei der C____ arbeiten können solle, wo er die gesamte Arbeitszeit auf den Beinen stehen müsse, erscheine nicht nachvollziehbar. Auf das Gutachten, welches für jede Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinige, könne folglich mangels plausibler Herleitung und Begründung der Arbeitsfähigkeit sowie offensichtlicher Widersprüchlichkeit zur gestellten Diagnostik nicht abgestellt werden, sodass sich schon allein deshalb eine Neubegutachtung aufdränge (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2).

4.6.          Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Insbesondere findet die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die diabetische Schwerpunktneuropathie resp. Plexopathie und die Polyneuropathie der Beine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen würde, in den Akten keine Stütze, da dies medizinisch auch von den behandelnden Ärzten von keiner Seite attestiert wird. Weiter hat der begutachtende Neurologe gestützt auf seine eigenen Untersuchungsergebnisse und die in den Akten enthaltenen klinischen Befunde festgestellt, dass auf eine Symptomausweitung zu schliessen sei (vgl. Gutachten, IV-Akte 141, S. 6 und 9) und die neurologischen Befunde hinsichtlich Neuropathie/Plexopathie kompensiert werden könnten (vgl. a.a.O.). Da diese Einschätzung mit derjenigen des behandelnden Neurologen PD Dr. H____, Chefarzt Neurologie D____ Spital, übereinstimmt, welcher im Verlauf keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert hatte (vgl. a.a.O.), kann sie vollumfänglich nachvollzogen werden. Die Behandlung am D____ Spital wurde im April 2018 abgeschlossen (vgl. IV-Akte 72, S. 2).

4.7.          Bereits der RAD-Arzt Dr. I____, FMH Arbeitsmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hatte in der Stellungnahme vom 7. November 2017 ausgeführt, dass der kleine Muskelbündelriss im Januar 2016 und die sensibel betonte Polyneuropathie die Arbeitsfähigkeit als [...] zu keinem Zeitpunkt einschränken würden. Die Polyneuropathie habe auch bislang zu keiner funktionellen Einschränkung geführt, weshalb kein invalidisierendes Leiden vorliege (vgl. IV-Akte 39, S. 2). Ferner hielt Dr. I____ auch in seiner Beurteilung vom 18. März 2018 betreffend die neurologischen Untersuchungen im D____ Spital fest, diese hätten keine erheblichen pathologischen Befunde ergeben. Dr. H____ könne sich die Beschwerden nicht erklären (vgl. IV-Akte 50, S. 2; vgl. auch die Beurteilung von PD Dr. H____, Chefarzt Neurologie D____ Spital, IV-Akte 65, S. 123).

4.8.          Weiter führte der RAD aus, die rheumatologischen Untersuchungen im D____ Spital vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017 hätten keine relevanten funktionellen Einschränkungen bei geringen degenerativen Veränderungen des muskuloskelettalen Systems gezeigt (vgl. IV-Akte 50, S. 2). An dieser Beurteilung hielt der RAD in der Beurteilung vom 12. November 2018 fest, nachdem ein MRI des Oberschenkels mit i.v. Kontrastmittel einen invalidisierenden Befund bildgebend ausschloss (vgl. IV-Akte 62, S. 5). Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden wies der RAD jedoch darauf hin, dass kein überzeugender fachpsychiatrischer Beitrag vorliegen würde, welcher diese Diagnose bestätigen würde (vgl. IV-Akte 62, S. 5). Diese Diagnose sei letztlich durch das psychiatrische Teilgutachten auch nicht bestätigt worden (vgl. a.a.O.). Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, dass eine längere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt durch objektivierbare Befunde nachgewiesen sei (vgl. a.a.O.). Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit und es bestehen in den Akten keinerlei Hinweise für eine anderweitige Beurteilung. Insbesondere ist festzustellen, dass der behandelnde Neurologe PD Dr. H____ dem Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert hat (vgl. IV-Akte 141, S. 8). Eine Arbeitsunfähigkeit ergibt sich dann auch nicht aus dem ärztlichen Bericht des [...]spitals [...], Abteilung Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus, vom 31. Dezember 2018 (IV-Akte 113).

4.9.          Als Zwischenfazit muss daher festgestellt werden, dass aus somatischer Sicht keine ärztliche Einschätzung existiert, welche die Auffassung des Beschwerdeführers, andauernd arbeitsunfähig zu sein, stützen würde. Von Seiten der behandelnden Ärzte wird dem Beschwerdeführer aktuell einzig von seinem Psychiater Dr. E____ eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, welche nachfolgend zu thematisieren ist.

5.     

5.1.       Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung vor, es überzeuge nicht, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sein soll (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Gutachterin habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer abweisend präsentiert habe und weder mitteilungsbereit noch entschlossen gewesen sei. Ein Augenkontakt habe nur selten und flüchtig stattgefunden und wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf beim Sitzen meist gesenkt gehalten habe, obwohl dies beim Gehen in das Untersuchungszimmer noch nicht der Fall gewesen sein soll, habe die Gutachterin die Begutachtung abbrechen wollen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Nur weil der Beschwerdeführer diesem Abbruch keine Zustimmung erteilt habe, habe die psychiatrische Gutachterin die Untersuchung fortgesetzt und die Körperhaltung als demonstrativ und theatralisch interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 9).

5.2.          Der Beschwerdeführer brachte diese formelle Kritik zur Untersuchungssituation und zum Verhalten der Gutachterin erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 26. Mai 2020 im Rahmen des Einwandverfahrens vor (vgl. IV-Akte 145). Vor Erlass des Vorbescheids unterliess er es, die Beschwerdegegnerin zu informieren und konfrontierte auch die Gutachterstelle mit seinen Einwänden nicht. Hierfür kann der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe darlegen. Es ist vorliegend wenig verständlich, weshalb der Beschwerdeführer das Angebot der Gutachterin, die Begutachtung abzubrechen nicht annehmen wollte, wenn er, wie er selber darlegt, sich derart erschrocken hat und es offenbar mit der Angst zu tun bekam. Ebenso wenig leuchtet ein, weshalb er mit seiner Kritik bis nach Erlass des Vorbescheids zuwartete. Bei diesem Geschehensablauf erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er durch die Äusserung der Gutachterin "Kopferdeckeli, reden Sie endlich" so erschrocken, dass er fortan Angst vor der Gutachterin gehabt hätte und sich deshalb nicht richtig öffnen hätte können, im jetzigen Zeitpunkt als wenig glaubhaft. Als wahrscheinlicher erscheint diesbezüglich die Darlegung der Gutachterin unter Beizug des Labors vom 10. September 2019, wonach die Verhaltensweise des Versicherten in der Untersuchungssituation auf eine Einnahme von Mirtazapin und Quetiapin direkt vor der Untersuchung hindeuten könne (IV-Akte 141, S. 51) und die Einschätzung des RAD, wonach die Umschreibung der Untersuchungssituation eher den Eindruck erwecke, dass der Beschwerdeführer von Beginn an nur eingeschränkt kooperierte (vgl. IV-Akte 151). Unter diesen Umständen können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kritikpunkte keinen Anlass für eine erneute Begutachtung in psychiatrischer Hinsicht bilden. Dies gilt, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch für die materiellen Rügen des Beschwerdeführers an der psychiatrischen Begutachtung.

5.3.          Wie die psychiatrische Gutachterin im Gutachten festhielt, beurteilte sie den psychopathologischen Befund als unauffällig (vgl. IV-Akte 141, S. 6). Eine konkrete Beschwerdeschilderung, welche mit einer depressiven Störung in Verbindung zu bringen wäre, sei vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden. Die von Dr. E____ diagnostizierte und später zurückgenommene Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) konnte die Gutachterin nicht bestätigen, da die beschriebene Mobbingsituation die hierfür notwendigen Kriterien nicht erfüllte (vgl. IV-Akte 141, S. 6). Insbesondere führte sie aus, dass sich bereits über mehrere Jahre eine Konfliktsituation am Arbeitsplatz abgezeichnet habe, der Beschwerdeführer jedoch dennoch beim Arbeitgeber verblieben sei und ein alternatives Stellenangebot abgelehnt habe (vgl. IV-Akte 141, S. 6). Gutachterlich sei davon auszugehen, dass auch in Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zu diesem Geschehen und der seither laufenden psychiatrischen Behandlung weder aktuell noch in den vergangenen Jahren ein Krankheitsbild vorgelegen habe, welches zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit führt(e). Dass der Zustand immer in gleicher krankhafter Intensität beschrieben werde, ohne dass aber weitere psychiatrische Interventionen notwendig würden, sei eher unwahrscheinlich und decke sich nicht mit dem gutachterlichen Eindruck (IV-Akte 141, S. 7).

5.4.          Weiter vermerkte die Gutachterin zur Laboruntersuchung bei G____ vom 10. September 2019, dass die Behandlung mit Mirtazapin bei zugelassenen 45 mg am Tag überdosiert sei (gemessen wurden 393 nmol/L bei einem Referenzbereich von 113-302, vgl. IV-Akte 141, S. 51) und gab an, die Blutzuckerwerte würden gegen eine regelmässige Einnahme der Antidiabetika sprechen, sodass auch die angemessene Einnahme von Psychopharmaka im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gemachte Erwähnung, dass die Einnahme manchmal vergessen gehe – fraglich sei (vgl. a.a.O.). Schliesslich hat sich auch die Gutachterin auch mit der vom D____ Spital angenommenen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 141, S. 54). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 9) erscheinen die psychiatrischen Darlegungen als vollumfänglich nachvollziehbar, weshalb es einleuchtet, dass die psychiatrische Gutachterin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnte.

5.5.          Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den beiden Arztberichten seines behandelnden Psychiaters Dr. E____ (Bericht vom 25.02.2019, IV-Akte 92, S. 2 ff. und Bericht vom 26.06.2020, IV-Akte 148, S. 4) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die psychiatrische Gutachterin hatte sich bereits im Gutachten zur abweichenden Auffassung von Dr. E____ geäussert (vgl. IV-Akte 151, S. 52 f.). Ferner enthalten beide Berichte keine relevanten neuen medizinischen Fakten, wie der RAD bereits festgestellt hat (vgl. IV-Akte 151, S. 3). Insbesondere wird keine Verschlechterung des psychischen Zustands seit der Erstellung des Gutachtens geltend gemacht (vgl. a.a.O.). Ferner fällt auf, dass Dr. E____ in seinem Bericht vom 26. Juni 2020 eingesteht mit der PTBS eine Fehldiagnose gestellt zu haben und dass die Gutachterin dies richtig erkannt hat (IV-Akte 148, S. 5 f.; vgl. auch RAD-Stellungnahme, IV-Akte 151, S. 2). Im Übrigen geht aus den zahlreichen Arbeitsunfähigkeitsattesten von Dr. E____ nichts hervor, dass an den gutachterlichen Ausführungen Zweifel begründen könnte. Im neusten vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2020 eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 26. November 2020 bescheinigt dieser dem Beschwerdeführer vom 1. November 2020 bis 30. November 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dieses Zeugnis enthält jedoch keine Diagnose und keine Angaben darüber, auf welche Angaben sich das Zeugnis stützt, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Dies trifft auch auf die zahlreichen früheren ärztlichen Zeugnisse von Dr. E____ zu, welche sich in den Akten befinden (vgl. beispielhaft IV-Akte 81, S. 9 f.; IV-Akte 87; IV-Akte 93; IV-Akte 99 und IV-Akten 107, S. 21 ff.).

6.     

6.1.       Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass – selbst wenn auf das Gutachten der F____ AG grundsätzlich abgestellt würde – das Gutachten niemals die vom D____ Spital über den Februar 2018 hinaus bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit widerlegen könnte. Bei einer gutachterlich bescheinigten rezidivierenden depressiven Störung, lasse sich die Remission nicht rückwirkend und im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters und dessen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Folglich könnte, wäre das Gutachten der nicht derart mangelhaft, die Einschätzung frühestens ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten, was zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine befristete Rente ab Februar 2018 führen würde (Beschwerde, S. 10).

6.2.       Auch dies ist nicht zutreffend. Der RAD hat bereits in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 (IV-Akte 50) und seither wiederholt (vgl. Stellungnahmen vom 12.11.2018, IV-Akte 108, vom 09.05.2019, IV-Akte 108, vom 14.05.2020, IV-Akte 144 und vom 17.08.2020, IV-Akte 151) nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht kein andauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Lediglich für den Januar 2016 sei aufgrund des Muskelbündelrisses eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen begründbar gewesen. Bei den nachfolgenden Krankschreibungen ist davon auszugehen, dass die Behandler sich von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten liessen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 2). Letztlich liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden aus somatischer Sicht weder von den behandelnden Ärzten des [...]spitals [...] noch des D____ Spitals erklären. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nur noch vom Psychiater Dr. E____ krankgeschrieben, auf dessen Berichte vorliegend nicht abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend). In psychiatrischer Hinsicht attestiert das Gutachten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit seit 2017 (vgl. IV-Akte 141 S. 57), weshalb kein Anspruch auf eine (befristete) Rente besteht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass angesichts der fraglichen Medikamentencompliance ohnehin nicht dargetan wäre, dass die Depression einer Behandlung nicht zugänglich wäre, sodass ein Rentenanspruch auch dann fraglich wäre, wenn auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.

7.     

7.1.       Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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