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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. April 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Spöndlin
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.119
Verfügung vom 25. August 2020
Abweisung der Beschwerde; Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
a) Der 1973 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...] bei der C____, bei welcher er gemäss Bescheinigung des Arbeitgebers vom 29. November 1988 bis 31. Juli 2016 angestellt war (IV-Akte 75). Am 27. August 2017 meldete sich bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Nervenprobleme im rechten Bein, Rücken, Schulter und Nacken zum Leistungsbezug an (IV-Akte 30), nachdem bereits im Jahr 2014 eine erste Anmeldung bei Schlafstörungen, Müdigkeit und Lustlosigkeit erfolgt war (vgl. IV-Akte 1).
b) Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten und das Dossier des Taggeldversicherers ein. Vom 30. Oktober 2017 bis 14. November 2017 war der Beschwerdeführer im D____ Spital, Klinik Rheumatologie und Rehabilitation, hospitalisiert (Austrittsbericht D____ Spital vom 13.11.2017, IV-Akte 48, S. 3 ff.). Nach Eingang zahlreicher Unterlagen und insgesamt drei Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD, vgl. Stellungnahmen vom 07.11.2017, 18.03.2018 und 12.11.2018, IV-Akten 39, 50 und 108) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. Januar 2019, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein Gesundheitsschaden vorliege, welcher eine längere Arbeits- und Erwerbsfähigkeit begründe (vgl. IV-Akte 86, S. 2). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid Einwand erhoben (vgl. IV-Akten 88, 97 und 103) und sein behandelnder Psychiater Dr. E____ am 25. Februar 2019 einen Bericht eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 92), gab die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten der F____ AG in Auftrag, welches am 25. April 2020 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 141).
c) Nach einer Stellungnahme des RAD zum Gutachten (vgl. IV-Akte 144) erliess die Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2020 einen zweiten gleichlautenden Vorbescheid (vgl. IV-Akte 145). Der Beschwerdeführer erhob dagegen erneut Einwand und reichte die Stellungnahme von Dr. E____ vom 26. Juni 2020 ein (vgl. IV-Akte 148). Nach einer Rückfrage beim RAD (vgl. IV-Akte 151) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. August 2020 an ihrer Auffassung fest (vgl. IV-Akte 153).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. September 2020 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt:
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 13. November 2020 ein Kostenerlassgesuch mit Unterlagen ein. Darin befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Dr. E____ vom 26. November 2020.
d) Mit Replik vom 8. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. Januar 2021 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. April 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.
2.
2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne und weitere medizinische Abklärungen notwendig seien (vgl. Beschwerde, S. 7).
2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3. Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf das Gutachten der F____ AG (vgl. IV-Akte 141). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 141, S. 7). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie:
4.3. Zunächst ist festzustellen, dass die gutachterlichen Ausführungen die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die Gutachter berücksichtigten zudem die Akten der Krankentaggeldversicherung, welche sich bereits zweifach mit den Konflikten des Beschwerdeführers am Arbeitsplatz beschäftigte (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 141, S. 8) und kamen dabei überzeugend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über ausgeprägte Fähigkeiten hinsichtlich Durchsetzungsvermögen und Selbständigkeit verfüge und bereits vor mehreren Jahren in der Lage war, sich gegen seine Leistungsbeurteilungen zu wehren und Konfrontationen in Kauf zu nehmen (vgl. Gutachten, IV-Akte 141, S. 8). Schliesslich stützten sich die Gutachter auf eine Laboruntersuchung bei G____ vom 10. September 2019, welche zusammen mit den Aussagen des Beschwerdeführers auf eine unregelmässige Medikamenteneinnahme schliessen liess (vgl. IV-Akte 141, S. 51). Insgesamt erweist sich das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann.
4.4. 4.4.1. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung der Sachlage zu bewirken.
4.4.2. Der Beschwerdeführer anerkennt zunächst, dass die gesundheitlichen Beschwerden aus gutachterlicher Sicht nicht ausreichen, um die vom ihm selbst angegebene dauernde und gänzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 8). Er bringt jedoch vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass sämtliche Diagnosen überhaupt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollen und kritisiert sowohl die neurologische als auch die psychiatrische Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 8 f.), auf die nachfolgend getrennt einzugehen ist.
4.5. Hinsichtlich der neurologischen Beurteilung, wonach keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde, weil keine gravierenden, sensomotorischen Ausfälle objektiviert wurden, bringt der Beschwerdeführer vor, diese überzeuge nicht (vgl. Replik, S. 2). Die bestehenden, wenn auch nicht gravierenden, sensomotorischen Ausfälle mit den begründeten Schmerzen in den Beinen seien aufgrund der gestellten Diagnostik entgegen der gutachterlichen Einschätzung sehr wohl geeignet, die Arbeitsfähigkeit zu beeintr.htigen. Dass der Beschwerdeführer zu 100% als Mitarbeiter im Bereich [...] bei der C____ arbeiten können solle, wo er die gesamte Arbeitszeit auf den Beinen stehen müsse, erscheine nicht nachvollziehbar. Auf das Gutachten, welches für jede Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinige, könne folglich mangels plausibler Herleitung und Begründung der Arbeitsfähigkeit sowie offensichtlicher Widersprüchlichkeit zur gestellten Diagnostik nicht abgestellt werden, sodass sich schon allein deshalb eine Neubegutachtung aufdränge (vgl. Beschwerde, S. 8; Replik, S. 2).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der psychiatrischen Begutachtung vor, es überzeuge nicht, dass die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert sein soll (vgl. Beschwerde, S. 8). Die Gutachterin habe ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer abweisend präsentiert habe und weder mitteilungsbereit noch entschlossen gewesen sei. Ein Augenkontakt habe nur selten und flüchtig stattgefunden und wegen des Umstands, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf beim Sitzen meist gesenkt gehalten habe, obwohl dies beim Gehen in das Untersuchungszimmer noch nicht der Fall gewesen sein soll, habe die Gutachterin die Begutachtung abbrechen wollen (vgl. Beschwerde, S. 8 f.). Nur weil der Beschwerdeführer diesem Abbruch keine Zustimmung erteilt habe, habe die psychiatrische Gutachterin die Untersuchung fortgesetzt und die Körperhaltung als demonstrativ und theatralisch interpretiert (vgl. Beschwerde, S. 9).
6.
6.1. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass – selbst wenn auf das Gutachten der F____ AG grundsätzlich abgestellt würde – das Gutachten niemals die vom D____ Spital über den Februar 2018 hinaus bescheinigte gänzliche Arbeitsunfähigkeit widerlegen könnte. Bei einer gutachterlich bescheinigten rezidivierenden depressiven Störung, lasse sich die Remission nicht rückwirkend und im Widerspruch zur Einschätzung des behandelnden Psychiaters und dessen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit feststellen. Folglich könnte, wäre das Gutachten der nicht derart mangelhaft, die Einschätzung frühestens ab Zeitpunkt der Begutachtung gelten, was zwangsläufig zu einem Anspruch auf eine befristete Rente ab Februar 2018 führen würde (Beschwerde, S. 10).
6.2. Auch dies ist nicht zutreffend. Der RAD hat bereits in seiner Stellungnahme vom 14. März 2018 (IV-Akte 50) und seither wiederholt (vgl. Stellungnahmen vom 12.11.2018, IV-Akte 108, vom 09.05.2019, IV-Akte 108, vom 14.05.2020, IV-Akte 144 und vom 17.08.2020, IV-Akte 151) nachvollziehbar dargelegt, weshalb beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht kein andauernder Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Lediglich für den Januar 2016 sei aufgrund des Muskelbündelrisses eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen begründbar gewesen. Bei den nachfolgenden Krankschreibungen ist davon auszugehen, dass die Behandler sich von den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers leiten liessen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält (Beschwerdeantwort, S. 2). Letztlich liessen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden aus somatischer Sicht weder von den behandelnden Ärzten des [...]spitals [...] noch des D____ Spitals erklären. In der Folge wurde der Beschwerdeführer nur noch vom Psychiater Dr. E____ krankgeschrieben, auf dessen Berichte vorliegend nicht abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 5.4 vorstehend). In psychiatrischer Hinsicht attestiert das Gutachten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit seit 2017 (vgl. IV-Akte 141 S. 57), weshalb kein Anspruch auf eine (befristete) Rente besteht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass angesichts der fraglichen Medikamentencompliance ohnehin nicht dargetan wäre, dass die Depression einer Behandlung nicht zugänglich wäre, sodass ein Rentenanspruch auch dann fraglich wäre, wenn auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.
7.
7.1. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten des Staats.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: