Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. S. Bammatter-Glättli , MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.11

Verfügung vom 3. Januar 2020

 

Rentenanspruch verneint. Auf das polydisziplinäre Gutachten kann abgestellt werden.


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1977 geborene Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1994 in die Schweiz zu ihrem Ehemann ein. In den Jahren 1996, 1999 und 2007 wurde die Beschwerdeführerin Mutter von drei Söhnen (vgl. Geburtsurkunden, IV-Akte 2, S. 19 ff.). Seit 2016 ist das Ehepaar geschieden (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. Februar 2016, IV-Akte 2, S. 24).

b)           Ab dem Jahr 2006 war die Beschwerdeführerin bei der C____ im Umfang von 14.5 Stunden wöchentlich beschäftigt (vgl. Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 5). Per 1. Dezember 2019 reduzierte sich ihr Arbeitspensum aus wirtschaftlichen Gründen seitens der Arbeitgeberin auf 8 Wochenstunden (vgl. Änderungskündigung vom 13. August 2019, bei den Beschwerdebeilagen [BB]). Per 31. Januar 2020 wurde das Arbeitsverhältnis schliesslich aus denselben Gründen aufgelöst (vgl. Kündigung vom 24.Oktober 2019, bei den BB).

c)            Am 24. September 2017 (IV-Akte 2, S. 1) meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund diverser gesundheitlicher Probleme erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. So gab sie unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie, Orthopädie, Gastroenterologie und Innere Medizin beim D____Center (nachfolgend D____) in Auftrag (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 15. April 2019, IV-Akte 37) und führte am 29. Januar 2018 eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 22).

d)           Die Beschwerdegegnerin wies in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 5. August 2019, IV-Akte 42; unbegründeter Einwand vom 14. August 2019, IV-Akte 43; Einwandbegründung vom 13. September 2019, IV-Akte 45) mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Zur Invaliditätsschätzung gelangte die gemischte Methode zur Anwendung. Die Beschwerdegegnerin ging hierbei von einer 35%igen Erwerbstätigkeit und einer 65%igen Betätigung im Haushalt aus. Sie errechnete einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 1%.

 

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020 und den Zuspruch einer Invalidenrente.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 3. August 2020 beantragt die nun durch lic. iur. B____, Advokat, vertretene Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020 und die Zusprache einer mindestens halben Invalidenrente. Diese Leistung sei ab dem 1. April 2020 mit 5% p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei das Verfahren auszustellen und es sei bei der asim Begutachtungsstelle ein gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Gastroenterologie, Hepatologie, Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)           Mit Duplik vom 20. August 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. August 2020 wird der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung unter Beizug eines türkisch-deutsch Dolmetschenden geladen.

IV.     

Am 24. November 2020 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt unter Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters, lic. iur. B____, Advokat, ihres Sohnes, E____, lic. iur. F____ für die Beschwerdegegnerin und Frau G____ zur Übersetzung statt. Die Beschwerdeführerin und deren Sohn E____ werden befragt. Die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.  

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin wäre gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 1. Februar 2018 (IV-Akte 22) als Gesunde zu 35% erwerbstätig und zu 65% im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. April 2019 (IV-Akte 37) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Haushalt bestehe eine Beeinträchtigung von 2%. Folglich ergebe sich ein IV-Grad von 1% ([100% x 0.35] + [2% x 0.65]), was nicht zu einem Rentenanspruch führe.

2.2.          Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, zur Bemessung der Invalidität sei die Erwerbsvergleichsmethode heranzuziehen. Das polydisziplinäre Gutachten sei zudem nicht beweistauglich, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es müsse ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag gegeben werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).  

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen).  

4.                

4.1.          In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54) im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des SMAB mit den Fachdisziplinen Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Gastroenterologie, Innere Medizin (Gutachten vom 15. April 2019, IV-Akte 37).

4.2.          4.2.1. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, hielt im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Relevanz auf die Arbeitstätigkeit diagnostizierte er eine Dysthymia (F34.1) und eine somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet.

In der Herleitung der Diagnose hielt der Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin habe spätestens ab dem Zeitpunkt der Trennung vom Ehemann (vor drei Jahren) nach langjährigen Eheproblemen eine manifeste depressive Episode vorgelegen. Diese bestehe seitdem durchgehend. Es zeige sich aktuell eine depressive Symptomatik, die nicht den Schweregrad einer depressiven Episode erreiche. Für eine leichte depressive Episode müssten mindestens zwei der drei Hauptsymptome depressiver Episoden (depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich erfüllt sein. Unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation und der Anamnese (Alltagsaktivitäten) würden sich aber keine Hinweise für eine stärker ausgeprägte Antriebsminderung ergeben. Die Stimmung sei nur leicht bedrückt. Symptome einer schweren Depression wie Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Hilflosigkeit fehlen. Es zeige sich zwar ein leichter sozialer Rückzug, der Kontakt mit Freundinnen werde aber noch regelmässig wahrgenommen. Insgesamt ergebe sich das Bild einer über längere Zeit anhaltenden chronisch depressiven Verstimmung im Sinne einer Dysthymia (F34.1). Die darüber hinaus beklagte Schmerzproblematik bestehe gemäss orthopädischem Gutachten ohne erkennbaren organmedizinischen Hintergrund. Obschon die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung initial unauthentisch und beschwerdebetont gewirkt habe, erscheine eine psychosomatische Schmerzsymptomatik bei deutlich erkennbarer psychosozialer Belastungssituation durchaus plausibel. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) liege aber nicht vor, da der erhebliche Mindestschweregrad im Sinne eines andauernden und schweren Schmerzes bei weitem nicht erreicht werde. Daher ergebe sich die die Diagnose einer somatoformen Störung, nicht näher bezeichnet (F45.9). Aus psychiatrischer Sicht liege somit keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.2.2.     I____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädische Rheumatologie (D), konnte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Anlässlich der klinischen Untersuchung zeigten sich eine frei bewegliche Halswirbel- und Lendenwirbelsäule, frei bewegliche Schultergelenke und frei bewegliche, reizlose Kniegelenke. Es zeigte sich zwar anlässlich des MRI vom 4. Februar 2015 eine Discushernie C6/7 rechts mit möglicher Irritation der Nervenwurzel C7. Hinweise auf eine Reizung der zervikalen Nervenwurzel bestanden bei fehlender Schon- und Fehlhaltung aber nicht. Die geschilderte Taubheit der rechten Hand und die Kraftlosigkeit im linken Arm entsprächen keinem Dermaton und seien aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die orthopädisch-traumatologische Untersuchung der Handgelenke seien mit Ausnahme einer unvollständigen schmerzbedingten Fingerstreckung beidseits unauffällig gewesen. Zusätzlich zur klinischen Untersuchung wurden am 26. Februar 2019 ein Röntgen der Halswirbelsäule ap und seitlich, des linken Kniegelenks ap im Stehen, seitlich und Patella tangential, des linken Fusses ap und schräg und beider Hände ap und schräg angefertigt. Insgesamt ergaben die Röntgenaufnahmen keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin von orthopädisch-traumatologischer Seite keine Erkrankung des Stütz- und Bewegungsapparates mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde daher sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit mit 100% eingeschätzt.

4.2.3.     Im gastroenterologischen Teilgutachten attestierte J____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, Facharzt für Gastroenterologie, FMH keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter eine niedrig replikative Hepatitis B, eine Immunität gegen Hepatitis A, eine chronische Obstipation und einen Status nach Appendektomie fest. Die regelmässigen infektserologischen und sonografischen Untersuchungen würden einen inaktiven Trägerstatus zeigen. Aus seiner Sicht bestehe damit in der angestammten und auch in jeder anderen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

4.2.4.     K____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte keine internistischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit fest. Aus allgemeininternistischer Sicht und unter Berücksichtigung zusätzlich in Auftrag gegebener labormedizinischer Untersuchungen, liege kein relevantes Gesundheitsproblem vor. Es gebe keine internistischen Affektionen bzw. Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit.

4.2.5.     In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter unter Berücksichtigung der Standardindikatoren (vgl. BGE 414 V 281, 296 E. 4) zum Schluss, dass weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit vorliege und diese daher 100% betrage.

5.                

5.1.          Nachstehend sind die Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte zu würdigen sowie die weiteren Einwendungen zu prüfen, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin Zweifel am Beweiswert des Gutachtens anmeldet.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat ein gerichtliches Obergutachten beantragt. Die orthopädischen Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seien mit Blick auf den Bericht von L____, Fachärztin für Rheumatologie, FMH, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, Fachärztin für Innere Medizin, FMH, vom 20. Mai 2020, welcher eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung ausweise, nicht nachvollziehbar.

5.2.2.     Dem Bericht von L____ vom 20. Mai 2020 ist zunächst zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 10. Juli 2018 bei ihr in fachärztlicher Behandlung befindet. Inhaltlich führt L____ ferner aus, die im Rahmen der Sprechstunde von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden würden für eine entzündliche Arthritis sprechen. Auch ein vom Hausarzt durchgeführter Waaler Rose-Test sei positiv ausgefallen. Dies spreche für das Vorhandensein einer rheumatoiden Arthritis. Die Schmerzen am Rücken würden vor allem für eine Spondylarthritis sprechen.

5.2.3.    Die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Bericht von L____ vom 20. Mai 2020 vorgebrachte Rüge, der Rentenentscheid spiegle nicht ihren Gesundheitszustand wider, verfängt in zweierlei Hinsicht nicht. Zunächst ist in zeitlicher Hinsicht praxisgemäss relevant, wie sich der Sachverhalt, insbesondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellen (BGE 141 V 15 E 3.1; BGE 137 V 334 E. 3.2; BGE 125 V 146 E. 2c). Der Bericht vom 20. Mai 2020 kann deshalb grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden, soweit sich daraus keine Erkenntnisse für den Zeitpunkt vor der Verfügung ergeben. Er ist allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung in die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.

5.2.4.     L____ attestiert der Beschwerdeführerin entgegen deren Ansicht nicht zweifelsfrei eine rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Im Bericht vom 20. Mai 2020 legt sie lediglich dar, dass Anzeichen dafür bestehen, dass eine Rheumatoide Arthritis oder eine Spondylarthritis vorliegen könnten. Auf eine eindeutige Diagnose will oder kann sich L____ nicht festlegen. Der Bericht vom 20. Mai 2020 spricht sich ferner weder über den Beginn einer allfällig vorliegenden rheumatologisch-entzündlichen Erkrankung noch deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Auffällig ist zudem, dass sich in den Akten keine Berichte von L____ mit Datum vor dem Verfügungszeitpunkt finden lassen, aus welchen sich die Diagnose einer rheumatologischen Grunderkrankung ergeben. Der Beschwerde liegt zwar ein ärztliches Attest von L____ vom 19. November 2019 bei. Aus diesem ergibt sich jedoch lediglich, dass die Beschwerdeführerin mit Humira 40mg behandelt wurde. Dem Attest sind indes weder (neue) Diagnosen, noch die der Behandlungsindikation zugrundeliegenden klinischen Befunde oder sonstige Erläuterungen zu entnehmen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit Humira behandelt wurde, vermag aber für sich allein betrachtet und unter Würdigung der gesamten medizinischen Akten das Vorliegen einer rheumatisch-entzündlichen Grunderkrankung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. So hält beispielsweise M____, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, FMH, Facharzt für Rheumatologie, FMH, mit Bericht vom 14. Mai 2017 (IV-Akte 8, S. 9) fest, er könne keine rheumatologische Grunderkrankung erkennen und führe die Beschwerden im Wesentlichen auf nicht-muskuloskelettäre Faktoren zurück. Auch Dr. med. Trepte konnte gemäss orthopädischem Teilgutachten keine rheumatologische Grunderkrankung feststellen. So hat I____ anlässlich der gutachterlichen Untersuchung zunächst Kopf/Hals, Schultergürtel und obere Extremitäten, Wirbelsäule und Rumpf sowie Becken und untere Extremitäten jeweils, unter Berücksichtigung der subjektiv empfundenen Schmerzangaben der Beschwerdeführerin, sorgfältig auf ihre Beweglichkeit hin untersucht. Diese orthopädischen Lokalbefunde sind den dem Gutachten beiliegenden Messblättern zu entnehmen (IV-Akte 37 S. 48 ff.). Aus diesen Messblättern ergeben sich unter Berücksichtigung der Referenzwerte keine nennenswerten Funktionsbeeinträchtigungen. Im Rahmen der palpatorischen Untersuchung hat die Gutachterin weiter lokalorthopädisch das Vorhandensein von Wärme und Rötungen, Indikatoren für rheumatologische Erkrankungen, erhoben, wobei jeweils keine entsprechenden Merkmale verzeichnet werden konnten. Die Befunde der klinischen Untersuchung wurden schliesslich mit den am 26. Februar 2019 veranlassten radiologischen Untersuchungen verglichen. Auch dieser Vergleich lieferte keine Hinweise auf eine rheumatisch-entzündliche Grunderkrankung. Schliesslich ergaben auch die Laboruntersuchungen vom 13. März 2019 (IV-Akte 37, S. 76) keinerlei Auffälligkeiten. Die Darstellungen von I____ hinsichtlich der Diagnosen und der attestierten Arbeitsfähigkeit erscheinen somit insbesondere unter Berücksichtigung sämtlicher bildgebender und klinischer Untersuchungsbefunde plausibel. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E.3b./3cc mit Hinweisen).

5.2.5.     Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Berichte von N____ vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 8) und O____, Facharzt Innere Medizin, FMH, PSY/FMH Delegierte Psychotherapie und P____, delegierte Psychologin vom 13. November 2017 (IV-Akte 11) würden die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft erscheinen lassen.

N____ stellt anlässlich des Berichts vom 30. Oktober 2017 (IV-Akte 8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine v.a. stressinduzierte Hypersensibilität, chronische muskuloskelettale Schmerzen wechselnder Lokalisation und Dominanz und chronische Cervikalgien. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt Q____ eine chronische Hepatitis B (inaktiver Trägerstatus), eine chronische Refluxkrankheit, Status nach Karpaltunnelspaltung rechts (2016), Asvatrikosis, Obstipation, Hämorrhoiden Grad I und einen Eisenmangel fest. Sie erachtet eine 20%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als gegeben und begründet diese mit diffusen Schmerzen in den Gliedern, Nacken und Rücken bei körperlicher Anstrengung und verminderter psychischer Belastbarkeit. Q____ hält hinsichtlich des Anforderungsprofils einer Verweistätigkeit fest, dass nur noch leichte körperliche Arbeiten ohne regelmässige Über-Kopf-Arbeiten und Tragen und Heben von Lasten von über 5 kg zumutbar seien und dies nicht mehr als vier Stunden täglich. Insgesamt sei in zeitlicher Hinsicht nur noch ein niedrig prozentiges Pensum von ca. zwölf bis vierzehn Stunden pro Woche zumutbar.

Dr. med. Tas diagnostiziert am 13. November 2017 mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung (F45), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), eine chronische Hepatitis B, migräneförmige Kopfschmerzen und den Verdacht auf eine rheumatisch-entzündliche Erkrankung. Er äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Der Bericht von O____ äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Q____ weicht hinsichtlich der Diagnosestellung nur unwesentlich von der gutachterlichen Darstellung ab. Vor diesem Hintergrund sind die von Q____ dargestellten Einschränkungen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres einleuchtend. Es fehlt eine nachvollziehbare Begründung der gezeichneten Beeinträchtigungen. Ferner sind die Ausführungen von Q____ hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Einerseits wird der Beschwerdeführerin eine 20%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und andererseits soll ihr ein wöchentliches Pensum von zwölf bis vierzehn Stunden zumutbar sein, was einem Pensum zwischen 30% und 40% entsprechen würde. Die Ausführungen von Q____ bezüglich der Arbeitsfähigkeit sind somit nicht schlüssig. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben sind (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  Zudem reicht es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012 vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).  

 

5.3.          Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin betreffen die angeblich durch die Gutachter nicht korrekt erfasste Anamnese. Diese Rügen vermögen nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. So ist hinsichtlich der Diagnosestellung wohl eine Verwechslung der Arbeitsstelle der beiden Söhne oder ob der Flüssigkeitskonsum der Beschwerdeführerin mehrheitlich durch Wasser, Tee oder Kaffee erfolgt, kaum von Bedeutung. Bezüglich des Vorwurfs, der psychiatrische Teilgutachter sei fälschlicherweise vom Vorhandensein eines Freundeskreises und dem Kontakt mit mehreren Freundinnen ausgegangen, wohingegen lediglich Kontakt mit einer Freundin bestehe ist anzuführen, dass angesichts der Lebensgestaltung und des familiären Umfeldes der Beschwerdeführerin die sozialen Kontakte bereits vor der Dysthymie spärlich waren. Von einem relevanten krankheitsbedingten sozialen Rückzug kann daher wohl eher nicht gesprochen werden. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Einschränkungen mehrheitlich nicht aufgrund einer gesundheitsbedingten Beeinträchtigung basieren. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die auf eine (psychiatrische) Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2007 sprechen würden.

5.4.          Das polydisziplinäre Gutachten vom 15. April 2019 (IV-Akte 37) erfüllt damit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 e. 3a). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Zu allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein. Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesen Fachärzte. Damit steht der Beweiskraft des Gutachtens vom 15. April 2019 in formaler Hinsicht nichts entgegen.

 

5.5.          Angesichts der gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit kann auch keine rentenrelevante Beeinträchtigung im Haushalt vorliegen. Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass das orthopädischen Teilgutachten vom 3. März 2019, IV-Akte 37, S. 32) aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Untersuchungsbefunde eine Einschränkung des Aktivitätsniveaus im Haushalt ausschliesst. Weitere Ausführungen zur Haushaltsabklärung an sich oder zur Statusfrage erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

6.                

6.1.          Bezüglich des Valideneinkommens erachtete die Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung vom 3. Januar 2020 (IV-Akte 54) das von der Beschwerdeführerin zuletzt bei der ISS Facility Services AG erzielte Einkommen als massgebend (vgl. IK-Auszug vom 16. Oktober 2017, IV-Akte 4; Lohnkontoauszüge 2014-2017, IV-Akte 9, S. 10).

6.2.          Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne (Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung) zu ermitteln ist, wenn der Verlust der Arbeitsstätte unabhängig vom Gesundheitsschaden erfolgte, (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 6.2.2, bestätigt in 8C_314/2019 vom 10.September 2019 E. 6.1) macht die Beschwerdeführerin angesichts der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (vgl. Änderungskündigung vom 13. August 2019 (bei den BB)) zu Recht geltend, zur Ermittlung des Valideneinkommens müsse auf die LSE 2018 TA1, Total Frauen abgestellt werden.

In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführerin allerdings eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, kommt dem durch die Beschwerdegegnerin nicht korrekt ermittelten Valideneinkommen aus arithmetischer Sicht keine Relevanz zu. Gleiches gilt auch für den nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht nicht vorgenommenen leidensbedingte Abzug beim aufgrund der Tabellenlöhne zu ermittelnden Invalideneinkommen. Selbst wenn der Beschwerdeführerin der höchstens zu gewährende Abzug vom Tabellenlohn von 25% (vgl. BGE 126 V 75, 80 E. 5b/cc) zugebilligt werden müsste, führte dies nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40%.   

Zusammenfassen ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. Januar 2020 zu Recht verneint hat.  

 

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: