Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

C____

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.121

Verfügung vom 28. August 2020

Befristete Invalidenrente. Beweiskraft des psychiatrischen Gutachtens bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Oktober 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er an, seit «ca. Mitte 2009» an psychischen Störungen (Depression) sowie Colitis ulcerosa zu leiden. Die Krankheiten seien durch Stress am Arbeitsplatz ausgelöst worden.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 7, Auskunft der D____ vom 23. November 2017, IV-Akte 10) sowie medizinische (vgl. Arztbericht E____, FMH Innere Medizin, Basel, vom 8. November 2017, IV-Akte 8, diesem u.a. beigelegt Bericht der F____ vom 1. November 2017, IV-Akte 8 S. 8 ff., Arztbericht der F____ vom 9. Januar 2018 an die Beschwerdegegnerin, IV-Akte 16 S. 3 ff., Austrittsberichte der F____ vom 31. Januar 2018 und 12. Juni 2018, IV-Akte 34) Unterlagen ein.

Ferner zog die Beschwerdegegnerin die Akten eines involvierten Krankentaggeldversicherers bei (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2017 mit Beilagen, IV-Akte 13, Gutachten von H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2018, IV-Akte 29 S. 2 ff.).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie) empfahl mit Stellungnahme vom 26. Februar 2019 eine psychiatrische Begutachtung (IV-Akte 44 S. 3 f.). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 7. August 2019 ein Gutachten (IV-Akte 54).

b)        Mit Vorbescheid vom 21. August 2019 (IV-Akte 59) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer bis 30. November 2018 befristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2018 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 16. September 2019 Einwand (IV-Akte 64, vgl. Einwandbegründung vom 18. Oktober 2019, IV-Akte 69). Der RAD (sig. I____) nahm dazu am 3. Februar 2020 Stellung (IV-Akte 72). Am 28. August 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 85).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 30. September 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2020 «bezüglich der Leistungsverweigerung ab 1. Dezember 2018» aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer die ab 1. Juli 2018 gewährte ganze Rente über den 30. November 2018 hinaus und unbefristet zu entrichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 16. Februar 2021 und mit Duplik vom 23. Februar 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 4. November 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____.

IV.     

Mit Verfügung vom 4. November 2020 lädt die Instruktionsrichterin die C____ zum Verfahren bei. Diese hat innert gesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht.

V.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 14. April 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).     

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 28. August 2020 (IV-Akte 85) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine bis 30. November 2018 befristete ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2018 zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich diese Verfügung auf das Gutachten von J____ vom 7. August 2019 (IV-Akte 54). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Befristung dieser Invalidenrente; es sei ihm vielmehr über den 30. November 2018 hinaus eine ganze Invalidenrente zu entrichten. Er zweifelt die Beweiskraft des Gutachtens von J____ an. Es sei unzulässig, den Invaliditätsgrad aufgrund des Gutachtens von J____ festzulegen (Beschwerde S. 9 Ziff. 19).

2.2.          Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V 465, 470 E. 4.4). Ob die Verfügung bzw. das dieser zu Grunde liegende Gutachten im Licht dieser Praxis der Prüfung standhalten, ist nachfolgend zu klären.

3.                

3.1.          Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 distanzierte sich das Bundesgericht von der Sonderrechtsprechung für Depressionen und weitete unter Präzisierung einiger der Indikatoren die Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 auf sämtliche psychische Leiden aus. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat somit bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 13. Juni 2019 an J____, IV-Akte 51 S. 3 ff.).

J____ setzt sich in seinem psychiatrischen Gutachten mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs auseinander: Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 54, S. 12 ff.), sozialer Kontext (IV-Akte 54, S. 15), Diagnosen (IV-Akte 54, S. 12 ff.), Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 54 S. 15 f.), Konsistenz (IV-Akte 54, S. 15) und Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18 f.).

Auf die relevanten Punkte ist nachstehend einzugehen.

3.2.          3.2.1. J____ stellt in seinem Gutachten vom 7. August 2019 (IV-Akte 54 S. 12 ff.) folgende Diagnosen:

(1) Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen und paranoiden Anteilen,

(2) rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), gegenwärtig noch leichtgradig,

(3) Dysthymia (ICD-10: F34.1) sowie

(4) Status nach psychischen Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F15.1), und Status nach psychischen Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1).

Zur Begründung des ersten Diagnosepunktes nimmt J____ Bezug auf die im Aktenauszug angeführten Aufenthalte des Versicherten in der F____ (vgl. Austrittsbericht der F____ vom 1. November 2017 [IV-Akte 8 S. 8 ff.] über die 1. stationäre Behandlung vom 24. Juli bis 7. September 2017, vom 31. Januar 2018 [IV-Akte 23] über die 2. stationäre Behandlung vom 23. Oktober 2017 bis 22. Januar 2018, vom 12. Juni 2018 [IV-Akte 34 S. 6 ff.] über die 3. stationäre Behandlung vom 30. April bis 8. Juni 2018). Bereits im Rahmen der ersten psychiatrischen Hospitalisation in der F____ seien Hinweise auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung aufgeführt. Während der 2. Hospitalisation werde eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und im späteren Verlauf (3. Hospitalisation) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen und paranoiden Anteilen diagnostiziert. Die kombinierte Persönlichkeitsstörung werde auch im letzten Bericht der ambulanten Therapeutin bestätigt (vgl. Arztbericht von K____, Psychologin FSP, Praxis L____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15.Januar 2019, IV-Akte 42).

J____ legt dar (IV-Akte 54 S. 14), in der Regel liessen sich Persönlichkeitsstörungen im Rahmen einer längeren Therapie zuverlässiger diagnostizieren als bei einer einmaligen Untersuchung. Anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung fänden sich auch viele Hinweise, die für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (mit ängstlich vermeidenden, narzisstischen und paranoiden Anteilen) sprächen. J____ erwähnt hier, dass der Versicherte z.B. Menschen gegenüber misstrauisch sei, weil diese ihn nicht mögen und nicht akzeptieren würden. Er fühle sich unter Menschen unwohl und angespannt. Er fühle sich auf der Strasse beobachtet und manchmal sogar verfolgt. Der Versicherte denke, dass dies seine Wahrnehmung sei (sich verfolgt fühlen) und dass er nicht wirklich verfolgt werde. Er fühle sich durch Blicke provoziert und werde wütend. Er gehe deshalb wenig nach draussen und vermeide Kontakt mit Menschen. Obwohl er gerne eine Freundin hätte, verhalte er sich bei Interesse von Frauen abweisend.

Die inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster des Versicherten weichen nach der Einschätzung von J____ insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben („Normen") ab. Die Abweichungen äusserten sich in den Bereichen Kognition, Affektivität und in der Art des Umgangs mit anderen Menschen. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass das daraus resultierende Verhalten in persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst oder auch unzweckmässig sei. Es bestehe einerseits ein nachteiliger Einfluss auf die soziale Umwelt, andererseits auch ein persönlicher Leidensdruck. Die Abweichungen hätten bereits in der Jugend bzw. im frühen Erwachsenenalter begonnen. In der Biographie fänden sich im Längsschnitt deutliche Hinweise auf wiederkehrende zwischenmenschliche Probleme. Der Beschwerdeführer habe nach der Schule keine Berufsausbildung absolviert, angeblich wegen Problemen mit seinem Vater und wegen Drogenkonsum. Obwohl er mit Drogen aufgehört habe, blieben diese Probleme bestehen. Er habe keine Partnerschaften gehabt, die länger als ein Jahr gehalten hätten. Er lebe sehr zurückgezogen und habe ausser zu seinen nächsten Angehörigen kaum Kontakte.

J____ schliesst aufgrund der Akten, der Anamnese und der aktuellen Befunde, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege.

Für den zweiten Diagnosepunkt verweist J____ (IV-Akte 54 S. 14) auf die ihm vorliegenden medizinischen Vorakten, welche eine rezidivierende depressive Störung aufführen, dies mit mehreren mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1). Im Rahmen der stationären Behandlungen sei die depressive Symptomatik rückläufig gewesen. Der Gutachter hält fest, im Rahmen seiner Untersuchung habe noch eine leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt werden können (ICD-10: F33.0), mit einer leicht deprimierten Stimmungslage, einer leichten Verminderung des Antriebs, „Gedankenkreisen" (Grübeln, Zwangsdenken), Konzentrationsstörungen, Insuffizienz- und Schuldgefühlen, einer verminderten Libido und Schlafstörungen (ohne Medikamente). In der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD-17) erreiche der Versicherte aktuell 12 Punkte (leichte Depression).

Zur Dysthymia, dem dritten Diagnosepunkt, führt der Experte aus (IV-Akte 54 S. 14 f.), deren Vorliegen im Sinne einer chronischen leichten depressiven Symptomatik zusätzlich zur rezidivierenden depressiven Störung („Double Depression") sei «möglich». In den Berichten sei nie eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik festgehalten worden. Es werde nur von einer Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik im Rahmen der stationären Therapien berichtet und auch in der ambulanten Therapie sei keine vollständige Remission der depressiven Symptomatik aufgeführt. Die depressiven Phasen seien nicht als einzelne, gut abgrenzbare Episoden beschrieben. Die Dysthymia könne schlecht von einer unvollständig remittierten depressiven Episode bei der rezidivierenden depressiven Störung abgegrenzt werden.

Zum vierten Diagnosepunkt legt J____ dar (IV-Akte 54 S. 15), gemäss Angaben des Versicherten liege der Drogenkonsum mehr als 10 Jahre zurück. In den Berichten der psychiatrischen Behandlungen werde über keinen aktiven Drogenkonsum berichtet. Bei dem für das Gutachten durchgeführten Drogenscreening im Urin seien alle Werte negativ gewesen.

Die Erörterungen des Experten zur Diagnostik leuchten ein. Sie werden im Übrigen auch vom Versicherten nicht angezweifelt, führt er doch aus (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), das Gutachten scheine «in der Diagnostik für den Zeitpunkt der Begutachtung weitgehend zu überzeugen».

3.2.2.  Aus der Diagnostik leitet J____ die Funktions- und Fähigkeitsstörung ab (IV-Akte 54 S. 17). Die Persönlichkeitsstörung begründe die Funktionsstörungen im zwischenmenschlichen Bereich und das ausgeprägte Vermeidungsverhalten. Die depressive Symptomatik begründe die aktuell noch leicht deprimierte Stimmungslage, die leichte Verminderung des Antriebs, das Grübeln/Zwangsdenken, die Konzentrationsstörungen, die Insuffizienz- und Schuldgefühle, die verminderte Libido und die Schlafstörungen (ohne Medikamente).

Daraus leitet J____ nach dem Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen mit Mini-lCF-APP bezogen auf Tätigkeiten als ungelernter Mitarbeiter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt folgende Beeinträchtigungen ab: Eine erhebliche Beeinträchtigung in der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen und mittlere (mässige) Einschränkungen in der Gruppenfähigkeit, der Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit.

3.3.          3.3.1. Bezüglich Behandlung verweist J____ (IV-Akte 54 S. 15 f.) auf drei längere stationäre Behandlungen in der F____ sowie ambulante psychiatrische Behandlungen bei verschiedenen Therapeuten. Es seien zuerst eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung und später eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ängstlich vermeidend, narzisstisch, paranoid) und zudem eine Dysthymia sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen Episoden diagnostiziert worden. Seit 2017 werde eine medikamentöse antidepressive Therapie mit Escitalopram 20mg durchgeführt. Später sei eine Kombination mit einem weiteren Antidepressivum (Mirtazapin 30mg) erfolgt. Wegen Schlafstörungen sei Quetiapin 25mg verschrieben worden. Aktuell werde der Versicherte nicht mehr psychiatrisch betreut und die Medikamente würden vom Hausarzt rezeptiert.

3.3.2.  Zum Punkt Eingliederung führt J____ aus (IV-Akte 54 S. 16), der Versicherte habe im Februar 2018 ein IV-Belastbarkeitstraining nach 3 Wochen «aus eigener Überzeugung» abgebrochen. Trotz einer Rückläufigkeit der depressiven Symptomatik während der 3. Hospitalisation vom 30. April bis 8. Juni 2018 habe keine Bereitschaft für eine berufliche Wiedereingliederung erreicht werden können.

3.4.          Zum Indikator Konsistenz legt J____ dar (IV-Akte 54 S. 16), es fänden sich bis auf eine Ausnahme keine relevanten Widersprüche zwischen den subjektiven Angaben und den Akten.

Zu dieser Ausnahme hat J____ notiert (IV-Akte 54 S. 10 Ziff. 3.2.14), der Versicherte berichte, dass er schon seit 11 Jahren an Gedankenkreisen und Problemen mit Menschen leide und deshalb seit 2 Jahren nicht arbeiten könne. Die Therapie würde ihm helfen, diese Probleme zu verbessern und erst danach könne er wieder arbeiten. J____ notiert, er habe den Versicherten gefragt, ob es nicht widersprüchlich sei, dass er früher ohne Therapie gearbeitet habe und, seitdem er intensiv Therapie mache, nicht mehr arbeiten könne. Darauf habe der Versicherte geantwortet, dass er so einfach nicht arbeiten könne und intensive Therapie brauche. J____ führt dazu aus (IV-Akte 54 S. 16), diese Sichtweise des Beschwerdeführers könne durch die abweichende Wahrnehmung und die Vermeidungsstrategie im Rahmen der Persönlichkeitsstörung erklärt werden. Abgesehen davon seien die Schilderungen der Beschwerden und der funktionellen Einschränkungen konsistent und nicht widersprüchlich. Es gebe keine Hinweise auf eine Verdeutlichung oder Aggravation. Die Funktionseinschränkungen liessen sich durch die Diagnosen (Erw. 3.2.) plausibel erklären. Der subjektive Leidensdruck sei deutlich, denn der Versicherte nehme längere ambulante und stationäre psychiatrische Therapien in Anspruch.

3.5.          Zu den vorhandenen Ressourcen führt J____ aus (IV-Akte 54 S. 17), die Selbstpflege und Selbstversorgung und die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Zudem fänden sich nur leichte Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Kompetenz und Wissensanwendung, bei der Proaktivität und Spontanaktivitäten und in der Mobilität und Verkehrsfähigkeit.

3.6.          Abschliessend äussert sich J____ zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18 f.)

3.6.1.  Für die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Mitarbeiter (einfache Hilfsarbeit) könnte der Versicherte nach Einschätzung von J____ aktuell 6 Stunden pro Tag anwesend sein. In diesem zeitlichen Rahmen sei die Leistungsfähigkeit wegen einer mässigen Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und einem etwas erhöhtem Pausenbedarf bei der leichten depressiven Symptomatik eingeschränkt. Wegen den zwischenmenschlichen Problemen bei der Persönlichkeitsstörung könnte es abhängig von den Kontakten mit anderen Mitarbeitern oder Vorgesetzten und der Verminderten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit zu weiteren stressbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit kommen. J____ quantifiziert die verbleibende Leistungsfähigkeit mit 70 bis 80%. Insgesamt gelangt er damit auf eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

3.6.2.  J____ skizziert die Merkmale einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 54 S. 18). Es müsste sich um eine vorwiegend manuelle, gut strukturierte Tätigkeit handeln, die ohne eine Berufsausbildung bewältigt werden könne. Wegen den zwischenmenschlichen Problemen sei eine Tätigkeit zu bevorzugen, die vorwiegend alleine ausgeführt werde, mit möglichst wenig Teamarbeit. Es bedürfe einer klaren, strukturierenden Führung durch die Vorgesetzten. Auch für eine solche Tätigkeit erachtet J____ eine Präsenz von 6 Stunden täglich als möglich. J____ schätzt in diesem zeitlichen Rahmen die verbleibende Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit wenig zwischenmenschlichem Konfliktpotential als etwas höher ein als in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, wo der Versicherte mit Problemen mit anderen Mitarbeitern konfrontiert gewesen sei. Wegen einer mässigen Einschränkung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit und einem etwas erhöhtem Pausenbedarf bei der leichten depressiven Symptomatik verbleibe in einem optimalen Arbeitsumfeld eine Leistungsfähigkeit von 80 - 90%. Insgesamt schätzt der Experte damit die Arbeitsfähigkeit auf 60%.

J____ erachtet in zeitlicher Hinsicht die Arbeitsfähigkeit von 60% «ab sofort» (Untersuchungsdatum: 30. Juli 2019, IV-Akte 54 S. 2) als gegeben.

4.                

4.1.          Nach dem Dargelegten hat J____ mit seinem psychiatrischen Gutachten die Prüfung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der eingangs angeführten Praxis anhand der Standardindikatoren gemäss höchstrichterlicher Praxis als objektivem Massstab vorgenommen. Die Kritik in der Beschwerde (S. 8 Ziff. 16), die Schätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50% (sc.: in der bisherigen Tätigkeit) berücksichtige die im Rahmen der Persönlichkeitsstörung bestehenden akuten Ängste in sozialen Kontakten mit erhöhter Kränkbarkeit und sozialem Rückzug «eindeutig zu wenig», vermag darum die Einschätzungen des Gutachters J____ nicht in Frage zu stellen. Auch der Hinweis des Versicherten auf den Bericht der F____ vom 9. Januar 2018 (IV-Akte 16 S. 6 f. Ziff. 1.6 und 1.7) vermag den Standpunkt des Versicherten nicht zu stützen. Die F____ hatte zwar in diesem Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, jedoch dazu ausgeführt, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei noch nicht abschätzbar, «da noch eine akute Exazerbation der Symptomatik besteht». Es handelte sich somit nicht um den gleichen Zustand, in welchem der Versicherte sich dem Gutachter J____ präsentiert hatte.

4.2.          Der Beschwerdeführer erachtet sodann das Gutachten für nicht beweistauglich (Beschwerde S. 7 Ziff. 15), weil J____ der Schätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit einen angepassten Arbeitsplatz im Sinne eines geschützten Arbeitsplatzes zu Grunde lege. Der Versicherte macht geltend, in der freien Wirtschaft gebe es insbesondere auch im Bereich für die ungelernten, einfachen und vorwiegend manuellen Tätigkeiten keine Arbeitsplätze ohne zwischenmenschliches Konfliktpotential. Der Arbeitsplatz ohne zwischenmenschliches Konfliktpotential sei jedenfalls für den ersten Arbeitsmarkt eine illusorische Beschreibung einer angepassten Tätigkeit.

Sogleich ist zu präzisieren, dass J____ von einer Verweisungstätigkeit mit «wenig zwischenmenschlichem Konfliktpotential» spricht. Er umschreibt eine Tätigkeit, die «vorwiegend alleine» und mit «möglichst wenig Teamarbeit» erfolgen sollte. J____ spricht damit von einer Tätigkeit, bei der das zwischenmenschliche Konfliktpotential möglichst geringgehalten werden sollte. Jedoch fordert er nicht, dass ein solches ausgeschlossen sein müsste.

Die Darlegungen des Versicherten vermögen darum die Beweistauglichkeit der Einschätzung des Gutachters nicht in Zweifel zu ziehen.

Anzufügen ist an dieser Stelle zudem, dass für die Invaliditätsbemessung nicht
massgebend ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). 

Mit Blick auf die von J____ formulierte Umschreibung der Anforderungen an einen leidensangepassten Arbeitsplatz ist eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu verneinen.

4.3.          4.3.1. Der Versicherte verweist darauf (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17 sowie S. 9 Ziff. 18), dass die Einschätzung von J____ zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der von ihm aktuell gestellten Diagnose einer leichten depressiver Episode erfolgt sei. Wie der Versicherte selbst an der genannten Stelle jedoch zutreffend darlegt, diagnostiziert J____ eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1), gegenwärtig noch leichtgradig. Zur Frage, ob die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch relevant verbessert werden könne (IV-Akte 54 S. 19), hält J____ fest, trotz einer intensiven stationären Psychotherapie in der psychotherapeutischen Abteilung der F____ hätten in Bezug auf die Funktion im zwischenmenschlichen Bereich und für die berufliche Funktionsfähigkeit keine wesentlichen Fortschritte erzielt werden können und es sei ein regressives Verhalten beschrieben worden. Im Rahmen ambulanter oder teilstationärer psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapien sei jedoch eine Verminderung der Einschränkungen durch die Persönlichkeitsstörung und der depressiven Symptome möglich. Es gebe «keine ausreichenden medizinischen Gründe (Risiken), die gegen die Optimierung der psychopharmakologischen Behandlung oder gegen die Durchführung einer ambulanten und/oder tagesklinischen Behandlung sprechen». Aus diesen Ausführungen ist nun nicht abzuleiten, dass die Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten höher ausfallen müsste, als von J____ (mit 60%) geschätzt. Jedoch ist aus den Darlegungen klar abzuleiten, dass J____ sich über die Volatilität der depressiven Komponente im Klaren war. Der Experte hat somit keineswegs übersehen, dass die Depressivität in Schwankungen verläuft, und er hat somit eine zeitweise Verschlechterung bis zu einer mittelgradigen Episode bei seiner Einschätzung keineswegs ausgeblendet. Jedoch hat er unmissverständlich klargestellt, dass der Gefahr einer Verschlechterung des von ihm erhobenen, aktuell leichtgradigen depressiven Zustandes durch die geeignete therapeutische Behandlung begegnet werden kann.

4.3.2.  Der Beschwerdeführer verweist (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 17 sowie S. 9 Ziff. 18) auf einen nach der Begutachtung erstatteten Bericht der F____ vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 80 S. 8 ff.), mit welchem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert wird.

Soweit er sich tatsächlich im Zeitpunkt der Untersuchung durch J____ in einem gesundheitlichen Zustand befunden haben sollte, in welchem ihm ein Pensum von 50% oder mehr habe zugemutet werden können, so sei dies veraltet. Seit der Begutachtung sei offensichtlich eine Verschlechterung eingetreten, was namentlich durch den Austrittsbericht der F____ vom 15. Mai 2020 mit Bescheinigung einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit über den Klinikaustritt hinaus belegt sei.

Der Bericht vom 15. Mai 2020 äussert sich zum 4. längerfristigen Aufenthalt des Versicherten (davor lagen 2 je eine Woche dauernde Aufenthalte, vgl. Berichte der UPK vom 10. Januar 2020, IV-Akte 80 S. 3 ff., sowie vom 14. Februar 2020, IV-Akte 80 S. 6 f., je mit leichter depressiver Episode). Im Abschnitt "Anlass der Aufnahme» des Berichts vom 15. Mai 2020 ist vermerkt, dass der Versicherte zuvor die Medikation abgesetzt hatte. Zum Behandlungsverlauf hinsichtlich des Diagnosepunktes der rezidivierenden depressiven Störung wird berichtet, seitens des Patienten sei eine pflanzlich basierte psychopharmakologische Therapie gewünscht worden, weswegen die F____ bei gedrückter Stimmung und Antriebsminderung Johanniskraut-Trockenextrakt (Jarsin 450 mg/d) angesetzt und diese Medikation bei Ein- und Durchschlafstörungen um Baldrianwurzel-Trockenextrakt ergänzt hätten (Redormin 2,50-500 mg/d). Hierbei habe sich «schrittweise Besserung der Ein- und Durchschlafbeschwerden» gezeigt. Der Versicherte habe im psychotherapeutischen Regime (Aktivitätenaufbau, Erarbeiten von Zielen und der Förderung von Ressourcen) vor allem von der Verhaltensaktivierung sowie der Tagesstruktur profitieren können. Kurz vor Austritt, bedingt durch die Angst vor der erneuten sozialen Isolation, sei erneut eine verstärkte Hoffnungslosigkeit beobachtbar gewesen, der aber normalisierend und psychoedukativ habe entgegengewirkt werden können. Dieser Bericht dokumentiert entgegen der Annahme des Versicherten eine Besserung des Zustandes. Die Einschätzung des Experten, die temporären Verschlechterungen des depressiven Zustandes könnten therapeutisch angegangen werden, ist auch durch den Bericht der F____ vom 15. Mai 2020 nicht widerlegt. Ebenso wenig ist vom Beschwerdeführer belegt, dass der Gesundheitszustand sich seit der Begutachtung durch J____ im Rahmen einer Gesamtwürdigung richtunggebend verschlechtert hat.

4.4.          Schliesslich verweist der Beschwerdeführer auf den Bericht der behandelnden Psychologin K____ (Praxis L____) vom 15. Januar 2019 (IV-Akte 42). K____ spreche sich dafür aus, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit vorliege («100% im erste Arbeitsmarkt», IV-Akte 42 S. 3). Sie nennt als Gründe hierfür Probleme bei der Kontaktfähigkeit zu Dritten, Schwierigkeiten im Bereich der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen wie Flexibilität und Umstellfähigkeit, Fokussierung und Konzentrationsfähigkeit über eine längere Zeitspanne, Durchhaltefähigkeit und Durchsetzungsvermögen. Steuerungsfunktionen im Sinne von Planungs- und Strukturierungsfähigkeiten.

Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit sind wie erwähnt das Ergebnis eines nach bundesgerichtlicher Praxis vorgegebenen strukturierten Beweisverfahrens. Ihnen ist darum gegenüber den Einschätzungen behandelnder Fachärzte bzw. Stellen der Vorzug zu geben. Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). 

4.5.          Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Versicherten gegen das Gutachten von J____ als nicht stichhaltig.

5.                

Die Beschwerdegegnerin hat der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2020 (IV-Akte 85) zu Grunde gelegt, der Versicherte sei seit Juli 2017 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Bei Ablauf der Wartefrist im Juli 2018 sei ihm weder die bisherige noch eine andere, angepasste Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zumutbar gewesen (IV-Akte 85 S. 5). Dies steht in Einklang mit der Feststellung von J____, es bestehe seit dem 3. Juli 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 54 S. 18).

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 28. August 2020 nimmt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit August 2018 an, wonach aus spezialärztlicher Sicht in der bisherigen Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 50% und in einer angepassten Tätigkeit (mit klarer strukturierter Führung, vorwiegend alleine ausgeführt und mit wenig Teamarbeit) ab dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60% bestehe.

Wie erwähnt hat J____ für Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 60% bzw. in der bisherigen Tätigkeit eine solche von 50% attestiert. Er nahm diese Einschätzung «aktuell» bzw. aufgrund der «aktuellen» Befunde bzw. «ab sofort» vor (vgl. IV-Akte 54 S. 18 f.). J____ hat den Versicherten am 30. Juli 2019 untersucht und das Gutachten wurde am 7. August 2019 fertiggestellt (IV-Akte 54 S. 2). Auf die Äusserungen von J____ lässt sich somit der von der Beschwerdegegnerin postulierte Zeitpunkt des Eintritts einer Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender erhöhter Arbeitsfähigkeit nicht stützen.

Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60% in Verweisungstätigkeiten ab August 2018 findet sich, ohne nähere Begründung, in der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 57 S. 4 sig. I____) vom 16. August 2019. Bezüglich des Einsetzens einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit ab dem selben Zeitpunkt, d.h. August 2018 findet sich die in Klammern gesetzte Bemerkung «seit Begutachtung durch H____». Sinngemäss verlegt der RAD den Beginn der von J____ echtzeitlich geschätzten Grade der Arbeitsfähigkeit somit zurück auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch H____ zu Handen eines involvierten Krankentaggeldversicherers (Gutachten vom 14. August 2018, IV-Akte 29 S. 2 ff.). H____ hatte festgehalten, der Versicherte sei hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit «aktuell zu 50% als arbeitsunfähig» zu beurteilen (IV-Akte 29 S. 12).

Im Ergebnis ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, da in einer Gesamtbetrachtung für das Zeitintervall zwischen der Begutachtung von H____ und derjenigen von J____ keine Indizien für eine wesentliche, langfristige und richtunggebende Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.

6.                

6.1.          Für die Zeit ab August 2018 bzw. Dezember 2018 (nach Ablauf der Frist von 3 Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 35% ermittelt.

6.2.          Das Valideneinkommen in Höhe von CHF 48'100.-- hat die Beschwerdegegnerin den Angaben des letzten Arbeitgebers entnommen (Auskunft vom 23. November 2017 IV-Akte 10 bzw. Lohnabrechnungen, a.a.O.). Dieser Wert entspricht den Unterlagen und wird nicht beanstandet.

Die Beschwerdegegnerin hat festgestellt, dass dieses Einkommen deutlich unterdurchschnittlich ist und hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis unter Abzug des Erheblichkeitsgrenzwertes von 5% eine Parallelisierung zu einem Prozentsatz von 23% vorgenommen. Darauf wird verwiesen (IV-Akte 85 S. 6). 

6.3.          6.3.1. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin aus den Tabellen zu den Lohnstrukturherhebungen (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 0.95%) des Bundesamts für Statistik abgeleitet. Sie gelangte auf einen Basiswert von CHF 67'438.--. Entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit von 60% und nach Abzug des für die Parallelisierung massgeblichen Prozentsatzes von 23% ergab sich ein Wert von CHF 31’157.--.

6.3.2.  Die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a und 5b) hat die Beschwerdegegnerin abgelehnt.

Sie begründet dies zunächst damit, mit der Reduktion des Arbeitspensums unter Anwendung des Kompetenzniveaus 1 seien die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt. Der Gutachter J____ hat die Einschränkung von 60% nicht nur aufgrund der zeitlichen Einschränkung, sondern zusätzlich aufgrund der Leistungseinbusse im Rahmen des noch möglichen Teilpensums hergeleitet. Es ist darum kein Hinweis ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen bei der Prüfung, ob ein leidensbedingter Abzug zu gewähren sei, verletzt hätte.

Weiter hält die Verfügung fest, es seien die übrigen Faktoren mit der Parallelisierung der beiden Einkommen bereits berücksichtigt. Hier gilt es allerdings zu differenzieren: Die Praxis (BGE 134 V 322 E. 5.2. und 6.2) gibt vor, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen.

Bezüglich des Beschäftigungsgrades ist festzuhalten, dass die rein zeitliche Einschränkung gemäss dem Gutachten von J____ dahingehend umschrieben wird, der Versicherte könnte für 6 von 8 Stunden anwesend sein. Der Tabelle T18 (Schweiz 2016) ist zu entnehmen, dass bei Pensen von 75 bis 89% für Männer, unabhängig von der beruflichen Stellung, aber auch für Männer ohne Kaderfunktion das Einkommen bei einem solchen Beschäftigungsgrad proportional höher liegt als bei einer vollzeitlichen Beschäftigung. Vor diesem Hintergrund stellt es auch keine Verletzung des Ermessens dar, wenn die Beschwerdegegnerin den Faktor Beschäftigungsgrad ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat.

Es kann bezüglich der weiteren Faktoren offenbleiben, ob solche Faktoren sich bereits auf die Höhe des Valideneinkommens ausgewirkt haben könnten. Das Alter, der Versicherte ist 1981 geboren, entfällt als das Einkommen beeinflussender Faktor. Der Beschwerdeführer hat die Niederlassungsbewilligung (vgl. IV-Akte 33), somit fällt auch der Faktor Nationalität bzw. Aufenthaltsstatus nicht ins Gewicht. Die Bedeutung der Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Kompetenzniveaus 1 kommt der langen Betriebszugehörigkeit praxisgemäss keine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2015 [9C_874/2014], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

6.4.          Somit ist der für die Zeit ab Dezember 2018 massgebliche Invaliditätsgrad von 35% nicht zu beanstanden.

7.                

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

 

8.                

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer zu Lasten des Staates. 

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, entsprechend CHF 231.--, rechtfertigen.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.   

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des teilweisen Kostenerlasses an den Beschwerdeführer zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.   

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- zugesprochen. 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Beigeladene
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: