Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.122

Verfügung vom 31. August 2020

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, Abweisung.

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...] (Diplom, IV-Akte 3, S. 1). Sie reiste 1997 in die Schweiz ein und war hier zunächst als Hausfrau und Mutter tätig. Ab 2012 arbeitete sie über ein Temporärbüro als Hilfsarbeiterin in verschiedenen Bereichen ([...], vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). Am 16. Juni 2014 erlitt sie bei der Arbeit einen Stolpersturz, wobei sie sich eine Partialruptur der Subscapularissehne links und einen Zahnschaden zuzog (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.101, S. 1). Nach zwei kreisärztlichen Untersuchungen schloss der Unfallversicherer den Fall mit Verfügung vom 31. März 2015 ab (vgl. IV-Akte 4.23, S. 1). Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 18). Am 16. und 19. Januar 2015 ereigneten sich zwei weitere Unfälle, bei denen sich die Beschwerdeführerin am Rücken verletzte. Die zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten und Unfalltaggelder.

b) Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Nachdem die Beschwerdeführerin ab Anfang 2016 wieder in einem Pensum von 100% arbeitete (IV-Akte 20), wurde das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (vgl. IV-Akte 13) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 19) mit Verfügung vom 3. Mai 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 20).

c)         Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2016 bis Ende August 2017 als Produktionsmitarbeiterin beziehungsweise Montagearbeiterin für die C____ AG mit einem Pensum von 100% (vgl. Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 33; Einsatzverträge C____, IV-Akte 35). Anfang August 2017 traten beim Anheben schwerer Lasten starke lumbale Schmerzen auf (Protokoll Früherfassung 29.09.2017, IV-Akte 25, S. 2). Die Beschwerdeführerin meldete sich daraufhin am 6. Oktober 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (Wiederanmeldung, IV-Akte 29). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (u.a. Bericht Dr. D____ vom 24.08.2017, IV-Akte 44, S. 8 und 11 und vom 15.05.2018, IV-Akte 67, S. 20; Bericht Dr. E____ vom 5.4.2018, IV-Akte 44). Nachdem sich die Beschwerdeführerin notfallmässig in Behandlung ins F____ Spital begeben hatte (vgl. Behandlungsbericht, IV-Akte 62), wurde sie zur stationären Schmerztherapie ins G____-Spital überwiesen. Am 16. Mai 2019 wurde sie in der [...] Klinik H____ operiert (vgl. Operationsbericht vom 16.05.2019, IV-Akte 69, S. 4).

d)        Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen (Bericht Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 21.10.2019, IV-Akte 87). Dieses wurde am 27. Mai 2020 erstattet (vgl. Psychiatrisches Gutachten Dr. J____ vom 22.05.2020, IV-Akte 103; Rheumatologisches Gutachten von Dr. K____ vom 26.05.2020, IV-Akte 105; Integrative Beurteilung, IV-Akte 104). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 11. Juni 2020 bei einem ermittelten IV-Grad von 30% einen Anspruch auf eine Rente ab (vgl. IV-Akte 108). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 116) nahm der RAD zum Dossier Stellung (vgl. Stellungnahme Dr. L____ vom 07.08.2020, IV-Akte 124). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 126).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein vom Gericht anzuordnendes medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

2.    Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten ein medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

3.    Subeventualiter sei die Verfügung vom 6. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% mindestens eine Viertelrente ab 1. August 2018 zuzusprechen und auszurichten.

4.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. M____, [...], vom 18. Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4), das ärztliche Zeugnis von Dr. phil. N____ (mitunterzeichnet durch Dr. O____, Stv. Oberarzt), [...] (vgl. BB 5) und die ärztliche Bestätigung der Hausärztin Dr. E____ vom 2. Oktober 2020 ein (vgl. BB 6).

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 8. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. M____ vom 20. November 2020 sowie den Sonografiebericht vom 10. Juli 2020 ein (vgl. Replikbeilagen/RB 1 und 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. Januar 2021 auf eine Duplik.

III.     

Am 15. Oktober 2020 geht der Kostenvorschuss ein.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 1. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 30% (vgl. Verfügung, IV-Akte 126). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. P____ und Dr. Q____ (IV-Akten 103 ff.).

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auf das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden könne. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verletze die bloss bidisziplinäre Begutachtung und die direkte Auftragserteilung an die Gutachter sowohl Art. 43 ATSG als auch die Verfahrensrechte im Sinne von Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es eines polydisziplinären gerichtlichen Obergutachtens. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei aufgrund des zusätzlich erhöhten Pausenbedarfs ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10% zu gewähren.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). < Gutachten > externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.          Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. P____ rheumatologisch und von Dr. Q____ psychiatrisch untersucht. In psychiatrischer Hinsicht attestierte Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 103, S. 15). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD 10: F41.2, vgl. IV-Akte 103, S. 15). Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführerin Grübeln, Ängste, Schuld- und Insuffizienzgefühle sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit und ein Verlust der Libido vorliegen, die Diagnose Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) vorliege (vgl. Gutachten, IV-Akte 103, S. 17). Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu stellen (a.a.O.). Da die Beschwerdeführerin sehr harmonische und supportive familiäre Beziehungen zu ihren Geschwistern und den Eltern sowie auch zu den eigenen Kindern beschreibe, weiter gute freundschaftliche Kontakte in der Schweiz und Frankreich unterhalte und auch einen guten Kontakt zu ihrem Ex-Freund (dem Vater der Tochter) führe, könnten während der Entstehung der lumbalen Rückenschmerzen (2017) und in der Zeit bis jetzt keinerlei psychosoziale Belastungsfaktoren erkannt werden. Sicherlich sei der Obhutsstreit mit dem Ex-Mann bis 2015 sehr belastend gewesen. Die Schmerzen lumbal hätten sich jedoch explizit erst zwei Jahre später entwickelt. Aus diesem Grund könne keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden (IV-Akte 103, S. 16). Eine depressive Episode sei aktuell nicht zu diagnostizieren, da weder Anhedonie, noch eine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden sei. Dies zeige sich auch in der anlässlich der Untersuchung durchgeführten Hamilton Depression Scale-Testung (IV-Akte 103, S. 16). Weiter vermerkte der Gutachter, dass die Beschwerdeführerin noch nie in ambulanter psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gestanden und nie Psychopharmaka eingenommen habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass in den letzten Jahren eine relevante psychiatrische Erkrankung vorgelegen habe (IV-Akte 103, S. 17).

4.1.2. Zur Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, es würden sich keine Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin müsse schmerzbedingt immer wieder die Sitzposition verändern und sei beim Thema Obhutsstreit sehr affektlabil. Ansonsten sei sie jedoch schwingungsfähig und psychiatrisch weitgehend unauffällig. In der Haushaltung werde sie namhaft von der Familie unterstützt (vgl. IV-Akte 103, S. 17). Hinsichtlich der Würdigung von Ressourcen vermerkte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei in der Lage die Tage selbständig zu strukturieren, leichte Haushaltungstätigkeiten zu leisten, einzukaufen, zu kochen und mit der Tochter zu spazieren. Das Gros der Haushaltungstätigkeiten werde jedoch von den Geschwistern oder den Kindern erledigt. Soziale Belastungsfaktoren seien seit mindestens 2015 nicht mehr vorhanden (Gutachten, IV-Akte 103, S. 17 f.).

4.1.3. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht aktuell und aktenanamnestisch auch in der Vergangenheit als voll arbeitsfähig zu beurteilen. Dies entspreche auch dem durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo sich keinerlei Beeinträchtigungen aus psychiatrischer Sicht gezeigt hätten (IV-Akte 103, S. 18). Im Ergebnis kam der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, weshalb das rheumatologische Belastungsprofil gelte (IV-Akte 104, S. 11).

4.2.          4.2.1. Die rheumatologische Gutachterin Dr. P____, PhD, FMH Rheumatologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, untersuchte die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 von 14.00 bis 16.30 Uhr (vgl. Gutachten, IV-Akte 105, S. 1). Die Gutachterin kam zum Schluss, das lumbale und zervikale Achsenskelett sowie der Schultergürtel, vor allem der rechte Schultergürtel (Rechtshänderin), seien minderbelastbar (vgl. Gutachten, IV-Akte 104, S. 8). Sie attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Chronisches zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik L5 bds und S1 links mit/bei

-        Streckhaltung mit Hyperkyphose HWK 5/6. Osteochondrose mit aktivierten Endplatten-Veränderungen HWK5/6 sowie kleine mediolateral rechtsgerichtete Bandscheibenhernie HWK 4/5 ohne Kompromittierung neuraler Strukturen (MR HWS 10.02.2020)

-        Beckenhochstand links, rechtskonvexe lumbale Skoliose, Sacrum arcuatum. Fortgeschrittene Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK 5/SWK1 mit breitbasiger Discus Protrusion bis Herniation LWK4/5 mit Einengung der bei der Recessus L5 rechtsbetont und paramedian linksseitiger Diskushernie LWK 5/SWK 1 mit zusätzlich Narbengewebe und dadurch Verdrängung der Wurzel S1 links (RX und MR LWS 20.12.2019)

-        epidurale Steroidinfiltration 12/2017 und 05/2019 ohne relevante Auswirkung auf die Beschwerden

-        Nukleotomie LWK 5/SWK 1 bei sensibler radikulärer Reizsymptomatik S1 links und mediolateraler subligamentärer Diskushernie L5/S1 links am 16.05.2019

2.    Schmerzen und Bewegungseinschränkung Schultergelenk rechts mit/bei

-        St. n. stattgehabter Verletzung des unteren glenohumeralen Bandes auf der Oberarmseite (sog HAGL Läsion) (Arthro-MRT 14.01.2020, vgl. IV-Akte 104, S. 7).

4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie bei der Beschwerdeführerin:

1.    intratendinöse Ruptur des ventralen Drittels des muskulotendinösen Überganges des Musculus supraspinatus links (Arthro-MRT Schulter links 26.06.2014)

2.    fehlende Besserung auf subakromiale Infiltration 18.09.2014, 12.05.2015

3.    arthroskopische subakromiale Dekompression links bei Schulterimpingement und kleiner Partialruptur der Subscapularissehne links 11.09.2015

4.    Möglicher Morbus Behcet

5.    Orale Aphtosis, generalisierte Arthralgien, anamnestisch positives HLA B 51, kutaner Pathergie-Test noch ausstehend

6.    Vitamin D Mangel (vgl. IV-Akte 104, S. 7 f.).

4.2.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei der Beschwerdeführerin sicher seit August 2017 nicht mehr zumutbar (vgl. IV-Akte 104, S. 10). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch aus rheumatologischer Sicht vollschichtig mit einer Leistungseinschränkung von 30% arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 104, S. 10). Zumutbar wären leichte, wechselbelastende Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, die mit Zwangshaltungen des Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, häufigem oder dauerndem Arbeiten mit den Armen, insbesondere dem rechten Arm, in und über der Horizontalen verbunden seien, ohne Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten, ohne Tätigkeiten, die einen sicheren Haltegriff mit der rechten oberen Extremität notwendig machten. Aufgrund der sich gegenseitig negativ verstärkenden Schmerzproblematiken im Nacken und der rechte Schulter sowie den wahrscheinlich auf den Morbus Behcet zurückzuführenden allgemeinen Arthralgien sowie der möglichen intermittierenden radikulären Reizproblematik lumbal, bestehe auch in adaptierter Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf (vgl. IV-Akte 104, S. 11). Die qualitativen Einschränkungen betreffend den Schultergürtel datierte die Gutachterin ab Juni 217 und die Einschränkungen betreffend das Achsenskelett ab August 2017. Der aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit erhöhte Pausenbedarf gelte ab Januar 2020 (vgl. IV-Akte 104, S. 11).

4.3.          In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die gutachterlichen Ausführungen von Dr. P____ und Dr. J____ die formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die beiden Gutachten erweisen sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Konsensbesprechung als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf vollumfänglich abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).

4.4.          Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt ist nicht stichhaltig. Auf die im Einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend vertieft einzugehen.

4.5.          Zunächst macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des psychiatrischen Gutachtens geltend, es dürfe von der fehlenden Medikamenteneinnahme nicht auf das Fehlen einer krankheitswerten Einschränkung geschlossen werden. Sie verweist dabei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. phil. N____, Psychologin in den [...], welche der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 eine mittelgradige depressive Episode attestierte und sie vom 24. September 2020 bis 8. Oktober 2020 vollumfänglich krankschrieb (BB 5). Indes fehlt es in diesem Arztzeugnis an einer Herleitung und Begründung der Diagnose(n) und es geht daraus nicht hervor, welche und wie viele Konsultationen oder Untersuchungen dieser Einschätzung zugrunde liegen. Ferner erfolgte die Beurteilung von Dr. N____ zeitlich nach der Begutachtung durch Dr. Q____ und steht damit den gutachterlichen Einschätzungen nicht per se entgegen. Im Ergebnis vermag die unbegründete Kurzbestätigung das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Das Gleiche gilt für die eingereichte ärztliche Bestätigung von Dr. E____ vom 2. Oktober 2020, worin ausgeführt wird, dass aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 90% bestehe, welche durch gezielte therapeutische Massnahmen langsam und schrittweise reduziert werden könne (BB 6). Allerdings fehlt es in dieser Bestätigung an einer Bezeichnung der genauen Diagnosen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

4.6.          4.6.1. Hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens rügt die Beschwerdeführerin, dass Dr. P____ nur der erste Bericht von Dr. M____ vom 18. März 2020 (vgl. IV-Akte 102) bekannt gewesen sei und ihr der zweite Bericht vom 18. Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4) nicht vorgelegen habe (vgl. Beschwerde, S. 9). Dies ist zutreffend. Da die Gutachterin ihr Gutachten am 26. Mai 2020 fertigstellte, konnte sie zum Bericht vom 18. Juni 2020 (noch) nicht Stellung nehmen. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, da der von Dr. M____ bei der Beschwerdeführerin im ersten Bericht als Verdachtsdiagnose diagnostizierte Morbus Behcet der Gutachterin entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bekannt war (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 105, S. 29, 30) und von ihr im Gutachten auch thematisiert wurde. Insbesondere wurde er als mögliche Diagnose explizit aufgeführt und im Gutachten eingehend gewürdigt (vgl. IV-Akte 105, S. 39, 41, 44).

4.6.2. Darüber hinaus hat die rheumatologische Gutachterin ihre Einschätzung auf eine ausführliche körperliche Untersuchung gestützt und ihre Schlussfolgerungen einlässlich begründet. In der Diagnoseherleitung verwies die Gutachtern darauf, dass bei der Belastbarkeit bzw. zumutbaren Arbeitstätigkeit die zervikale und lumbale Schmerzproblematik mit intermittierender Ausstrahlung in die Beine, zum Teil beidseitig, zum Teil wechselseitig sowie die Schmerzen und die eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund stünden. Radiologisch (konventionelle Aufnahmen der Lendenwirbelsäule, MRI der Hals- und Lendenwirbelsäule) würden eine Fehlform lumbal (die sich eindrücklich auch klinisch zeige) sowie degenerative Veränderungen der beiden untersten lumbalen Segmente und zervical v.a. im Segment HWK4/HWK 5 zur Darstellung kommen. Rein radiomorphologisch wären Irritationen der Wurzeln L5 bds. und S1 links möglich. Nach Nukleotomie L5/S1 sei es zu einer Rezidivhernie auf dieser Höhe gekommen. Zudem liege Narbengewebe vor, was zu einer Irritation der Wurzel S1 links und desweiteren auch zu eine Diskushernlation auf der Höhe L4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Wurzeln L5 rezessal führen könne. Klinisch habe leider eine eingehende Untersuchung nicht durchgeführt werden können. Die Untersuchbarkeit sei deutlich eingeschränkt gewesen aufgrund von muskulären Gegenspannens. Das demonstrierte Bewegungsausmass und die starken Schmerzen würden sich durch die radiologisch vorhandenen Befunde nicht ohne weiteres erklären lassen (vgl. Gutachten, IV-Akte 105, S. 39). Auch würden sich einige Diskrepanzen ergeben, z.B. bestehe bei Prüfung der Muskelkraft im Liegen praktisch keine Kraft im Bereich der unteren Extremitäten, andererseits könne die Versicherte selbstständig gehen, vom Stuhl aufstehen ohne sich abzustützen, auch kurzfristig auf den Zehenspitzen gehen und auch der Einbeinstand sei, wenn auch verbunden mit groben Wackelbewegungen des Oberkörpers bds., möglich. Dabei handle es sich um Bewegungen, welche sich mit der in der klinischen Untersuchung festgestellten (fehlenden) Muskelkraft nicht vereinbaren liessen. Zervikal würden sich weniger ausgeprägte degenerative Veränderungen, zumindest im MRT, aber auch eine Fehlform (Streckhaltung mit Hyperkyphose auf Höhe HWK 5/HWK 6) finden. Jedoch müsse beachtet werden, dass die Untersuchung im Liegen durchgeführt worden sei. Eine radikuläre Ausstrahlung in die Arme würde nicht geltend gemacht und in der neurologischen Untersuchung hätten sich diesbezüglich keine Hinweise gezeigt. Wiederum sei die klinische Untersuchbarkeit eingeschränkt gewesen, mit jedoch weniger auffallende Diskrepanzen als bei Untersuchung lumbal und der unteren Extremitäten (Gutachten, IV-Akte 105, S. 40).

4.6.3. Schliesslich hielt die Gutachterin bei der Konsistenzprüfung fest, die Beschwerden würden sich durch sämtliche Lebensbereiche der Versicherten ziehen. Sie können aber aus rheumatologischer Sicht nicht in ihrem vollen Umfang durch die objektiv vorhandenen Befunde erklärt werden. Zudem liessen sich bei der klinischen Untersuchung einige Inkonsistenzen feststellen (Gutachten, IV-Akte 104, S. 9 f.). Weiter führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin würden rheumatologische Ressourcen in relevantem Ausmass bestehen. Die Beschwerdeführerin habe zwar noch einen recht aktiven Alltag, habe aber die Physiotherapie und das selbständige Muskelaufbautraining aufgegeben. Nach Ansicht der Gutachterin wären ein regelmässiges Ausdauer- und auch Muskelaufbautraining aus rheumatologischer Sicht jedoch sinnvoll (vgl. IV-Akte 105, S. 42). Schliesslich verwies die Gutachterin auf den Umstand, dass auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin eine wechselbelastende, leichte Arbeitstätigkeit von Seiten des Bewegungsapparates als zumutbar erachtet (vgl. IV-Akte 105, S. 44). Diese Ausführungen sind vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Sie stehen auch im Einklang mit dem neusten Bericht von Dr. M____ vom 20. November 2020, welcher den Sonografiebericht vom 10. Juli 2020 berücksichtigt (vgl. RB 2). In diesem Bericht möchte sich Dr. M____ nicht auf eine definitive Arbeitsunfähigkeit festlegen, geht jedoch in einer leichten Tätigkeit von einer Teilarbeitsfähigkeit aus, wenn auch in etwas tieferem Umfang von 50% statt 70% (vgl. RB 1).

4.7.          Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11) war bei dieser Ausgangslage keine polydisziplinäre Abklärung erforderlich, wie der RAD zu Recht festgehalten hat (vgl. Beurteilung Dr. L____, IV-Akte 124). Bereits der Neurologe Dr. R____ konnte kein neurologisches Leiden am rechten Arm objektivieren und war der Meinung, dass die Symptome am ehesten auf eine Schulterpathologie oder eine somatoforme Schmerzstörung zurückzuführen seien. Dieser Einschätzung wurde mit der vergebenen bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung Rechnung getragen. Weiter weist der RAD korrekt darauf hin, dass es üblich ist Rückenbeschwerden, auch solche als Folge von Diskopathien, entweder rheumatologisch oder neurologisch beurteilen zu lassen (vgl. a.a.O.). Da bei der Beschwerdeführerin neben den Rückenbeschwerden noch andere Beschwerden am Bewegungsapparat vorgelegen haben, hat sich der RAD für die rheumatologische Begutachtung entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden. Da keine (anderen) neurologischen Leiden vorliegen, vor, welche zusätzlich ein neurologisches Gutachten begründen würden, erübrigen sich weitergehende Abklärungen.

4.8.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens in Frage stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte keinen Anlass für weitere Abklärungen bilden. Im Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt.

5.                

5.1.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'681.00 erzielt werden könne. Hinsichtlich des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die gleichen Berechnungsgrundlagen ab und ermittelte bei einem Pensum von 70% ein solches von CHF 38'277.00 (vgl. Verfügung, IV-Akte 126, S. 1). Dies ist zwischen den Parteien grundsätzlich unbestritten.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, es sei ihr aufgrund des zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf bestehenden erheblich eingeschränkten Arbeitsplatzprofils (Rückenproblematik und die Beeinträchtigung der oberen Extremitäten) ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 14).

5.3.          Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1 hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).

5.4.          Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung zutreffend ausführt sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in der reduzierten Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beantragte 10%ige leidensbedingte Abzug gewährt würde, kein rentenbegründender IV-Grad resultieren würde (CHF 54'681.00 – CHF 34'449.30 : CHF 54'681.00 * 100 = gerundet 37%).

5.5.          Darüber hinaus sind die weiteren Kriterien vorliegend nicht erfüllt. Da niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1 gegenüber Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt nicht wesentlich schlechter entlohnt sind, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016). Somit besteht vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

6.                

6.1.          Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.      

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: