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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.122
Verfügung vom 31. August
2020
Invalidenrente: Abstellen auf
Administrativgutachten, Abweisung.
Tatsachen
I.
a) Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete
[...] (Diplom, IV-Akte 3, S. 1). Sie reiste 1997 in die Schweiz ein
und war hier zunächst als Hausfrau und Mutter tätig. Ab 2012 arbeitete sie über
ein Temporärbüro als Hilfsarbeiterin in verschiedenen Bereichen ([...], vgl.
IK-Kontoauszug, IV-Akte 8). Am 16. Juni 2014 erlitt sie bei der Arbeit einen
Stolpersturz, wobei sie sich eine Partialruptur der Subscapularissehne links
und einen Zahnschaden zuzog (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 4.101, S. 1). Nach
zwei kreisärztlichen Untersuchungen schloss der Unfallversicherer den Fall mit
Verfügung vom 31. März 2015 ab (vgl. IV-Akte 4.23, S. 1). Eine dagegen erhobene
Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 abgewiesen (vgl.
IV-Akte 18). Am 16. und 19. Januar 2015 ereigneten sich zwei weitere Unfälle,
bei denen sich die Beschwerdeführerin am Rücken verletzte. Die zuständige
Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Heilungskosten
und Unfalltaggelder.
b) Am 7. Dezember 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf den Unfall vom 16. Juni 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum
Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Nachdem die Beschwerdeführerin ab
Anfang 2016 wieder in einem Pensum von 100% arbeitete (IV-Akte 20), wurde
das Leistungsbegehren gestützt auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (vgl. IV-Akte 13) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl.
IV-Akte 19) mit Verfügung vom 3. Mai 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 20).
c) Die Beschwerdeführerin arbeitete von September 2016 bis Ende
August 2017 als Produktionsmitarbeiterin beziehungsweise Montagearbeiterin für
die C____ AG mit einem Pensum von 100% (vgl. Fragebogen Arbeitgebende,
IV-Akte 33; Einsatzverträge C____, IV-Akte 35). Anfang August 2017 traten
beim Anheben schwerer Lasten starke lumbale Schmerzen auf (Protokoll
Früherfassung 29.09.2017, IV-Akte 25, S. 2). Die Beschwerdeführerin
meldete sich daraufhin am 6. Oktober 2017 erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (Wiederanmeldung, IV-Akte 29). Die
Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte
insbesondere aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (u.a. Bericht Dr. D____
vom 24.08.2017, IV-Akte 44, S. 8 und 11 und vom 15.05.2018, IV-Akte 67, S. 20;
Bericht Dr. E____ vom 5.4.2018, IV-Akte 44). Nachdem sich die
Beschwerdeführerin notfallmässig in Behandlung ins F____ Spital begeben hatte
(vgl. Behandlungsbericht, IV-Akte 62), wurde sie zur stationären
Schmerztherapie ins G____-Spital überwiesen. Am 16. Mai 2019 wurde sie in der [...]
Klinik H____ operiert (vgl. Operationsbericht vom 16.05.2019, IV-Akte 69, S.
4).
d) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) empfahl ein
bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie
einzuholen (Bericht Dr. I____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
21.10.2019, IV-Akte 87). Dieses wurde am 27. Mai 2020 erstattet (vgl.
Psychiatrisches Gutachten Dr. J____ vom 22.05.2020, IV-Akte 103; Rheumatologisches
Gutachten von Dr. K____ vom 26.05.2020, IV-Akte 105; Integrative Beurteilung,
IV-Akte 104). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom
11. Juni 2020 bei einem ermittelten IV-Grad von 30% einen Anspruch auf eine
Rente ab (vgl. IV-Akte 108). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand
erhoben hatte (vgl. IV-Akte 116) nahm der RAD zum Dossier Stellung (vgl.
Stellungnahme Dr. L____ vom 07.08.2020, IV-Akte 124). In der Folge hielt die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. August 2020 am Vorbescheid fest (IV-Akte 126).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und es sei zur Beurteilung
des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein vom Gericht anzuordnendes
medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen
des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 aufzuheben und die Streitsache an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten ein
medizinisches polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach Vorliegen
des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
3.
Subeventualiter sei die
Verfügung vom 6. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin basierend auf einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% mindestens eine Viertelrente ab 1. August 2018 zuzusprechen und
auszurichten.
4.
Unter o/e-Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
In
der Beilage reicht die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. M____, [...], vom
18. Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4), das ärztliche Zeugnis von Dr.
phil. N____ (mitunterzeichnet durch Dr. O____, Stv. Oberarzt), [...] (vgl. BB
5) und die ärztliche Bestätigung der Hausärztin Dr. E____ vom 2. Oktober 2020
ein (vgl. BB 6).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen fest. In der Beilage reicht sie den Bericht von Dr. M____ vom
20. November 2020 sowie den Sonografiebericht vom 10. Juli 2020 ein (vgl. Replikbeilagen/RB
1 und 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 19. Januar
2021 auf eine Duplik.
III.
Am 15. Oktober 2020 geht der Kostenvorschuss ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 1. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und
die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1), ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin bei einem rentenausschliessenden IV-Grad von 30% (vgl.
Verfügung, IV-Akte 126). Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. P____ und Dr. Q____ (IV-Akten 103 ff.).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass auf
das bidisziplinäre Gutachten nicht abgestellt werden könne. Nach Ansicht der
Beschwerdeführerin verletze die bloss bidisziplinäre Begutachtung und die
direkte Auftragserteilung an die Gutachter sowohl Art. 43 ATSG als auch
die Verfahrensrechte im Sinne von Art. 72bis der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bedürfe es eines polydisziplinären
gerichtlichen Obergutachtens. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei
aufgrund des zusätzlich erhöhten Pausenbedarfs ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 10% zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom
6. Oktober 2000 ATSG; SR 830.1) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen, allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit Hinweisen). Dabei wird in
der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein.
3.3.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). < Gutachten
> externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V
465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. P____ rheumatologisch und
von Dr. Q____ psychiatrisch untersucht. In psychiatrischer Hinsicht
attestierte Dr. Q____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, der Beschwerdeführerin keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 103, S. 15). Ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Angst und
eine depressive Störung gemischt (ICD 10: F41.2, vgl. IV-Akte 103, S. 15). Zur
Begründung führte er aus, dass aufgrund dessen, dass bei der Beschwerdeführerin
Grübeln, Ängste, Schuld- und Insuffizienzgefühle sowie eine erhöhte
Ermüdbarkeit und ein Verlust der Libido vorliegen, die Diagnose Angst und
depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) vorliege (vgl. Gutachten, IV-Akte 103,
S. 17). Andere psychopathologische Befunde oder gar Diagnosen seien nicht zu
stellen (a.a.O.). Da die Beschwerdeführerin sehr harmonische und supportive
familiäre Beziehungen zu ihren Geschwistern und den Eltern sowie auch zu den
eigenen Kindern beschreibe, weiter gute freundschaftliche Kontakte in der
Schweiz und Frankreich unterhalte und auch einen guten Kontakt zu ihrem Ex-Freund
(dem Vater der Tochter) führe, könnten während der Entstehung der lumbalen
Rückenschmerzen (2017) und in der Zeit bis jetzt keinerlei psychosoziale
Belastungsfaktoren erkannt werden. Sicherlich sei der Obhutsstreit mit dem
Ex-Mann bis 2015 sehr belastend gewesen. Die Schmerzen lumbal hätten sich
jedoch explizit erst zwei Jahre später entwickelt. Aus diesem Grund könne keine
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) diagnostiziert werden (IV-Akte
103, S. 16). Eine depressive Episode sei aktuell nicht zu diagnostizieren, da weder
Anhedonie, noch eine Reduktion des Antriebs und der Interessen vorhanden sei.
Dies zeige sich auch in der anlässlich der Untersuchung durchgeführten Hamilton
Depression Scale-Testung (IV-Akte 103, S. 16). Weiter vermerkte der Gutachter,
dass die Beschwerdeführerin noch nie in ambulanter psychologischer oder psychiatrischer
Behandlung gestanden und nie Psychopharmaka eingenommen habe, weshalb nicht
davon auszugehen sei, dass in den letzten Jahren eine relevante psychiatrische
Erkrankung vorgelegen habe (IV-Akte 103, S. 17).
4.1.2. Zur Konsistenz und Plausibilität führte der Gutachter aus, es würden
sich keine Hinweise für Inkonsistenzen ergeben. Die Beschwerdeführerin müsse
schmerzbedingt immer wieder die Sitzposition verändern und sei beim Thema Obhutsstreit
sehr affektlabil. Ansonsten sei sie jedoch schwingungsfähig und psychiatrisch
weitgehend unauffällig. In der Haushaltung werde sie namhaft von der Familie
unterstützt (vgl. IV-Akte 103, S. 17). Hinsichtlich der Würdigung von Ressourcen
vermerkte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei in der Lage die Tage
selbständig zu strukturieren, leichte Haushaltungstätigkeiten zu leisten,
einzukaufen, zu kochen und mit der Tochter zu spazieren. Das Gros der
Haushaltungstätigkeiten werde jedoch von den Geschwistern oder den Kindern
erledigt. Soziale Belastungsfaktoren seien seit mindestens 2015 nicht mehr
vorhanden (Gutachten, IV-Akte 103, S. 17 f.).
4.1.3. In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in
der ursprünglichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin aus
rein psychiatrischer Sicht aktuell und aktenanamnestisch auch in der
Vergangenheit als voll arbeitsfähig zu beurteilen. Dies entspreche auch dem
durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo sich keinerlei Beeinträchtigungen
aus psychiatrischer Sicht gezeigt hätten (IV-Akte 103, S. 18). Im Ergebnis kam
der psychiatrische Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei, weshalb das rheumatologische
Belastungsprofil gelte (IV-Akte 104, S. 11).
4.2.
4.2.1. Die rheumatologische Gutachterin Dr. P____, PhD, FMH
Rheumatologie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, untersuchte die
Beschwerdeführerin am 20. Mai 2020 von 14.00 bis 16.30 Uhr (vgl. Gutachten,
IV-Akte 105, S. 1). Die Gutachterin kam zum Schluss, das lumbale und zervikale
Achsenskelett sowie der Schultergürtel, vor allem der rechte Schultergürtel
(Rechtshänderin), seien minderbelastbar (vgl. Gutachten, IV-Akte 104, S. 8). Sie
attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches
zervikales und lumbales Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender
radikulärer Reizsymptomatik L5 bds und S1 links mit/bei
-
Streckhaltung mit Hyperkyphose HWK 5/6. Osteochondrose mit
aktivierten Endplatten-Veränderungen HWK5/6 sowie kleine mediolateral
rechtsgerichtete Bandscheibenhernie HWK 4/5 ohne Kompromittierung neuraler
Strukturen (MR HWS 10.02.2020)
-
Beckenhochstand links, rechtskonvexe lumbale Skoliose,
Sacrum arcuatum. Fortgeschrittene Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK 5/SWK1 mit
breitbasiger Discus Protrusion bis Herniation LWK4/5 mit Einengung der bei der
Recessus L5 rechtsbetont und paramedian linksseitiger Diskushernie LWK 5/SWK 1
mit zusätzlich Narbengewebe und dadurch Verdrängung der Wurzel S1 links (RX und
MR LWS 20.12.2019)
-
epidurale Steroidinfiltration 12/2017 und 05/2019 ohne
relevante Auswirkung auf die Beschwerden
-
Nukleotomie LWK 5/SWK 1 bei sensibler radikulärer
Reizsymptomatik S1 links und mediolateraler subligamentärer Diskushernie L5/S1
links am 16.05.2019
2. Schmerzen und
Bewegungseinschränkung Schultergelenk rechts mit/bei
-
St. n. stattgehabter Verletzung des unteren glenohumeralen
Bandes auf der Oberarmseite (sog HAGL Läsion) (Arthro-MRT 14.01.2020, vgl.
IV-Akte 104, S. 7).
4.2.2. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie bei
der Beschwerdeführerin:
1. intratendinöse Ruptur
des ventralen Drittels des muskulotendinösen Überganges des Musculus
supraspinatus links (Arthro-MRT Schulter links 26.06.2014)
2. fehlende Besserung
auf subakromiale Infiltration 18.09.2014, 12.05.2015
3. arthroskopische subakromiale
Dekompression links bei Schulterimpingement und kleiner Partialruptur der
Subscapularissehne links 11.09.2015
4. Möglicher Morbus
Behcet
5. Orale Aphtosis,
generalisierte Arthralgien, anamnestisch positives HLA B 51, kutaner
Pathergie-Test noch ausstehend
6. Vitamin D Mangel
(vgl. IV-Akte 104, S. 7 f.).
4.2.3.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die angestammte
Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei der Beschwerdeführerin sicher seit August
2017 nicht mehr zumutbar (vgl. IV-Akte 104, S. 10). In einer
leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch aus
rheumatologischer Sicht vollschichtig mit einer Leistungseinschränkung von 30% arbeitsfähig
(vgl. IV-Akte 104, S. 10). Zumutbar wären leichte, wechselbelastende
Tätigkeiten unter Ausschluss sämtlicher Arbeiten, die mit Zwangshaltungen des
Oberkörpers, repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, häufigem oder
dauerndem Arbeiten mit den Armen, insbesondere dem rechten Arm, in und über der
Horizontalen verbunden seien, ohne Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten, ohne
Tätigkeiten, die einen sicheren Haltegriff mit der rechten oberen Extremität
notwendig machten. Aufgrund der sich gegenseitig negativ verstärkenden
Schmerzproblematiken im Nacken und der rechte Schulter sowie den wahrscheinlich
auf den Morbus Behcet zurückzuführenden allgemeinen Arthralgien sowie der
möglichen intermittierenden radikulären Reizproblematik lumbal, bestehe auch in
adaptierter Tätigkeit ein erhöhter Pausenbedarf (vgl. IV-Akte 104, S. 11). Die
qualitativen Einschränkungen betreffend den Schultergürtel datierte die
Gutachterin ab Juni 217 und die Einschränkungen betreffend das Achsenskelett ab
August 2017. Der aufgrund reduzierter Leistungsfähigkeit erhöhte Pausenbedarf gelte
ab Januar 2020 (vgl. IV-Akte 104, S. 11).
4.3.
In einem ersten Schritt ist festzuhalten, dass die gutachterlichen
Ausführungen von Dr. P____ und Dr. J____ die formellen und materiellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen
erfüllen, weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf
einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, sind in Kenntnis der relevanten
Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Die
beiden Gutachten erweisen sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Konsensbesprechung als schlüssig und einleuchtend, weshalb darauf
vollumfänglich abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).
4.4.
Was die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt ist nicht stichhaltig. Auf
die im Einzelnen vorgebrachten Rügen ist nachfolgend vertieft einzugehen.
4.5.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
psychiatrischen Gutachtens geltend, es dürfe von der fehlenden Medikamenteneinnahme
nicht auf das Fehlen einer krankheitswerten Einschränkung geschlossen werden. Sie
verweist dabei auf das ärztliche Zeugnis von Dr. phil. N____, Psychologin in den [...], welche
der Beschwerdeführerin am 24. September 2020 eine mittelgradige depressive
Episode attestierte und sie vom 24. September 2020 bis 8. Oktober 2020
vollumfänglich krankschrieb (BB 5). Indes fehlt es in diesem Arztzeugnis an
einer Herleitung und Begründung der Diagnose(n) und es geht daraus nicht
hervor, welche und wie viele Konsultationen oder Untersuchungen dieser
Einschätzung zugrunde liegen. Ferner erfolgte die Beurteilung von Dr. N____
zeitlich nach der Begutachtung durch Dr. Q____ und steht damit den
gutachterlichen Einschätzungen nicht per se entgegen. Im Ergebnis vermag die
unbegründete Kurzbestätigung das psychiatrische Gutachten nicht in Zweifel zu
ziehen. Das Gleiche gilt für die eingereichte ärztliche
Bestätigung von Dr. E____ vom 2. Oktober 2020, worin ausgeführt wird,
dass aus ihrer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 90% bestehe, welche durch
gezielte therapeutische Massnahmen langsam und schrittweise reduziert werden
könne (BB 6). Allerdings fehlt es in dieser Bestätigung an einer Bezeichnung
der genauen Diagnosen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.
4.6.
4.6.1. Hinsichtlich des rheumatologischen Gutachtens rügt
die Beschwerdeführerin, dass Dr. P____ nur der erste Bericht von Dr. M____ vom
18. März 2020 (vgl. IV-Akte 102) bekannt gewesen sei und ihr der zweite Bericht
vom 18. Juni 2020 (vgl. Beschwerdebeilage/BB 4) nicht vorgelegen habe (vgl.
Beschwerde, S. 9). Dies ist zutreffend. Da die Gutachterin ihr Gutachten am 26.
Mai 2020 fertigstellte, konnte sie zum Bericht vom 18. Juni 2020 (noch) nicht
Stellung nehmen. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, da der von Dr. M____
bei der Beschwerdeführerin im ersten Bericht als Verdachtsdiagnose
diagnostizierte Morbus Behcet der Gutachterin entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin bekannt war (vgl. Ausführungen im Gutachten, IV-Akte 105, S.
29, 30) und von ihr im Gutachten auch thematisiert wurde. Insbesondere wurde er
als mögliche Diagnose explizit aufgeführt und im Gutachten eingehend gewürdigt (vgl.
IV-Akte 105, S. 39, 41, 44).
4.6.2.
Darüber hinaus hat die rheumatologische Gutachterin ihre Einschätzung auf eine
ausführliche körperliche Untersuchung gestützt und ihre Schlussfolgerungen
einlässlich begründet. In der Diagnoseherleitung verwies die Gutachtern darauf,
dass bei der Belastbarkeit bzw. zumutbaren Arbeitstätigkeit die zervikale und
lumbale Schmerzproblematik mit intermittierender Ausstrahlung in die Beine, zum
Teil beidseitig, zum Teil wechselseitig sowie die Schmerzen und die eingeschränkte
Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter im Vordergrund stünden.
Radiologisch (konventionelle Aufnahmen der Lendenwirbelsäule, MRI der Hals- und
Lendenwirbelsäule) würden eine Fehlform lumbal (die sich eindrücklich auch
klinisch zeige) sowie degenerative Veränderungen der beiden untersten lumbalen
Segmente und zervical v.a. im Segment HWK4/HWK 5 zur Darstellung kommen. Rein
radiomorphologisch wären Irritationen der Wurzeln L5 bds. und S1 links möglich.
Nach Nukleotomie L5/S1 sei es zu einer Rezidivhernie auf dieser Höhe gekommen.
Zudem liege Narbengewebe vor, was zu einer Irritation der Wurzel S1 links und desweiteren
auch zu eine Diskushernlation auf der Höhe L4/5 mit möglicher Beeinträchtigung
der Wurzeln L5 rezessal führen könne. Klinisch habe leider eine eingehende
Untersuchung nicht durchgeführt werden können. Die Untersuchbarkeit sei
deutlich eingeschränkt gewesen aufgrund von muskulären Gegenspannens. Das
demonstrierte Bewegungsausmass und die starken Schmerzen würden sich durch die
radiologisch vorhandenen Befunde nicht ohne weiteres erklären lassen (vgl.
Gutachten, IV-Akte 105, S. 39). Auch würden sich einige Diskrepanzen ergeben,
z.B. bestehe bei Prüfung der Muskelkraft im Liegen praktisch keine Kraft
im Bereich der unteren Extremitäten, andererseits könne die Versicherte
selbstständig gehen, vom Stuhl aufstehen ohne sich abzustützen, auch kurzfristig
auf den Zehenspitzen gehen und auch der Einbeinstand sei, wenn auch verbunden
mit groben Wackelbewegungen des Oberkörpers bds., möglich. Dabei handle es sich
um Bewegungen, welche sich mit der in der klinischen Untersuchung
festgestellten (fehlenden) Muskelkraft nicht vereinbaren liessen. Zervikal
würden sich weniger ausgeprägte degenerative Veränderungen, zumindest im MRT,
aber auch eine Fehlform (Streckhaltung mit Hyperkyphose auf Höhe HWK 5/HWK 6)
finden. Jedoch müsse beachtet werden, dass die Untersuchung im Liegen
durchgeführt worden sei. Eine radikuläre Ausstrahlung in die Arme würde nicht
geltend gemacht und in der neurologischen Untersuchung hätten sich
diesbezüglich keine Hinweise gezeigt. Wiederum sei die klinische
Untersuchbarkeit eingeschränkt gewesen, mit jedoch weniger auffallende
Diskrepanzen als bei Untersuchung lumbal und der unteren Extremitäten
(Gutachten, IV-Akte 105, S. 40).
4.6.3.
Schliesslich hielt die Gutachterin bei der Konsistenzprüfung fest, die
Beschwerden würden sich durch sämtliche Lebensbereiche der Versicherten ziehen.
Sie können aber aus rheumatologischer Sicht nicht in ihrem vollen Umfang durch
die objektiv vorhandenen Befunde erklärt werden. Zudem liessen sich bei der
klinischen Untersuchung einige Inkonsistenzen feststellen (Gutachten, IV-Akte
104, S. 9 f.). Weiter führte die Gutachterin aus, bei der Beschwerdeführerin
würden rheumatologische Ressourcen in relevantem Ausmass bestehen. Die Beschwerdeführerin
habe zwar noch einen recht aktiven Alltag, habe aber die Physiotherapie und das
selbständige Muskelaufbautraining aufgegeben. Nach Ansicht der Gutachterin wären
ein regelmässiges Ausdauer- und auch Muskelaufbautraining aus rheumatologischer
Sicht jedoch sinnvoll (vgl. IV-Akte 105, S. 42). Schliesslich verwies die
Gutachterin auf den Umstand, dass auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin eine
wechselbelastende, leichte Arbeitstätigkeit von Seiten des Bewegungsapparates
als zumutbar erachtet (vgl. IV-Akte 105, S. 44). Diese Ausführungen sind
vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Sie stehen auch im Einklang mit
dem neusten Bericht von Dr. M____ vom 20. November 2020, welcher den
Sonografiebericht vom 10. Juli 2020 berücksichtigt (vgl. RB 2). In diesem
Bericht möchte sich Dr. M____ nicht auf eine definitive Arbeitsunfähigkeit
festlegen, geht jedoch in einer leichten Tätigkeit von einer Teilarbeitsfähigkeit
aus, wenn auch in etwas tieferem Umfang von 50% statt 70% (vgl. RB 1).
4.7.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerde, S. 11) war bei dieser Ausgangslage keine polydisziplinäre Abklärung
erforderlich, wie der RAD zu Recht festgehalten hat (vgl. Beurteilung Dr. L____,
IV-Akte 124). Bereits der Neurologe Dr. R____ konnte kein
neurologisches Leiden am rechten Arm objektivieren und war der Meinung, dass
die Symptome am ehesten auf eine Schulterpathologie oder eine somatoforme Schmerzstörung
zurückzuführen seien. Dieser Einschätzung wurde mit der vergebenen
bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung Rechnung getragen.
Weiter weist der RAD korrekt darauf hin, dass es üblich ist Rückenbeschwerden,
auch solche als Folge von Diskopathien, entweder rheumatologisch oder
neurologisch beurteilen zu lassen (vgl. a.a.O.). Da bei der Beschwerdeführerin neben
den Rückenbeschwerden noch andere Beschwerden am Bewegungsapparat vorgelegen
haben, hat sich der RAD für die rheumatologische Begutachtung entschieden. Dies
ist nicht zu beanstanden. Da keine (anderen) neurologischen Leiden vorliegen,
vor, welche zusätzlich ein neurologisches Gutachten begründen würden, erübrigen
sich weitergehende Abklärungen.
4.8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des bidisziplinären Gutachtens in Frage
stellen würden. Ferner können die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte keinen Anlass für weitere Abklärungen
bilden. Im Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als
hinreichend abgeklärt.
5.
5.1.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die
Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2018 Tabelle
TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7
Wochenstunden heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von
CHF 54'681.00 erzielt werden könne. Hinsichtlich des Invalideneinkommens
stellte die Beschwerdegegnerin auf die gleichen Berechnungsgrundlagen ab und
ermittelte bei einem Pensum von 70% ein solches von CHF 38'277.00 (vgl.
Verfügung, IV-Akte 126, S. 1). Dies ist zwischen den Parteien grundsätzlich
unbestritten.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch vor, es sei ihr aufgrund des
zusätzlich zum erhöhten Pausenbedarf bestehenden erheblich eingeschränkten
Arbeitsplatzprofils (Rückenproblematik und die Beeinträchtigung der oberen
Extremitäten) ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren (vgl. Beschwerde,
S. 14).
5.3.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
5.4.
Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung zutreffend ausführt sind
die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits in der reduzierten
Arbeitsfähigkeit ausreichend berücksichtigt. Ein zusätzlicher Abzug vom
Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend in Anbetracht der gesamten Umstände nicht.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der beantragte 10%ige
leidensbedingte Abzug gewährt würde, kein rentenbegründender IV-Grad
resultieren würde (CHF 54'681.00 – CHF 34'449.30 : CHF 54'681.00 * 100 = gerundet
37%).
5.5.
Darüber hinaus sind die weiteren Kriterien vorliegend nicht erfüllt.
Da niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1 gegenüber
Schweizerinnen und Schweizer im Durchschnitt nicht wesentlich schlechter
entlohnt sind, rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug.
Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten auf dem
hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig
nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute
Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und das Kriterium
der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der Dienstjahre,
im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau
ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016). Somit besteht
vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: