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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.123
Rechtsverzögerungsbeschwerde
Tatsachen
I.
a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner (vgl. Fähigkeitsausweis, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 3) und Fachmann für naturnahen Garten- und Landschaftsbau (vgl. Ausweis, IV-Akte 6, S. 2). Seit dem Jahr 1986 ist er – abgesehen von einem Unterbruch als Angestellter von 1996 bis 2005 – als selbständiger Landschaftsarchitekt tätig (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 67). Am 26. April 2015 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2015) meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Diskushernie zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Insbesondere holte sie dabei Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. med. B____ (vgl. IV-Arztbericht vom 22. Juni 2016, IV-Akte 24), und des behandelnden Psychiaters Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Arztberichte vom 11. September 2016, IV-Akte 26 und vom 5. März 2017, IV-Akte 34), sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (vgl. IV-Akten 9.1 – 9.10).
b) Im Rahmen der Frühintervention sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kostenübernahme für eine Arbeitsplatzanpassung zu (vgl. Mitteilung vom 11. November 2015, IV-Akte 16). Einen Anspruch auf berufliche Massnahmen lehnte sie mit Mitteilung vom 20. April 2016 ab (vgl. IV-Akte 18). Am 26. Januar 2017 fand eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung für Selbständigerwerbende statt (Bericht vom 9. Februar 2017, IV-Akte 32). Am 15. September 2017 nahm der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, eine Aktenbeurteilung vor (IV-Akte 37). Daraufhin sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2017 (IV-Akte 39) und Verfügung vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 50) für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis zum 31. Dezember 2015 eine Viertelsrente, vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Oktober 2016 eine ganze Rente und vom 1. November 2016 bis zum 31. Januar 2017 eine halbe Rente zu. Im Übrigen lehnte sie einen Rentenanspruch ab. Die vom Beschwerdeführer am 22. Juni 2018 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 52) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2018.124 vom 16. Januar 2019 gut und wies die Sache zur Veranlassung einer neurologischen bzw. neurochirurgischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurück (IV-Akte 64).
c) Mit einem Brief vom 23. April 2019 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, bis zum 10. Mai 2019 sämtliche Ärzte und Kliniken mitzuteilen, bei welchen er aktuell in Behandlung stehe (IV-Akte 66). Mit einem Schreiben vom 29. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, dass er bei Dr. med. E____, FMH Allgemeine Innere Medizin, in Behandlung sei (IV-Akte 68). Am 17. Juni 2019 bat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ schriftlich, einen Arztbericht auszufüllen und einzureichen (IV-Akte 69). Mit Schreiben vom 4. September 2019 (IV-Akte 72) wendete sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und bekundete unter anderem seinen Unmut über die lange Dauer des Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin erinnerte daraufhin Dr. med. E____ mit Schreiben vom 11. September 2019 an die Einreichung des Berichts (IV-Akte 71) und informierte den Beschwerdeführer am 19. September 2019 (IV-Akte 73), dass der Arztbericht von Dr. med. E____ abgewartet werde. Dieser ging am 28. Oktober 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Bericht vom 19. Oktober 2019, IV-Akte 74). Dr. med. D____ vom RAD empfahl daraufhin ein bidisziplinäres Gutachten, unter Beteiligung eines Neurologen und eines Psychiaters durchzuführen (Bericht vom 28. Januar 2020, IV-Akte 76). Der Beschwerdeführer bat die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2020 sinngemäss über den Stand seines Verfahrens zu orientieren (IV-Akte 78). Diese unterrichtete den Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 10. Februar 2020 über die geplante Begutachtung bei Dr. med. F____, FMH Neurologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (IV-Akte 79). Anfang März 2020 gab sie das Gutachten bei den erwähnten Gutachtern in Auftrag (Schreiben vom 2. und 3. März 2020, IV-Akten 80 und 81). Der Beschwerdeführer bekundete mit Schreiben vom 10. März 2020 (IV-Akte 82) erneut seinen Unmut über die lange Dauer seines Verfahrens, fragte die Beschwerdegegnerin, ob sein Fall willentlich verzögert würde und verlangte eine Bestätigung der noch andauernden Abklärungen zuhanden seiner Pensionskasse. In einem Brief vom 19. März 2020 informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass aufgrund der bundesrätlich angeordneten Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung im Rahmen der Corona-Pandemie, alle Begutachtungstermine bis zum 19. April 2020 abgesagt werden müssten bzw. sich der Erhalt eines Termins verzögern werde (IV-Akte 83). In einem weiteren Schreiben vom 31. März 2020 (IV-Akte 84) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass es nicht in ihrem Interesse sei, den Fall zu verzögern. Der Beschwerdeführer äusserte daraufhin in einem Brief vom 30. März 2020 (IV-Akte 85) seine Empörung über die pandemiebedingte Verzögerung des Verfahrens. Mit einem Schreiben vom 7. April 2020 (IV-Akte 86) bekräftige die Beschwerdegegnerin, dass eine absichtliche Verzögerung nicht in ihrem Interesse sei. In einem auf den 29. April 2020 datierten Schreiben (IV-Akte 87) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er eine Beschwerde erhebe, um zu prüfen, ob eine Rechtsverzögerung vorliege.
d) Am 1. Juli 2020 fanden sowohl die psychiatrische als auch die neurologische Untersuchung statt. Das neurologische Gutachten wurde am 9. Juli 2020 fertiggestellt, das psychiatrische Gutachten am 8. August 2020. Die interdisziplinäre Konsensbesprechung erfolgte am 12. August 2020 (IV-Akte 91, insb. S. 3 und IV-Akte 92, insb. S. 1 und 24). Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. med. D____ am 22. September 2020 Stellung (IV-Akte 94).
II.
a) Mit als "Klagegesuch" bezeichneter Beschwerde vom 29. September 2020 (Postaufgabe 30. September 2020) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm aufgrund einer "jahrelangen Verzögerung" seines Falles, Schadenersatz für die dadurch entstandene Belastung zu bezahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 4. November 2020 und Duplik vom 1. Dezember 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
d) Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 (Postaufgabe 20. Januar 2021) informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine Einsprache gegen den von der Beschwerdegegnerin nunmehr erlassenen Vorbescheid vom 14. Januar 2021.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar. Art. 56 ATSG gewährleistet als Ausdruck der Rechtsmittelgarantie ein Beschwerderecht. Dieses richtet sich im Falle von Art. 56 Abs. 1 ATSG gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Demgegenüber kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch dann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 2 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das angerufene Gericht ist örtlich zuständig, wobei offenbleiben kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 58 Abs. 1 ATSG oder (analog) aus Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG.
1.3. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG an keine Frist gebunden und kann grundsätzlich jederzeit erhoben werden. Sie ist jedenfalls dann nicht verspätet, wenn der Versicherungsträger das anbegehrte Handeln noch nicht vollzogen hat (Ueli Kieser, Art. 56 N 30, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_738/2016 vom 28. März 2017 E. 3.1.1. und 9C_405/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1.). Das verfolgte rechtlich geschützte Interesse einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine nächste Instanz weitergezogen werden kann (BGE 131 V 407, 410 E. 1.1). Daraus und aus der offenen Formulierung von Art. 56 Abs. 2 ATSG folgt, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Prüfung der gerügten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sein kann. Materielle Rechte und Pflichten, welche durch Verfügung oder Einspracheentscheid zu regeln sind, können nicht Prozessthema sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3., sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] I 328/03 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen