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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.125
Verfügung vom 22. September 2020
Beschwerde abgewiesen. Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1966 geborene und ungelernte Beschwerdeführer war zuletzt bis Ende August 2014 bei der C____ AG als Eisenleger tätig (vgl. IV-Akten 5, 16). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt (IV-Akte 4).
b) Mit Anmeldung vom 23. Januar 2016 (IV-Akte 1) ersuchte der Beschwerdeführer um Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Namentlich gab die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips (IV-Akte 17) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Psychiatrie beim D____ (nachfolgend: D____) in Auftrag (vgl. Gutachten vom 27. Januar 2017, IV-Akte 30; ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2017, IV-Akte 36). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. November 2017 (IV-Akte 50) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 23% ab. Die dagegen beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 22. Mai 2018 (Verfahren IV.2017.229, IV-Akte 65) abgewiesen.
c) Im Mai 2019 (IV-Akte 73) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Schluckauf, Atemnot, Depression, Erbrechen und Schwächeanfälle erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an und machte implizit eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Nach Einholung diverser Arztberichte und Prüfung derselben (u.a. Bericht Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 22. Juni 2020, IV-Akte 90; Bericht Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 8. Oktober 2019, IV-Akte 79) trat die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 82) mit Verfügung vom 22. September 2020 (IV-Akte 95) auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegen wesentlicher Anhaltspunkte für eine Änderung des Gesundheitszustandes nicht ein.
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2020 verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 22. September 2020 und die Anhandnahme eines Revisionsverfahrens. Ferner beantragt er eine Fristverlängerung zur ausführlichen Begründung und Beschwerdeergänzung. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Einholung eines Gerichtskostenvorschusses.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Februar 2021 hält der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest. Zudem reicht der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH vom 10. November 2020 und den Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Januar 2021 ein.
d) Mit Duplik vom 10. März 2021 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an den gestellten Begehren fest.
e) Mit Triplik vom 11. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. med. E____ vom 3. Mai 2021 ein.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 20. Dezember 2021 die Urteilsberatung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel- Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Während eines laufenden Beschwerdeverfahrens kann der Versicherungsträger seinen bisherigen Entscheid so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die Beschwerdeantwort einreicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Versicherungsträger allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 180 E. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 117 V 8 E. 2a).
3.3.3. Von der Wiedererwägung ist die sogenannte "prozessuale" Revision von Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).
5.2.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass im Rahmen der otorhinolaryngologischen Befunde mit chronischem Singultus, zurzeit qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden, so dass vorwiegend kommunikative Tätigkeiten für den Beschwerdeführer nicht geeignet seien. Seitens der otoneurologischen Untersuchungsbefunde mit leichtgradiger Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits, bestünden zurzeit keine eigentlichen auditiven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Sekundärproblematik der Ein- und Durchschlafschwierigkeiten müsse von einer zusätzlichen quantitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, welche mit 20% beziffert werden könne, in dem Sinne als dem Beschwerdeführer vermehrt Ruhepausen zwecks Erholung zugestanden werden sollten (IV-Akte 30, S. 54). Eine neurologische, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Diagnose bestehe hingegen nicht. die geschilderten episodisch auftretenden Kopfschmerzen würden die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer kommunikativen Tätigkeit mit dem Singultus und der Erbrechensneigung wohl eher arbeitsunfähig. Eine solche Arbeit könne ihm nicht mehr zugemutet werden. In einer angepassten Tätigkeit – z.B. im Reinigungsdienst (von Privathaushalten) oder in leichten Hilfsarbeitertätigkeiten – wäre der Explorand weiterhin vier Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements arbeitsfähig. Die psychiatrisch bescheinigte Restarbeitsfähigkeit gelte als Gesamtbeurteilung (a.a.O., S. 55).
5.2.3. Mit ergänzender Stellungnahme vom 27. April 2017 (IV-Akte 36) erläuterten die Gutachter, die angegebene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei grosszügig angelegt und könne letztendlich nicht mit entsprechenden Funktionseinschränkungen erklärt werden, zumal aus otorhynolaryngologischer Sicht lediglich eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% resultiere und von neurologischer Seite keine Arbeitsunfähigkeit ausgemacht werden könne. Es sei dem Beschwerdeführer daher eine Restarbeitsfähigkeit von sieben Stunden täglich ohne Verminderung des Rendements in einer angepassten Tätigkeit zu bescheinigen.
5.3.2. Mit Bericht vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 79) äusserte sich der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, dahingehend, dass es beim Beschwerdeführer zu einem Gewichtsverlust gekommen sei. So wiege dieser nun 63kg bei einem Ausgangsgewicht von 73kg von vor zwei Jahren, wobei nicht von einem somatischen Geschehen auszugehen sei. Es bestehe weiterhin eine depressive Störung und in diesem Rahmen eine somatoforme Funktionsstörung im Rahmen eines psychogenen Singultus mit rezidivierendem Erbrechen. Die Arbeitsunfähigkeit sei weiterhin auf 100% anzusetzen.
5.3.3. Mit Bericht vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 90) liess sich der behandelnde Psychiater E____ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verlauten. Er führte aus, dass die Schluckaufbeschwerden weiterhin persistieren würden. Bei der depressiven Symptomatik sei eine deutliche Verschlechterung zu objektivieren. So bestehe der Tagesablauf nur darin, zu Hause zu bleiben und vielleicht für eine Stunde einen Kollegen zu besuchen. Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie lebensüberdrüssige Gedanken würden aktuell das Krankheitsbild begleiten. Es sei eine rezidivierende Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung sowie eine narzisstische Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Es bestehe daher gleich wie vor der Begutachtung weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit.
5.4.2. Im Fokus der Beurteilung liegen somit die Berichte des behandelnden Hausarztes F____ vom 8. Oktober 2019 und die Berichte des Psychiaters E____ vom 27. Mai 2019 und vom 22. Juni 2020. Eine seit dem 3. November 2017 eingetretene rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes lässt sich allerdings anhand dieser Berichte nicht begründen.
5.4.3. Die Berichte vom 27. Mai 2019 und vom 8. Oktober 2019 enthalten grundsätzlich keine Angaben dahingehend, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei identisch gebliebener Diagnostik verschlechtert haben soll und sind bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht geeignet eine Veränderung glaubhaft zu machen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an Gewicht verloren habe, vermag jedenfalls für sich allein genommen keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Die vorgenannten Berichte äussern sich zudem weder hinsichtlich der Intensität der Funktionseinschränkungen noch bezüglich deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C437/2012 vom 5. September 2012 E. 5.2). Hinzu kommt, dass sowohl Dr. med. F____ als auch Dr. med. E____ den Beschwerdeführer schon unter dem Regime der Verfügung vom 3. November 2017 als zu 100% arbeitsunfähig erachteten. Vor diesem Hintergrund erscheint die von den Behandlern geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit im Beurteilungszeitraum ohnehin nicht schlüssig.
5.4.4. Bereits mit Bericht vom 6. Januar 2017 (IV-Akte 27) attestierte Dr. med. E____ dem Beschwerdeführer, gleich wie mit Bericht vom 22. Juni 2020, eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Der behandelnde Psychiater ging damals wie heute von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Angesichts der im massgeblichen Zeitverlauf identischen diagnostischen Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades der affektiven Störung – und auch des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit – ist die mit Bericht vom 22. Juni 2020 dargestellte deutliche Verschlechterung der depressiven Störung nicht nachvollziehbar. Auch der mit Bericht vom 22. Juni 2020 im Sinne einer Objektivierung der depressiven Symptomatik angeführte Befund der lebensüberdrüssigen Gedanken wurde im vorangehenden Bericht vom 6. Januar 2017 in Form von «latenten Suizidgedanken und -ideen» angeführt und vermag somit keine Verschlechterung zu begründen. Zum Bericht vom 6. Januar 2017 und den darin aufgeführten Diagnosen nahm ferner der D____-Gutachter Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung ausführlich Stellung und führte in Bezug auf die mittelgradige depressive Störung aus, er könne die entsprechenden psychopathologischen Items nicht im entsprechenden Ausmass bestätigen. Den Ausführungen von Dr. med. E____ sei nicht zu entnehmen, weshalb allein aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen soll. Auch das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hielt mit Urteil vom 22. Mai 2018 fest (IV.2017.229, E. 3.5.2.) der Bericht von Dr. med. E____ vom 11. September 2017 sei nicht geeignet Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen und stellte vollumfänglich auf das BEGAZ-Gutachten ab. Dies ist vorliegend nicht anders zu beurteilen. So ergibt sich aus dem Bericht vom 22. Juni 2020 zum einen nicht, welche sich aus der Diagnostik ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen den Schluss auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Zum anderen lässt der Bericht eine Verschlechterung der Gesundheit aufgrund des Ausmasses der depressiven Störung nicht glaubhaft erscheinen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der behandelnde Psychiater (nach wie vor) eine abweichende Beurteilung bei identischer Sachlage vornimmt, was rechtsprechungsgemäss nicht zu einer Revision führen kann (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1). Auch der Umstand, dass Dr. med. E____ mit Bericht vom 22. Juni 2020 erstmals die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung aufführt vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen. Dies wird im Übrigen von Dr. med. E____ auch nicht geltend gemacht, führt dieser doch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes wie dargestellt im Wesentlichen auf die Affektpathologie zurück. Dr. med. E____ hält mit Bericht vom 22. Juni 2020 jedoch nicht fest, inwiefern er die Kardinalskriterien für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung als erfüllt betrachtet, weshalb der Bericht vom 22. Juni 2020 auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verschlechterung glaubhaft zu machen vermag. Hinzu kommt, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung grundsätzlich ein tief verwurzeltes, anhaltendes Verhaltensmuster darstellt. Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und manifestieren sich in ihrer typischen Form bereits im jungen Erwachsenenalter (Dilling, Mombour, Schmidt (Hrsg.), ICD-10 Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10., überarbeitete Auflage, F60-69 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, S. 274). Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2016 über 50 Jahre alt. Eine Persönlichkeitsstörung hätte daher bereits im Begutachtungszeitpunkt bestehen müssen. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich eine Persönlichkeitsstörung erst im Zeitintervall zwischen dem Gutachten vom 27. Januar 2017 und dem Bericht vom 22. Juni 2020 entwickelt hat, zumal der Gutachter H____ durch die Diagnose von akzentuierten, narzisstischen, dysphorischen Persönlichkeitszügen (Z73.1) das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung implizit verworfen hatte. Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Akten (vgl. Austrittsbericht G____ vom 18. Mai 21017, IV-Akte 46; Bericht I____ vom 14. Mai 2019, vom 11. Juli 2019 und vom 5. September 2019, IV-Akte 79, S. 2 ff.) keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung. Insgesamt erscheint daher die durch RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, Zertifizierter Gutachter, SIM, mit Beurteilung vom 10. Januar 2020 (IV-Akte 81) festgehaltene Einschätzung, wonach eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht objektiviert werde, als zutreffend.
5.5.2. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte im Rahmen eines neuen Administrativverfahrens der Beschwerdegegnerin vorzulegen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allerdings auf den Bericht des RAD vom 4. März 2021 (einzige Duplikbeilage), gemäss welchem sich auch aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten keine wesentliche und dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes ergebe. Eine gerichtliche materielle Überprüfung dahingehend, ob die Einschätzung des RAD vom 4. März 2021 zutreffend ist, hat in einem allfälligen späteren Beschwerdeverfahren zu erfolgen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen