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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.126
Verfügung vom 17. September 2020
Invaliditätsschätzung, gemischte Methode, insb. Schätzung des Anteils Haushalt. Validenlohn bei Frühinvalidität im erwerblichen Anteil.
Tatsachen
I.
a) Die 1986 geborene Beschwerdeführerin wurde am 23. April 2001 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet. Am 25. März 2002 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen (ambulante Psychotherapie nach ärztlicher Verordnung vom 1. September 2001 bis 31. August 2003, IV-Akte 10, verlängert bis 30. September 2005, IV-Akte 19) zu.
Am 9. Februar 2004 stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf berufliche Massnahmen (IV-Akte 16, sowie am 16. Februar 2004 unterzeichnetes Antragsformular, IV-Akte 21).
b) Am 20. Dezember 2007 (IV-Akte 26) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer Invalidenrente. Am 3. April 2014 erfolgte eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 14. April 2014, IV-Akte 83). Die Beschwerdegegnerin nahm sodann medizinische Abklärungen vor. Sie veranlasste (vgl. Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. Juli 2014, IV-Akte 88, sig. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten von D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 27. Mai 2015, IV-Akte 95, ergänzende Stellungnahme vom 12. April 2016, IV-Akte 125). Mit Verfügung vom 22. April 2016 lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (IV-Akte 128).
Die Versicherte erhob hiergegen Beschwerde. Mit Urteil vom 17. August 2016 (IV-Akte 135) wies die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Sache in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung vom 22. April 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung.
c) Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 6. Februar 2017, IV-Akte 140) erstattete E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 30. November 2017 ein Gutachten (IV-Akte 150). Nochmals erfolgte am 13. November 2018 ein Abklärungsbericht zur Situation im Haushalt (IV-Akte 165).
Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2020 (IV-Akte 173, vgl. schon den vorangegangenen Vorbescheid vom 17. Mai 2018, IV-Akte 154, sowie den Einwand vom 25. Juni 2018, IV-Akte 158) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 an. Am 17. September 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechenden Verfügungen (betreffend Viertelsrente an die Beschwerdeführerin, Kinderrenten sowie Drittauszahlung, IV-Akten 177 bis 179, nachfolgend bezeichnet als «die» Verfügung vom 17. September 2020).
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2020 beantragt die Versicherte, es seien ihr in Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine ganze Invalidenrente sowie zwei ganze Kinderrenten zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenlerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerde «teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung» an sie zurückzuweisen.
c) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, zur Beschwerde materiell Stellung zu nehmen.
d) Die Beschwerdegegnerin äussert sich am 7. Januar 2021 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2020.
III.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich der Rentenentscheid auf das Gutachten von E____ vom 30. November 2017 (IV-Akte 150). Die Gutachterin attestiert der Versicherten (IV-Akte 150 S. 23), dass eine Arbeitsfähigkeit von 40% an vier oder fünf halben Tagen zumutbar und umsetzbar sei, dass jedoch eine Steigerung darüber hinaus zur fraglichen Zeit und bis heute störungsbedingt nicht möglich sei. Gestützt auf eine Abklärung im Haushalt hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad nach der gemischten Bemessungsmethode ermittelt. Sie nahm dabei an, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zunächst ganz im Haushalt tätig gewesen. Ab August 2013 habe der Anteil Erwerb 36% bzw. der Anteil Haushalt 64% und ab August 2015 hätten die Anteile Erwerb und Haushalt je 50% betragen (vgl. Bericht vom 14. April 2014, IV-Akte 83, sowie Bericht vom 13. November 2018, IV-Akte 165).
Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auffassung, die Versicherte verfüge über keine in der Wirtschaft realisierbare Arbeitsfähigkeit. Mit Blick auf die Statusfrage macht sie geltend, sie wäre im Gesundheitsfall voll erwerbstätig. Ferner wird die Bemessung des Validenlohnes sowie die Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt beanstandet (vgl. Beschwerde S. 10 f.).
Ob die angefochtene Verfügung mit Blick auf diese Einwendungen der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung, dass an der Verfügung vom 17. September 2020 nicht festgehalten werden könne, da mit dem Rentenentscheid trotz der Empfehlung des RAD (IV-Akte 170 S. 2) weder Eingliederungsmassnahmen geprüft noch durchgeführt worden seien.
Allein mit dieser von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Begründung besteht jedoch kein Anlass, die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben.
Zwar ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des geltenden Grundsatzes Eingliederung vor Rente grundsätzlich berufliche Massnahmen zu prüfen hat. Ob die Beschwerdegegnerin in casu Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat oder nicht, bildet aber nicht Gegenstand des Verfahrens. Die angefochtene Verfügung spricht sich nämlich lediglich über den Rentenanspruch aus. Die Eingliederungsmassnahmen können im Übrigen nicht deshalb im Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand erhoben werden, weil die Verwaltung es pflichtwidrig unterliess, hierüber vorab oder gleichzeitig mit dem Rentenbescheid zu verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2012 vom 25. September 2012 E. 3 mit Hinweis). Hinzuweisen ist diesbezüglich immerhin auf die nachstehend in Erw. 3.2.1. erörterte Bemerkung der Fachstelle «Eingliederung» der Beschwerdegegnerin, wonach Eingliederungsmassnahmen vor dem Rentenentscheid als «nicht sinnvoll» bezeichnet wurden (vgl. Aktennotiz vom 5. Mai 2020, IV-Akte 172).
Ob der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen oder nicht, kann somit nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort die Bereitschaft kundtut, die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
E____ hält fest, die Borderline-Persönlichkeitsstörung sei durchgehend als Hauptdiagnose anzusehen (IV-Akte 150 S. 20). Der Verlauf werde zeitweilig erschwert durch rezidivierende depressive Zustände. Durch die Grunderkrankung wie auch durch die Verfügbarkeit im Freundeskreis bestehe eine Rückfallgefahr in erneuten Cannabiskonsum.
Die Expertin beschreibt das Störungsbild (IV-Akte 150 S. 17 f.). Die Versicherte habe sich als Kind überangepasst und gehemmt verhalten, um weder Mutter noch Vater zu reizen und um drohende Schläge zu verhindern. Sie sei vom 4. bis 8. Lebensjahr durch einen Jugendlichen wiederholt sexuell missbraucht worden. Mit 14 Jahren habe sie im Kollegenkreis eine Vergewaltigung erlitten. Darüber habe sie bis ins 18. Lebensjahr geschwiegen. Seit dem Schulalter sei die Entwicklung auffällig verlaufen, mit Kontaktschwierigkeiten, Ängsten und Lernstörungen. Der Vater sei im 12. Lebensjahr der Versicherten infolge einer Krebserkrankung verstorben.
Aus dieser Zeit werde erstmals über (sich selbst zugefügte) Schnittverletzungen berichtet. Damals habe auch der Konsum von Cannabis, Alkohol und Nikotin begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich mit wesentlich älteren Männern in selbstdestruktive Beziehungen eingelassen und habe die Schule abgebrochen. Im 14. Altersjahr sei wegen den Auffälligkeiten eine Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie durchgeführt und eine ambulante Therapie eingeleitet worden.
E____ verneint eine primäre Cannabis- bzw. Alkoholabhängigkeit. Dagegen spricht gemäss ihren Darlegungen eine grosse Therapieadhärenz von einigen Jahren zur Jugendtherapeutin. Auch habe die Versicherte als Jugendliche Hilfe und Führung gut angenommen. Sie habe unter Therapie in einem Praktikum auf einem Reithof gut kooperiert. Die Schule habe sie regulär abschliessen können.
Im therapeutischen Rahmen habe es immer wieder Zeiten von Cannabisabstinenz gegeben, jedoch habe diese längerfristig nicht aufrechterhalten werden können.
Aus der Zeit der Jugendtherapie seien starke und unvorhergesehene Wechsel zwischen erstaunlichen Verbesserungen und abrupten, unerwarteten Einbrüchen dokumentiert, was nach Einschätzung der Expertin für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits in Jugendjahren spricht.
Die Explorandin leide unter einer frühen Bindungsstörung, die sie bis heute, trotz vielen therapeutischen Bemühungen, nicht habe überwinden können. Diese zeige sich in der erwähnten Borderline-Persönlichkeitsstörung mit wenig innerem Halt, Selbstverletzungen, emotionalen und aggressiven Durchbrüchen, die sich retrospektiv schon in der Pubertät als solche bemerkbar gemacht habe und zu Schulunterbruch und Cannabiskonsum geführt habe.
Die Störung müsse vom zeitlichen Ablauf her und aufgrund der hilfesuchenden Dynamik als primär, der Cannabiskonsum als sekundär betrachtet werden. Die Entlastung von den täglichen Mutterpflichten sei als adäquat zu beurteilen und ermögliche, den Fokus auf eine berufliche Teilintegration zu setzen.
Das Sistieren des Cannabiskonsums sei für die verfügbare Energie der Explorandin als günstig zu betrachten, bringe aber bezüglich der Borderline Persönlichkeitsstörung mit wenig innerer Struktur keine grundlegende Verbesserung.
3.1.2. Die Gutachterin attestiert der Versicherten (IV-Akte 150 S. 23), dass der Rahmen von 40% an vier oder fünf halben Tagen zumutbar und umsetzbar sei, dass jedoch eine Steigerung darüber hinaus zur fraglichen Zeit und bis heute störungsbedingt nicht möglich sei.
Diese Einschätzung nimmt die Gutachterin mit Blick auf den ersten Arbeitsmarkt vor (IV-Akte S. 23). Dies aufgrund der schwachen eigenen Strukturiertheit mit zeitweiliger Impulshaftigkeit und Neigung zu selbstdestruktivem Verhalten. E____ bezeichnet im Rahmen von 40% eine leichte Hilfsarbeit als vorstellbar, wie das Auffüllen von Regalen oder Hilfsarbeiten in einer Kantine. Die rezidivierenden Depressionen seien dabei berücksichtigt, da sie bei rechtzeitiger konsequenter Behandlung und Cannabisabstinenz nicht zu einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit führten.
3.1.3. Der RAD hat sich dieser Einschätzung angeschlossen (Stellungnahme vom 22. März 2018, IV-Akte 152, sig. F____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM). Er weicht allerdings hinsichlich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit von der Beurteilung von E____ ab.
Die Expertin hat dargelegt (IV-Akte 150 S. 23), die Explorandin habe sich entschieden, vorerst als junge Mutter keiner Berufstätigkeit nachzugehen. Mit dem Erkennen der Strukturprobleme und der Festlegung auf die Diagnose der Borderline-Störung in der Klinik G____ 2012 seien in der Folge massive Entlastungen für den Alltag der Explorandin wie eine Verbeiständung, das Platzieren der Tochter und Familienbegleitung veranlasst worden, sodass die Explorandin weiterhin die Rolle als Mutter für den Sohn habe erfüllen können. Ab 2012 seien verschiedene Anstrengungen unternommen worden, die Explorandin in die Lage zu versetzen, sich in die Arbeitswelt integrieren zu können. Es seien ambulante und teilstationäre Therapien, Skill-Trainings und störungsspezifische dreimonatige stationäre Aufenthalte auf der Psychotherapieabteilung 2015 und nochmals 2017 unternommen worden. Es habe zum damaligen Zeitpunkt die Chance auf eine höherprozentige Arbeitsintegration durch Entlastung, Arbeitstraining und Therapie bestanden, so dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Gutachten D____ durchaus plausibel erschienen sei, zumal sich die Explorandin damals in verbessertem Zustand und aktiv in einem Arbeitstraining stehend präsentiert habe. Mit dieser Begründung lässt die Gutachterin die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 40% ab dem Zeitpunkt der gescheiterten Arbeitsrehabilitation vom 27. Mai 2015 einsetzen.
Der RAD führt dazu aus, die strukturellen Defizite in der Persönlichkeit und deren Auswirkungen seien bei der Versicherten Person mit hoher zeitlicher Konstanz vorhanden und somit zumindest ab 2012 anzunehmen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von D____ sei «zu optimistisch» gewesen. Zwar habe E____ für 2015 eine Chance auf eine höherprozentige Arbeitsintegration bejaht. Der RAD hält dazu jedoch zutreffend fest, dass diese Chance krankheitsbedingt aber nie realisiert worden sei.
Die Argumentation dreht sich um die Frage der Voraussetzungen zur Gewährung von Eingliederungsmassnahmen. Dagegen werden die Schlussfolgerungen der Gutachterin zur Restarbeitsfähigkeit auch in der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt.
3.2.2. Die Beschwerdeführerin verweist (Beschwerde S. 10 Ziff. 16.3) auf einen Abschlussbericht Arbeitsrehabilitation der H____ [...] (H____) vom 19. Mai 2015 (IV-Akte 119 S. 3 ff.), wonach nach 2 Stunden die Konzentration und die Aufmerksamkeit der Versicherten nachgelassen hätten, was zu vermehrten Fehlern geführt habe. E____ ignoriert diesen Umstand bei ihrer Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht. Vielmehr legt sie dar, wenn infolge Nachlassens der Konzentration nach 2 Stunden vermehrt Fehler entstünden, so könne dies in einer leichten Hilfsarbeit im Sinne von Ungenauigkeiten toleriert werden (IV-Akte 150 S. 24).
3.2.3. Die Beschwerdeführerin spricht auch die Stellungnahme des RAD vom 28. Februar 2019 an (IV-Akte 170 S. 2). Der RAD führt aus, anhand der grossen strukturellen Defizite auf der Persönlichkeitsebene, die kongruent von der Behandlerin und der Gutachterin abgebildet würden, sei es «tatsächlich fraglich, ob die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit auch praktisch umsetzbar ist, das heisst ob die versicherte Person überhaupt in einem Arbeitsumfeld auf dem ersten Arbeitsmarkt dauerhaft einsetzbar ist und einem Arbeitgeber zumutbar ist». Der RAD führt weiter aus, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im vorliegenden Fall eine medizinisch-theoretische, vor allem da die versicherte Person noch nie tatsächlich in der freien Wirtschaft gearbeitet habe und seit Jugend hauptsächlich störungsbedingt mit den Kindern, Partnerschaften und ihrer eigenen psychischen Situation beschäftigt gewesen sei. Insgesamt erschienen die Ressourcen der versicherten Person doch recht fragil und eingeschränkt. Der RAD erachtet es auch als fraglich, ob Fehler in leichten Hilfstätigkeiten dauerhaft von einem Arbeitgeber toleriert würden. Mit dieser Begründung befürwortet es der RAD, dass die versicherte Person durch ein Arbeitstraining an die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit herangeführt werde, er zieht jedoch nicht die medizinisch-theoretische Einschätzung der Gutachterin als solche in Zweifel.
Bei Anwendbarkeit dieser Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit. a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
4.1.2. Gemäss dem seit 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird. Nach dem bis 31. Dezember 2017 massgeblichen Recht unterblieb dagegen die erwähnte Hochrechnung des Valideneinkommens auf eine Vollerwerbstätigkeit; massgeblich war das Valideneinkommen entsprechend dem für den Gesundheitsfall angenommenen Beschäftigungsgrad im erwerblichen Teil.
4.1.3. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.2.2. Im April 2014 hatte die Abklärungsperson notiert (vgl. IV-Akte 83 S. 3), die Versicherte sei ohne gesundheitliche Probleme seit der Geburt der im Dezember 2004 geborenen Tochter zu 50% erwerbstätig gewesen. Diese Erwerbstätigkeit hätte sie auch nach der Geburt des Sohnes im Dezember 2008 weitergeführt (vgl. auch am 3. April 2014 von der Versicherten unterzeichnete Erklärung, IV-Akte 82).
Die Abklärungsperson erachtete das von der Versicherten angegebene Ausmass der Erwerbstätigkeit als nicht glaubwürdig, da die Versicherte bis im Juni 2013 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, dies obwohl sie gemäss dem damals aktenkundigen Gutachten von D____ vom Dezember 2008 arbeitsfähig gewesen sei. Weiter ging die Abklärungsperson davon aus, dass die Kinder sich bei guter Gesundheit der Versicherten bei ihr aufgehalten hätten. Bis zum Eintritt des Sohnes in den Kindergarten im August 2013 sei die Beschwerdeführerin wegen ihrer Kinder als ausschliesslich im Haushalt tätig einzustufen.
Ab Juni 2003 habe die Versicherte an 2 Nachmittagen pro Woche jeweils von 13 bis 16 Uhr in einem Handwerksatelier gearbeitet. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes sowie aufgrund des Eintritts des Sohnes in den Kindergarten ab August 2013 erachtete die Abklärungsperson eine Teilerwerbstätigkeit der Versicherten als nachvollziehbar. Sie schätzte diese auf ein Pensum von 36%. Zur Begründung hielt sie fest, der Sohn halte sich jeweils von 8-12 Uhr im Kindergarten auf, die Kinderbetreuung am Nachmittag müsste durch die Versicherte gewährleistet werden. Die Beschwerdeführerin schicke den Sohn am Morgen zwar alleine in den sehr nahegelegenen Kindergarten. Eine Erwerbstätigkeit sei aber daher grundsätzlich lediglich unter Berücksichtigung insbesondere der Kindergartenzeiten möglich (4 Std.). Zu beachten sei aber, dass die Beschwerdeführerin bei einer Erwerbstätigkeit auch selbst einen Arbeitsweg zu bewältigen hätte und zu Hause sein müsste, wenn der 5-jährige Schulschluss habe. Somit sei lediglich eine Erwerbstätigkeit von durchschnittlich 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich nachvollziehbar, was bezogen auf ein Vollpensum von 42 Std./W. einem Arbeitspensum von 36% entspreche (IV-Akte 83 S. 4 f.).
In der Stellungnahme vom 13. November 2018 (IV-Akte 165 S. 2), somit nach Erstellung des Gutachtens von E____, hielt die Abklärungsperson an ihren Einschätzungen, d.h. der Annahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 36% ab August 2013 fest. Ab Beginn des 2. Kindergartenjahrs des Sohnes d.h. ab August 2014, erachtete es die Abklärungsperson dann aber als überwiegend wahrscheinlich, dass der Kindergartenweg eingeübt und eine Überwachung des Sohnes dabei nicht mehr notwendig gewesen sei. Bei Vorliegen dieser Ausgangslage erscheine eine Erwerbstätigkeit von 50% ab August 2014 nachvollziehbar.
4.2.3. In der Stellungnahme vom 13. November 2018 will die Abklärungsperson an der Aufteilung der Bereiche Haushalt und Erwerbstätigkeit zu je 50% ab August 2014 trotz des Umstandes festhalten, dass seit 2017 nun nicht nur die Tochter, sondern auch der jüngere Sohn fremdplatziert sind. Die Abklärungsperson will diesen Wegfall der Betreuungsbelastung mit der Begründung unbeachtet lassen, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich die beiden Kinder bei guter Gesundheit der Versicherten bei ihr aufhalten würden, d.h. sie die damit verbundene Verantwortung, die mit der Kinderbetreuung einhergeht, tragen müsste.
Angemessen erscheint dem Gericht daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Situation, sowohl bis 2017 als auch für die Zeit danach zunächst auf die tatsächlichen Gegebenheiten der Kinderbetreuung, so wie sie in den Akten dokumentiert sind, abzustellen. Dies führt dazu, dass die Einschätzung der Abklärungsperson für die Verhältnisse bis 2017 nicht zu beanstanden ist. Ab 2017 ist jedoch dem Umstand, dass beide Kinder der Versicherten fremdbetreut waren, Rechnung zu tragen.
Im Gutachten von E____ wird festgehalten, die Versicherte habe den «nun 9-jährigen Sohn» (geboren im Dezember 2008) in der gleichen Pflegefamilie wie die 13-jährige Tochter platziert. Dieser habe bis April 2017 bei ihr gewohnt (IV-Akte 150 S. 14).
Die Versicherte könnte angesichts ihrer fehlenden beruflichen Qualifikationen lediglich eine einfache Tätigkeit ausüben. Sie wäre darum, um ihren Lebensunterhalt abzudecken und auch an den Unterhalt der fremdplatzierten Kinder beitragen zu können, auf ein hohes Arbeitspensum angewiesen gewesen. Dieses ist auf 80% zu veranschlagen.
Geht man davon aus, dass die Versicherte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge das bis dahin geltende Pensum von 50% nicht sofort hätte aufstocken können, so darf diese Aufstockung auf 80% jedenfalls spätestens bis Ende September 2017 angenommen werden. Mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV ist festzuhalten, dass diese Pensenveränderung somit ab 1. Januar 2018 als rentenwirksam zu betrachten ist.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei bei der Bemessung des Invaliditätsgrades vom Validenlohn bei frühinvaliden Personen auszugehen (Beschwerde S. 10 Ziff. 16.1 lit. d bzw. will S. 11 Ziff. 16.5). Sie verweist auf Art. 26 IVV. Dort ist vorgesehen, dass sofern die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik entspreche.
Vorliegend hat E____ in Beantwortung der Frage nach IV-fremden Faktoren (Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Lage, Alter, Bildung, Sprache, soziokulturelle Einflüsse) festgehalten, die Persönlichkeitsstörung sei als stärkster Faktor zu gewichten. Ausbildung und Berufserfahrung fehlten völlig, neben Erkrankungsfaktoren auch wegen der frühen Mutterschaft (IV-Akte 150 S. 19 Ziff. 5.4). In der Beschreibung des Störungsbildes (IV-Akte 150 S. 17 ff.) hält E____ fest, in der Jugendtherapie seien starke und unvorhergesehene Wechsel zwischen erstaunlichen Verbesserungen und abrupten, unerwarteten Einbrüchen dokumentiert, was für eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bereits in Jugendjahren spreche. Mit 18 Jahren «wurde sie erstmals Mutter, wie wenn sie damit den Weg der beruflichen Herausforderung umgehen wollte». Diese Bemerkungen fügen sich in das Gesamtbild, dass vorliegend die schon in der Jugendzeit aufgetretene Erkrankung der bestimmende Faktor war, welcher die Inangriffnahme einer an die Grundschule (9 Jahre) anschliessenden Berufsausbildung verhinderte. Die Gutachterin stellt auch klar, dass vor dem Konsum von Cannabis bereits eine psychische Gesundheitsstörung bestanden hatte. Diese sei von den [...] als chronisch depressive Entwicklung festgehalten, welcher eine narzisstische Störung zugrunde liege. Bei der noch sehr jungen Explorandin sei damals vorsichtig eine Dysthymia diagnostiziert worden. Aus heutiger Sicht habe die vorliegende Persönlichkeitsstörung bereits vor der Sucht mit Selbstverletzungen als 12-jährige begonnen. Der Konsum sei als sekundär zur psychischen Erkrankung zu betrachten, Cannabis sei als Selbstmedikation gegen Ängste, depressive Gefühle und Einschlafstörungen eingenommen worden (IV-Akte 150 S. 19). All dies spricht vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 1 IVV.
5.1.3. Die Beschwerdeführerin ist 1986 geboren. Für die per 1. Januar 2018 vorzunehmende Invaliditätsschätzung sind somit 100% des in Art. 26 Abs. 1 IVV genannten Medianwertes einzusetzen.
Für die per 2013 und 2014 zu tätigenden Einkommensvergleiche (bei Alter 27 bzw. 28 in den Jahren 2013 und 2014) sind gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV 90% des Medianwertes einzusetzen.
Die entsprechenden Werte werden jährlich vom BSV mit IV-Rundschreiben bekanntgegeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2).
Vorliegend hat die Beschwerdegengegnerin Einkommensvergleiche für das Jahr 2013, 2014 sowie 2018 vorgenommen. Massgeblich sind damit die IV-Rundschreiben Nr. 317 vom 17. Oktober 2012 (CHF 77'000.--) bzw. Nr. 324 vom 27. November 2013 (CHF 77'000.--), sowie Nr. 369 vom 19. Dezember 2017 (CHF 82'000.--).
Für die Einkommensvergleiche per 2013 und 2014 sind als Valideneinkommen 90% von CHF 77'000.--, somit CHF 69'300.-- einzusetzen.
5.3.1. Ab August 2013 beträgt das Valideneinkommen 36% von CHF 69'300.--, somit CHF 24'948.--. Dem Invalideneinkommen von CHF 16'780.-- gegenübergestellt (IV-Akte 177 S. 5), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 32,7%. Gewichtet entsprechend dem Erwerbsanteil von 36% resultiert für den erwerblichen Teil ein Invaliditätsgrad von 11,78% oder aufgerundet 12%.
5.3.2. Ab August 2014 beträgt das Valideneinkommen 50% von CHF 69’300.--, somit 36'650.--. Dem Invalideneinkommen von CHF 19'365.-- gegenübergestellt (IV-Akte 177 S. 7), resultiert ein Invaliditätsgrad von 47%. Gewichtet entsprechend dem Erwerbsanteil von 50% ergibt sich für den erwerblichen Teil ein Invaliditätsgrad von 23,58% oder gerundet 24%.
5.3.3. Nach dem Dargelegten ist mit Blick auf Art. 88a Abs. 2 IVV (vgl. Erw. 4.3. a.E.) ab 1. Januar 2018 von einem Erwerbsanteil von 80% auszugehen. Zusätzlich gilt ab diesem Datum gemäss dem auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzten Recht, dass das Valideneinkommen entsprechend einem Pensum von 100% zu berechnen ist.
Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 369 ist ein Validenlohn von CHF 82'000.--massgeblich. Dem Invalideneinkommen von CHF 19'365.-- (IV-Akte 177 S. 7) gegenübergestellt, ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 76,38%. Gewichtet entsprechend dem Erwerbsanteil von 80% beträgt der Invaliditätsgrad 61%.
E____ hält im Gutachten (IV-Akte 150 S. 22) fest, es sei im April 2014 eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden. Die Einschränkung im Haushalt sei bis November 2013 mit 30% und ab Dezember 2013 28% geschätzt worden (vgl. Bericht vom 14. April 2014, IV-Akte 83 S. 9).
Die Expertin verweist auf das Gutachten von D____, wonach bei Cannabisabstinenz keine Einschränkung im Haushalt bestehe. Die Explorandin habe in der Untersuchung durch E____ aber angegeben, sie möchte ihren Haushalt zwar selbständig führen, aber sie schaffe es nicht immer, das Geschirr wegzuräumen und Staub zu saugen. Die behandelnde Psychologin empfehle ihr dringend eine Hilfe durch die Psychiatrie-Spitex. Die Expertin vermerkt, dass anlässlich verschiedener Klinikaufenthalte ein desolater Zustand des Haushaltes beschrieben und Hilfe zum Aufräumen organisiert worden sei und dass in der Zwischenzeit beide Kinder weitgehend in einer Pflegefamilie platziert seien, was als grosse Entlastung der Haushaltsanforderungen zu werten sei. Vor diesem Hintergrund erachtet die Expertin die Versicherte als in der Lage, den Haushalt ohne Einschränkungen bewältigen zu können (IV-Akte 150 S. 24 Ziff. 11.3.). E____ äussert sich aber nicht explizit zur Situation, bevor beide Kinder fremdbetreut wurden. Aufgrund der gutachterlichen Äusserungen sind somit keine Zweifel an der Einschätzung der Haushaltsabklärung für diese Zeitspanne bis Mai 2017 begründet.
Die Beschwerdegegnerin geht auch für die Zeit ab der Fremdbetreuung beider Kinder von einer Einschränkung von 28% aus. Da sich auch gemäss der Beschreibung der Gutachterin nach wie vor Schwierigkeiten bei der Haushaltsführung präsentieren, besteht kein Grund, von dem in der Verfügung anerkannten Ausmass der Einschränkung um 28% ab Dezember 2013 abzugehen.
Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsbegehren nur teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten Parteientschädigung vorzusehen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten.
Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen. Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass CHF 1'500.-- (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten.
Entsprechend der Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2021 erfolgt auf den genannten Beträgen kein Mehrwertsteuerzuschlag.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2020 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente zuzüglich zweier entsprechender Kinderrenten auszurichten.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an die Beschwerdeführerin geht ihr Anteil zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'875.-- (inkl. Auslagen) an die Beschwerdeführerin.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen