Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.127

Verfügung vom 2. Oktober 2020

Invalidenrente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1974, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1994, 1995 und 2001). Zuletzt arbeitete sie als Reinigungskraft (vgl. IV-Akten 36 und 37). Wegen Schwindelbeschwerden, Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie von verschiedenen Fachärzten untersucht (u.a. neurologisch, kardiologisch, HNO. Ein relevanter organischer Befund konnte jedoch nicht erhoben werden (vgl. insb. IV-Akte 7). Ab Mai/Juni 2016 wurde ihr vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 24 ff.; siehe auch IV-Akte 7, S. 3). Im Oktober 2016 hatte die Beschwerdeführerin ein Gespräch mit dem Psychiater Dr. B____ (vgl. IV-Akte 7, S. 11 f.). Anschliessend war sie (während eines Jahres) in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C____ (vgl. u.a. IV-Akte 23, S. 2).

b)        Im November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Gleichgewichtsstörung, Kopfschmerzen und Eisenmangel" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Med. pract. D____ vom 26. November 2016, mit zahlreichen Beilagen [IV-Akte 7]; Bericht HNO-Klinik vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 12]). Ausserdem zog die IV-Stelle die Unterlagen der Taggeldversicherung bei, beinhaltend u.a. einen Bericht von Dr. C____ vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 17, S. 9 ff.) und einen Bericht von Dr. E____ vom 18. April 2017 (IV-Akte 17, S. 16 ff.).

c)         Am 18. Januar 2018 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Januar 2018; IV-Akte 30). In der Folge äusserte sich der RAD am 31. Juli 2018 (vgl. IV-Akte 39). Daraufhin forderte die IV-Stelle von Med. pract. D____ den Bericht vom 1. November 2018 an (vgl. IV-Akte 44). Schliesslich erteilte sie – der Empfehlung des RAD vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 50) folgend – Dr. F____ und Dr. G____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten Dr. G____ vom 31. Mai 2020 [IV-Akte 55]; neurologisches Gutachten Dr. F____ vom 13. Mai 2020 [IV-Akte 56]).

d)        Mit Vorbescheid vom 12. August 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 59). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit Schreiben vom 19. August 2020. Sinngemäss wurde geltend gemacht, aus medizinischer Sicht sei der Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehbar (vgl. IV-Akten 60 und 62). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 64).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges psychiatrisches und neurologisches Gutachten einhole und anschliessend gest.zt darauf erneut verfüge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung einer Frist zur weiteren Beschwerdebegründung, damit sie einen Rechtsbeistand mandatieren könne. Überdies beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

b)        Am 30. November 2020 reicht die Beschwerdeführerin die Beschwerdebeilagen ein.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

e)        Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.

III.     

Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem als voll beweiskräftig zu erachtenden bidisziplinären Gutachten von Dr. F____ und Dr. G____ sei davon auszugehen, dass weder in neurologischer noch in psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und auch nie eine solche vorgelegen habe. Mangels Erfüllung des Wartejahres sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ und von Dr. G____ könne nicht abgestellt werden; denn die Einschätzung der Gutachter stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Aussagen der behandelnden Ärzte (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde). Im Übrigen gelte es zu beachten, dass sie bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbstätig wäre und nicht bloss zu 75 %, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 64) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

 

4.             

4.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.       Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.       4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).

4.4.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.5.       Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter Gesundheit 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 23, S. 3). Anlässlich der Haushaltsabklärung bestätigte sie unterschriftlich, sie wäre bei guter Gesundheit seit Jahren 50 % bis 100 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 31). Im Abklärungsbericht vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 30) wurde in Bezug auf das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin festgehalten, bevor diese bei der H____ AG gearbeitet habe, habe sie stets lediglich Teilzeit gearbeitet, da die Kinder seinerzeit noch kleiner gewesen seien. Das Arbeitspensum bei der H____ AG sei ihr, speziell an diesem Arbeitsplatz, zu hoch gewesen, da die Arbeitsbelastung sehr gross gewesen sei. Wäre sie weiterhin bei der H____ AG angestellt, so hätte sie versucht, ihr Arbeitspensum zu reduzieren. Bei guter Gesundheit, so die Versicherte, würde sie (arbeitsplatzabhängig) zwischen 50 % bis 100 % (Mittelwert 75 %) arbeiten. Zwar seien die Kinder unterdessen grösser und selbständig, aber die Belastung durch den Haushalt sei nach wie vor ein Argument für ein Arbeitspensum unter 100 %. Dies hänge zum einen von der individuellen Situation bei einem Arbeitgeber ab, zum anderen spielten auch Überlegungen des Arbeitsweges eine Rolle (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).

4.6.       Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 30) bezifferte die Beschwerdegegnerin den Anteil Erwerb mit 75 % und den Anteil Haushalt mit 25 % (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 64, S. 1). Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, sie wäre bei voller Gesundheit aus wirtschaftlichen Gründen 100 % erwerbstätig, zumal die Kinder jetzt auch älter seien (vgl. S. 3 der Beschwerde). Diese Aussage steht der im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" gemachten Aussage entgegen (vgl. dazu Erwägung 4.5. hiervor). Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf die Doppelbelastung hinwies, die sich aufgrund von Erwerb und Haushalt ergebe, erscheint ein 100%-Pensum als fraglich. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch offengelassen werden, zumal sich selbst bei Annahme eines 100%-Pensums am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

 

 

 

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Dr. F____ hielt im neurologischen Gutachten vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 56) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: leichtes, linksbetontes Cervicalsyndrom (leicht schmerzhafte, jedoch nicht eingeschränkte Funktion; keine damit verbundenen neurologischen Reiz- oder Ausfallserscheinungen). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die nicht-organischen Gleichgewichtsstörungen, der Status nach möglicherweise orthostatischen oder vasovagalen Synkopen, der Status nach Tonsillektomie im 26. Lebensjahr (anamnestisch) sowie die leichte Mitral- und Aortenklappeninsuffizienz, aktenanamnestisch hämodynamisch nicht relevant (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

5.3.2.  Erläuternd führte Dr. F____ aus, anlässlich der eigenen Untersuchungen hätten sich klinisch-neurologisch keinerlei pathologische Befunde gefunden. Bei der Prüfung der vestibulären Funktionen habe die Explorandin wiederholt Schwindel angegeben. Es habe jedoch nie ein fassbar pathologischer Befund objektiviert werden können, insbesondere kein Nystagmus. Teilweise habe die Explorandin auch Untersuchungen abgelehnt, wie einen längeren Romberg-Versuch, einen Blindstrichgang oder den Unterberger-Tretversuch (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die geklagten Symptome im Rahmen der Schwindelbeschwerden seien aus neurologischer Sicht in Ausmass und Art und Weise nicht erklärbar und fänden auch kein klinisches Korrelat. Sie seien organisch nicht nachvollziehbar (vgl. S. 13 und S. 19 f. des Gutachtens).

5.3.3.  Aus rein neurologischer Sicht könne die Explorandin in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Betriebsmitarbeiterin 8 bis 8 1/2 Stunden pro Tag anwesend sein und arbeiten. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ausser, dass der Explorandin zurzeit keine körperlichen Schwerarbeiten, insbesondere auch repetitiven Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe zugemutet werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne damit auf 100 % eingeschätzt werden. Retrospektiv gesehen gelte dies seit jeher (vgl. S. 20 des Gutachtens).

5.4.       Auf dieses Gutachten von Dr. F____ vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 56) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 5.2.1. hiervor). Insbesondere hat sich der Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Insbesondere hat Dr. F____ plausibel begründet, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindelbeschwerden nicht auf eine neurologische Erkrankung zurückgeführt werden können. Darüber hinaus hat er – in Übereinstimmung mit der Aktenlage – zutreffend festgehalten, dass auch im Rahmen der übrigen spezialärztlichen Abklärungen keine organische Ursache für die geltend gemachten Schwindelbeschwerden hat ausgemacht werden können (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen zwar (auch) anlässlich der Begutachtung eine Schwindelepisode; ihr Zustand hat sich aber innert kurzer Zeit wieder normalisiert (vgl. S. 18 des Gutachtens). Da somit aus neurologischer Sicht lediglich von einem leichten, linksbetonten Cervicalsyndrom auszugehen ist (vgl. S. 15 unten des Gutachtens), erscheint die von Dr. F____ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 20 des Gutachtens) als stimmig. Zumindest in einer angepassten Tätigkeit (Ausschluss von körperlicher Schwerarbeit und von repetitiven Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe) ist von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse auszugehen.

5.5.       5.5.1.  Dr. G____ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai 2020 (IV-Akte 55) fest, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. G____ einen "Verdacht auf nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (Konversionsstörung) (ICD-10 F44.9)" an (vgl. S. 12 des Gutachtens).

5.5.2.  Erläuternd führte Dr. G____ aus, während der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin als Hauptbeschwerden einen zeitweise auftretenden starken Schwindel und einen zeitweise auftretenden leichten und kürzer dauernden Schwindel angegeben. Diese Beschwerden bestünden ihren Angaben zufolge seit zehn Jahren. Bis heute hätten sich diese Beschwerden nicht wesentlich verändert, allenfalls dürfte eine leichte Verschlechterung eingetreten sein. In diesem Kontext gelte es festzuhalten, dass die Explorandin keine präzisen Angaben bezüglich der Häufigkeit des Auftretens dieses Schwindels habe machen können. Im Verlaufe der aktuellen Untersuchung habe sie sich einmal über eine Schwindelepisode beklagt, welche insgesamt eine Minute gedauert habe. Rein klinisch, respektive rein äusserlich, hätten sich jedoch keine Hinweise für einen Schwindel feststellen lassen, insbesondere keine psychovegetativen Mitbeteiligungen. Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass sich keine ausgeprägteren emotionalen Belastungen oder Konflikte nachweisen liessen, welche schwerwiegend genug wären, um in ursächlicher Hinsicht in Zusammenhang mit diesem Schwindel zu stehen. Die Explorandin sei somatisch mehrfach abgeklärt worden bezüglich dieses Schwindels. Es hätten hierbei keine objektiven Befunde erhoben werden können. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne aus rein psychiatrischer Sicht lediglich von einem Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung im Sinne einer Konversionsstörung ausgegangen werden. Diese Diagnose lasse sich jedoch nicht definitiv stellen, weil sich unter anderem keine ausgeprägten Belastungen nachweisen liessen (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).

5.5.2.  Dr. G____ verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Er führte in diesem Zusammenhang an, während der aktuellen 1,75 Std. dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet. Die Explorandin habe sich auch frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen können. Insgesamt habe sie nicht den Eindruck hinterlassen, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Explorandin sowie der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde lasse sich daher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie sie im Bericht von Dr. E____ vom 18. April 2017 erwähnt werde, nicht bestätigen (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).

5.5.3.  Ausserdem verneinte der Gutachter auch das Vorliegen einer Depression. Diesbezüglich machte er geltend, insbesondere lasse sich keine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen, zudem auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit. Die Explorandin habe sich bei der systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden zwar über eine Freudlosigkeit beklagt. An einer anderen Stelle der Anamneseerhebung habe sie dann aber berichtet, dass sie an ihren Kindern sehr wohl Freude habe. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung feststellen lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht eingeschränkt gewesen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte verminderte Energie oder andauernde Müdigkeit sowie eine extreme Konzentrationsstörung oder mnestische Funktionsstörungen hätten sich rein klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht feststellen lassen. Die Diagnose einer Depression lasse sich nicht objektivieren (vgl. S. 13 des Gutachtens). Unter Bezugnahme auf die Vorakten führte Dr. G____ ergänzend aus, in den Berichten der ehemaligen Therapeuten (Dr. C____ und Dr. E____) werde eine Depression diagnostiziert. Der Schweregrad werde von Dr. C____ als mittelgradig und von Dr. E____ als leicht- bis mittelgradig beurteilt. Aufgrund der Angaben der Explorandin und der aktuellen Untersuchung lasse sich jedoch keine Depression objektivieren, auch nicht retrospektiv (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

5.5.4.  Abschliessend stellte Dr. G____ klar, die Explorandin verfüge in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Beeinträchtigung des Rendements bestehe dabei nicht (vgl. S. 17 des Gutachtens).

5.6.       5.6.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. G____ vom 31. Mai 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Der Gutachter hat sich mit den zentralen Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 12 des Gutachtens) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der erhobenen Befunde (vgl. insb. S. 10 f. des Gutachtens) plausibel begründet (vgl. insb. S. 13 ff. des Gutachtens).

5.6.2.  Die aktenkundigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Bericht von Med. pract. D____ vom 1. November 2018 (IV-Akte 44). In diesem wurde dargetan, es liege eine komplexe psychiatrische Situation vor und keine allgemeinmedizinische Erkrankung. Im Vordergrund stehe das Rentenbegehren mit dem sekundären Krankheitsgewinn (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch der Bericht von Dr. E____ vom 18. April 2017 (IV-Akte 17, S. 16 ff.) eignet sich nicht, um Zweifel an der Korrektheit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Namentlich hat Dr. G____ ausführlich geschildert, weshalb die von Dr. E____ diagnostizierten Leiden nicht gegeben sind (vgl. dazu Erwägung 5.5.3. hiervor). Im Übrigen lässt sich die vom ehemaligen behandelnden Arzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit den bescheinigten Diagnosen vereinbaren. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. C____ vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 17, S. 9 ff.).

5.6.3.  In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten testpsychologischen Untersuchungsergebnisse (Mini-ICF-App und BDI vom 14. Oktober 2020; Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde [Eingabe vom 27. November 2020]) ist zunächst zu bemerken, dass diese Erhebungen nach dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.1) erfolgten. Zudem gilt es zu beachten, dass derartigen Testverfahren ohnehin höchstens ergänzende Funktion zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt (vgl. BGE 143 V 409, 418 E. 5.2; siehe auch die Ausführungen unter https://www.psychosomatik.uk-erlangen.de/forschung/schwerpunkte/migration-psychische-gesundheit/auswahl-von-messinstrumenten-in-tuerkischer-sprache/ [eingesehen am 17. März 2021]). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Testergebnisse sind daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen.

5.6.4.  Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, Dr. G____ habe zu Unrecht keine sog. Indikatorenprüfung vorgenommen (vgl. S. 6 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass das Fehlen einer Indikatorenprüfung bei nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen Mangel des Gutachtens darstellt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f. mit Hinweisen). Im Übrigen hat Dr. G____ zutreffend darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe noch nie eine längerdauernde psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung absolviert und nehme – abgesehen von Temesta – auch keine Psychopharmaka ein. Es seien auch Ressourcen zu erkennen, wobei diesbezüglich namentlich die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Explorandin zu nennen sei. Die Explorandin koche auch gerne und sie pflanze gerne Gemüse im Garten an. Darüber hinaus lese sie gerne Romane und sei an Aktualitäten interessiert. Sie informiere sich mit dem Lesen von Zeitungen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). All diese Gegebenheiten und auch das Fehlen einer (schweren) körperlichen Begleiterkrankung sprechen jedenfalls nicht für eine wesentliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.

5.7.       Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin – jedenfalls in einer angepassten Tätigkeit (Ausschluss von Schwerarbeit und von repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe; vgl. dazu S. 20 f. des Gutachtens von Dr. F____ [IV-Akte 56, S. 20 f.]) – über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt.

5.8.       Selbst wenn somit ein reiner Einkommensvergleich vorgenommen würde (vgl. dazu Erwägung 4.6. hiervor), liesse sich bei dieser medizinischen Ausgangslage bei Weitem kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % ermitteln, zumal die Erwerbseinbusse diesfalls dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn entsprechen würde (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

5.9.       Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 64) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: