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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.127
Verfügung vom 2. Oktober 2020
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1974, ist verheiratet und Mutter von drei Kindern (geb. 1994, 1995 und 2001). Zuletzt arbeitete sie als Reinigungskraft (vgl. IV-Akten 36 und 37). Wegen Schwindelbeschwerden, Kopf- und Nackenschmerzen wurde sie von verschiedenen Fachärzten untersucht (u.a. neurologisch, kardiologisch, HNO. Ein relevanter organischer Befund konnte jedoch nicht erhoben werden (vgl. insb. IV-Akte 7). Ab Mai/Juni 2016 wurde ihr vom Hausarzt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 17, S. 24 ff.; siehe auch IV-Akte 7, S. 3). Im Oktober 2016 hatte die Beschwerdeführerin ein Gespräch mit dem Psychiater Dr. B____ (vgl. IV-Akte 7, S. 11 f.). Anschliessend war sie (während eines Jahres) in psychiatrischer Behandlung bei Dr. C____ (vgl. u.a. IV-Akte 23, S. 2).
b) Im November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen "Gleichgewichtsstörung, Kopfschmerzen und Eisenmangel" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht von Med. pract. D____ vom 26. November 2016, mit zahlreichen Beilagen [IV-Akte 7]; Bericht HNO-Klinik vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 12]). Ausserdem zog die IV-Stelle die Unterlagen der Taggeldversicherung bei, beinhaltend u.a. einen Bericht von Dr. C____ vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 17, S. 9 ff.) und einen Bericht von Dr. E____ vom 18. April 2017 (IV-Akte 17, S. 16 ff.).
c) Am 18. Januar 2018 nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 19. Januar 2018; IV-Akte 30). In der Folge äusserte sich der RAD am 31. Juli 2018 (vgl. IV-Akte 39). Daraufhin forderte die IV-Stelle von Med. pract. D____ den Bericht vom 1. November 2018 an (vgl. IV-Akte 44). Schliesslich erteilte sie – der Empfehlung des RAD vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 50) folgend – Dr. F____ und Dr. G____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten Dr. G____ vom 31. Mai 2020 [IV-Akte 55]; neurologisches Gutachten Dr. F____ vom 13. Mai 2020 [IV-Akte 56]).
d) Mit Vorbescheid vom 12. August 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 59). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann mit Schreiben vom 19. August 2020. Sinngemäss wurde geltend gemacht, aus medizinischer Sicht sei der Entscheid der IV-Stelle nicht nachvollziehbar (vgl. IV-Akten 60 und 62). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. Oktober 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 64).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges psychiatrisches und neurologisches Gutachten einhole und anschliessend gest.zt darauf erneut verfüge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung einer Frist zur weiteren Beschwerdebegründung, damit sie einen Rechtsbeistand mandatieren könne. Überdies beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Am 30. November 2020 reicht die Beschwerdeführerin die Beschwerdebeilagen ein.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. Dezember 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 17. März 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.2. Gemäss Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades folgende Invaliditätsgrade summiert: a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich. Laut Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (lit. b).
5.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
5.3.2. Erläuternd führte Dr. F____ aus, anlässlich der eigenen Untersuchungen hätten sich klinisch-neurologisch keinerlei pathologische Befunde gefunden. Bei der Prüfung der vestibulären Funktionen habe die Explorandin wiederholt Schwindel angegeben. Es habe jedoch nie ein fassbar pathologischer Befund objektiviert werden können, insbesondere kein Nystagmus. Teilweise habe die Explorandin auch Untersuchungen abgelehnt, wie einen längeren Romberg-Versuch, einen Blindstrichgang oder den Unterberger-Tretversuch (vgl. S. 17 des Gutachtens). Die geklagten Symptome im Rahmen der Schwindelbeschwerden seien aus neurologischer Sicht in Ausmass und Art und Weise nicht erklärbar und fänden auch kein klinisches Korrelat. Sie seien organisch nicht nachvollziehbar (vgl. S. 13 und S. 19 f. des Gutachtens).
5.3.3. Aus rein neurologischer Sicht könne die Explorandin in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungskraft und Betriebsmitarbeiterin 8 bis 8 1/2 Stunden pro Tag anwesend sein und arbeiten. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ausser, dass der Explorandin zurzeit keine körperlichen Schwerarbeiten, insbesondere auch repetitiven Tätigkeiten über Schultergürtelhöhe zugemutet werden könnten. Die Arbeitsfähigkeit könne damit auf 100 % eingeschätzt werden. Retrospektiv gesehen gelte dies seit jeher (vgl. S. 20 des Gutachtens).
5.5.2. Erläuternd führte Dr. G____ aus, während der aktuellen Untersuchung habe die Explorandin als Hauptbeschwerden einen zeitweise auftretenden starken Schwindel und einen zeitweise auftretenden leichten und kürzer dauernden Schwindel angegeben. Diese Beschwerden bestünden ihren Angaben zufolge seit zehn Jahren. Bis heute hätten sich diese Beschwerden nicht wesentlich verändert, allenfalls dürfte eine leichte Verschlechterung eingetreten sein. In diesem Kontext gelte es festzuhalten, dass die Explorandin keine präzisen Angaben bezüglich der Häufigkeit des Auftretens dieses Schwindels habe machen können. Im Verlaufe der aktuellen Untersuchung habe sie sich einmal über eine Schwindelepisode beklagt, welche insgesamt eine Minute gedauert habe. Rein klinisch, respektive rein äusserlich, hätten sich jedoch keine Hinweise für einen Schwindel feststellen lassen, insbesondere keine psychovegetativen Mitbeteiligungen. Des Weiteren gelte es festzuhalten, dass sich keine ausgeprägteren emotionalen Belastungen oder Konflikte nachweisen liessen, welche schwerwiegend genug wären, um in ursächlicher Hinsicht in Zusammenhang mit diesem Schwindel zu stehen. Die Explorandin sei somatisch mehrfach abgeklärt worden bezüglich dieses Schwindels. Es hätten hierbei keine objektiven Befunde erhoben werden können. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren könne aus rein psychiatrischer Sicht lediglich von einem Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete dissoziative Störung im Sinne einer Konversionsstörung ausgegangen werden. Diese Diagnose lasse sich jedoch nicht definitiv stellen, weil sich unter anderem keine ausgeprägten Belastungen nachweisen liessen (vgl. S. 13 f. des Gutachtens).
5.5.2. Dr. G____ verneinte das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung. Er führte in diesem Zusammenhang an, während der aktuellen 1,75 Std. dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet. Die Explorandin habe sich auch frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen können. Insgesamt habe sie nicht den Eindruck hinterlassen, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Explorandin sowie der während der aktuellen Untersuchung erhobenen Befunde lasse sich daher die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, wie sie im Bericht von Dr. E____ vom 18. April 2017 erwähnt werde, nicht bestätigen (vgl. S. 12 f. des Gutachtens).
5.5.3. Ausserdem verneinte der Gutachter auch das Vorliegen einer Depression. Diesbezüglich machte er geltend, insbesondere lasse sich keine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung nachweisen, zudem auch keine Freud-, Lust- oder Interesselosigkeit. Die Explorandin habe sich bei der systematischen Befragung nach depressiven Beschwerden zwar über eine Freudlosigkeit beklagt. An einer anderen Stelle der Anamneseerhebung habe sie dann aber berichtet, dass sie an ihren Kindern sehr wohl Freude habe. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine bedrückt-traurige oder gereizt-aggressive Stimmung feststellen lassen. Die affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien nicht eingeschränkt gewesen. Eine subjektiv von der Explorandin geklagte verminderte Energie oder andauernde Müdigkeit sowie eine extreme Konzentrationsstörung oder mnestische Funktionsstörungen hätten sich rein klinisch während der aktuellen Untersuchung nicht feststellen lassen. Die Diagnose einer Depression lasse sich nicht objektivieren (vgl. S. 13 des Gutachtens). Unter Bezugnahme auf die Vorakten führte Dr. G____ ergänzend aus, in den Berichten der ehemaligen Therapeuten (Dr. C____ und Dr. E____) werde eine Depression diagnostiziert. Der Schweregrad werde von Dr. C____ als mittelgradig und von Dr. E____ als leicht- bis mittelgradig beurteilt. Aufgrund der Angaben der Explorandin und der aktuellen Untersuchung lasse sich jedoch keine Depression objektivieren, auch nicht retrospektiv (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).
5.5.4. Abschliessend stellte Dr. G____ klar, die Explorandin verfüge in ihrer bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Eine Beeinträchtigung des Rendements bestehe dabei nicht (vgl. S. 17 des Gutachtens).
5.6.2. Die aktenkundigen Beurteilungen der behandelnden Ärzte sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen. Dies gilt zunächst für den Bericht von Med. pract. D____ vom 1. November 2018 (IV-Akte 44). In diesem wurde dargetan, es liege eine komplexe psychiatrische Situation vor und keine allgemeinmedizinische Erkrankung. Im Vordergrund stehe das Rentenbegehren mit dem sekundären Krankheitsgewinn (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch der Bericht von Dr. E____ vom 18. April 2017 (IV-Akte 17, S. 16 ff.) eignet sich nicht, um Zweifel an der Korrektheit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Namentlich hat Dr. G____ ausführlich geschildert, weshalb die von Dr. E____ diagnostizierten Leiden nicht gegeben sind (vgl. dazu Erwägung 5.5.3. hiervor). Im Übrigen lässt sich die vom ehemaligen behandelnden Arzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch nicht mit den bescheinigten Diagnosen vereinbaren. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. C____ vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 17, S. 9 ff.).
5.6.3. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten testpsychologischen Untersuchungsergebnisse (Mini-ICF-App und BDI vom 14. Oktober 2020; Beilagen 2 und 3 zur Beschwerde [Eingabe vom 27. November 2020]) ist zunächst zu bemerken, dass diese Erhebungen nach dem für die richterliche Überprüfung massgebenden Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.1) erfolgten. Zudem gilt es zu beachten, dass derartigen Testverfahren ohnehin höchstens ergänzende Funktion zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass es sich beim BDI um ein Selbstbeurteilungsinstrument handelt (vgl. BGE 143 V 409, 418 E. 5.2; siehe auch die Ausführungen unter https://www.psychosomatik.uk-erlangen.de/forschung/schwerpunkte/migration-psychische-gesundheit/auswahl-von-messinstrumenten-in-tuerkischer-sprache/ [eingesehen am 17. März 2021]). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Testergebnisse sind daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. G____ hervorzurufen.
5.6.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich einwendet, Dr. G____ habe zu Unrecht keine sog. Indikatorenprüfung vorgenommen (vgl. S. 6 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass das Fehlen einer Indikatorenprüfung bei nachvollziehbar verneinter Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht keinen Mangel des Gutachtens darstellt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_539/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2. und 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2 i.f. mit Hinweisen). Im Übrigen hat Dr. G____ zutreffend darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin habe noch nie eine längerdauernde psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung absolviert und nehme – abgesehen von Temesta – auch keine Psychopharmaka ein. Es seien auch Ressourcen zu erkennen, wobei diesbezüglich namentlich die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Explorandin zu nennen sei. Die Explorandin koche auch gerne und sie pflanze gerne Gemüse im Garten an. Darüber hinaus lese sie gerne Romane und sei an Aktualitäten interessiert. Sie informiere sich mit dem Lesen von Zeitungen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). All diese Gegebenheiten und auch das Fehlen einer (schweren) körperlichen Begleiterkrankung sprechen jedenfalls nicht für eine wesentliche psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen