Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

URTEIL

 

vom 14. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                     Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                    Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.129

Verfügung vom 17. September 2020

Rente

 


Tatsachen

I.         

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1980, reiste 1988 von [...] in die Schweiz ein (vgl. die Anmeldung zum Leistungsbezug; IV-Akte 3). Ab dem 15. September 2004 war sie bei der C____ GmbH angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 23. September 2004 endete ein Temporäreinsatz. Am 24. September 2004 stürzte die Beschwerdeführerin zu Hause durch eine Glastüre (vgl. die Unfallmeldung vom 27. September 2004; IV-Akte 7, S. 62). Hierbei zog sie sich Schnittwunden am Unterarm, am rechten Handgelenk, am rechten Unterschenkel und am linken Oberschenkel zu. Die Wunden mussten genäht werden (vgl. den Operationsbericht vom 24. September 2004 [IV-Akte 7, S. 57]; siehe auch das Arztzeugnis UVG vom 8. Oktober 2004 [IV-Akte 7, S. 59]). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als protrahiert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 1. Dezember 2004; IV-Akte 7, S. 53). Am 22. Dezember 2004 nahm der Kreisarzt der SUVA Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 7, S. 48). Daraufhin stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 22. Dezember 2004 ein (vgl. das Schreiben vom 27. Dezember 2004; IV-Akte 7, S. 46). In der Zeit vom 3. März 2005 bis zum 17. März 2005 war die Beschwerdeführerin im E____ Spital [...] hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 23./31. März 2005; IV-Akte 7, S. 30 ff.). Am 6. September 2005 wurde sie Mutter einer Tochter (vgl. IV-Akte 3, S. 15). Gestützt auf die Stellungnahme des Kreisarztes vom 23. Juni 2006 (IV-Akte 7, S. 4) hielt die SUVA an der Einstellung der Taggeldleistungen per 22. Dezember 2004 fest (vgl. das Schreiben vom 30. Juni 2006; IV-Akte 7, S. 2).

b)       Im April 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle holte im Rahmen des Abklärungsverfahrens bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 29. Mai 2008 [IV-Akte 9], den Bericht von Dr. G____ vom 29. Oktober 2008 [IV-Akte 19] sowie den Bericht der H____klinik [...] vom 8. Oktober 2009 [IV-Akte 27]). In der Folge liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin im I____ (I____) [...] polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 26. Januar 2010 [IV-Akte 31, S. 1-39]; psychiatrisches Untergutachten Dr. J____ vom 11. Januar 2010 [IV-Akte 32, S. 59-71]; Neurologisches Teilgutachten Dr. K____ vom 13. Januar 2010 [IV-Akte 32, S. 40-58]. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. insb. IV-Akten 32, 43, 46 und 47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 50). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 20. Dezember 2010 (IV-Akte 61) abgewiesen.

c)       Im Februar 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin, welche im November 2010 nochmals Mutter geworden war (vgl. IV-Akte 69, S. 13), erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 69, S. 1 ff.). In der Folge liess das Zentrum L____ (Dr. M____), wo sich die Beschwerdeführerin seit Ende August 2017 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln lässt, der IV-Stelle diverse medizinische Unterlagen zukommen, darunter auch Fremdakten (vgl. IV-Akte 72, S. 1 ff.). Am 24. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin am Rücken (Diskushernie) operiert (vgl. den Operationsbericht; IV-Akte 91, S. 73 f.). Im weiteren Verlauf liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin durch die N____ GmbH (N____) polydisziplinär (allgemeinmedizinisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch) begutachten (Gutachten vom 9. Mai 2019; IV-Akte 91). Am 5. Juni 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 93). Am 16. Juni 2019 wurde die Beschwerdeführerin erneut Mutter (vgl. IV-Akte 112, S. 6).

d)       Mit Vorbescheid vom 29. Juli 2019 stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 94). Dazu äusserte sich (für die Beschwerdeführerin) das Zentrum L____ (vgl. IV-Akte 99). Mit Schreiben vom 16. September 2019 zog das Zentrum für Suchtmedizin den Einwand zurück, da man keine Möglichkeit sehe, innert vernünftiger Frist klärende psychiatrische Abklärungen vorzunehmen (vgl. IV-Akte 102). Die Beschwerdeführerin hielt jedoch an ihrem Einwand fest und äusserte sich ausführlich am 14. Oktober 2019. Der Eingabe legte sie einen Bericht betreffend MRI LWS vom 31. Juli 2019 bei (vgl. IV-Akte 108). In der Folge forderte die IV-Stelle vom O____spital [...], Abteilung spinale Chirurgie, Sprechstundenberichte an (vgl. IV-Akte 112, S. 2 ff.). In der Folge nahm der RAD am 2. September 2019 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 17. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 116).

II.        

a)       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben und ihr mit Wirkung ab 1. November 2018 eine halbe Rente auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat sie ärztliche Berichte beigelegt, u.a. einen Bericht der Klinik P____ vom 26. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 5).

b)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Februar 2021 an ihrer Beschwerde fest.

d)       Mit Verfügung der lnstruktionsrichterin vom 24. Februar 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

e)       Am 10. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht der Q____klinik [...] ein.

f)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 23. März 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht des RAD vom 19. März 2021 beigelegt.

III.      

a)       Am 25. Mai 2021 findet eine erste Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser wird die Ausstellung der Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens beschlossen.

b)       In der Folge wird – im Einverständnis mit den Parteien (vgl. insb. die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und vom 30. September 2021) – bei der R____ Begutachtung ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, beinhaltend die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie, in Auftrag gegeben (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. November 2021).

c)       Am 4. Oktober 2022 erstattet die R____ Begutachtung das angeforderte Gerichtsgutachten, welches nebst den verlangten Disziplinen auch ein internistisches Teilgutachten beinhaltet.

d)       Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 20. Oktober 2022. Sie lässt dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. S____ vom 20. Oktober 2022 zukommen. Dieser zufolge könne auf das Gutachten abgestellt werden.

e)       Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits am 19. Dezember 2022 zum Gerichtsgutachten. Auch sie ist der Ansicht, dass auf dieses abgestellt werden kann.

f)        Daraufhin wird die Sache am 14. Februar 2023 erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

 

Entscheidungsgründe

1.              

1.1.        Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.        Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.              

2.1.        Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte 116) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

2.2.        Am 1. Januar 2022 ist das revidierte IVG in Kraft getreten (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (vgl. u.a. BGE 144 V 210, 213 E. 4.3.1; BGE 129 V 354, 356 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.              

3.1.        3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.        3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 31. Mai 2010 (IV-Akte 50) den Referenzzeitpunkt.

3.3.        Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.        3.4.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2.  Berichte versicherungsinterner Ärzte sind nur soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

3.4.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.4.4.  Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.5.        3.5.1. Die Verfügung vom 31. Mai 2010 (IV-Akte 50), mit der ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des I____ vom 26. Januar 2010 (IV-Akte 31, S. 1-39). Darin waren folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: (1.) vielgestaltiges Beschwerdebild auf vorwiegend funktioneller Grundlage: (a.) cervicocephales, cervicobrachiales und lumboischialgieformes Schmerzsyndrom und Parästhesien ohne relevante neurogene Grundlage (Bandscheibenprotrusion links mediolateral L5/S1 ), (b.) Konzentrationsstörungen, Insomnie, Müdigkeit, Schwindel ohne neurogene Ursache, (c.) anamnestisch rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie (DD vasovagal, psychogen, kein organisch fassbares Korrelat), (d.) Status nach Unfall vom 24. September 2004 (Sturz durch Glastür) mit multiplen Schnittverletzungen (Verdacht auf posttraumatische Fehlverarbeitung); (2.) Panikstörung (ICD-10 F41.0). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war angeführt worden: (1.) akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (2.) leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F32.00); (3.) Abhängigkeitssyndrom von ärztlich verordnetem Tramal und Benzodiazepinen (ICD-10 F11/13.2); (4.) Verdacht auf anderweitigen Medikamentenabusus (vgl. S. 35 f. des Gutachtens).

3.5.2.  Erläuternd war im Gutachten des I____ (Gesamtbeurteilung) klargestellt worden, die gutachterliche psychiatrische Beurteilung durch Dr. J____ habe ergeben, dass bei der Versicherten lediglich eine Panikstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Daneben bestünden diverse Nebendiagnosen, welche allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Der Explorandin könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in einer alternativen Tätigkeit attestiert werden, dies unter der Voraussetzung, dass beim Auftreten einer Panikstörung kurzfristig die Tätigkeit unterbrochen werden könne (vgl. S. 37 des Gutachtens). Des Weiteren war festgehalten worden, die neurologische Beurteilung durch Dr. K____ habe ein vielgestaltiges Beschwerdebild auf vorwiegend funktioneller Grundlage gezeigt. Die geklagten und in den Akten oftmals erwähnten Symptome könnten aktuell nicht objektiviert werden. Aus rein neurologischer Sicht bestehe für jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Nicht zumutbar seien der Explorandin allerdings schwerere Arbeiten. Das Trage- und Hebelimit liege bei 10-15 kg (vgl. S. 37 des Gutachtens).

3.5.3.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte dem Gutachten des I____ in seinem Urteil vom 20. Dezember 2010 grundsätzlich Beweiskraft zuerkannt und gestützt darauf zusammenfassend klargestellt, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig oder zumindest nicht in erheblichem Masse eingeschränkt. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Mai 2010 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint (vgl. Erwägung 4.5. des Urteils).

3.6.        Der jetzt angefochtenen Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte 116) liegt in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019 (IV-Akte 91) zugrunde. Das Sozialversicherungsgericht gelangte jedoch anlässlich der Beratung vom 25. Mai 2021 zum Ergebnis, dass auf dieses Gutachten nicht unbesehen abgestellt werden kann. Aus diesem Grunde wurde der R____ Begutachtung der Auftrag zur Erstattung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens, beinhaltend die Disziplinen Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie, erteilt (vgl. die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. November 2021). Die Parteien hatten sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt (vgl. insb. die Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2021 und vom 30. September 2021) resp. innert Frist keine Einwände erhoben.

3.7.        3.7.1.  Im Gerichtsgutachten der R____ Begutachtung vom 4. Oktober 2022 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (vgl. S. 10 des Gutachtens): (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit langjähriger Gewalterfahrung in der Ehe ICD-10 F61.0 […]; (2.) rezidivierende depressive, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), dokumentierte mittelschwere Depressionen (ICD-10 F33.1) seit dem Jahr 2008; (3.) chronisches lumbovertebrales und lumbosakrales Schmerzsyndrom […]. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angegeben: (1.) chronisches Zervikalsyndrom […]; (2.) chronisches Thorakalsyndrom […]; (3.) Status nach bakterieller Facettengelenksarthritis L4/5 im Rahmen einer PDA am 16. Juni 2019; (4.) schwerer 25-Hydroxy-Vitamin D Mangel (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.7.2.  In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen somatischen Befunde resp. der gestützt darauf gestellten Diagnosen wurde im Gerichtsgutachten ausgeführt, somatisch könne eine verminderte Belastungsfähigkeit aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms angenommen werden. Forcierte und ruckartige Bewegungsabfolgen und Hebebelastungen über fünf Kilogramm sollten vermieden werden. Tiefe oder repetitive Bückbelastungen, besonders unter zusätzlicher Körperlast, seien zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Rumpfs (inklusive Anforderungen an die Rotation), Überkopfarbeiten, kniende oder kauernde Stellungen, Gehen auf Leitern, Gerüsten oder unebenem/glattem Untergrund.

3.7.3.  In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der erhobenen psychiatrischen Befunde resp. der gestützt darauf gestellten Diagnosen wurde festgehalten, es bestünden mittelschwere bis schwere Einschränkungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Gruppenfähigkeit. Überdies lägen je nach dissoziativer Symptomatik bis zu mittelschwere Beeinträchtigungen in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit vor (vgl. S. 11 des Gutachtens).

3.7.4.  Die Arbeitsfähigkeit werde psychiatrisch als aufgehoben beurteilt. Aktuell bestehe auf der Ebene der Symptombelastung mit dissoziativen Symptomen im Kontext der Trennung ein instabiles Bild. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zurzeit nicht möglich. Es brauche aktuell ein derart hohes Entgegenkommen und viel Support, wie es nur in einem geschützten Rahmen möglich sei. An einem geschützten Arbeitsplatz sei aus psychiatrischer Sicht ein mindestens 50%iges Zeitpensum möglich. Die aktuelle Therapeutin könne sich vorstellen, dass eine berufliche Perspektive für die Explorandin hilfreich sein könnte. In beruflichen Massnahmen könnten auch die durch die psychiatrischen Diagnosen bedingten Einschränkungen – unter Berücksichtigung der Ressourcen – in einem berufsnahen Umfeld besser beurteilt werden. Im Kontext einer IV-gestützten Massnahme könnten allenfalls Ressourcen aktiviert werden. Inwieweit sich die Persönlichkeitsstörung in einem berufsnahen Umfeld auswirken würde, lasse sich aufgrund der Aktenlage und der aktuellen Untersuchung noch nicht abschliessend beurteilen (vgl. S. 13 des Gutachtens). Man gehe aufgrund der aktuellen psychiatrischen Einschätzung davon aus, dass die aufgehobene Arbeitsfähigkeit aufgrund der psychiatrischen Einschränkungen schon seit längerem bestehe, sicher für den hier zur Diskussion stehenden Zeitraum seit dem Revisionsgesuch von Februar 2018 (vgl. S. 14 des Gutachtens).

3.7.5.  Die Leistungsfähigkeit im Haushalt könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die von der Explorandin angegebene Verlangsamung könne mit den dissoziativen Symptomen grundsätzlich erklärt werden. Aufgrund der gezeigten Fähigkeit, die jetzt zweieinhalbjährige Tochter und auch die älteren Kinder gut zu versorgen, könne in der Haushaltführung aber davon ausgegangen werden, dass sich keine relevanten Einschränkungen begründen liessen (vgl. S. 13 des Gutachtens).

3.7.6.  Des Weiteren wurde im Gerichtsgutachten dargetan, aufgrund des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für mittelschwere und schwere Tätigkeiten. Das genaue Belastungsprofil der früher ausgeübten Tätigkeit sei nicht bekannt. Sofern es nicht den dargelegten Belastungslimiten gerecht werde, seien die früheren Tätigkeiten als Hilfsarbeiterin nicht mehr geeignet. Es dürfe angenommen werden, dass das aktuelle Belastungsprofil den Anforderungen in einer ungelernten Hilfsarbeit im Normalfall nicht entspreche (vgl. S. 12 des Gutachtens). Eine angepasste Tätigkeit müsse primär die verminderte Belastungsfähigkeit aufgrund des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms berücksichtigen. Die nachgewiesenen Pathologien im Bereich der LWS bedingten eine Reduktion der körperlichen Belastungen. Insbesondere müssten forcierte und ruckartige Bewegungsabfolgen vermieden werden. Hebebelastungen sollten ein Gewicht von fünf Kilogramm nicht überschreiten. Tiefe oder repetitive Bückbelastungen, besonders unter zusätzlicher Körperlast, seien zu vermeiden, ebenso Zwangshaltungen des Rumpfs, inklusive Anforderungen an die Rotation, Überkopfarbeiten, kniende oder kauernde Stellungen, Gehen auf Leitern, Gerüsten oder unebenem/glattem Untergrund. Eine wechselbelastende Tätigkeit mit Möglichkeit zur Positionsänderung (keine rein oder andauernd sitzende und/oder stehende Tätigkeit) und eine gute Arbeitsplatzergonomie sollten gegeben sein (vgl. S. 13 des Gutachtens).

3.7.7.  Somatisch sei in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % möglich. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs und reduzierten Arbeitstempos. Hinsichtlich der Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit könne dem Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019 bis dorthin gefolgt werden. Bezüglich der Befundsituation an der Wirbelsäule würden sich seither keine objektiv neuen Entwicklungen oder darüber hinaus gehenden Einschränkungen ergeben. Man gehe weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasstem Profil aus. Allerdings begründe man die Arbeitsunfähigkeit nicht primär neurologisch, sondern orthopädisch. Diese Arbeitsfähigkeit könne jedoch gemäss der psychiatrischen Einschätzung aktuell nicht umgesetzt werden (vgl. S. 14 des Gutachtens).

3.8.        Auf das Gerichtsgutachten der R____ Begutachtung vom 4. Oktober 2022 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.4.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten, insbesondere dem Gutachten des N____ vom 9. Mai 2019, auseinandergesetzt (vgl. S. 8 der Gesamtbeurteilung) und ihre davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens wird von den Parteien zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2022 und die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022).

3.9.        Wird somit auf das Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 abgestellt, dann ist – abweichend von den in der Verfügung vom 17. September 2020 (IV-Akte 116) gemachten Feststellungen – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Revisionsgesuch vom Februar 2018 aus psychischen Gründen in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig ist.

4.              

4.1.        Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.        Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.3.        4.3.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Als Aufgabenbereich gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV).

4.3.2.  Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV wird zur Bestimmung des IV-Grades im erwerblichen Bereich das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (lit. a), und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. b).

4.4.        Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

4.5.        4.5.1.  Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin bislang nicht zur Statusfrage geäussert. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile Mutter von drei Kindern (geboren 2005, 2010 und 2019) ist und gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (vgl. IV-Akte 8) auch vor der Geburt des ersten Kindes offenbar nicht in grösserem Umfang erwerbstätig war (vgl. IV-Akte 8), kann jedoch – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. die Stellungnahme vom 19. Dezember 2022) – nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfalle ausgegangen werden. Insbesondere kann aus wirtschaftlicher Notwendigkeit allein nicht auf eine volle Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_866/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2.). Auch wurde im psychiatrischen Teilgutachten der R____ Begutachtung als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, von ihrer Familie würde nun niemand die jüngste Tochter hüten. Heute könne die älteste Tochter die jüngere Tochter an den Arbeitsplatz mitnehmen, damit sie zur Begutachtung habe kommen können (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5.2.  Es wurde im Übrigen auch noch nie eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle bildet jedoch grundsätzlich die geeignete Vorkehr zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen der versicherten Person im Haushalt (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4.). In Bezug auf die Leistungsfähigkeit/Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt wurde zwar im Gerichtsgutachten festgehalten, die angegebene Verlangsamung könne mit den dissoziativen Symptomen grundsätzlich erklärt werden. Aufgrund der gezeigten Fähigkeit, die jetzt zweieinhalbjährige Tochter und auch die älteren Kinder gut zu versorgen, könne in der Haushaltführung aber davon ausgegangen werden, dass keine relevanten Einschränkungen bestünden (vgl. 13 des Gutachtens; Erwägung 3.7.5. hiervor). Diese Aussage erscheint grundsätzlich plausibel. Es erscheint aber gleichwohl zweckmässig, dass die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung vornimmt und in diesem Zusammenhang die Statusfrage klärt.

5.              

5.1.        Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Verfügung vom 17. September 2020 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Statusfrage zu klären resp. eine Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 gemachten Feststellungen, insbesondere der erhobenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2018, auszugehen.

5.2.        Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3.        Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt Fr. 19'145.60 zu tragen, da eine vollständige Kostenüberwälzung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG immer dann möglich ist, wenn die IV-Stelle eine unzulängliche oder lückenhafte Untersuchung durchgeführt hat und das Gerichtsgutachten dazu dient, die in der Untersuchungsphase durch die Verwaltung begangenen Unterlassungen zu beheben (vgl. Erik FURRER, Rechtliche und praktische Aspekte auf dem Weg zum Gerichtsgutachten in der Invalidenversicherung, SZS 2019, S. 14). Bei den Kosten von Gerichtsgutachten handelt es sich um Gerichtskosten (BGE 143 V 269, 281 E. 6.2.3.1). Da keine bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, an welche Stellen die Gerichte polydisziplinäre Gutachten zu vergeben haben, sind die kantonalen Versicherungsgerichte auch nicht an der vom BSV mit den MEDAS vereinbarten Tarif gebunden. Dieser dient immerhin als "Richtschnur", an der sich die Beteiligten zu orientieren haben, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass eine dem Fall angepasste Lösung zulässig ist (BGE 143 V 269, 284 f. E. 7.3). Angesichts der komplexen Fragen und der umfangreichen Akten, die einlässlich verarbeitet werden müssen, erscheinen im vorliegenden Fall Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 19'145.60 vertretbar.

5.4.        Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes (insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens) von einem leicht überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 17. September 2020 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, die Statusfrage zu klären resp. eine Haushaltsabklärung vorzunehmen und hernach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Dabei hat sie in medizinischer Hinsicht von den im Gerichtsgutachten vom 4. Oktober 2022 gemachten Feststellungen, insbesondere der erhobenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Februar 2018, auszugehen.

          Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 19'145.60 zu tragen.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                 lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: