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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
c/o C____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.12
Verfügung vom 17. Dezember 2019
Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1986, durchlebte eine schwierige Kindheit/Jugend, welche von Drogenkonsum, Heimaufenthalten und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken geprägt war (vgl. u.a. IV-Akte 12). Gleichwohl war es ihr möglich, den Schulabschluss nachzuholen (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 6 f.).
b) Im August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Nach einer medizinischen Beurteilung durch den RAD (vgl. IV-Akte 16) sowie beruflichen Abklärungen (vgl. u.a. IV-Akten 40, 53 und 55) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Bekleidungsgestalterin in den Werkstätten D____ (vgl. IV-Akte 57). Trotz einiger Schwierigkeiten privater und gesundheitlicher Natur (vgl. insb. IV-Akten 67, 70 und 71) vermochte die Beschwerdeführerin diese Ausbildung schliesslich im 2013 – nicht zuletzt auch dank mannigfacher Unterstützung auf diversen Ebenen – erfolgreich zu beenden (vgl. [IV-Akte 158, S. 3 ff.]; siehe auch den Abschlussbericht der Werkstätten D____ [IV-Akte 85]). Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (vgl. IV-Akte 90). Im November 2013 wurde die Beschwerdeführerin schwanger, wobei die Schwangerschaft in der 33. Woche mit einer Totgeburt endete (vgl. IV-Akte 117, S. 37).
c) Die IV-Stelle traf im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere wurde der E____ Begutachtung ein Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt (vgl. das Gutachten von Dr. F____/ Dr. G____ vom 23. Februar 2015; IV-Akte 117). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 26. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 (IV-Akten 119 und 121) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 124) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 6. Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und – wegen der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2014) festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ab Januar 2015 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 130).
d) Im August 2017 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege. In diesem Zusammenhang liess sie die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 135). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 8. Oktober 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 142]; siehe auch den Bericht von Med. pract. I____ vom Juni 2018 [IV-Akte 153]). Im September 2018 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (vgl. IV-Akte 156). In der Folge äusserte sich im Dezember 2018 nochmals der RAD (vgl. IV-Akte 161). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten Dr. J____ vom 29. April 2019 [IV-Akte 170]; psychiatrisches Gutachten Dr. K____ vom 26. April 2019 [IV-Akte 171, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung [IV-Akte 171, S. 25 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 173) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 mit, man gedenke, die bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte 175). Dazu äusserte sich diese am 16. September 2019. Im Ergebnis machte sie geltend, die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch (vgl. IV-Akte 179). Die L____ Kliniken liessen der IV-Stelle den Bericht vom 27. September 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 181). Dazu äusserte sich der RAD am 5. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 186). In der Folge erliess die IV-Stelle am 17. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 191).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt im Wesentlichen folgende Anträge: Es sei ihr nach Einholung eines Gerichtsgutachtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ihrer Eingabe hat sie einen Bericht der L____ Kliniken vom 30. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer Eingabe hat sie unter anderem die Stellungnahme des RAD vom 5. März 2020 beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. April 2020 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 13. Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
4.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.4.2. Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, eine manifeste Klinik für eine entzündliche Spondylarthritis sei nicht zu erkennen. Dessen ungeachtet fänden sich grenzwertige Synovitiden im Bereich des rechten Ellbogengelenkes sowie des rechten Sprunggelenkes, die auf die Persistenz einer Oligoarthritis hinweisen würden. Weitere periphere Tenosynovitiden oder Synovitiden der Schultergelenke, der Handgelenke und der Fingergelenke, der Kniegelenke sowie der Füsse und Zehen seien klinisch nicht feststellbar. Die Beweglichkeit des ganzen axialen Skelettes entfalte sich altersentsprechend unauffällig, ohne Hinweis auf eine segmentale Dysfunktion der HWS, der BWS und der LWS, insbesondere ohne Hinweise auf einen entzündlichen Befall der axialen Strukturen (vgl. S. 6 des Gutachtens).
4.4.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ festgehalten, als Schneiderin könne aufgrund der entzündlichen Veränderungen, die momentan begrenzt seien, eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Im Vordergrund stehe die psychische Verfassung der Explorandin (vgl. S. 7 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, schwere körperliche Tätigkeiten, bei denen repetitiv Lasten über 10 kg gehoben, getragen oder gestossen werden müssten, seien der Explorandin nicht zumutbar. Dabei interferierten die sich wiederholenden Synovitiden. Zudem bestehe eine muskuläre Dekonditionierung im Rahmen der psychischen Grunderkrankung, sodass körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. Überdies bestünden leichtgradige Facettengelenkarthrosen L4/5 und L5/S1, die zum Teil symptomatisch seien. Ansonsten seien jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Rahmen des oben genannten Belastungsprofils weiterhin im Umfang von 75 % zumutbar. Limitierend sei die persistierende Schmerzsymptomatik, die vorwiegend psychogener Natur sei; dennoch persistierten weiterhin leichtgradige Synovitiden des rechten Ellbogengelenkes und des rechten Sprunggelenkes, die eine zusätzliche somatische Komponente in der Schmerzsymptomatik begründen würden (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.5.2. Erläuternd hatte Dr. G____ in ihrem Gutachten ausgeführt, aufgrund der in der aktuellen Untersuchungssituation erhobenen anamnestischen Angaben und angesichts des psychopathologischen Bildes werde eine mittelgradige depressive Episode im Anschluss an den Verlust des Kindes mit Somatisierung bei körperlicher Grunderkrankung diagnostiziert. Die Diagnose der Depression begründe sich in der Erfüllung der drei Hauptkriterien, nämlich der Niedergestimmtheit, der Antriebslosigkeit und dem Interessenverlust. An Zusatzkriterien bestünden ausgeprägte Schlafstörungen, eine erhebliche Selbstwertproblematik, Schuld- und Versagensgefühle sowie ein Verlust der Perspektive. Diese mittelgradige bis schwere depressive Episode werde im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung eingeordnet (vgl. S. 6 des Gutachtens). Überdies legte Dr. G____ dar, es fänden sich auch Symptome, die als Traumafolge gewertet werden könnten. Die Explorandin mute zeitweilig dissoziiert an. Die insgesamt komplexe Symptomatik werde auf der Interaktionsebene einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet, könne jedoch ätiologisch als komplexe Traumafolge-Erkrankung betrachtet werden. Bei zugrundeliegender undifferenzierter Spondylarthropathie müsse eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert werden. Bezüglich des Schmerzerlebens sei bei bereits seit der Kindheit bestehendem Heroinkonsum mit Einfluss auf die Neuromodulation von Veränderungen in der zentralen Schmerzverarbeitung auszugehen, was den unzureichenden Effekt von Methadon auf das Schmerzerleben erklären könnte. Die Schmerzen seien anteilig jedoch auch als Ausdrucksverhalten (Somatisierung) im Rahmen einer Depression und damit auch als psychische Faktoren zu werten. Ob sich allein diesbezüglich mittelfristig eine Veränderung erreichen lasse, sei bei der komplexen Störung der Explorandin fraglich (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.5.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. G____ schliesslich dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich liege eine 50%ige Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.5.4. In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 117, S. 1 ff.) war schliesslich klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Limitierend seien jedoch die psychiatrischen Erkrankungen. Auf Grund dieser bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einem geschützten Arbeitsbereich bestehe gesamtmedizinisch eine Präsenzfähigkeit von 50 % für körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten. Diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Oktober 2014 (vgl. S. 5 des Gutachtens). Der RAD hatte in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit dargetan, die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von März 2007 bis September 2014 sei mit 40 % zu beziffern. Ab Oktober 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 121, S. 2).
4.5.5. Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und – wegen der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2014) festgestellten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes – ab Januar 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden (vgl. IV-Akte 130).
4.6.2. Dr. J____ hielt im Gutachten vom 29. April 2019 (IV-Akte 170) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) formal axiale undifferenzierte Spondyloarthropathie; (2.) chronische unspezifische thorakale und lumbale Rückenschmerzen, klinisch im Sinne eines Thorako-Lumbovertebralsyndroms. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung (10/18 Fibromyalgie-Druckpunkte positiv), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts (Rhomboidei) und am Beckengürtel (Knieflexoren beidseits); (3.) leichter kompensierbarer Knickfuss beidseits; (4.) klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, es liege aus rheumatologischer Sicht keine objektive relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Die Beeinträchtigungen gemäss Vorgutachten könnten daher bestätigt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe daher weiterhin insgesamt eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 25 % (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.6.3. Das Gutachten von Dr. J____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Zwischenzeit aus rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung eingestellt hat. Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, ob auch der Einschätzung von Dr. K____ gefolgt werden kann.
4.7.2. Erläuternd legte Dr. K____ dar, es sei seit der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen der E____ Begutachtung vom Februar 2015 von einer Schmerzstörung mit körperlichen und somatischen (recte: psychischen) Anteilen auszugehen. Diese könne lediglich noch als knapp erfüllt betrachtet werden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. K____ geltend, es lasse sich eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und ängstlichen Anteilen bestätigen. Es seien insbesondere impulsive und ängstliche Anteile, bis zu einem gewissen Grad auch gewisse zwanghafte Anteile zu erkennen. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei lediglich noch als leichtgradig zu beurteilen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Überdies legte Dr. K____ dar, die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien seien nicht erfüllt. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens der E____ Begutachtung vom November 2014 sei es diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Im Übrigen könnten auch Kriterien für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. S. 18 des Gutachtens).
4.7.3. Was den Verlauf angehe, so liessen sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin retrospektiv keine präzisen Angaben machen bezüglich des Zeitpunkts der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Approximativ lasse sich diesbezüglich indes der April 2017 nennen, der Zeitpunkt des Berichts von Dr. M____. In diesem Bericht werde lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert und nicht mehr eine mittel- bis schwergradige wie im Jahre 2014 (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.7.4. Schliesslich stellte Dr. K____ klar, in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sei dabei nicht auszumachen. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe approximativ seit April 2017. Von der gleichen Arbeitsfähigkeit könne auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Der RAD erachtete dieses Gutachten mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 als stimmig. Den Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit legte er allerdings auf (spätestens) März 2019 fest (vgl. IV-Akte 173).
4.8.5. Des Weiteren macht Dr. K____ geltend, der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei insgesamt noch als leichtgradig zu beurteilen. Gleichzeitig macht er – dem widersprechend – geltend, zu einer wesentlichen Veränderung der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung dürfte es bis heute, im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens vom Jahre 2014, nicht gekommen sein (vgl. S. 16 des Gutachtens). Im Gutachten von Dr. G____ vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) war jedoch noch von einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gesprochen worden (vgl. S. 8 des Gutachtens; IV-Akte 117, S. 34). Wie im Übrigen von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerde), sind Persönlichkeitsstörungen gemäss vorherrschender Auffassung im Normalfall als weitgehend bleibend zu erachten. Auch insofern kann der Beurteilung von Dr. K____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden.
4.8.6. Schliesslich lässt auch die Stellungnahme der L____ Kliniken vom 27. September 2019 (IV-Akte 181) Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Darin wurde festgehalten, klinisch imponiere die Patientin nach aussen zwar durch scheinbare Stabilität, im Kontakt mit vertrauten Bezugspersonen des Behandlungszentrums N____ sowie im Gespräch mit dem Referenten zeige sich aber eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebs- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit sowie schwerer Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Des Weiteren wurde klargestellt, leider sehe man die depressive Symptomatik, die bestehende Abhängigkeitserkrankung, die interaktionelle Störung und die psychosomatische Komponente der chronischen Schmerzstörung als komplexe Gesamtsituation; denn die invalidisierende Auswirkung (oder die äusserst belastenden Auswirkungen) der einzelnen Störungen würden durch ihre Wechselwirkung verstärkt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Ausführungen können – gerade auch was die angesprochenen allfälligen Wechselwirkungen angeht – nicht per se als unrichtig und damit unbeachtlich abgetan werden. Gleiches gilt auch für die – der früheren Beurteilung inhaltlich entsprechenden – Ausführungen im Bericht der L____ Kliniken vom 30. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3).
4.8.7. Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin früher nur in Bezug auf einen geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt worden war. So hatte Dr. G____ im psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit der Explorandin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich liege eine 50%ige Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens). Diese Einschätzung von Dr. G____ hatte sich mit den im Abschlussbericht der Werkstätten D____ vom 17. Juli 2013 (IV-Akte 85) gemachten Angaben gedeckt. Bereits damals, mithin bevor dass die Beschwerdeführerin den schweren Schicksalsschlag mit der Totgeburt des Kindes im Juli 2014 erlitten hatte, war klargestellt worden, die Versicherte sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nur äusserst eingeschränkt arbeitsfähig. Sie benötige ein wohlwollendes Arbeitsklima, das ihr krankheitsbedingte Anpassungen mit einer flexiblen Arbeitszeit und wenig Druck beim Arbeitstempo ermögliche. Da die Versicherte in ihrer Leistung sehr eingeschränkt sei, werde es ihr im Anschluss an ihre Ausbildung kaum möglich sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften (vgl. S. 2 des Abschlussberichtes). Auch angesichts dieser früheren Beurteilung lässt sich eine derartige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. K____ für gegeben erachtet, nicht ohne Weiteres nachvollziehen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen