Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

c/o C____, [...]  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.12

Verfügung vom 17. Dezember 2019

Rentenrevision

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1986, durchlebte eine schwierige Kindheit/Jugend, welche von Drogenkonsum, Heimaufenthalten und stationären Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken geprägt war (vgl. u.a. IV-Akte 12). Gleichwohl war es ihr möglich, den Schulabschluss nachzuholen (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 6 f.).

b)        Im August 2006 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Nach einer medizinischen Beurteilung durch den RAD (vgl. IV-Akte 16) sowie beruflichen Abklärungen (vgl. u.a. IV-Akten 40, 53 und 55) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Ausbildung der Beschwerdeführerin zur Bekleidungsgestalterin in den Werkstätten D____ (vgl. IV-Akte 57). Trotz einiger Schwierigkeiten privater und gesundheitlicher Natur (vgl. insb. IV-Akten 67, 70 und 71) vermochte die Beschwerdeführerin diese Ausbildung schliesslich im 2013 – nicht zuletzt auch dank mannigfacher Unterstützung auf diversen Ebenen – erfolgreich zu beenden (vgl. [IV-Akte 158, S. 3 ff.]; siehe auch den Abschlussbericht der Werkstätten D____ [IV-Akte 85]). Daraufhin wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen (vgl. IV-Akte 90). Im November 2013 wurde die Beschwerdeführerin schwanger, wobei die Schwangerschaft in der 33. Woche mit einer Totgeburt endete (vgl. IV-Akte 117, S. 37).

c)         Die IV-Stelle traf im Hinblick auf die Rentenprüfung weitere Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Insbesondere wurde der E____ Begutachtung ein Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt (vgl. das Gutachten von Dr. F____/ Dr. G____ vom 23. Februar 2015; IV-Akte 117). Nach Einholung der Stellungnahmen des RAD vom 26. Februar 2015 und vom 27. Februar 2015 (IV-Akten 119 und 121) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 124) sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin schliesslich mit Verfügung vom 6. Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und – wegen der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2014) festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes – ab Januar 2015 eine ganze Rente zu (vgl. IV-Akte 130).

d)        Im August 2017 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin in die Wege. In diesem Zusammenhang liess sie die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 135). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 8. Oktober 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 142]; siehe auch den Bericht von Med. pract. I____ vom Juni 2018 [IV-Akte 153]). Im September 2018 fand ein Gespräch mit der Beschwerdeführerin statt (vgl. IV-Akte 156). In der Folge äusserte sich im Dezember 2018 nochmals der RAD (vgl. IV-Akte 161). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten Dr. J____ vom 29. April 2019 [IV-Akte 170]; psychiatrisches Gutachten Dr. K____ vom 26. April 2019 [IV-Akte 171, S. 1 ff.]; Konsensbeurteilung [IV-Akte 171, S. 25 ff.]). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 173) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 mit, man gedenke, die bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabzusetzen (vgl. IV-Akte 175). Dazu äusserte sich diese am 16. September 2019. Im Ergebnis machte sie geltend, die von der IV-Stelle angenommene Arbeitsfähigkeit sei nicht realistisch (vgl. IV-Akte 179). Die L____ Kliniken liessen der IV-Stelle den Bericht vom 27. September 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 181). Dazu äusserte sich der RAD am 5. Dezember 2019 (vgl. IV-Akte 186). In der Folge erliess die IV-Stelle am 17. Dezember 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 191).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt im Wesentlichen folgende Anträge: Es sei ihr nach Einholung eines Gerichtsgutachtens eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ihrer Eingabe hat sie einen Bericht der L____ Kliniken vom 30. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer Eingabe hat sie unter anderem die Stellungnahme des RAD vom 5. März 2020 beigelegt.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 16. März 2020 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 20. April 2020 an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom 13. Mai 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

 

III.     

Am 22. Juni 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das von Dr. J____ und Dr. K____ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 26./29. April 2019 sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verbessert habe und sie wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man korrekterweise die bislang gewährte ganze Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, das von Dr. K____ verfasste psychiatrische Teilgutachten erfülle die Beweisanforderungen nicht. Insbesondere beruhe es auf einer unzureichenden Aktenlage (vgl. insb. S. 6 ff. der Beschwerde; siehe auch S. 2 ff. der Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat.

 

 

3.             

3.1.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E.2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.3.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Juli 2015 (IV-Akte 130) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       4.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).

4.2.3.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.3.       Der Verfügung vom 6. Juli 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und ab Januar 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden war (vgl. IV-Akte 130), lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten von Dr. F____/ Dr. G____ vom 23. Februar 2015 (IV-Akte 117) zugrunde.

4.4.       4.4.1.  Dr. F____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 29. Dezember 2014 (IV-Akte 117, S. 36 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angegeben: (1.) undifferenzierte Oligoarthritis: (a.) intermittierende Tenosynovitiden, (b.) HLA-B27-negativ, (c.) aktuell keine eindeutigen Hinweise auf Befall des axialen Skelettes, grenzwertige Synovitiden des rechten Ellbogens und des rechten Sprunggelenkes, (d.) Status nach Behandlung mit Humira von Mai 2010 bis November 2013 (Abbruch wegen Schwangerschaft), (e.) gegenwärtig keine Basistherapie; (2.) chronisches Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M54.5): (a.) aktuell keine segmentale Dysfunktion der Wirbelsäule, keine relevanten myotendinotischen Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, (b.) leichtgradige Druckdolenz der Facettengelenke L4/5 und L5/S1 beidseits (vgl. S. 5 des Gutachtens).

4.4.2.  Erläuternd hatte Dr. F____ dargetan, eine manifeste Klinik für eine entzündliche Spondylarthritis sei nicht zu erkennen. Dessen ungeachtet fänden sich grenzwertige Synovitiden im Bereich des rechten Ellbogengelenkes sowie des rechten Sprunggelenkes, die auf die Persistenz einer Oligoarthritis hinweisen würden. Weitere periphere Tenosynovitiden oder Synovitiden der Schultergelenke, der Handgelenke und der Fingergelenke, der Kniegelenke sowie der Füsse und Zehen seien klinisch nicht feststellbar. Die Beweglichkeit des ganzen axialen Skelettes entfalte sich altersentsprechend unauffällig, ohne Hinweis auf eine segmentale Dysfunktion der HWS, der BWS und der LWS, insbesondere ohne Hinweise auf einen entzündlichen Befall der axialen Strukturen (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. F____ festgehalten, als Schneiderin könne aufgrund der entzündlichen Veränderungen, die momentan begrenzt seien, eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Im Vordergrund stehe die psychische Verfassung der Explorandin (vgl. S. 7 des Gutachtens). Des Weiteren hatte Dr. F____ klargestellt, schwere körperliche Tätigkeiten, bei denen repetitiv Lasten über 10 kg gehoben, getragen oder gestossen werden müssten, seien der Explorandin nicht zumutbar. Dabei interferierten die sich wiederholenden Synovitiden. Zudem bestehe eine muskuläre Dekonditionierung im Rahmen der psychischen Grunderkrankung, sodass körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet seien. Überdies bestünden leichtgradige Facettengelenkarthrosen L4/5 und L5/S1, die zum Teil symptomatisch seien. Ansonsten seien jegliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Rahmen des oben genannten Belastungsprofils weiterhin im Umfang von 75 % zumutbar. Limitierend sei die persistierende Schmerzsymptomatik, die vorwiegend psychogener Natur sei; dennoch persistierten weiterhin leichtgradige Synovitiden des rechten Ellbogengelenkes und des rechten Sprunggelenkes, die eine zusätzliche somatische Komponente in der Schmerzsymptomatik begründen würden (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5.       4.5.1.  Dr. G____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3); (2.) mittel- bis schwergradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) mit Somatisierung, Status nach wiederholten Suizidversuchen; (3.) chronische Schmerzstörung F45.41 bei Spondylartropathie. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien: (1.) multipler Substanzmissbrauch F19.1 und (2.) Opioid-Abhängigkeit, gegenwärtig im Substitutionsprogramm ICD-10 F11.22 (vgl. S. 6 des Gutachtens).

4.5.2.  Erläuternd hatte Dr. G____ in ihrem Gutachten ausgeführt, aufgrund der in der aktuellen Untersuchungssituation erhobenen anamnestischen Angaben und angesichts des psychopathologischen Bildes werde eine mittelgradige depressive Episode im Anschluss an den Verlust des Kindes mit Somatisierung bei körperlicher Grunderkrankung diagnostiziert. Die Diagnose der Depression begründe sich in der Erfüllung der drei Hauptkriterien, nämlich der Niedergestimmtheit, der Antriebslosigkeit und dem Interessenverlust. An Zusatzkriterien bestünden ausgeprägte Schlafstörungen, eine erhebliche Selbstwertproblematik, Schuld- und Versagensgefühle sowie ein Verlust der Perspektive. Diese mittelgradige bis schwere depressive Episode werde im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung eingeordnet (vgl. S. 6 des Gutachtens). Überdies legte Dr. G____ dar, es fänden sich auch Symptome, die als Traumafolge gewertet werden könnten. Die Explorandin mute zeitweilig dissoziiert an. Die insgesamt komplexe Symptomatik werde auf der Interaktionsebene einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet, könne jedoch ätiologisch als komplexe Traumafolge-Erkrankung betrachtet werden. Bei zugrundeliegender undifferenzierter Spondylarthropathie müsse eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert werden. Bezüglich des Schmerzerlebens sei bei bereits seit der Kindheit bestehendem Heroinkonsum mit Einfluss auf die Neuromodulation von Veränderungen in der zentralen Schmerzverarbeitung auszugehen, was den unzureichenden Effekt von Methadon auf das Schmerzerleben erklären könnte. Die Schmerzen seien anteilig jedoch auch als Ausdrucksverhalten (Somatisierung) im Rahmen einer Depression und damit auch als psychische Faktoren zu werten. Ob sich allein diesbezüglich mittelfristig eine Veränderung erreichen lasse, sei bei der komplexen Störung der Explorandin fraglich (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. G____ schliesslich dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich liege eine 50%ige Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.5.4.  In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 117, S. 1 ff.) war schliesslich klargestellt worden, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Limitierend seien jedoch die psychiatrischen Erkrankungen. Auf Grund dieser bestehe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einem geschützten Arbeitsbereich bestehe gesamtmedizinisch eine Präsenzfähigkeit von 50 % für körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten. Diese Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Oktober 2014 (vgl. S. 5 des Gutachtens). Der RAD hatte in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit dargetan, die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von März 2007 bis September 2014 sei mit 40 % zu beziffern. Ab Oktober 2014 könne von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. IV-Akte 121, S. 2).

4.5.5.  Gestützt auf diese medizinischen Erhebungen war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juli 2015 ab August 2013 bis Dezember 2014 eine Viertelsrente und – wegen der im Zeitpunkt der Begutachtung (Oktober 2014) festgestellten Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes – ab Januar 2015 eine ganze Rente zugesprochen worden (vgl. IV-Akte 130).

4.6.       4.6.1.  Die Beschwerdegegnerin erachtet nunmehr – gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____/ Dr. K____ vom 26./29. April 2019 (IV-Akten 170 und 171) – eine seit Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2015 (IV-Akte 130) eingetretene erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als ausgewiesen.

4.6.2.  Dr. J____ hielt im Gutachten vom 29. April 2019 (IV-Akte 170) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) formal axiale undifferenzierte Spondyloarthropathie; (2.) chronische unspezifische thorakale und lumbale Rückenschmerzen, klinisch im Sinne eines Thorako-Lumbovertebralsyndroms. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung (10/18 Fibromyalgie-Druckpunkte positiv), nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am Schultergürtel rechts (Rhomboidei) und am Beckengürtel (Knieflexoren beidseits); (3.) leichter kompensierbarer Knickfuss beidseits; (4.) klinisch Verdacht auf beginnende Grosszehengrundgelenksarthrose beidseits (vgl. S. 16 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, es liege aus rheumatologischer Sicht keine objektive relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Die Beeinträchtigungen gemäss Vorgutachten könnten daher bestätigt werden (vgl. S. 19 des Gutachtens). Es bestehe daher weiterhin insgesamt eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 25 % (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.6.3.  Das Gutachten von Dr. J____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt wird (vgl. die Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Zwischenzeit aus rheumatologischer Sicht keine relevante Veränderung eingestellt hat. Fraglich und im Folgenden zu prüfen bleibt damit, ob auch der Einschätzung von Dr. K____ gefolgt werden kann.

4.7.       4.7.1.  Dr. K____ hielt im Gutachten vom 26. April 2019 (IV-Akte 171, S. 1 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: (1.) emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und ängstlichen Anteilen ICD-10 F61.0; (2.) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen ICD-10 F45.41 (vgl. S. 14 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. K____ an: (1.) Status nach multiplem Substanzgebrauch ICD-10 F19.1; (2.) Opioidabhängigkeit mit gegenwärtigem Substitutionsprogramm ICD-10 F11.22; (3.) rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger Remission ICD-10 F33.4 (vgl. S. 14 f. des Gutachtens).

4.7.2.  Erläuternd legte Dr. K____ dar, es sei seit der psychiatrischen Teilbegutachtung im Rahmen der E____ Begutachtung vom Februar 2015 von einer Schmerzstörung mit körperlichen und somatischen (recte: psychischen) Anteilen auszugehen. Diese könne lediglich noch als knapp erfüllt betrachtet werden (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Des Weiteren machte Dr. K____ geltend, es lasse sich eine Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und ängstlichen Anteilen bestätigen. Es seien insbesondere impulsive und ängstliche Anteile, bis zu einem gewissen Grad auch gewisse zwanghafte Anteile zu erkennen. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei lediglich noch als leichtgradig zu beurteilen (vgl. S. 16 des Gutachtens). Überdies legte Dr. K____ dar, die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien seien nicht erfüllt. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens der E____ Begutachtung vom November 2014 sei es diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). Im Übrigen könnten auch Kriterien für die Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht als erfüllt erachtet werden (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.7.3.  Was den Verlauf angehe, so liessen sich aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Explorandin retrospektiv keine präzisen Angaben machen bezüglich des Zeitpunkts der Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes. Approximativ lasse sich diesbezüglich indes der April 2017 nennen, der Zeitpunkt des Berichts von Dr. M____. In diesem Bericht werde lediglich noch eine leichtgradige depressive Episode diagnostiziert und nicht mehr eine mittel- bis schwergradige wie im Jahre 2014 (vgl. S. 20 des Gutachtens).

4.7.4.  Schliesslich stellte Dr. K____ klar, in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag. Eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sei dabei nicht auszumachen. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe approximativ seit April 2017. Von der gleichen Arbeitsfähigkeit könne auch in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 22 f. des Gutachtens). Der RAD erachtete dieses Gutachten mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 als stimmig. Den Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit legte er allerdings auf (spätestens) März 2019 fest (vgl. IV-Akte 173).

4.8.       4.8.1.  Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der Einschätzung von Dr. K____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Primär fällt diesbezüglich ins Gewicht, dass das psychiatrische Gutachten angesichts der äusserst schwierigen Vorgeschichte der Beschwerdeführerin – insbesondere in Anbetracht der mehrfachen Traumatisierungen (Totgeburt, mehrfache Vergewaltigungen) – die nötige Tiefe vermissen lässt.

4.8.2.  Dies gilt namentlich für die von der Beschwerdeführerin erlittenen Vergewaltigungen. Diese werden im Gutachten zwar erwähnt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen – zumindest aus der Sicht des nicht medizinisch geschulten Gerichts – einschneidenden Erlebnissen ist aber offenbar unterblieben. Jedenfalls lässt sich diesbezüglich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine entsprechende Würdigung der traumatischen Erlebnisse schliessen lässt (vgl. S. 18 des Gutachtens; IV-Akte 117, S. 18). Im Übrigen kann die Einschätzung von Dr. K____ auch wegen diverser Widersprüchlichkeiten und in Anbetracht der evident von ihr abweichenden Beurteilung der L____ Kliniken nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

4.8.3.  Dr. K____ geht im Wesentlichen davon aus, dass die früher von Dr. G____ diagnostizierte mittelschwere bis schwere Depression (vgl. IV-Akte 117, S. 32 f.) in der Zwischenzeit vollständig remittiert ist (vgl. insb. S. 16 unten f. des Gutachtens; IV-Akte 171, S. 16 f.). Dem kann jedoch nicht unbesehen gefolgt werden. Insbesondere scheint sich die Stimmungslage der Beschwerdeführerin – jedenfalls im Längsverlauf – nicht grundlegend verändert zu haben. Anlässlich der Begutachtung durch Dr. K____ gab die Beschwerdeführerin an, zum letzten Mal habe sie im Februar 2019 unter depressiven Beschwerden gelitten. Im Dezember 2018 sei eine gute Freundin von ihr gestorben, im Februar 2019 eine Tante. Der Februar 2019 sei ein ganz schwieriger Monat bezüglich der Schmerzen gewesen, sie müsse sich davon immer noch erholen. Gegen Ende 2018 habe sie ein Hoch gehabt. Danach hätten sich die Schmerzen wieder verschlechtert. Im Februar seien sie ganz schlimm gewesen. Sie habe nur noch das Nötigste erledigen können. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, bei Belastungen (wie beispielsweise Todesfällen) sei sie bedrückt und traurig. Sie könne manchmal aber auch lachen und fröhlich sein, zum letzten Mal so richtig Ende Dezember 2018. Sie könne sich auch freuen. Ihre Energie sei schwankend. Sie leide auch unter einer Ein- und Durchschlafstörung. Es gebe verschiedene Gründe für die Schlafstörung. Als primäre Ursache seien jedoch die Schmerzen anzusehen. Zeitweise sei sie tagsüber auch müde. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich meist nicht konzentrieren könne und auch Gedächtnisschwierigkeiten habe. Ihr Selbstvertrauen sei unterschiedlich. Sie leide auch immer wieder unter einem Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit (vgl. S. 8 f. des Gutachtens; IV-Akte 171, S. 8). Die Befunde, welcher der damals diagnostizierten mittelschweren bis schweren Depression zugrunde lagen, bestanden insbesondere in Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit, Interessenverlust, ausgeprägten Schlafstörungen, einer erheblichen Selbstwertproblematik, Schuld- und Versagensgefühlen sowie dem Verlust einer Perspektive (vgl. S. 6 f. des Gutachtens von Dr.  G____; IV-Akte 117, S. 32 f.). Ein evidenter Unterschied zu den damals erhobenen Befunden bzw. den damaligen Schilderungen lässt sich – jedenfalls aus der Sicht des nicht medizinisch geschulten Gerichts – nicht ausmachen. Im Übrigen hinterliess die Beschwerdeführerin auch anlässlich der Begutachtung durch Dr.  K____ einen psychomotorisch verlangsamten Eindruck (vgl. S. 13 f. des Gutachtens), was auch für die Existenz einer Depression sprechen könnte. Im Übrigen verdeutlichen nicht zuletzt auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung durch Dr. K____ gemachten Aussagen, dass es sich letztlich um einen schwankenden Verlauf handelt. Auch dieser Tatsache hat der Gutachter nicht gebührend Rechnung getragen. Für ein ständiges Auf und Ab sprechen im Übrigen auch die von den L____ Kliniken mit Bericht vom 27. September 2019 (IV-Akte 181) gemachten Erörterungen (vgl. dazu auch Erwägung 4.8.6. hiernach).

4.8.4.  Das Gutachten von Dr. K____ erscheint auch insoweit nicht als stimmig, als darin von einer "weitgehend intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit" und einer "eher gut integrierten" Explorandin die Rede ist (vgl. S. 21 bzw. S. 15 des Gutachtens). Denn das soziale Netzwerk scheint nämlich alles andere als wirklich tragend zu sein. Ausweislich des Gutachtens besteht dieses aus dem Exfreund in [...], bei dem sich die Beschwerdeführerin am Wochenende aufhält (vgl. S. 12 des Gutachtens). Dann gibt es eine Halbschwester, zu welcher offenbar seit Januar 2018 wieder ein Kontakt besteht (vgl. S. 10 des Gutachtens). Die beste Freundin (vgl. S. 11 des Gutachtens) wird erstmals im Gutachten von Dr. K____ erwähnt. Zum Bruder, der ein Alkoholproblem hat, hält die Beschwerdeführerin keinen Kontakt (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zum Halbbruder hat sie seit dem Tod der Mutter wegen Erbschaftsschwierigkeiten keinen Kontakt mehr (vgl. S. 10 des Gutachtens). Insofern ist das Gutachten von Dr. K____ im Übrigen auch als widersprüchlich zu taxieren, zumal darin – entgegen der Aussagen der Beschwerdeführerin – von einer "weitgehend intakten Beziehung" zum Halbbruder die Rede ist (vgl. S. 15 des Gutachtens). Schliesslich gibt es noch den drogenabhängigen WG-Partner, der auch vom Gutachter als aktuelle Belastung taxiert wird (vgl. S. 15 des Gutachtens). Ob die Beschwerdeführerin daher tatsächlich über relevante personelle Ressourcen verfügt, erscheint somit als fraglich. Auch die Aussage von Dr. K____, die Explorandin sei vielseitig interessiert (vgl. S. 15 unten bzw. S. 16 oben des Gutachtens), erscheint in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung gemachten Angaben (vgl. S. 11 des Gutachtens) zumindest als übertrieben.

4.8.5.  Des Weiteren macht Dr. K____ geltend, der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei insgesamt noch als leichtgradig zu beurteilen. Gleichzeitig macht er – dem widersprechend – geltend, zu einer wesentlichen Veränderung der Beschwerden von Seiten der Persönlichkeitsstörung dürfte es bis heute, im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Teilgutachtens vom Jahre 2014, nicht gekommen sein (vgl. S. 16 des Gutachtens). Im Gutachten von Dr. G____ vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) war jedoch noch von einer ausgeprägten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung gesprochen worden (vgl. S. 8 des Gutachtens; IV-Akte 117, S. 34). Wie im Übrigen von der Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt wird (vgl. S. 7 der Beschwerde), sind Persönlichkeitsstörungen gemäss vorherrschender Auffassung im Normalfall als weitgehend bleibend zu erachten. Auch insofern kann der Beurteilung von Dr. K____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden.

4.8.6.  Schliesslich lässt auch die Stellungnahme der L____ Kliniken vom 27. September 2019 (IV-Akte 181) Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. K____ hervorzurufen. Darin wurde festgehalten, klinisch imponiere die Patientin nach aussen zwar durch scheinbare Stabilität, im Kontakt mit vertrauten Bezugspersonen des Behandlungszentrums N____ sowie im Gespräch mit dem Referenten zeige sich aber eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebs- und Interessenlosigkeit, Traurigkeit sowie schwerer Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Des Weiteren wurde klargestellt, leider sehe man die depressive Symptomatik, die bestehende Abhängigkeitserkrankung, die interaktionelle Störung und die psychosomatische Komponente der chronischen Schmerzstörung als komplexe Gesamtsituation; denn die invalidisierende Auswirkung (oder die äusserst belastenden Auswirkungen) der einzelnen Störungen würden durch ihre Wechselwirkung verstärkt (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Diese Ausführungen können – gerade auch was die angesprochenen allfälligen Wechselwirkungen angeht – nicht per se als unrichtig und damit unbeachtlich abgetan werden. Gleiches gilt auch für die – der früheren Beurteilung inhaltlich entsprechenden – Ausführungen im Bericht der L____ Kliniken vom 30. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 3).

4.8.7.  Abschliessend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin früher nur in Bezug auf einen geschützten Rahmen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt worden war. So hatte Dr. G____ im psychiatrischen Gutachten vom 1. November 2014 (IV-Akte 117, S. 27 ff.) dargetan, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit der Explorandin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In einem geschützten Arbeitsbereich liege eine 50%ige Präsenzfähigkeit vor (vgl. S. 8 des Gutachtens). Diese Einschätzung von Dr. G____ hatte sich mit den im Abschlussbericht der Werkstätten D____ vom 17. Juli 2013 (IV-Akte 85) gemachten Angaben gedeckt. Bereits damals, mithin bevor dass die Beschwerdeführerin den schweren Schicksalsschlag mit der Totgeburt des Kindes im Juli 2014 erlitten hatte, war klargestellt worden, die Versicherte sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nur äusserst eingeschränkt arbeitsfähig. Sie benötige ein wohlwollendes Arbeitsklima, das ihr krankheitsbedingte Anpassungen mit einer flexiblen Arbeitszeit und wenig Druck beim Arbeitstempo ermögliche. Da die Versicherte in ihrer Leistung sehr eingeschränkt sei, werde es ihr im Anschluss an ihre Ausbildung kaum möglich sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften (vgl. S. 2 des Abschlussberichtes). Auch angesichts dieser früheren Beurteilung lässt sich eine derartige Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, wie sie Dr. K____ für gegeben erachtet, nicht ohne Weiteres nachvollziehen.

4.9.       Aus all dem folgt, dass auf das Gutachten von Dr. K____ nicht abgestellt werden kann. Es erscheint daher angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender Konsensbeurteilung veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

5.             

5.1.       Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch C____) – im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. Dezember 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin

–          Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: