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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen,
lic. iur. M. Spöndlin und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.130
Verfügung vom 6. Oktober 2020
Beschwerde gutgeheissen. Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben (Art. 17 ATSG).
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 1975 in die Schweiz ein. Nach ihrer Heirat im Jahr 1985 kümmerte sie sich zunächst um ihre beiden Kinder (1986, 1987) und arbeitete in der Folge bei diversen Arbeitgebern als ungelernte Pflegehelferin. (IV-Akte 4). Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden.
b) Im Jahr 2001 heiratete die Beschwerdeführerin erneut und brachte 2001 und 2004 zwei weitere Kinder zur Welt, wobei das jüngere sechs Wochen nach der Geburt verstarb (IV-Akte 2, S. 3). Mittlerweilte wurde auch diese Ehe geschieden. (vgl. Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 13. Juni 2006, IV-Akte 119.1, S. 1).
c) Von 2005 bis 2007 absolvierte die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Coiffeuse und arbeitete bis im Jahr 2009 auf dem erlernten Beruf. Im Jahr 2012 besuchte sie erfolgreich den Pflegehelfer/-in Kurs SRK und war in der Folge als Pflegehelferin tätig. 2016 begann die Beschwerdeführerin schliesslich berufsbegleitend eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit (IV-Akte 4, S. 3), welche mangels Praktikumsplatz sistiert werden musste (IV-Akte 46). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin bei C____, einer privaten Spitex (vgl. IK-Auszug vom 5. April 2017, IV-Akte 8, S. 2).
d) Am 23. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals unter dem Hinweis auf eine Depression zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin prüfte daraufhin berufliche Massnahmen (IV-Akte 15). Mit Mitteilung vom 11. Oktober 2017 (IV-Akte 41) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst Integrationsmassnahmen in Form eines Jobcoachings und danach in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 8. November 2017 bis zum 7. Februar 2018 (IV-Akte 54) zu. Das Belastbarkeitstraining wurde per 18. Januar 2018 abgebrochen. Mit Mitteilung vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 70) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsamssnahmen ab und teilte mit, nun den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen.
e) Zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes gab die Beschwerdeführerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei den Dres. med. D____, Facharzt für Rheumatologie, FMH und E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, in Auftrag. Mit Gutachten vom 13. Juni 2019 (IV-Akten 88 und 89) kamen die Experten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit von September 2016 bis März 2017 zu 100%, von April 2017 bis zum Begutachtungszeitpunkt (14. Mai 2019) zu 40% und ab Begutachtungszeitpunkt zu 20% in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei.
f) Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sprach die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 93) mit Verfügung vom 6. Oktober 2019 (IV-Akte 140) der Beschwerdeführerin von September 2017 bis August 2019 eine Viertelsrente (IV-Grad 44%) und ab September 2019 keine Rente mehr zu (IV-Grad 25%).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 6. Oktober 2020 und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2017. Eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat und Notar als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 8. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von med. pract. F____ vom 24. Dezember 2020 (Replikbeilage [RB] 1) ein.
d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 14. Januar 2021 an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 10. März 20201 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Dr. med. D____ hielt im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 88, S. 15) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Periartropathia humeroscapularis mit Supraspinatustendiose und Impingement rechts 08/2015 und Status nach Frozen shoulder rechts 11/2018 fest. Entsprechend der klinischen Untersuchung liessen sich keine Gründe für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, der Anwesenheitszeit oder der Leistungsfähigkeit finden. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit Gewichtsbelastung bis 5kg, die deutlich unterhalb der Schulterhorizontalen ausgeführt werden kann, bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
4.2.3. Im psychiatrischem Teilgutachten (IV-Akte 89, S. 13) stellte Dr. med. E____ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD.10 F33.00) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er akzentuierte (narzisstische/histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit lasse sich aufgrund unpräziser Angaben der Beschwerdeführerin und widersprüchlichen Angaben in den vorliegenden Akten nicht präzise abbilden. Approximativ müsse davon ausgegangen werden, dass seit September 2016 bis März 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Danach sei von einer 40%igen Einschränkung auszugehen und ab dem Begutachtungszeitpunkt vom 14. Mai 2019 von einer 20%igen Einschränkung aus rein psychiatrischer Sicht.
4.2.4. Mit interdisziplinärer Konsensbeurteilung legten die Gutachter fest, dass mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Bereich die psychiatrische Beurteilung im Rahmen der Konsensbeurteilung uneingeschränkt übernommen werde.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin war im Rahmen des Beschäftigungsprogrammes «fit for work» des Amts für Wirschaft und Arbeit (AWA) vom 6. März 2017 bis zum 5. Juni 2017 in einem 50%-Pensum tätig (IV-Akte 13). Anlässlich des Standortgesprächs mit der Fachperson Eingliederung vom 3. August 2017 (IV-Akte 24) teilte die Beschwerdeführerin mit, sich regelmässig zu bewerben, jedoch lauter Absagen zu erhalte. Bei einem Coachinggesprächs am 17. August 2017 im Rahmen der von der Beschwerdegegnerin gesprochenen Frühinterventionsmassnahme des Jobcoachings (vgl. IV-Akte 41) gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, eine 60%-Anstellung finden zu wollen mit der Möglichkeit, am Dienstag die Schule zu besuchen und die Ausbildung zur FAGE abzuschliessen (IV-Akte 30). Ein durch den Jobcoach unter Berücksichtigung dieser Parameter vermitteltes Vorstellungsgespräch im September 2017 beim Alterszentrum H____ führte leider nicht zu einer Anstellung (IV-Akte 35). Die potenziellen Arbeitgeber/innen kamen im Verlaufe des Vorstellungsgesprächs zum Schluss, dass ein anfängliches Pensum von 30% mit einer allmählichen Steigerung auf 80% denkbar sei (IV-Akte 53). Das im Anschluss daran erfolgte Belastbarkeitstraining wurde seitens der Beschwerdeführerin nach neun Wochen abgebrochen. Es war der Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht gelungen, das Pensum nach einem Monat von zwei auf drei Stunden zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung ab dem dritten Monat war geplant gewesen (IV-Akte 68). Da das Belastbarkeitstraining nach Ansicht der Beschwerdeführerin aber keinen Sinn mache, da diese lieber einen Coiffeursalon mit Angestellten eröffnen wolle, erfolgte ein Abbruch.
4.4.3. Unter Würdigung dieser Aktenlage erscheint die Einschätzung des Gutachters E____ hinsichtlich einer 60% Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2017, zu einem Zeitpunkt in welchem diese einer 50%igen Tätigkeit nachgegangen war, durchaus plausibel. Es besteht zwar eine gewisse Divergenz zwischen den tatsächlich geleisteten Pensen, der Eigeneinschätzung der Beschwerdeführerin und der Fremdwahrnehmung. Im Rahmen einer Gesamtschau erscheint jedoch die gutachterliche Beurteilung hinsichtlich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit als schlüssig. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Ausführungen der behandelnden Therapeutin. Mit Bericht vom 26. April 2017 (IV-Akte 14) hielt pract med. F____ fest, die Prognose bezüglich der Depression sei gut und es sei anzunehmen, dass die aktuell bereits gebesserte Episode sich weiter verbessern werde. Sie erachtete daher die Beschwerdeführerin in einem wohlwollenden Umfeld für ein bis zwei Stunden pro Tag für arbeitsfähig. Mit Bericht vom 20. September 2017 (IV-Akte 36) stellte die behandelnde Therapeutin ferner einen erneuten Rückgang der depressiven Symptomatik fest und erachtete die Beschwerdeführerin aktuell für ca. 5 bis sechs Stunden pro Tag leistungsfähig. Die von pract. med. F____ für diesen Zeitraum attestierte volle Arbeitsunfähigkeit ist damit angesichts ihrer eigenen Darstellung nicht stichhaltig. Schliesslich beurteilt auch Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) mit Stellungnahme vom 10. September 2019 (IV-Akte 91) die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gutachters als schlüssig und führt erläuternd aus, dass speziell die Misserfolge der Eingliederungsmassnahmen nicht auf einen limitierenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zurückgeführt werden könnten sondern allein darauf, dass diese keinen Sinn in den Massnahmen sah.
4.4.4. Die von Dr. med. E____ ab Begutachtungszeitpunkt im Mai 2019 festgestellte rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf gegenwärtig leichtgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F 33.00) und die in diesem Zusammenhang geschätzte 80%ige Arbeitsfähigkeit ist angesichts der anlässlich der klinischen Untersuchung angestellten Beobachtungen und dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin (tägliches Spazieren mit dem Hund, Haushaltsarbeiten, Einkäufe, Mahlzeiten mit dem Sohn) überwiegend wahrscheinlich. So spreche gemäss Gutachter die Tatsache, dass sich anamnestisch weder eine absolute Freudlosigkeit, keine Interessenlosigkeit, keine andauernd bedrückt-traurige Stimmung und auch keine verminderte Energie eruieren lassen gegen einen mittleren oder schweren Schweregrad der Depression. Zudem sei die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Beziehung mit den Kindern und mit einer Schwester als intakt zu beurteilen. Weiter sei zum Begutachtungszeitpunkt die mit Bericht vom 11. Mai 2018 von pract. med. F____ noch als deutlich beeinträchtigt beurteilte Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin als wesentlich verbessert anzusehen.
Die im laufenden Verfahren von der Beschwerdeführerin noch eingereichten Berichte von pract. med. F____ vom 1. Oktober 2020 (BB 3) und vom 24. Dezember 2020 (RB 1), welche in die Beurteilung miteinzubeziehen sind, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 3.5 mit Hinweisen), vermögen die gutachterliche Darstellung nicht in Zweifel zu ziehen. So geht die behandelnde Therapeutin mit Bericht vom 1. Oktober 2020 mit dem Gutachter dahingehend einig, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Symptomatik nicht mehr mit jener einer schweren depressiven Episode vereinbar sei. Inwiefern jedoch die Arbeitsfähigkeit statt der gutachterlich attestierten 80% auf lediglich 50% festzusetzen sei, lässt sich den Ausführungen der Behandlerin nicht entnehmen. Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen, vermag die behandelnde Therapeutin jedenfalls nicht aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Schliesslich ist auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als schlüssig anzusehen. Keine Berücksichtigung findet im Übrigen der Bericht vom 24. Dezember 2020, da sich der Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert und somit keine Rückschlüsse auf den massgeblichen Beurteilungszeitraum erlaubt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat und Notar, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. A. Gmür
(i.V. MLaw Noëmi Marbot)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen