Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.131

Verfügung vom 18. September 2020

 

Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung


Tatsachen

I.        

a)        Die 1983 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrer Heimat während drei Jahren die Grundschule. Im Jahr 2004 reiste sie infolge Vermählung in die Schweiz ein, wo im Dezember 2004, im Februar 2006 und im Februar 2011 die drei Kinder der Ehegatten geboren wurden. Die von Gewalt geprägte Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden. Die beiden älteren Kinder sind inzwischen fremdplatziert, das jüngste Kind lebt nach wie vor bei der Beschwerdeführerin. Eine Familienbegleiterin unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Die Beschwerdeführerin ging nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach.

b)        Ende 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer depressiven Symptomatik den C____ zur Behandlung zugewiesen, wo sie im weiteren Verlauf ambulant und teilweise stationär bis Ende 2018 therapiert wurde (Bericht C____ vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 19). Im Jahr 2019 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. phil. D____ in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25). Seit März 2020 wird sie von Dr. med. E____ psychiatrisch behandelt (vgl. dessen Bericht vom 26. August 2020, IV-Akte 42).

c)         Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So führte sie im Juli 2018 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) und im November 2019 erstellte Dr. med. F____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte 30). Mit Vorbescheid vom 19. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15% beziehungsweise von 8% ab Januar 2019 die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 33). Vertreten durch den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Akte 43) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 26. August 2020 (IV-Akte 42) ein. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 11. September 2020, IV-Akte 46) erliess die Beschwerdegegnerin am 18. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).

 

II.       

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2020 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 20. Oktober 2020 (BB 4) sowie einen Bericht der Familienbegleiterin vom 18. Oktober 2020 (BB 5) ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 gutgeheissen.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das Gutachten Dr. med. F____, davon aus, der Beschwerdeführerin sei bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf, zum Begutachtungszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt, ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) seit Januar 2019 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit mit einem Pensum von 85% zumutbar. Für die Zeit von 2011 bis Ende 2018 sei gemäss Gutachten von einer gemittelten Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode und einer Statusaufteilung von 50% Erwerb und 50% Haushaltführung ergebe sich damit bis Ende 2018 ein Invaliditätsgrad von 15%, ab Januar 2019 betrage dieser 8%.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihren behandelnden Psychiater in medizinischer Hinsicht vor, sie leide infolge der jahre­langen Gewalterfahrungen unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, infolge derer sie höchstens zwei Stunden täglich arbeiten könne. Anlässlich der Begutachtung sei sie nicht in der Lage gewesen, sich dem Gutachter gegenüber zu öffnen, weshalb dieser das Ausmass ihrer gravierenden psychisch bedingten Einschränkungen nicht habe erkennen können. Einzig mittels eines traumaspezifischen Begutachtungssettings durch einen auf Traumata spezialisierten Gutachter könne der medizinische Sachverhalt adäquat geklärt werden. Bezüglich der Bemessungsmethode bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, sie wäre im Gesundheitsfall als alleinstehende und alleinerziehende Mutter aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt ist. Zu beleuchten ist sodann die Methode zur Bemessung des Invaliditätsgrades.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und in Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 V 28 E. 2.2).

3.2.          3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          4.1.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.1.2. Als sie sich im Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete, gab die Beschwerdeführerin an, sie stehe seit August 2011 in den C____ wegen Depressionen und Anpassungsstörung in Behandlung (IV-Akte 2). Dem Austrittsbericht der C____ vom Juli 2016 (IV-Akte 16) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) für zehn Tage hospitalisiert war. Sie berichtete dort, es sei ihr zu Hause alles zu viel, vor allem die Betreuung der drei Kinder, wovon zwei an einem ADHS leiden würden. Erwähnt wurde damals zudem fremdanamnestisch eine Traumatisierung durch den gewalttätigen Ehemann. Bei Austritt konnte die Beschwerdeführerin in psychisch stabilem Zustand entlassen werden. Zwei Jahre später nennen die C____ in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2018 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittlerweile leichtgradiger Ausprägung (ICD-10: F33.00), sowie eine Dysthymia (ICD-10: F34.10) und attestierten der Beschwerdeführerin von 2011 bis Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Ab Januar 2019 seien der Beschwerdeführerin Arbeiten im Umfang von 20% bis 40% wieder zumutbar (IV-Akte 19). Der im weiteren Verlauf behandelnde Psychotherapeut, Dr. phil. D____, führte im September 2019 aus, die Beschwerdeführerin leide unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Sie sei durch die jahrelangen seelischen und körperlichen Qualen und sexuellen Erniedrigungen, die sie habe erleiden müssen, sehr belastet. Zur Arbeitsfähigkeit äussert sich der Psychotherapeut nicht konkret, führt jedoch aus, die Beschwerdeführerin wolle arbeiten. Sie habe es mit einer Putzequipe versucht, sei jedoch nach zwei Monaten an ihre Leistungsgrenze gestossen (Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25).

4.1.3. Dr. med. F____, der die Beschwerdeführerin im November 2019 psychiatrisch begutachtet, kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die zur Diagnose einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Diese schätzt er aufgrund der erhobenen Befunde als leichtgradig ausgeprägt ein und nennt als Ursachen die andauernden Schmerzen, die Belastung als alleinerziehende Mutter und belastende Erlebnisse während der Ehe, welche die Beschwerdeführerin bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint der Gutachter explizit. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führt er aus, aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse lasse sich keine hochgradige Einschränkung objektivieren. Die Beschwerdeführerin, die nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne die Haushaltstätigkeit uneingeschränkt ausüben. Die im Haushaltbericht erwähnten Behinderungen seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nebst der Erledigung des Haushaltes die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von sieben Stunden täglich zumutbar, was bezogen auf ein 100% Pensum einen Einsatz von 85% entspreche. Die von den C____ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2018 erachtet der Gutachter als nicht nachvollziehbar und schätzt, dass von 2011 bis 2018 gemittelt eine etwa 30%ig Einschränkung vorgelegen haben dürfte (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte 30).

4.1.4. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Vorbescheidsverfahren reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht (IV-Akte 42) des Psychiaters Dr. med. E____ ein, bei dem sie seit März 2020 in Behandlung steht. Darin betont dieser die Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin und stellt nebst der rezidivierenden depressiven Störung leicht- bis mittelgradiger Ausprägung die Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung. Die persönlichen Grundüberzeugungen der Beschwerdeführerin seien von der über Jahre dauernden Gewalt und wiederholten Traumatisierung geprägt. Die Dauer dieses Traumas mit einem tiefen Selbstwertgefühl prädisponiere die Beschwerdeführerin zu depressiven Reaktionen. Ziel einer Behandlung müsse eine Konfrontation mit dem Trauma sein, um die Angst und das Gefühl der Hilfslosigkeit zu reduzieren. Gerade für den Umgang mit den Kindern sei eine Reduktion der Traumafolgen von grosser Bedeutung. Die therapeutische Beziehung sei jedoch noch nicht gefestigt genug, um die erlebte Gewalt mehr als nur oberflächlich anzugehen. Ein Arbeitspensum von 60% oder mehr - wie vom Gutachter empfohlen - würde eine massive Überforderung darstellen und sämtliche Ressourcen blockieren. Daher erachtet der behandelnde Psychiater aufgrund der noch fehlenden Stabilität eine Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag als realistisch.

4.1.5. Der RAD empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2020, am Ergebnis der Begutachtung festzuhalten und macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter habe die Beschwerden und Befunde erkannt. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Letztlich handle es sich um eine andere diagnostische Attribuierung desselben Gesundheitszustandes (IV-Akte 46).

4.1.6. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (datierend vom 20. Oktober 2020, Gerichtsakte 3), mit dem dieser hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD repliziert.

4.2.          4.2.1. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F____ beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (vgl. IV-Akte 26 Weiterleitung des Berichts Dr. phil. D____ vom 26. September 2019 an den Gutachter). Der Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus die begründeten Diagnosen gestellt, die medizinischen Zusammenhänge dargelegt und seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Sein Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Begutachtung sei nicht unter traumaspezifischen Bedingungen durchgeführt worden, weshalb es dem Gutachter nicht möglich gewesen sei zu erkennen, dass sie unter einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Erst im längeren Verlauf der Therapie mit ihrem behandelnden Psychiater sei es ihr überhaupt möglich gewesen, über die sonst verborgenen Gedanken und Reize zu sprechen.

4.2.3. Es mag zutreffen, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse bringt. Doch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt zu anderslautenden Einschätzungen kommt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautende Einschätzung wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil BGer 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2015, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der mittlerweile behandelnde Psychiater Dr. med. E____ erwähnt keine anamnestischen oder traumatisierenden Ereignisse, die dem Gutachter nicht bekannt gewesen wären. Wesentliche neue Erkenntnisse, die ein grundlegend anderes Bild des Gesundheitszustandes ergeben würden, finden sich in seinem Bericht nicht. Der Gutachter setzte sich mit der Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung, die erstmals vom behandelnden Psychologen D____ 2019 erwähnt worden war, eingehend auseinander und bezeichnete die erforderlichen Kriterien nachvollziehbar als nicht gegeben (S. 14 des Gutachtens). Ist - wie das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird - die Dauer der therapeutischen Beziehung für das Erkennen einer entsprechenden Diagnose von massgeblicher Bedeutung, so erstaunt es, dass von Seiten der C____ nie eine Posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen wurde. Dort war die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von vielen Jahren therapeutisch begleitet und in Krisensituationen auch stationär behandelt worden, ohne dass je eine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre. Es darf davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieser langjährigen Begleitung durch entsprechende Fachpersonen die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu Tage getreten und erkannt worden wären. Letztlich ist die Diagnostik allein für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht entscheidend. Aus einer anderen diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf einen abweichenden Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist vielmehr der Schweregrad der psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde und die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Dies hat der Gutachter in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens geprüft und hat unter Berücksichtigung eines doch nicht unerheblichen Aktivitätsniveaus ab Januar 2019 eine nur geringgradige Einschränkung von 15% ermittelt. Von 2011 bis 2018 betrug die Einschränkung gemittelt 30%. Die gutachterlichen Ausführungen überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Es besteht keine Veranlassung für weitergehende medizinische Abklärungen.

5.                

5.1.          5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 30. Juli 2018 (Bericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) eine entsprechende Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 14% eingeschränkt ist.

5.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Der psychiatrische Gutachter hat sich klar gegen eine Einschränkung im Haushalt ausgesprochen (vgl. IV-Akte 30 S. 18). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgegangen.

6.                

6.1.          Um den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, ist weiter zu prüfen, nach welcher Bemessungsmethode vorzugehen ist. Anlässlich der Haushaltabklärung im Sommer 2018 gab die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit aus wirtschaftlicher Notwendigkeit vormittags mit einem Pensum von 50% arbeiten. In der übrigen Zeit würde sie sich um die Kinder und den Haushalt kümmern (IV-Akte 12 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird nun vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit als im Gesundheitsfall rein Erwerbstätige zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin hatte die Angaben anlässlich der Haushaltabklärung als plausibel angesehen und ihre Invaliditätsbemessung gestützt darauf anhand der gemischten Methode vorgenommen.

6.2.          Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

6.3.          6.3.1. Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist. 2004, 2006 und 2011 wurden ihre Kinder geboren. 2014 wurde die Ehe geschieden und der Vater der Kinder ist nach seiner Pensionierung wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin ist als alleinerziehende Mutter der drei Kinder zurückgeblieben. Zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Juni 2018 waren die Kinder 14, 12 und 7jährig. Bei den beiden älteren Kindern liegt eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung vor, wodurch sich die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter sehr belastet fühlt. Sie wird daher seit 2016 von einer Familienbegleiterin professionell unterstützt (vgl. deren Bericht vom 18. Oktober 2020, BB 5). Mit deren Hilfe wurde der älteste Sohn im Jahr 2017 in einem Internat fremdplatziert. Die dauerhafte Fremdplatzierung der Zweitgeborenen fand im Jahr 2020 statt. Der jüngste Sohn - bei dem sich ebenfalls eine Entwicklungsgefährdung abzuzeichnen scheint - wohnt noch bei seiner Mutter, besucht allerdings nach der Schule jeweils die Tagesstruktur. An den Wochenenden und in den Ferien obliegt der Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung.

6.3.2. Zunächst kommt der sogenannten "Aussage der ersten Stunde" bei der Beurteilung der Statusfrage ein erhöhter Stellenwert zu (BGE 121 V 45 E. 2a). Denn die ersten, intuitiven Aussagen sind regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen eine kritische Würdigung, da sie bewusst oder unbewusst, von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können. Sodann fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Biographie weder eine dauerhafte Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 3) noch massgebliche Arbeitsbemühungen aufweisen kann. Im Gesundheitsfall wären sodann ihre Kinder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fremdplatziert, sodass ihr praxisgemäss maximal ein Pensum von 50% zugemutet würde (vgl. die entsprechende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 7. September 2020, IV-Akte 44), zumal die beiden älteren Kinder mit ihren Diagnosen eine gesteigerte Betreuungsbelastung darstellen dürften. Wie die Familienbegleiterin in ihrem Bericht ausführt, bedürfen die Kinder zuhause einer engen Begleitung. Diese könnte die Beschwerdeführerin im Fall einer ganztägigen Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gewährleisten. Es leuchtet ein, dass die wirtschaftliche Situation als Argument für eine Vollzeiterwerbstätigkeit vorgebracht wird. Andererseits wäre die Beschwerdeführerin als Analphabetin und ungelernte Hilfsarbeiterin ohne jegliche Berufserfahrung kaum in der Lage, ein kostendeckendes Einkommen für eine vierköpfige Familie zu erwirtschaften, sodass die Sozialhilfeabhängigkeit bestehen bliebe. Die finanzielle Situation der Familie war seit jeher prekär und würde es auch im Fall einer Vollerwerbstätigkeit bleiben. Das Argument der wirtschaftlichen Notwendigkeit allein kann deshalb nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Statusfrage sein.

6.3.3. Die Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin erscheinen folglich in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände überzeugend. Damit bleibt es bei einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushaltführung im Gesundheitsfall.

7.                

7.1.          Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

7.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie anhand der gemischten Methode den Invaliditätsgrad von 15% für das Jahr 2018 und von 8% ab dem 1. Januar 2019 errechnet hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal sie zu keinen Diskussionen Anlass gaben.

 

8.                

8.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die angefochtene Verfügung vom 18. September 2020 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Oktober 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

8.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertretung ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem Unterliegen für qualifizierte Vertretungen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

            Der Vertretung der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, dem B____, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: