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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 25. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.131
Verfügung vom 18. September 2020
Invalidenrente: Abstellen auf Administrativgutachten, gemischte Methode bestätigt; Abweisung
Tatsachen
I.
a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin besuchte in ihrer Heimat während drei Jahren die Grundschule. Im Jahr 2004 reiste sie infolge Vermählung in die Schweiz ein, wo im Dezember 2004, im Februar 2006 und im Februar 2011 die drei Kinder der Ehegatten geboren wurden. Die von Gewalt geprägte Ehe wurde im Jahr 2014 geschieden. Die beiden älteren Kinder sind inzwischen fremdplatziert, das jüngste Kind lebt nach wie vor bei der Beschwerdeführerin. Eine Familienbegleiterin unterstützt die Beschwerdeführerin bei der Bewältigung ihres Alltags (vgl. Bericht vom 18. Oktober 2020, Beschwerdebeilage [BB] 5). Die Beschwerdeführerin ging nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nach.
b) Ende 2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer depressiven Symptomatik den C____ zur Behandlung zugewiesen, wo sie im weiteren Verlauf ambulant und teilweise stationär bis Ende 2018 therapiert wurde (Bericht C____ vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 19). Im Jahr 2019 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. phil. D____ in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Bericht vom 26. September 2019, IV-Akte 25). Seit März 2020 wird sie von Dr. med. E____ psychiatrisch behandelt (vgl. dessen Bericht vom 26. August 2020, IV-Akte 42).
c) Im Dezember 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-Akte 2). Diese tätigte Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. So führte sie im Juli 2018 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 7. August 2018, IV-Akte 12) und im November 2019 erstellte Dr. med. F____ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten über die Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte 30). Mit Vorbescheid vom 19. März 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15% beziehungsweise von 8% ab Januar 2019 die Abweisung des Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 33). Vertreten durch den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (IV-Akte 39). Mit Schreiben vom 31. August 2020 (IV-Akte 43) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. E____, datierend vom 26. August 2020 (IV-Akte 42) ein. Nachdem sie das Dossier ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 11. September 2020, IV-Akte 46) erliess die Beschwerdegegnerin am 18. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 48).
II.
Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. September 2020 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters vom 20. Oktober 2020 (BB 4) sowie einen Bericht der Familienbegleiterin vom 18. Oktober 2020 (BB 5) ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 22. Dezember 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. Januar 2020 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.3. Dr. med. F____, der die Beschwerdeführerin im November 2019 psychiatrisch begutachtet, kommt zum Schluss, die Beschwerdeführerin erfülle die zur Diagnose einer depressiven Episode notwendigen Kriterien. Diese schätzt er aufgrund der erhobenen Befunde als leichtgradig ausgeprägt ein und nennt als Ursachen die andauernden Schmerzen, die Belastung als alleinerziehende Mutter und belastende Erlebnisse während der Ehe, welche die Beschwerdeführerin bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint der Gutachter explizit. Hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit führt er aus, aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse lasse sich keine hochgradige Einschränkung objektivieren. Die Beschwerdeführerin, die nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, könne die Haushaltstätigkeit uneingeschränkt ausüben. Die im Haushaltbericht erwähnten Behinderungen seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nebst der Erledigung des Haushaltes die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit im Umfang von sieben Stunden täglich zumutbar, was bezogen auf ein 100% Pensum einen Einsatz von 85% entspreche. Die von den C____ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2018 erachtet der Gutachter als nicht nachvollziehbar und schätzt, dass von 2011 bis 2018 gemittelt eine etwa 30%ig Einschränkung vorgelegen haben dürfte (Gutachten vom 29. November 2019, IV-Akte 30).
4.1.4. Im Rahmen des daraufhin eingeleiteten Vorbescheidsverfahren reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht (IV-Akte 42) des Psychiaters Dr. med. E____ ein, bei dem sie seit März 2020 in Behandlung steht. Darin betont dieser die Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin und stellt nebst der rezidivierenden depressiven Störung leicht- bis mittelgradiger Ausprägung die Diagnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung. Die persönlichen Grundüberzeugungen der Beschwerdeführerin seien von der über Jahre dauernden Gewalt und wiederholten Traumatisierung geprägt. Die Dauer dieses Traumas mit einem tiefen Selbstwertgefühl prädisponiere die Beschwerdeführerin zu depressiven Reaktionen. Ziel einer Behandlung müsse eine Konfrontation mit dem Trauma sein, um die Angst und das Gefühl der Hilfslosigkeit zu reduzieren. Gerade für den Umgang mit den Kindern sei eine Reduktion der Traumafolgen von grosser Bedeutung. Die therapeutische Beziehung sei jedoch noch nicht gefestigt genug, um die erlebte Gewalt mehr als nur oberflächlich anzugehen. Ein Arbeitspensum von 60% oder mehr - wie vom Gutachter empfohlen - würde eine massive Überforderung darstellen und sämtliche Ressourcen blockieren. Daher erachtet der behandelnde Psychiater aufgrund der noch fehlenden Stabilität eine Tätigkeit von maximal zwei Stunden pro Tag als realistisch.
4.1.5. Der RAD empfiehlt in seiner Stellungnahme vom 11. September 2020, am Ergebnis der Begutachtung festzuhalten und macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter habe die Beschwerden und Befunde erkannt. Aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters würden sich keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte ergeben. Letztlich handle es sich um eine andere diagnostische Attribuierung desselben Gesundheitszustandes (IV-Akte 46).
4.1.6. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reicht die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (datierend vom 20. Oktober 2020, Gerichtsakte 3), mit dem dieser hauptsächlich auf die Stellungnahme des RAD repliziert.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Begutachtung sei nicht unter traumaspezifischen Bedingungen durchgeführt worden, weshalb es dem Gutachter nicht möglich gewesen sei zu erkennen, dass sie unter einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Erst im längeren Verlauf der Therapie mit ihrem behandelnden Psychiater sei es ihr überhaupt möglich gewesen, über die sonst verborgenen Gedanken und Reize zu sprechen.
4.2.3. Es mag zutreffen, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse bringt. Doch die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachperson einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn der behandelnde Arzt zu anderslautenden Einschätzungen kommt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautende Einschätzung wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennt, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil BGer 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2015, E. 7.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der mittlerweile behandelnde Psychiater Dr. med. E____ erwähnt keine anamnestischen oder traumatisierenden Ereignisse, die dem Gutachter nicht bekannt gewesen wären. Wesentliche neue Erkenntnisse, die ein grundlegend anderes Bild des Gesundheitszustandes ergeben würden, finden sich in seinem Bericht nicht. Der Gutachter setzte sich mit der Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung, die erstmals vom behandelnden Psychologen D____ 2019 erwähnt worden war, eingehend auseinander und bezeichnete die erforderlichen Kriterien nachvollziehbar als nicht gegeben (S. 14 des Gutachtens). Ist - wie das von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird - die Dauer der therapeutischen Beziehung für das Erkennen einer entsprechenden Diagnose von massgeblicher Bedeutung, so erstaunt es, dass von Seiten der C____ nie eine Posttraumatische Belastungsstörung in Betracht gezogen wurde. Dort war die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von vielen Jahren therapeutisch begleitet und in Krisensituationen auch stationär behandelt worden, ohne dass je eine entsprechende Diagnose gestellt worden wäre. Es darf davon ausgegangen werden, dass im Rahmen dieser langjährigen Begleitung durch entsprechende Fachpersonen die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu Tage getreten und erkannt worden wären. Letztlich ist die Diagnostik allein für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht entscheidend. Aus einer anderen diagnostischen Attribuierung lassen sich keine direkten Rückschlüsse auf einen abweichenden Grad der Arbeitsfähigkeit ziehen. Massgebend ist vielmehr der Schweregrad der psychischen Symptomatik aufgrund der erhobenen psychopathologischen Befunde und die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen. Dies hat der Gutachter in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens geprüft und hat unter Berücksichtigung eines doch nicht unerheblichen Aktivitätsniveaus ab Januar 2019 eine nur geringgradige Einschränkung von 15% ermittelt. Von 2011 bis 2018 betrug die Einschränkung gemittelt 30%. Die gutachterlichen Ausführungen überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Es besteht keine Veranlassung für weitergehende medizinische Abklärungen.
5.1.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des BGer 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1). Der psychiatrische Gutachter hat sich klar gegen eine Einschränkung im Haushalt ausgesprochen (vgl. IV-Akte 30 S. 18). Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit im Haushalt ausgegangen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertretung der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, dem B____, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 (7.7%) MwSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen