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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.132
Verfügung vom 22. September 2020
Kein Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung
Tatsachen
I.
a) Der 1987 geborene Beschwerdeführer leidet seit seiner frühen Kindheit an Epilepsie und hat eine kognitive Schwäche, leichtere cerebrale Bewegungsstörungen mit linksseitigem Hemisyndrom, ein rechtsseitiger Strabismus und beidseitige Hyperopie sowie eine S-förmige Skoliose (vgl. Bericht von Dr. C____, Facharzt FMH für Pädiatrie, Neuropädiatrie, vom 24. Oktober 2005, IV-Akte 40, sowie div. weitere Berichte in den IV-Akten). Die IV-Stelle D____ leistete für den Beschwerdeführer namentlich Hauspflegebeiträge und übernahm Kosten für medizinische Massnahmen (vgl. IV-Akten 3, 4, 6, 7, 8 und 12).
b) Mit Verfügung vom 24. November 2003 (IV-Akte 15) sprach die IV-Stelle des Kantons D____ dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige für eine mittlere Hilflosigkeit zu. In einer weiteren Verfügung vom 30. Juli 2004 (IV-Akte 24) erklärte sie, die Kosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom 9. August 2004 bis zum 31. Juli 2006 würden von der IV getragen. Am 7. Februar 2005 bestätigte sie zudem die Hilflosenentschädigung (vgl. zur Höhe auch Abklärungsbericht vom 2. Februar 2005, IV-Akte 27, S. 1). Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2005 (IV-Akte 39) sprach sie ihm eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades (für Erwachsene) ab dem 1. März 2005 zu.
c) Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2006 (IV-Akte 54) und Verfügung vom 16. Mai 2007 (IV-Akte 57) sprach die IV-Stelle des Kantons D____ dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 90 % eine ganze Invalidenrente zu.
d) Am 10. Februar 2011 teilte die IV-Stelle des Kantons D____ dem Beschwerdeführer mit, dass sie gedenke, seine Hilflosenentschädigung auf eine solchen leichten Grades zu reduzieren (IV-Akte 65). Dies bestätigte sie mit Verfügung vom 27. Mai 2011 (IV-Akte 67).
e) Bei einem Unfall am 17. Februar 2012 zog sich der Beschwerdeführer eine Fraktur am linken Fussgelenk zu und wurde infolgedessen am 21. Februar 2012 erstmals operiert (vgl. Operationsbericht vom 21. Februar 2012, IV-Akte 102.176). Weitere Operationen erfolgten am 12. März 2013, am 5. April 2013 und am 6. April 2013 (vgl. die jeweils auf den Operationstag datierten Operationsberichte, IV-Akten 102.129, 102.127 und 112.119).
f) Nach seinem Umzug in den Kanton Basel-Stadt (Übertragung der Schriften per 30. November 2012) übergab die IV-Stelle D____ das Dossier des Beschwerdeführers im Januar 2013 zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben der IV-Stelle des Kantons D____ vom 15. Januar 2013, IV-Akte 71, und Protokolleinträge vom 15. Januar 2013).
g) Mit Mitteilung vom 19. Februar 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (IV-Akte 90).
h) Zusammen mit seinem Beistand ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben vom 24. Juli 2018, sie möge die Revision der Hilflosenentschädigung vorziehen, da sich sein Allgemeinzustand in den letzten zwei Jahren verschlechtert habe. Er habe starke Schmerzen im linken Bein und sei in der Mobilität zunehmend eingeschränkt (IV-Akte 126; vgl. auch das Formulargesuch vom 9. August 2018, IV-Akte 129). Infolgedessen, fand am 6. November 2018 eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause statt (Bericht vom 9. November 2018, IV-Akte 138). Basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 15. November 2018 mit, dass er keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung habe (IV-Akte 141). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2018 Einwand (IV-Akte 142; vgl. auch die Begründung des Einwands vom 11. Januar 2019, IV-Akte 149). Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 156).
i) Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 157) und Verfügung vom 10. April 2019 (IV-Akte 159) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache eines Elektromobils (vgl. Offerte vom 29. Oktober 2018, IV-Akte 134) ab.
j) Im Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um eine Revision seiner Hilflosenentschädigung, da sich der Zustand seines Fusses verschlimmert habe (IV-Akte 162; vgl. auch Formulargesuch vom 26. Februar 2020, IV-Akte 165). Nach der Durchführung einer telefonischen Abklärung am 6. April 2020 (Bericht vom 7. April 2020, IV-Akte 169), informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. April 2020, dass sie seine Hilflosenentschädigung nicht erhöhen werde (IV-Akte 172). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 25. Juni 2020 Einwand erheben (IV-Akte 176). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine Abklärung der Hilflosigkeit. Diese wurde am 7. August 2020 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführt (Bericht vom 12. August 2020, IV-Akte 182). Im Wesentlichen basierend darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 24. September 2020 und wies das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab (IV-Akte 184).
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2020 eine Hilflosenentschädigung auf der Basis einer mittleren Hilflosigkeit auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten der Beschwerdegegnerin beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 23. Dezember 2020 und Duplik vom 8. Januar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Hilfe ist erst dann regelmässig, wenn sie die versicherte Person täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt. Gelegentliche Zwischenfälle der Hilfsbedürftigkeit führen nicht zur Annahme einer Notwendigkeit regelmässiger Dritthilfe (Urteile des Bundesgerichts 9C_54/2020 vom 20. Mai 2020 E. 6.2., 9C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.3., vgl. auch KSIH N 8025). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustandes ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen kann, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2.3., 9C_560/201 vom 27. Oktober 2017 E. 4.3. und 9C_908/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.2. sowie KSIH, N 8026). Verbale Hinweise und Erinnerungen zur selbstständigen Erledigung der Verrichtung erfüllen den Grundsatz zur Erheblichkeit einer indirekten Dritthilfe nicht (KSIH, N 8026.1, vgl. auch N 8029). Ebenso begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (ZAK 1989 S. 213, S. 481).
Auch wenn sich das Institut der lebenspraktischen Begleitung und jenes der Hilflosigkeit überschneiden, darf die gleiche Hilfestellung nur einmal, also bei einem der Institute berücksichtigt werden (KSIH, N 8048; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1. und 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2.).
5.1.2 Unumstritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer bei der alltäglichen Lebensverrichtung Aufstehen, Absitzen, Abliegen keinen Hilfebedarf hat und alle Transfers selbständig vornimmt (vgl. Abklärungsbericht vom 12. August 2020, IV-Akte 182, S. 3).
5.1.3 Bei der alltäglichen Lebensverrichtung Essen geht es allein um die Frage, ob jemand das (zubereitete) Essen selbständig und ohne Hilfe zu sich nehmen kann (vgl. dazu KSIH, N 8018 ff.). Dies ist gemäss dem Abklärungsbericht vom 12. August 2020 beim Beschwerdeführer der Fall (IV-Akte 182, S. 3). Sein Vorbringen, dass es für eine optimale Unterstützung ein- bis zweimal wöchentlich notwendig sei, dass jemand mit ihm eine vollwertige Mahlzeit zubereite, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für den geltend gemachten Umstand, dass die Spitex die Haltbarkeit seiner Lebensmittel überprüfe.
5.1.4 Ein Hilfebedarf macht der Beschwerdeführer namentlich bei der alltäglichen Lebensverrichtung Körperpflege geltend. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 12. August 2020 (IV-Akte 182, S. 3) wasche und dusche sich der Beschwerdeführer selbständig und regelmässig. Dasselbe gelte fürs Zähneputzen. Er lasse sich einmal pro Monat von einem Kollegen oder dem Coiffeur rasieren, danach lasse er sich wieder einen Monat den Bart wachsen. Er rasiere sich den Bart nicht selbst, weil er anfangen würde zu zittern. Die Abklärungsperson erachtete es als zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer mit einem Elektrorasierer selber rasiere. Dabei bestehe keine Verletzungsgefahr und die Rasur könnte auch mit Pausen bzw. in Etappen durchgeführt werden. Sie wies zudem – wiederum zu Recht – darauf hin, dass eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung einer Lebensverrichtung grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründe (vgl. dazu KSIH, N 8013, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 10.2 mit Hinweisen und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute sozialversicherungsrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] I 462/99 E. 2b). Ausserdem erfülle eine allfällige, monatliche Inanspruchnahme von Dritthilfe die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Regelmässigkeit und Erheblichkeit nicht (vgl. E. 3.2.). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich des Gerichtsverfahrens genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit auch nicht, wenn der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden muss, dass er wieder einmal duschen sollte (vgl. den Bericht von Frau E____ vom 25. Juni 2020, IV-Akte 176, S. 4). Mit einem solchen Hinweis ist die Intensität für die Annahme von indirekter Dritthilfe nicht gegeben (vgl. E. 4.4.1).
5.1.5 Bei der Verrichtung der Notdurft ist ebenfalls unstrittiger Weise kein Hilfebedarf gegeben (vgl. Abklärungsbericht vom 12. August 2020, IV-Akte 182, S. 3).
5.1.6 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf fünf von sechs Lebensverrichtungen, nämlich beim Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, der Körperpflege, Essen und beim Verrichten der Notdurft nicht auf eine Dritthilfe angewiesen ist. Dies bedeutet nicht, dass gewisse Tätigkeiten, welche unter dem Gesichtspunkt der alltäglichen Lebensverrichtungen nicht zur Annahme einer Hilfsbedürftigkeit führten – wenngleich sie grundsätzlich zu einer der Lebensverrichtungen gehören – grundsätzlich nicht Regelungsgegenstand des Instituts der lebenspraktischen Begleitung sein können. So können die vorliegend nicht bei den alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigen Hinweisen (z.B., dass das T-Shirt einen Fleck habe oder dass der Beschwerdeführer duschen sollte) und die Begleitung zum Einkaufen durchaus im Rahmen der (unumstrittenermassen notwendigen) lebenspraktischen Begleitung notwendig sein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich sogar denkbar, dass im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV neben der indirekten auch direkte Dritthilfe berücksichtigt werden kann. Danach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450, 467 E. 10.2). Überschneidungen zwischen der lebenspraktischen Begleitung und dem Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen lassen sich dabei nicht verhindern (vgl. dazu den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht 720 15 210 vom 8. Oktober 2015 E. 8.). Die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigte Hilfe darf aber dennoch nicht sowohl bei der lebenspraktischen Begleitung als auch bei einer alltäglichen Lebensverrichtung berücksichtigt werden (vgl. E. 3.4.). Somit ist vorliegend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer bei den einzelnen alltäglichen Lebensbereichen geltend gemachten Tätigkeiten, welche von einer Begleitperson erbracht werden müssen, allein in der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden können und nicht zusätzlich bei den alltäglichen Lebensverrichtungen.
5.1.7 Umstritten ist schliesslich der Hilfebedarf des Beschwerdeführers bei der Fortbewegung. Festzuhalten gilt, dass die Abklärungsperson diesbezüglich namentlich festhielt, dass der Beschwerdeführer an schwer zu therapierenden Schmerzexazerbationen im Bereich des linken Sprunggelenks leide, gegen welche er alle drei Monate eine Spritze erhalte. In der Regel sei der Beschwerdeführer ohne Hilfsmittel mobil, an Tagen schlechteren Befindens nehme er jedoch einen E-Scooter. Auf andere Gehhilfen sei er nicht angewiesen. Die Abklärungsperson erachtete bei Bedarf andere Hilfsmittel wie z.B. Stöcke oder einen Rollstuhl als zumutbar. Zur Arbeitsstelle gelange der Beschwerdeführer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem E-Scooter. Dies sei von der Betreuungsperson vom H____ am 11. August 2020 telefonisch bestätigt worden.
Die Abklärung wies korrekterweise darauf hin, dass eine Hilflosigkeit bei der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung nur dann angerechnet werden kann, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder sie keine gesellschaftlichen Kontakte mehr pflegen kann (KSIH, N 8022). Die Ausführungen der Abklärungsperson sind grundsätzlich nachvollziehbar. Allerdings gilt es darauf hinzuweisen, dass bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen Hilfsmittel nur soweit berücksichtigt werden dürfen, als die Invalidenversicherung dafür tatsächlich aufkommt (vgl. BGE 117 V 147, 150 E. 3a/bb). Nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung der Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung", dass eine infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person im Alltag auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2020 vom 15. April 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend kann angesichts der Tatsache, dass für eine Hilflosigkeit mittleren Grades eine Einschränkung in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen vorliegen muss, daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung trotz Hilfsmittel regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen