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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. April 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2020.133
Verfügung vom 23. September 2020
Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist nach Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundhetiszustandes zu verneinen.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer hatte sich am 21. November 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 3). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung hatte er angegeben, dass er keine Kraft im Arm habe und nicht schwer heben könne. Als Ursache dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen nannte er einen Unfall (Sturz auf der Kellertreppe am 9. Oktober 2009) bzw. einen Rückfall (Meldung vom 4. Juli 2012; IV-Akte 3 S. 7). Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge weitere medizinische Berichte, u.a. auch den Bericht des Kreisarztes des involvierten Unfallversicherers über die Untersuchung vom 19. August 2014 (IV-Akte 44), zu den Akten genommen.
Zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes hatte die Beschwerdegegnerin sodann eine bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet. Das psychiatrische Gutachten (C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...]) datiert vom 21. April 2017 (IV-Akte 97) und das rheumatologische (D____, FMH Rheumatologie, [...]) vom 6. April 2017 (IV-Akte 98; mit Hinweis auf die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 98 S. 21).
Mit Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2013 eine bis 31. August 2014 befristete ganze Invalidenrente zu. Die Terminierung der Rente per 31. August 2014 erfolgte aufgrund eines leistungsausschliessenden Invaliditätsgrades (15%) per 1. September 2014.
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. November 2018 (IV-Akte 117) zum zweiten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Er machte dabei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes infolge des Unfalles im Jahr 2009 geltend und gab an, dass sein Arm nicht beweglich sei und dieser bei zu langer oder fester Bewegung schmerze und dann ruhiggestellt werden müsse. Des Weiteren seien beidseitige Ellbogenschmerzen dazugekommen. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Berichte behandelnder Ärzte des Beschwerdeführers zu den Akten (vgl. Bericht E____, FMH Radiologie, […], vom 8. Juni 2018 und Bericht von F____, Radiologie, Basel, vom 27. Juni 2018, beide IV-Akte 118 S. 1 ff. sowie Bericht von G____, Chefarzt Orthopädie, und H____, I____spital [...], Orthopädie und Traumatologie, vom 12. Dezember 2018, IV-Akte 123).
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 5. Februar 2019 (IV-Akte 125) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht mit der Begründung, aufgrund der eingereichten Berichte habe keine wesentliche Änderung der beruflichen oder medizinischen Situation festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. März 2019 Einwand (IV-Akte 129) und reichte daraufhin neue medizinische Berichte (vgl. Bericht von J____, Facharzt Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, Basel, vom 21. Dezember 2018 sowie Bericht von K____, FMH Allgemeine Innere Medizin, und L____, Psychologin, vom 15. April 2019; IV-Akte 133 S. 4 ff.) ein. Zusätzlich zu den in der Neuanmeldung genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen machte er auch eine Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes geltend (IV-Akte 133 S. 1 ff.).
c) Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 138), welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als glaubhaft gemacht erachtete, trat die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. Juli 2019 auf das Gesuch ein (IV-Akte 139). Sie holte weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten (IV-Akte 140 f.) sowie eine erneute Beurteilung beim RAD (IV-Akte 146) ein.
Mit Vorbescheid vom 25. März 2020 (IV-Akte 151) kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung des Leistungsbegehrens an. Der Beschwerdeführer erhob am 14. Mai 2020 (IV-Akte 152) erneut Einwand und begründete diesen mit Eingabe vom 22. Juni 2020, welcher er einen weiteren medizinischen Bericht beilegte (Bericht von K____ und L____, vom 16. Juni 2020, IV-Akte 154 S. 1 ff.). Der RAD nahm zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden am 14. September 2020 Stellung (IV-Akte 160). Am 23. September 2020 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 162).
II.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 23. September 2020 aufzuheben und ihm ab 1. Mai 2019 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und die Verbeiständung zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Februar 2021 und Duplik vom 5. März 2021 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. März 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____ bewilligt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 14. April 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Somit ist nachstehend der medizinische Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) zu Grunde lag, zu vergleichen mit demjenigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 115).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung durch eine RAD-Arztperson kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1.). Ergänzende Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.1.1. D____ erhob im Gutachten vom 6. April 2017 als somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Schulterimpingement und eine Supraspinatustendinose an der rechten Schulter (u.a. Status nach Schulterarthoskopie und juxtaglenoidaler Adhäsiolyse, subrakromialer Dekompression und Akromioplastik am 28. März 2014; IV-Akte 98 S. 14). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter unspezifische Kreuzschmerzen seit dem Sturz am 20. Dezember 2011, wobei gemäss MRT (Magnetresonanztomographie) vom 9. Januar 2012 diskrete degenerative Veränderungen an der LWS (Lendenwirbelsäule) ohne traumatische Läsionen vorlägen. Ferner erhob er klinische Zeichen von Symptomausweitung und Selbstlimitierung und linksseitige Ellbogenschmerzen seit Ende 2016 (IV-Akte 98 S. 14). Er führte weiter aus, dass eine erhebliche Bewegungseinschränkung der rechten Schulter bestehe, jedoch mit Ausnahme der Rotationsbewegungen inkl. Aussenrotation, weswegen klinisch keine Frozen Shoulder mehr vorliege. Ebenso hielt er fest, dass keine relevante Asymmetrie in den Umfangmessungen der Arme festgestellt werden konnte. Der Gutachter führte aus, dass somit von einem symmetrischen Einsatz beider Arme im Alltag auszugehen sei (IV-Akte 98 S. 16).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte D____ aus, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser seit dem 4. Juli 2012 zu 100% arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen seit dem 4. Juli 2012 zu 100% arbeitsfähig, vorbehältlich der jeweils während drei Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit von 100% infolge der beiden rechtseitigen Schulteroperationen vom 7. November 2012 sowie vom 28. März 2014 (IV-Akte 98 S. 21 f., vgl. zur Umschreibung der Verweistätigkeit IV-Akte 98 S. 19).
4.1.2. C____ erhob in seinem Gutachten vom 21. April 2017 keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter akzentuierte (narzisstische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.2) sowie spezifische (isolierte) Phobien vor Schwimmbädern, Gewässern und Mäusen (ICD-10 F 40.2; IV-Akte 97 S. 17). Gestützt auf diese Befunde schlussfolgerte der Gutachter, dass aus psychiatrischer Sicht zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie auch in einer alternativen Tätigkeit und darüber hinaus auch keine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründet werden könne (IV-Akte 97 S. 19).
Der Gutachter nahm auch Stellung zu dem von K____ am 19. Mai 2016 zuhanden der IV-Stelle Basel-Stadt ausgefüllten Berichtformular (IV-Akte 86 S. 1 ff.), in welchem eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) diagnostiziert wurde. C____ konnte sich dieser Einschätzung nicht anschliessen, weil sich ein mittelgradiger Schweregrad der Depression aufgrund der beschriebenen Befunde kaum begründen lasse (IV-Akte 97 S. 12 f.). Er führte aus, dass retrospektiv am ehesten von einer vorübergehenden Anpassungsstörung im Sinne einer leichtgradigen depressiven Reaktion auszugehen sei. Weiter machte er darauf aufmerksam, dass nie eine psychopharmakologische Behandlung durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer -abgesehen von zwei kurzdauernden Behandlungen im Jahre 2015 - keine weiteren psychiatrischen oder psychotherapeutischen Therapien in Anspruch genommen habe, woraus kein ausgewiesener Leidensdruck ersichtlich werde.
5.1.1. Zur Abklärung des somatischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führte E____ am 8. Juni 2018 ein MRT der Lendenwirbelsäule durch, da der Beschwerdeführer eine Verschlechterung der chronisch rezidivierenden Schmerzen an der Lendenwirbelsäule geltend machte. Es wurden seit dem MRT im Jahr 2012 u.a. eine Hernierung auf Höhe des dritten und vierten Lendenwirbelkörpers ohne radikuläre Tangierung sowie eine diskrete intraforaminal links gelegene Hernierung des fünften Lendenwirbelkörpers und des ersten Sakralwirbelkörpers festgestellt (IV-Akte 118. S. 5).
F____ führte am 27. Juni 2018 eine Arthographie der rechten Schulter durch (Bericht vom 21. August 2018, IV-Akte 118 S. 4). Dem gleichentags von F____ ausgestellten Bericht ist zu entnehmen, dass eine Unterflächenläsion der Supraspinatussehne im artikulären Anteil im Sinne eines Partialrisses vorliege. Er hielt fest, dass keine muskuläre Atrophie (Muskelschwund) mehr ersichtlich sei.
Im Bericht des I____spitals [...], Orthopädie und Traumatologie, vom 12. Dezember 2018 (IV-Akte 123) wurde als Diagnose persistierende Schulterbeschwerden rechts, am ehesten im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms, genannt. Dieser Status bestehe unter anderem nach erfolglosen Infiltrationen des Nervus suprascapularis im September und November 2018. Zum Verlauf wurde festgehalten, dass auch durch die erfolgte Infiltration keine Besserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Der Beschwerdeführer sei als Gipser weiterhin zu 100% arbeitsunfähig.
J____ stellte im Bericht vom 27. März 2019 (IV-Akte 142 S. 2) folgende Diagnosen: Chronifiziertes Schmerzsyndrom des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach zweimaliger Arthroskopie, Epicondylitis humeri radialis beidseits (Tennisarm) sowie Verdacht auf beidseitiges Karpaltunnelsyndrom. J____ führte aus, weitere operative Massnahmen seien als wenig erfolgsversprechend einzustufen. Er schätzte den Beschwerdeführer deswegen als in seinem angelernten Beruf zu 100% arbeitsunfähig ein, erachtete eine berufliche Tätigkeit im Rahmen des Möglichen jedoch als wichtig (vgl. Bericht vom 21. Dezember 2018, IV-Akte 142 S. 4).
In der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 124 S. 4) hielt N____, Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, fest, dass es sich bei den in der Neuanmeldung geltend gemachten Schulterbeschwerden um die gleichen handle, welche bereits gutachterlich abgeklärt seien. Ebenso ergäben die neu beigebrachten Sprechstundenberichte keine neuen versicherungsmedizinischen Aspekte. Sie hob diesbezüglich hervor, dass mit der MRT-Arthrographie vom 27. Juni 2018 nun bildgebend belegt sei, dass keine Frozen Shoulder mehr bestehe. Ebenso spreche die fehlende Atrophie der rechten Armmuskulatur gegen eine Schonung des rechten Arms im Alltag. N____ äusserte sich sodann in der RAD-Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148 S. 3) zu den zusätzlich von J____ im Bericht vom 27. März 2019 erhobenen Diagnosen dahingehend, dass grundsätzlich weder ein Karpaltunnelsyndrom noch ein Tennisarm als invalidisierend gelten würden, da beide Problematiken sehr gut behandelbar und reversibel seien.
5.1.2. K____ und L____ hielten hinsichtlich des psychiatrischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Bericht vom 15. April 2019 (IV-Akte 133 S. 7) fest, dass aus psychologisch-psychiatrischer Sicht keine eindeutige Diagnose gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. Dezember 2018 bis 13. März 2019 nur vier Mal bei ihnen vorstellig gewesen sei. Es bestehe jedoch der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (F33.1).
K____, O____ und L____ berichteten der Beschwerdegegnerin am 17. September 2019 auf schriftliche Anfrage hin (IV-Akte 145 S. 2 ff.), dass hinsichtlich psychiatrischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit weiterhin der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger mittelgradiger Episode (F33.1) bestehe. Gemäss Bericht erfolgte die Behandlung des Beschwerdeführers weiterhin nach dessen Bedarf. Zur Beantwortung der Frage, wie sich die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden und ob eine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege, wurde auf den Bericht von K____ vom 18. Mai 2016 verwiesen (recte 19. Mai 2016; IV-Akte 86 S. 2 ff.). In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 154 S. 3) wiesen die Behandler u.a. nochmals darauf hin, dass sich im Rahmen der seit Dezember 2018 neu aufgenommenen Behandlung die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradiger Episode gesichert stellen lasse.
Der RAD legte dazu mit Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148) dar, im Arztbericht vom 17. September 2019 werde kein objektiver Psychostatus dokumentiert. Wenn K____ bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf seinen Vorbericht vom 19. Mai 2016 verweise, so bestätige dies, dass sich der Gesundheitszustand seither nicht verändert habe. Der RAD-Psychiater P____ führt in der Aktennotiz vom 17. Dezember 2019 (IV-Akte 147) aus, dass aufgrund der geringen Inanspruchnahme von medizinisch-psychiatrischen Unterstützung ein allenfalls geringer Leidensdruck bestehe. Ebenso lasse die Unmöglichkeit, verbindlich eine depressive Störung festzustellen, auf eine nicht übermässige Ausprägung der Symptome schliessen. In der Aktennotiz vom 14. September 2020 (IV-Akte 160) wiederholte P____, dass es auch der Stellungnahme von K____ vom 16. Juni 2020 an objektiven Befunden oder anderen medizinischen Informationen mangle. Somit gelte weiterhin, dass seit der letzten Begutachtung keine wesentliche Änderung des psychiatrischen Zustandes angenommen werden könne.
Der Beschwerdeführer verkennt zunächst, dass die Eintretensfrage auf die Neuanmeldung einerseits und die Prüfung einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes andererseits auseinanderzuhalten sind. Falls eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 830.1]). Bei der materiellen Prüfung des Gesuchs muss hingegen eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Feststellung der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 10. Juli 2019 (IV-Akte 138), wonach eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geworden sei, erfolgte demnach nach dem dargelegten Prüfungsmassstab für die Frage des Eintretens. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Damit hat die Beschwerdegegnerin jedoch das Ergebnis der materiellen Prüfung, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliegt, nicht bereits vorweggenommen. Es kann folglich der Beschwerdegegnerin auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden.
5.3.1. Bei der Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands verweist der RAD in der Stellungnahme vom 18. Januar 2019 auf die fehlende Muskelatrophie, welche mit der Untersuchung vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 118 S. 4) bildgebend erstellt ist. Es ist der Einschätzung des RAD zu folgen, dies sei als gewichtiger Hinweis darauf zu verstehen, dass der Beschwerdeführer im Alltag seinen rechten Arm und damit auch sein rechtes Schultergelenk sehr wohl beansprucht, wenn auch unbewusst. Sodann hat der RAD in der Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 148) zutreffend dargelegt, dass sowohl das Karpaltunnelsyndrom als auch die Diagnose Tennisarm regelmässig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen und damit nicht invalidisierend sind. Vorliegend geht aus den ärztlichen Berichten nicht hervor, inwiefern diese Diagnosen eine dauernd anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bedeuten würden. Der Beschwerdeführer ist damit aufgrund seiner rechtsseitigen Schulterbeschwerden weiterhin in dem Umfang wie zum Zeitpunkt der Begutachtung durch D____ eingeschränkt. Die gegenwärtig weiterhin bestehenden Beschwerden wurden bereits im Rahmen der in der Verfügung vom 12. April 2018 genannten Verweisungstätigkeit hinreichend berücksichtigt. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erweist sich damit als durch die Beschwerdegegnerin hinreichend abgeklärt. Somit ist in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand der schlüssigen Einschätzung des RAD, es könne keine Intensivierung der Beschwerden festgestellt werden, zu folgen.
Der RAD hat zu den von E____ am 8. Juni 2018 im MRT der Lendenwirbelsäule erhobenen Befunden im Bereich der LWS (vgl. IV-Akte 118 S. 5) nicht explizit Stellung genommen. Dazu ist aber festzuhalten, dass ausschliesslich Hernierungen ohne radikuläre Tangierung erhoben wurden. Es hat sich damit im Vergleich zum Zustand bei der Untersuchung durch den Gutachten D____ am 20. März 2017 (IV-Akte 98 S. 1) nichts Wesentliches verändert. D____ hatte in der klinischen Untersuchung damals ebenfalls keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik erhoben und hatte deshalb die Beschwerden im Bereich der LWS unter die Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht (IV-Akte 98 S. 14 f.).
5.3.2. Was den psychiatrischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, fällt zunächst ins Gewicht, dass die behandelnden Ärzte die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung im Laufe des ab der neuerlichen Anmeldung durchgeführten Verfahrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6) nicht eindeutig diagnostiziert hatten. Auch im Verlaufsbericht vom 17. September 2019 (IV-Akte 145) wird nach wie vor eine Verdachtsdiagnose («v.A.») gestellt. Sodann ist mit dem RAD-Psychiater P____ einig zu gehen, dass die Stellungnahme von K____ und L____ vom 16. Juni 2020 (IV-Akte 154 S. 3), mit welcher nunmehr zum ersten Mal das Vorliegen diese Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung postuliert wird, hierfür keine objektiven Befunde präsentiert. Die geltend gemachte Diagnose erscheint deswegen als nicht nachvollziehbar und zu vage. Somit ist seit Erlass der Verfügung vom 12. April 2018 keine gesicherte Diagnose einer depressiven Erkrankung hinzugetreten. Einleuchtend ist diesbezüglich wiederum die Beurteilung von P____, welcher die Unmöglichkeit der verbindlichen Feststellung einer depressiven Störung als Hinweis auf eine nicht übermässige Ausprägung der Symptome sieht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer weiterhin nur selten und in unregelmässigen Abständen seine Psychologin konsultiert, lässt auf einen nur gering ausgeprägten Leidensdruck schliessen. Dazu passt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine psychopharmakologische Behandlung in Anspruch nimmt. Die Einschätzung des RAD wird auch durch den Bericht von K____, O____ und L____ vom 19. September 2019 (IV-Akte 145 S. 4) gestützt, da dieser für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht vom 19. Mai 2016 verweist und eben dieser Bericht bereits bei der Begutachtung durch C____ aktenkundig gewesen ist. Das bedeutet, dass dieser Bericht bereits für den Erlass der ursprünglichen Verfügung hinreichend Beachtung gefunden hat. Damit hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2020 überzeugend dargelegt, dass aus psychiatrischer Sicht kein Anlass besteht, weitere Abklärungen vorzunehmen oder ein neues Gutachten einzuholen. Die Schlussfolgerung des RAD, der psychiatrische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 12. April 2018 nicht richtunggebend verändert, ist nicht zu beanstanden.
5.3.3. Nebst dem Umstand, dass der Aktenlage keinerlei Hinweise auf eine wesentliche Änderung sowohl des somatischen als auch des psychischen Gesundheitszustandes zu entnehmen sind, stellt auch die kurze Zeitdauer zwischen der ersten Verfügung (12. April 2018) und dem neuen Gesuch (14. November 2018) ein weiteres Indiz dafür dar, dass weitere Untersuchungen oder eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers vorliegend nicht angezeigt sind.
5.3.4. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet.
Der Verfügung vom 12. April 2018 (IV-Akte 98) hatte die Beschwerdegegnerin ab Juni 2014 zu Grunde gelegt, dem Versicherten seien mittelschwere Tätigkeiten wieder zu 100% zumutbar. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15% hatte sie mit Wirkung ab 1. September 2014 einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad verneint. Ist gemäss den vorstehenden Ausführungen seither von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen, ist folglich keine relevante Veränderung des Invaliditätsgrads des Beschwerdeführers auszumachen. Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 162) einen Rentenanspruch abgelehnt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen