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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 1.
März 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2020.134
Verfügung vom 25. September 2020
Beschwerde abgewiesen.
Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens bejaht.
Tatsachen
a) Die 1982 geborene Beschwerdeführerin ist von Beruf [...] und
[...]. Sie führt seit 2010 zusammen mit ihrem Partner die Firma C____ GmbH. Im Anschluss
an zwei Kiefereingriffe (Wurzelrevision und Weisheitszahnextraktion mit
Revision) im März 2018, die jeweils eine anschliessende antibiotische
Behandlung notwendig machten, entwickelte die Beschwerdeführerin eine schwere
Vaginalmykose und eine schwere Clostridium difficile Infektion des Magen-Darm-Traktes,
welche zu einer Hospitalisierung und zu einer massiven Gewichtsabnahme führte.
Im Verlauf traten einige Monate später im Herbst 2018 zunehmende Schmerzen im
Körper auf (vgl. IV-Akte 45, S. 16).
b) Am 17. April 2018 wurde ein MRT LSW nativ durchgeführt
(Bericht D____ vom 17.04.2018, IV-Akte 47, S. 4). Vom 6. November 2018 bis 9.
November 2018 sowie vom 27. November 2018 bis 28. November 2018 war die
Beschwerdeführerin im [...]spital [...] (hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht,
IV-Akte 23, S. 10; Austrittsbericht, IV-Akte 23, S. 7). Am 9. November 2018 erfolgte
ein MRI des Schädels (vgl. Bericht Radiologie und Nuklearmedizin [...]spital [...]
vom 10.12.2018, IV-Akte 47, S. 6). Vom 28. November 2018 bis 2. Dezember 2018
hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in den E____ auf (vgl. IV-Akte 23,
S. 16).
c) Am 1. Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf eine Kette von Infektionskrankheiten und eine grosse Schwäche
des Gesamtorganismus zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (vgl.
IV-Akte2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche
Abklärungen. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die
Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 zu Handen der Taggeldversicherung
(Gutachten, IV-Akte 24, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Juli 2019 mit, dass aufgrund ihres
Gesundheitszustands zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und
ihr Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 26). Der Regionale Ärztliche
Dienst (nachfolgend RAD) nahm am 10. September 2019 zum Fall der
Beschwerdeführerin Stellung und empfahl die Einholung eines
rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. Stellungnahme Dr. G____,
IV-Akte 29). Vom 10. Oktober 2019 bis 18. November 2019 befand sich die
Beschwerdeführerin in der Klinik H____ in [...] (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte
40, S. 2 ff.). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. I____ und ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. J____ in
Auftrag, welches am 31. Januar 2020 erstattet wurde (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung,
IV-Akte 45, Rheumatologisches Fachgutachten, IV-Akte 46). Dr. J____ erstellte
am 6. Februar 2020 eine Ergänzung (IV-Akte 47). Der RAD äusserte sich am 17.
Februar 2020 zum Gutachten (IV-Akte 49).
d) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. März 2020 mit, dass sie
beabsichtige ihr vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 eine ganze Rente
auszurichten. Ab 1. Januar 2020 bestehe bei einem IV-Grad von 20% kein
Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 51). Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 erhob die
Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 57). In der Folge tätigte die
Beschwerdeführerin eine Rückfrage beim RAD-Psychiater (vgl. Stellungnahme Dr. K____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.08.2020, IV-Akte 61) und erliess am
25. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
64).
I.
a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
In Abänderung der
angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente
zuzusprechen.
2.
Es sei ein
gerichtliches Obergutachten einzuholen.
3.
Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
20. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.
c) Mit Replik vom 15. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin
an den gestellten Rechtsbegehren fest.
II.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. März 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde
rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der
angefochtenen Verfügung für den Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 eine
befristete ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2020 einen Rentenanspruch bei
einem ermittelten IV-Grad von 20% verneint (vgl. Verfügung, IV-Akte 64). Die
Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf das bidisziplinäre Gutachten von
Dr. J____ und Dr. I____ vom 31. Januar 2020, welche ab Dezember 2019 eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit festgestellt hatten (vgl. IV-Akte 45).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das
Gutachten könne nicht abgestellt werden. Da der Sachverhalt zu wenig abgeklärt
sei, müsse ein gerichtliches Obergutachten angeordnet werden.
2.3.
Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung
vom 25. September 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren
und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG
ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.
Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe
Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.3.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 V
343, 348 f. E. 3.4 mit Hinweisen).
3.4.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.
BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f.
E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.5.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den
abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden
objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit
weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig
gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je
in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der
Beschwerdegegnerin das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. J____, FMH Rheumatologie,
zertifizierte rheumatologische Gutachterin SIM.
4.2.
Der psychiatrische Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:
1. V. a. Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)
2. St. n. depressiver Episode (F32, vgl. Gutachten, IV-Akte
45, S. 17).
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er
keine (vgl. a.a.O., S. 18).
4.3.
4.3.1. In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin
seit Ende 2018 unter einer Köperschmerzproblematik leide, die aus somatischer
Sicht nicht hinreichend erklärt werden könne. Es würden sich in der Anamnese
aus psychiatrischer Sicht keine Auffälligkeiten finden, insbesondere keine
ausserordentlichen beruflichen Belastungen, keine partnerschaftlichen Probleme,
keine familiären Schwierigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten und keine
Hinweise auf ein Trauma. Die Persönlichkeitsstruktur sei möglicherweise
ehrgeizig und perfektionistisch, doch nicht pathologisch auffällig. Die Beschwerdeführerin
sei immer vielseitig interessiert gewesen, habe auch vielseitige soziale
Kontakte gepflegt und sich verschiedentlich aktiviert. Es würden sich keine
Hinweise auf eine Angststörung finden, wie dies im Arztbericht der behandelnden
Hausärztin aufgeführt werde. Es sei nicht anzunehmen, dass eine psychosoziale oder
psychische Störung entscheidend ursächlich bei der Entwicklung der
Körperproblematik beteiligt gewesen sei. Die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung lasse sich dadurch nicht stellen. Weiter würden sich
erst anlässlich der Hospitalisation in der Klinik H____ Hinweise auf eine
affektive Störung finden. Die Genese der Körperschmerzstörung sei daher aus
psychiatrischer Sicht nicht ganz klar. Differenzialdiagnostisch könne eine
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen angenommen werden,
doch müsste eine entsprechende psychische Bereitschaft und eine vorgängige
körperlich erklärbare Ursache für diese Entwicklung bestehen. Die Diagnose
einer somatoformen Schmerzstörung könne nur als Verlegenheitsdiagnose
aufgefasst werden, mangels genügender Erklärungsmodelle. Im Übrigen hielt er
fest, der affektive Zustand habe sich deutlich gebessert. Die
Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Interessen nachzugehen und Freude zu verspüren,
subjektiv persistiere aber als Restsymptomatik eine mangelnde Belastbarkeit
(vgl. IV-Akte 45, S. 5).
4.3.2. Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei
im Alltag durch die Körperbeschwerden subjektiv wesentlich beeinträchtigt. Sie nehme
entsprechende therapeutische Hilfen in Anspruch und sei auch schon stationär
behandelt worden, ohne dass die Beschwerden hätten beeinflusst werden können.
Dies deute auf einen hohen subjektiven Leidensdruck hin. Dennoch kämpfe die
Beschwerdeführerin dagegen an und versuche, sich soweit wie möglich zu
aktivieren. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Termine
wahrzunehmen und auch alltägliche Routinen beizubehalten. Sie könne Aufgaben
strukturieren, müsse sie allerdings gemäss ihren Körperbeschwerden anpassen.
Die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei aus rein psychischer Sicht nicht
beeinträchtigt. Aufgrund der Körperbeschwerden würden Beeinträchtigungen bestehen.
Sie könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sich ein Urteil bilden und
Entscheide fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Körperbeschwerden
und teilweise aufgrund des affektiven Zustandes eingeschränkt. Sie könne sich
gut selbst behaupten und pflege Kontakte zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei
nicht beeinträchtigt, wobei es ihr teilweise zu viel werde und sie sich
zurückziehe. Teilweise leide sie vermehrt unter Körperbeschwerden, wenn sie
sich nicht genügend entspannen könne. Sie pflege familiäre und intime
Beziehungen. Die Aktivitäten habe sie aufgrund der Beschwerden reduziert. Die
Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die Verkehrs- und
Wegefähigkeit. Insgesamt könne daher, rein aufgrund des psychischen Zustandes,
eine leichte Beeinträchtigung angenommen werden. Einschränkungen würden sich
aber hauptsächlich aufgrund der körperlich empfundenen Beschwerden ergeben
(Gutachten, IV-Akte 45, S. 17).
4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt der psychiatrische Gutachter
aus, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Partner als
Geschäftsführerin in einem eigenen [...]büro tätig, wo verschiedene und
vielseitige Aufgaben anstehen würden. Aufgrund des psychischen Zustandes sei
sie grundsätzlich in der Lage, diese Tätigkeit weiterzuführen. Aufgrund der
Körperbeschwerden würden, wie die Beschwerdeführerin angebe, auch bei einfachen
Tätigkeiten subjektiv starke Beeinträchtigungen bestehen. Aufgrund der
Schmerzbelastung und einer allfälligen Restsymptomatik durch die abgelaufene
depressive Störung könne noch eine Leistungseinschränkung von 20% angenommen
werden (vgl. IV-Akte 45, S. 19). Aus psychiatrischer Sicht könne keine
adaptierte Tätigkeit genannt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu
erwarten wäre. Unklar sei der Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus
psychiatrischer Sicht, da keine entsprechenden Zeugnisse zur Verfügung stünden.
Es sei aus vertrauensärztlicher Sicht im Juli 2019 eine volle
Arbeitsunfähigkeit angenommen worden, welche um weitere acht Wochen zur
Durchführung einer stationären Massnahme verlängert worden seien. Danach sei
angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, die
Arbeit wieder sukzessive aufzunehmen (a.a.O.).
4.4.
In rheumatologischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. J____ bei
der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Fibromyalgie
-
widespread
pain index 12/19, symptom severity scale score 6/12
-
Schmerzen in 4/5
Körperregionen (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 28).
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte sie der Beschwerdeführerin:
1.
klinisch V.a.
funktionelles thoracic- outlet Syndrom bds.
2.
minimale
Diskusprotrusion medio-lateral links HWK5/6, leichte links skolio- tische
Fehlhaltung zervikal (MR HWS 10/2018, vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 28).
3.
flache
Diskusprotrusion median ohne Tangierung neuraler Strukturen LWK4/5, Chondrose
und breitbasige Diskusherniation medio-lateral bis intraforaminal links mit
Dorsalverlagerung der Wurzel S1 links ohne Neurokompression sowie leichte
Spondylarthrosen LWK5/SWK1 (MR LWS 17.04.2018, vgl. IV-Akte 47, S. 3).
4.5.
4.5.1. Zur Begründung gab die Gutachterin an, bis anhin sei in den
Abklärungen für die Schmerzen keine Ursache direkt am Bewegungsapparat oder
intrazerebral bzw. im Verlauf des Trigeminus (Schmerzen im Kiefergelenk und
Unterkiefer links) gefunden worden. Labormässig seien lediglich eine passagère
Hypereosinophilie und eine Vitamin D- und Vitamin B12-Mangelsituation, welche
aktuell substituiert würden, aufgefallen. Die Untersuchungen hätten keine
Hinweise auf eine Hormonstörung, einen Infekt mit Borrelia burgdorferi oder
eine entzündliche Magendarmerkrankung ergeben. Auch bestünden weder
anamnestisch noch klinisch Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich
rheumatischen Grunderkrankung. Die Versicherte zeige zwar in der aktuellen
Untersuchung nicht mehr die in der früheren rheumatologischen Untersuchung bei
Herrn Dr. L____ beschriebene Empfindlichkeit an den klassischen, früher für die
Diagnose herangezogenen Fibromyalgie Tenderpoints. Jedoch erfülle sie die
Diagnosekriterien von 2010 (ausreichend hohe Punktezahl im widespread pain
index und symptom severity scale score) wie auch die Zusatzkriterien von 2016
(Schmerzen in mindestens vier von insgesamt fünf Körperregionen). Eine
Hypermobilität, die zum Teil in den Akten erwähnt werde, liege nicht vor. Die
Gelenke der Beschwerdeführerin seien sehr gut beweglich, jedoch nicht
überbeweglich. Ferner sei bereits von Herrn Dr. L____ sei das Vorliegen einer
Hypermobilität verneint worden (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 29 f.).
4.5.2. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkung der Befunde
gab die Gutachterin an, aufgrund der nicht zu beeinflussenden
Schmerzsymptomatik bestehe eine verminderte Belastbarkeit, auch wenn sich diese
nicht durch fassbare Veränderungen am Bewegungsapparat erklären lasse. Die Beschwerdeführerin
könne lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben. Zudem
sollte die Exposition zu Hitze, Nässe und Kälte vermieden werden, da letztere
bekanntermassen und auch gemäss Angaben der Versicherten zu einer
Schmerzverstärkung führen würden (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 30).
4.5.3. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die
Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Geschäftsleiterin der
von ihr mitbegründeten Firma für [...] seit März 2019 (Entlassung aus der
Klinik M____) aus rheumatologischer Sicht maximal noch zu 80% ausüben (vgl.
Gutachten, IV-Akte 46, S. 31). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die
Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80% arbeitsfähig, da die Beschwerdeführerin
aufgrund der Schmerzen einen erhöhten Pausenbedarf habe (vgl. Gutachten,
IV-Akte 46, S. 32). Bei dieser Tätigkeit müsse es sich um eine leichte,
wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit handeln, welche über den
ganzen Arbeitstag hinweg verteilt sei, um der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit zu geben, wenn nötig kurze Pausen einzulegen. Vermieden werden
müsse zudem die Exposition zu Hitze, Nässe und Kälte (vgl. IV-Akte 46, S. 32;
vgl. auch Erwägung 4.5.2. vorstehend).
4.6.
4.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische)
Gutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Das Gutachten
entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3). Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis
der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung
der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn der Gutachten,
IV-Akte 45, S. 10 f. und IV-Akte 46, S. 3 ff.) und berücksichtigt die geklagten
Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die
Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden
im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Insbesondere hat der
psychiatrische Teilgutachter unter der Berücksichtigung der von ihm erhobenen
Untersuchungsbefunde und des rheumatologischen Teilgutachtens seine Diagnosen
nachvollziehbar begründet.
4.6.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten einwendet, vermag
keine andere Einschätzung zu begründen.
4.7.
Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, das Gutachten
dokumentiere lediglich die Ratlosigkeit der Experten angesichts des komplexen
Beschwerdebildes (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Konsensbeurteilung spreche offen
von einer "Verlegenheitsdiagnose
… mangels genügender Erklärungsmodelle"
(vgl. Beschwerde, S. 3). Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt
werden. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Teilgutachter diese
Formulierung verwendet hat. Allerdings bezog er sie auf die Diagnose einer potentiellen
somatoformen Schmerzstörung, deren Vorliegen aufgrund der Vorakten im Raum
stand, letztlich jedoch gutachterlich nicht bestätigt werden konnte (vgl.
IV-Akte 45, S. 17).
4.8.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine
ungewöhnlich, dass die massiven Beschwerden keinen Vorlauf hatten, sondern fast
unvermittelt nach schweren Infektionen und recht spät im Leben der
Beschwerdeführerin über diese hereingebrochen seien (vgl. Beschwerde, S. 3).
Deshalb würden offenbar auch traditionelle Diagnosestellungen versagen (vgl.
a.a.O.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Gutachter den Anschein
erwecken, überfordert zu sein und in den entscheidenden Aufgabenstellungen ausweichen
(vgl. Beschwerde, S. 3). Zudem wendet die Beschwerdeführerin gegen die
Konsistenzprüfung, welche sie als nicht überzeugend erachtet (vgl. Beschwerde,
S. 4), ein, es werde verkannt, dass die erheblichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin sämtliche Lebensbereiche durchdringen würden (vgl.
Beschwerde, S. 4). Im Ergebnis bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den
gutachterlich festgestellten tatsächlichen Einschränkungen und den fast
vernachlässigbarem Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welche nicht näher
begründet werde und deshalb nicht einleuchte (Beschwerde, S. 5).
4.9.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine
Kette von Infektionskrankheiten erlitten hat und seither nichts mehr so ist,
wie es einmal war. Der Leidensweg der Beschwerdeführerin ist beträchtlich und
ihre Schilderungen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat bereits sehr viel für
ihre Gesundheit unternommen und mehrere stationäre Aufenthalte absolviert.
Zudem absolviert sie ein eigenes Trainingsprogramm. Die Situation der
Beschwerdeführerin ist komplex. Allerdings fällt vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin mehrfach bildgebend abgeklärt wurde (MRT LSW nativ vom
17.04.2018, vgl. Bericht D____, IV-Akte 47, S. 4; MRT HWS nativ vom 23.10.2018,
vgl. Bericht D____, IV-Akte 47, S. 5; MRI Kiefergelenke, Bericht Radiologie und
Nuklearmedizin [...]spital [...] vom 10.12.2018, IV-Akte 47, S. 6) und die
rheumatologische Gutachterin diese Bilder in einer Ergänzung zu ihrem
Fachgutachten ausführlich gewürdigt hat (vgl. IV-Akte 47, S. 2 ff.), auf, dass
sich in den Akten der Beschwerdeführerin keine Stellungnahmen finden, welche
der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehen. Insbesondere bestehen im
Dossier der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf wesentliche Aspekte, die
bislang unberücksichtigt geblieben wären. Im Bericht des [...]spitals [...] vom
19. Dezember 2018 wird lediglich eine komplexe, nicht näher spezifizierte
Schmerzsymptomatik erwähnt (vgl. IV-Akte 47, S. 8) und im Austrittsbericht über
die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. November 2018 bis 9.
November 2019 vom [...]spital, Klinik für Innere Medizin, eine komplexe unklare
Schmerzsymptomatik a.e. somatoformer Genese diagnostiziert wird (vgl. IV-Akte
23, S. 10). Die Klinik M____ und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
sind ausdrücklich von somatoformen Schmerzstörung ausgegangen (vgl. Klinik M____,
IV-Akte 23, S. 18 und Dr. F____, Gutachten, IV-Akte 24, S. 2 ff.), wobei Dr. F____
in seinem Gutachten selber einräumt, dass sich anlässlich seiner Untersuchung
keine Hinweise auf mögliche lebensgeschichtliche, aktuelle oder
persönlichkeitsstrukturelle Auslöser der psychosomatischen Erkrankung fanden
(vgl. IV-Akte 24, S. 5). Diese Ansicht deckt sich mit den gutachterlichen
Ausführungen. Dr. L____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Medizin, hat die
Beschwerden einem Fibromyalgischen Syndrom zugeordnet (vgl. Bericht vom
5.03.2019, IV-Akte 23, S. 22) und die rheumatologische Gutachterin hat eine Fibromyalgie
ausdrücklich anerkannt (vgl. IV-Akte 46, S. 28). Im Ergebnis bestehen damit
keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch
frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: