Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann  und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.134

Verfügung vom 25. September 2020

Beschwerde abgewiesen. Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens bejaht.

 


Tatsachen

a) Die 1982 geborene Beschwerdeführerin ist von Beruf [...] und [...]. Sie führt seit 2010 zusammen mit ihrem Partner die Firma C____ GmbH. Im Anschluss an zwei Kiefereingriffe (Wurzelrevision und Weisheitszahnextraktion mit Revision) im März 2018, die jeweils eine anschliessende antibiotische Behandlung notwendig machten, entwickelte die Beschwerdeführerin eine schwere Vaginalmykose und eine schwere Clostridium difficile Infektion des Magen-Darm-Traktes, welche zu einer Hospitalisierung und zu einer massiven Gewichtsabnahme führte. Im Verlauf traten einige Monate später im Herbst 2018 zunehmende Schmerzen im Körper auf (vgl. IV-Akte 45, S. 16).

b) Am 17. April 2018 wurde ein MRT LSW nativ durchgeführt (Bericht D____ vom 17.04.2018, IV-Akte 47, S. 4). Vom 6. November 2018 bis 9. November 2018 sowie vom 27. November 2018 bis 28. November 2018 war die Beschwerdeführerin im [...]spital [...] (hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 23, S. 10; Austrittsbericht, IV-Akte 23, S. 7). Am 9. November 2018 erfolgte ein MRI des Schädels (vgl. Bericht Radiologie und Nuklearmedizin [...]spital [...] vom 10.12.2018, IV-Akte 47, S. 6). Vom 28. November 2018 bis 2. Dezember 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in den E____ auf (vgl. IV-Akte 23, S. 16).

c) Am 1. Dezember 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine Kette von Infektionskrankheiten und eine grosse Schwäche des Gesamtorganismus zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. IV-Akte2). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019 zu Handen der Taggeldversicherung (Gutachten, IV-Akte 24, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. Juli 2019 mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ihr Rentenanspruch geprüft werde (vgl. IV-Akte 26). Der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) nahm am 10. September 2019 zum Fall der Beschwerdeführerin Stellung und empfahl die Einholung eines rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens (vgl. Stellungnahme Dr. G____, IV-Akte 29). Vom 10. Oktober 2019 bis 18. November 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik H____ in [...] (vgl. Austrittsbericht, IV-Akte 40, S. 2 ff.). In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. I____ und ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. J____ in Auftrag, welches am 31. Januar 2020 erstattet wurde (vgl. bidisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 45, Rheumatologisches Fachgutachten, IV-Akte 46). Dr. J____ erstellte am 6. Februar 2020 eine Ergänzung (IV-Akte 47). Der RAD äusserte sich am 17. Februar 2020 zum Gutachten (IV-Akte 49).

d) Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 19. März 2020 mit, dass sie beabsichtige ihr vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 eine ganze Rente auszurichten. Ab 1. Januar 2020 bestehe bei einem IV-Grad von 20% kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 51). Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 erhob die Beschwerdeführerin Einwand (vgl. IV-Akte 57). In der Folge tätigte die Beschwerdeführerin eine Rückfrage beim RAD-Psychiater (vgl. Stellungnahme Dr. K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.08.2020, IV-Akte 61) und erliess am 25. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 64).

I.        

a) Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.

2.    Es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Mit Replik vom 15. Januar 2021 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

II.       

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 1. März 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für den Zeitraum Juni 2019 bis Dezember 2019 eine befristete ganze Rente zugesprochen und ab Januar 2020 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 20% verneint (vgl. Verfügung, IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. J____ und Dr. I____ vom 31. Januar 2020, welche ab Dezember 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit festgestellt hatten (vgl. IV-Akte 45).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Da der Sachverhalt zu wenig abgeklärt sei, müsse ein gerichtliches Obergutachten angeordnet werden.

2.3.          Streitig und nachfolgend zu prüfen ist daher, ob sich die Verfügung vom 25. September 2020 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 V 343, 348 f. E. 3.4 mit Hinweisen).

3.4.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.5.          Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der Beschwerdegegnerin das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. J____, FMH Rheumatologie, zertifizierte rheumatologische Gutachterin SIM.

4.2.          Der psychiatrische Gutachter stellte bei der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

1. V. a. Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

2. St. n. depressiver Episode (F32, vgl. Gutachten, IV-Akte 45, S. 17).

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (vgl. a.a.O., S. 18).

4.3.          4.3.1. In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin seit Ende 2018 unter einer Köperschmerzproblematik leide, die aus somatischer Sicht nicht hinreichend erklärt werden könne. Es würden sich in der Anamnese aus psychiatrischer Sicht keine Auffälligkeiten finden, insbesondere keine ausserordentlichen beruflichen Belastungen, keine partnerschaftlichen Probleme, keine familiären Schwierigkeiten oder sonstige Auffälligkeiten und keine Hinweise auf ein Trauma. Die Persönlichkeitsstruktur sei möglicherweise ehrgeizig und perfektionistisch, doch nicht pathologisch auffällig. Die Beschwerdeführerin sei immer vielseitig interessiert gewesen, habe auch vielseitige soziale Kontakte gepflegt und sich verschiedentlich aktiviert. Es würden sich keine Hinweise auf eine Angststörung finden, wie dies im Arztbericht der behandelnden Hausärztin aufgeführt werde. Es sei nicht anzunehmen, dass eine psychosoziale oder psychische Störung entscheidend ursächlich bei der Entwicklung der Körperproblematik beteiligt gewesen sei. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich dadurch nicht stellen. Weiter würden sich erst anlässlich der Hospitalisation in der Klinik H____ Hinweise auf eine affektive Störung finden. Die Genese der Körperschmerzstörung sei daher aus psychiatrischer Sicht nicht ganz klar. Differenzialdiagnostisch könne eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen angenommen werden, doch müsste eine entsprechende psychische Bereitschaft und eine vorgängige körperlich erklärbare Ursache für diese Entwicklung bestehen. Die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung könne nur als Verlegenheitsdiagnose aufgefasst werden, mangels genügender Erklärungsmodelle. Im Übrigen hielt er fest, der affektive Zustand habe sich deutlich gebessert. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ihren Interessen nachzugehen und Freude zu verspüren, subjektiv persistiere aber als Restsymptomatik eine mangelnde Belastbarkeit (vgl. IV-Akte 45, S. 5).

4.3.2. Weiter führte der Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch die Körperbeschwerden subjektiv wesentlich beeinträchtigt. Sie nehme entsprechende therapeutische Hilfen in Anspruch und sei auch schon stationär behandelt worden, ohne dass die Beschwerden hätten beeinflusst werden können. Dies deute auf einen hohen subjektiven Leidensdruck hin. Dennoch kämpfe die Beschwerdeführerin dagegen an und versuche, sich soweit wie möglich zu aktivieren. Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin in der Lage, Termine wahrzunehmen und auch alltägliche Routinen beizubehalten. Sie könne Aufgaben strukturieren, müsse sie allerdings gemäss ihren Körperbeschwerden anpassen. Die Flexibilität und Umstellfähigkeit sei aus rein psychischer Sicht nicht beeinträchtigt. Aufgrund der Körperbeschwerden würden Beeinträchtigungen bestehen. Sie könne die fachlichen Kompetenzen anwenden, sich ein Urteil bilden und Entscheide fällen. Die Durchhaltefähigkeit sei aufgrund der Körperbeschwerden und teilweise aufgrund des affektiven Zustandes eingeschränkt. Sie könne sich gut selbst behaupten und pflege Kontakte zu Dritten. Die Gruppenfähigkeit sei nicht beeinträchtigt, wobei es ihr teilweise zu viel werde und sie sich zurückziehe. Teilweise leide sie vermehrt unter Körperbeschwerden, wenn sie sich nicht genügend entspannen könne. Sie pflege familiäre und intime Beziehungen. Die Aktivitäten habe sie aufgrund der Beschwerden reduziert. Die Selbstpflege sei nicht beeinträchtigt, ebenfalls nicht die Verkehrs- und Wegefähigkeit. Insgesamt könne daher, rein aufgrund des psychischen Zustandes, eine leichte Beeinträchtigung angenommen werden. Einschränkungen würden sich aber hauptsächlich aufgrund der körperlich empfundenen Beschwerden ergeben (Gutachten, IV-Akte 45, S. 17).

4.3.3. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrem Partner als Geschäftsführerin in einem eigenen [...]büro tätig, wo verschiedene und vielseitige Aufgaben anstehen würden. Aufgrund des psychischen Zustandes sei sie grundsätzlich in der Lage, diese Tätigkeit weiterzuführen. Aufgrund der Körperbeschwerden würden, wie die Beschwerdeführerin angebe, auch bei einfachen Tätigkeiten subjektiv starke Beeinträchtigungen bestehen. Aufgrund der Schmerzbelastung und einer allfälligen Restsymptomatik durch die abgelaufene depressive Störung könne noch eine Leistungseinschränkung von 20% angenommen werden (vgl. IV-Akte 45, S. 19). Aus psychiatrischer Sicht könne keine adaptierte Tätigkeit genannt werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre. Unklar sei der Verlauf der attestierten Arbeitsunfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht, da keine entsprechenden Zeugnisse zur Verfügung stünden. Es sei aus vertrauensärztlicher Sicht im Juli 2019 eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen worden, welche um weitere acht Wochen zur Durchführung einer stationären Massnahme verlängert worden seien. Danach sei angenommen worden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein sollte, die Arbeit wieder sukzessive aufzunehmen (a.a.O.).

4.4.          In rheumatologischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. J____ bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Fibromyalgie

-      widespread pain index 12/19, symptom severity scale score 6/12

-      Schmerzen in 4/5 Körperregionen (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 28).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie der Beschwerdeführerin:

1.    klinisch V.a. funktionelles thoracic- outlet Syndrom bds.

2.    minimale Diskusprotrusion medio-lateral links HWK5/6, leichte links skolio- tische Fehlhaltung zervikal (MR HWS 10/2018, vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 28).

3.    flache Diskusprotrusion median ohne Tangierung neuraler Strukturen LWK4/5, Chondrose und breitbasige Diskusherniation medio-lateral bis intraforaminal links mit Dorsalverlagerung der Wurzel S1 links ohne Neurokompression sowie leichte Spondylarthrosen LWK5/SWK1 (MR LWS 17.04.2018, vgl. IV-Akte 47, S. 3).

4.5.          4.5.1. Zur Begründung gab die Gutachterin an, bis anhin sei in den Abklärungen für die Schmerzen keine Ursache direkt am Bewegungsapparat oder intrazerebral bzw. im Verlauf des Trigeminus (Schmerzen im Kiefergelenk und Unterkiefer links) gefunden worden. Labormässig seien lediglich eine passagère Hypereosinophilie und eine Vitamin D- und Vitamin B12-Mangelsituation, welche aktuell substituiert würden, aufgefallen. Die Untersuchungen hätten keine Hinweise auf eine Hormonstörung, einen Infekt mit Borrelia burgdorferi oder eine entzündliche Magendarmerkrankung ergeben. Auch bestünden weder anamnestisch noch klinisch Hinweise für das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Grunderkrankung. Die Versicherte zeige zwar in der aktuellen Untersuchung nicht mehr die in der früheren rheumatologischen Untersuchung bei Herrn Dr. L____ beschriebene Empfindlichkeit an den klassischen, früher für die Diagnose herangezogenen Fibromyalgie Tenderpoints. Jedoch erfülle sie die Diagnosekriterien von 2010 (ausreichend hohe Punktezahl im widespread pain index und symptom severity scale score) wie auch die Zusatzkriterien von 2016 (Schmerzen in mindestens vier von insgesamt fünf Körperregionen). Eine Hypermobilität, die zum Teil in den Akten erwähnt werde, liege nicht vor. Die Gelenke der Beschwerdeführerin seien sehr gut beweglich, jedoch nicht überbeweglich. Ferner sei bereits von Herrn Dr. L____ sei das Vorliegen einer Hypermobilität verneint worden (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 29 f.).

4.5.2. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkung der Befunde gab die Gutachterin an, aufgrund der nicht zu beeinflussenden Schmerzsymptomatik bestehe eine verminderte Belastbarkeit, auch wenn sich diese nicht durch fassbare Veränderungen am Bewegungsapparat erklären lasse. Die Beschwerdeführerin könne lediglich noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausüben. Zudem sollte die Exposition zu Hitze, Nässe und Kälte vermieden werden, da letztere bekanntermassen und auch gemäss Angaben der Versicherten zu einer Schmerzverstärkung führen würden (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 30).

4.5.3. Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Geschäftsleiterin der von ihr mitbegründeten Firma für [...] seit März 2019 (Entlassung aus der Klinik M____) aus rheumatologischer Sicht maximal noch zu 80% ausüben (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 31). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 80% arbeitsfähig, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Schmerzen einen erhöhten Pausenbedarf habe (vgl. Gutachten, IV-Akte 46, S. 32). Bei dieser Tätigkeit müsse es sich um eine leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit handeln, welche über den ganzen Arbeitstag hinweg verteilt sei, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, wenn nötig kurze Pausen einzulegen. Vermieden werden müsse zudem die Exposition zu Hitze, Nässe und Kälte (vgl. IV-Akte 46, S. 32; vgl. auch Erwägung 4.5.2. vorstehend).

4.6.          4.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass auf das bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Gutachten in formeller Hinsicht abgestellt werden kann. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3). Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn der Gutachten, IV-Akte 45, S. 10 f. und IV-Akte 46, S. 3 ff.) und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Insbesondere hat der psychiatrische Teilgutachter unter der Berücksichtigung der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde und des rheumatologischen Teilgutachtens seine Diagnosen nachvollziehbar begründet.

4.6.2. Was die Beschwerdeführerin gegen das Gutachten einwendet, vermag keine andere Einschätzung zu begründen.

4.7.          Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, das Gutachten dokumentiere lediglich die Ratlosigkeit der Experten angesichts des komplexen Beschwerdebildes (vgl. Beschwerde, S. 3). Die Konsensbeurteilung spreche offen von einer "Verlegenheitsdiagnose … mangels genügender Erklärungsmodelle" (vgl. Beschwerde, S. 3). Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der psychiatrische Teilgutachter diese Formulierung verwendet hat. Allerdings bezog er sie auf die Diagnose einer potentiellen somatoformen Schmerzstörung, deren Vorliegen aufgrund der Vorakten im Raum stand, letztlich jedoch gutachterlich nicht bestätigt werden konnte (vgl. IV-Akte 45, S. 17).

4.8.          Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine ungewöhnlich, dass die massiven Beschwerden keinen Vorlauf hatten, sondern fast unvermittelt nach schweren Infektionen und recht spät im Leben der Beschwerdeführerin über diese hereingebrochen seien (vgl. Beschwerde, S. 3). Deshalb würden offenbar auch traditionelle Diagnosestellungen versagen (vgl. a.a.O.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Gutachter den Anschein erwecken, überfordert zu sein und in den entscheidenden Aufgabenstellungen ausweichen (vgl. Beschwerde, S. 3). Zudem wendet die Beschwerdeführerin gegen die Konsistenzprüfung, welche sie als nicht überzeugend erachtet (vgl. Beschwerde, S. 4), ein, es werde verkannt, dass die erheblichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin sämtliche Lebensbereiche durchdringen würden (vgl. Beschwerde, S. 4). Im Ergebnis bestehe eine auffallende Diskrepanz zwischen den gutachterlich festgestellten tatsächlichen Einschränkungen und den fast vernachlässigbarem Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, welche nicht näher begründet werde und deshalb nicht einleuchte (Beschwerde, S. 5).

4.9.          Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine Kette von Infektionskrankheiten erlitten hat und seither nichts mehr so ist, wie es einmal war. Der Leidensweg der Beschwerdeführerin ist beträchtlich und ihre Schilderungen glaubhaft. Die Beschwerdeführerin hat bereits sehr viel für ihre Gesundheit unternommen und mehrere stationäre Aufenthalte absolviert. Zudem absolviert sie ein eigenes Trainingsprogramm. Die Situation der Beschwerdeführerin ist komplex. Allerdings fällt vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mehrfach bildgebend abgeklärt wurde (MRT LSW nativ vom 17.04.2018, vgl. Bericht D____, IV-Akte 47, S. 4; MRT HWS nativ vom 23.10.2018, vgl. Bericht D____, IV-Akte 47, S. 5; MRI Kiefergelenke, Bericht Radiologie und Nuklearmedizin [...]spital [...] vom 10.12.2018, IV-Akte 47, S. 6) und die rheumatologische Gutachterin diese Bilder in einer Ergänzung zu ihrem Fachgutachten ausführlich gewürdigt hat (vgl. IV-Akte 47, S. 2 ff.), auf, dass sich in den Akten der Beschwerdeführerin keine Stellungnahmen finden, welche der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehen. Insbesondere bestehen im Dossier der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf wesentliche Aspekte, die bislang unberücksichtigt geblieben wären. Im Bericht des [...]spitals [...] vom 19. Dezember 2018 wird lediglich eine komplexe, nicht näher spezifizierte Schmerzsymptomatik erwähnt (vgl. IV-Akte 47, S. 8) und im Austrittsbericht über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin vom 6. November 2018 bis 9. November 2019 vom [...]spital, Klinik für Innere Medizin, eine komplexe unklare Schmerzsymptomatik a.e. somatoformer Genese diagnostiziert wird (vgl. IV-Akte 23, S. 10). Die Klinik M____ und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sind ausdrücklich von somatoformen Schmerzstörung ausgegangen (vgl. Klinik M____, IV-Akte 23, S. 18 und Dr. F____, Gutachten, IV-Akte 24, S. 2 ff.), wobei Dr. F____ in seinem Gutachten selber einräumt, dass sich anlässlich seiner Untersuchung keine Hinweise auf mögliche lebensgeschichtliche, aktuelle oder persönlichkeitsstrukturelle Auslöser der psychosomatischen Erkrankung fanden (vgl. IV-Akte 24, S. 5). Diese Ansicht deckt sich mit den gutachterlichen Ausführungen. Dr. L____, FMH Rheumatologie und Allgemeine Medizin, hat die Beschwerden einem Fibromyalgischen Syndrom zugeordnet (vgl. Bericht vom 5.03.2019, IV-Akte 23, S. 22) und die rheumatologische Gutachterin hat eine Fibromyalgie ausdrücklich anerkannt (vgl. IV-Akte 46, S. 28). Im Ergebnis bestehen damit keine Anhaltspunkte für weitere Abklärungen. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzumelden, wenn sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: