Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2020.135

Verfügung vom 25. September 2020

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig verneint

 


Tatsachen

I.        

a)        Die im Jahr 1965 geborene Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsland ([...]) keine Berufsausbildung abgeschlossen. Im Februar 1993 (vgl. Anmeldungsformular, IV-Akte 153 S. 1) reiste sie in die Schweiz ein und war bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 1994 als Buffetdame tätig (vgl. IV-Akte 3.20 S. 1).

b)        Mit Gesuch vom 26. November 1995 meldete sich die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf Allergien erstmalig zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3.19). Dieses Gesuch wurde aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads mit Verfügung vom 31. Oktober 1997 abgelehnt (IV-Akte 3.12 S. 8 f.).

c)         Die Beschwerdeführerin machte mit Antrag vom 22. September 1998 eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend (IV-Akte 3.13). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin von C____, Psychiatrie und Psychotherapie, Spezialarzt FMH, [...], psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. Gutachten vom 13. November 1998, IV-Akte 3.9). Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 6 S. 4 f.).

d)        Es folgten drei Rentenrevisionen, bei welchen aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes der gleichbleibende Rentenanspruch (halbe Rente) festgestellt wurde (vgl. Mitteilungen vom 7. Oktober 2003, IV-Akte 14, vom 17. Dezember 2013, IV-Akte 93, und vom 3. Juli 2015, IV-Akte 132). Anlässlich der zweiten Rentenrevision wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ (nachfolgend D____) in den Fachbereichen Dermatologie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend bei der gleichen Gutachterstelle nochmals eine psychiatrische Begutachtung (vgl. D____-Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73) durchgeführt.

e)        Mit Meldung vom 9. Februar 2018 (IV-Akte 149) machte die Beschwerdeführerin erneut eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Sie war zwischenzeitlich seit dem 27. November 2013 bis zum 5. Februar 2018 in einem 30%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig gewesen (vgl. IV-Akte 159.51 und 165 S. 32). Die Beschwerdegegnerin veranlasste neuerlich erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin bidisziplinär in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie begutachten (vgl. psychiatrisches Gutachten von E____, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], vom 26. Juli 2019, IV-Akte 204, und rheumatologisches Gutachten von F____, Rheumatologie FMH, [...], vom 12. Juli 2019, IV-Akte 205). Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbegutachtung wurde der Beschwerdeführerin eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin attestiert.

f)         Im Wesentlichen gestützt auf diese bidisziplinäre Begutachtung teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 14. April 2020 (IV-Akte 217) mit, dass sie ab 1. Januar 2020 infolge vorübergehender postoperativer 100%-iger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. April 2020 wieder Anspruch auf eine halbe Rente habe. Die Beschwerdegegnerin erliess am 25. September 2020 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 236).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 bzw. Beschwerdeergänzung vom 16. November 2020 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 25. September 2020 aufzuheben und es sei ihr eine volle Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragt sie, es sei die Verfügung vom 25. September 2020 aufzuheben, eine umfassende Klärung des Sachverhalts vorzunehmen und ein medizinisches Komplementärgutachten anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 11. Februar 2021 und Duplik vom 19. Februar 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. 

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. November 2020 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 11. Mai 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19 Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 6 S. 4 f.). In der Folge wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente im Rahmen von 3 Rentenrevisionen bestätigt (vgl. Mitteilungen vom 7. Oktober 2003, IV-Akte 14; vom 17. Dezember 2013, IV-Akte 93, und vom 3. Juli 2015, IV-Akte 132). Anlässlich der zweiten Rentenrevision wurde eine bidisziplinäre Begutachtung bei der D____ in den Fachbereichen Dermatologie und Psychiatrie (vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend bei der gleichen Gutachterstelle nochmals eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73) durchgeführt.

Mit Verfügung vom 25. September 2020 (IV-Akte 236) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2020 eine ganze befristete Invalidenrente zugesprochen. Zu Begründung dieser befristeten ganzen Rente verwies sie darauf, im Anschluss an eine am 3. September 2019 durchgeführte Operation seien der Versicherten vorübergehend keine Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt mehr zumutbar gewesen. Nach Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung; [IVV, SR 831.201]), d.h. ab Januar 2020, bestehe darum Anspruch auf eine ganze Rente. Nach Ablauf der Rekonvaleszenzzeit, d.h. ab 1. Januar 2020, sei der Versicherten die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin aber wiederum im Umfang von 50% zumutbar gewesen. Nach Ablauf der gesetzlichen 3-monatigen Übergangsfrist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV), d.h. ab April 2020, bestehe erneut Anspruch auf eine halbe Rente.

Die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2020 begründet die Beschwerdegegnerin damit, seit der Verfügung vom 17. Dezember 2013 habe sich der Gesundheitszustand gemäss den bidisziplinären Gutachten von E____ und F____ nicht dauerhaft in rentenrelevanter Weise verschlechtert. So würden sich die somatischen Beschwerden, namentlich die nur leichtgradige Rhizarthrosen der beiden Daumensattelgelenke, nicht in relevanter Weise auf die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50% auswirken. Auch könne keine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes ausgemacht werden, sondern es liege eher eine punktuelle Verbesserung vor. Es bestehe damit kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine unbefristete Erhöhung der seit Erlass der Verfügung vom 7. Juli 1999 (IV-Akten 6 S. 4 f) mit Wirkung ab 1. Januar 1999 fliessenden halben Invalidenrente.

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich gemäss Einschätzung der behandelnden Arztpersonen sowohl in rheumatologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht verschlechtert. Die Beschwerdeführerin leide an beidseitiger Rhizarthrose sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, welche sich seit dem Jahr 2015 deutlich verschlechtert habe. Zudem sei im Jahr 2020 neu eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Daraus ergebe sich, dass die Arbeitsfähigkeit in einem höheren Masse eingeschränkt sei als von der Beschwerdegegnerin angenommen. Diesbezüglich sei insbesondere der Wechselwirkung der somatischen und psychiatrischen Beschwerden Rechnung zu tragen, weswegen die jeweils daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu addieren seien. Die Gutachten von E____ und von F____ seien somit nicht beweistauglich, dies zumal sie bereits veraltet seien, und es sei ein neues und umfassendes Komplementärgutachten einzuholen. Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invaliditätsgrads, da ihrer Ansicht nach das verwendete Invalideneinkommen zu hoch bemessen sei und zusätzlich der maximale leidensbedingte Abzug von 25% vorzunehmen sei.

2.3.          Streitig und prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2020 eine weiterhin andauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat. Ebenfalls zu klären ist, ob im Rahmen der Berechnung des Invaliditätsgrades das Invalideneinkommen richtig beziffert ist und ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

3.                

3.1.          Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so prüft die IV-Stelle eine neue Anmeldung nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Tritt die Verwaltung wie vorliegend auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1.). Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1). Gemäss dieser Bestimmung wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich und stellt keinen Revisionsgrund dar (BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E.3.1.1; SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).

3.2.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4.).

Vorliegend hatte die IV nach Erlass der Verfügung vom 7. Juli 1999 (IV-Akte 6 S. 4 f.), mit welcher der Versicherten eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, drei Rentenrevisionen durchgeführt. Im Zuge der zweiten Revision hatte die IV bei der D____ zunächst ein bidisziplinäres Gutachten (vom 14. Dezember 2011, IV-Akte 32) und anschliessend eine monodisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 8. Mai 2013, IV-Akte 73) veranlasst. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (IV-Akte 93) hatte die IV mit Hinweis auf die beiden Gutachten eine Rentenerhöhung abgelehnt. Die Mitteilung enthielt auch einen Einkommensvergleich, mit welchem ein Invaliditätsgrad von 52% ermittelt wurde. Zwar ist das Schreiben vom 17. Dezember 2013 mit «Mitteilung» betitelt und es enthält den Hinweis an die Versicherte, dass sie, sofern sie nicht mit dem Rentenentscheid einverstanden sei, eine beschwerdefähige Verfügung verlangen könne. Materiell handelt es sich hierbei jedoch um einen Rentenentscheid, der im Sinne der vorstehenden Praxis den zeitlichen Ausgangspunkt für die revisionsrechtliche Frage bildet, ob sich seither die Verhältnisse bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 verändert haben.

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand einer versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 323 E. 5.1 mit Hinweis).

4.                

4.1.          4.1.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die Mitteilung vom 17. Dezember 2013 einerseits auf dem bidisziplinären Gutachten der D____ vom 14. Dezember 2011 (IV-Akte 32, vgl. psychiatrisches Teilgutachten vom 22. November 2011, IV-Akte 32 S. 10 ff. und dermatologisches Teilgutachten vom 3. August 2011, IV-Akte 32 S. 19 ff.) sowie dem monodisziplinären psychiatrischen Verlaufsgutachten der D____ vom 9. April 2013 (IV-Akte 73 S. 2 ff.).

4.1.2. Im psychiatrischen Fachgutachten der D____ vom 22. November 2011 (IV-Akte 32 S. 10 ff.) wurde zunächst keine psychiatrische Diagnose mehr mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Anders im Verlaufsgutachten der D____ vom 9. April 2013: Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode, ohne somatisches Syndrom unter Medikation (ICD-10 F33.1/F33.2) diagnostiziert. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Persönlichkeitsakzentuierung mit histrionen und dependenten Zügen (ICD-10 Z 73.1) genannt (IV Akte 73 S. 12).

Die Beschwerdeführerin wurde in jeglicher einfachen Tätigkeit (Hilfsarbeiterin) ohne hohe Ansprüche an kognitive Leistungen und Konzentrationsfähigkeit sowie ohne zusätzliche externe Stressoren wie Zeit- und Termindruck oder häufigen bzw. anspruchsvollen Kundenkontakt zu 50% arbeitsfähig eingestuft (IV-Akte 73 S. 15).

4.2.          Vorgängig zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September 2020 hatte der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend RAD) am 14. Februar 2019 (IV-Akte 190) eine bidisziplinäre gutachterliche Abklärung empfohlen. Nebst der Verschlechterung ihres psychiatrischen Gesundheitszustands machte die Beschwerdeführerin neu auch rheumatische Gesundheitsschäden an den Händen als Folge eines Berufsunfalls (Daumendistorsion) geltend.

4.2.1.  E____ führte im psychiatrischen Gutachten vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 204 S. 13) als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.10) an. Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er akzentuierte (histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z 73.1).

Der Gutachter kam zur Beurteilung, es sei seit der D____-Begutachtung im Jahr 2013 hinsichtlich der depressiven Beschwerden zu einer punktuellen Verbesserung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei gemäss Einschätzung von E____ aber weiterhin zu 50% arbeitsfähig, dies sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit (IV-Akte 204 S. 16 ff.).

4.2.2.  F____ erhob im rheumatologischen Gutachten vom 12. Juli 2019 (IV-Akte 205) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein persistierendes Schmerzsyndrom an beiden Daumen. Dieses sei teilweise somatisch begründbar bei Rhizarthrose beidseits, Status nach Kontusion des rechten Daumens am 6. September 2016, Status nach Arthrotomie und Synovialektomie Daumensattelgelenk rechts sowie Umstellungsosteotomie Metacarpale I rechts mit Plattenosteosynthese am 13. November 2017 und Status nach Narbenkorrektur, Osteosynthesematerialentfernung und Arthrolyse Daumengrundgelenk rechts am 29. Mai 2018. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte F____ unter anderem den Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitung an (IV-Akte 205 S. 14 f.).

F____ schätzte die Einschränkungen durch den somatischen Kern der Beschwerden bei leichter, klinisch nicht aktivierter Rhizarthrose beidseits auf 10%. F____ nannte eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ohne spezifische Belastung der Daumensattelgelenke als rheumatologisch angepasst und eine körperlich leichte Tätigkeit als optimal angepasst. Auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte er aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von insgesamt 10%. Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs der Arbeitsfähigkeit äusserte sich F____ folgendermassen: Aus rheumatologischer Sicht habe retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nach dem Unfall vom 6. September 2016 bestanden, welche bis Anfang November 2016 angedauert habe. Ab November 2016 gelte deswegen die 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ausgenommen sei die Zeitspanne von jeweils zwei Monaten nach den beiden Operationen (13. November 2017 und 29. November 2018), in welchen postoperativ eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (IV-Akte 205 S. 19).

4.2.3.  In der interdisziplinären Konsensbeurteilung führten die beiden Gutachter aus, dass unter Berücksichtigung des rheumatologischen Belastbarkeitsprofils als gemeinsame Konsensbeurteilung diejenige des psychiatrischen Gutachtens – also eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin – uneingeschränkt übernommen werden könne (IV-Akte 204 S. 24).

4.3.          Zusammenfassend ergibt sich unter dem Gesichtswinkel der Fachbereiche Psychiatrie und Rheumatologie, dass aufgrund der Ergebnisse der Gutachten von F____ und von E____ im Vergleich zu den Einschätzungen der D____ eine wesentliche Veränderung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen ist.

Da sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine Veränderung der dermatologischen Beschwerden im fraglichen Zeitintervall zwischen der Mitteilung vom 17. Dezember 2013 und der Verfügung vom 25. September 2020 ergeben und solche von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht werden, fällt auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes unter dem Gesichtswinkel des Fachbereichs Dermatologie ausser Betracht.

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit der beiden Gutachten von E____ bzw. F____ sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

5.2.          5.2.1. Einzugehen ist zunächst auf die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens erhobenen Rügen: Sie bringt vor, die einmalige und weniger als zwei Stunden dauernde Begutachtung sei in Bezug auf das Vorliegen von Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen, Ermüdungszeichen und damit auf den Schweregrad der rezidivierenden depressiven Störung nicht aussagekräftig. Es sei deswegen vielmehr auf die Einschätzungen der die Versicherte bereits langjährig behandelnden Fachpersonen abzustellen, welche eine deutliche Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands seit dem Jahr 2015 festgestellt und mit ärztlichen Befunden ausgewiesen hätten. Zudem sei die von der behandelnden Psychotherapeutin bzw. Psychiaterin diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 3 und Replik S. 4 ff). Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf den Bericht von G____, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, [...], und H____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, [...], vom 12. November 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 13) sowie auf mehrere sich bereits bei den Akten befindliche Berichten dieser Fachpersonen (vgl. Bericht vom 11. Juli 2012, IV-Akte 49; Bericht vom 26. März 2015, IV-Akte 126, und Bericht vom 7. August 2018, IV-Akte 172).

5.2.2. Den bereits aktenkundigen Berichten von G____ und H____ ist Folgendes zu entnehmen: Im Bericht vom 11. Juli 2012 diagnostizierten sie bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) und schätzten die Arbeitsfähigkeit auf 50% ein. Im Bericht vom 26. März 2015 verwiesen sie auf die am 11. Juli 2012 gestellten Diagnosen und schätzten die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin auf 25% ein und im Bericht vom 7. August 2018 diagnostizierten sie wiederum eine rezidivierende depressive Störung, jedoch mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10: F33.2), und schätzten die Arbeitsunfähigkeit von 1997 bis 2016 auf 50% und seit 2016 bis auf weiteres auf 100% (vgl. IV-Akten 49, 126 und 172).

5.2.3.  E____ nahm in seinem Gutachten umfassend Stellung zu den divergierenden Berichten von G____ und H____ und legte auf nachvollziehbare und überzeugende Weise dar, weshalb seine Expertise davon abwich. Er erläuterte, dass die angegebene Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem Jahr 2016 zunächst im Widerspruch stehe mit dem tatsächlichen Arbeitspensum der Beschwerdeführerin bis September 2017. Des Weiteren bemerkte er, dass die in den Berichten jeweils genannten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht kongruent seien und für die gleiche Zeit andere Angaben gemacht würden. Ebenso zeigte er auf, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sich der psychiatrische Gesundheitszustand seit dem Jahr 2015 verschlechtert haben soll, zumal im Bericht vom 7. August 2018 bei der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode beinahe die identischen ärztlichen Befunde genannt würden wie bereits im Bericht vom 26. März 2015. Den von den behandelnden Therapeutinnen der Beschwerdeführerin neu beschriebenen Befund, dass sie bei Gesprächen den roten Faden verliere, konnte der Gutachter anlässlich der Begutachtung nicht bestätigen (IV-Akte 204 S. 16).

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik, die einmalige und nur kurze Begutachtung von E____ sei bei einer rezidivieren depressiven Störung per se ungeeignet, ist nicht zu hören. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 6 und 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten, welche im Besonderen zwei psychiatrische Gutachten in Bezug auf die rezidivierende depressive Störung enthalten, erscheint der für die psychiatrische Begutachtung betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand (1.75 Stunden) als hinreichend. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass die Begutachtung von E____ nicht lege artis vorgenommen worden ist.

5.2.4. Mit Bericht vom 12. November 2020 diagnostizierten G____ und H____ bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit schwerer Episode (ICD-10: F33.2) und eine dependente Persönlichkeitsstörung (ICD-10: 60.1). Es wird ausgeführt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 deutlich verschlechtert habe. Die Arbeitsunfähigkeit wurde auf 100% beziffert (vgl. BB 13).

Soweit im Bericht vom 12. November 2020 wiederum die deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2015 angeführt ist, ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. I____ und G____ diagnostizieren sodann zum ersten Mal eine Persönlichkeitsstörung, wobei dem Bericht nicht zu entnehmen ist, woraus sich diese Diagnose ableitet oder inwiefern sich diese Persönlichkeitsstörung manifestiert und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. E____ hat die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung vorliege, im psychiatrischen Gutachten abgehandelt und verneint. Der Gutachter ist aufgrund der klinischen Untersuchungen und der Aktenlage zum Schluss gelangt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin vielmehr Ausdruck der akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge sei (IV-Akte 204 S. 16). Diese Schlussfolgerung überzeugt, zumal die vorherigen psychiatrischen Gutachter allesamt keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert haben.

5.3.          5.3.1. Damit bleibt noch auf die von der Beschwerdeführerin hinsichtlich des rheumatologischen Teilgutachtens erhobenen Rügen einzugehen.

Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, dass sie beide Hände aufgrund des Arbeitsunfalls und der fortgeschrittenen Arthrose nicht mehr gebrauchen könne (Beschwerde S. 3). Sie bringt weiter vor, F____ habe die Schmerzverarbeitungsstörung nicht hinreichend berücksichtigt, woraus jedoch mindestens eine 10%-ige Arbeitsunfähigkeit resultiere. Zudem sei die von F____ attestierte 10%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen hinzuzurechnen. Dies müsse gerade auch aufgrund der Einschätzung des langjährigen Hausarztes J____ gelten, welcher auf die Wechselwirkung zwischen rheumatologischen und psychiatrischen Beschwerden hingewiesen habe (Replik S. 4).

5.3.2. J____ listete im Bericht vom 5. November 2020 (BB 14) folgende Diagnosen auf: Deutlich schmerzhafte Rhizarthrose beidseits, Verdacht auf funktionelles Thoracic-outlet-Syndrom, Depression, chronisches Panvertebral Syndrom, chronische Kopfschmerzen und Hypothyroidismus. Er bewertete aufgrund der osteoartikulären Probleme, sowohl an den Händen als auch am Rücken, und der chronischen Depression die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin «mit null». J____ führte weiter aus, dass die Beschwerdeführerin unter chronischen, behindernden und anhaltenden Schmerzen sowie psychischen Störungen mit chronischer Depression leide. Die chronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden würden sich sodann gegenseitig beeinflussen (vgl. BB 14).

F____ führte im Gutachten aus, dass nur relativ geringgradige degenerative Veränderungen im Bereich der beiden Daumensattelgelenke bestünden. Anlässlich der Begutachtung konnte er sodann weder eine Schwellung noch eine Überwärmung der Daumensattelgelenke ausmachen. Der Gutachter gab deswegen an, dass bei weiterhin fehlenden Reizzeichen das chronifizierte Schmerzsyndrom somatisch nur teilweise erklärt werden könne. Mit Blick auf diese Befunde erscheint die diagnostische Zuordnung als Verdacht auf Schmerzfehlverarbeitungsstörung plausibel. Ebenso setzte sich der Gutachter mit den Rücken- und Knieschmerzen der Beschwerdeführerin auseinander, wobei sie anlässlich der Untersuchung keine Schmerzen hatte und auch die klinische Untersuchung keine nennenswerten Befunde ergab (IV-Akte 205 S. 14 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, die von J____ postulierte Wechselwirkung der Leiden auf die Arbeitsfähigkeit könnte sich stärker als in dem im bidisziplinären Gutachten von E____ bzw. F____ attestierten Ausmass von insgesamt 50% auswirken.

Dem Bericht von J____ vom 5. November 2020 sind sodann weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Angaben betreffend die Auswirkung der Rhizarthrose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Die Angabe des Hausarztes, «aufgrund osteoartikulärer Probleme (Hände, Rücken) und chronischen Depression bewerte ich die Arbeitsfähigkeit (…) mit null» (BB 14), ist nicht differenziert und damit ungeeignet, die gutachterliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 e contrario mit weiteren Hinweisen). Dass der behandelnde Hausarzt von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als der Gutachter ausgeht, ohne diese jedoch exakt zu quantifizieren ist wohl eher auf die Erfahrungstatsache zurück zu führen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5).

5.3.3.  Schliesslich sei erwähnt, dass die von Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztzeugnisse des K____spitals [...] (Ärztliche Zeugnisse vom 30. Juli 2020 und 3. August 2020, BB 3), welchen es gänzlich an qualitativen und quantitativen Angaben fehlt, sowie die Berichte des K____spitals [...] vom 21. Juli 2020, 5. August 2020 und 16. September 2020 (IV-Akte 237 S. 1 ff.) ungeeignet sind, das Gutachten von F____ in Frage zu stellen. Diese Berichte standen im Zusammenhang mit einem Sturz (21. Juli 2020), anlässlich dessen sich die Beschwerdeführerin eine Fraktur am rechten Fuss zugezogen hatte, die in der Folge konservativ behandelt wurde. Dem Bericht vom 16. September 2020 ist sodann zu entnehmen, dass sich eine progrediente Konsolidierung der Metatarsale-V-Basisfraktur rechts zeigte und nur noch ein minimer Druckschmerz vorhanden war. Den Akten – im Besonderen auch dem Bericht von J____ vom 5. November 2020 – lässt sich sodann nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter anhaltenden Komplikationen leiden würde. Solche wurden von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise auch nicht moniert. 

5.4.          5.4.1. Die ins Recht gelegten ärztlichen Berichte sowie die geltend gemachten Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Die in der Konsensbeurteilung beschriebene Verweisungstätigkeit (vgl. vorstehend Erw. 4.3.3.) ist der Beschwerdeführerin angesichts der in den beiden Gutachten genannten Beeinträchtigungen weiterhin möglich und zumutbar. Da sich die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes. Sie erfüllen vorliegend nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.5).

5.4.2. Die Gutachten von E____ und von F____ genügen demgegenüber den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen (vgl. Erw. 3.4), weshalb ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt. Die darin formulierten Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstellt worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind plausibel und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sind nachvollziehbar begründet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Gutachten veraltet seien und nicht mehr den aktuellen Gesundheitszustand abbilden, ist ihr zu entgegnen, dass es – wie dargestellt – keine Indizien für eine nach der Begutachtung bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses eingetretene dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gibt. Aufgrund dessen erscheint die Zeitspanne zwischen den beiden Gutachten (rheumatologisches Gutachten vom 12. Juli 2019 bzw. psychiatrisches Gutachten vom 26. Juli 2019) und der erlassenen Verfügung vom 25. September 2020 noch als angemessen. Die von F____ festgestellte Arbeitsunfähigkeit infolge der rheumatologischen Beschwerden von 10% erscheint aufgrund der geringen somatischen Befunde plausibel. Ebenso vermag die Gesamteinschätzung von 50% Arbeitsunfähigkeit überzeugen, zumal die Beschwerden überwiegend nicht somatischen Ursprungs sind. Es ist darum auf die beiden Gutachten abzustellen. Der medizinische Sachverhalt ist damit hinreichend abgeklärt und weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

5.4.3. Zwar hatte sich die Versicherte im Anschluss an die rheumatologische Begutachtung durch F____ am 3. September 2019 einer weiteren Operation an der Hand unterzogen (Trapezektomie Handgelenk rechts und Suspensions-Interpositions-Arthroplastik, vgl. Operationsbericht vom 5. September 2019, IV-Akte 212 S 2 f.). Die RAD-Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin, L____, attestierte gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärztin M____, Fachärztin Handchirurgie und Chirurgie, FMH, [...] (Berichte vom 22. August 2019, IV-Akte 208, und vom 29. November 2019, IV-Akte 212) in ihrer Stellungnahme vom 31. Januar 2020 die operationsbedingte vorübergehende 100%-ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vom 3. September 2019 bis 31. Dezember 2019, danach gelte wiederum das Zumutbarkeitsprofil von 50% (IV-Akte 214). Auch der Verlaufsbericht vom 29. November 2019 von M____, drei Monate nach dem Eingriff vom 3. September 2019 (IV-Akte 212 S. 4 f.), stützt diese Einschätzung des RAD. Die Handchirurgin berichtete von einem zunehmend positiven Verlauf bei schöner stabiler Arthroplastik des Daumensattelgelenks. So hätten keine Ruheschmerzen mehr bestanden und es habe sich keine Schmerzauslösung mehr bei der Prüfung gezeigt (IV-Akte 212 S. 4).

Damit steht für die Zeit ab 1. Januar 2020 fest, dass im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt der Mitteilung vom 17. Dezember 2013 (IV-Akte 93) keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im massgeblichen Zeitraum (vgl. Erw. 4.1.) nicht dauerhaft verändert, ist nicht zu beanstanden.

6.                

Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die Berechnung des Invaliditätsgrades ab dem 1. April 2020.  

6.1.          6.1.1. Angesichts der Erwerbsbiographie zog die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1) mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2018)) heran. Die ermittelte gestützt darauf einen Basiswert für ein Pensum von 100% in Höhe von Fr. 55'057.00.

6.1.2. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, das Invalideneinkommen sei zu hoch bemessen, weil sie nicht im Stande gewesen sei, seit dem Verlust der Stelle im Jahr 2018 dieses Einkommen zu erzielen, geht diese Argumentation fehl. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Das Abstellen auf den Tabellenlohn von Fr. 55'057.00 bei einem 100%-Pensum bzw. Fr. 27'529.00 bei einem 50%-Pensum ist somit nicht zu beanstanden.

6.1.3. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Dann entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; BGE 114 V 310, 313 E. 3 a, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1). Dies ergibt vorliegend einen Invaliditätsgrad von 50%.

6.2.          6.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

6.2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters, der bescheidenen schulischen Erfahrung, der fehlenden beruflichen Ausbildung, der eingeschränkten Sprachkenntnisse, der körperlichen und psychiatrischen Beschwerden und der jahrelangen Absenz auf dem Arbeitsmarkt sei ein leidensbedingter Abzug von 25% angezeigt (Replik S. 8).

6.2.3. Dem kann nicht gefolgt werden. Die gesundheitlichen Beschwerden wurden bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit bereits hinreichend berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Auch das Alter der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (55 Jahre) vermag vorliegend keinen Abzug zu rechtfertigen. So wirkt sich der Faktor Alter nicht per se lohnsenkend aus, weil Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3.; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5.). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2018 als Hilfsarbeiterin angestellt, weswegen hier nicht von langer Abwesenheit auf dem Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Zudem würde selbst eine lange Abwesenheit beim Anforderungsprofil als Hilfsarbeiterin keinen Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.5. mit weiteren Verweisen). Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Berufsausbildung oder mangelhafter Sprachkenntnisse auf dem Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiterin Nachteile erleiden sollte. Es sei auch erwähnt, dass sich die Beschwerdeführerin problemlos auf Deutsch verständigen kann (vgl. IV-Akte 204 S. 26 f. und IV-Akte 205 S. 13).

7.                

7.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von praxisgemäss Fr. 800.00, zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt wurde, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Rechtsanwalt, wird ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7,7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: