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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 25.
August 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2020.136
Verfügung vom 23. September
2020
Beweiswert der RAD Stellungnahme;
Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit seiner
Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 in der Baubranche, überwiegend in Temporärarbeitsverhältnissen.
Zuletzt war er seit Februar 2016 als Schaler in einem 100% Pensum tätig
(IV-Akte 4 S. 2). Am 14. Juni 2016 wurde er beim Aufstellen
eines Schalungselements an einer Böschung durch einen herabkommenden Erdwall
bis zur Schulter zugeschüttet (Unfallmeldung; vgl. SUVA-Akte 1). Er zog
sich dabei ein Hyperextensionstrauma am rechten Handgelenk zu (SUVA-Akte 22).
Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die entsprechenden
Leistungen (SUVA-Akte 55).
Mit Verfügung vom 13. August 2019 (SUVA-Akte 219)
sprach die SUVA dem Beschwerdeführer rückwirkend auf den 1. April 2019 eine
Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 16% sowie eine Integritätsentschädigung
auf Basis einer 25%-igen Integritätseinbusse zu. In Bezug auf die bestehenden
Beschwerden am linken Ellenbogen und am rechten Oberschenkel sowie die
psychischen Probleme wurde eine Unfallkausalität verneint. Die Kosten weiterer
Behandlungen und Konsultationen würden vorerst weiterhin übernommen (siehe SUVA-Akte 226).
Mit Schreiben vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 252) teilte die SUVA dem
Beschwerdeführer mit, dass sie den Fall per 31. März 2020 abschliesse, da
eine weitere Behandlung den gesundheitlichen Zustand nicht mehr namhaft
verbessern könne. Aus den ärztlichen Beurteilungen würden sich keine
Veränderungen ergeben, weshalb an der Leistungszusprache vom 13. August
2019 bei einem Rentengrad von 16% festgehalten werde.
Im Dezember 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin veranlasste
in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie
fortlaufend die SUVA-Akten ein und forderte die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 kündigte die
Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung des
Rentenanspruchs an (IV-Akte 29).
Am 16. August 2019 nahm der regionale ärztliche Dienst
(RAD) Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 52). Gestützt
darauf kündigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
7. November 2019 (IV-Akte 57) die Ausrichtung einer halben
Invalidenrente ab 1. Oktober 2017 und einer ganzen Rente ab 1. Mai
2018 an. Ab Oktober 2018 bestehe bei einem leistungsausschliessenden
Invaliditätsgrad von 13% kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2020 Einwand (IV-Akte 68).
Ergänzend zur Eingabe reichte er den Bericht von Dr. med. D____ vom
6. März 2020 ein (IV-Akte 75). Nach weiterer Stellungnahme des RAD
vom 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) erliess die Beschwerdegegnerin am
23. September 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(IV-Akte 87).
II.
Mit Beschwerde vom 28. Oktober 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 23. September 2020 betreffend
die Befristung der Rente bis am 30. September 2018 aufzuheben. Er sei
orthopädisch/chirurgisch zu begutachten und gestützt auf das Gutachten sei ihm
mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter
sei die Verfügung vom 23. September 2020 betreffend die Befristung der
Rente bis am 30. September 2018 aufzuheben und die Sache sei zur weiteren
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember
2020 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. Dezember
2020 werden die SUVA-Akten beigezogen.
Die Instruktionsrichterin zieht mit Verfügung vom 28. Dezember
2020 die Pensionskasse zum Verfahren bei.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. März 2020 an
seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Durchführung
einer Parteiverhandlung ersucht.
Mit Duplik vom 15. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin
am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe ist eine Stellungnahme
des RAD vom 13. April 2021 beigelegt.
III.
Die Hauptverhandlung findet am 25. August 2021 in
Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin sowie des
Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin statt. Ebenfalls zugegen ist ein
Dolmetscher (portugiesisch). Der Beschwerdeführer wird befragt. Die
Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das
Protokoll sowie, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der medizinische
Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt. Es fehle eine medizinische Einschätzung seiner
Arbeitsfähigkeit, welche die Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten
berücksichtige. Er müsse deshalb orthopädisch/chirurgisch untersucht und
begutachtet werden, erst auf dieser Grundlage könne über seinen Rentenanspruch
entschieden werden (Beschwerde Ziff. III, Rz. 10). Sodann sei der
vorgenommene Einkommensvergleich nicht korrekt, sowohl bei der Bemessung des
Validen- wie auch des Invalideneinkommens könne der Beschwerdegegnerin nicht
gefolgt werden. Auch habe die Beschwerdegegnerin vom Invalideneinkommen zu
Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, obwohl ein solcher in einer
Höhe von 25% angezeigt wäre (Beschwerde Ziff. III, Rz. 11).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. September
2020 (IV-Akte 87) im Wesentlichen auf die RAD-Stellungnahmen sowie die
beigezogenen SUVA-Akten und die eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte ab.
Gestützt auf die umfangreiche Aktenlage bei unbestrittenen Diagnosen und
umfassender Würdigung der medizinischen Akten sowie auf die Beurteilung des
Verlaufs der Arbeitsfähigkeit durch den RAD sei die Zusprechung der abgestuften
befristeten Renten korrekt erfolgt (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei der medizinische Sachverhalt
abgeklärt, und es würden keine Argumente vorgebracht, inwiefern ein Gutachten
in medizinischer Sicht neue Erkenntnisse über seinen Gesundheitszustand erbringen
könnte (Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 4). Bezüglich des
Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung der
geltend gemachten Vergleichseinkommen sowie eines maximalen leidensbedingten
Abzugs ab Juli 2018 kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultieren würde
(Beschwerdeantwort Ziff. III, Rz. 8 ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die Stellungnahmen des RAD mit Verfügung vom 23. September
2020 die zugesprochenen Renten abgestuft und befristet hat. Zu prüfen ist dabei
insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens
jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu
Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.
E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127
E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
3.3.
Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in relevanter
Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche
Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
4.
4.1.
Nach dem Unfall vom 14. Juni 2016 musste sich der
Beschwerdeführer mehreren operativen Eingriffen am rechten Handgelenk unterziehen
(29. August 2016: diagnostische Arthroskopie mit Débridement des
ulnokarpalen Kompartiments [SUVA-Akte 34]; 12. Dezember 2016:
Ulnaverkürzungs-Osteotomie rechts [SUVA-Akte 62]). Weiter ist in
medizinischer Hinsicht den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen.
4.2.
4.2.1. Vom 19. April 2017 bis zum 7. Juni 2017 hielt
sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der [...]klinik [...]
auf (Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 [SUVA-Akte 97]). Im Bericht
werden folgende das Unfallereignis betreffende Diagnosen aufgeführt
(SUVA-Akte 97 S. 1 f.): (A1) ulnokarpale Impaktion und ausgeprägte
Knorpelschäden am Lunatum und Triquetrum, radiale TFCC-Läsion; (A2) unklare,
druckdolente Resistenz linkes Knie DD Ganglion/Zyste; (A3) Lumbovertebrales
Syndrom. Als weitere, das Unfallereignis nicht betreffende Diagnosen werden
genannt: (B) Versteifung linker Ellenbogen, anamnestisch nach Fraktur in der
Kindheit; (C) keine psychische Störung von Krankheitswert, aber Zukunftsängste
bei einfach strukturierter, bisher ausgesprochen leistungsorientierter
Persönlichkeit (ICD-10: Z56, Z73.1) und (D) schwierige Kindheit mit
Entbehrungen und innerfamiliären Belastungen (ICD-10: Z61). Bei Austritt werden
belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk sowie Rückenschmerzen im
LWS-Bereich beim Sitzen angegeben (SUVA-Akte 97 S. 2). Da der Patient
noch in der medizinischen Phase sei, bestehe zu diesem Zeitpunkt weiterhin eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akte 97 S. 6).
4.2.2. Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Schaler sei nicht
mehr zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien; es sei eine schwere
Tätigkeit, ein kraftvoller und gezielter Einsatz beider Hände sei unabdingbar. Für
andere berufliche Tätigkeiten sei in körperlicher Hinsicht eine leichte bis
mittelschwere Arbeit zumutbar. Dabei seien spezielle Einschränkungen zu
beachten. Rechte Hand (dominant, unfallbedingt): kein Bewegen von schweren
Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von schwergängigen Hebeln,
Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten
auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da sich der Versicherte nur
ungenügend mit der betroffenen Hand/dem betroffenen Arm gegen Stürze absichern
könne. Linker Ellenbogen (unfallunabhängig): keine Arbeiten über Kopf, kein
Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein Bedienen von
schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso würden
Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen, da
sich der Versicherte nur ungenügend mit der betroffenen Hand/dem betroffenen
Arm gegen Stürze absichern könne (SUVA-Akte 97 S. 3).
4.3.
Am 19. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut am rechten
Handgelenk operiert (diagnostische Arthroskopie mit Débridement der radialen
TFCC-Läsion und des Knorpelschadens der Fossa lunata, Denervation des
Handgelenkes [SUVA-Akte 111]). Im Sprechstundenbericht vom 24. Oktober
2017 (SUVA-Akte 120) wurde ein unveränderter Befund mit Schmerzen
radio-carpal aufgeführt. Leider habe die durchgeführte Denervation nicht genug
geholfen, bei Belastung (z.B. Gemüserüsten oder kleinere Haushaltsarbeiten)
würden sofort einschiessende Handgelenksschmerzen auftreten. Aufgrund der
Einschränkungen der linken Seite (Ellenbogeneinsteifung nach schwerer Ellenbogenverletzung)
sei keine Alternative zu einer Handgelenksarthrodese ersichtlich. Am
16. Februar 2018 wurde eine Arthrodese am rechten Handgelenk mit
Beckenkammspan von rechts durchgeführt (SUVA-Akte 126). Vom 8. März
2018 bis 13. März 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund eines Wundinfekts
am Beckenkamm rechts hospitalisiert (vgl. SUVA-Akte 133).
4.4.
4.4.1. Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____,
FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
29. August 2018 (SUVA-Akte 152) sei der medizinische Endzustand
bezüglich des rechten Handgelenkes unter Berücksichtigung der aktuellen
radiologischen und klinischen Befunde erreicht. Aufgrund der
Versteifungssituation sei die Funktionalität des rechten Handgelenks deutlich
reduziert. Dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit als Schaler nicht
mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde eine Zumutbarkeit
ganztags mit leichter bis mittelschwerer Tätigkeit bezüglich des rechten
Handgelenkes festgehalten. Dabei sei im Belastungsprofil zu berücksichtigen,
dass kein Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb, kein
Bedienen von schwergängigen Hebel, Werkzeugen und Steuereinrichtungen zumutbar
sei. Ebenso würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und
Dächern bestehen, da der Beschwerdeführer sich nur ungenügend abstützen und
sichern könne.
4.4.2. Unter Berücksichtigung der Situation mit funktioneller
Einschränkung und der vorliegenden radiologischen Befunde liege eine Integritätseinbusse
von gesamthaft 25% bezüglich des rechten Handgelenkes vor (SUVA-Akte 153).
4.5.
4.5.1. In den Berichten des [...]spitals [...], Klinik für
Plastische Chirurgie und Handchirurgie, zur klinischen Verlaufskontrolle wurde
festgehalten, der Beschwerdeführer habe zunächst von einer Verbesserung
bezüglich der rechten Hand berichtet (vgl. Bericht vom 19. September 2018
[SUVA-Akte 160]). Anlässlich der weiteren Kontrollen gebe er starke Schmerzen
an, sobald er kleinere Tätigkeiten im Haushalt versuche (vgl. Berichte vom
26. Oktober 2018 [SUVA-Akte 164]; vom 11. Dezember 2018
[SUVA-Akte 173]; vom 30. Januar 2019 [SUVA-Akte 183]; vom 26. März
2019 [SUVA-Akte 195]).
4.5.2. In der Stellungnahme vom 5. April 2019 (SUVA-Akte 201)
führte Kreisarzt Dr. med. E____ aus, aufgrund der zuletzt durchgeführten Verlaufskontrolle
vom 26. März 2019 (SUVA-Akte 195) sei von einem medizinischen
Endzustand im Bereich des rechten Handgelenkes auszugehen. Mit einer namhaften
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durch eine weitere Behandlung nicht zu
rechnen. Auch eine Metallentfernung im Bereich des rechten Handgelenkes hätte
keine namhafte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit zur Folge. Die
Beschwerden des Beschwerdeführers seien mittlerweile chronifiziert. Die Zumutbarkeitsbeurteilung
(siehe SUVA-Akte 152) sowie die Schätzung des Integritätsschadens vom 29. August
2018 (SUVA-Akte 153) würden weiterhin Bestand haben.
4.5.3. Im Verlaufsbericht des Universitätsspitals Zürich vom
8. Juli 2019 (SUVA-Akte 210) hielt Dr. med. D____ fest, der
Beschwerdeführer berichte über starke Schmerzen im Bereich des Handrückens. Die
alltäglichen Aktivitäten seien durch die Schmerzen eingeschränkt. Aufgrund der
Schmerzen und der funktionellen Einschränkung der rechten Hand glaube er nicht,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeit verrichten könne.
4.6.
4.6.1. RAD-Arzt Dr. med. F____, FMH Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, führte im
Bericht vom 16. August 2019 (IV-Akte 52) als Diagnose mit Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatisch-residuell eingeschränkte Funktion
(Belastbarkeit) des rechten (dominanten) Handgelenks auf. Als Diagnose ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Anpassungsstörung bei
psychosozialer Belastungssituation (finanzielle/berufliche Perspektive) vor. In
der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei seit dem Unfallereignis vom 14. Juni
2016 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine
leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei trotz der
Einschränkungen am rechten Handgelenk ganztags zumutbar. Nicht mehr zumutbar
sei dabei das Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb sowie
das Bedienen von schwergängigen Hebeln, Werkzeugen und Steuereinrichtungen. Ebenso
würden Einschränkungen für Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Dächern bestehen.
Damit bestätigte er im Wesentlichen das bereits von der [...]klinik [...] im
Austrittsbericht vom 16. Juni 2017 festgestellte Zumutbarkeitsprofil
(SUVA-Akte 97 S. 3).
4.6.2. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte
Dr. med. F____ aus, vom 14. Juni 2016 bis 7. Juni 2017 liege eine
100%-ige Arbeitsunfähigkeit vor. Vom 8. Juni 2017 bis 18. Juli 2017
sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der Operation vom
19. Juli 2017 sei er bis zum 11. September 2017 voll arbeitsunfähig
gewesen. Vom 12. September 2017 bis 15. Februar 2018 sei von einer
50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Vom 16. Februar 2018 bis
9. Juli 2018 liege operationsbedingt wieder eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit vor. Ab dem 10. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer zu
100% arbeitsfähig (IV-Akte 52 S. 5 f.).
4.6.3. Somatisch sei durch das Unfallereignis vom 14. Juni 2016
eine massgeblich eingeschränkte Handfunktion rechts punkto einseitiger und
kraftvoller Belastbarkeit ausgewiesen. Dagegen bestehe in einer entsprechend
angepassten Tätigkeit, wie sie rein unfallkausal definiert worden sei, keine
darüberhinausgehende Limitierung. Unfallfremde Funktionseinschränkungen, die
zusätzlich berücksichtigt werden müssten, seien dem Dossier nicht zu entnehmen.
Die vorbestehende Funktionseinschränkung des linken, adominanten Ellenbogens
könne durch die Ausübung einer angepassten manuellen Tätigkeit rechts soweit
kompensiert werden, dass keine weiteren Funktionseinschränkungen additiv
definiert werden müssten (IV-Akte 52 S. 5).
4.7.
Am 25. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut operiert.
Dabei erfolgte eine Metallentfernung der Handgelenksplatte rechts sowie eine
Neurolyse des Nervus radialis superficialis (Operationsbericht vom
25. Oktober 2019 [SUVA-Akte 232]). Im Verlaufsbericht vom 6. März
2010 (SUVA-Akte 245) führte Dr. med. D____ als Diagnosen auf:
Rehabilitationsdefizit des Handgelenks rechts bei störendem
Osteosynthesematerial nach Handgelenksarthrodese; Status nach Handgelenksarthroskopie
und Débridement ulnokarpales Kompartement; Arthrose Ellenbogen links; depressive
Verstimmung und Anpassungsstörung. Bildgebend zeige sich am rechten Handgelenk
eine progrediente ossäre Durchbauung radiokarpal. Die ehemaligen Bohrlochkanäle
im distalen Radius seien regredient abgrenzbar. Am linken Ellenbogengelenk
zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose bei einem Status nach Fraktur der
proximalen Ulna mit noch abgrenzbarer Frakturlinie, eine Pseudarthrose sei nicht
sicher auszuschliessen. Die handchirurgische Behandlung sei abgeschlossen und
der Beschwerdeführer sei über die Möglichkeit chronischer Schmerzen im rechten
Handgelenk informiert worden. Es seien zurzeit keine weiteren Operationen
geplant. Die Wiederaufnahme einer schweren manuellen Tätigkeit sei nicht mehr
möglich. Aber auch eine leichte manuelle Tätigkeit mit Heben von Gewichten oder
dem Bewegen von Material erscheine derzeit schwierig. Mit schwerer Arthrose und
Steifheit des linken Ellenbogens scheine eine Wiederaufnahme der manuellen
Tätigkeit schwierig zu sein.
4.8.
4.8.1. Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____
vom 19. März 2020 (SUVA-Akte 249) sei aufgrund des jahrelangen
Verlaufes mit intensiver Physiotherapie für das rechte Handgelenk nun mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von weiteren Behandlungen mit keiner namhaften
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen.
4.8.2. Unter Berücksichtigung des Gesamtverlaufes sowie der aktuellen
klinischen und radiologischen Befunde sei an den Beurteilungen vom
5. April 2019 (SUVA-Akte 201) und 29. August 2018 (SUVA-Akten 152
und 153) weiterhin festzuhalten. Die angestammte Tätigkeit als Schaler sei dem Beschwerdeführer
aus Unfallgründen nicht mehr zumutbar. Die in der Beurteilung vom
29. August 2018 (SUVA-Akte 152) formulierte Zumutbarkeit einer
ganztägigen angepassten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bleibe
weiterhin bestehen. Die Beschwerden im Bereich des linken Ellenbogengelenkes
mit Ausbildung einer schweren Arthrose seien unfallfremd auf ein Ereignis in
der Kindheit des Beschwerdeführers zurückzuführen und würden in der
Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt.
4.9.
4.9.1. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens äusserte sich RAD-Arzt
Dr. med. F____ am 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) zum Einwand, dass der
behandelnde Arzt Dr. med. D____ eine angepasste Tätigkeit für nicht zumutbar
erachte (siehe SUVA-Akte 245; E. 4.7. hiervor). Dazu sei
festzuhalten, dass Dr.med. D____ von Schwierigkeiten bei leichten Tätigkeiten
mit dem Heben von Gewichten oder dem Bewegen von Material spreche. Solche
Tätigkeiten seien aber keine manuell korrekt angepassten Tätigkeiten und auch
aus RAD-Sicht nicht mehr zumutbar. Der dokumentierte klinische und bildgebende
Befundstatus der rechten Hand, wie auch des betroffenen, linken
Ellenbogengelenkes würden keine Funktionseinschränkungen aufweisen, die in
einer ausdrücklich leichten manuellen Tätigkeit, ohne ständigen Einsatz des
rechten Handgelenkes oder auch des linken Ellenbogengelenks eine massgebliche
Verminderung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit plausibel begründen
könnten.
4.9.2. In der RAD-Stellungnahme vom 13. April 2021 (Duplikbeilage)
führte Dr. med. F____ aus, der Beschwerdeführer sei trotz der jahrelang
vorbekannten Funktionseinschränkungen des linken Ellenbogengelenkes in der Lage
gewesen, in einer körperlich fordernden Tätigkeit auf dem Bau, welche
naturgemäss den respektablen Einsatz beider oberen Extremitäten erfordere, ein
volles Pensum zu leisten. Konkrete objektive Befunde klinischer, wie auch
bildgebender Art, welche eine massgebliche Verschlechterung nahelegen könnten,
mit objektiven und konkreten Funktionseinschränkungen des linken
Ellenbogengelenkes, seien nicht ausgewiesen. Damit sei eine entsprechend
angepasste leichte Kontrolltätigkeit mit leicht gebeugtem Ellenbogengelenk
links und ohne besondere manuelle Belastung rechts dem Beschwerdeführer
uneingeschränkt zumutbar.
5.
5.1.
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig
davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124, 127
E. 2.2.2; 125 V 351, 352 E. 3a).
5.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a; Urteil
des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021 E. 2.5).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen
Verfügung vom 23. September 2020 (IV-Akte 87) massgeblich auf die
Aktenberichte von RAD-Arzt Dr. med. F____ vom 16. August 2019
(IV-Akte 52), 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) und vom 13. April
2021 (Duplikbeilage) gestützt, welche ihrerseits auf den Beurteilungen des
Kreisarztes und den medizinischen Akten der SUVA beruhen.
5.3.2. Bei den erwähnten RAD-Berichten handelt es sich mangels selbst
erhobener medizinischer Befunde nicht um Untersuchungsberichte im Sinne von
Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), sondern um interne Berichte bzw.
um eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer
Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG i.V.m. Art. 49
Abs. 1 IVV (vgl. BGE 142 V 58, 64 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts
9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1). Die RAD-Berichte vermögen
daher lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen Ansicht zu
folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist. Der Beweiswert
der Stellungnahmen hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung
der medizinischen Situation und der Zusammenhänge einleuchten; die
Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen
sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 142 V 58, 64 E. 5.1 mit Hinweisen; 139 V 225,
229 E. 5.2; 135 V 465, 469 f. E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts
8C_638/2020 vom 15. März 2021 E. 2.2.2).
5.4.
5.4.1. In der ärztlichen Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. E____
vom 29. August 2018 (SUVA-Akte 152) wird festgehalten, dass dem
Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Schaler nicht mehr zumutbar sei,
hingegen könne er eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit bezüglich
des rechten Handgelenkes vollzeitlich ausüben. Die Beschwerden im Bereich des
linken Ellenbogengelenkes mit Ausbildung einer schweren Arthrose seien
unfallfremd auf ein Ereignis in der Kindheit des Beschwerdeführers
zurückzuführen und würden in der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht berücksichtigt
(SUVA-Akte 249).
5.4.2. Die Invalidenversicherung als finale Versicherung hat im
Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig
von ihrer Ursache zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.2). RAD-Arzt Dr. med. F____
geht davon aus, dass durch das Unfallereignis vom 14. Juni 2016 eine eingeschränkte
Funktion der rechten Hand bezüglich einseitiger und kraftvoller Belastbarkeit ausgewiesen
sei. Dagegen bestehe in einer entsprechend angepassten Tätigkeit, wie sie rein
unfallkausal definiert worden sei, keine darüberhinausgehende Limitierung. Die
vorbestehende unfallfremde Funktionseinschränkung des linken, adominanten
Ellenbogens könne durch die Ausübung einer angepassten manuellen Tätigkeit
rechts soweit kompensiert werden, dass keine weiteren Funktionseinschränkungen
additiv definiert werden müssten (IV-Akte 52 S. 5).
5.5.
5.5.1. Anlässlich der Hauptverhandlung führte der
Beschwerdeführer aus, er habe als 16-Jähriger bei einem Unfall den linken
Ellenbogen gebrochen. Es seien viele Operationen erfolgt, aber der Arm sei
nicht mehr gut geworden und er könne den Ellenbogen nicht mehr bewegen. Er habe
gelernt, bei der Arbeit auf dem Bau die Kraft aus dem rechten Arm zu nutzen,
der linke Arm sei nur zur Unterstützung und Stabilisierung. Heute sei es so,
dass er die rechte Hand nicht mehr schliessen könne und er habe darin auch
keine Kraft. Den linken Arm könne er nicht durchstrecken. Er sei deshalb schon
bei alltäglichen Verrichtungen eingeschränkt. Zwar könne er seine tägliche
Körperpflege noch selbständig ausführen, aber bereits kleine Kraftanwendungen
wie beispielsweise das Fingernägelschneiden seien nicht mehr möglich. Er habe
Schmerzen am rechten Handgelenk und auch an der rechten Hüfte, wo er operiert
worden sei. Er könne deswegen nicht lange stehen oder sitzen. Aus finanziellen
Gründen sei er wegen der Schmerzen nicht in ärztlicher Behandlung, aber er müsse
morgens und abends Schmerzmittel einnehmen. Diese würden von ihm oder seinen
Kollegen jeweils aus Portugal mitgebracht, wo er sie rezeptfrei kaufen könne. Schliesslich
hat der Beschwerdeführer auch bekräftigt, eine neue Arbeit finden zu wollen und
gerade deswegen in der Schweiz geblieben zu sein.
5.5.2. Im Arztbericht vom 12. September 2017 (SUVA-Akte 117)
hielt Frau Dr. med. G____, FMH für Handchirurgie und Chirurgie, fest, dass beim
Beschwerdeführer die linke Hand schon massiv eingeschränkt sei bei einem in gut
90° eingesteiften Ellenbogen und
beispielsweise nicht zum Mund geführt werden könne. Deshalb sei einer
Teilarthrodese der rechten Hand der Vorzug zu geben, da damit zumindest die
Möglichkeit einer Restmobilität des rechten Handgelenks erhalten bleibe.
5.5.3. Im Verlaufsbericht vom 6. März 2010 (SUVA-Akte 245)
führte Dr. med. D____ aus, dass aufgrund der schweren Arthrose und Steifheit
des linken Ellenbogens eine Wiederaufnahme einer manuellen Tätigkeit schwierig scheine.
Dasselbe gelte auch bezüglich des rechten Handgelenks.
5.6.
5.6.1. Kreisarzt Dr. med. E____ hat bei seiner
Arbeitsfähigkeitsschätzung und der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils (vgl.
SUVA-Akte 152 S. 5) ausdrücklich die unfallfremden Einschränkungen am
linken Ellenbogen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Gemäss den
Berichten der behandelnden Ärzte aber auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Beschwerdeführers und den Feststellungen des Gerichts während
dessen Befragung hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer in verschiedener
Hinsicht eingeschränkt ist. Sein linker Ellbogen ist bei 90° eingesteift und
aufgrund der bestehenden Arthrose schmerzhaft. Der linke Arm kann nur zur
Stütze gebraucht werden. Das rechte Handgelenk ist ebenfalls eingesteift, ohne
Kraft und dauernd schmerzhaft. Zudem macht der Beschwerdeführer Schmerzen im
rechten Becken und Bein aufgrund der Knochenentnahme geltend. Diese wurden
nicht abgeklärt.
5.6.2. Angesichts dieser Feststellungen ist fraglich, ob die
Einschränkungen des linken Ellenbogens wirklich durch den Einsatz der rechten
Hand in einer angepassten manuellen Tätigkeit gemäss dem von Dr. med. E____
erhobenen Schonprofil kompensiert werden können. Vorliegend fehlt eine
Gesamtwürdigung der wechselseitigen Einwirkung der Einschränkungen.
5.6.3. Auch die Ausführungen von Dr. med. F____, eine manuelle
Tätigkeit ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenks oder des linken
Ellbogengelenks sei ohne Einschränkung möglich, überzeugen nicht. Dazu ergeben
sich zunächst Fragen hinsichtlich der konkreten manuellen Tätigkeiten welche
der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Einschränkungen beider oberer
Extremitäten überhaupt noch ausüben kann. Des Weiteren fragt sich in welchem
Umfang diese noch möglich sind, wenn zu berücksichtigen ist, dass die
Tätigkeiten ohne ständigen Einsatz des rechten Handgelenks oder des linken
Ellbogengelenks zu erfolgen haben.
5.7.
Nach dem Dargelegten bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Aktenberichte des RAD vom 16. August 2019
(IV-Akte 52), 10. Juni 2020 (IV-Akte 80) und vom 13. April
2021 (Duplikbeilage). Der Sachverhalt ist somit hinsichtlich der zumutbaren
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungenügend abgeklärt. Demnach wird die
Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt mittels eines polydisziplinären
Gutachtens, welches zumindest eine Begutachtung orthopädischer,
rheumatologischer und psychiatrischer Fachrichtung zu beinhalten hat,
abzuklären haben. Anschliessend hat sie mögliche Verweistätigkeiten konkret zu
benennen und auch allfällige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen.
6.
6.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung vom 23. September 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung
einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 zu. Im vorliegenden Fall ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes
infolge Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erscheint daher ein
Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 4'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die
Verfügung vom 23. September 2020 aufzuheben und die Sache zur
polydisziplinären Begutachtung und anschliessender neuer Leistungsprüfung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4’500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: